Vm § 3 Abs 3 und 9 Salzburger Kurtaxengesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 279, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und 9 Salzburger Kurtaxengesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt
Vm I. lit e der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.06.2012, kundgemacht am 16.07.2012, in der Höhe von € 240,- vorgeschrieben.1. Dr. Ausschussbericht AA, AC, AZ, geb. xxx wird als Eigentümer der Ferienwohnung in der AS, AI AJ für den Zeitraum 1.9.2014 bis 31.12.2014 eine besondere Kurtaxe
Paragraph eins, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 9 Salzburger Kurtaxengesetz 1993 in Verbindung mit römisch eins. Litera e, der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.06.2012, kundgemacht am 16.07.2012, in der Höhe von € 240,- vorgeschrieben. 2. Dr. AB AA, AC, AZ, geb. xxx sowie Herrn AO AA, AR, AP AQ, geb. xxx wird als Eigentümer der Ferienwohnung in der AS, AI AJ für das Abgabenjahr 2015 eine besondere Kurtaxe
Vm I. lit e der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.06.2012, kundgemacht am 16.07.2012 in der Höhe von € 720,- vorgeschrieben.2. Dr. Ausschussbericht AA, AC, AZ, geb. xxx sowie Herrn AO AA, AR, AP AQ, geb. xxx wird als Eigentümer der Ferienwohnung in der AS, AI AJ für das Abgabenjahr 2015 eine besondere Kurtaxe
Paragraph eins, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 9 Salzburger Kurtaxengesetz 1993 in Verbindung mit römisch eins. Litera e, der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.06.2012, kundgemacht am 16.07.2012 in der Höhe von € 720,- vorgeschrieben. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Dr. AB AA und Herrn AO AA, vertreten durch em. RA Dr. AB AA, AC, AZ, auf Grund des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Kur- und Nationalparkgemeinde vom 01.06.2017, Zahl XX2, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Dr. Ausschussbericht AA und Herrn AO AA, vertreten durch em. RA Dr. Ausschussbericht AA, AC, AZ, auf Grund des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Kur- und Nationalparkgemeinde vom 01.06.2017, Zahl XX2, den B E S C H L U S S gefasst:
Vm § 261 BAO wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides als gegenstandslos erklärt.
Paragraph 278, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 261, BAO wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides als gegenstandslos erklärt. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 15.2.2016 wurde Herrn AO AA sowie Herrn Dr. AB AA, wohnhaft in AP AQ, AR, die besondere Kurtaxe sowie der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds vorgeschrieben.
Spruchpunkt 1 wurde die besondere Kurtaxe für das Ferienhaus AS, AI AJ, für eine Nutzfläche von über 80 m2 in einer Höhe von € 240,- für 2014 und € 720,- für 2015 vorgeschrieben.
Spruchpunkt 2 wurde der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds in der Höhe von € 6,- für 2014 und € 18,- für das Jahr 2015 vorgeschrieben. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Kurtaxengesetzes aus, dass die Verordnung vom 16.7.2012 für die Vorschreibung der besonderen Kurtaxe 2014/2015 noch in Kraft sei und folglich auch anzuwenden sei. Die Kundmachung der Verordnung LGBl Nr 41/2014 sei am 19.12.2014 erfolgt und sei diese somit mit 1.1.2016 in Kraft getreten. Folglich sei die besondere Kurtaxe und der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds den Eigentümern des Ferienhauses in AI AJ, AS, spruchgemäß vorzuschreiben.Mit Bescheid der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 15.2.2016 wurde Herrn AO AA sowie Herrn Dr. Ausschussbericht AA, wohnhaft in AP AQ, AR, die besondere Kurtaxe sowie der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds vorgeschrieben.
Spruchpunkt 1 wurde die besondere Kurtaxe für das Ferienhaus AS, AI AJ, für eine Nutzfläche von über 80 m2 in einer Höhe von € 240,- für 2014 und € 720,- für 2015 vorgeschrieben.
Spruchpunkt 2 wurde der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds in der Höhe von € 6,- für 2014 und € 18,- für das Jahr 2015 vorgeschrieben. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Kurtaxengesetzes aus, dass die Verordnung vom 16.7.2012 für die Vorschreibung der besonderen Kurtaxe 2014 aus 2015, noch in Kraft sei und folglich auch anzuwenden sei. Die Kundmachung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014, sei am 19.12.2014 erfolgt und sei diese somit mit 1.1.2016 in Kraft getreten. Folglich sei die besondere Kurtaxe und der Fondsbeitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds den Eigentümern des Ferienhauses in AI AJ, AS, spruchgemäß vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Eigentümer des Ferienhauses in der AS in AI AJ, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass mit der am 16.7.2012 durch Anschlag auf der Amtstafel kundgemachten, am 1.8.2013 in Kraft getretenen Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.6.2012 und des Beschlusses der Kurkommission YX vom selben Tag die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für den Kurbezirk, zu dem das eine Nutzfläche von mehr als 80 m2 weniger als 100 m2 aufweisende Objekt AS in AT gehört, mit € 2 festgesetzt worden. Mit der ebenso am 16.7.2012 durch Anschlag auf die Amtstafel kundgemachten am 1.8.2013 in Kraft getretenen Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.6.2012 sei auf Grund des Beschlusses der Kurkommission YX vom selben Tag in der damals geltenden Fassung die Höhe der besonderen Kurtaxe für Ferienwohnungen mit mehr als 80 m2 Nutzfläche mit dem 360-fachen der Kurtaxe für Ferienwohnungen festgelegt worden, somit mit € 720,- (€ 2 X 360). § 3 Abs 3 Kurtaxengesetz 1993 habe zum Zeitpunkt der Erlassung der genannten Verordnung folgenden Inhalt gehabt:Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Eigentümer des Ferienhauses in der AS in AI AJ, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass mit der am 16.7.2012 durch Anschlag auf der Amtstafel kundgemachten, am 1.8.2013 in Kraft getretenen Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.6.2012 und des Beschlusses der Kurkommission YX vom selben Tag die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für den Kurbezirk, zu dem das eine Nutzfläche von mehr als 80 m2 weniger als 100 m2 aufweisende Objekt AS in AT gehört, mit € 2 festgesetzt worden. Mit der ebenso am 16.7.2012 durch Anschlag auf die Amtstafel kundgemachten am 1.8.2013 in Kraft getretenen Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.6.2012 sei auf Grund des Beschlusses der Kurkommission YX vom selben Tag in der damals geltenden Fassung die Höhe der besonderen Kurtaxe für Ferienwohnungen mit mehr als 80 m2 Nutzfläche mit dem 360-fachen der Kurtaxe für Ferienwohnungen festgelegt worden, somit mit € 720,- (€ 2 römisch zehn 360). Paragraph 3, Absatz 3, Kurtaxengesetz 1993 habe zum Zeitpunkt der Erlassung der genannten Verordnung folgenden Inhalt gehabt: "Die besondere Kurtaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgelegt werden a) Als das 360-fache des
Abs 1 und 2 von der Kurkommission festgesetzten Betrages bei Ferienwohnung mit mehr als 80 m2 Nutzfläche."Als das 360-fache des
Absatz eins und 2 von der Kurkommission festgesetzten Betrages bei Ferienwohnung mit mehr als 80 m2 Nutzfläche." § 3 Abs 3 idF LBGl Nr 30/2012 habe gelautet:Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung LBGl Nr 30 aus 2012, habe gelautet: "Entsteht oder endet die Abgabenpflicht für die besondere Kurtaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen) ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen für jeden Monat, in dem die Abgabenpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 3) zu entrichten.""Entsteht oder endet die Abgabenpflicht für die besondere Kurtaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen) ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen für jeden Monat, in dem die Abgabenpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Absatz 3,) zu entrichten." Diese Bestimmungen seien durch LBGl Nr 41/2014 abgeändert worden. Die mit 1.7.2014 in Kraft getretene Fassung laute wie folgt:Diese Bestimmungen seien durch LBGl Nr 41 aus 2014, abgeändert worden. Die mit 1.7.2014 in Kraft getretene Fassung laute wie folgt: "Die besondere Kurtaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgesetzt werden
Abs 1 festgesetzten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche.
Absatz eins, festgesetzten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche.
dem Abs 1 festgelegten Betrages festgesetzt sein dürfe. Damit erweise sich auch das für Einzelmonate der Abgabenpflicht vorgeschriebene Zwölftel als gesetzeswidrig, weil es bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche vom jährlichen Bauschbetrag laut Verordnung und nicht von dem seit 1.7.2014 erlaubten Höchstbetrag des 300-fachen abgeleitet worden sei. Da die Folgeverordnungen je vom 19.12.2014 erst mit 1.1.2016 in Kraft getreten seien und für die früheren Kalenderjahre nicht anzuwenden seien, fehle es mit Rücksicht auf vorstehenden Sachverhalt sohin seit 1.7.2014 an einer gesetzmäßigen Grundlage zur Vorschreibung der besonderen Kurtaxe sowie eines Fondsbeitrages im Bereich der Kur- und Nationalparkgemeinde YX. Die Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 28.6.2012 erweise sich daher seit 1.7.2014 als gesetzeswidrig, weil sie die Höhe der besonderen Kurtaxe für Ferienwohnungen mit mehr als 80 m2 Nutzfläche mit dem 360-fachen der Kurtaxe für Ferienwohnungen festlege, obwohl nach der seit 1.7.2014 maßgeblichen Gesetzesgrundlage bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche die Höhe des jährlichen Bauschbetrages von der Kurkommission mit maximal dem 300-fachen des
dem Absatz eins, festgelegten Betrages festgesetzt sein dürfe. Damit erweise sich auch das für Einzelmonate der Abgabenpflicht vorgeschriebene Zwölftel als gesetzeswidrig, weil es bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche vom jährlichen Bauschbetrag laut Verordnung und nicht von dem seit 1.7.2014 erlaubten Höchstbetrag des 300-fachen abgeleitet worden sei. Da die Folgeverordnungen je vom 19.12.2014 erst mit 1.1.2016 in Kraft getreten seien und für die früheren Kalenderjahre nicht anzuwenden seien, fehle es mit Rücksicht auf vorstehenden Sachverhalt sohin seit 1.7.2014 an einer gesetzmäßigen Grundlage zur Vorschreibung der besonderen Kurtaxe sowie eines Fondsbeitrages im Bereich der Kur- und Nationalparkgemeinde YX. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die betreffende Liegenschaft nach Ableben von Frau AU AA nach Einantwortung der Verlassenschaft sowie erforderlichen Räumungs- und Adaptierungsarbeiten seit 1.1.2015 als Ferienwohnung von Herrn Dr. AB AA sowie Herrn AO AA als Miteigentümer genutzt werde. Eine Abgabenpflicht habe daher frühestens ab dem Nutzungsbeginn bzw bücherlichen Eigentumserwerb, sohin nicht mit 1.9.2014 bestanden. Für das Jahr 2015 sei daher für das obige Objekt die besondere Kurtaxe mit einem Betrag von € 600,- zu bemessen (€ 2 x 300) sowie der Fondsbeitrag
Salzburger Tourismusgesetz mit einem Betrag von € 15 (300 x € 0,05). Sohin werde der Antrag gestellt, dass der Kurtaxenbescheid vom 15.2.2016 ersatzlos behoben wird. In eventu werde beantragt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung für das 85 m2 große, seit 1.1.2015 als Ferienwohnung genutzte Objekt AS in AT für das Jahr 2015 die besondere Kurtaxe mit € 600 und den Fondsbeitrag mit € 15,- festzusetzen.Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die betreffende Liegenschaft nach Ableben von Frau AU AA nach Einantwortung der Verlassenschaft sowie erforderlichen Räumungs- und Adaptierungsarbeiten seit 1.1.2015 als Ferienwohnung von Herrn Dr. Ausschussbericht AA sowie Herrn AO AA als Miteigentümer genutzt werde. Eine Abgabenpflicht habe daher frühestens ab dem Nutzungsbeginn bzw bücherlichen Eigentumserwerb, sohin nicht mit 1.9.2014 bestanden. Für das Jahr 2015 sei daher für das obige Objekt die besondere Kurtaxe mit einem Betrag von € 600,- zu bemessen (€ 2 x 300) sowie der Fondsbeitrag
Salzburger Tourismusgesetz mit einem Betrag von € 15 (300 x € 0,05). Sohin werde der Antrag gestellt, dass der Kurtaxenbescheid vom 15.2.2016 ersatzlos behoben wird. In eventu werde beantragt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung für das 85 m2 große, seit 1.1.2015 als Ferienwohnung genutzte Objekt AS in AT für das Jahr 2015 die besondere Kurtaxe mit € 600 und den Fondsbeitrag mit € 15,- festzusetzen. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt und hier eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.3.2017 durchgeführt. In dieser Rechtssache erging am 31.3.2017 zur Zahl 405-13/63/1/4-2017 ein Erkenntnis, mit dem der Tourismusfondsbeitrag für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.12.2014 mit einem Betrag von € 5,- sowie für das Jahr 2015 ein Fondsbeitrag in der Höhe von € 15,- festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Festsetzung der besonderen Kurtaxe wurde im Erkenntnis darauf hingewiesen, dass
BAO im Bereich der Bundesabgabenordnung eine verpflichtende Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vorgesehen ist. Diese Beschwerdevorentscheidung erging nun am 1.6.2017 mit Bescheid der Abgabenbehörde zur Zahl XX2. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 15.2.2016 vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 25.7.2017 ein Vorlageantrag gestellt. Darin weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Objekt AS zu Lebzeiten Frau AU AA als Hauptwohnsitz zum dauernden Wohnbedarf gedient habe, sohin erst nach deren Ableben am xx.2014 das Objekt zur Ferienwohnung und zum möglichen Abgabengegenstand
Kurtaxengesetz 1993 geworden sei. Bis Ende August 2014 seien Besuche bei Frau AU AA
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt und hier eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.3.2017 durchgeführt. In dieser Rechtssache erging am 31.3.2017 zur Zahl 405-13/63/1/4-2017 ein Erkenntnis, mit dem der Tourismusfondsbeitrag für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.12.2014 mit einem Betrag von € 5,- sowie für das Jahr 2015 ein Fondsbeitrag in der Höhe von € 15,- festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Festsetzung der besonderen Kurtaxe wurde im Erkenntnis darauf hingewiesen, dass
Paragraph 262, BAO im Bereich der Bundesabgabenordnung eine verpflichtende Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vorgesehen ist. Diese Beschwerdevorentscheidung erging nun am 1.6.2017 mit Bescheid der Abgabenbehörde zur Zahl XX2. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 15.2.2016 vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 25.7.2017 ein Vorlageantrag gestellt. Darin weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Objekt AS zu Lebzeiten Frau AU AA als Hauptwohnsitz zum dauernden Wohnbedarf gedient habe, sohin erst nach deren Ableben am xx.2014 das Objekt zur Ferienwohnung und zum möglichen Abgabengegenstand
Kurtaxengesetz 1993 geworden sei. Bis Ende August 2014 seien Besuche bei Frau AU AA
Paragraph 2, Absatz eins, Z3 Kurtaxengesetz abgabenbefreit gewesen. Folglich wurde der Verwaltungsakt am 1.8.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Seitens der erkennenden Richterin wurde an die Abgabenbehörde ein Schreiben gerichtet, mit dem die Behörde aufgefordert wurde, einen Vorlagebericht und ein Aktenverzeichnis vorzulegen. Dem ist die Abgabenbehörde am 20.9.2017 nachgekommen. Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde aus, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt wird. Nach Rückfrage bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde auch seitens der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17.11.2017 mitgeteilt, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt wird. Folglich konnte eine solche im Hinblick auf § 274 BAO unterbleiben.Nach Rückfrage bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde auch seitens der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17.11.2017 mitgeteilt, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt wird. Folglich konnte eine solche im Hinblick auf Paragraph 274, BAO unterbleiben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Liegenschaft in der AS in AI AJ steht nach aktuellem Auszug aus dem Grundbuch (Katastralgemeinde xxxxx AT, EZ yyy) im Hälfteeigentum von Herrn AO AA, geboren am xxx sowie Herrn Dr. AB AA, geboren am yyy. Das Eigentumsrecht von Herrn Dr. AB AA wurde mit Kaufvertrag vom 5.2.1997 übertragen, jenes von Herrn AO AA mit Amtsbestätigung vom 16.1.
den Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;als das 380-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche; 2.Ziffer 2 als das 360-Fache des
den Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;als das 360-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche; 3.Ziffer 3 als das 300-Fache des
den Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;als das 300-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche; 4.Ziffer 4 als das 260-Fache des
den Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;als das 260-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche; 5.Ziffer 5 als das 200-Fache des
den Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;als das 200-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche; 6.Ziffer 6 als das 130-Fache des
den Abs 1 festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.als das 130-Fache des
den Absatz eins, festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen. 50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
Abs 6 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich
den Abs 3 und 4 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.
Paragraph eins, Absatz 6, darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich
den Absatz 3 und 4 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.
Abs 1 bis 4, 7 und 8 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Absatz eins bis 4, 7 und 8 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Die Kur- und Nationalparkgemeinde YX ist
Vm § 17 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz als Kurort anerkannt. Folglich kommt hinsichtlich der Erhebung von Abgaben für Ferienwohnungen das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 zur Anwendung. Dieses legt im § 1 Abs 3 fest, dass die besondere Kurtaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben wird. Hinsichtlich der Höhe der Kurtaxe führt § 3 Salzburger Kurtaxengesetz 1993 aus, dass die allgemeine Kurtaxe von der Kurkommission in einer Höhe von 60 Cent bis € 3,- für jede Nächtigung festgesetzt werden kann. In einer Verordnung können die im Kurbezirk vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismus- und Kureinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen unterschiedlich festgelegt werden. Zur besonderen Kurtaxe konkretisiert § 3 Abs 3 Salzburger Kurtaxengesetz 1993, dass die besondere Kurtaxe als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten ist. Die Höhe dieses Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgelegt werden als (vgl § 3
dem Abs 1 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche. In diesen Größenbereich fällt die Ferienwohnung der Beschwerdeführer, die wie bereits ausgeführt, eine Größe von 85 m2 hat.
Abs 9 Kurtaxengesetz sind Verordnungen
den Abs 1 bis 4, 7 und 8 ortsüblich kundzumachen. Präzisiert wird dabei, dass wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, die Kundmachung in diesem zu erfolgen hat. Im letzten Halbsatz dieser Bestimmung ist festgelegt, dass diese Verordnungen frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft treten. Die Kur- und Nationalparkgemeinde YX ist
Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 17, Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz als Kurort anerkannt. Folglich kommt hinsichtlich der Erhebung von Abgaben für Ferienwohnungen das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 zur Anwendung. Dieses legt im Paragraph eins, Absatz 3, fest, dass die besondere Kurtaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben wird. Hinsichtlich der Höhe der Kurtaxe führt Paragraph 3, Salzburger Kurtaxengesetz 1993 aus, dass die allgemeine Kurtaxe von der Kurkommission in einer Höhe von 60 Cent bis € 3,- für jede Nächtigung festgesetzt werden kann. In einer Verordnung können die im Kurbezirk vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismus- und Kureinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen unterschiedlich festgelegt werden. Zur besonderen Kurtaxe konkretisiert Paragraph 3, Absatz 3, Salzburger Kurtaxengesetz 1993, dass die besondere Kurtaxe als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten ist. Die Höhe dieses Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgelegt werden als vergleiche Paragraph 3,
dem Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m2 bis einschließlich 100 m2 Nutzfläche. In diesen Größenbereich fällt die Ferienwohnung der Beschwerdeführer, die wie bereits ausgeführt, eine Größe von 85 m2 hat.
Paragraph 3, Absatz 9, Kurtaxengesetz sind Verordnungen
den Absatz eins bis 4, 7 und 8 ortsüblich kundzumachen. Präzisiert wird dabei, dass wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, die Kundmachung in diesem zu erfolgen hat. Im letzten Halbsatz dieser Bestimmung ist festgelegt, dass diese Verordnungen frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft treten. Die Formulierung der jetzigen Bestimmung des Kurtaxengesetzes geht auf die Novelle LGBl Nr 41/2014 zurück. Die entsprechenden Erläuterungen in Nr 297 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
Abs 1 festgelegten Betrages vorgesehen. Diese gesetzliche Vorgabe wurde wiederum in der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 19.12.2014 entsprechend umgesetzt. Diese Verordnung wurde am 19.12.2014 kundgemacht und trat am 1.1.2016 in Kraft. Die Formulierung der jetzigen Bestimmung des Kurtaxengesetzes geht auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014, zurück. Die entsprechenden Erläuterungen in Nr 297 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
Absatz eins, festgelegten Betrages vorgesehen. Diese gesetzliche Vorgabe wurde wiederum in der Verordnung der Kur- und Nationalparkgemeinde YX vom 19.12.2014 entsprechend umgesetzt. Diese Verordnung wurde am 19.12.2014 kundgemacht und trat am 1.1.2016 in Kraft. Das Objekt in der AS ist als Ferienwohnung
Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Für das Jahr 2014 ist allerdings auszuführen, dass in diesem Jahr der Beschwerdeführer Dr. AB AA das Ferienhaus in der AS ab September 2014 allein zur Benutzung hatte. Laut explizitem Vorbringen im Vorlageantrag vom 25.7.2017 ist das Objekt in der AS erst mit Ableben von Frau AU AA zur Ferienwohnung und somit zum möglichen Abgabengegenstand
Kurtaxengesetz geworden. Das Eigentumsrecht des Herrn AO AA ist laut Grundbuch erst mit 16.1.2015 eingetragen worden. Eine Vorschreibung der besonderen Kurtaxe an Herrn AO kommt daher für das Jahr 2014 nicht in Frage. Da die Nutzung als Ferienwohnung erst nach dem Ableben der mit Hauptwohnsitz in der Liegenschaft gemeldeten Frau AU AA erfolgt ist, ist die besondere Kurtaxe für das Jahr 2014 somit dem Beschwerdeführer Dr. AB AA für den Zeitraum 1.9.2014 bis zum 31.12.2014 vorzuschreiben. § 3 Abs 5 Salzburger Kurtaxengesetz sieht dazu vor, dass wenn die Abgabenpflicht entsteht oder während des Jahres endet, für jeden Monat in dem die Abgabenpflicht bestanden hat ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 3) zu entrichten ist. Folglich ergibt sich für den Zeitraum 1.9.2014 bis 31.12.2014, dass hier vier Zwölftel des Bauschbetrages
Für das Jahr 2015, in dem auch Herr AO AA als Miteigentümer im Grundbuchsauszug der Liegenschaft aufscheint, ist die Kurtaxe beiden Eigentümern vorzuschreiben.Das Objekt in der AS ist als Ferienwohnung
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, Salzburger Kurtaxengesetz zu qualifizieren. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Für das Jahr 2014 ist allerdings auszuführen, dass in diesem Jahr der Beschwerdeführer Dr. Ausschussbericht AA das Ferienhaus in der AS ab September 2014 allein zur Benutzung hatte. Laut explizitem Vorbringen im Vorlageantrag vom 25.7.2017 ist das Objekt in der AS erst mit Ableben von Frau AU AA zur Ferienwohnung und somit zum möglichen Abgabengegenstand
Kurtaxengesetz geworden. Das Eigentumsrecht des Herrn AO AA ist laut Grundbuch erst mit 16.1.2015 eingetragen worden. Eine Vorschreibung der besonderen Kurtaxe an Herrn AO kommt daher für das Jahr 2014 nicht in Frage. Da die Nutzung als Ferienwohnung erst nach dem Ableben der mit Hauptwohnsitz in der Liegenschaft gemeldeten Frau AU AA erfolgt ist, ist die besondere Kurtaxe für das Jahr 2014 somit dem Beschwerdeführer Dr. Ausschussbericht AA für den Zeitraum 1.9.2014 bis zum 31.12.2014 vorzuschreiben. Paragraph 3, Absatz 5, Salzburger Kurtaxengesetz sieht dazu vor, dass wenn die Abgabenpflicht entsteht oder während des Jahres endet, für jeden Monat in dem die Abgabenpflicht bestanden hat ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Absatz 3,) zu entrichten ist. Folglich ergibt sich für den Zeitraum 1.9.2014 bis 31.12.2014, dass hier vier Zwölftel des Bauschbetrages
Paragraph 3, Absatz 3, Salzburger Kurtaxengesetz vorzuschreiben sind. Für das Jahr 2015, in dem auch Herr AO AA als Miteigentümer im Grundbuchsauszug der Liegenschaft aufscheint, ist die Kurtaxe beiden Eigentümern vorzuschreiben. Hinsichtlich der Höhe der besonderen Kurtaxe ist in der Verordnung vom 28.6.2012, in Kraft getreten mit 1.8.2013, festgelegt, dass der Bauschbetrag für eine Wohnung mit der Nutzungsfläche von mehr als 80 m2 das 360-fache von € 2, somit € 720,- ergibt. Die Verordnung vom 19.12.2014, die am 1.1.2016 in Kraft getreten ist, sieht wiederum einen Bauschbetrag von dem 300-fachen à € 1,70 vor. Nun führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verordnung vom 19.12.2014 jener für die Jahre 2014 bzw 2015 geltenden Rechtslage entspricht, nicht jedoch die Verordnung vom 28.6.2012, die mit Verordnung vom 1.8.2013 in Kraft getreten ist. Die bereits erwähnte Novelle des Kurtaxengesetzes zu LGBl Nr 41/2014 und des hier einschlägigen § 3 Kurtaxengesetz ist mit 1.7.2014 in Kraft getreten. Nun führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verordnung vom 19.12.2014 jener für die Jahre 2014 bzw 2015 geltenden Rechtslage entspricht, nicht jedoch die Verordnung vom 28.6.2012, die mit Verordnung vom 1.8.2013 in Kraft getreten ist. Die bereits erwähnte Novelle des Kurtaxengesetzes zu Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014, und des hier einschlägigen Paragraph 3, Kurtaxengesetz ist mit 1.7.2014 in Kraft getreten. Fraglich ist nun, wie § 3 Abs 9 Salzburger Kurtaxengesetz rechtlich einzuordnen ist. Hier trifft der Gesetzgeber die klare Anordnung, dass Verordnungen zur Festlegung der allgemeinen bzw besonderen Kurtaxe frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft treten. Da die Novelle LGBl Nr 41/2014 mit 1.7.2014 in Kraft getreten ist, konnte die darauf basierende Verordnung erst frühestens mit 1.7.2015 in Kraft treten - entsprechend dem Verordnungswortlaut tut sie dies erst mit 31.12.
Abs 1 und 3 frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft treten. Auch in den Erläuterungen zum Kurtaxengesetz 1993 (Nr. 70 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
Absatz eins und 3 frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft treten. Auch in den Erläuterungen zum Kurtaxengesetz 1993 (Nr. 70 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heißt es, dass prinzipiell jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften keine besonderen Anordnungen treffen (VwGH vom 24.10.2001, Zahl 2001/17/0129). Für den zeitlichen Anwendungsbereich einer Verordnung sind die allgemeinen Grundsätze entscheidend, nach denen sich die materiell-rechtliche Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, nach dem zur Zeit der Verwirklichung dieser Sachverhalte geltenden Recht richtet, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt (vgl VwGH vom 18.12.1997, Zahl 97/15/0188).Grundsätzlich ergibt sich aus Paragraph 4, Bundesabgabenordnung (BAO), dass der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen und Verordnungen bestimmt. Die Entstehung des Abgabeanspruches ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes definiert, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. (Ritz, Bundesabgabenordnung, Paragraph 4,, Rz 4,14) Im Fall der besonderen Kurtaxe ist das somit das Vorliegen einer Ferienwohnung
Paragraph eins, Absatz 3 und 5 Salzburger Kurtaxengesetz. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heißt es, dass prinzipiell jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften keine besonderen Anordnungen treffen (VwGH vom 24.10.2001, Zahl 2001/17/0129). Für den zeitlichen Anwendungsbereich einer Verordnung sind die allgemeinen Grundsätze entscheidend, nach denen sich die materiell-rechtliche Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, nach dem zur Zeit der Verwirklichung dieser Sachverhalte geltenden Recht richtet, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt vergleiche VwGH vom 18.12.1997, Zahl 97/15/0188). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Verordnung nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht und folglich gesetzeswidrig ist, dann ist dem zu entgegnen, dass der Wortlaut der Verordnung genau dem entspricht, was der Gesetzgeber im Salzburger Kurtaxengesetz vorgesehen hat. Die lange Legisvakanz ist explizit angeordnet, weshalb die hier einschlägige Bestimmung die erkennende Richterin auch zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken führt, die einen Antrag auf Verordnungsprüfung
F LGBl Nr 41/2014 auf den gegenständlichen Sachverhalt kommt folglich auf Grund der hier klaren gesetzlichen Anordnung nicht in Frage. Die auf dieser Novelle basierende Verordnung ist erst für Sachverhalte ab 1.1.2016 anzuwenden, eine Zugrundelegung der hier festgelegten Höchstvervielfachungszahl für den Zeitraum 2014/2015 wäre somit rechtswidrig. Folglich war der Bescheid der Kur- und Nationalparkgemeinde YX hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Kurtaxe für die Jahre 2014 und 2015 (Spruchpunkt 1) in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Jahr 2014 anzupassen und ansonsten vollinhaltlich zu bestätigen.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Verordnung nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht und folglich gesetzeswidrig ist, dann ist dem zu entgegnen, dass der Wortlaut der Verordnung genau dem entspricht, was der Gesetzgeber im Salzburger Kurtaxengesetz vorgesehen hat. Die lange Legisvakanz ist explizit angeordnet, weshalb die hier einschlägige Bestimmung die erkennende Richterin auch zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken führt, die einen Antrag auf Verordnungsprüfung
Eine Heranziehung des Paragraph 3, Salzburger Kurtaxengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014, auf den gegenständlichen Sachverhalt kommt folglich auf Grund der hier klaren gesetzlichen Anordnung nicht in Frage. Die auf dieser Novelle basierende Verordnung ist erst für Sachverhalte ab 1.1.2016 anzuwenden, eine Zugrundelegung der hier festgelegten Höchstvervielfachungszahl für den Zeitraum 2014 aus 2015, wäre somit rechtswidrig. Folglich war der Bescheid der Kur- und Nationalparkgemeinde YX hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Kurtaxe für die Jahre 2014 und 2015 (Spruchpunkt 1) in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Jahr 2014 anzupassen und ansonsten vollinhaltlich zu bestätigen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides war
BAO als gegenstandslos zu erklären, da über die Vorschreibung des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds
lit c Salzburger Tourismusgesetz bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017, Zahl 405-13/63/1/4-2017, rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides war
Paragraph 261, BAO als gegenstandslos zu erklären, da über die Vorschreibung des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds
Paragraph 50, Litera c, Salzburger Tourismusgesetz bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017, Zahl 405-13/63/1/4-2017, rechtskräftig abgesprochen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da nach Ansicht der erkennenden Richterin der Wortlaut des Kurtaxengesetzes eine klare Vorgabe bildet, wie hinsichtlich der Bemessung der besonderen Kurtaxe vorzugehen ist und von der zitierten Rechtsprechung nicht abgewichen wurde, ist nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.173.1.12.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.