Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 11§ 9§ 25§ 67Art 89§ 7§ 34RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.12.2017 Geschäftszahl405-3/228/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Verhandlung: 1.
- Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD vom 26.04.2017, Zahl xxxxx, wurde die baurechtliche Bewilligung für die EE GmbH, AB-Wirt, für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "AB-Wirt" am Standort CC-Gasse, AD, auf Grundstück Nummer (GSt-Nr) uu und vv, KG AD, durch Umbau sowie Aufstockung erteilt. Am 23.09.2014 und am 02.02.2016 fanden mündliche Ortsverhandlungen statt. Bei der Verhandlung am 23.09.2014 wurden vom rechtsfreundlich vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Einwendungen vorgebracht: "Im südlichen Bereich des Lichthofes der Grundstücke ww und vv ist in der Einreichplanung im Grundriss Erdgeschoß bis
- OG die Einkleidung der bestehenden Lüftung als bestehend eingezeichnet. Diese Einkleidung soll projektgemäß bis über das Dach des
- OG aufgebaut werden. Bereits jetzt besteht für diese Einhausung der Lüftung weder eine baurechtliche noch eine gewerberechtliche Genehmigung. Durch die von der Grenze des Grundstückes ww nach Nordost in den Lichthof ragende Lüftung verlieren bereits jetzt Fenster im 1.,
- und
- OG ihre Belichtungsfunktion für die dahinterliegenden Räume, durch die geplante Errichtung der bis jetzt nicht bewilligten Lüftungseinhausung. Durch die Lüftungseinhausung über das Dach des
- OG hinaus wird diese natürliche Belichtung weiter negativ beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Wohnräume, die sich unmittelbar südlich an den Lichthof anschließen vom
- bis zum
- OG, die - wie von § 22 Bautechnikgesetz vorgeschrieben - gesetzlich vorgesehene Belichtung verlieren. Diese negative Auswirkung wird durch die Errichtung einer an die derzeit konsenslos eingehauste Lüftungsanlage anschließende Außenmauer an der Grundstücksgrenze, die in nördlicher Richtung verläuft, zusätzlich verschlimmert. Dies gilt letztlich auch für die Errichtung einer Außenfassade für den Ruheraum zum Lichthof hin. Diesen an der Grundstücksgrenze befindlichen Bauteilen gegenüber befinden sich an der westlichen Außenfassade auf Grundstück ww ein Fenster im
- OG und ein Fenster im
- OG. Auch die hinter diesen Fenstern befindlichen Räumlichkeiten verlieren ihre § 22 Bautechnikgesetz nach notwendige Belichtung durch die volle Ausnutzung der geschlossenen Bauweise. Wenn der besondere Fall vorliegt, dass einerseits die geschlossene Bauweise für Bauliegenschaften festgelegt ist und andererseits rechtmäßige Fenster in der Feuermauer des Nachbargebäudes an der Grundgrenze bestehen, ist im Baubewilligungsverfahren darauf zu achten, dass die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise so ausgelegt werden, dass für Nachbarn der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleibt. Ein Baubauungsplan der eine Bebauung, der zu Folge rechtmäßige Fenster ihre Belichtung verlieren, ermöglicht ist gesetzwidrig, da die Festsetzungen im Bebauungsplan unsachlich sind bzw. die Interessenabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sind."Im südlichen Bereich des Lichthofes der Grundstücke ww und vv ist in der Einreichplanung im Grundriss Erdgeschoß bis
- OG die Einkleidung der bestehenden Lüftung als bestehend eingezeichnet. Diese Einkleidung soll projektgemäß bis über das Dach des
- OG aufgebaut werden. Bereits jetzt besteht für diese Einhausung der Lüftung weder eine baurechtliche noch eine gewerberechtliche Genehmigung. Durch die von der Grenze des Grundstückes ww nach Nordost in den Lichthof ragende Lüftung verlieren bereits jetzt Fenster im 1.,
- und
- OG ihre Belichtungsfunktion für die dahinterliegenden Räume, durch die geplante Errichtung der bis jetzt nicht bewilligten Lüftungseinhausung. Durch die Lüftungseinhausung über das Dach des
- OG hinaus wird diese natürliche Belichtung weiter negativ beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Wohnräume, die sich unmittelbar südlich an den Lichthof anschließen vom
- bis zum
- OG, die - wie von Paragraph 22, Bautechnikgesetz vorgeschrieben - gesetzlich vorgesehene Belichtung verlieren. Diese negative Auswirkung wird durch die Errichtung einer an die derzeit konsenslos eingehauste Lüftungsanlage anschließende Außenmauer an der Grundstücksgrenze, die in nördlicher Richtung verläuft, zusätzlich verschlimmert. Dies gilt letztlich auch für die Errichtung einer Außenfassade für den Ruheraum zum Lichthof hin. Diesen an der Grundstücksgrenze befindlichen Bauteilen gegenüber befinden sich an der westlichen Außenfassade auf Grundstück ww ein Fenster im
- OG und ein Fenster im
- OG. Auch die hinter diesen Fenstern befindlichen Räumlichkeiten verlieren ihre Paragraph 22, Bautechnikgesetz nach notwendige Belichtung durch die volle Ausnutzung der geschlossenen Bauweise. Wenn der besondere Fall vorliegt, dass einerseits die geschlossene Bauweise für Bauliegenschaften festgelegt ist und andererseits rechtmäßige Fenster in der Feuermauer des Nachbargebäudes an der Grundgrenze bestehen, ist im Baubewilligungsverfahren darauf zu achten, dass die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise so ausgelegt werden, dass für Nachbarn der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleibt. Ein Baubauungsplan der eine Bebauung, der zu Folge rechtmäßige Fenster ihre Belichtung verlieren, ermöglicht ist gesetzwidrig, da die Festsetzungen im Bebauungsplan unsachlich sind bzw. die Interessenabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sind. Die Errichtung des geplanten Fensters des Ruheraumes an der Grundstücksgrenze im
- OG zum bestehenden Lichthof hin ist nicht zulässig.
§ 11
Absatz 2 Bautechnikgesetz sind die Bauten die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze herangebaut werden die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten, solche Wände dürfen keine Öffnungen aufweisen. Die Einschreiterin spricht sich ausdrücklich gegen den Einbau eines Fensters in die Brandwand aus.Die Errichtung des geplanten Fensters des Ruheraumes an der Grundstücksgrenze im 2. OG zum bestehenden Lichthof hin ist nicht zulässig.
Paragraph 11, Absatz 2 Bautechnikgesetz sind die Bauten die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze herangebaut werden die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten, solche Wände dürfen keine Öffnungen aufweisen. Die Einschreiterin spricht sich ausdrücklich gegen den Einbau eines Fensters in die Brandwand aus. Sollte das Flachdach über der Sauna in Zukunft einer Nutzung als Terrasse zugeführt werden, wird dagegen umgehend eingeschritten.
Planunterlagen ist keine derartige Nutzung vorgesehen. Die derzeitige Lüftungsanlage, die sich im südwestlichen Eck des Lichthofes befindet und deren Einhausung nicht bewilligt ist, führt bereits derzeit zu übermäßige Lärmbelastung im Gebäude auf Grundstück ww. Diese hat bereits zu mehrfachen Anzeigen und Beschwerden bei der Gewerbebehörde durch die Einschreiterin geführt. Die Einschreiter verlangen die lärmtechnische Überprüfung der Lüftungsanlage, die mit Sicherheit eine ortsunübliche Belastung ergeben wird. Dazu kommt, dass für den Saunabereich eine neue Lüftungsanlage, deren Lufteinsaugung aus dem bestehenden Lichthof erfolgt und damit zusätzlichen Lärm verursachen wird. Die Nutzung der Dachterrasse ist letztlich vollkommen ungeklärt. Nach der Projektbeschreibung ist die Nutzung durch Hausgäste und hausfremde Gäste möglich. Einschränkungen dazu bestehen nicht. Bei einem Gastronomiebetrieb auf der Terrasse samt Skybar ist eine unzulässige den derzeitigen Verhältnisse massiv übersteigende Beeinträchtigung der Wohnung auf Grundstück ww und qq zu erwarten. Zusammengefasst ist das Projekt in der derzeitigen Planung nicht bewilligungsfähig. Die Einschreiter sprechen sich ausdrücklich gegen eine bau- und gewerbebehördliche Bewilligung dieses Projektes aus." Bei der Verhandlung vor der Baubehörde am 02.02.2016 wurde Nachstehendes vorgebracht: "Ergänzend zu den Einwendungen vom 23.09.2014 der AN AO GmbH & Co KG wird ausgeführt, dass die mittlerweile durchgeführten Planänderungen nach wie vor dazu führen, dass die Fenster im 1.,
- und
- OG ihre Belichtungsfunktion für die dahinterliegenden Räume verlieren. Die rechtmäßigen Fenster im Bestand des Gebäudes auf Grundstück ww sind aus der Projektplanung nicht ersichtlich. Die Behörde hat sich erst heute durch einen Ortsaugenschein über das Vorhandensein dieser Fenster Kenntnis verschafft. Diese Fenster sind in die Projektplanung mit einzubeziehen und von der Bauwerberin ein Gutachten dazu vorzulegen, dass durch die geplanten Baumaßnahmen die Fenster ihre Belichtungsfunktion nicht verlieren. Sollte dies nicht gewährleistet sein, ist das angesuchte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Darüber hinaus ergibt sich aus den Planunterlagen, dass die Errichtung von Bauteilen, insbesondere die über die Gebäudewand auskragende Fußbodenplatte des
- OG (Vergleiche dazu Schnitt C-C) nach Osten in den Bestand und damit die Grundfläche des ob Grundstück ww befindlichen Gebäudes ragt. Damit wird vom Bauvorhaben die Besitzgrenze unrechtmäßig überschritten. Die derzeit vorliegenden Pläne lassen es nicht zu, das Bauvorhaben abschließend zu beurteilen. Hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens behält sich der Anrainer dessen Überprüfung vor." Die überarbeiteten Einreichunterlagen wurden der belangten Behörde am 03.03.2016 vorgelegt und dem gewerbetechnischen und bautechnischen Amtssachverständigen zur Abgabe von Befund und Gutachten übermittelt. Der Amtssachverständige gab am 02.05.2016 im Wesentlichen folgendes Gutachten bei der belangten Behörde ab: Der gegenständliche Bereich liege im Bauland der Kategorie "Kerngebiete" des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde AD und sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AD vom 16.02.2011, Zahl yyyyy zum Bauplatz erklärt worden. Es liege ein Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "HH-Straße" vor. Geplant sei zum Zwecke der Verbesserung des Hotelzimmerangebotes, dass bestehende Dachgeschoß und Teile des
- sowie des
- Obergeschoßes abzutragen, das
- und
- Geschoß neu zu errichten sowie im Dachgeschoß neben der Dachterrassennutzung eine Bar zu situieren. Die Eindeckung dieses Barbereiches sei mit einem Satteldach vorgesehen. Im
- und
- OG werde westlich und östlich direkt an die Bauplatzgrenze herangebaut. Diesbezüglich werde auf die im Bebauungsplan und der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsart "geschlossene Bebauung" verwiesen. Die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen werden im vorliegenden Einreichprojekt eingehalten. Bezüglich brandschutztechnischer Belange werde auf die Stellungnahme des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung verwiesen. Gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bestehen keine Bedenken aus Sachverständigensicht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die Stellungnahmen den Parteien am 06.05.2016 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers gab dazu folgende Stellungnahme ab: "I. Sachverhalt Die Einschreiterin, EE GmbH, vertreten durch Herrn JJ EE, plant die Änderung der bestehenden Betriebsanlage 'AB-Wirt' am Standort CC-Gasse in AD durch Umbau sowie Aufstockung. II. Einwendungen römisch zwei. Einwendungen Die AN AO GmbH & Co KG als grundbücherliche Eigentümerin der Gst. ww und qq, KG AD, erhebt gegen den Antrag der EE GmbH zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage ob Gst. uu und vv, KG AD in Ergänzung ihrer bisherigen in den Verhandlungen vom 23.09.2014 und 02.02.2016 erhobenen Einwendungen nachfolgende Einwendungen wegen Verletzung folgender subjektiv öffentlicher Rechte
§ 9Abs. 1, Zif. 6, Bau-Pol
G 1997 und §§ 74 und 75 GewO: Die AN AO GmbH & Co KG als grundbücherliche Eigentümerin der Gst. ww und qq, KG AD, erhebt gegen den Antrag der EE GmbH zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage ob Gst. uu und vv, KG AD in Ergänzung ihrer bisherigen in den Verhandlungen vom 23.09.2014 und 02.02.2016 erhobenen Einwendungen nachfolgende Einwendungen wegen Verletzung folgender subjektiv öffentlicher Rechte
Paragraph 9, Absatz eins,, Zif. 6, Bau-PolG 1997 und Paragraphen 74 und 75 GewO: Das Vorhaben zur Änderung der Betriebsanlage verletzt den einzuhaltenden Mindestabstand gem. § 25 Bebauungsgrundlagengesetz und beeinträchtigt Nachbarrechte §§ 74 und 75 GewO im Bereich des Lichthofes zwischen den Gst. ww und qq einerseits und vv andererseits; Das Vorhaben zur Änderung der Betriebsanlage verletzt den einzuhaltenden Mindestabstand gem. Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz und beeinträchtigt Nachbarrechte Paragraphen 74 und 75 GewO im Bereich des Lichthofes zwischen den Gst. ww und qq einerseits und vv andererseits; Durch das Um- und Erweiterungsbauvorhaben wird über die durch die tatsachliche Nutzung vorgegebene Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden ob Gst. vv und ww gebaut und damit das Eigentumsrecht der AN AO GmbH & Co KG an Gst. ww verletzt; Durch die Errichtung der geplanten Fenster des Ruheraums im
- OG zum Lichthof zwischen den Gst. vv einerseits und ww sowie qq andererseits werden die brandschutztechnischen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 BauTG verletzt; Durch die Errichtung der geplanten Fenster des Ruheraums im
- OG zum Lichthof zwischen den Gst. vv einerseits und ww sowie qq andererseits werden die brandschutztechnischen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, BauTG verletzt; Durch die geplante Betriebsanlage werden die Nachbarn auf dem Gst. ww und qq, KG AD, durch Lärm belästigt. Darüber hinaus werden dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet. Die Parteistellung der AN AO GmbH & Co KG ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Gst. ww und qq, KG AD und den gesetzlichen Bestimmungen der § 75 Abs. 2 GewO sowie § 7 Abs. 1 Zif. 1 BauPolG. Die Parteistellung der AN AO GmbH & Co KG ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Gst. ww und qq, KG AD und den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraph 75, Absatz 2, GewO sowie Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 1 BauPolG. Zur Begründung der Einwendungen: 1.) Verletzung von Abstandsvorschriften: Der dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich 'CC-Gasse' sieht die Möglichkeit vor eine Bebauung des Gst. vv zur Grundstücksgrenze der Gst. ww und qq auszuführen. Diese Möglichkeit wird von der Antragstellerin
den eingereichten Planen auch ausgeschöpft. Im Bereich des bestehenden Lichthofes wird im zweiten OG eine Terrasse der bestehenden Sauna überbaut, an der Grundstücksgrenze zum Lichthof ist im
- OG eine Mauer mit Fensteröffnungen geplant. Im
- OG erfolgt im Bereich des Lichthofes ein Anbau an das bestehende Objekt nach Nordwesten bis an die Grundstücksgrenze. Hier wird ein Bereich in einer Länge von mehr als 3 Metern verbaut, der bis dato unverbaut war. Auf das
- OG setzt ein
- OG, das derzeit unverbaut war, auf. Auch dieses Geschoss ragt entlang der Grundstücksgrenze mehr als 3 Meter in den bis dato unverbauten Luftraum. Im Bereich dieses Anbaues im
- und
- OG befinden sich direkt an der Grundstücksgrenze 2 Badezimmerfenster. Im Bestand des Gebäudes ob Gst. ww und Gst. qq befinden sich beginnend vom
- OG bis zum
- OG Fenster, die in den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.03.2016 vorgelegten Ergänzungsplänen für den Bereich Lichthof/Ostgrenze, eingezeichnet sind. Bereits in der Verhandlung vom 23.09.2014 und auch in der Verhandlung vom 02.02.2016 wurde von der AN AO GmbH & Co KG eingewendet, dass diese Fenster durch das gegenständliche Bauvorhaben ihre Belichtung verlieren. Im Rahmen der Verhandlung vom 02.02.2016 hat sich der bautechnische Amtssachverständige Ing. MM NN die Situation vor Ort angesehen. Von der AN wurde der Nachweise, dass die Fenster die vom Gesetz vorgegebene Belichtung nicht verlieren, gefordert. In seinem Befund und Gutachten vom 02.05.2016 geht der bautechnische Amtssachverständige auf die Frage der Belichtung mit keinem Wort ein. Es wird lediglich ausgeführt, dass im
- und
- OG an die Bauplatzgrenze herangebaut wird. Dazu wird auf die im Bebauungsplan und der Bauplatzerklärung festgelegte 'geschlossenen Bebauung' verwiesen und ausgeführt, dass die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen eingehalten wurden. Darauf, ob die Fenster im Bestand des Gebäudes ob Gst. ww und Gst. qq ihre Belichtung verlieren, geht der Amtssachverständige mit keinem Wort ein. Tatsachlich ist es so, dass durch die geplanten Baumaßnahmen im Bereich des bestehenden Lichthofes 2 Fenster im
- OG, 3 Fenster im
- OG und 4 Fenster im
- OG ihre Belichtungsfunktion verlieren. Damit widerspricht die Festlegung im Bebauungsplan den grundsätzlichen Bestimmungen über die Lagen der Bauten im Bauplatz
§ 25Bebauungsgrundlagengesetz.
Ein Bebauungsplan der die Möglichkeit schafft ein Bauwerk zu errichten, das dem Nachbargebäude dessen Belichtung nimmt, trifft unsachliche Festsetzungen bzw. Festsetzungen die im Zuge der Planung Interessensabwägungen trifft, die nicht im Sinne des Gesetzes sind. Damit ist der gegenständliche Bebauungsplan im Hinblick auf die konkrete Bebaubarkeit im Bereich des bestehenden Lichthofes gesetzwidrig. Bereits in der Verhandlung vom 23.09.2014 und auch in der Verhandlung vom 02.02.2016 wurde von der AN AO GmbH & Co KG eingewendet, dass diese Fenster durch das gegenständliche Bauvorhaben ihre Belichtung verlieren. Im Rahmen der Verhandlung vom 02.02.2016 hat sich der bautechnische Amtssachverständige Ing. MM NN die Situation vor Ort angesehen. Von der AN wurde der Nachweise, dass die Fenster die vom Gesetz vorgegebene Belichtung nicht verlieren, gefordert. In seinem Befund und Gutachten vom 02.05.2016 geht der bautechnische Amtssachverständige auf die Frage der Belichtung mit keinem Wort ein. Es wird lediglich ausgeführt, dass im
- und
- OG an die Bauplatzgrenze herangebaut wird. Dazu wird auf die im Bebauungsplan und der Bauplatzerklärung festgelegte 'geschlossenen Bebauung' verwiesen und ausgeführt, dass die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen eingehalten wurden. Darauf, ob die Fenster im Bestand des Gebäudes ob Gst. ww und Gst. qq ihre Belichtung verlieren, geht der Amtssachverständige mit keinem Wort ein. Tatsachlich ist es so, dass durch die geplanten Baumaßnahmen im Bereich des bestehenden Lichthofes 2 Fenster im
- OG, 3 Fenster im
- OG und 4 Fenster im
- OG ihre Belichtungsfunktion verlieren. Damit widerspricht die Festlegung im Bebauungsplan den grundsätzlichen Bestimmungen über die Lagen der Bauten im Bauplatz
Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz. Ein Bebauungsplan der die Möglichkeit schafft ein Bauwerk zu errichten, das dem Nachbargebäude dessen Belichtung nimmt, trifft unsachliche Festsetzungen bzw. Festsetzungen die im Zuge der Planung Interessensabwägungen trifft, die nicht im Sinne des Gesetzes sind. Damit ist der gegenständliche Bebauungsplan im Hinblick auf die konkrete Bebaubarkeit im Bereich des bestehenden Lichthofes gesetzwidrig. Nachbarn kommt grundsätzlich kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht zu, dass der Bauwerber die erforderliche Belichtung auf der Nachbarliegenschaft sicherstellt. Liegt jedoch der besondere Fall vor, bei dem einerseits die geschlossene Bauweise für die Bauliegenschaft festgelegt ist und andererseits rechtmäßige Fenster in der Mauer des Nachbargebäudes bestehen, ist im Baubewilligungsverfahren darauf zu achten, dass die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise so ausgelegt werden, dass für Nachbarn der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleibt. Da davon auszugehen ist, dass der Bebauungsplan, wie oben dargestellt, gesetzwidrig ist, wird in einem allfälligen Beschwerdeverfahren beantragt werden, dass der Bebauungsplan einer Verordnungsprüfung zugeführt wird. Ein Bebauungsplan, der wie in casu eine Bebauung, derzufolge rechtmäßige Fenster ihre Belichtung verlieren, ermöglicht, ist gesetzwidrig, da die Festlegungen im Bebauungsplan unsachlich sind bzw. die Interessenabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sind. 2.) Verletzung des Eigentums: Seit Bestehen der Gebäude AB ob Gst. vv und des Gebäudes AO ob Gst. ww bilden die östliche (Gst.
- vv)und die westliche Feuermauer (Gst.
- ww)seit mehr als 50 Jahren die Nutzungsgrenze zwischen diesen Grundstücken. Daran ändert eine Katastergrenze, auch wenn sie westlich der Feuermauer liegt, nichts. Das Eigentumsrecht an Gst. ww erstreckt sich bis zur Außenkante der westlichen Feuermauer. Zum Grundeigentum gehört auch der Luftraum über der Grundfläche selbst. Bei der Bestimmung des Eigentums ist nicht von der Katastergrenze sondern von der tatsachlichen Nutzungsgrenze auszugehen. Wie sich aus den Plänen, insbesondere Plan Nr. zzzz Schnitt C-C ergibt, ist geplant, das Gebäude AB-Wirt ab dem 4. OG über die von der Feuermauer vorgegebene Nutzungsgrenze zu bauen. Damit wird das Bauvorhaben auf das im Eigentum der AN stehende Grundstück ausgedehnt. Ein Grenzüberbau ist jedenfalls unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Wie bereits ausgeführt ist für die Bestimmung des Eigentums nicht die Katastergrenze sondern die tatsächliche Nutzungsgrenze, die zwangsläufig im Bereich der Feuermauer liegt, da das Gebäude bis zur Feuermauer von der AN seit seiner Errichtung vor mehr als 50 Jahren genutzt wird, maßgebend. Der Oberbau über die Grenze ist nach den planlichen Darstellungen evident. Seit Bestehen der Gebäude Ausschussbericht ob Gst. vv und des Gebäudes AO ob Gst. ww bilden die östliche (Gst.
- vv)und die westliche Feuermauer (Gst.
- ww)seit mehr als 50 Jahren die Nutzungsgrenze zwischen diesen Grundstücken. Daran ändert eine Katastergrenze, auch wenn sie westlich der Feuermauer liegt, nichts. Das Eigentumsrecht an Gst. ww erstreckt sich bis zur Außenkante der westlichen Feuermauer. Zum Grundeigentum gehört auch der Luftraum über der Grundfläche selbst. Bei der Bestimmung des Eigentums ist nicht von der Katastergrenze sondern von der tatsachlichen Nutzungsgrenze auszugehen. Wie sich aus den Plänen, insbesondere Plan Nr. zzzz Schnitt C-C ergibt, ist geplant, das Gebäude AB-Wirt ab dem 4. OG über die von der Feuermauer vorgegebene Nutzungsgrenze zu bauen. Damit wird das Bauvorhaben auf das im Eigentum der AN stehende Grundstück ausgedehnt. Ein Grenzüberbau ist jedenfalls unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Wie bereits ausgeführt ist für die Bestimmung des Eigentums nicht die Katastergrenze sondern die tatsächliche Nutzungsgrenze, die zwangsläufig im Bereich der Feuermauer liegt, da das Gebäude bis zur Feuermauer von der AN seit seiner Errichtung vor mehr als 50 Jahren genutzt wird, maßgebend. Der Oberbau über die Grenze ist nach den planlichen Darstellungen evident. 3.) Verletzung brandschutztechnischer Bestimmungen: § 11 Abs 2 Bautechnikgesetz normiert für Bauten, die an die Bauplatzgrenze heran-gebaut werden, eine Ausgestaltung der Wände an dieser Seite als Brandwände. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der in Abs 6 genannten, keine Öffnungen aufweisen. Bei den geplanten Fenstern an der Ostfassade des Ruheraumes, Sauna, im 2. OG handelt es sich um keine Öffnungen, die von der Ausnahmebestimmung des Abs 6 erfasst waren. Darüber hinaus befinden sich in den Bädern im 3. und 4. OG Fensteröffnungen direkt an der Bauplatzgrenze, die ebenfalls nicht zulässig sind. Die geplanten Fenster stellen zwanglos ein Sicherheitsrisiko dar, das berechtigten Interessen der AN widerspricht, sodass sie sich ausdrücklich gegen den Einbau dieser Fenster in die Brandwand ausspricht. Paragraph 11, Absatz 2, Bautechnikgesetz normiert für Bauten, die an die Bauplatzgrenze heran-gebaut werden, eine Ausgestaltung der Wände an dieser Seite als Brandwände. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der in Absatz 6, genannten, keine Öffnungen aufweisen. Bei den geplanten Fenstern an der Ostfassade des Ruheraumes, Sauna, im 2. OG handelt es sich um keine Öffnungen, die von der Ausnahmebestimmung des Absatz 6, erfasst waren. Darüber hinaus befinden sich in den Bädern im 3. und 4. OG Fensteröffnungen direkt an der Bauplatzgrenze, die ebenfalls nicht zulässig sind. Die geplanten Fenster stellen zwanglos ein Sicherheitsrisiko dar, das berechtigten Interessen der AN widerspricht, sodass sie sich ausdrücklich gegen den Einbau dieser Fenster in die Brandwand ausspricht. 4.) Lärmemissionen: Die Berechnungen im lärmtechnischen Gutachten gehen von einer Dachterrasse mit einer Belegung von maximal 60 Personen aus. Diese Maximalbelegung ist der Bau- und Betriebsbeschreibung zum Objekt nicht zu entnehmen. In den Plänen sind für die Terrasse 12 Tische mit je 4 Sitzplätzen eingezeichnet. Dies würde 48 Plätze ergeben. Die Terrasse bietet allerdings für wesentlich mehr als die eingezeichneten 12 Tische somit auch für wesentlich mehr als 60 Personen Platz. Um eine erhöhte Lärmbelastung für Nachbarn auszuschließen, ist es notwendig die Belegung der Dachterrasse mit maximal 60 Personen zu beschranken. Dazu bietet sich an die für den Terrassenbetrieb zur Verfügung stehende Fläche zu verkleinern und so groß zu gestalten, dass eben maximal 60 Freiplätze vorhanden sind. Dazu kann die Begrenzung der Terrasse nach Westen verschoben werden. Dass schalltechnische Gutachten geht auch davon aus, dass keine Musikbeschallung der Terrasse erfolgt. Damit ist im Bewilligungsbescheid klar festzulegen, dass hier keine Beschallung erfolgt und somit ein Betrieb wie er in Gastgarten
§ 67a der Gew
O vorgesehen ist, erfolgt. Ein solcher Betrieb ist nach der Gewerbeordnung für Gastgarten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (das heißt von diesen aus unmittelbar zugänglich sind), lediglich für den Zeitraum von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt. Die Betriebszeit für die Dachterrasse ist daher bis maximal 22.00 Uhr zu gestatten. Nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25.03.2015 ergibt sich bei Referenzpunkt 1 des schalltechnischen Gutachtens eine Anhebung des Summenschallpegels um mehr als 1 Dezibel. Das ist grundsätzlich unzulässig und beeinträchtigt Nachbarrechte. Die Berechnungen im lärmtechnischen Gutachten gehen von einer Dachterrasse mit einer Belegung von maximal 60 Personen aus. Diese Maximalbelegung ist der Bau- und Betriebsbeschreibung zum Objekt nicht zu entnehmen. In den Plänen sind für die Terrasse 12 Tische mit je 4 Sitzplätzen eingezeichnet. Dies würde 48 Plätze ergeben. Die Terrasse bietet allerdings für wesentlich mehr als die eingezeichneten 12 Tische somit auch für wesentlich mehr als 60 Personen Platz. Um eine erhöhte Lärmbelastung für Nachbarn auszuschließen, ist es notwendig die Belegung der Dachterrasse mit maximal 60 Personen zu beschranken. Dazu bietet sich an die für den Terrassenbetrieb zur Verfügung stehende Fläche zu verkleinern und so groß zu gestalten, dass eben maximal 60 Freiplätze vorhanden sind. Dazu kann die Begrenzung der Terrasse nach Westen verschoben werden. Dass schalltechnische Gutachten geht auch davon aus, dass keine Musikbeschallung der Terrasse erfolgt. Damit ist im Bewilligungsbescheid klar festzulegen, dass hier keine Beschallung erfolgt und somit ein Betrieb wie er in Gastgarten
Paragraph 67, a der GewO vorgesehen ist, erfolgt. Ein solcher Betrieb ist nach der Gewerbeordnung für Gastgarten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (das heißt von diesen aus unmittelbar zugänglich sind), lediglich für den Zeitraum von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt. Die Betriebszeit für die Dachterrasse ist daher bis maximal 22.00 Uhr zu gestatten. Nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25.03.2015 ergibt sich bei Referenzpunkt 1 des schalltechnischen Gutachtens eine Anhebung des Summenschallpegels um mehr als 1 Dezibel. Das ist grundsätzlich unzulässig und beeinträchtigt Nachbarrechte. Auf Seite 30 des schalltechnischen Gutachtens ist eine geschlossene Brüstung für die Gästeterrasse beschrieben die in einer Höhe von 1 Meter geplant ist. Um die unzulässige Lärmemission zu beseitigen, ist die Erhöhung diese Brüstung durch eine Glasscheibe oder ähnliches auf 2 bis 2,5 Meter vorzuschreiben. Dies würde unter Umständen eine unzulässige Beeinträchtigung der Liegenschaft der AN AO GmbH & Co KG hintanhalten. Laut Projektbeschreibung ist die Nutzung der Terrasse und die Nutzung der 'Hotelskylounge' durch Hotelgäste geplant. Es sollen nur gelegentlich kleinere externe Veranstaltungen für Nichthotelgäste auf der Dachterrasse stattfinden. Um ein Ausufern der Nutzung der Dachterrasse zu beschränken und die Vorgaben des schallschutztechnischen Gutachtens einzuhalten, ist die Nutzung der Dachterrasse und der Skylounge ausschließlich für Hotelgäste zu bewilligen. Zur externen Nutzung kann der Betreiber um Ausnahmegenehmigungen ansuchen. Letztlich ist auch vorzuschreiben, dass die Fenster und Türen der Hotelskylounge zur Dachterrasse hin ab jedenfalls 22.00 Uhr geschlossen zu halten sind. Für den Fall, dass in der Hotelskylounge Musikbeschallung erfolgt, ist das grundsätzliche Geschlossenhalten der Fenster vorzuschreiben. Bei geöffneten Fenstern (Schiebefenster) wird sich die Musikbeschallung auch auf den Terrassenbereich erstrecken. Damit würde auf der Terrasse Musikbeschallung stattfinden, die laut Gutachten nicht vorgesehen und in den Berechnungen nicht berücksichtigt ist. Eine solche Musikbeschallung ist jedenfalls hintanzuhalten um den im Gutachten ermittelten Werten zu entsprechen. Bei geöffneten Fenstern und Musikbeschallung in der Bar, die sich zwangsläufig auch auf die Terrasse erstreckt, wird der Lärmpegel auf der Terrasse wesentlich höher sein als im Gutachten für die Terrasse ohne Musikbeschallung angenommen. Sollten die vorangeführten Einschränkungen und Auflagen, Belegung der Terrasse mit maximal 60 Personen, das Verbot von Musikbeschallung und Musikdarbietungen auf der Terrasse, die Einschränkung der Terrassen- und Barbenutzung nur für Hotelgäste, die Verpflichtung Fenster und Türen der Bar jedenfalls ab 22.00 Uhr und zu jeder Zeit bei Musikbeschallung in der Bar geschlossen zu halten, nicht vorgeschrieben werden, sind Beeinträchtigungen der Nachbarn, insbesondere ob Gst. ww und qq gegeben. Dies insbesondere durch die dann geschaffene Möglichkeit auf der Terrasse mehr als 60 Personen unterzubringen, zu bewirten und die Terrasse von der Bar aus zu beschallen. Sämtlichen Vorgaben im schalltechnischen Gutachten liegt eine Maximalzahl von 60 Personen und der Umstand, dass die Terrasse nicht, auch nicht von der Bar aus, beschallt wird, zugrunde. Dies ist bei den Auflagen entsprechend zu berücksichtigen. Da durch die geplante Erweiterung des Gewerbebetriebes subjektiv öffentliche Rechte der AO GmbH & Co KG beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung des Projektes zu versagen." Die belangte Behörde erwog im Wesentlichen im ggst bekämpften Bescheid zur Stellungnahme des Nachbarn, mit welcher moniert wurde, dass die Belichtung mit dem Umbau verschlechtert werde, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffend Tages- und Sonnenlicht bestehen.
§ 25
Abs 1 BGG sollen die Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
Paragraph 25, Absatz eins, BGG sollen die Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Wenngleich sich der normative Schutzzweck des § 25 BGG nicht ausschließlich auf die Bauten im Bauplatz, sondern ausdrücklich auch auf jene auf den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten erstreckt, lässt sich daraus dennoch kein allgemeines Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und der Sonneneinstrahlung ableiten. Wenngleich sich der normative Schutzzweck des Paragraph 25, BGG nicht ausschließlich auf die Bauten im Bauplatz, sondern ausdrücklich auch auf jene auf den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten erstreckt, lässt sich daraus dennoch kein allgemeines Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und der Sonneneinstrahlung ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Nachbar keinen Rechtsanspruch auf größere Nachbarabstände zwecks besserer Besonnung oder Belichtung der Nachbarliegenschaft. Es komme ihnen nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich verordneten oder baubehördlich bewilligten Nachbarabstände zu. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlich festgelegten Mindestabstände eingehalten. Vom bautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen mit dem vorliegenden Einreichprojekt eingehalten werden. Die Einwendungen bezüglich der Lüftungsanlage und der Nutzung der Dachterrasse seien im gewerbebehördlichen Verfahren zu behandeln. Die Einwendungen hinsichtlich der strittigen Besitzgrenze seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu den Einwendungen über die Verletzung des Mindestabstandes sei bereits ausgeführt worden, dass die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen im vorliegenden Einreichprojekt eingehalten werden. Die Einwendungen hinsichtlich Belästigung nach § 74 GewO (Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen) werde im Gewerbeverfahren behandelt.Die Einwendungen hinsichtlich Belästigung nach Paragraph 74, GewO (Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen) werde im Gewerbeverfahren behandelt. Die Einwendung hinsichtlich Verletzung des Eigentumsrechtes an GSt-Nr ww sei ebenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 1.2. Fristgerecht wurde Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht. Im Wesentlichen monierte der Beschwerdeführer, dass durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AD die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Dies ergäbe sich aus den weiter angeführten Überlegungen: Das Bauvorhaben der EE GmbH verletze den einzuhaltenden Mindestabstand
§ 25
BGG im Bereich des Lichthofes zwischen den Grundstücken ww und qq einerseits und vv andererseits. Das Bauvorhaben der EE GmbH verletze den einzuhaltenden Mindestabstand
Paragraph 25, BGG im Bereich des Lichthofes zwischen den Grundstücken ww und qq einerseits und vv andererseits. Der gegenständlich zugrundeliegende Bebauungsplan ermögliche eine Bebauung des GSt-Nr vv bis zur Grundstücksgrenze der GSt-Nr ww und qq. Der Planung zufolge werde diese Möglichkeit auch ausgeschöpft. Im Bereich des bestehenden Lichthofes sei im
- OG eine Terrasse der bestehenden Sauna geplant zu überbauen, an der Grundstücksgrenze zum Lichthof sei im
- OG eine Mauer mit Fensteröffnungen geplant. Im
- OG erfolge im Bereich des Lichthofes ein Anbau an das bestehende Objekt nach Nordwesten bis an die Grundstücksgrenze. Hier werde ein Bereich in einer Länge von mehr als 3 m verbaut, welcher bis dato unverbaut gewesen sei. Auf das
- OG setze ein
- OG, welches derzeit unverbaut war, auf. Auch dieses Geschoß rage entlang der Grundstücksgrenze mehr als 3 m in den bis dato unverbauten Luftraum. Im Bestand des Gebäudes der Beschwerdeführerin, ob GSt ww und qq befänden sich beginnend vom
- OG bis zum
- OG Fenster, welche in den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.03.2016 vorgelegten Einreichplänen für den Bereich Lichthof/Ostgrenze eingezeichnet seien. Diese Fenster würden durch das gegenständliche Bauvorhaben ihre Belichtung verlieren. Dies sei im bisherigen Bauverfahren auch mehrfach von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden. Weder der von der belangten Behörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund und Gutachten, noch die Behörde im bekämpften Bescheid, gingen auf diese Einwendungen ein. Dabei gehe mit der geplanten Bebauung zwingend der Verlust der Belichtung der bestehenden Fenster und damit der dahinterliegenden Räume der Beschwerdeführerin einher. Durch die im bekämpften Bescheid bewilligte Bebauung käme es dazu, dass im Bereich des bestehenden Lichthofes zwei Fenster im
- OG, drei Fenster im
- OG und vier Fenster im
- OG ihre Belichtungsfunktion verlieren würden. Damit widerspreche die Festlegung im Bebauungsplan den grundsätzlichen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz
§ 25
Bebauungsgrundlagengesetz und der Bestimmung des § 22 Bautechnikgesetz (jeweils entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor dem 01.07.2016, die in casu anzuwenden seien). Durch die im bekämpften Bescheid bewilligte Bebauung käme es dazu, dass im Bereich des bestehenden Lichthofes zwei Fenster im
- OG, drei Fenster im
- OG und vier Fenster im
- OG ihre Belichtungsfunktion verlieren würden. Damit widerspreche die Festlegung im Bebauungsplan den grundsätzlichen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz
Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz und der Bestimmung des Paragraph 22, Bautechnikgesetz (jeweils entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor dem 01.07.2016, die in casu anzuwenden seien). Ein Bebauungsplan, welcher die Möglichkeit schaffe, ein Bauwerk zu errichten, das dem Nachbargebäude dessen Belichtung nehme, treffe unsachliche Feststellungen bzw Festsetzungen, die im Zuge der Planung Interessensabwägungen treffen, die nicht im Sinne des Gesetzes seien. Damit sei der gegenständliche Bebauungsplan im Hinblick auf die konkrete Bebaubarkeit im Bereich des bestehenden Lichthofes gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin rege an, das angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg möge ein Verordnungsprüfungsverfahren
Art 89Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Ein Bebauungsplan, welcher die Möglichkeit schaffe, ein Bauwerk zu errichten, das dem Nachbargebäude dessen Belichtung nehme, treffe unsachliche Feststellungen bzw Festsetzungen, die im Zuge der Planung Interessensabwägungen treffen, die nicht im Sinne des Gesetzes seien. Damit sei der gegenständliche Bebauungsplan im Hinblick auf die konkrete Bebaubarkeit im Bereich des bestehenden Lichthofes gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin rege an, das angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg möge ein Verordnungsprüfungsverfahren
Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Ein Bebauungsplan, der eine Bebauung, der zufolge rechtmäßige Fenster ihre Belichtung verlieren würden, ermögliche, sei gesetzwidrig, da die Festlegung im Bebauungsplan unsachlich seien bzw die Interessensabwägungen im Zuge der Planung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt seien. Die derzeitigen und künftig geplanten Belichtungsverhältnisse für das Objekt der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden. Damit leide das gegenständliche Verfahren an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Bei entsprechender Überprüfung der Belichtungsverhältnisse wäre für die Behörde klar zutage getreten, dass die vom Gesetz vorgegebene Belichtung der Räume nach der Bauführung durch die Mitbeteiligte nicht mehr gegeben sei. Durch die bewilligte Bauführung komme es nicht nur zu einer Abstandsunterschreitung, sondern vielmehr ragen Bauteile in den Luftraum über GSt ww. Seit Bestehen der Gebäude AB auf GSt vv und AO ob GSt ww sei die östliche (GSt
- vv)und die westliche Feuermauer (GSt
- ww)seit mehr als 50 Jahren die Nutzungsgrenze zwischen diesen Grundstücken. Daran ändere eine Katastergrenze, auch wenn sie westlich der Feuermauer liege, nichts. Das Eigentumsrecht an GSt ww erstrecke sich bis zur Außenkante der westlichen Feuermauer. Zum Grundeigentum gehöre auch der Luftraum über der Grundfläche selbst. Bei der Bestimmung des Eigentums sei nicht von der Katastergrenze, sondern von der tatsächlichen Nutzungsgrenze auszugehen. Wie sich aus den Plänen, insbesondere aus dem Plan Nummer zzzz Schnitt C-C und vvvv Ansicht Süd ergäbe, rage das Gebäude AB ab dem 4. OG über die von der Feuermauer vorgegebene Nutzungsgrenze. Damit werde das Bauvorhaben auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück ausgedehnt. Ein Grenzüberbau sei jedenfalls unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg durch die belangte Behörde sei rechtswidrig. Wenn fremde Grundstücke von einer Baumaßnahme berührt seien oder berührt werden könnten, habe die Baubehörde nicht den Nachbarn, sondern den Konsenswerber aufzufordern, die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines rechtsfremden Grundstückes sowie fremder Bauten und Bauteile – bei letzteren handle es sich um die Dachhaut des Gebäudes der Beschwerdeführer – nachzuweisen oder ihn im Hinblick auf eine behauptete Berechtigung zum Überbau über Grenzen und zum Eingriff in fremde Bauteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Durch die bewilligte Bauführung komme es nicht nur zu einer Abstandsunterschreitung, sondern vielmehr ragen Bauteile in den Luftraum über GSt ww. Seit Bestehen der Gebäude Ausschussbericht auf GSt vv und AO ob GSt ww sei die östliche (GSt
- vv)und die westliche Feuermauer (GSt
- ww)seit mehr als 50 Jahren die Nutzungsgrenze zwischen diesen Grundstücken. Daran ändere eine Katastergrenze, auch wenn sie westlich der Feuermauer liege, nichts. Das Eigentumsrecht an GSt ww erstrecke sich bis zur Außenkante der westlichen Feuermauer. Zum Grundeigentum gehöre auch der Luftraum über der Grundfläche selbst. Bei der Bestimmung des Eigentums sei nicht von der Katastergrenze, sondern von der tatsächlichen Nutzungsgrenze auszugehen. Wie sich aus den Plänen, insbesondere aus dem Plan Nummer zzzz Schnitt C-C und vvvv Ansicht Süd ergäbe, rage das Gebäude Ausschussbericht ab dem 4. OG über die von der Feuermauer vorgegebene Nutzungsgrenze. Damit werde das Bauvorhaben auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück ausgedehnt. Ein Grenzüberbau sei jedenfalls unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg durch die belangte Behörde sei rechtswidrig. Wenn fremde Grundstücke von einer Baumaßnahme berührt seien oder berührt werden könnten, habe die Baubehörde nicht den Nachbarn, sondern den Konsenswerber aufzufordern, die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines rechtsfremden Grundstückes sowie fremder Bauten und Bauteile – bei letzteren handle es sich um die Dachhaut des Gebäudes der Beschwerdeführer – nachzuweisen oder ihn im Hinblick auf eine behauptete Berechtigung zum Überbau über Grenzen und zum Eingriff in fremde Bauteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verweisung der Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg konterkariere geradezu das Rechtsinstitut des Eigentums und verstoße eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich respektive objektiv willkürlich angewendet werden würden. Es sei nicht die Beschwerdeführerin, die durch Baumaßnahmen über eine klar und deutlich als Nutzungsgrenze vorhandene Feuermauer hinausbaue, sondern die mitbeteiligte Partei. Diese und nicht die Beschwerdeführerin habe ihre Berechtigung zu diesen Baumaßnahmen und zum Eingriff in die Dachhaut des Hauses der Beschwerdeführerin, welche durch die Baumaßnahmen zwangsläufig erfolge, nachzuweisen respektive im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Bewilligung auch brandschutztechnische Bestimmungen verletze.
§ 11Abs 2 Bautechnikgesetz (id
F vor dem 01.07.2016) werde für Bauten, welche an die Bauplatzgrenze herangebaut werden, eine Ausgestaltung der Wände an dieser Seite als Brandwände normiert. Solche Brandwände dürften mit Ausnahme der in Abs 6 genannten keine Öffnung aufweisen. Bei den geplanten Fenstern an der Ostfassade des Ruheraumes, Sauna im
- OG, handle es sich um keine Öffnungen, welche von der Ausnahmebestimmung des Abs 6 erfasst wären. Darüber hinaus befänden sich in den Bädern im
- und
- OG Fensteröffnungen direkt an der Bauplatzgrenze, die ebenfalls nicht zulässig seien. Die geplanten Fenster würden zwanglos ein Sicherheitsrisiko darstellen, das berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin widersprechen würde. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Bewilligung auch brandschutztechnische Bestimmungen verletze.
Paragraph 11, Absatz 2, Bautechnikgesetz in der Fassung vor dem 01.07.2016) werde für Bauten, welche an die Bauplatzgrenze herangebaut werden, eine Ausgestaltung der Wände an dieser Seite als Brandwände normiert. Solche Brandwände dürften mit Ausnahme der in Absatz 6, genannten keine Öffnung aufweisen. Bei den geplanten Fenstern an der Ostfassade des Ruheraumes, Sauna im
- OG, handle es sich um keine Öffnungen, welche von der Ausnahmebestimmung des Absatz 6, erfasst wären. Darüber hinaus befänden sich in den Bädern im
- und
- OG Fensteröffnungen direkt an der Bauplatzgrenze, die ebenfalls nicht zulässig seien. Die geplanten Fenster würden zwanglos ein Sicherheitsrisiko darstellen, das berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin widersprechen würde. Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin in der Sache die Anträge, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben möge, in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufheben möge und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft AD zurückverweisen möge. Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin in der Sache die Anträge, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben möge, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben möge und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft AD zurückverweisen möge. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt und ergehe weiters die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Bebauungsplanes der Grundstufe "HH-Straße" und "RR-Wirt, Hotel TT UU, YX" vom Juni 2009, der Gemeinde AD wegen Gesetzwidrigkeit beantragen. 1.
- Mit Schreiben vom 31.05.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg den gesamten Akt zur Entscheidung. 1.
- Am 19.09.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung sowie der Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin nahmen an der Verhandlung teil. Eingangs replizierte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei auf die Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführervertreters, dass ein Recht auf Belichtung mit Ausnahme der Einhaltung der Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz, im Salzburger Baurecht nicht bestehe. Ebenso wenig liege eine Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bebauungspläne vor. Die Festlegung im Bebauungsplan der geschlossenen Bauweise sei in diesem Bereich großflächig und seit Langem vorgesehen, dies auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Lichthofes des Beschwerdeführers
(1967). In dieser Lage bestehe im Gemeindebild zumindest seit Anfang des
- Jahrhunderts eine geschlossene Bebauung. Die Schaffung von Fenstern im Bereich des Lichthofes könne nicht die Möglichkeit der geschlossenen Bebauung für den Nachbarn beseitigen, wozu die von der Beschwerdeführerin argumentierte Auslegung führen würde. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Die Frage der zivilrechtlichen Grenze sei eine im Zivilrechtsweg zu klärende Frage. Die Bauplatzgrenze sei jedenfalls eingehalten worden. Die Beschwerdeführerin gab dazu persönlich an, dass das Haus AO im Jahr 1967 genauso errichtet wurde, wie heute auch die Anordnung der Fenster in diesem Lichthof vorliegen würden und das Licht dadurch bei den dahinterliegenden Wohnungen eindringen sollte, dies werde durch die Höhe dieser Mauer an der Grundgrenze massiv verschlechtert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte dazu ergänzend vor, dass in der Beschwerde ohnedies ausführlich vorgebracht worden sei, warum die Festlegungen im gegenständlich anzuwendenden Bebauungsplan den §§ 25 BGG und 22 BauTG widersprechen würden und hiebei die Interessenabwägung der Behörde beim Bebauungsplan gesetzwidrig erfolgt sei und aus diesem ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu persönlich an, dass das Haus AO im Jahr 1967 genauso errichtet wurde, wie heute auch die Anordnung der Fenster in diesem Lichthof vorliegen würden und das Licht dadurch bei den dahinterliegenden Wohnungen eindringen sollte, dies werde durch die Höhe dieser Mauer an der Grundgrenze massiv verschlechtert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte dazu ergänzend vor, dass in der Beschwerde ohnedies ausführlich vorgebracht worden sei, warum die Festlegungen im gegenständlich anzuwendenden Bebauungsplan den Paragraphen 25, BGG und 22 BauTG widersprechen würden und hiebei die Interessenabwägung der Behörde beim Bebauungsplan gesetzwidrig erfolgt sei und aus diesem ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt worden sei. Zum monierten Umstand, dass ab dem
- OG das GSt ww überragt werde, erläuterte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei aufgrund der Planunterlagen, dass in diesem Bereich mit der Gebäudeseite - sprich mit dem aufgezogenen Mauerwerk im
- OG - an die Grundgrenze deshalb herangebaut werden solle, damit dem Erfordernis der geschlossenen Bebauung entsprochen werde. Dazu führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass dies einer Überschreitung der bestehenden Feuermauer zwischen den GSt vv und ww und damit einer Überschreitung der tatsächlichen Nutzungsgrenze widerspreche. Der Beschwerdeführer erläuterte sodann, dass aufgrund der Planung und der geänderten Ausführung der Dachausrichtung und der damit zusammenhängenden Mansardenausbildung die bisherige Entwässerung beider Hotels zueinander geführt wurde und nach den Umbauarbeiten das Dachwasser des Hotels EE nicht mehr zum Objekt AO entwässert werde und dann möglicherweise die Entwässerung des Objektes AO nicht mehr garantiert sei. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ergänzte, dass sich die Bewilligungswerberin verpflichtet sehe aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan, mit der geschlossenen Bauweise jedenfalls an die Grundgrenze bzw Bauplatzgrenze heranzubauen, andernfalls dieses Erfordernis nicht erfüllt sei und keine Möglichkeit bestünde, einen Meter Abstand zu halten und dann nicht die Nachbarabstände
BGG einhalten zu müssen. Die Notwendigkeit des Eingriffes für die Dachentwässerung ergäbe sich bereits aus der Notwendigkeit des bestehenden Dachanschlusses bzw der geschlossenen Bebauung, wie zuvor ausgeführt. Mit jeder Baumaßnahme müsse daher der Anschluss neugestaltet werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fügte ergänzend hinzu, dass die geschlossene Bauweise im gegenständlichen Fall nicht zwingend voraussetze, dass ein Eingriff in die Dachhaut des Nachbarn erfolgen müsse. Das Vorliegen des Bebauungsplanes als Berechtigung dazu, dass man in die Substanz eines Nachbargebäudes eingreife, sei nicht rechtmäßig und auch nicht durch den Bebauungsplan gedeckt. Derartige Eingriffe habe die Behörde im Rahmen ihrer Baubewilligung tunlichst zu verhindern und nicht zu ermöglichen. Die Behörde habe damit ihre gesetzlichen Möglichkeiten überschritten. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift über § 11 Abs 1 BauTG im Hinblick auf die Ausnahme von Fensteröffnungen in Brandwänden wurde erneut ausgeführt, dass in Brandwänden keine Fensteröffnungen sein dürften und das Projekt aber gerade im Bereich der Sauna im
- OG und der Bäder im
- und
- OG Fenster an der Bauplatzgrenze vorsehe und dadurch ein Sicherheitsrisiko für die Beschwerdeführerin entstehe bzw dies zum Ergebnis habe, dass es sich hier um eine gesetzwidrige Baubewilligung handle. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift über Paragraph 11, Absatz eins, BauTG im Hinblick auf die Ausnahme von Fensteröffnungen in Brandwänden wurde erneut ausgeführt, dass in Brandwänden keine Fensteröffnungen sein dürften und das Projekt aber gerade im Bereich der Sauna im
- OG und der Bäder im
- und
- OG Fenster an der Bauplatzgrenze vorsehe und dadurch ein Sicherheitsrisiko für die Beschwerdeführerin entstehe bzw dies zum Ergebnis habe, dass es sich hier um eine gesetzwidrige Baubewilligung handle.
- Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Die EE GmbH hat um gewerbebehördliche und baubehördliche Bewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "AB-Wirt" am Standort CC-Gasse, AD, auf GSt-Nr uu und vv, KG AD, durch Umbau sowie Aufstockung bei der Bezirkshauptmannschaft AD angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AD vom 16.02.2011, Zahl yyyyy, wurde der gegenständliche Bereich als Bauland der Kategorie Kerngebiete des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde AD zum Bauplatz erklärt. Ein Bebauungsplan der Grundstufe liegt für den Bereich "HH-Straße" vor. Damit wurde die Bauweise „geschlossene Bebauung“ festgelegt. Es fand am 23.09.2014 und am 02.02.2016 jeweils eine mündliche Verhandlung vor Ort statt. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses bei der ersten Verhandlung wurde die Verhandlung bis zur Vorlage der vom Sachverständigen geforderten Unterlagen vertagt. Bei der Behörde wurden am 12.10.2015 die überarbeiteten Einreichunterlagen eingebracht und dann am 02.02.2016 eine neuerliche Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt. Der Behörde wurden am 03.03.2016 neuerlich überarbeitete Einreichunterlagen vorgelegt und wurden diese dem gewerbetechnischen sowie dem bautechnischen Amtssachverständigen wiederum zur Abgabe von Befund und Gutachten übermittelt. Der Befund und das Gutachten vom 02.05.2016 des bautechnischen Amtssachverständigen wurden bereits im Verfahrensgang wiedergegeben und konnte festgestellt werden, dass die bautechnischen Erfordernisse und insbesondere etwaige subjektive Nachbarrechte eingehalten werden. Dieser Befund und das Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens am 06.05.2016 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.05.2016 ist im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben worden. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zahl xxxxx, wurde die baubehördliche Bewilligung erteilt. Rechtzeitig wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben, diese ist ebenfalls im Verfahrensgang detailliert wiedergegeben.
- Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Verfahrensgang und im Sachverhalt stützen sich auf die vorgelegten behördlichen Verfahrensakten sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind keine Widersprüche hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen die schriftlichen Ausführungen wiederholend und erläuternd vorgebracht. Die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen im behördlichen Ermittlungsverfahren waren schlüssig und nachvollziehbar.
- Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetzes (S.ROG), LGBl Nr 30/2009 idF 30.06.2016, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetzes (S.ROG), Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009, in der Fassung 30.06.2016, lautet: § 58 S.ROG BauweiseParagraph 58, S.ROG Bauweise Nach der Art der Anordnung der Bauten zu den nicht zur Verkehrsfläche hin gelegenen Grenzen der Bauplätze können folgende Bauweisen festgelegt werden: a) geschlossene Bauweise, wenn die Bauten entlang der Verkehrsfläche zu Gruppen zusammengefasst zu errichten sind und mit Ausnahme der Enden der Gruppe an den beiden seitlichen Grenzen aneinander zu bauen sind; Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), LGBl Nr 1/2016 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, idgF, lautet: Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen § 9Paragraph 9
(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
- die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
- die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht; 2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
- die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
- die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
- die bauliche Maßnahme den von den Parteien
§ 7Abs.
1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;die bauliche Maßnahme den von den Parteien
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
- durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
- der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag
Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag
Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht. Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. […]
(5)Einwendungen privatrechtlicher Natur sind, sofern hierüber keine gütliche Vereinbarung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gütliche Vereinbarungen, die im Verfahren ausdrücklich abgeschlossen wurden, sind im Bescheid zu beurkunden.
(6)Pläne und technische Beschreibungen, die Verhandlungen oder Bescheiden zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen. Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, können in diesen Unterlagen vorgenommen werden. […] Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl Nr 31/2009 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009, idgF, lautet: III. Lage der Bauten im Bauplatzrömisch drei. Lage der Bauten im Bauplatz § 25Paragraph 25
(1)Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. […]
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG), LGBl Nr 1/2016 (idF 30.06.2016), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, in der Fassung 30.06.2016), lauten wie folgt: § 11 BauTG: BrandwändeParagraph 11, BauTG: Brandwände
(1)Brandwände müssen brandbeständig und so bemessen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung eines Brandes auf andere Bauten oder Teile von Bauten verhindern.
(2)Bei Bauten, die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze oder die innerhalb eines Bauplatzes an andere Bauten herangebaut werden (Reihenhäuser, gekuppelte Bauweise u. dgl.), sind die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der im Abs. 6 genannten, keine Öffnungen aufweisen; solange die anschließende Grundfläche nicht bebaut ist, können mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche auch andere Öffnungen gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Bei Bauten, die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze oder die innerhalb eines Bauplatzes an andere Bauten herangebaut werden (Reihenhäuser, gekuppelte Bauweise u. dgl.), sind die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der im Absatz 6, genannten, keine Öffnungen aufweisen; solange die anschließende Grundfläche nicht bebaut ist, können mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche auch andere Öffnungen gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3)Brandwände sollen in Kellergeschossen so hergestellt werden, daß die Möglichkeit besteht, sie in Not- und Katastrophenfällen ohne größere Schwierigkeit durchbrechen zu können. Die für diese Durchbrechung vorgesehene Wandstelle ist zu kennzeichnen.
(4)Trennwände zwischen Räumen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe und anderen Teilen des Baues sind als Brandwände auszugestalten.
(5)Dachgeschoße und Dachräume von über 40 m Länge sind durch Brandwände im Abstand von höchstens 40 m in Brandabschnitte zu unterteilen.
(6)Brandbeständig verschließbare Durchgangsöffnungen sind in Brandwänden jeder Art zulässig. Rohrleitungen dürfen durch Brandwände geführt werden, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Transmissionen, Förderschnecken und ähnliche Konstruktionen dürfen durch Brandwände innerhalb eines Baues geführt werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine Brandübertragung gewährleistet ist. § 22 BauTG: Fenster, Belichtung und Belüftung der RäumeParagraph 22, BauTG: Fenster, Belichtung und Belüftung der Räume
(1)Aufenthaltsräume müssen unmittelbar aus dem Freien Licht und Luft erhalten. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des belichteten Raumes, bei einer Raumtiefe von über 5 m mindestens ein Achtel betragen.
(2)Für sonstige Räume sowie Küchen in Kleinstwohnungen genügt eine künstliche Beleuchtung und eine mittelbare Lüftung ins Freie.
(3)Fenster müssen einen dem Verwendungszweck der Räume entsprechenden Wärmeschutz bieten.
(4)Das Reinigen und Öffnen von Fenstern muss ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen möglich sein. Wenn es der Verwendungszweck des Raumes erfordert und keine andere Lüftung vorhanden ist, müssen Lüftungsflügel angebracht und mit Vorrichtungen versehen werden, die das Öffnen vom Stand aus ermöglichen.
(5)Aus Gründen der Brandsicherheit kann vorgeschrieben werden, dass die Fenster von Räumen, in denen brandgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, gegen Brandhitze entsprechend widerstandsfähig ausgeführt werden.
(6)Für Aufenthaltsräume besonderer Art kann vom Erfordernis der natürlichen Belichtung und Belüftung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese nach dem Verwendungszweck unmöglich (Schutzräume, Fotolabors, Röntgenräume u. dgl.) oder unzweckmäßig (große Geschäftslokale u. dgl.) wären und eine entsprechende künstliche Beleuchtung sowie eine mechanische Belüftung vorgesehen sind. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/05/0235). Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte vergleiche VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/05/0235). Nach den baurechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Salzburg ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0303). Nach den baurechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Salzburg ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0303). Soweit Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes in Betracht kommen, ist daher das Mitspracherecht des Nachbarn auf die gesetzlich determinierten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. VwGH 13.06.2012, Zl. 2010/06/0091).Soweit Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes in Betracht kommen, ist daher das Mitspracherecht des Nachbarn auf die gesetzlich determinierten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt vergleiche VwGH 13.06.2012, Zl. 2010/06/0091).
§ 25
Abs 1 BGG sollen die Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
Paragraph 25, Absatz eins, BGG sollen die Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, erstreckt sich der normative Schutzzweck des § 25 BGG auf die Bauten im Bauplatz und auch auf jene auf den benachbarten Bauplätzen bestehenden Bauten. Daraus kann jedoch kein allgemeines Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und der Sonneneinstrahlung abgeleitet werden (vgl. VwGH 06.07.1981, Slg. 10.5133/A). Wie von der belangten Behörde ausgeführt, erstreckt sich der normative Schutzzweck des Paragraph 25, BGG auf die Bauten im Bauplatz und auch auf jene auf den benachbarten Bauplätzen bestehenden Bauten. Daraus kann jedoch kein allgemeines Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und der Sonneneinstrahlung abgeleitet werden vergleiche VwGH 06.07.1981, Slg. 10.5133/A). Dem Nachbarn im Salzburger Baurecht kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich verordneten oder baubehördlich bewilligten Nachbarabstände zu aber kein Recht auf größere Nachbarabstände für eine bessere Besonnung oder Belichtung. (vgl dazu VwGH 28.11.1991, 91/06/002 im Hinblick auf die geringstmögliche Beeinträchtigung bzw Beibehaltung unveränderter Lichtverhältnisse)Dem Nachbarn im Salzburger Baurecht kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich verordneten oder baubehördlich bewilligten Nachbarabstände zu aber kein Recht auf größere Nachbarabstände für eine bessere Besonnung oder Belichtung. vergleiche dazu VwGH 28.11.1991, 91/06/002 im Hinblick auf die geringstmögliche Beeinträchtigung bzw Beibehaltung unveränderter Lichtverhältnisse) Die vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte Judikatur zum Wiener Baurecht ist ggst nicht anwendbar. Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen mit dem ggst Einreichprojekt eingehalten werden. Die diesbezüglich monierte Verletzung der Einhaltung des Mindestabstandes ist daher nicht bestätigt. Im Hinblick auf die monierten Festlegungen im ggst Bebauungsplan und der Anregung, eine Verordnungsprüfung
Art 89
Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird einerseits grundlegend auf die Bestimmung des § 34 S.ROG verwiesen, wonach die Bauweise festgelegt werden kann und sofern eine Bauweise
§ 34
lit a S.ROG festgelegt wurde, expressis verbis die Gebäude an den Seitengrenzen aneinander zu bauen sind. Im Hinblick auf die monierten Festlegungen im ggst Bebauungsplan und der Anregung, eine Verordnungsprüfung
Artikel 89
, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird einerseits grundlegend auf die Bestimmung des Paragraph 34, S.ROG verwiesen, wonach die Bauweise festgelegt werden kann und sofern eine Bauweise
Paragraph 34, Litera a, S.ROG festgelegt wurde, expressis verbis die Gebäude an den Seitengrenzen aneinander zu bauen sind. Bei der ggst Bebauung ist unbestritten eine Bebauung im Kerngebiet mit aneinandergereihten Objekten ohne die Einhaltung eines gesetzlichen Mindestabstandes
§ 25Abs 3 BGG bereits seit vielen Jahrzehnten vorhanden.
Die Objekte AO und EE sind durch einen Lichthof im geringen Ausmaß nicht zur Gänze aneinander errichtet worden. Die Fensteröffnungen sind im Mindestabstand zur nachbarlichen Liegenschaft von beiden Seiten Bestand. Dass die Neuerrichtung des
- und
- OG nunmehr in Auslegung des § 34 S.ROG bis zur Liegenschaftsgrenze herangebaut wird, scheint aus Sicht des LVwG zweifelsfrei erforderlich, zumal auch die bestehende Bebauung einer Abstandsregelung des § 25 BGG nicht zugänglich ist und aus diesem die Festlegungen des Bebauungsplanes keinesfalls im Widerspruch zu den baulichen Gegebenheiten stehen. Bei der ggst Bebauung ist unbestritten eine Bebauung im Kerngebiet mit aneinandergereihten Objekten ohne die Einhaltung eines gesetzlichen Mindestabstandes
Paragraph 25, Absatz 3, BGG bereits seit vielen Jahrzehnten vorhanden. Die Objekte AO und EE sind durch einen Lichthof im geringen Ausmaß nicht zur Gänze aneinander errichtet worden. Die Fensteröffnungen sind im Mindestabstand zur nachbarlichen Liegenschaft von beiden Seiten Bestand. Dass die Neuerrichtung des
- und
- OG nunmehr in Auslegung des Paragraph 34, S.ROG bis zur Liegenschaftsgrenze herangebaut wird, scheint aus Sicht des LVwG zweifelsfrei erforderlich, zumal auch die bestehende Bebauung einer Abstandsregelung des Paragraph 25, BGG nicht zugänglich ist und aus diesem die Festlegungen des Bebauungsplanes keinesfalls im Widerspruch zu den baulichen Gegebenheiten stehen. Die Einwendungen bezüglich der Lüftungsanlage und der Nutzung der Dachterrasse wie die Einwendungen hinsichtlich Belästigung nach § 74 GewO (Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen) sind im gewerbebehördlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwendungen bezüglich der Lüftungsanlage und der Nutzung der Dachterrasse wie die Einwendungen hinsichtlich Belästigung nach Paragraph 74, GewO (Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen) sind im gewerbebehördlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwendungen hinsichtlich der strittigen Besitzgrenze wurden wie auch die Einwendung hinsichtlich Verletzung des Eigentumsrechtes an GSt-Nr ww richtigerweise ebenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl VwGH 23.09.1981, 06/2533/79). Die Einwendungen hinsichtlich der strittigen Besitzgrenze wurden wie auch die Einwendung hinsichtlich Verletzung des Eigentumsrechtes an GSt-Nr ww richtigerweise ebenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen vergleiche VwGH 23.09.1981, 06/2533/79).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.):
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.228.1.4.2017