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{'item': '405-4/1652/1/7-2017'}

Obsah (8)§ 25a§ 99§ 24§ 7§ 26§ 29§ 39§§ 24f

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.12.2017 Geschäftszahl405-4/1652/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F. Am 26.3.2017 um 15.13 Uhr lenkte der Beschwerdeführer auf der L … im Gemeindegebiet von D. ein näher angeführtes Motorrad, wobei er an einer näher beschriebenen Straßenstelle die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritt. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte durch eine Zivilstreife der Verkehrspolizei mittels Provida-Messung im Nachfahren. Die Beamten der Verkehrspolizei nahmen dem Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung den Führerschein an Ort und Stelle vorläufig ab und übermittelten ihn an die belangte Behörde. Die belangte Behörde händigte dem Beschwerdeführer über dessen Antrag den Führerschein am 31.3.2017 wieder aus. Mit Erkenntnis vom 3.7.2017 erklärte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) über die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde die am 26.3.2017 erfolgte vorläufige Führerscheinabnahme für rechtswidrig. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der eingangs angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26.3.2017

§ 99Abs 2e Straßenverkehrsordnung (St

VO) rechtskräftig bestraft.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der eingangs angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26.3.2017

Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtskräftig bestraft. Mit Bescheid vom 8.11.2017 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von 8 Tagen, gerechnet ab der Abgabe des Führerscheines und verpflichtete ihn den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der belangte Behörde oder bei der Polizeiinspektion Neumarkt am Wallersee abzugeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Entziehungsdauer für die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung 2 Wochen zu betragen habe. Da ihm der Führerschein am 26.3.2017 vorläufig abgenommen und am 31.3.2017 wieder ausgefolgt worden sei, sei die Entziehungsdauer um diesen Zeitraum zu reduzieren und somit mit 8 Tagen festzusetzen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Er brachte darin zunächst unter Verweis auf eine Entscheidung des UVS Salzburg aus dem Jahr 2012 vor, dass eine Entziehung auch für die Klasse AM schon deshalb nicht rechtmäßig sei, weil ein Mopedfahrverbot nach exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitung nicht infrage komme, da mit einem derartigen Kraftfahrzeug eine solche Verwaltungsübertretung gar nicht begangen werden könne. Es gebe keinen sachlichen Grund ihm wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 26.3.2017 das Lenken von Motorfahrrädern zu verbieten. Ein solches Verbot sei ungeeignet und unsachlich und damit gleichheitswidrig. Auch sei die Klasse AM in § 24 Abs 2 letzter Satz FSG nicht genannt. Im Hinblick auf die übrigen Klassen laufe die Entziehung der Lenkberechtigung dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zuwider. Die Behörde dürfe nach Wiederausfolgung seines am 26.3.2017 vorläufig abgenommenen Führerscheins am 31.3.2017 keine neuerlichen Maßnahmen zur Entziehung der Lenkberechtigung setzen. Selbst wenn er wegen der Übertretung des § 99 Abs 2e StVO am 26.3.2017 kurzfristig für 2 Wochen verkehrsunzuverlässig geworden sein sollte, sei dieser Zeitraum längst abgelaufen. Es liegen keine der Voraussetzungen für den Entzug seiner Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 FSG vor. Er beantrage das Verwaltungsgericht möge seiner Beschwerde stattgeben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Er brachte darin zunächst unter Verweis auf eine Entscheidung des UVS Salzburg aus dem Jahr 2012 vor, dass eine Entziehung auch für die Klasse AM schon deshalb nicht rechtmäßig sei, weil ein Mopedfahrverbot nach exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitung nicht infrage komme, da mit einem derartigen Kraftfahrzeug eine solche Verwaltungsübertretung gar nicht begangen werden könne. Es gebe keinen sachlichen Grund ihm wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 26.3.2017 das Lenken von Motorfahrrädern zu verbieten. Ein solches Verbot sei ungeeignet und unsachlich und damit gleichheitswidrig. Auch sei die Klasse AM in Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz FSG nicht genannt. Im Hinblick auf die übrigen Klassen laufe die Entziehung der Lenkberechtigung dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zuwider. Die Behörde dürfe nach Wiederausfolgung seines am 26.3.2017 vorläufig abgenommenen Führerscheins am 31.3.2017 keine neuerlichen Maßnahmen zur Entziehung der Lenkberechtigung setzen. Selbst wenn er wegen der Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO am 26.3.2017 kurzfristig für 2 Wochen verkehrsunzuverlässig geworden sein sollte, sei dieser Zeitraum längst abgelaufen. Es liegen keine der Voraussetzungen für den Entzug seiner Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG vor. Er beantrage das Verwaltungsgericht möge seiner Beschwerde stattgeben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben. Das Verwaltungsgericht führte am 21.12.2017 in der Sache eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Verfahrensakten wurden verlesen. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf sein bisheriges Vorbringen und monierte zusätzlich, dass der Spruch des angefochtenen Bescheid keinem Vollzug zugänglich sei, weil ihm mit der Festlegung "ab der Abgabe des Führerscheines" die Konkretisierung betreffend den Entzugszeitraum fehle. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf den vorgelegten Führerscheinakt der belangten Behörde, die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Aktenteile aus den Vorverfahren und Einsicht in das zentrale Führerscheinregister. Sie sind insofern unbestritten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

§ 24

Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

Paragraph 24, Absatz 2, FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Z 4 FSG gilt als bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinn des Abs 1 unter anderem, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als bestimmte die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinn des Absatz eins, unter anderem, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 99Abs 2e St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§ 26

Abs 3 Z 1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

§ 26

Abs 4 FSG darf eine Entziehung

Abs 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Paragraph 26, Absatz 4, FSG darf eine Entziehung

Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

§ 29

Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Wurde der Führerschein

§ 39

vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist

§ 29

Abs 4 FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.Wurde der Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist

Paragraph 29, Absatz 4, FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 39

Abs 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. … Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen.

Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. … Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist

§ 39

Abs 2 FSG unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist

Paragraph 39, Absatz 2, FSG unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat. Nach § 39 Abs 3 FSG hat die im Abs 2 angeführte Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.Nach Paragraph 39, Absatz 3, FSG hat die im Absatz 2, angeführte Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er

§ 39

Abs 4 FSG unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er

Paragraph 39, Absatz 4, FSG unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2017 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung

§ 99Abs 2e St

VO rechtskräftig bestraft. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2017 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO rechtskräftig bestraft. Sowohl die Führerscheinbehörde als auch das Verwaltungsgericht sind an den gegenständlichen Strafbescheid und die dort festgestellte Übertretung

§ 99Abs 2e St

VO, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden (zuletzt VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0140 mwN). Daraus folgt zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs 3 Z 1 FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen.Sowohl die Führerscheinbehörde als auch das Verwaltungsgericht sind an den gegenständlichen Strafbescheid und die dort festgestellte Übertretung

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden (zuletzt VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0140 mwN). Daraus folgt zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen. Der Beschwerdeführer kann dem nicht mit Erfolg entgegentreten: Mit seinem Hinweis auf ein näher angeführtes Erkenntnis des UVS Salzburg vom 16.7.2012 kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Führerscheinklasse AM schon deshalb für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da diese Entscheidung zu einer nicht mehr in Kraft stehenden Rechtslage (§ 32 FSG, aufgehoben durch die

  1. FSG Novelle, BGBl I Nr 61/2011) ergangen ist.Mit seinem Hinweis auf ein näher angeführtes Erkenntnis des UVS Salzburg vom 16.7.2012 kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Führerscheinklasse AM schon deshalb für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da diese Entscheidung zu einer nicht mehr in Kraft stehenden Rechtslage (Paragraph 32, FSG, aufgehoben durch die
  2. FSG Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,) ergangen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen ist (VwGH 27.1.2014, 2013/11/0112 mwN). Die Judikatur spricht von der Entziehung "der Lenkberechtigung", sodass in den Sonderfällen

§ 26

FSG eine Anwendung des § 24 Abs 2 FSG nicht in Betracht kommt.Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen ist (VwGH 27.1.2014, 2013/11/0112 mwN). Die Judikatur spricht von der Entziehung "der Lenkberechtigung", sodass in den Sonderfällen

Paragraph 26, FSG eine Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, FSG nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 Abs 3 FSG bilden, als die Wertung (iSd § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 23.2.2004, 2004/11/0008 mwN). Es geht daher auch sein Vorbringen ins Leere, dass er zwischenzeitlich seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt habe.Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 3, FSG bilden, als die Wertung (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 23.2.2004, 2004/11/0008 mwN). Es geht daher auch sein Vorbringen ins Leere, dass er zwischenzeitlich seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt habe. Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, wonach die vorliegende Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der Wiederausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheines gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstoße, nichts gewinnen: Er verkennt dabei, dass die

§ 39

Abs 1 FSG erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht keine Entziehung der Lenkberechtigung durch die zuständige Führerscheinbehörde, sondern ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel (es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden) ist (VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die auf Antrag des Besitzers erfolgte Ausfolgung des

§ 39

Abs 1 FSG vorläufig abgenommen Führerscheins durch die in § 39 Abs 2 FSG angeführte Behörde hat daher nicht zur Folge, dass die für das Entziehungsverfahren

§ 39

Abs 4 FSG zuständige Behörde in weiterer Folge kein Entziehungsverfahren

§§ 24ff FSG mehr durchführen darf.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in § 26 Abs 4 FSG, wonach eine Sonderentziehung

§ 26

Abs 3 FSG erst nach dem erstinstanzlichen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen werden darf, kann in Sachverhalten wie im gegenständlichen Fall das Entziehungsverfahren zwangsläufig erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, der nach der Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines liegt. Ein Anwendungsfall des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegt bei der Ausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheins somit nicht vor.Er verkennt dabei, dass die

Paragraph 39, Absatz eins, FSG erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht keine Entziehung der Lenkberechtigung durch die zuständige Führerscheinbehörde, sondern ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel (es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden) ist (VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Die auf Antrag des Besitzers erfolgte Ausfolgung des

Paragraph 39, Absatz eins, FSG vorläufig abgenommen Führerscheins durch die in Paragraph 39, Absatz 2, FSG angeführte Behörde hat daher nicht zur Folge, dass die für das Entziehungsverfahren

Paragraph 39, Absatz 4, FSG zuständige Behörde in weiterer Folge kein Entziehungsverfahren

Paragraphen 24 f, f, FSG mehr durchführen darf. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in Paragraph 26, Absatz 4, FSG, wonach eine Sonderentziehung

Paragraph 26, Absatz 3, FSG erst nach dem erstinstanzlichen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen werden darf, kann in Sachverhalten wie im gegenständlichen Fall das Entziehungsverfahren zwangsläufig erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, der nach der Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines liegt. Ein Anwendungsfall des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegt bei der Ausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheins somit nicht vor. Im Übrigen erfolgte die Festlegung der Entziehungsdauer unter Abzug des Zeitraums von der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bis zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0167). Die vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung monierte fehlende Konkretisierung des Entzugszeitraumes wird nicht gesehen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs 3 FSG. Der Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf diese Verpflichtung auch ausdrücklich hingewiesen, wobei ihm frei gestellt wurde, seinen Führerschein bei der belangte Behörde selbst oder bei der Polizeiinspektion Neumarkt am Wallersee abzugeben. Die "Abgabe des Führerscheins" ist somit durch die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses, wodurch die Vollstreckbarkeit eintritt, in Zusammenhalt mit der gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins konkret bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Festlegung des Beginns des (verbleibenden) Entziehungszeitraums mit der Abgabe seines Führerscheines nicht ausreichend konkret wäre.Die vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung monierte fehlende Konkretisierung des Entzugszeitraumes wird nicht gesehen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 29, Absatz 3, FSG. Der Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf diese Verpflichtung auch ausdrücklich hingewiesen, wobei ihm frei gestellt wurde, seinen Führerschein bei der belangte Behörde selbst oder bei der Polizeiinspektion Neumarkt am Wallersee abzugeben. Die "Abgabe des Führerscheins" ist somit durch die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses, wodurch die Vollstreckbarkeit eintritt, in Zusammenhalt mit der gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins konkret bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Festlegung des Beginns des (verbleibenden) Entziehungszeitraums mit der Abgabe seines Führerscheines nicht ausreichend konkret wäre. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann somit nicht erkannt werden und ist die Beschwerde daher abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2017/11/0140, 2013/11/0112, 2004/11/0008, 2000/11/0167) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Ra 2017/11/0140, 2013/11/0112, 2004/11/0008, 2000/11/0167) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1652.1.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.