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{'item': '405-11/60/1/12-2018'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 42§ 27Art 267

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.02.2018 Geschäftszahl405-11/60/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ri

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf: Im Zusammenhang mit einem beim Österreichischen Generalkonsulat in IN beantragten Staatsbürgerschaftsnachweis für ihren minderjährigen Enkel, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin von der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) mit Schreiben vom 18.7.2016 aufgefordert, einen nn Personenstandsregisterauszug im Original sowie in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Nach dessen Übermittlung wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht mit Schreiben vom 11.8.2016 aufgefordert, der Behörde eine "Kopie des nn Einbürgerungsantrages im Wege des nn Generalkonsulates in Salzburg bzw Akt laut Ministerratsbeschluss vom 4.4.1994, Zahl …", eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen. Die hierfür eingeräumte Frist wurde über Ersuchen der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zweimal erstreckt. Mit Stellungnahme vom 10.11.2016 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung sachverhaltsbezogen mit, dass es trotz entsprechender Bemühungen des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, den betreffenden Ministerratsbeschluss aus dem Jahre 1994 vorzulegen. Zudem habe das nn Generalkonsulat mitgeteilt, dass in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ausschließlich der Auszug aus dem Personenregister ausgehändigt werde und ein österreichischer Staatsbürger bzw staatsfremde Personen keinen Anspruch auf die Herausgabe weiterer Dokumente hätten. Mit Schreiben vom 17.7.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Feststellungsverfahren

§ 42Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 27Stb

G wegen Wiedererwerbs der nn Staatsbürgerschaft am 4.4.1994 ex lege verloren habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass kein Feststellungsbescheid erlassen werde. Mit Schreiben vom 17.7.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Feststellungsverfahren

Paragraph 42, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 27, StbG wegen Wiedererwerbs der nn Staatsbürgerschaft am 4.4.1994 ex lege verloren habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass kein Feststellungsbescheid erlassen werde. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Bescheid vom 22.8.2017 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mit Wirkung vom 1.3.1989 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des freiwilligen Erwerbes der nn Staatsangehörigkeit

§ 27Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) am 4.4.1994, dem Tag des Beschlusses des nn Ministerrates, verloren habe. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die Behörde im Besonderen auf den die Beschwerdeführerin betreffenden nn Personenstandsregisterauszug vom 26.7.2016, die einschlägige nn Rechtslage und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.8.2017, mit welcher diese die eigenhändige Unterzeichnung des Wiedereinbürgerungsantrages mit dem Hinweis, sich dieses Umstandes nicht bewusst gewesen zu sein, eingeräumt habe. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt die belangte Behörde schließlich zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob die Absicht bestanden habe, die österreichische Staatsbürgerschaft beizubehalten. Da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft weder beantragt noch bewilligt worden sei, sei der ex lege Verlust festzustellen gewesen.In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Bescheid vom 22.8.2017 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mit Wirkung vom 1.3.1989 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des freiwilligen Erwerbes der nn Staatsangehörigkeit

Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) am 4.4.1994, dem Tag des Beschlusses des nn Ministerrates, verloren habe. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die Behörde im Besonderen auf den die Beschwerdeführerin betreffenden nn Personenstandsregisterauszug vom 26.7.2016, die einschlägige nn Rechtslage und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.8.2017, mit welcher diese die eigenhändige Unterzeichnung des Wiedereinbürgerungsantrages mit dem Hinweis, sich dieses Umstandes nicht bewusst gewesen zu sein, eingeräumt habe. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt die belangte Behörde schließlich zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintrete, ob die Absicht bestanden habe, die österreichische Staatsbürgerschaft beizubehalten. Da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft weder beantragt noch bewilligt worden sei, sei der ex lege Verlust festzustellen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Sachverhaltsbezogen legte die Beschwerdeführerin dar, dass der mittlerweile verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin 1994 die Wiedereinbürgerung seiner gesamten Familie in die nn Staatsbürgerschaft beantragt habe und dies mit Ministerratsbeschluss vom 4.4.1994, GZ 1994/5506, von den nn Behörden bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Vorgang weder Kenntnis gehabt noch hätte sie diese Vorgangsweise goutiert. Sie habe keinerlei Erinnerung einen entsprechenden Antrag unterfertigt zu haben. Erst im Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt und sei sie mit Wirkung vom 19.8.2013 freiwillig aus dem nn Staatsverbund wieder ausgeschieden. Die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft würde auf Grund des bereits erfolgten Ausscheidens aus dem nn Staatsverbund zwingend die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Dies verstoße nicht nur gegen völkerrechtliche Abkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, sondern vor allem gegen das in der Systematik der österreichischen Rechtsordnung dem Staatsbürgerschaftsgesetz übergeordnete Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu C-135/08, Rottmann gegen den Freistaat Bayern, habe gerade in Fällen drohender Staatenlosigkeit unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der primärrechtlich verankerten Unionsbürgerschaft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen, bei welcher die möglichen Folgen für den Betroffenen und dessen Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der aus dem Unionsbürgerstatus entspringenden Rechte miteinzubeziehen sei. Zwar beträfen die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze den Fall einer Einbürgerungsrücknahme, welche als Konsequenz der Erschleichung der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, es sei dennoch nicht ersichtlich, weshalb diese rechtlichen Erwägungen nicht auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar seien, zumal der von der Beschwerdeführerin begangene Verstoß weitaus weniger gravierend sei. Die belangte Behörde hätte sowohl eine Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 27 Abs 1 StbG vornehmen müssen. Das in diesem Zusammenhang von der Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2009/01/0003, könne auf den gegenständlichen Sachverhalt insofern nicht umgelegt werden, als dieser Entscheidung die Frage nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung zugrunde liege, welche zuvor auf dem Zivilrechtsweg verneint worden sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die österreichische Staatsbürgerschaft von 1989 bis zum 4.4.1994 rechtsgültig besessen. An der Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag auch der Umstand, dass Österreich erst am 1.1.1995 Mitglied der Europäischen Union geworden sei, nichts zu ändern, da im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft keine Übergangsbestimmungen im Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union (ABl 1994, C241) vorgesehen seien. Die Beschwerdeführerin sei somit unstrittig im Besitz der Staatsbürgerschaft eines späteren Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewesen, weshalb sie sich auf die Verletzung der ihr aus der Unionsbürgerschaft zukommenden Rechte berufen könne. Im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der drohenden Staatenlosigkeit - zu deren Verminderung sich Österreich, wenngleich nur unter Durchführungsvorbehalt, verpflichtet habe - des über 40jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich, ihres bisher unbeanstandeten Lebenswandels und nicht zuletzt unter Berücksichtigung von Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unverhältnismäßigkeit der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft erkennen müssen.Die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft würde auf Grund des bereits erfolgten Ausscheidens aus dem nn Staatsverbund zwingend die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Dies verstoße nicht nur gegen völkerrechtliche Abkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, sondern vor allem gegen das in der Systematik der österreichischen Rechtsordnung dem Staatsbürgerschaftsgesetz übergeordnete Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu C-135/08, Rottmann gegen den Freistaat Bayern, habe gerade in Fällen drohender Staatenlosigkeit unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der primärrechtlich verankerten Unionsbürgerschaft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen, bei welcher die möglichen Folgen für den Betroffenen und dessen Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der aus dem Unionsbürgerstatus entspringenden Rechte miteinzubeziehen sei. Zwar beträfen die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze den Fall einer Einbürgerungsrücknahme, welche als Konsequenz der Erschleichung der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, es sei dennoch nicht ersichtlich, weshalb diese rechtlichen Erwägungen nicht auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar seien, zumal der von der Beschwerdeführerin begangene Verstoß weitaus weniger gravierend sei. Die belangte Behörde hätte sowohl eine Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG vornehmen müssen. Das in diesem Zusammenhang von der Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2009/01/0003, könne auf den gegenständlichen Sachverhalt insofern nicht umgelegt werden, als dieser Entscheidung die Frage nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung zugrunde liege, welche zuvor auf dem Zivilrechtsweg verneint worden sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die österreichische Staatsbürgerschaft von 1989 bis zum 4.4.1994 rechtsgültig besessen. An der Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag auch der Umstand, dass Österreich erst am 1.1.1995 Mitglied der Europäischen Union geworden sei, nichts zu ändern, da im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft keine Übergangsbestimmungen im Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union Amtsblatt 1994, C241) vorgesehen seien. Die Beschwerdeführerin sei somit unstrittig im Besitz der Staatsbürgerschaft eines späteren Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewesen, weshalb sie sich auf die Verletzung der ihr aus der Unionsbürgerschaft zukommenden Rechte berufen könne. Im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der drohenden Staatenlosigkeit - zu deren Verminderung sich Österreich, wenngleich nur unter Durchführungsvorbehalt, verpflichtet habe - des über 40jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich, ihres bisher unbeanstandeten Lebenswandels und nicht zuletzt unter Berücksichtigung von Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unverhältnismäßigkeit der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft erkennen müssen. Des Weiteren habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur Frage der Abgabe einer positiven Willenserklärung getroffen. Die Behörde gehe davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterzeichnung des Antrages auf Wiedereinbürgerung in die nn Staatsbürgerschaft der damit verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei und sie einem rechtlich nicht relevanten Irrtum über den damit verbundenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unterlegen sei. Dabei beziehe sich die Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichteten Antrags nicht zu beseitigen vermöge. Bei dieser Argumentation übersehe die Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa einem Irrtum über die Konsequenzen eines Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft unterlegen sei, sondern es an der für den Verlust erforderlichen positiven Willenserklärung fehle. Um überhaupt einem Irrtum unterliegen zu können, hätte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Antragstellung auf Wiedereinbürgerung in den nn Staatsverbund haben müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht einmal über einen nn Reisepass verfügt. Erst im Jahr 2013 habe sie Kenntnis von der 1994 erfolgten Wiedereinbürgerung erlangt. Die belangte Behörde habe aus dem Umstand, dass das nn Staatsbürgerschaftsgesetz keine Bestimmung enthalte, wonach sich die Antragstellung des Ehegatten auch auf den jeweils anderen Partner erstrecke, den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag gestellt habe. Eine auf die Wiedereinbürgerung gerichtete positive Willenserklärung habe die Beschwerdeführerin jedoch während des Ermittlungsverfahrens fortlaufend in Abrede gestellt. Allein aus dem Umstand, dass das nn Staatsbürgerschaftsgesetz keine Erweiterung der Antragstellung auf den jeweiligen Ehegatten vorsehe, könne unter Berücksichtigung des im europäischen Vergleich rückständigen Rechtssystems der NN nicht zur Begründung der behördlichen Feststellung herangezogen werden. Zudem werde ein gesetzmäßiges Vorgehen der nn Behörden ausdrücklich bestritten. Dies manifestiere sich nicht zuletzt in der politischen und gesellschaftlichen Lage in der NN, der nicht an europäischen Verhältnissen messbaren Rechtsordnung, dem weiterhin vorherrschenden Patriarchat und der Weigerung des nn Generalkonsulats sowie der nn Behörden in IN, den konkreten Antrag zur Verfügung zu stellen. Dem Inhalt des nn Staatsbürgerschaftsgesetzes könne daher nicht der Vorrang vor den Angaben der Beschwerdeführerin eingeräumt werden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die vom Gesetz geforderte positive Willenserklärung auf Wiedereinbürgerung in den nn Staatsverbund abgegeben. Zwar könne die Beschwerdeführerin nicht ausschließen, dass sie einen derartigen Antrag eigenhändig unterzeichnet habe, daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss einer positiven Willenserklärung ableiten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund einer patriarchalischen Kultur zu betrachten. Demnach handle es sich beim innerfamiliären Entscheidungsträger um das männliche Familienoberhaupt. Die Beschwerdeführerin habe daher auch niemals die Entscheidungen ihres Ehegatten hinterfragt. Soweit der Beschwerdeführerin Schriftstücke vorgelegt worden seien, habe sie diese aus pflichtbewusstem, tief in ihrer Kultur verankertem Respekt für ihren Ehegatten unterzeichnet, ohne sich deren Inhalt bewusst zu sein oder diese gar zu hinterfragen. Es mag sohin möglicherweise zutreffen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinbürgerung eigenhändig unterfertigt habe, eine diesbezügliche positive Willensbildung und Erklärung sei hingegen nicht erfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei letztlich auch nicht auszuschließen, dass ihre Wiedereinbürgerung auf Basis einer Antragstellung ihres verstorbenen Ehegatten erfolgt sei. Zudem sei § 27 Abs 1 StbG insofern gleichheitswidrig, als es an einer Ausnahmeregelung für jene Fälle fehle, in denen die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingende fremde Staatsangehörigkeit vor Einleitung eines Feststellungsverfahrens vom Betroffen freiwillig wieder abgelegt worden sei. Dass der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft – auch nachdem diese wieder freiwillig abgelegt worden sei - unterschiedslos zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führe, bedeute eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz. Im Unterschied zu einem klassischen Doppelstaatsbürger, der sich weiterhin im Besitz einer zweiten Staatsangehörigkeit befinde, mit der er einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erwirken könne, sei ein Betroffener, der die fremde Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder abgelegt habe, mit Staatenlosigkeit und einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich konfrontiert. Zudem sei Paragraph 27, Absatz eins, StbG insofern gleichheitswidrig, als es an einer Ausnahmeregelung für jene Fälle fehle, in denen die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingende fremde Staatsangehörigkeit vor Einleitung eines Feststellungsverfahrens vom Betroffen freiwillig wieder abgelegt worden sei. Dass der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft – auch nachdem diese wieder freiwillig abgelegt worden sei - unterschiedslos zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führe, bedeute eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz. Im Unterschied zu einem klassischen Doppelstaatsbürger, der sich weiterhin im Besitz einer zweiten Staatsangehörigkeit befinde, mit der er einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erwirken könne, sei ein Betroffener, der die fremde Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich wieder abgelegt habe, mit Staatenlosigkeit und einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich konfrontiert. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die österreichische Staatsbürgerschaft festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Darüber hinaus regte die Beschwerdeführerin an, das Landesverwaltungsgericht möge im Hinblick auf die fehlende Verfassungskonformität des § 27 Abs 1 StbG ein Gesetzprüfungsverfahren im Sinne des Art 140 Abs 1 Z 1 lit a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) beim Verfassungsgerichtshof beantragen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage nach der Anwendbarkeit der aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Rechte auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zur Vorabentscheidung

Art 267

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen.Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die österreichische Staatsbürgerschaft festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Darüber hinaus regte die Beschwerdeführerin an, das Landesverwaltungsgericht möge im Hinblick auf die fehlende Verfassungskonformität des Paragraph 27, Absatz eins, StbG ein Gesetzprüfungsverfahren im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) beim Verfassungsgerichtshof beantragen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage nach der Anwendbarkeit der aus der Unionsbürgerschaft resultierenden Rechte auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zur Vorabentscheidung

Artikel 267, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt, dem Akt über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend die Familie AA (Zahl yyyyy) und dem Akt über das Feststellungsverfahren betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin (Zahl zzzzz) dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Am 6.2.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In Anwesenheit von zwei Behördenvertretern und ihrer Rechtsvertreterin wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer von ihr beantragten Dolmetscherin für die nn Sprache zum Sachverhalt gehört und befragt. Zudem wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, AZ AA, zeugenschaftlich einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am AC in der NN geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1975 in Österreich. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.3.1989, Zahl yyyyy/16-1989, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung auf ihren Ehegatten sowie die drei minderjährigen Kinder erstreckt. Anlässlich der persönlichen Übernahme des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie sich verpflichte, binnen zwei Jahren ab Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates NN auszuscheiden, andernfalls ihr die Staatsbürgerschaft wieder entzogen werden könne. Mit Beschluss des nn Ministerrates vom 18.3.1993, Zahl 93/4283, wurde die Beschwerdeführerin aus dem nn Staatsverband entlassen. Auf ihren Antrag hin hat die Beschwerdeführerin mit Beschluss des nn Ministerrates vom 4.4.1994, Zahl vvvv, die nn Staatsbürgerschaft wieder erworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin weder beantragt noch wurde ihr diese bewilligt. Mit Beschluss des nn Ministerrates vom 17.6.2013, Zahl wwww, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 19.8.2013 wiederum aus der nn Staatsbürgerschaft ausgebürgert. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen soweit sie die Chronologie der Zusicherung und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Entlassung aus dem nn Staatsverband, der Wiedereinbürgerung sowie der neuerlichen Entlassung aus dem nn Staatsverband betreffen, beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Bescheiden sowie den Einträgen in der beglaubigten Übersetzung des nn Personenstandsregisterauszuges. Im Hinblick auf die zweite Ausbürgerung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich in der deutschen Übersetzung des nn Personenstandsregisterauszuges offenkundig ein Schreibfehler findet. Aus dem nn Auszug geht hervor, dass das Beschlussdatum der zweiten Ausbürgerung nicht der 17.6.2003, sondern der 17.6.2013 war, wodurch auch der in der deutschen Übersetzung angeführte 19.8.2013 als Datum der Übernahme der Ausbürgerung nachvollziehbar wird. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft, nämlich vom 4.4.1994 bis zu ihrer neuerlichen Ausbürgerung am 19.8.2013, wiederum nn Staatsbürgerin gewesen ist. Von der Beschwerdeführerin wird allerdings in Abrede gestellt, dass sie wissentlich und willentlich einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt habe. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.8.2017 zugesteht, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den nn Staatsverband eigenhändig unterzeichnet zu haben, sie sich dieses Umstandes aber nicht bewusst gewesen sei, bestreitet sie in ihrer Stellungnahme vom 8.2.2018 den Wiedereinbürgerungsantrag eigenhändig unterschrieben zu haben und bringt schließlich in der Beschwerde vor, dass sie eine eigenhändige Unterzeichnung eines Wiedereinbürgerungsantrages nicht ausschließen könne. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Gatten vertraut habe und "einfach alles unterschrieben" habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es familiäre Probleme gegeben habe und sie mit ihrem Gatten zwar in der gleichen Wohnung gelebt habe, man aber nicht miteinander gesprochen habe. Nichtsdestotrotz habe sie ihrem Gatten, da er der Vater ihrer Kinder sei, vertraut und sei sie davon ausgegangen, dass er nichts Schlechtes im Sinn habe. Nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die nn Staatsbürgerschaft nicht mehr thematisiert worden. Erst im Jahr 2012/2013 nachdem ihr Enkelkind geboren worden sei und ihr Sohn das nn Konsulat in Salzburg aufgesucht habe, habe sie erfahren, dass sie wieder nn Staatsbürgerin sei. Einen nn Reisepass bzw Ausweis habe sie nicht besessen. Bei Reisen in die NN habe sie bis zur Beantragung einer Mavi-Karte (Blaue Karte - Anm. mit dieser Karte werden ehemaligen nn Staatsangehörigen verschiedene Rechte in der NN eingeräumt, wie beispielsweise Einreise ohne Visum) jeweils ein Visum beantragt. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft, nämlich vom 4.4.1994 bis zu ihrer neuerlichen Ausbürgerung am 19.8.2013, wiederum nn Staatsbürgerin gewesen ist. Von der Beschwerdeführerin wird allerdings in Abrede gestellt, dass sie wissentlich und willentlich einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt habe. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.8.2017 zugesteht, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den nn Staatsverband eigenhändig unterzeichnet zu haben, sie sich dieses Umstandes aber nicht bewusst gewesen sei, bestreitet sie in ihrer Stellungnahme vom 8.2.2018 den Wiedereinbürgerungsantrag eigenhändig unterschrieben zu haben und bringt schließlich in der Beschwerde vor, dass sie eine eigenhändige Unterzeichnung eines Wiedereinbürgerungsantrages nicht ausschließen könne. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Gatten vertraut habe und "einfach alles unterschrieben" habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es familiäre Probleme gegeben habe und sie mit ihrem Gatten zwar in der gleichen Wohnung gelebt habe, man aber nicht miteinander gesprochen habe. Nichtsdestotrotz habe sie ihrem Gatten, da er der Vater ihrer Kinder sei, vertraut und sei sie davon ausgegangen, dass er nichts Schlechtes im Sinn habe. Nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die nn Staatsbürgerschaft nicht mehr thematisiert worden. Erst im Jahr 2012 aus 2013, nachdem ihr Enkelkind geboren worden sei und ihr Sohn das nn Konsulat in Salzburg aufgesucht habe, habe sie erfahren, dass sie wieder nn Staatsbürgerin sei. Einen nn Reisepass bzw Ausweis habe sie nicht besessen. Bei Reisen in die NN habe sie bis zur Beantragung einer Mavi-Karte (Blaue Karte - Anmerkung mit dieser Karte werden ehemaligen nn Staatsangehörigen verschiedene Rechte in der NN eingeräumt, wie beispielsweise Einreise ohne Visum) jeweils ein Visum beantragt. In einem Verfahren wie dem gegenständlichen ist es faktisch und rechtlich unmöglich von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den nn Behörden zu erhalten (VwGH 15.3.2012, 2010/01/0026). Der Mitwirkung des Betroffenen, dem es allein möglich ist, die relevanten Unterlagen zu erlangen, kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Ganz generell stellt sich in diesem Zusammenhang daher die Frage, ob ein Betroffener für seinen Standpunkt ungünstige Dokumente überhaupt in Vorlage bringen würde. Im konkreten Fall hat der Sohn der Beschwerdeführerin dargelegt, welche Bemühungen er in der NN gesetzt hat, um an die von der Behörde geforderten Unterlagen zu gelangen. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hat das nn Generalkonsulat in Salzburg der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es aus gesetzlichen Gründen nicht erlaubt sei, "Informationen über Personen weiterzugeben". Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass bei persönlicher Vorsprache sehr wohl Auskünfte erteilt werden. Dass die nn Behörden auch nicht generell auskunftsunwillig sind, beweist das im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegende Schreiben des nn Innenministeriums, Generaldirektion für Einwohner und Staatsangehörigkeit vom 1.9.2016, NR ........., welches vom Sohn der Beschwerdeführerin, AZ AA, in dem ihn betreffenden Feststellungsverfahren nach dem StbG vorgelegt worden ist. Darin wird nach Untersuchung der diesbezüglichen Akte mitgeteilt, dass AZ AA "im Zusammenhang mit dem Vater und Ministerratsbeschluss vom 18.3.1993, Nr. …. die Genehmigung erteilt wurde, von der nn Staatsbürgerschaft ausgeschlossen zu werden und mit Paragraph 16 des gleichen Gesetzes und im Zusammenhang mit dem Vater und Ministerratsbeschluss vom 04.04.1994 Nr. … wieder in die nn Staatsbürgerschaft aufgenommen" wurde. Unabhängig von den diesbezüglichen Hintergründen wurde im konkreten Fall allein der Auszug aus dem nn Personenstandsregister in Vorlage gebracht. Eine vollständige Kopie ihres im Zeitraum 18.5.2007 bis 17.5.2017 gültigen österreichischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen, da sie diesen laut Auskunft ihrer Rechtsvertreterin nach Erhalt ihres neuen Reisepasses im März 2017 (!) weggeworfen habe. Angesichts dieser spärlichen Beweislage erscheint es umso fragwürdiger, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens ihren abgelaufenen, österreichischen Reisepass, aus dem die behaupteten nn Einreisevisa ersichtlich gewesen wären, weggeworfen hat und sie dem Landesverwaltungsgericht lediglich eine Kopie der Vorderseite ihrer Mavi-Karte, nicht jedoch der Rückseite, auf welcher das Ausstellungsdatum (Veriliş Tarihi) vermerkt ist, zur Verfügung gestellt hat. Für das erkennende Gericht war aus dem Beschwerdevorbringen und der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Wiedereinbürgerung nicht ihrem Willen, sondern dem ihres Mannes entsprochen habe und somit auf das patriarchalische Familiensystem zurückzuführen sei, kann von der österreichischen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Unabhängig von den der Antragstellung zugrundeliegenden Beweg- und Hintergründe ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eigenberechtigte, voll geschäftsfähige Person handelt und auch in der Vergangenheit gehandelt hat, die sich sohin den Inhalt einer von ihr abgegebenen Erklärung zurechnen lassen muss. Insoweit argumentiert wird, dass es für möglich erachtet werde, dass die nn Behörden der Beschwerdeführerin die nn Staatsangehörigkeit auf Grundlage eines von ihrem Ehegatten unterzeichneten Antrages wieder verliehen haben, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine bloße Spekulation handelt und dafür keine objektiven Beweismittel angeboten werden konnten. Dafür, dass die nn Behörden die Wiedereinbürgerung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur damals geltenden Rechtslage vorgenommen hätten, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte zu Tage getreten. Wiewohl zuzugestehen ist, dass vor allem in den letzten Jahren vermehrt Bedenken hinsichtlich des rechtsstaatlichen Handelns in der NN bestehen, kann dies aber nicht dazu führen, dass einem mehr als 20 Jahre zurückliegenden Verwaltungshandeln per se die Gesetzmäßigkeit abgesprochen wird. Rechtliche Grundlagen: § 27 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) – Erwerb einer fremden StaatsangehörigkeitParagraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) – Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. § 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)Paragraph 42, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
(1)Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(1)Außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
(3)Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Art 8 Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 403 vom 11.2.1964 (Fassung vom 20.4.1989 bis 3.6.2003):Artikel 8, Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 403 vom 11.2.1964 (Fassung vom 20.4.1989 bis 3.6.2003): Der Ministerrat kann die nn Staatsangehörigkeit ohne die Voraussetzung des Aufenthalts Personen bewillige, welche diese Staatsangehörigkeit aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes verloren haben. Die Bestimmung des Art 35 bleibt unberührt. Der Ministerrat kann die nn Staatsangehörigkeit ohne die Voraussetzung des Aufenthalts Personen bewillige, welche diese Staatsangehörigkeit aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes verloren haben. Die Bestimmung des Artikel 35, bleibt unberührt. Art 11 Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 403 vom 11.2.1964 (Fassung vom 20.4.1989 bis 3.6.2003): Artikel 11, Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 403 vom 11.2.1964 (Fassung vom 20.4.1989 bis 3.6.2003): Der Antrag auf Aufnahme in die nn Staatsangehörigkeit erfolgt durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den nn Konsulaten. Die von diesen Behörden anzulegende Akte wird zur weiteren Veranlassung an das Innenministerium übersandt. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Person, die die Einbürgerung beantragt hat, wird

den Grundsätzen, die in einer Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes festgelegt werden, überprüft. Diejenigen Personen, bei denen die Umstände dafür sprechen, werden dem Premierministerium zur Einbürgerung vorgeschlagen; die Anträge derjenigen bei denen die Umstände dagegen sprechen, werden vom Innenministerium zurückgewiesen. Erwägungen und Ergebnis: Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassen.

§ 42Abs 1 Stb

G hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat. In Anbetracht des offenkundigen rechtlichen Interesses an der Klärung ihrer Staatsbürgerschaft war die Beschwerdeführerin zur Antragstellung berechtigt.

§ 27Abs 1 Stb

G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG kraft Gesetzes (ex lege) ein.Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassen.

Paragraph 42, Absatz eins, StbG hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat. In Anbetracht des offenkundigen rechtlichen Interesses an der Klärung ihrer Staatsbürgerschaft war die Beschwerdeführerin zur Antragstellung berechtigt.

Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, StbG kraft Gesetzes (ex lege) ein. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die nn Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben, ohne dass ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre. Vom 4.4.1994 bis zu ihrer neuerlichen Ausbürgerung am 19.8.2013 hat die Beschwerdeführerin somit erneut die nn Staatsbürgerschaft besessen. Der VwGH hat zu § 27 Abs 1 StbG festgehalten, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 19.4.2012, 2010/01/0021). Der VwGH hat zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 19.4.2012, 2010/01/0021). Die Rechtsfolge des § 27 Abs 1 StbG tritt sohin dann ein, wenn eine fremde Staatsbürgerschaft erworben wird, ohne, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgegeben hat. Während die ersten beiden Bedingungen unbestritten vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin die Abgabe einer positiven Willenserklärung dementiert. Aus den oben wiedergegebenen einschlägigen Bestimmungen des nn Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 vom 11.2.1964, in der im Zeitraum 20.4.1989 bis 3.6.2003 geltenden Fassung, ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung von ehemaligen nn Staatsangehörigen nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrages erfolgen konnte. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht ausgeschlossen bzw es für möglich gehalten, einen Wiedereinbürgerungsantrag unterzeichnet zu haben. Ihre diesbezügliche Rechtfertigung, dies nicht wissentlich getan zu haben, vermag - wie oben ausgeführt - an der grundsätzlichen Zurechenbarkeit ihrer Erklärung nichts zu ändern. Die Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz eins, StbG tritt sohin dann ein, wenn eine fremde Staatsbürgerschaft erworben wird, ohne, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgegeben hat. Während die ersten beiden Bedingungen unbestritten vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin die Abgabe einer positiven Willenserklärung dementiert. Aus den oben wiedergegebenen einschlägigen Bestimmungen des nn Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 vom 11.2.1964, in der im Zeitraum 20.4.1989 bis 3.6.2003 geltenden Fassung, ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung von ehemaligen nn Staatsangehörigen nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrages erfolgen konnte. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht ausgeschlossen bzw es für möglich gehalten, einen Wiedereinbürgerungsantrag unterzeichnet zu haben. Ihre diesbezügliche Rechtfertigung, dies nicht wissentlich getan zu haben, vermag - wie oben ausgeführt - an der grundsätzlichen Zurechenbarkeit ihrer Erklärung nichts zu ändern. Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin am 4.4.1994 die nn Staatsbürgerschaft erworben hat. Da ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist, hat sie

dem seit 1985 unverändert geltenden § 27 Abs 1 StbG mit dem Wiedererwerb der nn Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin am 4.4.1994 die nn Staatsbürgerschaft erworben hat. Da ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist, hat sie

dem seit 1985 unverändert geltenden Paragraph 27, Absatz eins, StbG mit dem Wiedererwerb der nn Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rottmann gegen Freistaat Bayern (C-135/08) geboten ist, ist festzuhalten, dass diesem Fall ein Entziehungsverfahren und nicht wie gegenständlich ein Feststellungsverfahren zugrunde gelegen ist. Während im Verfahren Rottmann gegen Freistaat Bayern über den Entzug einer Staatsbürgerschaft entschieden wird, dient das beschwerdegegenständliche Verfahren der Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses, weshalb für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum bleibt. Der verfahrensgegenständlich festgestellte ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, könnte auch durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in dem Sinn, dass die bereits seit mehr als 20 Jahren verlorene österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wiederaufleben würde, nicht beseitigt werden. Auf diesen wesentlichen Unterschied zwischen Entziehungs- und Feststellungsverfahren hat der VwGH in seinen Entscheidungen vom 19.9.2012, Zahl 2009/01/0003 und vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, unmissverständlich hingewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Status einer Unionsbürgerin beruft, ist festzuhalten, dass zu jenem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin in den nn Staatsverband wiedereingebürgert worden ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, die Republik Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen ist. Auf den Status einer Unionsbürgerin, welcher der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig zugekommen ist, kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht berufen. Auf Grund der insoweit klaren Rechtslage bedurfte es auch keines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof. Ebenso wenig ergeben sich für das erkennende Gericht Anhaltspunkte für eine Gleichheitswidrigkeit des § 27 Abs 1 StbG, zumal die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin letztlich auf die von ihr selbst beantragte Entlassung aus dem nn Staatsverband zurückzuführen ist. Ebenso wenig ergeben sich für das erkennende Gericht Anhaltspunkte für eine Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 27, Absatz eins, StbG, zumal die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin letztlich auf die von ihr selbst beantragte Entlassung aus dem nn Staatsverband zurückzuführen ist. Auch der monierte Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen kann nicht erkannt werden. Sowohl das von Österreich ratifizierte Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. Nr. 538/1974) als auch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl III Nr 39/2000) erklären den Verlust der Staatsangehörigkeit bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft ausdrücklich für zulässig (vgl jeweils Art 7 der Übereinkommen). Auch der monierte Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen kann nicht erkannt werden. Sowohl das von Österreich ratifizierte Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,) als auch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 39 aus 2000,) erklären den Verlust der Staatsangehörigkeit bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft ausdrücklich für zulässig vergleiche jeweils Artikel 7, der Übereinkommen). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.11.60.1.12.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.