RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.12.2017 Geschäftszahl405-11/63/1/2-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb XY, StA PP, gegen den vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen des Landeshauptmannes von Salzburg erlassenen Bescheid vom 11.9.2017, Zahl xxxxx, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb XY, StA PP, gegen den vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen des Landeshauptmannes von Salzburg erlassenen Bescheid vom 11.9.2017, Zahl xxxxx, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den B E S C H L U S S I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf und Sachverhalt: Die am XY geborene Beschwerdeführerin ist pp Staatsangehörige. Am 11.
- 2004 hat sie den zum damaligen Zeitpunkt schon die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden ehemaligen pp Staatsangehörigen AB AA geheiratet. Aus der in Vorlage gebrachten Übersetzung der Eheurkunde geht hervor, dass die Ehe nach der "Muslim Familie Gesetz Verordnung 1961" in EE/FF PP geschlossen worden ist.Die am XY geborene Beschwerdeführerin ist pp Staatsangehörige. Am 11.
- 2004 hat sie den zum damaligen Zeitpunkt schon die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden ehemaligen pp Staatsangehörigen Ausschussbericht AA geheiratet. Aus der in Vorlage gebrachten Übersetzung der Eheurkunde geht hervor, dass die Ehe nach der "Muslim Familie Gesetz Verordnung 1961" in EE/FF PP geschlossen worden ist. Am 7.5.2007 wurde der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadt Salzburg (belangte Behörde) ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger erteilt, welcher in den darauffolgenden Jahren - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 16.2.2016 - jeweils verlängert worden ist. Am 28.6.2016 hat die Beschwerdeführerin im Wege der österreichischen Botschaft in NN den nun verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gestellt. Darin gibt die Beschwerdeführerin als ihren derzeitigen Wohnsitz OO in RR bekannt und führt unter Rubrik "D" dieses Antrages ihren Ehegatten AB AA sowie ihre drei Kinder als ihre Familienangehörigen an. Am 28.6.2016 hat die Beschwerdeführerin im Wege der österreichischen Botschaft in NN den nun verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gestellt. Darin gibt die Beschwerdeführerin als ihren derzeitigen Wohnsitz OO in RR bekannt und führt unter Rubrik "D" dieses Antrages ihren Ehegatten Ausschussbericht AA sowie ihre drei Kinder als ihre Familienangehörigen an. Mit Schreiben vom 18.11.2016 übermittelte die belangte Behörde an die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich, HH AA, einen Verbesserungsauftrag, wonach innerhalb von vier Wochen Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, die letzten drei Lohnzettel des Ehegatten sowie ein Miet-/Kaufvertrag über eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen seien. Mit handschriftlicher Notiz vom 21.2.2017 vermerkte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin seit 28.9.2016 von ihrem Ehegatten geschieden sei und die diesbezügliche Urkunde noch vorgelegt werde. Am 22.3.2017 langte bei der Behörde eine beglaubigte Übersetzung der Scheidungsurkunde vom 28.9.2016 ein. Aus dieser geht hervor, dass AB AA vor einem "Advokaten, Öffentlichen Notar" im Bezirk GG in PP im Beisein von zwei Zeugen die Ehe mit der Beschwerdeführerin gelöst habe, indem er "dreimal die Scheidung Talaq" erklärte. Auf der Scheidungsurkunde finden sich die Unterschriften von AB AA sowie der näher bezeichneten Zeugen und des näher bezeichneten Advokaten/öffentlichen Notar. Mit Schreiben vom 18.11.2016 übermittelte die belangte Behörde an die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich, HH AA, einen Verbesserungsauftrag, wonach innerhalb von vier Wochen Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, die letzten drei Lohnzettel des Ehegatten sowie ein Miet-/Kaufvertrag über eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen seien. Mit handschriftlicher Notiz vom 21.2.2017 vermerkte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin seit 28.9.2016 von ihrem Ehegatten geschieden sei und die diesbezügliche Urkunde noch vorgelegt werde. Am 22.3.2017 langte bei der Behörde eine beglaubigte Übersetzung der Scheidungsurkunde vom 28.9.2016 ein. Aus dieser geht hervor, dass Ausschussbericht AA vor einem "Advokaten, Öffentlichen Notar" im Bezirk GG in PP im Beisein von zwei Zeugen die Ehe mit der Beschwerdeführerin gelöst habe, indem er "dreimal die Scheidung Talaq" erklärte. Auf der Scheidungsurkunde finden sich die Unterschriften von Ausschussbericht AA sowie der näher bezeichneten Zeugen und des näher bezeichneten Advokaten/öffentlichen Notar. Mit Schreiben vom 22.3.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihr auf Grund der rechtskräftig aufgelösten Ehe keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 NAG zukomme. Die österreichische Botschaft in NN teilte der Behörde mit Schreiben vom 10.5.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 22.3.2017 am 11.4.2017 nachweislich behoben habe. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Schreiben nicht reagiert hat, hat die Behörde den nun verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Mit diesem hat die Behörde den Antrag "vom 28.6.2016 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG" gemäß "§ 2 Abs 9 NAG" abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der zwischenzeitlichen Scheidung von ihrem Ehegatten der Status einer Familienangehörigen nicht mehr zukomme, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Mit Schreiben vom 22.3.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihr auf Grund der rechtskräftig aufgelösten Ehe keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zukomme. Die österreichische Botschaft in NN teilte der Behörde mit Schreiben vom 10.5.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 22.3.2017 am 11.4.2017 nachweislich behoben habe. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Schreiben nicht reagiert hat, hat die Behörde den nun verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Mit diesem hat die Behörde den Antrag "vom 28.6.2016 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG" gemäß "§ 2 Absatz 9, NAG" abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der zwischenzeitlichen Scheidung von ihrem Ehegatten der Status einer Familienangehörigen nicht mehr zukomme, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.10.2017 Beschwerde erhoben. Sie erklärte darin, von 2004 bis 2016 mit AB AA verheiratet gewesen zu sein. Ihre drei Kinder seien allesamt österreichische Staatsbürger. Den gemeinsamen Haushalt sowie ihre Kinder habe sie nicht verlassen. Ihr damaliger Gatte habe ihr gesagt, dass sie gemeinsam mit den Kindern nach OO ziehen würden und sie bereits vorher dorthin reisen solle. In dieser Zeit habe sich ihr Mann ohne ihr Wissen in PP von ihr scheiden lassen. Sie habe erst realisiert, in RR förmlich ausgesetzt worden zu sein, als ihr Mann ihr sagte, sie könne nun nie wieder zurück. Er habe ihr alles genommen, einschließlich ihrer Visumskarte von Österreich. Sie habe keine Chance gehabt wieder nach Österreich zu ihren Kindern zu kommen. Alles was sie wolle, sei wieder bei ihren Kindern zu sein.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.10.2017 Beschwerde erhoben. Sie erklärte darin, von 2004 bis 2016 mit Ausschussbericht AA verheiratet gewesen zu sein. Ihre drei Kinder seien allesamt österreichische Staatsbürger. Den gemeinsamen Haushalt sowie ihre Kinder habe sie nicht verlassen. Ihr damaliger Gatte habe ihr gesagt, dass sie gemeinsam mit den Kindern nach OO ziehen würden und sie bereits vorher dorthin reisen solle. In dieser Zeit habe sich ihr Mann ohne ihr Wissen in PP von ihr scheiden lassen. Sie habe erst realisiert, in RR förmlich ausgesetzt worden zu sein, als ihr Mann ihr sagte, sie könne nun nie wieder zurück. Er habe ihr alles genommen, einschließlich ihrer Visumskarte von Österreich. Sie habe keine Chance gehabt wieder nach Österreich zu ihren Kindern zu kommen. Alles was sie wolle, sei wieder bei ihren Kindern zu sein. Diese Beschwerde wurde von der Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – BegriffsbestimmungenParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 19 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Allgemeine VerfahrensbestimmungenParagraph 19, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Allgemeine Verfahrensbestimmungen Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. § 23 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Verfahren bei InlandsbehördenParagraph 23, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Verfahren bei Inlandsbehörden Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. (..) § 69 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – FamiliengemeinschaftParagraph 69, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Familiengemeinschaft
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
(2)Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.
(2)Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 62,), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zu Grunde liegt, oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde.
(3)Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
(3)Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. § 97 Außerstreitgesetz (AußStrG) – Anerkennung und VerweigerungsgründeParagraph 97, Außerstreitgesetz (AußStrG) – Anerkennung und Verweigerungsgründe
(1)Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2)Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn 1.Ziffer eins sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; 2.Ziffer 2 das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3.Ziffer 3 die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist; 4.Ziffer 4 die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. Erwägungen und Ergebnis: Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Ehegatten rechtskräftig geschieden ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich auch in Österreich gültig ist. Dem folgend ist auch die belangte Behörde bislang vom Bestehen einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Gatten, AB AA, ausgegangen. Nicht in Zweifel zu ziehen ist auch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich scheiden hat lassen. Insoweit jedoch die belangte Behörde diese nach pp Recht vollzogene einseitige Scheidung durch den Ehegatten als in Österreich rechtswirksam anerkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Ehegatten rechtskräftig geschieden ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich auch in Österreich gültig ist. Dem folgend ist auch die belangte Behörde bislang vom Bestehen einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Gatten, Ausschussbericht AA, ausgegangen. Nicht in Zweifel zu ziehen ist auch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich scheiden hat lassen. Insoweit jedoch die belangte Behörde diese nach pp Recht vollzogene einseitige Scheidung durch den Ehegatten als in Österreich rechtswirksam anerkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob eine ausländische Scheidung in Österreich anzuerkennen ist, richtet sich nach § 97 Außerstreitgesetz (AußStrG). Demnach kann eine ausländische Entscheidung über eine Ehescheidung in Österreich anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung ist unter anderem dann zu verweigern, wenn sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht. In seiner Entscheidung vom 13.10.2011, Zahl 6Ob69/11g, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) unter Hinweis auf weitere Judikate ausgesprochen, dass der Begriff "Entscheidung" in § 97 Abs 1 Satz 1 AußStrG weit zu verstehen ist und auch Privatscheidungen, wie eine islam-rechtliche Verstoßung der Ehefrau "Talaq", von § 97 AußStrG erfasst sind. In seiner Entscheidung vom 31.8.2006, Zahl 6Ob189/06x, hat sich der OGH explizit mit einer in PP in Form des "Talaq" ausgesprochenen Ehescheidung auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspricht und diese sohin unwirksam ist. Ob eine ausländische Scheidung in Österreich anzuerkennen ist, richtet sich nach Paragraph 97, Außerstreitgesetz (AußStrG). Demnach kann eine ausländische Entscheidung über eine Ehescheidung in Österreich anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung ist unter anderem dann zu verweigern, wenn sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht. In seiner Entscheidung vom 13.10.2011, Zahl 6Ob69/11g, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) unter Hinweis auf weitere Judikate ausgesprochen, dass der Begriff "Entscheidung" in Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 AußStrG weit zu verstehen ist und auch Privatscheidungen, wie eine islam-rechtliche Verstoßung der Ehefrau "Talaq", von Paragraph 97, AußStrG erfasst sind. In seiner Entscheidung vom 31.8.2006, Zahl 6Ob189/06x, hat sich der OGH explizit mit einer in PP in Form des "Talaq" ausgesprochenen Ehescheidung auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspricht und diese sohin unwirksam ist. Aus der im beschwerdegegenständlichen Fall vorgelegten Scheidungsurkunde geht hervor, dass die Scheidung ohne jegliche Beteiligung bzw Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgt ist und allein auf der Willenserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruht. Im Einklang mit § 97 AußStrG und der diesbezüglichen Judikatur des OGH ist daher von keiner wirksamen Scheidung auszugehen. In Anbetracht der sohin aufrechten Ehe war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.Aus der im beschwerdegegenständlichen Fall vorgelegten Scheidungsurkunde geht hervor, dass die Scheidung ohne jegliche Beteiligung bzw Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgt ist und allein auf der Willenserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruht. Im Einklang mit Paragraph 97, AußStrG und der diesbezüglichen Judikatur des OGH ist daher von keiner wirksamen Scheidung auszugehen. In Anbetracht der sohin aufrechten Ehe war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Zur spruchgemäß verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ist festzuhalten, dass im Anwendungsbereich des NAG eine strenge Antragsbindung (vgl § 19 Abs 1 NAG) vorherrscht, welcher zu Gunsten eines Antragstellers durch die in Zur spruchgemäß verfügten Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ist festzuhalten, dass im Anwendungsbereich des NAG eine strenge Antragsbindung vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, NAG) vorherrscht, welcher zu Gunsten eines Antragstellers durch die in § 23 Abs 1 NAG normierten Belehrungspflicht der Behörde entgegengetreten wird. Wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, hat die Behörde einen Antragsteller zu belehren. Eine amtswegige Umdeutung eines Antrages kommt hingegen nicht in Betracht (VwGH 14.5.2009, Zahl 2008/22/0075). Paragraph 23, Absatz eins, NAG normierten Belehrungspflicht der Behörde entgegengetreten wird. Wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, hat die Behörde einen Antragsteller zu belehren. Eine amtswegige Umdeutung eines Antrages kommt hingegen nicht in Betracht (VwGH 14.5.2009, Zahl 2008/22/0075). Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 2 Abs 1 Z 9 NAG gestützt und ist damit offenkundig von einem Fall der Familienzusammenführung ausgegangen. Von welcher beantragten Aufenthaltsberechtigung die Behörde konkret ausgegangen ist, ist hingegen offen geblieben. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gestützt und ist damit offenkundig von einem Fall der Familienzusammenführung ausgegangen. Von welcher beantragten Aufenthaltsberechtigung die Behörde konkret ausgegangen ist, ist hingegen offen geblieben. Laut dem im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Antragsformular hat die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gestellt und damit offenkundig auf § 69 NAG abgestellt. Demnach kann Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 2 Abs 1 Z 10 NAG, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, unter näher angeführten Voraussetzungen eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zusammenführende gemäß § 2 Abs 1 Z 10 NAG sind laut Definition Drittstaatsangehörige. Der im konkreten Fall als Zusammenführender in Betracht kommende Ehegatte der Beschwerdeführerin ist jedoch österreichischer Staatsbürger und fällt sohin nicht unter die Definition des § 2 Abs 1 Z 10 NAG. Laut dem im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Antragsformular hat die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gestellt und damit offenkundig auf Paragraph 69, NAG abgestellt. Demnach kann Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, unter näher angeführten Voraussetzungen eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zusammenführende gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG sind laut Definition Drittstaatsangehörige. Der im konkreten Fall als Zusammenführender in Betracht kommende Ehegatte der Beschwerdeführerin ist jedoch österreichischer Staatsbürger und fällt sohin nicht unter die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG. Im konkreten Fall hat sich unmissverständlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung anstrebt - wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist – und sie dafür eine andere Aufenthaltsberechtigung als die von ihr beantragte benötigt. So kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 NAG in Betracht. Wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass ein Fremder für den beabsichtigten Zweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, dann ist dieser gemäß § 23 Abs 1 NAG von der Behörde zu belehren (VwGH 22.9.2009, 2008/22/0664). Im konkreten Fall hat sich unmissverständlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung anstrebt - wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist – und sie dafür eine andere Aufenthaltsberechtigung als die von ihr beantragte benötigt. So kommt beispielsweise ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, NAG in Betracht. Wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass ein Fremder für den beabsichtigten Zweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, dann ist dieser gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG von der Behörde zu belehren (VwGH 22.9.2009, 2008/22/0664). In Anbetracht der bislang von der belangten Behörde nicht wahrgenommenen Belehrungspflicht gemäß § 23 Abs 1 NAG war daher spruchgemäß zu entscheiden. In Anbetracht der bislang von der belangten Behörde nicht wahrgenommenen Belehrungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.11.63.1.2.2017