GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, wobei die Beschwerde von Herrn Ing. AB AA gegen das Straferkenntnis Zahl 30406-369/7129-2017 mit der Maßgabe abgewiesen wird, als im Spruchpunkt 1. anstelle der Wortfolge "BD BH, geb. am XY" eingefügt wird "BD BE, geb. am ZZ".
Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, wobei die Beschwerde von Herrn Ing. Ausschussbericht AA gegen das Straferkenntnis Zahl 30406-369/7129-2017 mit der Maßgabe abgewiesen wird, als im Spruchpunkt 1. anstelle der Wortfolge "BD BH, geb. am XY" eingefügt wird "BD BE, geb. am ZZ". II.römisch zwei. lit a Litera a,
GVG haben die Beschwerdeführer je einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten:
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer je einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten: Zu Zahl 405-7/367/1-2017: € 480 Zu Zahl 405-7/368/1-2017: € 480 Summe: € 960 lit bLitera b
GVG haben die Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren angelaufenen Barauslagen (Kosten der Dolmetscherin) anteilsmäßig in Höhe von je € 26,07 innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Paragraph 52, Absatz eins und 3 VwGVG haben die Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren angelaufenen Barauslagen (Kosten der Dolmetscherin) anteilsmäßig in Höhe von je € 26,07 innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 04.04.2017, Zahl 30406-369/7129-2017 wird Herrn Ing. AB AA (Erstbeschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 04.04.2017, Zahl 30406-369/7129-2017 wird Herrn Ing. Ausschussbericht AA (Erstbeschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: Kontrolle am 23.11.2016 um 08:30 Uhr durch die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See Ort der Begehung: Baustelle FF GG, HH-Gasse, CC AA & BM Gesellschaft mbH, II-Straße, AO
G iVm §§ 28 Abs 1 Z 1 lit.a und 3 Abs 1 AuslBGÜbertretung
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und 3 Absatz eins, AuslBG, 2. Übertretung
G iVm §§ 28 Abs 1 Z 1 lit.a und 3 Abs 1 AuslBGÜbertretung
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und 3 Absatz eins, AuslBG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 28 Abs 1 Z.1 lit.a AuslBGParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG Euro 1200,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden 2. Strafe
: § 28 Abs 1 Z.1 lit.a AuslBGParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG Euro 1200,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 240,00 Gesamtbetrag: Euro 2640,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen rechtzeitig Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass weder er noch der zweite Geschäftsführer Herr Mag. BN BM für die Einstellung bzw. die Arbeitsverrichtung der beiden serbischen Staatsbürger verantwortlich seien. Die beiden seien von einem langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiter namens AM AL zu der Baustelle hinzugezogen worden. Weites sei der Beschwerdeführer bei dieser Baustelle nicht für diesen Aufgabenbereich zuständig, sondern seien diese Agenden vielmehr von Mag. BM als zweitem Geschäftsführer erledigt worden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein funktionierendes Kontrollsystem in seinem Unternehmen, welches auch die Kontrolle von Bewilligungen für ausländische Beschäftigte umfasse. Der Beschwerdeführer könne nicht jeden Tag auf all seinen Baustellen - dies im Übrigen auch wegen der Entfernungen - Kontrollen vor dem Arbeitsantritt durchführen. Zu den ausführlichen Ausführungen zum Kontrollsystem des Beschwerdeführers wurde die zeugenschaftliche Befragung von Herrn AM AL beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle einer allfälligen Bestrafung mit einer Ermahnung
G auf Grund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden müsse, allenfalls die Strafe auf die halbe Mindeststrafe herabgesetzt werden solle. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle einer allfälligen Bestrafung mit einer Ermahnung
Paragraph 21, VStG auf Grund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden müsse, allenfalls die Strafe auf die halbe Mindeststrafe herabgesetzt werden solle. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4.4.2017, Zahl 30406-369/7127-2017, wurde dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA & BM Wohnbau Gesellschaft GmbH, Herrn Mag. BN BM (Zweitbeschwerdeführer) die gleiche Übertretung zur Last gelegt und deswegen die gleiche Strafe und der gleiche Verfahrenskostenbeitrag wie gegen den Erstbeschwerdeführer vorgeschrieben. Der Zweitbeschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen gleichlautend wie die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers begründet, wobei er unbestritten ließ, dass er für die gegenständliche Baustelle zuständig war. In der Sache wurden am 16.10.2017 und 11.12.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Die Beschwerdeführer waren jeweils durch ihren Rechtsbeistand vertreten. Herr Mag. BM wurde als Partei befragt. Die Finanzpolizei hat jeweils einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden AM AL, XF AL sowie BH und BE BD unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache. Die Zeugen gaben an: BE BD: Vorab muss ich meinen Bruder entschuldigen, er ist krank geworden. Wir hatten eine Vereinbarung mit Herrn XF AL. Ich habe damals in HB gewohnt im selben Gebäude wie Herr XF und habe ihn so kennen gelernt. Er hat uns dann gesagt, dass eine Küche abzumontieren wäre und wir diese Küche mit nach Serbien nehmen können. Mein Bruder und ich sammeln gebrauchte Waren. Wir sind ein paar Tage vorher gekommen und haben ein Auto von Herrn Driton AL gekauft. Driton ist der Sohn meines Freundes AM AL. AM hat mir auch erzählt, dass diese Küche abzumontieren ist. Aber wir hatten mehr Gespräche mit XF. XF hat uns ein paar Tage vor der Kontrolle angerufen wegen dieser Küche. Ich weiß nicht mehr, wann wir dann hingefahren sind. Beim ersten Mal war ein Abbau der Küche nicht möglich, weil es noch zu früh war. Wir sind dann ein zweites Mal hingefahren und da ging es auch noch nicht. Am dritten Tag haben wir dann begonnen die Küche abzubauen und da kam es dann auch zu dieser Kontrolle. Einer auf der Baustelle hat gefragt, ob wir auf der Baustelle helfen könnten. Ich weiß nicht, wer das zu uns gesagt hat und ich weiß auch nicht mehr, wann wir genau gefragt worden sind. Ich selbst habe auf der Baustelle nichts gearbeitet sondern, wie gesagt, am Tag der Kontrolle nur die Küche abgebaut. Mein Bruder hat ein bis zwei Stunden geholfen und Stemmarbeiten durchgeführt. Wenn mir die Bilder im erstbehördlichen Akt vorgehalten werden, ist es so, dass mein Bruder seine eigene private Arbeitskleidung anhatte. Die Weste, die ich damals getragen habe, habe ich auf der Baustelle im Keller gefunden und angezogen. Es war ein Missverständnis bei der Kontrolle, dass wir dort beschäftigt gewesen wären. Wir wollten damals eben nicht leer nach Serbien zurückfahren und haben deshalb die Küche mitgenommen. Wir haben sonst auf der Baustelle nicht gearbeitet. Wir waren auch außer den zwei Mal vor der Kontrolle, als wir an sich nur die Küche abbauen wollten, nie auf der Baustelle und haben dort gearbeitet. AM hat uns gesagt, dass wir die Küche unentgeltlich mitnehmen können. AM hat uns überhaupt viel geholfen wegen der Verbringung alter Sachen nach Serbien. Wenn mir die Aussage von Herrn AM AL vorgehalten wird, wonach mein Bruder und ich am Tag vor der Kontrolle rund acht Stunden auf der Baustelle Stemmarbeiten gemacht haben, ist das nicht richtig. Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr XF AL angezeigt habe, dass mein Bruder und ich schon früher, und zwar am 11.
BG, BGBl Nr. 218/1975, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot - Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot - Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
BG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des , Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
BG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auch auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auch auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
BG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden (vgl VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269, 21.12.2011, 2010/08/0080).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden vergleiche VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269, 21.12.2011, 2010/08/0080). Im vorliegenden Zusammenhang greift auch die gesetzliche Vermutung einer unerlaubten Beschäftigung nach § 28 Abs 7 AuslBG. Es lag damit am Beschäftiger, jene Umstände glaubhaft zu machen, welche gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Den Beschuldigten gelang es jedenfalls nicht, einen diesen Annahmen zuwiderlaufenden Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen war.Im vorliegenden Zusammenhang greift auch die gesetzliche Vermutung einer unerlaubten Beschäftigung nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG. Es lag damit am Beschäftiger, jene Umstände glaubhaft zu machen, welche gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Den Beschuldigten gelang es jedenfalls nicht, einen diesen Annahmen zuwiderlaufenden Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen war. Insoweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die beiden Serben ohne ihr Wissen von AM AL mit den gegenständlichen Stemmarbeiten betraut wurden, ist festzuhalten, dass
Abs 1 ASVG als Dienstgeber derjenige anzusehen ist, in dessen Betrieb ein Dienstnehmer beschäftigt wird. Es ist nicht wesentlich, ob der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen wird oder das Entgelt im Wege einer dritten Person entrichtet wird (VwGH 29.4.2014, 2013/08/0188). Für die Strafbarkeit genügt, dass die Beschuldigten wissen hätten müssen, dass ihr Dienstnehmer AM AL die beiden Brüder einspringen lässt (VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183). Insoweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die beiden Serben ohne ihr Wissen von AM AL mit den gegenständlichen Stemmarbeiten betraut wurden, ist festzuhalten, dass
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber derjenige anzusehen ist, in dessen Betrieb ein Dienstnehmer beschäftigt wird. Es ist nicht wesentlich, ob der Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen wird oder das Entgelt im Wege einer dritten Person entrichtet wird (VwGH 29.4.2014, 2013/08/0188). Für die Strafbarkeit genügt, dass die Beschuldigten wissen hätten müssen, dass ihr Dienstnehmer AM AL die beiden Brüder einspringen lässt (VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183). Soweit im vorliegenden Fall auf einen Gefälligkeitsdienst verwiesen wird und Bezug nehmend auf das freundschaftliche Verhältnis von Herrn AM AL und den beiden serbischen Staatsangehörigen angeführt wird, dass diese lediglich Herrn AM AL einen Gefallen tun wollten, ist dem entgegenzuhalten, dass die von den beiden Serben für dieses Unternehmen erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber deren Bauleiter erbracht, angesehen werden kann, zumal es sich bei den Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat (vgl. VwGH 7.9.2011, Zahl 2009/08/0181, 14.2.2013, 2012/08/ 0167). Soweit im vorliegenden Fall auf einen Gefälligkeitsdienst verwiesen wird und Bezug nehmend auf das freundschaftliche Verhältnis von Herrn AM AL und den beiden serbischen Staatsangehörigen angeführt wird, dass diese lediglich Herrn AM AL einen Gefallen tun wollten, ist dem entgegenzuhalten, dass die von den beiden Serben für dieses Unternehmen erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber deren Bauleiter erbracht, angesehen werden kann, zumal es sich bei den Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat vergleiche VwGH 7.9.2011, Zahl 2009/08/0181, 14.2.2013, 2012/08/ 0167). Die beiden Beschuldigten waren als handelsrechtliche Geschäftsführer jeweils vertretungsbefugte Organe der "AA & BM Gesellschaft mbH" und für diese somit nach außen vertretungsbefugt und jeweils strafrechtlich verantwortlich (§ 9 VStG). Eine - sinngemäß - ins Treffen geführte bloß betriebsinterne Vereinbarung, wonach der Zweitbeschwerdeführer für die gegenständliche Baustelle zuständig gewesen sei, führt auch den Erstbeschwerdeführer nicht zum Erfolg.Die beiden Beschuldigten waren als handelsrechtliche Geschäftsführer jeweils vertretungsbefugte Organe der "AA & BM Gesellschaft mbH" und für diese somit nach außen vertretungsbefugt und jeweils strafrechtlich verantwortlich (Paragraph 9, VStG). Eine - sinngemäß - ins Treffen geführte bloß betriebsinterne Vereinbarung, wonach der Zweitbeschwerdeführer für die gegenständliche Baustelle zuständig gewesen sei, führt auch den Erstbeschwerdeführer nicht zum Erfolg. Der einschlägigen Spezialbestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG iVm § 9 Abs 2 und 3 VStG folgend würde die Bestellung eines dann verantwortlichen Beauftragten überhaupt erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellen eingelangt ist. Dies war und ist nicht der Fall. Eine bloß betriebsinterne Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche ändert an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beider Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer somit nichts (VwGH 20.06.2011, 2009/09/ 0077; 20.09.2011, 2011/09/0106). Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Dies dient gerade auch zur Vermeidung von Zweifeln am Umfang des Verantwortungsbereiches (VwGH 21.08.2014, 2011/ 17/0069). Der einschlägigen Spezialbestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG folgend würde die Bestellung eines dann verantwortlichen Beauftragten überhaupt erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellen eingelangt ist. Dies war und ist nicht der Fall. Eine bloß betriebsinterne Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche ändert an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beider Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer somit nichts (VwGH 20.06.2011, 2009/09/ 0077; 20.09.2011, 2011/09/0106). Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Dies dient gerade auch zur Vermeidung von Zweifeln am Umfang des Verantwortungsbereiches (VwGH 21.08.2014, 2011/ 17/0069). Die Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Erfolges oder Schadens nicht gehört. In diesem Fall ist ein Verschulden (Fahrlässigkeit) des Täters so lange anzunehmen, bis er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Der für ein Unternehmen Verantwortliche hat nach ständiger Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der Gesetze unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 16.12.2011, 2001/08/0004). Dieses System ist vom Beschuldigten aus eigener Initiative darzulegen, wobei ein solches - theoretisch wirksames Kontrollsystem - vorliegend nicht dargestellt wurde. Selbst die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt nur dann, wenn der Beschuldigte darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnung betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Dienstnehmern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH 30.6.2004, 2002/09/0173). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein funktionierendes Kontrollsystem etwa dann vor, wenn bei ineinandergreifen tägliche Identitätsprüfungen alle in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller neu eingesetzten Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystem auf effektive Weise überwacht wird und für eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung Sorge getragen wird. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus (VwGH 2.7.2010, 2007/09/0348). Die Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Erfolges oder Schadens nicht gehört. In diesem Fall ist ein Verschulden (Fahrlässigkeit) des Täters so lange anzunehmen, bis er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Der für ein Unternehmen Verantwortliche hat nach ständiger Rechtsprechung ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der Gesetze unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 16.12.2011, 2001/08/0004). Dieses System ist vom Beschuldigten aus eigener Initiative darzulegen, wobei ein solches - theoretisch wirksames Kontrollsystem - vorliegend nicht dargestellt wurde. Selbst die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt nur dann, wenn der Beschuldigte darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnung betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Dienstnehmern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH 30.6.2004, 2002/09/0173). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein funktionierendes Kontrollsystem etwa dann vor, wenn bei ineinandergreifen tägliche Identitätsprüfungen alle in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller neu eingesetzten Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystem auf effektive Weise überwacht wird und für eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung Sorge getragen wird. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus (VwGH 2.7.2010, 2007/09/0348). Der Zweitbeschwerdeführer hat selbst angegeben, zwei bis drei Mal wöchentlich auf der Baustelle zu sein und seinem langjährigen Mitarbeiter AM AL grundsätzlich vertraut zu haben. Die Beschuldigten haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet, es war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschuldigten haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG taugliches Vorbringen erstattet, es war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Schuldsprüche der angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen sind, weshalb den Beschwerden diesbezüglich keine Folge zu geben war. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die für Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die für Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
G kann die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens den Beschuldigten mit Bescheid ermahnen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sofern die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens den Beschuldigten mit Bescheid ermahnen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sofern die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Grundlegender Schutzzweck des AuslBG ist es, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten und wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen sowie den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in Branchen sichergestellt wird, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind. Bei den die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG handelt es sich sohin um Normen, deren Einhaltung der Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht dahingehend beigemessen hat, um die Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte hintanzuhalten. Angesichts der volkswirtschaftlichen Schädlichkeit und Gefahr, die mit einer illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den auch häufig Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit und durch eine Wettbewerbsverzerrung regelmäßig als nachteilige Folgen verbunden sind, kann einer Verwaltungsübertretung
BG niemals ein bloß geringfügiger Unrechtsgehalt beigemessen werden (VwGH 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999, 98/09/0298). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Taten von dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Tatbild abweichen. Zu konstatieren war allerdings die relativ kurze Tatzeit. Grundlegender Schutzzweck des AuslBG ist es, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten und wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen sowie den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in Branchen sichergestellt wird, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind. Bei den die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des AuslBG handelt es sich sohin um Normen, deren Einhaltung der Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht dahingehend beigemessen hat, um die Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte hintanzuhalten. Angesichts der volkswirtschaftlichen Schädlichkeit und Gefahr, die mit einer illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den auch häufig Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit und durch eine Wettbewerbsverzerrung regelmäßig als nachteilige Folgen verbunden sind, kann einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG niemals ein bloß geringfügiger Unrechtsgehalt beigemessen werden (VwGH 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999, 98/09/0298). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Taten von dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Tatbild abweichen. Zu konstatieren war allerdings die relativ kurze Tatzeit. Selbst unter der Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und auch noch das Verschulden der Beschwerdeführer als gering angesehen würde (wobei dieser Grad aber bedingt durch die aufgezeigten Versäumnisse bereits im Kontrollbereich im Ergebnis bei beiden Beschwerdeführern ausgeschlossen werden muss), gilt dies wie ausgeführt bereits dem Grunde nach nicht für das strafrechtlich besonders geschützte Rechtsgut, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG hier jedenfalls ausscheidet (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066; 16.09.2010, 2010/09/ 0141; 25.02.2010, 2008/09/0224; 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999, 98/09/0298). Selbst unter der Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und auch noch das Verschulden der Beschwerdeführer als gering angesehen würde (wobei dieser Grad aber bedingt durch die aufgezeigten Versäumnisse bereits im Kontrollbereich im Ergebnis bei beiden Beschwerdeführern ausgeschlossen werden muss), gilt dies wie ausgeführt bereits dem Grunde nach nicht für das strafrechtlich besonders geschützte Rechtsgut, weshalb die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hier jedenfalls ausscheidet (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066; 16.09.2010, 2010/09/ 0141; 25.02.2010, 2008/09/0224; 21.12.2009, 2008/09/0055; 10.02.1999, 98/09/0298). Anhaltspunkte für ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder unbedeutende Tatfolgen in Verbindung mit einem geringfügigen Verschulden (§ 20 VStG) liegen nicht vor, sodass auch kein außerordentliches Strafmilderungsrecht anwendbar war. Anhaltspunkte für ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder unbedeutende Tatfolgen in Verbindung mit einem geringfügigen Verschulden (Paragraph 20, VStG) liegen nicht vor, sodass auch kein außerordentliches Strafmilderungsrecht anwendbar war. Die belangte Behörde hat somit jeweils Geldstrafen etwas über der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe (erster Strafrahmen) verhängt. An Verschulden der Beschwerdeführer ist jeweils von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind jeweils mangels diesbezüglicher Angaben als durchschnittlich zu werten. Die Strafen in der genannten Höhe waren jedenfalls auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Für die zeugenschaftliche Befragung von BE BD musste eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen werden und sind Dolmetschgebühren in Höhe von € 104,30 angefallen. Gegenüber den Beschwerdeführern wurden insgesamt vier Straferkenntnisse (jeweils Übertretungen
AuslBG und ASVG) erlassen, wobei auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Verhandlung durchgeführt wurde. Die angefallenen Dolmetschkosten waren daher zu vierteln und entsprechend vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.367.1.15.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.