Es wurde auf einen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung eines Zubaus zu einem Wirtschaftstrakt und zur Errichtung eines Vorbaus mit Treppenaufgang verwiesen, welche dem Nachbarn AG AF erteilt worden sei. Dieser habe im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen auch eine Quellfassung hergestellt, indem er die auf seinem GN bb KG AH befindliche Quelle angebohrt habe. Auf die in der Folge eingetretene geringere Wasserschüttung wurde neuerlich verwiesen, sowie auf beigelegte Lichtbilder. Es wurde
Abs 1 WRG beantragt, Herrn AG AF und Frau AI AF als Miteigentümerin aufzutragen, die eigenmächtige Neuerung der Herstellung einer Quellfassung/Quellausleitung zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 wurde, nun rechtsfreundlich vertreten, vom Beschwerdeführer der Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt und vorgebracht, dass seit Jahrzehnten die Wasserversorgung aus einer Quelle im Sinne einer Wassernutzung
Paragraph 9, Absatz 2, WRG erfolge. Es wurde auf einen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung eines Zubaus zu einem Wirtschaftstrakt und zur Errichtung eines Vorbaus mit Treppenaufgang verwiesen, welche dem Nachbarn AG AF erteilt worden sei. Dieser habe im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen auch eine Quellfassung hergestellt, indem er die auf seinem GN bb KG AH befindliche Quelle angebohrt habe. Auf die in der Folge eingetretene geringere Wasserschüttung wurde neuerlich verwiesen, sowie auf beigelegte Lichtbilder. Es wurde
Paragraph 138, Absatz eins, WRG beantragt, Herrn AG AF und Frau AI AF als Miteigentümerin aufzutragen, die eigenmächtige Neuerung der Herstellung einer Quellfassung/Quellausleitung zu beseitigen. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Nachforschungen sprich den Inhalt des Schreibens von AG AF vom 25.04.2016 sowie des Lokalaugenscheins vom 04.05.2016 mit. Weiters wurde auf eine Befragung des Brunnenmeisters verwiesen, welcher bestätigt habe, dass im gegenständlichen Bereich lediglich Sprengungen durchgeführt worden seien. Für diese gäbe es ein geologisches Gutachten sowie eine Beweissicherung der umliegenden Quellen durch Mag. Wolfgang BD sowie die Firma BE GmbH. Es seien nur Oberflächenwasser drainiert und ausgeleitet worden. Festgehalten wurde, dass von Herrn AG AF keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage errichtet worden sei und wurde auf das Zivilgericht verwiesen. Mit Eingang 27.07.2016 liegt der Bericht von Mag. Wolfgang BD zum „Umbau Wohnhaus AH 42 Zubau Garage-Carport und Heizkeller Beweissicherung“ im Akt der belangten Behörde auf. Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass laufende Wasserschüttungsmessungen vorgenommen worden seien und ein Rückgang der Wassermenge, die bei der Fischteichanlage zu Tage trete, festzustellen sei. Eine derartige Verringerung habe es während der vergangenen 40 Jahre nicht gegeben, wobei das Jahr 2016 von außerordentlich hohen Niederschlägen geprägt gewesen sei. Die Erledigung des Antrages wurde mit Schreiben vom 05.05.2017 urgiert. Am 20.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines hydrogeologischen sowie wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers samt Rechtsvertreter sowie Herrn AG AF mit seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter der Fa. BE GmbH statt. Aus fachlicher Sicht wurde nach Durchführung von Leitfähigkeitsmessungen an sieben Messstellen, Kamerabefahrungen von vier Drainagerohren und einem Lokalaugenschein vor Ort festgestellt, dass sich kein Hinweis ergäbe, dass durch die Maßnahmen auf dem Grundstück AF eine Schüttungsminderung der Quelle AA stattgefunden habe. Ein Zusammenhang mit den Spreng- und Bauarbeiten an der Garage AF könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 11.07.2017 wurde nochmals eine Stellungnahme vom Hydrogeologen unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentation über die Quelle AA abgegeben, welche dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.07.2017 zur Kenntnis übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 18.08.2017 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 21.08.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies neuerlich auf die nicht mehr ausreichende Wasserversorgung seines Hauses, sodass die künftige Bewohnbarkeit in Frage gestellt werde. Die von Herrn AG AF angezapfte Quelle sei rund 70 cm tiefer. Die beiden Quellen seien ca 40 Meter voneinander entfernt. Beim Bau des Kraftwerks BF sei es während der Bautätigkeit durch besondere geologische Gegebenheiten zu Quellversiegungen gekommen, welche sich in einem Umkreis von 500 Metern ausgewirkt hätten. Das Argument des Landesgeologen könne von ihm nicht anerkannt werden. Trotz erheblicher Schneefälle von ca 50 cm Anfang Februar bis Anfang März 2017 sei in der darauffolgenden Zeit die Wassermenge zurückgegangen dh die Quelle werde durch zusätzliche Entnahmen „gesteuert“. Die per Fotodokumentation vorgelegte Bohrung und Wasserableitung sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Es werde ersucht diese Stellungnahme in den Bescheid einfließen zu lassen um sicherzustellen, dass die Wasserversorgung nicht durch unberechtigte Entnahmen gefährdet werde. Es wurden zwei Lichtbilder als Beweis für die angezapfte Quelle vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wurde, nun anwaltlich vertreten, von AG und AI AF unter Hinweis auf die Beweisergebnisse beantragt die Wasserrechtsbeschwerde keine Folge zu geben und dem Einschreiter den Kostenersatz aufzuerlegen. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid. 1.
WRG gestellt und vorgebracht, dass im Zuge der Baumaßnahmen eine Quellfassung hergestellt worden ist, mit welcher jene Quelle „angebohrt“ wurde, die mit seiner Quelle ein einheitliches Wassereinzugsgebiet hat. Im gesamten Verfahren wurde zum Beweis auf das Lichtbild vom 10.04.2015 verwiesen (Beilage A der Verhandlungsschrift). Die vom Beschwerdeführer erstellte Dokumentation der 14tägig durchgeführten Schüttungsmessungen beginnend mit 17.05.2014 lag der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 vor und war auch Grundlage für die ergänzende Beurteilung des geologischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.07.2017. In der Beschwerdeverhandlung am 21.02.2018 wurde die aktuelle Dokumentation bis 16.02.2018 vorgelegt (Beilage B der Verhandlungsschrift).Ein Jahr später, im März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und brachte vor, dass seit der Bohrung bei seiner Trink- und Nutzwasserquelle die Schüttung deutlich reduziert worden ist und zwar von ehemals 20 l/min auf 6 l/min. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde konkret die Erlassung eines behördlichen Beseitigungsauftrages
Paragraph 138, WRG gestellt und vorgebracht, dass im Zuge der Baumaßnahmen eine Quellfassung hergestellt worden ist, mit welcher jene Quelle „angebohrt“ wurde, die mit seiner Quelle ein einheitliches Wassereinzugsgebiet hat. Im gesamten Verfahren wurde zum Beweis auf das Lichtbild vom 10.04.2015 verwiesen (Beilage A der Verhandlungsschrift). Die vom Beschwerdeführer erstellte Dokumentation der 14tägig durchgeführten Schüttungsmessungen beginnend mit 17.05.2014 lag der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 vor und war auch Grundlage für die ergänzende Beurteilung des geologischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.07.
diesem Protokoll keine nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen auf diese Quelle aufgezeigt. Die fachlichen Beurteilungen auf Basis dieser beiden Protokolle sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, wobei letztlich vom Beschwerdeführer nicht die Baumaßnahme an sich als Ursache des Schüttungsrückganges seiner Quelle behauptet wurde, sondern eine im Zuge der Baumaßnahmen erfolgte Fassung und Ableitung des Wassers seiner Quelle. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den gutachtlichen Feststellungen des Landesgeologen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und er auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches die fachliche Beurteilung als unschlüssig oder unvollständig aufzeigen würde. Auch die von der belangten Behörde durchgeführte Kamerabefahrung der relevanten Drainagerohre sowie die Leitfähigkeitsmessungen waren als Beweismittel geeignet, um den Sachverhalt zu ermitteln. Die diesbezüglichen Ergebnisse wurden vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung nicht anerkannt. Die vom Beschwerdeführer selbst geführten Aufzeichnungen der Schüttmengen seiner Quelle, welcher in der Beschwerdeverhandlung mit aktuellen Stand nochmals vorgelegt wurden (Beilage B) zeigen, dass die Schüttungen seiner Quelle immer schwankend waren und es sich bei dem Wert von 20 l/min um eine Ausnahme (Höchstmenge) und nicht um eine kontinuierliche Schüttungsmenge gehandelt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig bzw. sind durch die vorliegenden Daten widerlegt. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den gutachtlichen Feststellungen des Landesgeologen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und er auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches die fachliche Beurteilung als unschlüssig , oder unvollständig aufzeigen würde. Auch die von der belangten Behörde durchgeführte Kamerabefahrung der relevanten Drainagerohre sowie die Leitfähigkeitsmessungen waren als Beweismittel geeignet, um den Sachverhalt zu ermitteln. Die diesbezüglichen Ergebnisse wurden vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung nicht anerkannt. Die vom Beschwerdeführer selbst geführten Aufzeichnungen der Schüttmengen seiner Quelle, welcher in der Beschwerdeverhandlung mit aktuellen Stand nochmals vorgelegt wurden (Beilage B) zeigen, dass die Schüttungen seiner Quelle immer schwankend waren und es sich bei dem Wert von 20 l/min um eine Ausnahme (Höchstmenge) und nicht um eine kontinuierliche Schüttungsmenge gehandelt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig bzw. sind durch die vorliegenden Daten widerlegt. Für das Landesverwaltungsgericht erschien es auch nicht plausibel, warum die Nachbarn AF nach Errichtung eines kostspieligen Bohrbrunnens, welcher ausreichende Wassermengen zur Trink- und Nutzwasserversorgung darbietet, “illegal und geheim“ die Quelle des Beschwerdeführers nutzen sollte. Den Angaben der Familie AF war Glauben zu schenken, dass während der Baumaßnahmen die Pumpe zur Ableitung von abfließendem Hangwasser aus der Baugrube installiert worden ist und „nur“ ein normales Drainagerohr in dem Bereich verlegt worden ist. Genau dieses Drainagerohr wurde durch die Kamerabefahrung überprüft und hat sich keinerlei Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass dieses Rohr der Ableitung von Quellwasser der Quelle des Beschwerdeführers und zur Wasserversorgung durch die Familie AF oder einem Dritten dient. Auch die Ergebnisse der durchgeführten Leitfähigkeitsmessungen an allen relevanten Wassernutzungen haben für das Landesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass aufgrund einer höheren Leitfähigkeit des Brunnenwassers bzw. Quellwassers AF im Vergleich zum Quellwasser AA es sich um unterschiedliche Wässer handelt. Dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag auf Durchführung einer Bohrung war nicht statt zu geben, da dies nach Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätte. Von der mitbeteiligten Partei wurde glaubhaft versichert, dass sich im fraglichen Bereich nur eine Drainageleitung befindet und diese Leitung wurde schon im Verfahren vor der belangten Behörde mittels Kamerabefahrung überprüft. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, idgF ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Abs 1 WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 Abs 6 WRG. Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd § 138 Abs 1 und Abs 6 Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt.Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann entweder (von amtswegen) im öffentlichen Interesse oder auf Verlangen (auf Antrag) des/der Betroffenen erfolgen. Wer als Betroffener gilt, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 6, WRG. Als Betroffener im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen, wobei ein Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 6, Parteistellung nur durch die Antragstellung erwirbt. Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in § 138 Abs 6 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, § 138 RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135).Als Betroffener kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn die in Paragraph 138, Absatz 6, genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (VwGH 24.04.2008, 2005/07/0037 Stammrechtssatz mit Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg. 14150 A/1994; E 23.4.1998, 98/07/0004; weiters Oberleitner/K., Kommentar zum WRG, Paragraph 138, RZ 43 und die do zitierte Judikatur E 145ff) bzw ist dieser nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als „eigenmächtige Neuerung“ die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114 ua). Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im März 2015 eine Quellfassung auf ihrem Grund GN bb KG AH mit Nutzung seines Quellwassers („Anbohren seiner Quelle“) ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet hat, wobei er als Wasserberechtigter seiner Quelle auf GN aa KG AH dadurch in seinen Rechten verletzt ist, als seitdem die Schüttung seiner Quelle deutlich zurückgegangen ist. Aufgrund dessen wurde von ihm ein Antrag
WRG eingebracht.Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im März 2015 eine Quellfassung auf ihrem Grund GN bb KG AH mit Nutzung seines Quellwassers („Anbohren seiner Quelle“) ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet hat, wobei er als Wasserberechtigter seiner Quelle auf GN aa KG AH dadurch in seinen Rechten verletzt ist, als seitdem die Schüttung seiner Quelle deutlich zurückgegangen ist. Aufgrund dessen wurde von ihm ein Antrag
Paragraph 138, WRG eingebracht. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Antragstellung legitimiert war, was auch letztlich von der belangten Behörde nicht anders gesehen wurde, auch wenn seine erste Beschwerde vom 14.03.2016 offenbar nicht als Antrag iS § 138 WRG gesehen wurde und erst nach der „offiziellen“ Einbringung eines Antrages
WRG durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein entsprechendes Verfahren mit bescheidmäßiger Erledigung geführt wurde. Der Antrag war nicht als unzulässig zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter dh Nutzungsbefugter iS § 5 Abs 2 WRG an der auf seinem Grundstück entspringenden Hangquelle als Inhaber eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs 2 WRG) anzusehen war. Entscheidungswesentlich jedoch war, ob dieser Antrag begründet war.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Antragstellung legitimiert war, was auch letztlich von der belangten Behörde nicht anders gesehen wurde, auch wenn seine erste Beschwerde vom 14.03.2016 offenbar nicht als Antrag iS Paragraph 138, WRG gesehen wurde und erst nach der „offiziellen“ Einbringung eines Antrages
Paragraph 138, WRG durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein entsprechendes Verfahren mit bescheidmäßiger Erledigung geführt wurde. Der Antrag war nicht als unzulässig zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter dh Nutzungsbefugter iS , Paragraph 5, Absatz 2, WRG an der auf seinem Grundstück entspringenden Hangquelle als Inhaber eines bestehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) anzusehen war. Entscheidungswesentlich jedoch war, ob dieser Antrag begründet war. Es ergibt sich aus den vorzitierten gesetzlichen Regelungen des § 138 WRG, dass für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Abs 1 WRG auf Antrag eines Betroffenen zum einen eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegen muss und zum anderen es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten eines Betroffenen kommt.Es ergibt sich aus den vorzitierten gesetzlichen Regelungen des Paragraph 138, WRG, dass für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages
Paragraph 138, Absatz eins, WRG auf Antrag eines Betroffenen zum einen eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegen muss und zum anderen es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten eines Betroffenen kommt.
Abs 2 WRG steht die Benutzung von Privatgewässern mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.
Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung von Privatgewässern mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören. Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf
Abs 2 WRG dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf
Paragraph 9, Absatz 2, WRG dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Von der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass von der mitbeteiligten Partei keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt wurde. Auch vom Landesverwaltungsgericht kann auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wie auch auf Grundlage des Ergebnisses des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass die mitbeteiligte Partei eine solche Maßnahme gesetzt hat. Es waren keinerlei Anlagen für eine Quellwassernutzung der Quelle des Beschwerdeführers festzustellen, sowie auch keine Wassernutzung des Wassers des Beschwerdeführers an sich nachweislich vorliegt. Die Leitfähigkeitsmessungen haben klar und eindeutig ergeben, dass die Wässer AF eine andere Leitfähigkeit aufweisen als das Wasser AA. Als einzige im Nahebereich der vom Beschwerdeführer benannten Stelle einer Wassernutzung vorhandene bauliche Anlage war eine Drainageleitung festzustellen, wobei diesbezüglich nach Kamerabefahrung ausgeschlossen werden konnte, dass über diese Leitung eine Wassernutzung erfolgt. Es mangelt daher schon an einer wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Maßnahme („eigenmächtige Neuerung“) als eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung. Überdies mangelt es auch an dem weiteren Kriterium einer nachweislichen tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde versucht einen Kausalzusammenhang mit dem unbestritten dokumentierten Schüttungsrückgang seiner Quelle mit behaupteten Eingriffen durch die Familie AF herzustellen. Die Dokumentation der Schüttungsmessungen seiner Quelle zeigt zumindest für den Zeitraum 05/2014 bis 02/2018, dass die Schüttungsmenge immer variiert hat. Es war jedoch aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und nach Beurteilung des beigezogenen wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen zum einen keinerlei Kausalzusammenhang zu den von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen herzustellen, da kein deutlich sichtbarer Rückgang genau ab März 2015 festzustellen war und die durchgeführte Beweissicherung kein diesbezügliches Ergebnis erbrachte, noch gab es irgendwelche augenscheinlichen Hinweis, der Errichtung einer Quellfassung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bereich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Wassernutzung eines Teiles seines Quellwassers durch die mitbeteiligte Partei, dh eine Beeinträchtigung seines Wassernutzungsrechtes konnte daher nicht festgestellt werden. Hinzuweisen bleibt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Mindestschüttung der von ihm genutzten Hangquelle auf GN aa KG AH zukommen kann und die Schüttungsmenge niederschlags- und jahreszeitlich bedingt variieren bzw. allenfalls auch durch Veränderungen im Einzugsbereich der Quelle reduziert sein kann. Überdies mangelt es auch an dem weiteren Kriterium einer nachweislichen tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde versucht einen Kausalzusammenhang mit dem unbestritten dokumentierten Schüttungsrückgang seiner Quelle mit behaupteten Eingriffen durch die Familie AF herzustellen. Die Dokumentation der Schüttungsmessungen seiner Quelle zeigt zumindest für den Zeitraum 05 aus 2014, bis 02 aus 2018,, dass die Schüttungsmenge immer variiert hat. Es war jedoch aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und nach Beurteilung des beigezogenen wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen zum einen keinerlei Kausalzusammenhang zu den von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen herzustellen, da kein deutlich sichtbarer Rückgang genau ab März 2015 festzustellen war und die durchgeführte Beweissicherung kein diesbezügliches Ergebnis erbrachte, noch gab es irgendwelche augenscheinlichen Hinweis, der Errichtung einer Quellfassung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bereich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Wassernutzung eines Teiles seines Quellwassers durch die mitbeteiligte Partei, dh eine Beeinträchtigung seines Wassernutzungsrechtes konnte daher nicht festgestellt werden. Hinzuweisen bleibt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Mindestschüttung der von ihm genutzten Hangquelle auf GN aa KG AH zukommen kann und die Schüttungsmenge niederschlags- und jahreszeitlich bedingt variieren bzw. allenfalls auch durch Veränderungen im Einzugsbereich der Quelle reduziert sein kann. Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde zu Recht die eingebrachte Wasserrechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen und liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, da auch das Beschwerdeverfahren keine andere Beurteilung ergeben hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 138 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 138, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.229.1.14.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.