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{'item': '405-4/1252/1/16-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.02.2018 Geschäftszahl405-4/1252/1/16-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Frau AB AA, CC, vertreten durch AG & AH Rechtsanwälte, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 04.04.2017, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, CC, vertreten durch AG & AH Rechtsanwälte, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 04.04.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang zeitlich bis zum 15.02.2018 mit den Auflagen 1. Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit anschließender amtsärztlicher Untersuchung. 2. Neuroleptische Behandlung durch einen Facharzt bzw Fachärztin für Psychiatrie. Diesbezüglich ist alle zwei Monate eine Behandlungsbestätigung vorzulegen (Code 104). 3. Zur Kontrolle der medikamentösen Behandlung: Kontrolle der Blutspiegel des verordneten Neuroleptikums. Die Bestätigung für die Laborkontrollen kann auch in der Behandlungsbestätigung des Facharztes/der Fachärztin für Psychiatrie enthalten sein.Die erste Blutspiegelbestimmung des Neuroleptikums muss noch vor Erteilen der Lenkberechtigung erfolgt sein.Zur Kontrolle der medikamentösen Behandlung: Kontrolle der Blutspiegel des verordneten Neuroleptikums. Die Bestätigung für die Laborkontrollen kann auch in der Behandlungsbestätigung des Facharztes/der Fachärztin für Psychiatrie enthalten sein., Die erste Blutspiegelbestimmung des Neuroleptikums muss noch vor Erteilen der Lenkberechtigung erfolgt sein. 4. Neuerliche fachpsychiatrische Stellungnahme nach Ablauf eines Jahres. 5. Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ist ein Sehbehelf (Brille oder Kontaktlinsen) zu verwenden (Code 01.06). eingeschränkt. Die belangte Behörde begründete diese Einschränkung damit, der medizinische Sachverständige habe ein Gutachten abgegeben, wonach sie derzeit nur unter den erwähnten Voraussetzungen geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. 1.2. Dieser Entscheidung vorausgegangen ist der folgende wesentliche Verfahrensablauf: 1.2.1. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 12.1.2016, Zahl LVwG-4/2455/6-2016, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 und § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, zur Feststellung ihrer weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich bis zum 1.3.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 12.1.2016, Zahl LVwG-4/2455/6-2016, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, zur Feststellung ihrer weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich bis zum 1.3.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen. 1.2.2. Die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) fand am 29.2.2016 statt. Die Amtsärztin holte noch eine fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Eine verkehrspsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde nicht veranlasst. Am 16.3.2016 erstattete die Amtsärztin unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme vom 3.3.2016 zur weiteren gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin, Kraftfahrzeuge zu lenken, ein negatives Gutachten. 1.2.3. Mit Bescheid vom 22.3.2016 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten gemäß §§ 24, 25, 29 und 8 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und schloss gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Mit Bescheid vom 22.3.2016 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten gemäß Paragraphen 24, 25, 29 und 8 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und schloss gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. 1.2.4. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Entziehung ihrer Lenkberechtigung eine fristgerechte Beschwerde ein, welche mit einem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wurde. Sie monierte darin vor allem eine Mangelhaftigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten fachärztlichen Stellungnahme und beantragte die Aufhebung des Entziehungsbescheides. 1.2.5. Das Verwaltungsgericht gab im ersten Rechtsgang zunächst mit Beschluss vom 10.5.2016 dem Antrag betreffend Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung keine Folge und wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2016 sodann mit Erkenntnis vom 3.6.2016, Zahl 405-4/310/1/9-2016, die Beschwerde ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 1.2.6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. 1.2.7. Mit Erkenntnis vom 11.10.2016, Zl. Ra 2016/11/0113, gab der VwGH der ao Revision der Beschwerdeführerin Folge und hob das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. 1.2.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10.03.2017, Zahl: 405-4/789/1/10 wurde aufgrund der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde sodann Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. In dieser Entscheidung wurde - verfahrenswesentlich - darauf verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, die der Beschwerdeführerin erteilte Lenkberechtigung (im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 15.2.2017) nunmehr durch Verfügung einer Befristung und Vorschreibung von Auflagen einzuschränken, weil es dadurch nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und werde die erstinstanzliche Behörde in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin (allenfalls unter Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachtens) entsprechend einzuschränken haben.In dieser Entscheidung wurde - verfahrenswesentlich - darauf verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, die der Beschwerdeführerin erteilte Lenkberechtigung (im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 15.2.2017) nunmehr durch Verfügung einer Befristung und Vorschreibung von Auflagen einzuschränken, weil es dadurch nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und werde die erstinstanzliche Behörde in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Gültigkeit der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin (allenfalls unter Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachtens) entsprechend einzuschränken haben. 1.2.9. Aufgrund dieser Entscheidung erließ die belangte Behörde den nunmehr (wiederum) angefochtenen Bescheid. 1.2.9.1. Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. med. GG, ersucht, zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend seine Stellungnahme vom 12.02.2017 Stellung zu beziehen. Dieser erstattete mit Schreiben vom 19.07.2017 folgende fachärztliche Stellungnahme: "FACHARZTLICHE STELLUNGNAHME Hinsichtlich der Bescheidbeschwerde Zahl: xxxxx. Zum Absatz II. Beschwerdegründe: 2. a)Zum Absatz römisch zwei. Beschwerdegründe: 2.

  1. a)Die führerscheinbedingten Schwierigkeiten und Mühen beziehen sich darauf, dass Frau AA bzgl. ihrer Lenkberechtigung schon mehrfach zu Untersuchungen musste. So sind mir Untersuchungen bei Frau Dr. EE, bei Herrn Prof. FF und bei mir bekannt, ebenso dürfte es zumindest eine, wenn nicht mehrere amtsärztliche Untersuchungen gegeben haben. Fachärztliche psychiatrische Stellungnahmen werden durch Amtsärzte veranlasst. Außerdem wurde Frau AA angehalten sich einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme (KfV, Salzburg), 09 12 2016) durchführen zu lassen. Diese führerscheinbedingten Schwierigkeiten und Mühen waren auch immer mit finanziellen Kosten verbunden. Trotz dieser Schwierigkeiten (und trotz der Kontaktschwierigkeiten der Probandin mit der Nachbarschaft und der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Ehe / Verzweiflung des Gatten) liegt bei Frau AA weder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungseinsicht vor. Auch hat sich die Probandin auf ihrem Grundstück aufgrund ihrer Paranoia eine Videokamera installieren lassen, was auch wieder mit Kosten und Aufwand verbunden ist. Der Gatte berichtet, dass dies missglückt sei: "Noch nie war eine Stimme, die meine Frau hört, darauf, ich bin ganz verzweifelt." Unter Absatz II. 2.
  2. b)heißt es:Unter Absatz römisch zwei. 2.
  3. b)heißt es: >Weshalb dessen (Dr. FF) Fazit jedenfalls als gewichtiger angesehen werden muss, als das des Herrn Dr. GG.< Dazu muss angemerkt werden, dass meine Untersuchung der Probandin nach der von Dr. FF gewesen ist. Es mag sein, dass Dr. FF zu einem anderen Schluss kommt, wobei jedoch anzumerken ist, dass meine Untersuchung zu einem rezenteren Zeitpunkt erfolgt ist. Es mag sein, dass sich die Probandin dem Dr. FF auch anders präsentiert hat. Ich stütze mich auf die Untersuchung der Probandin und die in meiner Stellungnahme wiedergegeben Befunde. Es mag auch sein, dass dem Herrn Prof. FF gewisse Befunde auch nicht vorgelegen sind. In der Zeugenvernehmung durch die Polizeiinspektion FEF, vom 23 10 2012 schildert die Probandin selbst ihre floriden Halluzinationen und ihren Verfolgungswahn. Sie hört ihre Nachbarn oder andere Personen in ihrer eigenen Wohnung sprechen. Wie ich nun aufgrund der Aussagen des Gatten weiß, kann weder er diese Stimmen vernehmen noch sind diese Stimmen durch die installierte Videokamera aufgezeichnet worden. Es handelt sich bei Frau AA um eine krankheitsbedingte massive Störung der Wahrnehmung und der Sinne. Die Aussage der Probandin "als mir ein Traktor eines unbekannten Bauern in HH entgegenkam, wich ich mit meinem PKW in die Wiese aus und der Bauer zeigte mir den Vogel" ist in der Zusammenschau der Befunde als psychotische Beeinflussung des Fahrverhalten der Probandin zu werten. Die medizinische Eignung Kraftfahrzeuge zu lenken, setzt eine ausreichend sichere Realitätswahrnehmung und Sinneswahrnehmung voraus. Bei Frau AA sind eben diese Wahrnehmungen aufgrund ihrer psychischen Krankheit derart beeinträchtigt, dass ohne eine adäquate Behandlung die Sicherheit im Straßenverkehr für sie selbst und für andere nicht mehr gewehrleistet ist. Halluzinationen bedeuten per se eine massive Beeinträchtigung der Wahrnehmung. Konkret zu befürchten ist, dass Frau AA vor allem in Belastungssituationen Unfälle verursacht, da sie sich nicht mehr ausreichend sicher auf ihre Sinneswahrnehmungen verlassen kann und nicht mehr ausreichend sicher danach handeln kann. Erst durch eine entsprechende Behandlung, wie in meiner fachärztlichen Stellungnahme vom 12 02 2017 wiedergegeben, ist die Eignung der Probandin Kraftfahrzeuge zu lenken gegeben." 1.2.9.2. Am 10.01.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und der medizinische Amtssachverständige geladen wurden und erschienen sind. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend wie folgt aus: "Ich möchte ausführen, dass das Ganze so nicht richtig ist. Ich wollte damals nur bei der Gemeinde erwirken, dass kein "Dorftratsch" gesprochen wird und beantragte, dass dies einmal in der Gemeindezeitung kundgemacht wird, was aber nicht erfolgte. Dann ist die ganze Geschichte losgegangen. Befragt dazu, dass ich aber bereits in einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben habe, ihre Nachbarn übten auf der Straße durch "technische Mittel" übertragene Gespräche über sie "Psychoterror", wobei nur sie selbst die Stimmen der Nachbarn in ihrem Haus wahrgenommen habe und dass sie in der Nacht den Inhalt ihrer Laptopnotizen in Gesprächen auf der Straße höre, gibt sie an: "Das ist nur eine Vermutung, dass das mit technischen Mitteln gemacht wurde, sie kennen unsere Nachbarn nicht."" Als Zeuge namhaft gemacht und einvernommen wurde sodann der Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser sagte Folgendes aus: "Ich möchte aussagen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich gesagt habe, dass noch nie eine Stimme da war, die meine Frau hört, auf den Aufzeichnungen und ich ganz verzweifelt bin, dann gebe ich an: Ja, das ist richtig. Das habe ich so angegeben. Meine Verzweiflung begründet sich aber darauf, dass dieses Verfahren schon so lange geht und man einer Frau den Führerschein nimmt, die ja gar nichts gemacht hat. Sobald wir woanders sind, hört sie nie Stimmen. Sie hört eigentlich nur daheim Stimmen. Meine Frau ist in letzter Zeit ruhiger geworden und nicht mehr so aufgebracht. Mir kommt vor, es ist besser. Ich weiß nicht, ob sie Stimmen hört, mir teilt sie so etwas nicht mehr mit. Es ist aber richtig, dass sie früher Stimmen gehört hat und mir mitgeteilt hat. Sie hat damals über die Nachbarn geredet, dass sie Stimmen von Nachbarn höre, die "schon wieder so einen Blödsinn reden", obwohl gar keine Nachbarn im Haus waren. In meinen Augen war das witterungsabhängig, das ist aber schon öfters vorgekommen. In den letzten zwei bis drei Monaten hat sich das wesentlich beruhigt. Mein Sohn baut ein Haus, bei dem ich ihm helfe, aber wenn ich nach Hause komme, sagt meine Frau derzeit nichts mehr über irgendwelche Stimmen. Meine Frau nimmt keine Medikamente. Die Kamera habe damals ich installiert beim Haus, einerseits um den Hauseingang zu überwachen, aber eben auch um zu dokumentieren, ob da tatsächlich Nachbarn vor der Türe sind oder nicht. Nein, wenn ich gefragt werde, ob ich damals irgendwelche Nachbarn gesehen habe oder hier Aufzeichnungen bestehen, muss ich dies verneinen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich bestätige meine "Richtigstellung" vom 07.12.2017, die heute dem Gericht vorgelegt wurde. Die Richtigstellung hat mein Sohn geschrieben, wir sind als "Familienrat" zusammengekommen und haben eben gemeint, dass wir eine entsprechende 'Richtigstellung' machen müssen. Meine Frau hat mir immer nur berichtet, dass sie diese Stimmen zu Hause hört. Wenn wir etwa mit dem Auto unterwegs waren, hat sie Derartiges nicht erwähnt." Der Rechtsvertreter stellte sodann folgende Fragen an den anwesenden Amtssachverständigen: 1. Herr Dr. GG möchte die Krankheiten der paranoiden Schizophrenie und der anhaltenden wahnhaften Störung grundsätzlich erklären und dazu ausführen, ob sich diese Diagnosen nicht allenfalls ausschließen können. 2. Ob alle Patienten auf die von Herrn Dr. GG festgestellten Krankheiten gleich reagieren. 3. Ob Herr Dr. GG weiß, ob die Mandantin mittlerweile nach der Untersuchung im Februar 2017 in Behandlung war. 4. Ist auszuschließen, dass derartige Krankheiten heilen können bzw kann es auch sein, dass nach mittlerweile einem Jahr die festgestellten Krankheitssymptome sich verändert haben bzw die Krankheit bald gar nicht mehr vorliegt? 5. Herr Dr. GG erwähnt das Beispiel mit dem Traktor. Ich möchte ihn konkret fragen, wie er aufgrund dieses Beispiels zu dem Schluss kommen kann, dass die Frau AA die von ihm festgestellten Krankheiten hat bzw ob es auch möglich ist, dass dieser Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hat und zwar in der Weise, dass Frau AA dem Traktor ausgewichen ist und der Fahrer des Gegenfahrzeugs ihr den Vogel gezeigt hat, somit dies auch bei Sachverhaltsdarstellung einer gesunden Person sein kann. 6. Kann es sein, dass das von ihm beschriebene krankhafte Verhalten nur in bestimmten Situationen auftritt, bspw dass diese Symptome nur im Haushalt der Mandantin auftreten, oder ist ihm ein Beispiel bekannt, in dem die Mandantin vom Stimmenhören während des Autofahrens berichtet hat? 7. Welche Aussagen der Mandantin in concreto lassen Herrn Dr. GG zur Feststellung der Krankheiten führen bzw sind alle von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorkommnisse im Sachverhalte ausschließbar? 8. Herr Dr. GG möchte im Detail begründen, warum das Gutachten des Herrn Dr. FF unschlüssig ist. 9. Herr Dr. GG sie beschreiben, dass die Krankheit seit Jahren besteht, worauf er sich bei dieser Aussagefeststellung stützt und wenn die Krankheit wirklich seit Jahren bestünde, wie er sich erklären kann, dass keine Auffälligkeiten beim Fahren des Fahrzeugs festgestellt worden sind bzw die Mandantin unfallfrei war und auch seit 30 Jahren nichts vorgefallen ist. 10. Herr Dr. GG schreibt auf Seite 5 seines Gutachtens vom 12.02.2017 von vielen führerscheinbedingten Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang möchte ich verweisen auf die Entscheidung vom 02.03.2010, VwGH zu Zahl 2006/11/0125, in der der Verwaltungsgerichtshof dezidiert ausführt auf Seite 4, dass es verfehlt ist, aus dem Verhalten einer Beschwerdeführung im Verfahren und zwar in concreto, dass sie ein Rechtsmittel erhebt und einen Rechtsstandpunkt vertritt, Rückschlüsse auf die Eignung der Fahrtauglichkeit zu schließen. 11. Des Weiteren schreibt Herr Dr. GG auf Seite 5 seines Gutachtens von generellen Kontaktschwierigkeiten der Mandantin. Ich möchte wissen, woher er diese Feststellungen oder von welchen Aussagen er diese Feststellungen treffen kann. 12. Dann möchte ich noch wissen, ob die bloße Installation einer Kamera auf die Krankheit einer Paranoia schließen lässt. 13. Dann möchte ich wissen, wie lange das Gespräch mit der Frau AA gedauert hat und ob die festgestellten Krankheiten in dieser Zeit diagnostizierbar sind unter Vorhalt der Aussage der Frau Dr. EE im Protokoll vom 30.05.2016 (Seite 5), in der sie ausführt, dass eine Schizophrenie nur in einem Interview sicherlich nicht zu diagnostizieren ist, sondern dass es mehrerer Gespräche und einer zeitlichen Verlaufsbeobachtung bedarf. Hierauf erstattete der Amtssachverständige Dr.med. AP AO folgende gutachtliche Stellungnahme: "Über die zunächst vom Amtssachverständigen an die Beschwerdeführerin selbst gestellte Frage, warum sie angegeben hat, dass sie eher weniger im Jahr fahre und eher kürzere Strecken und die restlichen Strecken ihr Mann fahre: Ich bin seit 40 Jahren verheiratet, von Beruf Finanzbuchhalterin gewesen und bin halt zur Arbeit gefahren und einkaufen und nicht recht viel mehr. Sonst hat das keine Bewandtnis. Frau AA war bei mir zur Untersuchung, weil der Führerschein aus gesundheitlichen Gründen entzogen war. Ich habe eine Untersuchung vorgenommen, so wie bei allen, die zu untersuchen sind. Es wurde dann notwendig, als Zusatzbefunde Blutdruckmessungen, die nicht beigebracht wurden, auf eine verkehrspsychologische Testung und ein psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten von Dr. FF war in meinem Gutachten nicht zu berücksichtigen, weil es länger als sechs Monate alt war und daher auch vom Gesetz her nicht mehr zu berücksichtigen ist. Als zusätzliche Beurteilungshilfe wurde dann noch ein neuerliches psychiatrisches Gutachten notwendig. Es war der Frau AA freigestellt, bei wem sie das machen lassen möchte, sowohl das verkehrspsychologische als auch das psychiatrische, und nach einiger Bedenkzeit hat sie mir dann das Kuratorium für Verkehrssicherheit für die verkehrspsychologische Stellungnahme und den Dr. GG für die psychiatrische Stellungnahme mitgeteilt. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsüberprüfung ist herausgekommen, dass sich Defizite in der Reaktionszeit, im Konzentrationsvermögen und in der Sensomotorik gefunden haben. Die anderen Leistungsdimensionen waren im Normbereich. Insgesamt war die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als noch ausreichend gegeben. Schon in der verkehrspsychologischen Untersuchung hat sich gezeigt, dass die Persönlichkeitsbefundlage nicht gänzlich unauffällig aber für die Verkehrspsychologin noch nicht eignungsausschließend war. Im Endeffekt für die Beurteilung ausschlaggebend war die Stellungnahme vom 12.02. von Dr. GG, die für mich schlüssig war und in dieser Stellungnahme wird auch festgehalten, dass erstens eine psychische Erkrankung vorliegt. Zweitens diese psychische Erkrankung durchaus eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt, wenn sie nicht behandelt ist und somit eine bedingte Eignung gegeben wäre, wenn eine Behandlung erfolgen würde. Daher bin ich in meinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass eine bedingte Eignung vorliegt und die erste Behandlung vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgen muss. Bei der heutigen Verhandlung zeigt sich, dass diese Diagnose durchaus richtig gewesen ist. Das Problem bei dieser Erkrankung ist, dass natürlich sehr selten eine Krankheitseinsicht besteht, daher auch dieses Wehren gegen die Behandlung und dass Frau AA doch eher den Verlust des Führerscheines in Kauf nimmt, als dass sie sich behandeln lässt. Dies unterstreicht die Diagnose. Im Zusatzgutachten vom 19.07. wird auf die Fragen eingegangen und aus ärztlicher Sicht ist es durchaus plausibel und führt zu keiner Änderung meines amtsärztlichen Gutachtens. Zu den Fragen des Rechtsvertreters kann folgende Stellungnahme abgegeben werden: ● Die Frage, ob immer gleiche Symptome bei Schizophrenie bestehen, kann nur aus fachpsychiatrischer Sicht beantwortet werden. Ergänzend kann dazu festgestellt werden, dass die Kriterien, die im psychiatrischen Gutachten angeführt sind, ausreichen, um die Diagnose zu stellen. Ob auch andere Symptome zu dieser Diagnose führen, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. ● Auf die Frage, ob sich die Krankheit verändern kann im Sinne einer Heilung oder Verschlechterung, sodass davon ausgegangen werden muss, dass das Gutachten, welches knapp vor einem Jahr erstellt wurde, nicht mehr gültig ist, kann Folgendes festgestellt werden: Prinzipiell können sich Krankheiten verändern. Inwieweit dies bei der vorliegenden psychischen Erkrankung ist, kann nur durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt werden. Vom Ablauf der heutigen Verhandlung und dem Verhalten der Probandin muss jedoch abgeleitet werden, dass sich keine Besserung ergeben hat. ● Zur Frage, ob aufgrund des Sachverhaltes mit dem Traktor auf die Erkrankung der Probandin geschlossen werden kann, oder ob dies auch einem "Gesunden" passieren kann: In der Stellungnahme vom 19.07.2017 hält Dr. GG fest, dass in der Zusammenschau der Befunde dies als psychotische Beeinflussung des Fahrverhaltens der Probandin zu werten ist. Darin werden die Untersuchung und die aktenkundigen Vorfälle miteinbezogen (Zusammenschau der Befunde), obwohl eine solche Situation auch gelegentlich einem Gesunden unterkommen könnte. ● Auf die Frage, ob die Symptome der paranoiden Schizophrenie auf bestimmte Zeiten oder Örtlichkeiten beschränkt sein können, kann festgestellt werden, dass dies möglich ist, aber nicht sein muss. ● Auf die Frage, ob ein Unterschied bezüglich der wahnhaften Vorstellungen zwischen Schizophrenie und wahnhafter Störung vorliegen, kann festgestellt werden, dass in beiden Fällen Sinneswahrnehmungen auftreten, die so nicht existieren. Über die genauere Differenzialdiagnose müsste ein Facharzt für Psychiatrie befragt werden. ● Zur Frage, ob das Anbringen einer Überwachungskamera auf die Krankheit geschlossen werden kann, kann Folgendes festgestellt werden: prinzipiell ist das Anbringen einer Überwachungskamera dazu da, um ein Geschehen festzustellen bzw einen Bereich zu überwachen. Im vorliegenden Fall wurde die Kamera vor allem dazu angebracht (laut Zeugenaussage), um festzustellen, ob die wahrgenommenen Stimmen tatsächlich abgegeben werden oder nicht. Ein Zusammenhang zwischen Kamerainstallation und der Erkrankung ist daher gegeben. ● Zur Frage, ob die Diagnosen, welche bei Frau AA festgestellt wurden, in einer Untersuchung gestellt werden können, kann Folgendes festgestellt werden: die Untersuchung beim Facharzt für Psychiatrie ist nur ein kleiner Teil in der Diagnosenstellung. Dem Facharzt stand zusätzlich der Akt zur Verfügung und aus diesem ein Vorgutachten, sodass nicht nur der Zeitraum während der Untersuchung beurteilt werden konnte, sondern auch die Vorgeschichte. Ergänzend dazu kann festgestellt werden, dass, wenn eine Person zur Untersuchung kommt und innerhalb einer halben Stunde - eventuell auch Stunde - untersucht wird und keine Vorgeschichte und auch die Person dem Untersucher nicht bekannt ist, diese Diagnose noch nicht eindeutig gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung des Facharztes für Psychiatrie nur ein Teil in der Gutachtenserstellung. Dem Facharzt ist der Akt vorgelegen, in dem die Vorfälle in den letzten Jahren aufgelistet sind, ebenso wie die bereits erstellten Gutachten. Es ist somit ein Zeitraum für die Beurteilung überschaubar, der länger ist als der Zeitraum der eigentlichen Untersuchung in der Ordination. Über die von der Beschwerdeführerin an den anwesenden Sachverständigen gestellten Fragen: ● Über die Frage, ob Dr. AO das Gutachten von Dr. EE gelesen hat: Das Gutachten wurde vor der amtsärztlichen Untersuchung gelesen, ist jedoch jetzt nicht mehr erinnerlich, da es sich im Akt befunden hat und der Zeitraum zwischenzeitlich schon sehr groß ist. In der Verhandlung wurde in das Gutachten Einsicht genommen. Daraus wurde auch entnommen, dass darinnen steht, dass vor ungefähr 30 Jahren der Verdacht einer Schizophrenie gestellt wurde. ● Über die Frage, warum Dr. AO glaube, dass sie Schizophrenie habe: Es wurde von amtsärztlicher Seite nie behauptet, dass eine Schizophrenie vorliegt, sondern es wurde aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme festgehalten, dass die Diagnose paranoide Schizophrenie differenzialdiagnostisch zur anhaltenden wahnhaften Störung gestellt wurde. Über Befragen durch den Rechtsvertreter an den Sachverständigen: Meine Untersuchung wurde vor der Stellungnahme des Dr. GG durchgeführt. Das Gutachten, das ich gemacht habe, stammt vom 15.02.2017 und befindet sich auch im erstinstanzlichen Verfahrensakt. Dort wird auch festgehalten, dass am 30.11.2016 in den Räumen der Landessanitätsdirektion eine Untersuchung durchgeführt wurde. ● Sind ihnen während ihrer Untersuchung im November irgendwelche Auffälligkeiten aufgefallen? Ja, unter "psychiatrisch" habe ich festgehalten (dies ist beim Untersuchungsbefund): Unter anderem "redselig, von richtiger Beurteilung ihrer Geschichte überzeugt, Stimmung situationsadäquat". Das sind für mich schon Auffälligkeiten, denn wenn durch Gegenbeweis, zB durch Videokamera, festgehalten wurde, dass nichts war, dann ist das für mich eine psychische Auffälligkeit. Bei der Untersuchung haben wir länger über die ganze Vorgeschichte gesprochen, als es sich hier in diesem kurzen Absatz manifestiert. ● Zur Frage, was bei der verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Fahruntauglichkeit der Frau AA hinweise, gebe ich an: In der Zusammenfassung nichts, deswegen wurde sie auch bedingt fahrtauglich bezeichnet. ● Zu meinen Ausführungen in der heutigen Verhandlung betreffend des Verhaltens der Frau AA: Das Verhalten geht über das eigentliche Verteidigen in der Heftigkeit und Emotionalität hinaus. Abgesehen davon kommen auch heute immer wieder Äußerungen dahingehend, dass man ihr etwas "Böses" will, dies trotz der bestehenden Aktenlage. Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen. Der Rechtsvertreter verweist nochmals auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.03.2010, Zahl 2006/11/0125. Die Beschwerdeführerin gibt folgende Stellungnahme ab: Herr Dr. AO stellt mich als redselig hin, als wär das negativ. Mein Akt ist eben schon dick und Dr. AO hat sich mir gegenübergesetzt als wüsste er nichts von meinem Fall, deswegen musste ich ihm damals bei der Untersuchung alles erzählen, das dauert seine Zeit. Auch möchte ich sagen, dass das, was Dr. GG mit dem Hören von Stimmen angeführt hat, so nicht stimmt. Ich kann beweisen, dass das tatsächlich stattgefunden hat. Das war ein Beispiel und das hat er abgetan, als hätte er es nicht gehört. Es wird mir immer alles vorgeworfen als wär das so, auch habe ich nie einen Unfall mit einem Auto gehabt. Ich will auch nicht wie eine Taubstumme behandelt werden. Ich darf überhaupt nichts sagen zu meinem Fall und sie stellen mich immer so hin. Wie sie da sitzen, möchten sie mich als ganz kranke Frau hinstellen. Sie reden immer von der Schizophrenie. Auf die Frage an die Beschwerdeführerin, wer von Schizophrenie rede: "Sie alle". Es ist eine arrogante Stellungnahme von ihnen als Richter wenn sie hinstellen, dass ich eh keinen Rechtsanwalt gebraucht hätte. Auf die Frage des Richters, wann er dies gesagt hätte: Sie haben ja gesagt, dass ich nichts ohne meinen Rechtsanwalt sagen darf. Anmerkung des Richters: Dies wurde zu keinem Zeitpunkt gesagt, sondern nur dem Rechtsanwalt erklärt, der über persönliche Frage an die Beschwerdeführerin statt ihr für seine Mandantin geantwortet hat, dass diese ihre Stellungnahme wohl selbst abgeben könne. Keine weiteren Stellungnahmen. Nunmehr stellt der Rechtsvertreter einen Antrag auf ergänzendes psychiatrisches Gutachten zum Beweis der Verkehrstüchtigkeit der Beschwerdeführerin, da Herr Dr. GG in seiner fachärztlichen Stellungnahme, worauf sich der Amtsarzt Dr. AO stützt, keine ausreichende Begründung ausgeführt hat, die den Schluss zu einer Verkehrsuntüchtigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. So hätte die Befundaufnahme weiterer Untersuchungen bedurft. Dies gemeint in Richtung Dr. GG. Weiters wird zitiert eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.03.2010, ZVR 2010/152, in der ausgeführt wird, dass der Amtssachverständige bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen hat, ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt. Diese Feststellung wurde weder von Dr. AO noch Dr. GG getroffen.Nunmehr stellt der Rechtsvertreter einen Antrag auf ergänzendes psychiatrisches Gutachten zum Beweis der Verkehrstüchtigkeit der Beschwerdeführerin, da Herr Dr. GG in seiner fachärztlichen Stellungnahme, worauf sich der Amtsarzt Dr. AO stützt, keine ausreichende Begründung ausgeführt hat, die den Schluss zu einer Verkehrsuntüchtigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. So hätte die Befundaufnahme weiterer Untersuchungen bedurft. Dies gemeint in Richtung Dr. GG. Weiters wird zitiert eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.03.2010, ZVR 2010/152, in der ausgeführt wird, dass der Amtssachverständige bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen hat, ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt. Diese Feststellung wurde weder von Dr. AO noch Dr. GG getroffen. Hiezu fordert der Richter den anwesenden Sachverständigen auf, bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Befürchtung, dass es in kraftfahrspezifischer Hinsicht auch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs kommen kann, Folgendes auszuführen: Kein Mediziner kann sagen, was kommen wird. Es ist jedenfalls die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung, wie es vom Facharzt für Psychiatrie ausgeführt wurde, aufgrund der Realitätsverkennung sehr wohl zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen kann. Wann und ob dies eintritt, hängt von verschiedensten Faktoren ab (zB ob eine Realitätsverkennung gerade dann eintritt, wenn ein Kraftfahrzeug gelenkt wird; wenn es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eintritt, eine Situation ist, die zu einem Unfall führt udgl). Der Rechtsvertreter ergänzt, dass er den Antrag auf Einvernahme des Dr. GG auch deshalb gestellt hat, weil der heute hier anwesende Amtssachverständige nicht alle wesentlichen Fragen beantworten konnte. Er konnte den Unterschied einer Halluzination und einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht ausreichend erklären. Des Weiteren nicht, ob alle Patienten auf die festgestellten Krankheiten gleich reagieren werden. Des Weiteren die genaue Erörterung, warum das Gutachten des Dr. FF unschlüssig wäre. Des Weiteren woher er die Feststellung treffen kann, dass die Beschwerdeführerin Kontaktschwierigkeiten hat sowie, wie lange das Gespräch bzw die Untersuchung mit der Beschwerdeführerin gedauert hat und ob in diesem Zeitraum die festgestellten Diagnosen feststellbar sind. Dies unter Vorhalt der Aussage von Dr. EE in der Verhandlung vom 30.05.2016, in der sie ausführt, dass eine Schizophrenie in nur einem Interview sicherlich nicht zu diagnostizieren ist, sondern dazu mehrere Gespräche und eine zeitliche Verlaufsbeobachtung notwendig ist." Vorgelegt wurden auch schriftliche Stellungnahmen der Söhne der Beschwerdeführerin, Dr. OO AA und DI PP AA, die besonders auf die Verlässlichkeit ihrer Mutter im Alltagsleben hinweisen. 2. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, welche seit 1974 Inhaberin eine Lenkberechtigung für die Klasse B ist, leidet an einer psychischen Erkrankung (Paranoide Schizophrenie F20.0 nach ICD10 DD: Anhaltende wahnhafte Störung F22.0), wobei die mit dieser Erkrankung verbundene Realitätsverkennung bei ihr ein solches Ausmaß annimmt, dass es, sofern die Erkrankung nicht behandelt wird, beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen kann. Eine von ihr psychotisch wahrgenommene und nicht realitätskonforme "Gefährdung" kann zu einer entsprechenden Reaktion mit psychotischer Unsinnshandlung und folgender Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Straßenverkehr führen. Wann und ob dies eintritt, hängt von verschiedensten Faktoren ab (zB ob eine Realitätsverkennung gerade dann eintritt, wenn ein Kraftfahrzeug gelenkt wird; und wenn dies beim Lenken eines KFZ eintritt, eine Situation gegeben ist, die zu einem Unfall führt). Sie ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt gesundheitlich geeignet, da die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bestehende Gefahr ihrer Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine entsprechend überwachte neuroleptische Behandlung hintangehalten werden kann. Konkret zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin vor allem in Belastungssituationen Unfälle verursacht, da sie sich nicht mehr ausreichend sicher auf ihre Sinneswahrnehmungen verlassen kann und nicht mehr ausreichend sicher danach handeln kann. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich einerseits auf das vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang eingeholte amtsärztliche Gutachten der Landessanitätsdirektion Salzburg vom 15.2.2017, welches eine neue fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und eine zusätzlich eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme (zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin) berücksichtigt. Die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und im ersten Rechtsgang in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30.5. 2016 fachärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin (anhaltende wahnhafte Störung) wurde auch bei der neuerlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang durch einen weiteren Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. med. GG bestätigt (Fachärztliche Stellungnahme vom 12.02. 2017). Zum anderen stützen sich die Feststellungen auf das Ermittlungsergebnis im nunmehrigen Beschwerdeverfahren, hier eben die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Franz GG vom 19.07.2017 und die gutachtlichen Ausführungen des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion Dr. AP AO in der Beschwerdeverhandlung vom 10.01.2018. Auch dieser führte aus, dass es in Folge ihrer psychischen Erkrankung (des vom Facharzt festgestellten Ausmaßes ihrer Realitätsverkennung) zu Fehlreaktionen der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin im Straßenverkehr mit der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung kommen kann, welche aber durch eine entsprechende neuroleptische Behandlung hintangehalten werden können. 3.2. In der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 10.01.2018 nahm der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion ausführlich auf die an ihn gestellten Fragen Stellung, bezog die vorliegende fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, Dr. GG, in sein Gutachten mit ein und kam (erneut) zum Schluss, dass die ursprünglich von diesem festgestellte Diagnose (Paranoide Schizophrenie F 20.0 nach ICD 10; anhaltende wahnhafte Störung F22.0) nach wie vor Gültigkeit habe. Der Facharzt für Psychiatrie nahm in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2017 auch Bezug auf das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass sich sein Gutachten von jenem des Vorgutachters Prof. Dr. FF unterscheide. Er führte dazu plausibel aus, dass seine Untersuchung nach jener des Dr. FF gewesen sei. Es sei denkbar, dass sich die Probandin diesem gegenüber anders präsentiert habe. Er stütze sich jedenfalls auf seine eigene Untersuchung und die in seiner Stellungnahme wiedergegebenen Befunde. Es könne auch sein, dass Prof. FF gewisse Befunde nicht vorgelegen seien. 3.3. Der im zweiten Rechtsgang und auch nunmehrigen Beschwerdeverfahren mit der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin befasste Amtsarzt der Landessanitätsdirektion und der von ihm beigezogene Facharzt für Psychiatrie weisen jeweils eine langjährige Erfahrung in der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Kraftfahrzeuglenkern auf. Das Verwaltungsgericht sieht daher keine Gründe, die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.4. Unabhängig davon ergab die im bereits im zweiten Rechtsgang durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit am 09.12.2016 eine noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Amtsarzt führte unter Einbeziehung der schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der VPU zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und mängelfrei aus, dass eine bedingte gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter der Voraussetzung einer entsprechend überwachten Behandlung ihrer psychischen Erkrankung gegeben sei. 4. Rechtliche Würdigung: 4.1. Gemäß § 24 Abs 1 FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auf-lagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Z 2) werden.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auf-lagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Ziffer 2,) werden. 4.2. Durch die vorliegende ärztliche Diagnose des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion und den von diesem herangezogenen gutachtlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen steht außer Zweifel fest, dass bei der Beschwerdeführerin die attestierte Erkrankung vorliegt und es daher im Sinne der Verkehrssicherheit unerlässlich ist, die Lenkberechtigung in der vorgenommenen Weise durch Auflagen und eine Befristung einzuschränken. 4.3. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens dahingehend, Dr. GG sei auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. FF nicht eingegangen, ist auszuführen, dass der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion ohnehin ausgeführt hat, weshalb für ihn das Gutachten des Dr. GG bzw dessen ergänzende Stellungnahme vom 19.07.2017 schlüssig und ausschlaggebend war und weshalb das Gutachten des (inzwischen verstorbenen) Prof. Dr. FF nicht (mehr) von Relevanz ist. 4.4. Hinsichtlich der vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der beiden Söhne der Beschwerdeführerin und der Aussage ihres Ehemannes ist auszuführen, dass es sich hiebei um keine fachspezifischen Darlegungen handelt, sondern um Wohlmeinungen, vor allem das Alltagsleben betreffend, denen aber keine Relevanz hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zukommt und die daher diesbezüglich auch unbeachtlich sind. 4.5. Hinsichtlich der Auflage 5. - Verwenden eines Sehbehelfes - wurde keine konkrete Beschwerde erhoben und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, das eine entsprechende Fehlsichtigkeit vorliegt, sodass über diesen Punkt nicht abzusprechen war. 4.6. Hinsichtlich der in der Verhandlung gestellten Beweisanträge ist auszuführen, dass diese abgewiesen wurden, da aufgrund der vorliegenden gutachtlichen Ausführungen und Erörterungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen und des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion die Diagnose eindeutig ist und die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger bzw weiterer Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen wohl kein anderes Ergebnis zeitigen würde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1252.1.16.2018

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