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{'item': '405-4/1792/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.03.2018 Geschäftszahl405-4/1792/1/4-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Herrn AE AI, AF, AH 15, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.12.2017, Zahl VStV/xxxxxxxx/2017, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.12.2017, Zahl VStV/xxxxxxxx/2017, wurde Herr AB AA, Salzburg, AD 55/2, wegen einer näher bezeichneten Übertretung der StVO (§ 4 Abs 5) bestraft. Das Straferkenntnis wurde Herrn AA am 19.12.2017 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt.
  2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.12.2017, Zahl VStV/xxxxxxxx/2017, wurde Herr Ausschussbericht AA, Salzburg, AD 55/2, wegen einer näher bezeichneten Übertretung der StVO (Paragraph 4, Absatz 5,) bestraft. Das Straferkenntnis wurde Herrn AA am 19.12.2017 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt.
  3. Mit Email vom 27.12.2017 erhob Herr AE AI Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und führte aus, sein Versicherungsnehmer, Herr AB AA, habe die vorgeworfene Übertretung nicht begangen.
  4. Mit Email vom 27.12.2017 erhob Herr AE AI Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und führte aus, sein Versicherungsnehmer, Herr Ausschussbericht AA, habe die vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Der Beschwerde ist eine Vollmacht des Herrn AB AA angeschlossen („an Mitarbeiter der AF“), welche mit 12.01.2018 datiert ist. Der Beschwerde ist eine Vollmacht des Herrn Ausschussbericht AA angeschlossen („an Mitarbeiter der AF“), welche mit 12.01.2018 datiert ist. Darin wird Herr AE AI für die Dauer seines Dienstverhältnisses mit der AF, bevollmächtigt, „von anderen Versicherungen betreffend Versicherungsverträge des Herrn AA Auskünfte einzuholen, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, Unterlagen oder Abschriften hievon anzufordern und entgegenzunehmen sowie Auskünfte in Schadensangelegenheiten einzuholen sowie in Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugzulassung bei der Behörde und beliehenen Versicherungen Anträge zu stellen, die erforderlichen Unterschriften zu leisten und Urkunden sowie Kennzeichentafeln entgegenzunehmen“.
  5. Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte das Landesverwaltungsgericht Salzburg Herrn AA mit, dass von Herrn AE AI gegen das in Rede stehende Straferkenntnis Beschwerde erhoben worden sei und dass dem Landesverwaltungsgericht keine Vollmacht vorliege, wonach Herr AI zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt gewesen sei. Er wurde ersucht, zur Frage der Bevollmächtigung des AE AI Stellung zu nehmen.
  6. Dieses Schreiben wurde von Herrn AE AI beantwortet. Er teilte (lediglich) mit, dass Herr AA die Übertretung nicht begangen habe. Angeschlossen wurde (abermals) die bereits mit der Beschwerde übermittelte Vollmacht.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: 5.
  8. Parteistellung in Beschwerdeverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung haben der Beschuldigte und die Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sowie Personen, die nach dem VStG oder nach (materiellen) Verwaltungsvorschriften ein Beschwerderecht haben; dazu gehören auch Organparteien. 5.
  9. Herrn AE AI, welcher die gegenständliche Beschwerde eingebracht hat, kommt vor diesem Hintergrund keine Parteistellung zu, da er im gegenständlichen Verfahren weder Beschuldigter ist, noch ein aus Verwaltungsvorschriften abzuleitendes Beschwerderecht hat. 5.
  10. Die Bestimmung des § 10 AVG sieht vor, dass sich ein Beschuldigter durch eine eigenberechtigte natürliche Person vertreten lässt. Ein Vertreter muss sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.5.
  11. Die Bestimmung des Paragraph 10, AVG sieht vor, dass sich ein Beschuldigter durch eine eigenberechtigte natürliche Person vertreten lässt. Ein Vertreter muss sich auf eine erteilte Vollmacht berufen. Eine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (vgl zB VwGH
  12. 2003, 2001/06/0134).Eine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat vergleiche zB VwGH
  13. 2003, 2001/06/0134). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl zB VwGH
  14. 1996, 95/10/0052). Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (vgl zB VwGH
  15. 2001, 2000/05/0115).Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann vergleiche zB VwGH
  16. 1996, 95/10/0052). Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen vergleiche zB VwGH
  17. 2001, 2000/05/0115). Dies ist nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber der Behörde (oder dem Gericht) unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen (vgl zB VwGH
  18. 2012, 2011/03/0127).Dies ist nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber der Behörde (oder dem Gericht) unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen vergleiche zB VwGH
  19. 2012, 2011/03/0127). 5.
  20. Die im gegenständlichen Fall vorgelegte Vollmacht berechtigt den Einschreiter AE AI lediglich zur Vornahme einer Akteneinsicht, zur Einholung von Auskünften und zur Unterschriftsleistung sowie zur Entgegennahme von Urkunden im Zusammenhang mit Versicherungsangelegenheiten. Zur Einbringung einer Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht in einer Verwaltungsstrafsache wurde der Einschreiter AI - nach dem klaren Wortlaut der vorgelegten Vollmachtsurkunde - nicht ermächtigt. Eine derartige Bevollmächtigung wurde auch in der aufgetragenen Stellungnahme vom Einschreiter nicht behauptet. Dazu kommt, dass auch die vorgelegte (inhaltlich auf Versicherungsangelegenheiten beschränkte) Vollmacht erst am 12.01.2018 ausgestellt wurde, sodass für den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde – das war der 27.12.2017 – überhaupt keine Bevollmächtigung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde mangels Parteistellung des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen. 5.
  21. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang und Inhalt einer Vollmacht nicht ab.5.
  22. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang und Inhalt einer Vollmacht nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1792.1.4.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.