RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.12.2017 Geschäftszahl405-8/22/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerden von Mag. AQ AP und der AL Apotheke, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. AT AS, von Mag. pharm. BC BB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BI BH, der BP Apotheke, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BU BT sowie von Mag. pharm. CC CB und der Mag. CC CB KG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BI BH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.05.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Schreiben vom 07.07.2010 stellte Frau Mag. pharm. AB AA, als Konzessionärin der EE-Apotheke KG, GG-Straße, FF, unter Vorlage entsprechender Unterlagen den Antrag „auf Bewilligung und Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Filialapotheke mit dem Standort HH-Straße / II-Straße / JJ-Weg / KK-Straße / HH-Straße / NN-Straße / OO-Straße, für das ganze Ortsgebiet HH mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte im Erdgeschoß des Krankenhauses FF, II-Straße“.
- Mit Schreiben vom 07.07.2010 stellte Frau Mag. pharm. Ausschussbericht AA, als Konzessionärin der EE-Apotheke KG, GG-Straße, FF, unter Vorlage entsprechender Unterlagen den Antrag „auf Bewilligung und Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Filialapotheke mit dem Standort HH-Straße / II-Straße / JJ-Weg / KK-Straße / HH-Straße / NN-Straße / OO-Straße, für das ganze Ortsgebiet HH mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte im Erdgeschoß des Krankenhauses FF, II-Straße“.
- In ihrer Stellungnahme vom 28.02.2011 führte die Bewilligungswerberin aus, sie „schränke den ursprünglich angegebenen Standort ein“, sodass dieser zu lauten habe: „Das gesamte Gebiet der Ortschaft HH, insbesondere die HH-Landesstraße, MM-Straße, PP-Straße, II-Straße, Gebiet des Krankenhauses FF, KK-Straße, HH-Landesstraße, OO-Straße“.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua durch Einholung eines Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.12.2014) wies die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 18.03.2014, Zl yyyyy, den Antrag ab.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 29.08.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zurück. In der Begründung dieses Beschlusses wurden der belangten Behörde die im fortzusetzenden Verfahren nachzuholenden Ermittlungsschritte aufgezeigt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde der belangten Behörde am 05.09.2014 zugestellt. Die Entscheidungsfrist begann mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen und endete sohin mit 05.03.
- Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob die EE-Apotheke KG, vertreten durch die QQ RR Rechtsanwälte GmbH, LL, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine „Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 ff VwGVG“.
- Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob die EE-Apotheke KG, vertreten durch die QQ RR Rechtsanwälte GmbH, LL, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine „Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, ff VwGVG“. In dieser Säumnisbeschwerde stellte die EE-Apotheke KG den „neuerlichen“ Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke „in HH“ mit dem Standort „Im Westen beginnend am Schnittpunkt der Einmündung des TT-Baches in den FF-See, bachaufwärts verlaufend bis zur nordöstlichen Grenze der KG FF, diese nordöstliche Grenze der KG FF verlaufend Richtung Süden über die KK-Straße bis zum Schnittpunkt der KG FF mit der KG HH, sodann die gesamte KG HH, diese bis zum südwestlich gelegenen Schnittpunkt der KG HH mit der KG FF (Schnittpunkt in etwa bei OO-Straße), von da an die westliche Grenze der KG HH nach Nord-Westen entlang bis zur Kreuzung LÖ-Weg mit der OO-Straße, die OO-Straße (bereits wieder KG FF) nordwestlich entlang bis zur Abzweigung in die HH-Straße, diese am See entlang führend zurück bis zum Ausgangspunkt der Einmündung des TT-Baches in den FF-See, sohin die gesamte Ortschaft HH“. Die Antragstellerin legt (erstmalig) Auszüge aus dem SAGIS des Landes Salzburg vor, in denen der (erstmalig) abgegrenzte Standort dargestellt ist.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg beurteilte den in der Säumnisbeschwerde gestellten „neuerlichen“ Bewilligungsantrag als einen Neuantrag bzw jedenfalls als eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages vom 07.07.2010 (sohin als „aliud“), sodass dadurch eine konkludente Rückziehung dieses ursprünglichen Antrages erfolgt war. Mit dem - unbekämpft gebliebenen - Beschluss vom 27.10.2015 wurde die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückgewiesen, weil vor diesem Hintergrund keine Säumnis vorlag.
- Mit Stellungnahme vom 20.11.2015 ersuchte die EE-Apotheke KG neuerlich (!) um Konkretisierung und Ergänzung des ursprünglichen (vom Verwaltungsgericht bereits als zurückgezogen beurteilten) Antrags der EE-Apotheke KG vom 07.07.2010 „durch Änderung und Konkretisierung des Standortes“. Der Standort für die beantragte Filialapotheke wurde nunmehr wie folgt umschrieben: „Im Westen beginnend am Schnittpunkt der Einmündung des TT-Baches in den FF-See, bachaufwärts verlaufend bis zur nordöstlichen Grenze der KG FF, diese nordöstliche Grenze der KG FF verlaufend Richtung Süden über die KK-Straße bis zum Schnittpunkt der KG FF mit der KG HH, sodann die gesamte KG HH, diese bis zum südwestlich gelegenen Schnittpunkt der KG HH mit der KG FF (Schnittpunkt in etwa bei OO-Straße), von da an die westliche Grenze der KG HH nach Nordwesten entlang bis zur Kreuzung LÖ-Weg mit der OO-Straße, die OO-Straße (bereits wieder KG FF) nordwestlich entlang bis zur Abzweigung in die HH-Straße, diese am See entlang führend zurück bis zum Ausgangspunkt der Einmündung des TT-Baches in den FF-See, sohin die gesamte Ortschaft HH.“ Die in Aussicht genommene Betriebsstätte der Filialapotheke wurde mit „Erdgeschoss des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses FF in FF, II-Straße“, bezeichnet. Die Umschreibung des Standortes deckt sich - soweit erkennbar - mit der Standortabgrenzung des „neuerlichen Antrags“, der bereits mit der Säumnisbeschwerde gestellt worden war.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Bewilligung „zum Betrieb einer öffentlichen Filialapotheke auf dem Standort in HH, FF, II-Straße“ erteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Dem Ansuchen der EE-Apotheke KG, FF, GG-Straße, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Frau Mag. pharm. AB AA, whft. in AE, XX-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. WW VV, LL, SH-Straße, für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Filialapotheke auf dem Standort in HH, FF, II-Straße, wird stattgegeben“. „Dem Ansuchen der EE-Apotheke KG, FF, GG-Straße, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Frau Mag. pharm. Ausschussbericht AA, whft. in AE, XX-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. WW VV, LL, SH-Straße, für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Filialapotheke auf dem Standort in HH, FF, II-Straße, wird stattgegeben“.
- Dagegen richten sich die oben angeführten Beschwerden, in welchen (zusammengefasst) im Wesentlichen moniert wird, dass die gegenständliche Bewilligung keinen Standort im Sinne des Apothekengesetzes enthalte, die Bewilligung nicht für eine Ortschaft oder einen Teil der Ortschaft erteilt worden sei, und dass von der Behörde kein Bedarfsprüfungsverfahren durchgeführt worden sei.
- Am 15.11.2017 wurde vom Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin und sämtlicher Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die persönlich geladene Vertreterin der belangten Behörde, Mag. CF, ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Rechtsvertreterin der Bewilligungswerberin verwies auf die gestellten Anträge, insbesondere auf den Ergänzungsantrag vom 20.11.
- Sie gab an, dass es der Wille der Konsenswerberin gewesen sei, mit diesem ergänzten und geänderten Antrag den Standort und die Ortschaft für die beantragte Filialapotheke neu zu umschreiben und dass beabsichtigt gewesen sei, den ursprünglichen Antrag aus dem Jahre 2010 hiermit zurückzuziehen. Überdies führte die Rechtsvertreterin der Bewilligungswerberin aus, dass der Inhalt des Bewilligungsbescheides dem Antrag in keiner Weise entspreche, zumal mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine (nicht beantragte) Bewilligung für einen Standort erteilt werde, welcher sich lediglich auf die Betriebsstätte beschränke. Zudem fehle in der Bewilligung auch die Umschreibung der Ortschaft, für welche eine Filialapotheke nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes zu erteilen sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten der Behörde und aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 15.11.
- III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 24 Abs 1 Apothekengesetz ist dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz ist dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss auch für eine Filialapotheke ein Standort festgelegt werden, wobei die Bedeutung dieser Festlegung darin besteht, dass innerhalb dieses Standortes die erleichterte Verlegbarkeit nach § 14 Abs 1 Apothekengesetz gegeben ist. Die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 2 leg cit bedeutet weiters, dass der Standort mit der Ortschaft oder einem Teil der Ortschaft, für die die übrigen Merkmale des § 24 Abs 1 Apothekengesetz zutreffen, umschrieben werden muss (vgl VwGH 19.12.1994, 93/10/0029). Der Standort ist also das territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die (Filial)apotheke aufgrund der bezüglichen Bewilligung zu betreiben ist.Nach der Rechtsprechung des VwGH muss auch für eine Filialapotheke ein Standort festgelegt werden, wobei die Bedeutung dieser Festlegung darin besteht, dass innerhalb dieses Standortes die erleichterte Verlegbarkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz gegeben ist. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit bedeutet weiters, dass der Standort mit der Ortschaft oder einem Teil der Ortschaft, für die die übrigen Merkmale des Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz zutreffen, umschrieben werden muss vergleiche VwGH 19.12.1994, 93/10/0029). Der Standort ist also das territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die (Filial)apotheke aufgrund der bezüglichen Bewilligung zu betreiben ist. Denklogisch muss auch die beantragte Betriebsstätte (die innerhalb des Standortes verlegt werden kann) innerhalb des Standortes liegen.
- "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nach mittlerweile ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Da der Inhalt des Spruchs die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts absteckt, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich über den behördlichen Ausspruch zu entscheiden, wonach "… dem Ansuchen der EE-Apotheke KG …für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Filialapotheke auf dem Standort in HH, FF, II-Straße, stattgegeben“ wurde. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass weder dieser Ausspruch, noch die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, welchem (der zahlreichen, seit dem Jahre 2010 immer wieder geänderten) Ansuchen stattgegeben wurde. Unklar bleibt zudem, was mit „HH“ gemeint ist, zumal in den Anträgen und auch in der Begründung des Bescheides ein „Ortsgebiet HH“ ebenso erwähnt wird, wie eine „Ortschaft HH“ und eine „Katastralgemeinde HH“, wobei keiner dieser Begriffe nachvollziehbar definiert wird. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides kann auch nicht entnommen werden, dass die Bewilligung der Filialapotheke - wie nach § 24 ApG erforderlich – für eine Ortschaft erteilt worden wäre.Dem Spruch des angefochtenen Bescheides kann auch nicht entnommen werden, dass die Bewilligung der Filialapotheke - wie nach Paragraph 24, ApG erforderlich – für eine Ortschaft erteilt worden wäre.
- Aus dem Verfahrensakt und aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Bewilligung nicht für den „Standort in HH, FF, II-Straße“ beantragt wurde. Aus welchen Gründen die Behörde die für ein räumlich abgegrenztes, als Standort bezeichnetes, großräumiges Gebiet beantragte Bewilligung lediglich für ein Objekt erteilte und somit den „Standort“ von einem beantragten Gebiet auf ein Objekt einschränkte, bleibt zunächst unklar. Anscheinend wird zwischen den Begriffen „Standort“ und „Betriebsstätte“ im Sinne des Apothekengesetzes nach nunmehr siebenjähriger Verfahrensdauer (!) noch immer nicht unterschieden.
- Bei der Bewilligung einer Filialapotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl VwGH 16.04.1982, 81/08/0067).
- Bei der Bewilligung einer Filialapotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche VwGH 16.04.1982, 81/08/0067). 4.
- Der Bewilligungsantrag ist Voraussetzung für die Entscheidung (vgl zB VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; 26.06.2001, 98/04/0234) und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (vgl zB VwGH 18.01.1990, 89/09/0070; 17.01.2000, 97/09/0014). 4.
- Der Bewilligungsantrag ist Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche zB VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; 26.06.2001, 98/04/0234) und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides vergleiche zB VwGH 18.01.1990, 89/09/0070; 17.01.2000, 97/09/0014). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (vgl VwGH 30.06.2004, 2004/04/0014).Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ vergleiche VwGH 30.06.2004, 2004/04/0014). 4.
- Wesentlicher Inhalt des Antrags für die Bewilligung einer Filialapotheke gemäß § 24 Abs 1 ApG ist die Betriebsstätte in einem in Aussicht genommenen Standort, der in einer Ortschaft liegt, für die die Bewilligung zu erteilen ist (VwGH 26.09.1994, 92/10/ 0459).Paragraph 24, Absatz eins, ApG ist die Betriebsstätte in einem in Aussicht genommenen Standort, der in einer Ortschaft liegt, für die die Bewilligung zu erteilen ist (VwGH 26.09.1994, 92/10/ 0459). 4.
- Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt ist es unzulässig, dem Antrag entgegen dem erklärten Willen des Antragstellers eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (zB VwGH 27.06.1980, 2260/78; VwSlg 10179 A/1980; 29.02.1972, 231/71).
- Die im gegenständlichen Fall erteilte Bewilligung der Filialapotheke für einen Standort, der sich bloß auf das Objekt der in Aussicht genommenen Betriebsstätte (II-Straße) beschränkt, entspricht - wie aus dem Bewilligungsantrag zweifelsfrei zu erkennen ist und auch von der Rechtsvertreterin der Bewilligungswerberin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht bestätigt wurde - nicht dem erkenn- und erschließbaren Ziel der Einschreiterin, die eine Bewilligung für das dargestellte räumlich abgegrenzte Gebiet beantragt hatte. Die von der Behörde vorgenommene Einschränkung des beantragten Standortes, die noch dazu ohne erkennbare Gründe, sondern - soweit erschließbar - in Verkennung der Bedeutung der gesetzlichen Begriffe „Standort“ und „Betriebsstätte“ erfolgte, weicht auch vom objektiven Erklärungswert der Anträge so gravierend ab, dass der Ausspruch der Behörde von keinem der Anträge gedeckt ist. Von der belangten Behörde wurde die (antragsbedürftige) Bewilligung für den „Standort II-Straße“ somit ohne Vorliegen eines diesbezüglichen Antrags erteilt. Die Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243; 24.03.1995, 93/17/0387 mwN). Die Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243; 24.03.1995, 93/17/0387 mwN). Die Unzuständigkeit war vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter einzugehen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde in antragsgebundenen Verfahren nicht ab.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde in antragsgebundenen Verfahren nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.8.22.1.4.2017