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{'item': '405-6/81/1/53-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.03.2018 Geschäftszahl405-6/81/1/53-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde der Mag. AB AC, AD, vertreten durch Rechtsanwälte AE und AF, AG AH, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017, Zahl 20101-xxxxx/x/xx-2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde der Mag. Ausschussbericht AC, AD, vertreten durch Rechtsanwälte AE und AF, AG AH, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017, Zahl 20101-xxxxx/x/xx-2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie im Schuljahr 2010/2011 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, abgewiesen und festgestellt, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie im Schuljahr 2010 aus 2011, den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, abgewiesen und festgestellt, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wurde, ein und führte darin Folgendes aus: "Der Bescheid leidet an materieller Rechtswidrigkeit, wesentlichen Verfahrensverstößen, unzweckmäßiger Ermessensübung sowie unrichtiger Beweiswürdigung. Auch strukturell ist der Bescheid kaum 'griffig', Teile des Bescheides, welche Sachverhaltsbestandteile sind, finden sich in der rechtlichen Beurteilung, eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung findet sich wiederum im Punkt 'Sachverhalt, eine Begründung fehlt völlig; all diese Umstände ziehen nach den Formalfehlern, offen gelassenen Beweisantragen, nicht erfüllten Beweisantragen dann die materielle Rechtsunrichtigkeit des Bescheides nach sich. Es wurde ferner bei weitem nicht die notwendige Sorgfalt, welche zwingend als (gedankliche) 'Vorarbeit' notwendig ist, um einen konformen Bescheid zu erlassen, an den Tag gelegt: Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Dabei muss erkennbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses hoher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. All dies hat die Behörde I. Instanz aber unterlassen, so dass es zum rechtlich mangelhaften Ergebnis der I. Instanz zwangsläufig kommen musste.Auch strukturell ist der Bescheid kaum 'griffig', Teile des Bescheides, welche Sachverhaltsbestandteile sind, finden sich in der rechtlichen Beurteilung, eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung findet sich wiederum im Punkt 'Sachverhalt, eine Begründung fehlt völlig; all diese Umstände ziehen nach den Formalfehlern, offen gelassenen Beweisantragen, nicht erfüllten Beweisantragen dann die materielle Rechtsunrichtigkeit des Bescheides nach sich. Es wurde ferner bei weitem nicht die notwendige Sorgfalt, welche zwingend als (gedankliche) 'Vorarbeit' notwendig ist, um einen konformen Bescheid zu erlassen, an den Tag gelegt: Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Dabei muss erkennbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses hoher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. All dies hat die Behörde römisch eins. Instanz aber unterlassen, so dass es zum rechtlich mangelhaften Ergebnis der römisch eins. Instanz zwangsläufig kommen musste. Da mich der Bescheid der Behörde I. Instanz ferner in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Feststellung den zu erwartenden Arbeitserfolgt durch besondere Leistungen erheblich Oberschritten zu haben, auf nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen, auf verlässliche Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften, auf Beziehung von Schlussfolgerungen, welche mit den Denkgesetzen vereinbar sind sowie auf Nichtanstellung sachfremder Erwägungen und ein abschließendes Ermittlungsverfahren verletzt, ist mit Beschwerde vorzugehen.Da mich der Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz ferner in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Feststellung den zu erwartenden Arbeitserfolgt durch besondere Leistungen erheblich Oberschritten zu haben, auf nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen, auf verlässliche Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften, auf Beziehung von Schlussfolgerungen, welche mit den Denkgesetzen vereinbar sind sowie auf Nichtanstellung sachfremder Erwägungen und ein abschließendes Ermittlungsverfahren verletzt, ist mit Beschwerde vorzugehen. Im Detail: Die Antragstellerin hat für den Beurteilungszeitraum 2010/2011 einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass sie den von ihr als Landeslehrer zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat. Die Antragstellerin hat für den Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass sie den von ihr als Landeslehrer zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat. Die Behörde I. Instanz hat diesen Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen.Die Behörde römisch eins. Instanz hat diesen Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen. Nachfolgend wird nunmehr auf den von der Behörde I. Instanz festgestellten Sachverhalt eingegangen und werden hiezu jene Argumente herausgearbeitet, welche gerade nicht für die von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vorgenommene Annahme des Sachverhaltes oder deren Rechtsauffassung sprechen; es wird daher aufgezeigt, dass bei korrekter Beweiswürdigung in jedem Fall ein Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, welcher meinem Antrag zum positiven Durchbruch verholfen hätte.Nachfolgend wird nunmehr auf den von der Behörde römisch eins. Instanz festgestellten Sachverhalt eingegangen und werden hiezu jene Argumente herausgearbeitet, welche gerade nicht für die von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vorgenommene Annahme des Sachverhaltes oder deren Rechtsauffassung sprechen; es wird daher aufgezeigt, dass bei korrekter Beweiswürdigung in jedem Fall ein Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, welcher meinem Antrag zum positiven Durchbruch verholfen hätte. Seite 2 des bekämpften Bescheides, Absatz, im Punkt 'Sachverhalt': Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Antragstellerin

  1. a)die Lehramtsprüfung für Hauptschulen erfolgreich bestanden hat, für welche sie drei Studiengange, nämlich Mathematik, Bewegung und Sport sowie Ernährung und Haushalt abgeschlossen hat; ferner hat die Antragstellerin
  2. b)die Lehramtsprüfung für Volkschulen erfolgreich abgelegt; sowie
  3. c)den Lehrgang zum Vertrauenslehrer erfolgreich abgelegt
  4. d)das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich absolviert und
  5. e)das Gerichtsjahr abgeleistet. Beweis: eigene Einvernahme der Antragstellerin, wobei hiermit die Durchführung Einer Berufungsverhandlung beantragt wird. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass Landeslehrer an Neuen Mittelschulen bzw. zuvor Hauptschulen durchschnittlich nur eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen mit zwei Studiengängen abgelegt haben. Bereits in diesem Punkt zeigt sich, dass die Antragsstellering über ein herausragendes Engagement für ihren Beruf und deren Ausübung verfügt. Weiters hätte die Behörde I. Instanz amtswegig feststellen müssen, dass lediglich vier von achtunddreißig, der an der NMS AI AJ unterrichtenden Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für die Hauptschule in drei geprüften Unterrichtsfächern, und lediglich eine von achtunddreißig der Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für Volkschulen sowie eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen abgelegt haben: es handelt sich hiebei um die Antragsstellerin.Weiters hätte die Behörde römisch eins. Instanz amtswegig feststellen müssen, dass lediglich vier von achtunddreißig, der an der NMS AI AJ unterrichtenden Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für die Hauptschule in drei geprüften Unterrichtsfächern, und lediglich eine von achtunddreißig der Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für Volkschulen sowie eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen abgelegt haben: es handelt sich hiebei um die Antragsstellerin. Beweis: wie bisher; es wird die amtswegige Beischaffung der Statistik aus Sokrates WEB der NMS AI AJ durch HD AK, aus welcher die jeweilige Anzahl der Landeslehrer hervorgeht, hiermit beantragt; Dass die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission in anderen Bereichen jedenfalls amtswegige Recherchen getätigt hat, geht aus dem exakten Beginn und dem exakten Enddatum der Zugehörigkeit der Antragstellerin zur NMS AI AJ hervor und der amtswegig erhobenen Tatsache, dass 75% aller pragmatisierten Lehrer der NMS AI AJ im Beurteilungszeitraum eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' (also den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten haben) aufwiesen. Seite 2 des bekämpften Bescheides, Absatz 2. im Punkt 'Sachverhalt': Die Feststellung, dass für die männlichen Schüler dieser Klasse, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, jedoch keine Lehrplanänderung für den Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport erfolgte, widerspricht den vorgelegten Ausführungen der HD AK an den Disziplinaranwalt Mag. AL vom 28.10.2011 sowie vom 30.05.2011 und widerspricht somit den Tatsachen und leidet der Bescheid in diesem Punkt an Aktenwidrigkeit sowie an unrichtiger Beweiswürdigung. In diesen Schreiben an die Dienstbehörde 28.10.2011 sowie vom 30.05.2011 teilt HD AK mit, dass die Zwillinge AM stark beeinträchtigt seien, und dass sie in 'allen' Gegenständen eine Lehrplanumstufung Allgemeine Sonderschule überweisen. Dementsprechend seien auch deren Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsverarbeitung, ihre Selbstorganisation und soziale Kompetenz nicht altersgemäß' entwickelt. Zu diesem Sachverhalt gäbe es ein sonderpädagogisches und schulpsychologisches Gutachten. Beweis: wie bisher; wie in der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.01.2017, insbesondere wird nochmals auf die vorgelegten Urkunden 'Auszug aus der Disziplinaranzeige vom 14.09.2011 sowie das 'Schreiben vom 28.10.2011' verwiesen. Bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweise hatte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass insbesondere die Zwillinge AM eine besondere Betreuung in allen Unterrichtsgegenständen, demzufolge auch im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport Knaben, benötigten und aus diesem Grunde die Unterrichtsführung in dieser Klasse ein weit überdurchschnittliches Engagement und Wirken der unterrichtenden Lehrperson, so hin sachverhaltsgegenständlich der Antragstellerin, unbedingt und jedenfalls erforderte; dies ferner und insbesondre auch aus dem weiteren - und besonders wichtigem Grund - da der Antragstellerin in diesem Schuljahr 2010/2011 kein Sonderpädagoge im Unterricht Bewegung und Sport der Klasse 1b beigestellt wurde, obwohl jedenfalls in Hinblick auf die Zwillinge AM hiezu dringender Bedarf bestand.Bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweise hatte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass insbesondere die Zwillinge AM eine besondere Betreuung in allen Unterrichtsgegenständen, demzufolge auch im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport Knaben, benötigten und aus diesem Grunde die Unterrichtsführung in dieser Klasse ein weit überdurchschnittliches Engagement und Wirken der unterrichtenden Lehrperson, so hin sachverhaltsgegenständlich der Antragstellerin, unbedingt und jedenfalls erforderte; dies ferner und insbesondre auch aus dem weiteren - und besonders wichtigem Grund - da der Antragstellerin in diesem Schuljahr 2010 aus 2011, kein Sonderpädagoge im Unterricht Bewegung und Sport der Klasse 1b beigestellt wurde, obwohl jedenfalls in Hinblick auf die Zwillinge AM hiezu dringender Bedarf bestand. Ein diesbezügliches sonderpädagogisches Gutachten liegt der Dienstbehörde vor und wird unter einem beantragt dasselbe beizuschaffen. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'Sachverhalt': Um im Krisenfall gezielt Handlungen setzen zu können, bedarf es der Fort- und Weiterbildung. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie die Fortbildung gemeinsam mit dem beantragten Zeugen HOHL AN AO besucht hat, und dass sie zudem, dem Themenbereich entsprechend, die mehrjährige Ausbildung 'Lehrgang Vertrauenslehrer' im relevanten Schuljahr 2010/2011 aus diesem Grund begonnen hat. Diese Tätigkeit im Kriseninterventionsteam stellte eine unbezahlte Tätigkeit dar.Um im Krisenfall gezielt Handlungen setzen zu können, bedarf es der Fort- und Weiterbildung. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie die Fortbildung gemeinsam mit dem beantragten Zeugen HOHL AN AO besucht hat, und dass sie zudem, dem Themenbereich entsprechend, die mehrjährige Ausbildung 'Lehrgang Vertrauenslehrer' im relevanten Schuljahr 2010 aus 2011, aus diesem Grund begonnen hat. Diese Tätigkeit im Kriseninterventionsteam stellte eine unbezahlte Tätigkeit dar. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Kommission feststellen müssen, dass die unbezahlte Tätigkeit im Kriseninterventionsteam und die damit einhergehenden Fort- und Weiterbildung von der Antragstellerin entsprechend getätigt und durchgeführt wurden, insbesondere ist auch auf den Beginn der Zusatzausbildung 'Lehrgang Vertrauenslehrer' nochmals hinzuweisen, was wiederum einem überdurchschnittlichen Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jedenfalls entspricht. Auch in diesem Punkt hat die Antragstellerin unter Beweis gestellt, dass sie den von ihr als Landeslehrerin zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'Sachverhalt': Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer feststellen müssen, dass die Tätigkeit als Erste-Hilfe-Beauftragte eine weitere unbezahlte Tätigkeit der Antragstellerin darstellt und damit das weit überdurchschnittliche Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum deutlich hervorhebt und verstärkt. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'Sachverhalt': Durch den Einblick in die Lehr- und Lernsituation und den dazugehörenden Erläuterungen, hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass die Antragstellerin den Lehrstoff nicht nur gemäß den Stand der Wissenschaft und unter Beachtung der didaktischen und methodischen Grundsätzen unterrichtet hat, sondern vielmehr sämtliche qualitative und quantitative Merkmale für die Beurteilung 'Leistungsfeststellung Übernorm' (den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat) abdeckt.Durch den Einblick in die Lehr- und Lernsituation und den dazugehörenden Erläuterungen, hätte die Behörde römisch eins. Instanz feststellen müssen, dass die Antragstellerin den Lehrstoff nicht nur gemäß den Stand der Wissenschaft und unter Beachtung der didaktischen und methodischen Grundsätzen unterrichtet hat, sondern vielmehr sämtliche qualitative und quantitative Merkmale für die Beurteilung 'Leistungsfeststellung Übernorm' (den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat) abdeckt. Es decken sich die Aussagen der Schulleitung (HD AK, Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016, Seite 6) mit den Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation im Schuljahr 2010/2011 in Bezug auf die Antragstellerin, als die Schulleiterin HD AK anführte, dass es für sie 'Übernorm' sei:Es decken sich die Aussagen der Schulleitung (HD AK, Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016, Seite 6) mit den Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation im Schuljahr 2010 aus 2011, in Bezug auf die Antragstellerin, als die Schulleiterin HD AK anführte, dass es für sie 'Übernorm' sei: - wenn ein Lehrer ein Engagement über das normale Maß hinaus aufweise und - sich auch außerhalb des Unterrichtes mit den Schülern beschäftige, - wenn etwa fachübergreifende Projekte durchgeführt werden, - wenn der Umgang mit den Kollegen und ihr den Standards entspreche. - Als 'qualitativ' sei die vernetzte Zusammenarbeit mit Kollegen anzusehen oder - wenn Kinder in der Selbstreflexion gestärkt würden. Die Schulleiterin hat somit die Angaben der Antragstellerin bestätigt und damit erklärt, dass die angeführten Tätigkeiten eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' jedenfalls darstellen. Bei richtiger Würdigung der Beweise und korrekter rechtlicher Beurteilung hätte demnach die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass der Lehrstoff im Beurteilungszeitraum 2010/2011 mit überdurchschnittlich hoher Funktionalität und Wissen durch die Antragstellerin vermittelt wurde und - in Übereinstimmung mit der Schulleiterin in Bezug auf deren die Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation - sowie unter Bedachtnahme auf die weiteren Ausführungen und Urkundenvorlagen der Antragstellerin hätte in jedem Fall der Antrag positiv beschieden werden müssen.Bei richtiger Würdigung der Beweise und korrekter rechtlicher Beurteilung hätte demnach die Behörde römisch eins. Instanz feststellen müssen, dass der Lehrstoff im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, mit überdurchschnittlich hoher Funktionalität und Wissen durch die Antragstellerin vermittelt wurde und - in Übereinstimmung mit der Schulleiterin in Bezug auf deren die Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation - sowie unter Bedachtnahme auf die weiteren Ausführungen und Urkundenvorlagen der Antragstellerin hätte in jedem Fall der Antrag positiv beschieden werden müssen. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 5, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde I. Instanz stellt hier fest, dass projektorientierter Unterricht von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum im Fachbereich Ernährung und Haushalt mit den Schülern durchgeführt wurde. Dabei 'fielen jedoch keine zusätzlichen Stunden an.'Die Behörde römisch eins. Instanz stellt hier fest, dass projektorientierter Unterricht von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum im Fachbereich Ernährung und Haushalt mit den Schülern durchgeführt wurde. Dabei 'fielen jedoch keine zusätzlichen Stunden an.' Projektorientierter Unterricht per se ist immer in Einklang mit dem Schulzeitgesetz zu erbringen und ist es aus diesem Grunde nicht möglich, die Schüler für mehr als die vorgesehenen Stunden zu verpflichten. Projektorientierter Unterricht findet immer in dissoziiertem Unterricht statt, indem Stundenblockungen in verschiedenen Formen durchgeführt werden. Rechtzeitig sind schulintern möglichst konfliktarme Regelungen zu schaffen. Eine gemeinsame Offenlegung und freiwillig mitverantwortete Deklarierung der Schulleitung der für dieses geblockte Vorhaben angerechneten Unterrichtsstunden wurde durchgeführt. Bei diesen Blockungen ist eine Umrechnung der Stunden des beteiligten Gegenstandes in Teilsummen eines Jahreswochenstundenkontingents erfolgt. Sonderregelungen für den Entfall von Unterrichtseinheiten in Blöcken, Epochen und Projekten ist unverzichtbar und wurde vorbesprochen. Bei dieser themenbedingt klassenübergreifender Gruppenbildung ist dies auch schülerbezogen geschehen. Dieses größere (Projekt-)Vorhaben bedurfte einer ganzjährigen gesamtschulisch koordinierten Vorplanung für den Stundenplan. jede Änderung des regulären Wochenstundenplans erfordert eine unverhältnismäßig große Belastung für die administrative Koordination des unterrichtenden Lehrers und der Schüler. Unter Bezugnahme auf den Bildungsauftrag der Schule gem. § 2 SchOG §, gemäß SchUG, gem. Lehrplanverordnung sowie unter Berücksichtigung der Ziele des eigenen Schulprogramms und des darin entwickelten Standortprofils sowie unter Bedachtnahme des 'Grundsatzerlass zum Projektunterricht'

(2001), schafft projektorientierter Unterricht bei geblockten Vorhaben Rechtfertigung nach außen und verantwortungsbewusste Zufriedenheit nach innen. Ein Jahresthema oder mehrere Schwerpunktthemen wie sie im Beurteilungszeitraum durchgeführt wurden, wurden von der Antragstellerin und den Schüler/innen in altersgemäßer Form im Laufe des Schuljahres mit Hilfe eines kompletten Ersatzplans vernetzt erarbeitet, gemeinsam dokumentiert und präsentiert.Unter Bezugnahme auf den Bildungsauftrag der Schule gem. Paragraph 2, SchOG §, gemäß SchUG, gem. Lehrplanverordnung sowie unter Berücksichtigung der Ziele des eigenen Schulprogramms und des darin entwickelten Standortprofils sowie unter Bedachtnahme des 'Grundsatzerlass zum Projektunterricht'
(2001), schafft projektorientierter Unterricht bei geblockten Vorhaben Rechtfertigung nach außen und verantwortungsbewusste Zufriedenheit nach innen. Ein Jahresthema oder mehrere Schwerpunktthemen wie sie im Beurteilungszeitraum durchgeführt wurden, wurden von der Antragstellerin und den Schüler/innen in altersgemäßer Form im Laufe des Schuljahres mit Hilfe eines kompletten Ersatzplans vernetzt erarbeitet, gemeinsam dokumentiert und präsentiert. Der Wochenstundenplan wurde durch epochale Zusammenlegung von Einzelwochenstunden für einen vereinbarten Zeitraum aufgelöst. Es erfolgte eine ebenso präzise wie für möglichst viele Gegenstände (beispielsweise Berechnungen, Gesundheitsaspekte) nutzbare Themenstellung als fächerübergreifendes Projekt. Um extreme Störungen des Wochenstundenplans zu vermeiden, wurden 'Zeitreservate' an den Nachmittagen genutzt. Der stundenweise Regelunterricht der Klassen wurde für einzelne oder mehrere Tage zu Gunsten eines komplexen Vorhabens aufgelöst. Der Unterricht wurde zu Unterrichtsblöcken in Randstunden zusammengelegt. Diese 'pädagogische Präferenzen' wurden zu Schuljahresbeginn von der Antragstellerin als Wunsch eingebracht und danach in den regulären Wochenstundenplan eingeplant werden. Mehrere Stunden wurden pro Unterrichtstag zu einem Block zusammengefasst. Der Unterricht fand nach Themenschwerpunkten statt. Dieser fächerübergreifende Unterricht in Projektform sollte sich zeitlich und stofflich absondern, sowie den ganzheitlichen Aspekt von Bildung neben der reinen Vermittlung von Faktenwissen beleben. Der Weg zum Projektlernen ist nicht nur handlungs-, sondern durchaus auch wissensorientiert. Er stellt nicht eine alternative, sondern eine additive Form des Unterrichtens dar. In der Projektorganisation hat die Antragstellerin ein hohes Maß an Selbstverantwortung an den Tag gelegt. Die Schüler vereinbaren ihre Arbeitsweise und Organisationsstruktur weitgehend selbst. Im Projektauftrag wird im Wesentlichen nur die Grundidee bzw. das angestrebte Produkt oder Ergebnis fixiert, die Klärung der organisatorischen Rahmenbedingungen ist eine Aufgabe der Antragstellerin als Projektleiterin. Durch die Projekttechnik konnten bessere, schnellere, kreativere Ergebnisse erzielt werden. So liegt auch eine Begründung für Projektarbeit in der Schule darin, dass Lernen dadurch effizienter werden kann und die Motivation der Schülerinnen und Schüler steigt. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass dieser - im Rahmen des Ernährungs- und Haushaltsunterrichtes durchgeführte projektorientierte fächerübergreifende - Unterricht themenorientiert in geblockten Unterrichtseinheiten außerhalb des Normalstundenplanes unter Einhaltung der Bestimmungen des Schulzeitgesetzes abgehalten wurde und jedenfalls für die Antragstellerin einen Mehraufwand an Organisation und Zeit bedeutete. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde stellt fest, dass die Polizei AI einen Selbstverteidigungskurs für Mädchen der 4. Klasse anregte und diesen im Rahmen des Turnunterrichtes abhielt. Die Antragstellerin habe dabei die Aufsicht übernommen, und diesen Kurs vor und nachbearbeitet. Um dieses Projekt überhaupt abhalten zu können, bedurfte es einer enormen Motivation und Vorbereitung der Mädchen durch die Antragstellerin, zumal sich andere Turngruppen der Schülerinnen der 4. Klassen im Beurteilungszeitraum 2010/2011 nicht bereit erklärt hatten, diesem mehrwöchigem Projekt beizutreten. Ein solches Projekt, bei dem die körperliche Nähe erwachsener Männer bei heranwachsenden und pubertierenden Mädchen immer ein Konfliktpotential darstellt oder darstellen kann, wird nur dann von den Schülerinnen positiv aufgenommen, wenn die Zusammenarbeit und Abhaltung sehr intensiv und pädagogisch wertvoll vor- zwischen- und nachbearbeitet wird.Um dieses Projekt überhaupt abhalten zu können, bedurfte es einer enormen Motivation und Vorbereitung der Mädchen durch die Antragstellerin, zumal sich andere Turngruppen der Schülerinnen der 4. Klassen im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, nicht bereit erklärt hatten, diesem mehrwöchigem Projekt beizutreten. Ein solches Projekt, bei dem die körperliche Nähe erwachsener Männer bei heranwachsenden und pubertierenden Mädchen immer ein Konfliktpotential darstellt oder darstellen kann, wird nur dann von den Schülerinnen positiv aufgenommen, wenn die Zusammenarbeit und Abhaltung sehr intensiv und pädagogisch wertvoll vor- zwischen- und nachbearbeitet wird. Die Antragstellerin hat demnach alleine mit ihrer Turnklasse diesen Selbstverteidigungskurs überhaupt ermöglicht. Dass schulfremde Personen Vortragende oder Teilnehmer von Projekten sind, ist durch das SchOG möglich und tunlich. Ein derartiges Projekt stellt keine Verpflichtung eines Landeslehrers dar, demzufolge es der Norm entsprechen würde, schulfremde Personen nicht in den Unterricht einzubinden und demzufolge den Schülerinnen und Schülern kein über den Unterricht hinausgehendes weiterführendes Wissen zu vermitteln. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Abhaltung eines Selbstverteidigungsprojektes bei pubertierenden Mädchen in Zusammenarbeit mit erwachsenen Männer eine große Motivierung sowie eine überdurchschnittlich intensive Vor- Zwischen - und Nachbearbeitung durch die Antragstellerin darstellte. Auch hier zeigt sich zum wiederholten Male das außergewöhnliche Engagement der Antragstellerin für das zu beurteilende Schuljahr 2010/2011.Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Abhaltung eines Selbstverteidigungsprojektes bei pubertierenden Mädchen in Zusammenarbeit mit erwachsenen Männer eine große Motivierung sowie eine überdurchschnittlich intensive Vor- Zwischen - und Nachbearbeitung durch die Antragstellerin darstellte. Auch hier zeigt sich zum wiederholten Male das außergewöhnliche Engagement der Antragstellerin für das zu beurteilende Schuljahr 2010 aus 2011,. Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 7, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde stellte hier fest, dass die Antragstellerin eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen absolvierte, die mit ihrer Tätigkeit an der Schule in Verbindung standen. Dem LDG ist zu entnehmen, dass in Folge der Dienstverpflichtung jedes Landeslehrers ein Stundenausmaß, von 15 Stunden an verpflichtender Fortbildung im Schuljahr jedenfalls zu absolvieren ist. Jede weiter freiwillig und / oder auf Wunsch der Schulleitung geleistete Fort- und Weiterbildung stellt jedenfalls ein weit übergeordnetes Ausmaß dar und stellt damit ein weit überdurchschnittliches Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum dar. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:
  1. a)Im Beurteilungszeitraum erfolgtes Stundenausmaß an Fortbildung: 101 Stunden;
  2. b)Weiterführendes Seminar für den Bereich Erste Hilfe und Krisenintervention: Tagung der Gesundheitsreferenten: 16 Stunden;
  3. c)Beginn der beiden Lehrgange Vertrauenslehrer (5 Tage) und Besuchsschullehrer (3 Tage): 60 Stunden;
  4. d)Sowie Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften. Bei richtiger und korrekter sowie genauer Würdigung der Beweise hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass die überdurchschnittliche Bereitschaft der Antragstellerin an Fortbildung in Form von Kursen an der Pädagogischen Hochschule, als auch in Form von Weiterbildung an Lehrgängen und Tagungen als auch außerschulische Weiterbildung an der Universität Salzburg ein Maß, überschreitet, das den Durchschnitt und die Norm eines Landeslehrer weit überragt.Bei richtiger und korrekter sowie genauer Würdigung der Beweise hätte die Behörde römisch eins. Instanz feststellen müssen, dass die überdurchschnittliche Bereitschaft der Antragstellerin an Fortbildung in Form von Kursen an der Pädagogischen Hochschule, als auch in Form von Weiterbildung an Lehrgängen und Tagungen als auch außerschulische Weiterbildung an der Universität Salzburg ein Maß, überschreitet, das den Durchschnitt und die Norm eines Landeslehrer weit überragt. Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde I. Instanz hat hier im bekämpften Bescheid festgestellt, dass das Vorbringen zum abgehaltenen Selbstverteidigungskurs widersprüchlich sei. Die Antragstellerin hat jedoch keinesfalls die Angaben der Schulleiterin, dass die Initiative von der Polizei ausgegangen sei, bestätigt.Die Behörde römisch eins. Instanz hat hier im bekämpften Bescheid festgestellt, dass das Vorbringen zum abgehaltenen Selbstverteidigungskurs widersprüchlich sei. Die Antragstellerin hat jedoch keinesfalls die Angaben der Schulleiterin, dass die Initiative von der Polizei ausgegangen sei, bestätigt. Es handelt sich nicht um die Initiative der 'Polizei' sondern wird für das Projekt 'Selbstverteidigung' ein im Nahkampf ausgebildeter Fachmann, der in seinem Zivilberuf als Polizist tätig ist, als Vortragender herangezogen. Es wird oder wurde von der PI AI oder einer PI in Salzburg kein Selbstverteidigungsprojekt für die Schulen angeboten, sondern muss die Lehrkraft, in diesem Fall die Antragstellerin, sich selbst darum kümmern, dass als Vortragender ein Fachmann aus dem Bereich Nahkampf gebucht werden kann. Richtig ist lediglich, dass die Schulleiterin einen Vater eines Schulers kannte, der in seinem Zivilberuf als Polizist tätig und im Bereich Nahkampf im Polizeidienst ausgebildet ist. Zu beachten ist aber, dass eine Projektgestaltung als Gesamtprojekt, wie in diesem Fall über mehrere Lehreinheiten hinweg, von diesem Vorführenden nicht angeboten. Die Aussage der Schulleiterin dass die 'Initiative' für das Projekt von der Polizei gekommen sei ist aus oben angeführten Ausführungen unrichtig. Die Erläuterung der Vorgänge und Herabwürdigung der Leistungen der Antragstellerin und deren Aufgabenbereich spiegelt die negative Haltung der Schulleiterin gegen die Antragstellerin wieder. Diese Haltung zieht sich seit Jahren wie ein roter Faden durch unzählige Verfahren. Beweis: wie bisher. Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'Sachverhalt': Dass die Schulleiterin die Dienstvereinbarung, die Klassenbücher als auch die Jahresplanungen nicht vorgelegt hat, liegt nicht in der Sphäre der Antragstellerin. Die Schulleiterin wurde bereits im Jahr 2012 beauftragt die angeführten Urkunden vorzulegen, einen Auftrag, den sie jedoch bis heute nicht durchgeführt hat. Bezeichnend in diesem Zusammenhang sind jedoch die Ausführungen der Schulleiterin AK zur Dienstvereinbarung sowie zu den Klassenbüchern; hier teilt die Schulleiterin mit, dass die gegenständlichen Klassenbücher gestohlen worden seien und legt eine Diebstahlsanzeige der PI AI vom Dezember 2011 vor. AK legte aber und jedoch ihren Schulaushang am schwarzen Brett, demzufolge die gegenständlichen Klassenbücher von den Klassenvorstanden als Vorlage für die nächstjährigen Klassenbücher verwendet worden waren und nicht vollständig wieder zurückgegeben worden seien, der Behörde I. Instanz nicht vor.AK legte aber und jedoch ihren Schulaushang am schwarzen Brett, demzufolge die gegenständlichen Klassenbücher von den Klassenvorstanden als Vorlage für die nächstjährigen Klassenbücher verwendet worden waren und nicht vollständig wieder zurückgegeben worden seien, der Behörde römisch eins. Instanz nicht vor. Die Behörde musste oder sollte so den Anschein gewinnen, die Antragstellerin hätte selbst die Klassenbücher gestohlen, um eine Vorlage im Leistungsfeststellungsverfahren Übernorm zu verhindern. Auch diese Aussage der Schulleiterin ist ein weiterer Beweis für die Verfeindung der Schulleiterin gegenüber der Antragstellerin. Der Antragstellerin wurde im Marz 2017 die Dienstvereinbarung übermittelt; die Antragstellerin legt diese Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2010/2011 nunmehr vor und erhebt den Inhalt dieser Urkunde zu ihrem weiteren Vorbringen, hält aber fest, dass sie (die Antragstellerin) im 'zusätzliche Fortbildung' nicht 1 Stunde, sondern weit über 100 Stunden aufgewiesen hat und wird auf obiges Vorbringen hiezu verweisen.Der Antragstellerin wurde im Marz 2017 die Dienstvereinbarung übermittelt; die Antragstellerin legt diese Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2010 aus 2011, nunmehr vor und erhebt den Inhalt dieser Urkunde zu ihrem weiteren Vorbringen, hält aber fest, dass sie (die Antragstellerin) im 'zusätzliche Fortbildung' nicht 1 Stunde, sondern weit über 100 Stunden aufgewiesen hat und wird auf obiges Vorbringen hiezu verweisen. Beweis: wie bisher; nunmehr vorgelegte Dienstvereinbarung des Schuljahres 2010/2011.Beweis: wie bisher; nunmehr vorgelegte Dienstvereinbarung des Schuljahres 2010 aus 2011,. Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde I. Instanz stellt fest, dass den Ausführungen der Antragstellerin keine Ausführungen dazu zu entnehmen seien, dass die Antragstellerin bei der Vermittlung des Lehrstoffes und in ihrem erzieherischen Wirken in erheblichem oder besonderen Maße über das hinausgegangen wäre, was aus dem Anforderungsprofil für ihren damaligen Aufgabenbereich hinausginge.Die Behörde römisch eins. Instanz stellt fest, dass den Ausführungen der Antragstellerin keine Ausführungen dazu zu entnehmen seien, dass die Antragstellerin bei der Vermittlung des Lehrstoffes und in ihrem erzieherischen Wirken in erheblichem oder besonderen Maße über das hinausgegangen wäre, was aus dem Anforderungsprofil für ihren damaligen Aufgabenbereich hinausginge. Die Behörde übersieht und negiert hier allerdings die im Akt erliegenden Ausführungen der Antragstellerin zum Einblick in die Lehr - und Lernsituation, welche in allen Bereichen ein mindestens sehr gutes bis überdurchschnittlich gutes Unterrichtsprofil zeigen. Die Ausführungen der Schulleiterin zur Frage was nach Meinung von HD AK 'Übernorm' sei (siehe hiezu auch bereits obige Ausführungen sowie nochmals das Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2016, Seite 6, vorletzter Absatz) beinhalten ausschließlich 'Übernormparameter', welche mit den Ausführungen und vorgelegten Urkunden der Antragstellerin sowie den in diesem Punkt gehörten Zeuginnen vollständig übereinstimmen. Auch aus diesem Grunde leidet der Bescheid, wie in allen bereits aufgezeigten Bescheidteilen an einer unzweckmäßiger Ermessensübung sowie unrichtiger Beweiswürdigung. Die Behörde I. Instanz hatte bei korrekter Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zwingend eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' auszusprechen und dem Antrag stattzugeben gehabt.Die Behörde römisch eins. Instanz hatte bei korrekter Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zwingend eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' auszusprechen und dem Antrag stattzugeben gehabt. Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 5, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde stellt fest, dass für die Kochprojekte im Beurteilungszeitraum keine 'besonderen Stunden' angefallen seien. Hätte sich die Behörde I. Instanz jedoch mit dem SchUG sowie dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht als auch mit dem SchOG sowie dem Schulzeitgesetz befasst und auseinandergesetzt, hätte die Behörde zwingend erkennen müssen, dass der Unterricht in Projektform eine besonders sorgfältige Planung erfordert. Hätte sich die Behörde römisch eins. Instanz jedoch mit dem SchUG sowie dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht als auch mit dem SchOG sowie dem Schulzeitgesetz befasst und auseinandergesetzt, hätte die Behörde zwingend erkennen müssen, dass der Unterricht in Projektform eine besonders sorgfältige Planung erfordert. Die Aufgaben der Antragstellerin lagen bei der Durchführung von projektorientiertem Unterricht verstärkt in der Hilfestellung bei der Strukturierung von Planungs- und Entscheidungsprozessen, bei der Vermittlung arbeitsmethodischer Kompetenzen, sowie der Bewusstmachung gruppendynamischer Prozesse. Der Einhaltung gemeinsam vereinbarter Ziele wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gegenstanden werden zu Gunsten des ganzheitlichen Bearbeitens eines ausgewählten Themas für einen vereinbarten Zeitraum aufgelöst, das Jahreswochenstundenkontingent für die Schüler muss jedoch jedenfalls eingehalten werden. Die Feststellung der Behörde I. Instanz, es seien keine 'besonderen Stunden' angefallen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.Die Feststellung der Behörde römisch eins. Instanz, es seien keine 'besonderen Stunden' angefallen, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'Sachverhalt': Wenn die Behörde feststellt, dass die Zeugin AP angibt, dass die Vorbereitungen für den Sportunterricht mit Knaben nicht umfangreicher seien als für Mädchen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin AP keinen Unterricht in Integrationsklassen durchgeführt hat, und somit denklogisch über Unterricht in Integrationsklassen keine Auskunft geben kann. Dass Unterricht in Integrationsklassen jedenfalls einen größeren Aufwand in Vor- und Nachbereitung bedeutet ist wohl amtsbekannt und erläutert die Schulleiterin in ihren bereits erwähnten Ausführungen an den Disziplinaranwalt im Jahr 2011 eindrücklich und genau und hat die Behörde diese Ausführungen in ihre Überlegungen nicht mit einbezogen, was zwingend zu einer falschen Feststellung führen musste. Seite 4 des bekämpften Bescheides, letzter Absatz, im Punkt 'Sachverhalt': Die Behörde I. Instanz stellt fest, dass die Antragstellerin in der Zusammenarbeit mit Lehrerkollegen und Erziehungsberechtigten kein überdurchschnittliches Engagement gezeigt hatte.Die Behörde römisch eins. Instanz stellt fest, dass die Antragstellerin in der Zusammenarbeit mit Lehrerkollegen und Erziehungsberechtigten kein überdurchschnittliches Engagement gezeigt hatte. Die Behörde I. Instanz hat jedoch keine Fragen an die Zeugen gestellt, die die Beziehung der Antragstellerin zu den Eltern ihrer Schuler erläutert hatten. Die Klassenvorstände wurden lediglich dazu befragt, ob sie selbst von den Eltern Rückmeldungen erhalten hätten, nicht jedoch ob sie dazu Auskunft geben könnten, dass die Antragstellerin in Kontakt mit den Eltern stünde. Die monierte Feststellung ist vom Akteninhalt nicht gedeckt, sie ist daher aktenwidrig, sie ist ferner falsch.Die Behörde römisch eins. Instanz hat jedoch keine Fragen an die Zeugen gestellt, die die Beziehung der Antragstellerin zu den Eltern ihrer Schuler erläutert hatten. Die Klassenvorstände wurden lediglich dazu befragt, ob sie selbst von den Eltern Rückmeldungen erhalten hätten, nicht jedoch ob sie dazu Auskunft geben könnten, dass die Antragstellerin in Kontakt mit den Eltern stünde. Die monierte Feststellung ist vom Akteninhalt nicht gedeckt, sie ist daher aktenwidrig, sie ist ferner falsch. Beweis: wie bisher. Zur rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid: Der Behörde I. Instanz ist eine unrichtige rechtlich Beurteilung der Sache, nicht zuletzt auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen vorzuwerfen.Der Behörde römisch eins. Instanz ist eine unrichtige rechtlich Beurteilung der Sache, nicht zuletzt auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen vorzuwerfen. Seite 5 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Die Mitgliedschaft im Kriseninterventionsteam ist ein unbezahltes Kustodiat und bedeutet jedenfalls und stets ein überdurchschnittliches Maß an Engagement und Aktivität für die Schule und den Dienstgeber. Durch den zusätzlich absolvierten Studienlehrgang zum Vertrauenslehrer, welche Module den Kriseninterventionsmodulen wie der Einführung in Krisenmanagement und Krisenintervention, Tod, Trauer, Rituale, der Einführung in Gewaltprävention und Mobbing und dem Umgang mit Bedrohungslagen, Amok sowie Umgang mit Kindern nach Flucht entsprechen, zeigte die Antragstellerin im Beurteilungsjahr 2010 / 2011 überdurchschnittliche Bereitschaft im Krisenfall entsprechend ausgebildet zu sein um Schülern, Eltern und Lehrern mit Fachwissen und Können beiseite zu stehen. Dass im Beurteilungsjahr kein großer Krisenfall eintrat, kann nicht bedeuten, dass in der Mitgliedschaft im eigens dafür aufgrund gesetzlicher Aufforderung durch den Dienstgeber gebildeten Krisenteams, keine besondere Leistung gesehen werde. Eine derartige rechtliche Würdigung ist unnachvollziehbar, niemand würd beispielweise auf die Idee kommen, einem Feuerwehrmann keine Leistung zu unterstellen, nur weil es in seiner Dienstzeit nicht gebrannt hat. Ein wesentliches Merkmal von Krisensituationen ist ihr seltenes, aber plötzliches und manchmal unvorhersehbares Auftreten. Um dann kompetent handeln zu können setzt dies zwingend und zuerst einmal eine Vorbereitung voraus. Um in Krisensituationen handlungsfähig zu sein und nicht im unorganisierten Chaos zu ersticken, sind klare Verantwortungs- und Meldestrukturen an der eigenen Schule durch die Schaffung des innerschulischen Krisenteams sehr wichtig. Nur wer sich im Vorhinein bereits über eine Notfallsituation Gedanken macht und sich auf eine Notfallsituation vorbereitet, kann für ein rasches, strukturiertes und koordiniertes Vorgehen sorgen. Es ist wichtig den Überblick zu behalten um schnelle und effiziente Maßnahmen setzen zu können. Über schulrechtliche Bestimmungen, den Umgang mit den Medien und der Dokumentation im Notfall muss bereits im Vorfeld für jede Schule Klarheit bestehen bzw. sollte man sinnvolle Unterlagen, Vordrucke, Checklisten und so weiter zur Hand haben. Dies sind die grundlegendsten Vorbereitungen die in der Schule AI AJ vom Krisenteam getroffen wurden, um auf Krisen vorbereitet zu sein. Gerade der Beginn der Zusatzausbildung zum Vertrauenslehrer mit 5 Werktagen im Beurteilungszeitraum und der Besuch der Fortbildungsveranstaltung 'Gesund bleiben im Lehrberuf' über ein Ausmaß von 16 Stunden im Beurteilungszeitraum zeigt überdies die übermäßige Bereitschaft und Engagement der Antragstellerin weit über die Norm hinaus. Die Mitgliedschaft und Zusatzausbildung für eine effektive Arbeit im Kriseninterventionsteam sind in der Dienstvereinbarung des Beurteilungszeitraumes, welche mit dieser Rechtsmittelschrift vorgelegt wurde, nicht inkludiert und setzten aus diesem Grunde jedenfalls eine zusätzlich weitreichende überdurchschnittliche Bereitschaft der Antragstellerin voraus, welche hiermit wieder klar dokumentiert ist. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde I. Instanz erkennen müssen, dass die Antragstellerin mit ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit im Kriseninterventionsteam im Beurteilungszeitraum 2010/2011 eine besondere Leistung erbracht hat, welche jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen welche von der Antragstellerin zu erwarten waren weit übersteigt.Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde römisch eins. Instanz erkennen müssen, dass die Antragstellerin mit ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit im Kriseninterventionsteam im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, eine besondere Leistung erbracht hat, welche jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen welche von der Antragstellerin zu erwarten waren weit übersteigt. Seite 5 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Das Kustodiat zur Erste-Hilfe-Beauftragten stellt ein unbezahltes Kustodiat dar. Zu ersehen ist dies im Vergleich zu Kustodiaten für andere Lehrmittel, welche zusätzlich zur Anrechnung im C-Topf mit einer finanziellen Abgeltung für den Kustoden verbunden sind. Das Kustodiat zur Erste-Hilfe-Beauftragten der Schule wurde der Antragstellerin im C-Topf mit 10 Jahresstunden anerkannt (siehe auch hiezu die vorgelegte Dienstbeschreibung), was jedoch nur einem geringen Anteil der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit entspricht. Auch ist der Umstand, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum freiwillig im Sinne der Schulqualität mehrere Sonderaufgaben übernahm nicht üblich und daher auch nicht einer 'Norm' zu unterstellen. Die Behörde hat es - ganz allgemein zum Bescheid vorgetragen - völlig unterlassen sich ein Gesamtbild zu machen und zu erstellen und die Gesamtheit der Aufgaben und Bereitschaften dem Antragsinhalt gegenüberzustellen und zu subsumieren. Dies ist erkennbar an den Argumentationen der Behörde indem jegliche über die Norm gestellte Tätigkeit der Antragstellerin für sich allein - und rechtsunrichtig - als nicht ausreichend beurteilt wurde, jedoch keine Gesamtheit aller Tätigkeiten Einfluss in eine Gesamtbeurteilung fand. Zwangsläufig muss daher der Bescheid als rechtsunrichtig tituliert werden. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 2 iVm. Absatz 4, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Wenn die Behörde die gesetzlichen Grundlagen des § 17 Abs 1 des SchUG für Unterricht und Erziehungsarbeit sowie den Lehrplan für Hauptschulen zitiert und danach einen Bezug zu den von der Antragstellerin erläuterten Unterrichtsmethoden, Unterrichtsabläufe und Einbindung der Schüler ins Unterrichtsgeschehen sowie ihr gesamtes Vorbringen zur Lehrtätigkeit herstellt und dahingehend beurteilt dass diese Tätigkeit ohnehin im gesetzlichen Rahmen zu erbringen ist und aus diesem Grund keine Leistung zu erkennen ist, die über jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen hinausgeht, welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu erwarten waren, so ist dies rechtlich unrichtig, aktenwidrig und unvollständig.Wenn die Behörde die gesetzlichen Grundlagen des Paragraph 17, Absatz eins, des SchUG für Unterricht und Erziehungsarbeit sowie den Lehrplan für Hauptschulen zitiert und danach einen Bezug zu den von der Antragstellerin erläuterten Unterrichtsmethoden, Unterrichtsabläufe und Einbindung der Schüler ins Unterrichtsgeschehen sowie ihr gesamtes Vorbringen zur Lehrtätigkeit herstellt und dahingehend beurteilt dass diese Tätigkeit ohnehin im gesetzlichen Rahmen zu erbringen ist und aus diesem Grund keine Leistung zu erkennen ist, die über jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen hinausgeht, welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu erwarten waren, so ist dies rechtlich unrichtig, aktenwidrig und unvollständig. Bei richtiger Einordnung der mannigfach erbrachten Beweise, sei es durch Parteieneinvernahme, sei es durch Zeuge, sei es durch Urkunden, sie es durch sonstige Aktenbestandteile, hätte die Behörde erkennen müssen, dass es gerade im Rahmen der unterrichtlichen Erziehungsarbeit und Lehrstoffvermittlung ein breites und weitgefächertes Spektrum der Intensität und Autonomie der Unterrichtsgestaltung gibt. Der dem Landesschulrat für Salzburg entstammende Filtrierungsbogen für die Lehr- und Lernsituation gibt Einblick in die Qualität des Unterrichtes und lässt darauf schließen, dass die Unterrichtsführung der Antragstellerin den Normbereich in allen Punkten weit übersteigt. Aus den Angaben und Aussagen der Antragstellerin sowie der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 ergibt sich ein übereinstimmendes Bild zur Leistungsfeststellung 'Übernorm'. Die Schulleiterin erläutert (HD AK, Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016, Seite 6 sowie hiezu auch Seite 6 dieser Beschwerde) aus welchen Gründen eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' auszusprechen ist und entsprechen ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung den Angaben der Antragstellerin in allen Punkten. Die zitierte gesetzliche Grundlage stellt lediglich die Rahmenbedingungen dar, indem all jenes angeführt ist, das im unterrichtlichen Geschehen möglich und wünschenswert wäre. Für einen sehr guten Unterricht und darüber hinaus einen Unterricht im Bereich der Übernorm kommt es auf die Feinheiten und klaren Abgrenzungen zum durchschnittlich geführten Unterricht an. So ist zum Beispiel der von der Behörde I. Instanz angeführten Methodenvielfalt entgegenzuhalten und auch zu ergänzen, dass dem Spektrum von einem passenden Methodeneinsatz im Normbereich einem souveräner und zielgenauer Methodeneinsatz, wie ihn die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jedenfalls erbracht hat, im Übernormbereich gegenüber zu stellen.So ist zum Beispiel der von der Behörde römisch eins. Instanz angeführten Methodenvielfalt entgegenzuhalten und auch zu ergänzen, dass dem Spektrum von einem passenden Methodeneinsatz im Normbereich einem souveräner und zielgenauer Methodeneinsatz, wie ihn die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jedenfalls erbracht hat, im Übernormbereich gegenüber zu stellen. Dasselbe gilt für das Eingehen auf unterschiedliche Leistungsniveaus der einzelnen Schüler. Dieses Eingehen erstreckt sich von einem Einsatz der Lernangebote im Normbereich, welche teilweise individuelles Lernen ermöglichen, zur viel weiter reichenden gezielten Förderung, Ermöglichung und Unterstützung des individuellen Lernens, welches im Übernormniveau anzusiedeln ist und von der Antragstellerin erläutert wurde. Das Aufgreifen aktueller Themen hat ebenso eine Bandbreite von gelegentlicher Aktivierung der Schüler durch das Aufgreifen aktueller Themen im Normbereich bis zur Herausforderung der Schüler durch die aktive Auseinandersetzung mit aktuellen Themen sowie Anknüpfen an den persönlichen Erfahrungshorizont der Schüler, welches im Bereich eines überdurchschnittlich sehr guten Unterrichts anzusiedeln ist. Auch das Beachten der unterschiedlicher Herkunft der Schüler und der Umsetzung im Unterricht ist von der Bereitschaft zur aktiven Kommunikation mit Personen anderer Kultur und Sprachherkunft, das Wissen über kulturelle sprachbedingte Unterschiede bis hin zum Einschreiten bei Stereotypen und Vorurteilen geprägt und zeigt von der weit überdurchschnittlich erbrachter Unterrichtsleistung der Antragstellerin, welche ganz eindeutig in den Übernormbereich einzuordnen ist. Ein fächerübergreifender Unterricht, der anschaulich Möglichkeiten bietet, Themen aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten, die Wichtigkeit des Lerninhalts für den Alltag (getreu dem Grundsatz: Non scholae, sed vitae discimus) und andere Fächer in verschiedenen Lebenssituationen zu verdeutlichen, ist wie die Antragstellerin anschaulich erläutert hat, nicht dem Normbereich, sondern dem Bereich der erheblichen Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges zuzurechnen. Demzufolge hat es die Behörde I. Instanz unterlassen, den von der Behörde eingeforderten Beweis der Lehr- und Lernsituation und exakter Erläuterungen dazu, überhaupt in ihre Beurteilung einzubeziehen und sich auf ein pauschales Zitieren des Gesetzestextes beschränkt, ohne die notwendigen Grenzen der Unterrichtsführung aufzuzeigen, welche das Unterrichtsgeschehen den Bereich der Norm, sowie auch den Bereichen der Über- oder Unternorm zuordnen. Wie bereits oben angeführt hat sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, die zur Feststellung 'Übernorm' gehörenden Tätigkeiten aus Sicht der Schulleiterin mit den übereinstimmenden Ausführungen der Antragstellerin zu vergleichen und festzustellen, dass die Antragstellerin jedenfalls aus Sicht der Schulleiterin und Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht hat, die den zu erwartenden Arbeitserfolg und das Leistungsausmaß von Norm zur Übernorm deutlichst überschritten hat.Demzufolge hat es die Behörde römisch eins. Instanz unterlassen, den von der Behörde eingeforderten Beweis der Lehr- und Lernsituation und exakter Erläuterungen dazu, überhaupt in ihre Beurteilung einzubeziehen und sich auf ein pauschales Zitieren des Gesetzestextes beschränkt, ohne die notwendigen Grenzen der Unterrichtsführung aufzuzeigen, welche das Unterrichtsgeschehen den Bereich der Norm, sowie auch den Bereichen der Über- oder Unternorm zuordnen. Wie bereits oben angeführt hat sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, die zur Feststellung 'Übernorm' gehörenden Tätigkeiten aus Sicht der Schulleiterin mit den übereinstimmenden Ausführungen der Antragstellerin zu vergleichen und festzustellen, dass die Antragstellerin jedenfalls aus Sicht der Schulleiterin und Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht hat, die den zu erwartenden Arbeitserfolg und das Leistungsausmaß von Norm zur Übernorm deutlichst überschritten hat. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Wenn die Behörde I. Instanz feststellt, dass projektorientiertes Kochen in § 17 Abs. 1 SchUG normiert sei und dies im Rahmen der 'normalen' Stunden abgehalten wurde und aus diesem Grund keine besondere Leistung zu erkennen sei, so ist diese Feststellung rechtlich unrichtig und unvollständig.Wenn die Behörde römisch eins. Instanz feststellt, dass projektorientiertes Kochen in Paragraph 17, Absatz eins, SchUG normiert sei und dies im Rahmen der 'normalen' Stunden abgehalten wurde und aus diesem Grund keine besondere Leistung zu erkennen sei, so ist diese Feststellung rechtlich unrichtig und unvollständig. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass das Gesamtwochenstundenausmaß bzw. das lehrplanmäßig festgelegte Gesamtwochenstundenausmaß der Schüler weder unter- noch überschritten werden kann. Demnach ist die Annahme der Behörde, dass der projektorientierte Unterricht in den 'normalen' Stunden abgehalten wurde und demzufolge keine besondere Leistung darstellen könne, unrichtig. Die Behörde I. Instanz hat in keinem Punkt dargelegt, was nach ihrer Ansicht eine besondere Leistung darstellen würde, sondern zitiert die Behörde lediglich und allgemein Gesetzestexte und unterstellt sämtliche Angaben der Antragstellerin als eine Darstellung keiner besonderen Leistung, ohne - einzelfallbezogen, wozu die Behörde I. Instanz aber verpflichtet wäre - zu begründen, was eine besondere Leistung für Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer im Unterschied zu den Angaben der Antragstellerin darstellen würde. Die Ausführungen der Behörde bleiben auch in diesem Punkt im Dunklen.Die Behörde römisch eins. Instanz hat in keinem Punkt dargelegt, was nach ihrer Ansicht eine besondere Leistung darstellen würde, sondern zitiert die Behörde lediglich und allgemein Gesetzestexte und unterstellt sämtliche Angaben der Antragstellerin als eine Darstellung keiner besonderen Leistung, ohne - einzelfallbezogen, wozu die Behörde römisch eins. Instanz aber verpflichtet wäre - zu begründen, was eine besondere Leistung für Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer im Unterschied zu den Angaben der Antragstellerin darstellen würde. Die Ausführungen der Behörde bleiben auch in diesem Punkt im Dunklen. Anschaulich hat aber die Antragstellerin dargestellt und unter Beweis gestellt, dass der Projektunterricht im Fachbereich Ernährung und Haushalt den regulären Stundenplan aufgehoben hat, fächerübergreifend erfolgt ist und in einem breiten Anwendungsspektrum und im gemeinsamen Tun mit den Schülern aufbereitet wurde. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 4 iVm. Absatz 5, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Die Behörde stellt fest, dass der Unterricht für Bewegung und Sport für Knaben und Mädchen und die Vorbereitung desselben keinen Unterschied darstelle und aus diesem Grund keine besondere Leistung darstelle. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Unterschied in allen Bereichen des Sportunterrichtes, sei es der Bereich des Geräteturnens, sei es der Bereich der großen und kleinen Sportspiele oder der Leichtathletik, jedenfalls gegeben ist und demzufolge die Vorbereitung für eine Lehrkraft für Bewegung und Sport Mädchen der Vorbereitung für den Sportunterricht Knaben nicht gleichzusetzen ist sondern einen entsprechenden Mehraufwand derselben, in diesem Fall der Antragstellerin, bedeutet. Besonders hervorzuheben ist jedoch gerade im Beurteilungszeitraum der Unterricht in Bewegung und Sport Knaben 1B, ohne den dafür zusätzlich vorgesehenen Integrationslehrer. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde weiter feststellen müssen, dass die Antragstellerin freiwillig bereit war die Integrationsklasse ohne zusätzlichen Integrationslehrer zu unterrichten und dies jedenfalls eine besondere Leistung darstellt und daraus eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges ableitbar ist. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Ausführlich hat die Antragstellerin geschildert, dass sie sich aufgrund der ausdrücklichen Bitte der Schulleiterin freiwillig bereit erklärt hat, die Lehrverpflichtung in den Fächern Werken Mädchen und Werken Knaben zu übernehmen. Dies hat die Schulleiterin auch mit einer entsprechenden Anzahl von zusätzlich anerkannten Vor- und Nachbereitungsstunden für diese Fachgegenstande gewürdigt (C -Topf, siehe hiezu auch die vorgelegte Dienstvereinbarung). Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde rechtsrichtigerweise erkennen müssen, dass besonders der Werkunterricht Knaben nicht nur einen besonderen Mehraufwand, sondern auch auf Grund der maschinellen Bearbeitung und Verarbeitung der gefertigten Gegenstande ein besonderes Gefahrenpotential für die Lehrkraft selbst als auch in Hinsicht auf die gesetzlich bestimmte Aufsichtspflicht darstellte. Ferner hätte die Behörde feststellen müssen, dass dieses freiwillige Zugeständnis der Übernahme dieser Lehreinheiten jedenfalls eine besondere Leistung der Antragstellerin erkennen lässt. Dies insbesondere auch in Hinblick und Zusammenschau mit der Übernahme der Knabensportklasse 1B ohne den für diese Knaben jedenfalls notwendigen Integrationslehrer, sowie mit der freiwilligen Übernahme der beiden unbezahlten Kustodiate als Erste-Hilfe-Beauftragte als auch als Mitglied des Kriseninterventionsteams. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 7 im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Der Abhaltung von Besprechungen mit den Lehrerkollegen wird in der Dienstvereinbarung lediglich Raum im Ausmaß von 15 Stunden jährlich, was rechnerisch einer wöchentlichen Auseinandersetzung von lediglich 20 Minuten entspricht, eingeräumt. Aufgrund der geschilderten großen Anzahl von Fremdfächern, Anzahl von unbezahlten Kustodiaten und Projekten im Unterricht, ist ein Ausmaß von 15 Jahresstunden als weit zu gering einzustufen. Die wöchentlich erfolgte Auseinandersetzung und Teambesprechung mit den Kollegen der vielen unterschiedlichen Bereiche erforderte ein Mindestausmaß von 40 bis 60 Jahresstunden, welche die Antragstellerin zwar abgehalten, aber ihr jedenfalls in der Dienstvereinbarung nicht gebührlich angerechnet wurden und somit daraus jedenfalls eine Leistung zu erkennen ist, die über jenen Arbeitserfolg bzw. über jene Leistungen hinausgeht, welche von der Antragstellerin aufgrund der genannten Vorschriften in der Dienstvereinbarung zu erwarten wären. Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 7, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Wenn die Behörde feststellt, dass die Abhaltung von Besprechungen mit den Lehrerkollegen keine besondere Leistung erkennen lässt, so unterlässt es die Behörde zu benennen, was in Hinblick auf Besprechungen mit Kollegen nach Meinung der Behörde eine besondere Leistung erkennen ließe. Die Antragstellerin hat als eine von lediglich vier Lehrkräften im Beurteilungszeitraum 2010/2011 eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen mit drei geprüften Fächern sowie in noch weiteren zwei ungeprüften Fächern unterrichtet. Diese Vielzahl an Fächern benötigen per se die Notwendigkeit eine große Stundenanzahl; also einer Stundenzahl weit höher als die in der Dienstvereinbarung gewährten 15 Teambesprechungsstunden für das gesamte Schuljahr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweise hätte die Behörde zur Überzeugung kommen müssen, dass die große Anzahl der unterschiedlichen Fächer, in welchen die Antragstellerin unterrichtet hat, die Notwendigkeit vermehrter Besprechungen in einem großen Stundenausmaß mit den Lehrerkollegen nach sich zog und diese Tatsache jedenfalls eine besondere Leistung darstellt, die über den von einem Lehrer zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgeht.Die Antragstellerin hat als eine von lediglich vier Lehrkräften im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen mit drei geprüften Fächern sowie in noch weiteren zwei ungeprüften Fächern unterrichtet. Diese Vielzahl an Fächern benötigen per se die Notwendigkeit eine große Stundenanzahl; also einer Stundenzahl weit höher als die in der Dienstvereinbarung gewährten 15 Teambesprechungsstunden für das gesamte Schuljahr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweise hätte die Behörde zur Überzeugung kommen müssen, dass die große Anzahl der unterschiedlichen Fächer, in welchen die Antragstellerin unterrichtet hat, die Notwendigkeit vermehrter Besprechungen in einem großen Stundenausmaß mit den Lehrerkollegen nach sich zog und diese Tatsache jedenfalls eine besondere Leistung darstellt, die über den von einem Lehrer zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgeht. Seite 6 des bekämpften Bescheides. Absatz 8 iVm. Absatz 1. Seite 7 im Punkt 'rechtliche Beurteilung':Seite 6 des bekämpften Bescheides. Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1. Seite 7 im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Die Ausführungen, Feststellungen und rechtlichen Schlüsse der Behörde I. Instanz zur Bereitschaft der Antragstellerin zur Fortbildung sind völlig verfehlt. Stellt man die Anzahl der Stunden für Fortbildung, welche mehr als 100 Stunden im Beurteilungszeitraum umfassten, der Anzahl der Pflichtstunden von 15 Stunden in diesem Bereich gegenüber, so lässt dies jedenfalls eine besondere Leistung uneingeschränkt erkennen.Die Ausführungen, Feststellungen und rechtlichen Schlüsse der Behörde römisch eins. Instanz zur Bereitschaft der Antragstellerin zur Fortbildung sind völlig verfehlt. Stellt man die Anzahl der Stunden für Fortbildung, welche mehr als 100 Stunden im Beurteilungszeitraum umfassten, der Anzahl der Pflichtstunden von 15 Stunden in diesem Bereich gegenüber, so lässt dies jedenfalls eine besondere Leistung uneingeschränkt erkennen. Wie der vorgelegten Dienstvereinbarung zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin zu den 15 Pflichtstunden lediglich eine weitere zusätzliche Fortbildungsstunde anerkannt, alle weiteren Fortbildungen, seien es die Fortbildung für die Bereiche Kriseninterventionsteam, Erste Hilfe und sämtliche weitere Bereiche, die Lehrverpflichtung der Antragstellerin betreffend, leistete die Antragstellerin freiwillig in überdurchschnittlichem Ausmaß und in großer Zahl außerhalb ihrer Dienstzeit. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass aus der Bereitschaft zur Fortbildung eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges klar ist.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde römisch eins. Instanz feststellen müssen, dass aus der Bereitschaft zur Fortbildung eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges klar ist. Seite 7 des bekämpften Bescheides. Absatz 1. im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Die Bereitschaft der freiwilligen Fortbildung für die Dienstverrichtung aber auch über das Ausmaß der Dienstverrichtung hinaus für die erfolgreiche Verwaltung von Kustodiaten wurde von der Behörde I. Instanz mehrfach hervorgehoben.Die Bereitschaft der freiwilligen Fortbildung für die Dienstverrichtung aber auch über das Ausmaß der Dienstverrichtung hinaus für die erfolgreiche Verwaltung von Kustodiaten wurde von der Behörde römisch eins. Instanz mehrfach hervorgehoben. Stillschweigend übergangen wurde jedoch die gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerinn zur Fortbildung im Jahresstundenausmaß von 15 Stunden im Verhältnis der tatsachlich absolvierten Stunden im Ausmaß von mehr als hundert Stunden im Beurteilungszeitraum 2010/2011.Stillschweigend übergangen wurde jedoch die gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerinn zur Fortbildung im Jahresstundenausmaß von 15 Stunden im Verhältnis der tatsachlich absolvierten Stunden im Ausmaß von mehr als hundert Stunden im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011,. In der Dienstvereinbarung wurden der Antragstellerin lediglich eine weitere zusätzliche Jahresstunde für freiwillige Fortbildung anerkannt, alle weiteren Stunden und das gesamte Ausmaß der freiwilligen Fortbildungen stellen daher rechtsrichtigerweise jedenfalls ein Ausmaß dar, dass die Schwelle hinsichtlich des zu erwartenden Arbeitserfolges und Leistungsausmaßes in Zusammenhalt mit den übrigen, weit über dem verpflichtenden Dienstmaß hinausgehenden, Leistungen von Norm zu Übernormbei weitem überschreite. Seite 7 des bekämpften Bescheides, Absatz 2 im Punkt 'rechtliche Beurteilung': In Hinblick auf die differenziert zu betrachtende Lehr - und Lernsituation ist die Aussage der Behörde unter Hinweis auf den aus dem Jahr 1987 stammenden Rechtssatz rechtsunrichtig. Die seit vielen Jahren völlig neu gestaltete Unterrichtsführung und die sehr stark zu differenzierenden Aussagen für den Bereich der Norm, den Bereich der Unternorm sowie den Bereich der Übernorm, stellen Rechtssätze aus dem Jahr 1987 nicht mehr in den Mittelpunkt, sondern wurden diese Rechtssatze auf die 1980 bis 1985 geltenden Richtlinien und Normen ausgelegt. Die Erläuterungen zur Lehr- und Lernsituation gehen mit den zutreffenden Aussagen der Schulleiterin konform. Die Schulleiterin wurde dezidiert gefragt was ihrer Meinung nach eine Übernorm begründen würde und hat die Schulleiterin diesbezüglich die Angaben der Antragstellerin in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen bestätigt. Der Unterricht wird heute und auch 2010 / 2011 dezidiert in Zeitnutzung, lernförderliches Klima, Motivierung, Klarheit , Passung, Aktivierung, realisierte Sozialformen, Verwendung neuer Medien und Sitzordnung gegliedert und werden diese Merkmale in detailgenauer subtiler Unterscheidung für die einzelnen Bewertungen herangezogen. Der Themenbereich, wie er nunmehr von der Behörde I. Instanz herangezogen wurde, und welcher für die 80er Jahre des letzten Jahrtausends möglicherweise passend waren und sich auf 'guter Arbeitserfolg', 'engagierte Tätigkeit', 'Höflichkeit' und 'Pünktlichkeit', erstreckt, ist aus heutiger moderner Darstellung des Unterrichtsgeschehens samt seiner gesamten Neustrukturierung als Feststellung nicht mehr heranzuziehen.Der Themenbereich, wie er nunmehr von der Behörde römisch eins. Instanz herangezogen wurde, und welcher für die 80er Jahre des letzten Jahrtausends möglicherweise passend waren und sich auf 'guter Arbeitserfolg', 'engagierte Tätigkeit', 'Höflichkeit' und 'Pünktlichkeit', erstreckt, ist aus heutiger moderner Darstellung des Unterrichtsgeschehens samt seiner gesamten Neustrukturierung als Feststellung nicht mehr heranzuziehen. Vielmehr hat es die Behörde I. Instanz in ihrem gesamten Erkenntnis vermissen lassen, auf die neuen modernen Anforderungen des Unterrichtsgeschehens einzugehen und diese zu bewerten. Bei korrekter und rechtlich richtiger Bewertung hätte die Behörde I. Instant in jedem Fall dem Antrag stattzugeben gehabt.Vielmehr hat es die Behörde römisch eins. Instanz in ihrem gesamten Erkenntnis vermissen lassen, auf die neuen modernen Anforderungen des Unterrichtsgeschehens einzugehen und diese zu bewerten. Bei korrekter und rechtlich richtiger Bewertung hätte die Behörde römisch eins. Instant in jedem Fall dem Antrag stattzugeben gehabt. Die Antragstellerin wurde von der Behörde I. Instanz aufgefordert, die Lehr- und Lernsituation im Detail zu schildern und zu erläutern; selbstverständlich ist die Antragstellerin dieser Aufforderung prompt nachgekommen und wird auf den Inhalt dieser Urkunde verwiesen. In weiterer Folge hat sich die Behörde mit dieser Urkunde und den Aussagen der Antragstellerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte die Behörde den von ihr gestellten Auftrag an die Antragstellerin genau bewertet und einer korrekten rechtlichen Beurteilung zugeführt, so hatte die Behörde feststellen müssen, dass die Unterrichtsführung, sowie im gesamten die Führung in ihren vielfaltigen Arbeitsbereichen jedenfalls einer Unterrichts- und Leistungsführung entsprechen, welche den Bereich der besonderen Leistungen jedenfalls weit erreicht, und ist damit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung der Gestaltung des Unterrichtes derart nachgekommen ist, welche den Anforderungen an einen ausgezeichneten Unterricht aber auch einen ausgezeichneten Umgang mit den Schülern jedenfalls entspricht, sowie dadurch über jenen Arbeitserfolg hinausgeht, welcher von der Antragstellerin zu erwarten war. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Antragstellerin mit den Ausführungen der Schulleiterin, zur Frage was eine Beurteilung mit Übernorm begründet, übereinstimmen.Die Antragstellerin wurde von der Behörde römisch eins. Instanz aufgefordert, die Lehr- und Lernsituation im Detail zu schildern und zu erläutern; selbstverständlich ist die Antragstellerin dieser Aufforderung prompt nachgekommen und wird auf den Inhalt dieser Urkunde verwiesen. In weiterer Folge hat sich die Behörde mit dieser Urkunde und den Aussagen der Antragstellerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte die Behörde den von ihr gestellten Auftrag an die Antragstellerin genau bewertet und einer korrekten rechtlichen Beurteilung zugeführt, so hatte die Behörde feststellen müssen, dass die Unterrichtsführung, sowie im gesamten die Führung in ihren vielfaltigen Arbeitsbereichen jedenfalls einer Unterrichts- und Leistungsführung entsprechen, welche den Bereich der besonderen Leistungen jedenfalls weit erreicht, und ist damit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung der Gestaltung des Unterrichtes derart nachgekommen ist, welche den Anforderungen an einen ausgezeichneten Unterricht aber auch einen ausgezeichneten Umgang mit den Schülern jedenfalls entspricht, sowie dadurch über jenen Arbeitserfolg hinausgeht, welcher von der Antragstellerin zu erwarten war. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Antragstellerin mit den Ausführungen der Schulleiterin, zur Frage was eine Beurteilung mit Übernorm begründet, übereinstimmen. Seite 7 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Sämtliche Antrage betreffend die Ergänzung der Verhandlungsschrift sind gerechtfertigt, da die begehrten Aussagen (siehe hiezu auch die Protokollberichtigungsanträge) in dieser Form als Aussagen während der Verhandlung am 27.10.2016 jedenfalls getätigt worden. Diese Ergänzungen sind sämtlich notwendig um die wahrheitsgemäß Aussage der Antragstellerin zu erläutern, zu unterstreichen und um korrekten Feststellungen beispielsweise zur Verfeindung der Schulleiterin gegen die Antragstellerin zu treffen. Es liegen dem Verfahren diesbezüglich auch mehrere, gravierende Verfahrensfehler zu Grunde: Die Antragstellerin beantragte die Wiederöffnung des Verfahrens im Schriftsatz vom 16.02.2017 und zwar nachdem die Behörde I. Instanz der Antragstellerin mehrere Schriftsätze von Amts wegen aufgetragen hat und zwar nach Schluss der Verhandlung vom 27.10.2016. Des Weiteren beantragte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.02.2017, dass das Stenoprotokoll vollständig übertragen wird, da die zur Ergänzung beantragten Aussagen und Passagen nicht im übermittelten Protokoll wieder zu finden sind.Die Antragstellerin beantragte die Wiederöffnung des Verfahrens im Schriftsatz vom 16.02.2017 und zwar nachdem die Behörde römisch eins. Instanz der Antragstellerin mehrere Schriftsätze von Amts wegen aufgetragen hat und zwar nach Schluss der Verhandlung vom 27.10.2016. Des Weiteren beantragte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.02.2017, dass das Stenoprotokoll vollständig übertragen wird, da die zur Ergänzung beantragten Aussagen und Passagen nicht im übermittelten Protokoll wieder zu finden sind. Die Antragstellerin hat dezidiert in der Verhandlung vom 27.10,2016 ausgesagt dass:  gegen sie eine Vielzahl von Verfahren geführt worden waren die sie alle gewonnen habe und daraus resultierend ein Strafverfahren gegen die Schulleiterin HD AK und gegen Frau AS (Zeugin) bei der Staatsanwaltschaft Salzburg anhangig sei;  sie von 2000 bis 2015 an der Schule AI AJ tätig gewesen war;  sie im Schuljahr 2010/2011 den Turnunterricht für Knaben in einer Integrationsklasse ohne den sonst üblichen Integrationslehrer abgehalten hat;sie im Schuljahr 2010 aus 2011, den Turnunterricht für Knaben in einer Integrationsklasse ohne den sonst üblichen Integrationslehrer abgehalten hat;  sie anlässlich der Zeugenaussage der Zeugin AS festgehalten hat, dass das von dieser angesprochene Strafverfahren nicht gegen die Antragstellerin sondern Frau AS laufe;  sie aufgrund der schwierigen Situation und der Vorfälle gegen Frau AR Landesrat AT um Hilfe ersucht hat, die dieser auch zugesagt habe. Diese Aussage hat die Antragstellerin nach der ausführlichen und sehr emotionalen Aussagen von Frau AR und Frau AU getätigt. Aus diesem Grund beantragt die Antragstellerin nochmals die vollständige Übertragung des Stenoprotokolls der Verhandlung, die Aufnahme der Ergänzungen in das Protokoll, sowie das Einfließen der Aussagen in die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Behörde bzw. der Berufungsbehörde. Es wird moniert, dass über diesen Antrag erst gar nicht abgesprochen wurde, was einen Verfahrensfehler nach sich zieht, da ein Antrag unerledigt geblieben ist. In diesem Zusammenhang werden auch sämtliche Vorbringen und Beweisanträge in den Schriftsätzen vom 29.11.2016, 16.01.2017, 16.02.2017 und 23.02.2017 aufrecht erhalten und wird der Inhalt dieses Schriftsätze zum weiteren Inhalt dieser Beschwerdeschrift erhoben und werden unter einem die Beweisanträge ausdrücklich hiermit wiederholt. Die Behörde I. Instanz hat über diese Beweisantrage nicht entschieden, diese sind offen und unerledigt, die Beweise sind nachzubringen, der Bescheid leidet bis dato daher an evidenten und schweren Verfahrensmangeln, die eine rechtsrichtige Beurteilung der Sache verunmöglichen. Wie eingangs erwähnt bedarf es hierfür einer mündlichen Verhandlung, welche nochmals beantragt wird.In diesem Zusammenhang werden auch sämtliche Vorbringen und Beweisanträge in den Schriftsätzen vom 29.11.2016, 16.01.2017, 16.02.2017 und 23.02.2017 aufrecht erhalten und wird der Inhalt dieses Schriftsätze zum weiteren Inhalt dieser Beschwerdeschrift erhoben und werden unter einem die Beweisanträge ausdrücklich hiermit wiederholt. Die Behörde römisch eins. Instanz hat über diese Beweisantrage nicht entschieden, diese sind offen und unerledigt, die Beweise sind nachzubringen, der Bescheid leidet bis dato daher an evidenten und schweren Verfahrensmangeln, die eine rechtsrichtige Beurteilung der Sache verunmöglichen. Wie eingangs erwähnt bedarf es hierfür einer mündlichen Verhandlung, welche nochmals beantragt wird. Seite 7f. des bekämpften Bescheides, Absatz 5, im Punkt 'rechtliche Beurteilung': Ebenso bleiben sämtliche Anträge hinsichtlich der weiteren Begehren nämlich die Verhandlungsschrift dahingehend zu ergänzen dass,  Frau HOl Mag. AV angegeben hat, dass sich die Antragstellerin als einzige Kollegin sofort bereit erklärt hat, den Klassenvorstand in dieser schwierigen Klasse gemeinsam mit ihr zu übernehmen;  Anlässlich der Übergabe der Beilage 7 zum Protokoll ausgeführt wurde, die auf dieser Beilage angeführte Fortbildungsveranstaltung von den Mitgliedern des Kriseninterventionsteams Frau Mag. AC und Herrn HOl AN AO besucht worden ist, aufrecht. Diese Aussagen wurden so getätigt und sei in diesem Zusammenhang wiederholt auf die vollständige Übertragung des Stenoprotokolls der Verhandlung hingewiesen, welcher Antrag von der Behörde nicht erledigt wurde. Auch wenn sich die Vorgänge nicht exakt auf den Beurteilungszeitraum beziehen, so ist es doch für die Gesamtheit der Beurteilung der Antragstellerin notwendig, nicht nur den überdurchschnittlichen Einsatz im Beurteilungszeitraum zu erkennen, sondern ebenso zu erkennen, dass die Beurteilungswerberin auch bereits vor dem beantragten Beurteilungszeitraum einen überdurchschnittlichen Einsatz in der Zusammenarbeit mit den Kollegen und der Schulleitung geführt hat. So hat die Zeugin Mag. AV eindrücklich geschildert, dass es sehr schwierig für sie war, die Klasse im 4. Jahrgang zu übernehmen, und sich vor Befragen und sofortiger Zusage der Antragstellerin kein Lehrer fand, der freiwillige Hilfe anbot. Die Hilfsbereitschaft und sofortige Zusage der freiwilligen Fortbildung im neu gebildeten Kriseninterventionsteam, auch wenn diese Fortbildung 3 Monate vor dem Beginn des Beurteilungszeitraumes stattfand, ist ebenso ein Zeugnis dafür, dass die Antragstellerin immer und sofort und jederzeit Bereitschaft zeigt zu helfen oder aktiv in Mitarbeit eingebunden wird und diese Hilfe auch nicht verwehrt. Was nun die Aussage der Schulleiterin zur von dieser nicht mehr auffindbaren Dienstvereinbarung betrifft, so ist es unrichtig, dass die Schulleiterin lediglich allgemein zur Handhabung mit den Dienstvereinbarungen gefragt wurde. Die Schulleiterin AK wurde dezidiert nach der Dienstvereinbarung im Beurteilungszeitraum gefragt und wurde sie in den vergangenen Jahren seit Einbringen des sachverhaltsgegenständlichen Antrages mehrfach aufgefordert, die Dienstvereinbarung, die Klassenbücher und die Jahresplanungen für die einzelnen von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum geführten Unterrichtseinheiten vorzulegen. Dieses Ansinnen hat die Schulleiterin mit verschiedenen ablehnenden Begründungen erläutert. Zu den Klassenbüchern hat sie dargelegt, dass diese gestohlen worden seien, und damit möglicherweise unterschwellig zum Ausdruck bringen wollen, dass dieselben die Antragstellerin gestohlen habe. In der diesbezüglichen Anzeige bei der PI AI hatte sie nicht angeführt welche Klassenbücher angeblich abhandengekommen seien, in dem von der Antragstellerin vorgelegten Aushang der Schulleiterin stellte sich dann heraus, dass die Schulleiterin genau wusste, welche Klassenbücher zu dieser Zeit abgängig waren und warum diese gerade nicht auffindbar waren, was sie jedenfalls in der polizeilichen Anzeige nicht angegeben hat. Sie hat ferner erklärt, dass es für diese Klassenbücher lediglich eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren gibt, sie aus diesem Grunde diese nicht vorlegen kann. Die Schulleiterin wusste seit Antragstellung im Herbst 2011, dass die Klassenbücher für die Aussagen in einem Leistungsfeststellungsverfahren wichtige Urkunden darstellen können, dennoch hat sie diese nicht aufbewahrt, sondern entfernt. Zu den Jahresplanungen hat die Schulleiterin erklärt, dass die Antragstellerin diese nicht abgegeben habe, und somit der Antragstellerin unterstellt , dass sie sich geweigert hätte, eine Jahresplanung für Sport und Ernährung und Hauswirtschaft vorzulegen und ferne die Antragstellerin eine inakzeptable Jahresplanung für Mathematik und Physik vorgelegt hätte, Ausführungen die nicht richtig sind und noch dazu sachverhaltsgegenständlich noch nicht einmal beachtenswert sind, wie tiefer noch ausgeführt werden wird. Zu den Dienstvereinbarungen (C-Topf) hat AK erläutert, dass die Antragstellerin lediglich überwiegend solche Dienstvereinbarungen vorgelegt habe die inakzeptabel gewesen waren, Termine für Besprechungen nicht eingehalten habe, von und ihr vorgelegte Dienstvereinbarungen nicht unterfertigt habe. AK könne außerdem keine Dienstvereinbarung der Antragstellerin finden. Die Tätigkeiten, die im Rahmen des C-Topfes zu erledigen sind, werden zwischen der Schulleitung und der jeweiligen Lehrperson im Rahmen einer von beiden Parteien zu unterfertigenden Dienstvereinbarung festgelegt. Die Schulleitung wird angehalten, besonderes Augenmerk auf die stundenmäßige Richtigkeit der Dienstvereinbarung zu legen und diese sorgfältig und rechtzeitig abzuschließen. Die Durchführung von Datenbereitstellungen (Genehmigungen) 'Sokratessystem' (Krankenstände, Sonderurlaube, personelle Maßnahmen, Datenbereitstellungen laut Bildungsdokumentationsgesetz usw.) stellt eine Dienstpflicht der Schulleitung dar. Die Schulleiterin hat die Pflicht die ihr anvertrauten Urkunden als Daten bereit zu stellen und diese aufzubewahren. Aus den vorgelegten Urkunden aus dem Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin sowie dem beantragten Strafakt zu 18 St 101/15 k der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen AK geht weiters hervor, dass die Schulleiterin die nunmehr zur Dienstvereinbarung getätigten Aussagen in einem anderen Verfahren zu einem völlig anderen Schuljahr, nämlich dem Schuljahr 2013/2014 vorgebracht hätte, und dies falls bei ihrer Aussage vor der Leistungsfeststellungskommission am 27.10. 2016 eine - nobel ausgedruckt – die Antragstellerin in ein schlechtes Licht rückende Aussage getätigt hat. Dies obwohl die Schulleiterin wusste, dass von ihr eine Aussage zum Beurteilungszeitraum 2010/2011 und nicht zu den Schuljahren 2013/2014 verlangt wird.Aus den vorgelegten Urkunden aus dem Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin sowie dem beantragten Strafakt zu 18 St 101/15 k der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen AK geht weiters hervor, dass die Schulleiterin die nunmehr zur Dienstvereinbarung getätigten Aussagen in einem anderen Verfahren zu einem völlig anderen Schuljahr, nämlich dem Schuljahr 2013 aus 2014, vorgebracht hätte, und dies falls bei ihrer Aussage vor der Leistungsfeststellungskommission am 27.10. 2016 eine - nobel ausgedruckt – die Antragstellerin in ein schlechtes Licht rückende Aussage getätigt hat. Dies obwohl die Schulleiterin wusste, dass von ihr eine Aussage zum Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, und nicht zu den Schuljahren 2013 aus 2014, verlangt wird. Die Begründung der Behörde, die Schulleiterin sei nicht zur Dienstvereinbarung für den Beurteilungszeitraum befragt worden sondern nur ganz allgemein, stellt eine unrichtige und unvollständige Feststellung dar, da sich alle Fragen an die Schulleiterin auf den gegenständlichen Beurteilungszeitraum - man ist geneigt zu fragen: was sonst? - bezogen, um den gegenständlichen Antrag zu erörtern und zu erhellen. Wenn die Behörde die Ausführungen zur Ergänzung der Verhandlungsschrift als nicht in dieser Form getätigt ablehnt, nämlich dass das projektorientierte Kochen mit einem großem Ausmaß an Mehraufwand in Organisation, Einkauf und Abwicklung als allumfassendes, aus allen Bereichen der Küchen und Fachkunde entstandenes Projekt verbunden war und dass durch den erhöhten Organisationsaufwand auch ein unvermeidbarer Mehraufwand an Stunden für die Antragstellerin entstanden sei, ist diese Feststellung unrichtig und unvollständig. Die Antragstellerin hat in ihren mündlichen Ausführungen das projektorientierte Kochen allumfassend umschrieben und diese Aussage mit ihren schriftlichen Ausführungen unterlegt. Zur Verfeindung Die Behörde stellt fest, dass das Verhältnis zwischen der Schulleiterin und der Antragstellerin 'zerrüttet' sei, nicht jedoch ob die Schulleiterin mit der Beschwerdeführerin als 'verfeindet' anzusehen gewesen sei. Die schriftlichen und mündlichen Angaben der Schulleiterin sind beherrscht von einer Vielzahl von Anschuldigungen. Die Schulleiterin gibt bei jeder einzelnen Frage, die an sie sowohl schriftlich aber auch mündlich gestellt wurde Inhalte an, die mit dem gegenständlichen Beurteilungszeitraum nicht im Zusammenhang stehen. In keinem einzigen Punkt hat die Schulleiterin Bezug zum Beurteilungszeitraum genommen, sondern hat die ihrer Meinung nach geeigneten Sachverhalte aus den von ihr gegen die Antragstellerin angestrebten Disziplinarverfahren schriftlich und mündlich zu Protokoll gegeben, und sich nicht auf das Schuljahr 2010/2011 bezogen. Die nunmehr im Verfahren als Urkunden vorliegenden Beweisurkunden stammen Großteils aus dem nunmehr gegen die Schulleiterin geführten Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg.In keinem einzigen Punkt hat die Schulleiterin Bezug zum Beurteilungszeitraum genommen, sondern hat die ihrer Meinung nach geeigneten Sachverhalte aus den von ihr gegen die Antragstellerin angestrebten Disziplinarverfahren schriftlich und mündlich zu Protokoll gegeben, und sich nicht auf das Schuljahr 2010 aus 2011, bezogen. Die nunmehr im Verfahren als Urkunden vorliegenden Beweisurkunden stammen Großteils aus dem nunmehr gegen die Schulleiterin geführten Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg. So hat sich die Schulleiterin zum Einsatz neuer Medien (Verhandlungsprotokoll, Seite 5, unten) derart geäußert, dass sie Ausführungen aus Anzeigen gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013 und 2014 sowie Ausführungen aus dem Verfahren gegen die Antragstellerin aus dem Jahr 2012 getätigt hat und keine Ausführungen zum Beurteilungszeitraum 2010/2011 abgegeben hat.So hat sich die Schulleiterin zum Einsatz neuer Medien (Verhandlungsprotokoll, Seite 5, unten) derart geäußert, dass sie Ausführungen aus Anzeigen gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013 und 2014 sowie Ausführungen aus dem Verfahren gegen die Antragstellerin aus dem Jahr 2012 getätigt hat und keine Ausführungen zum Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, abgegeben hat. Auf die Frage, warum die Schulleiterin die seit Jahren geforderten Klassenbücher nicht vorgelegt hat, hat die Schulleiterin eine Anzeige bei der PI AI vom 12.12.2011 vorgelegt, und angegeben, dass wohl die vorzulegenden Klassenbücher gestohlen worden seien. Sie gab ferner an, dass sie sich an die Tätigkeit der Antragstellerin als Erste-Hilfe Beauftragte ebenso wenig erinnern könne als an die erarbeiteten Kochprojekte. Dies obwohl die Schulleiterin die Antragstellerin selbst im Herbst 2009 zur Erste-Hilfe Beauftragten ernannte und diese das Kustodiat führte und im weiteren Bereich die Schulleiterin selbst die Projektphasen für Ernährung und Haushalt genehmigte und auch wünschte, und dies auch große Änderungen des Stundenplanes wegen der Auflösung und Blockung des Normalunterrichtes zu großen Einheiten erforderte. Zu den Dienstvereinbarungen gab sie an, diese nie erhalten zu haben und zuvor keine akzeptablen Vorschläge erhalten zu haben; die Antragsstellerin hätte Änderungen der Schulleiterin nicht akzeptiert und hätte Besprechungstermine nicht wahrgenommen. Auch diese gesamte Aussage stammt aus den Strafanzeigen der Schulleiterin gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013 /2014, wobei die diesbezüglichen Anzeigen nun urkundlich im Strafverfahren gegen die Schulleiterin aufscheinen. In diesem Licht ist die Beweiskraft der Zeugenaussage AKs gegen null tendierend.Zu den Dienstvereinbarungen gab sie an, diese nie erhalten zu haben und zuvor keine akzeptablen Vorschläge erhalten zu haben; die Antragsstellerin hätte Änderungen der Schulleiterin nicht akzeptiert und hätte Besprechungstermine nicht wahrgenommen. Auch diese gesamte Aussage stammt aus den Strafanzeigen der Schulleiterin gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013 aus 2014,, wobei die diesbezüglichen Anzeigen nun urkundlich im Strafverfahren gegen die Schulleiterin aufscheinen. In diesem Licht ist die Beweiskraft der Zeugenaussage AKs gegen null tendierend. Auf die Frage nach dem persönlichen Verhältnis zur Antragstellerin bringt die Schulleiterin Inhalte ihrer Anzeigen an die Dienstbehörden vor, nach welcher die Antragstellerin nicht gekocht hätte, sowie die Handlungen der Schulleiterin an der Antragstellerin abgeprallt seien. Weiters hatte es etliche Meldungen an die Dienstbehörde gegeben und auch gemeinsame Gespräche mit BSI AW. Sie habe sich hilflos gefühlt. Sämtliche diese ihre Aussagen stammen aus der großen Anzahl von Anzeigen der Schulleiterin gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013/2014, welche die Antragstellerin alle zu ihrem Vorteil beenden konnte und welche Inhalte nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Salzburg im Verfahren gegen die Schulleiterin urkundlich sind.Sämtliche diese ihre Aussagen stammen aus der großen Anzahl von Anzeigen der Schulleiterin gegen die Antragstellerin aus den Jahren 2013 aus 2014,, welche die Antragstellerin alle zu ihrem Vorteil beenden konnte und welche Inhalte nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Salzburg im Verfahren gegen die Schulleiterin urkundlich sind. Auch die Leistungen im Projekt 'Selbstverteidigung' hat AK abgetan, und angegeben, dass die Antragstellerin lediglich das Geld dafür einsammeln musste und die Schüler beaufsichtigen musste. Um den Zielsetzungen von Projektunterricht gerecht zu werden, kann jedoch eine vorübergehende Veränderung der üblichen schulischen Organisationsformen notwendig werden. Dazu gehören insbesondere die für die Dauer des Projekts erforderliche Veränderung des Stundenplans (§ 10 SchUG) wie dies beim Projekt Kochen erforderlich war, die Aufhebung des Klassenverbandes sowie die Mitwirkung außerschulischer Personen wie dies beim Projekt Selbstverteidigung der Fall war. Die Schulleiterin hat in beiden Fällen den Charakter der Projektführung unterminiert.Auch die Leistungen im Projekt 'Selbstverteidigung' hat AK abgetan, und angegeben, dass die Antragstellerin lediglich das Geld dafür einsammeln musste und die Schüler beaufsichtigen musste. Um den Zielsetzungen von Projektunterricht gerecht zu werden, kann jedoch eine vorübergehende Veränderung der üblichen schulischen Organisationsformen notwendig werden. Dazu gehören insbesondere die für die Dauer des Projekts erforderliche Veränderung des Stundenplans (Paragraph 10, SchUG) wie dies beim Projekt Kochen erforderlich war, die Aufhebung des Klassenverbandes sowie die Mitwirkung außerschulischer Personen wie dies beim Projekt Selbstverteidigung der Fall war. Die Schulleiterin hat in beiden Fällen den Charakter der Projektführung unterminiert. Aus den mündlichen Ausführungen der Schulleiterin geht hervor, dass die Schulleiterin keinesfalls gewillt war Aussagen zum Schuljahr 2010/2011 zu treffen, sondern hat sämtliche Aussagen aus den von ihr in den Jahren 2012,2013 und 2014 eingebrachten Strafanzeigen gegen die Antragstellerin mündlich formuliert, obwohl sie im Wissen darüber ist, dass die Antragstellerin alle gegen sie vorgebrachten Vorwürfe entkräften konnte und diese Verfahren eingestellt wurden und nunmehr diese Anzeigen Inhalt des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die Schulleiterin darstellen.Aus den mündlichen Ausführungen der Schulleiterin geht hervor, dass die Schulleiterin keinesfalls gewillt war Aussagen zum Schuljahr 2010 aus 2011, zu treffen, sondern hat sämtliche Aussagen aus den von ihr in den Jahren 2012,2013 und 2014 eingebrachten Strafanzeigen gegen die Antragstellerin mündlich formuliert, obwohl sie im Wissen darüber ist, dass die Antragstellerin alle gegen sie vorgebrachten Vorwürfe entkräften konnte und diese Verfahren eingestellt wurden und nunmehr diese Anzeigen Inhalt des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die Schulleiterin darstellen. Die Zeugin AX (Verhandlungsprotokoll Seite, 8 oben) gibt an dass das Verhältnis zwischen der Schulleiterin und der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt da die Verfahren 'gelaufen' sind, sehr gespannt gewesen sei. In dieses Bild passt auch die Aussage der Zeugin AU (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 Absatz 2), welche ausgesagt hat, dass nach dem Ansuchen seitens der Antragstellerin um 'Übernorm' Frau Dir. AK nur noch versucht hätte Antragstellerin schlecht zu machen. Nach Meinung der Zeugin sei der Grund dafür gewesen, dass Frau AK es immer auf jemanden abgesehen habe. Die Behörde hat zu den Aussagen der Zeugen zur Verfeindung der Schulleiterin gegen die Antragstellerin keine Feststellungen getroffen, obwohl dies gemäß dem sachverhaltsgegenständlichen VwGH Erkenntnis Auftrag gewesen wäre. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Schulleiterin aufgrund der Aussagen der Zeugen AX und AU und den Aussagen der Schulleiterin selbst als verfeindet mit der Antragstellerin anzusehen sei. Zum Arbeitsbereich Die Behörde I. Instanz sollte das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin näher zu umschreiben. Durch Vorlage der Lehr- und Lernsituation und den diesbezüglichen detaillierten Ausführungen hat die Antragstellerin genau und klar das Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes umschrieben und erläutert. Die Schulleiterin hat aus ihrer Sicht erläutert (Seite 6 - vorletzter Absatz) welche qualitativen und quantitativen Merkmale für eine Beurteilung 'Übernorm' notwendig sind. Dies falls hat die Schulleiterin ausführlich qualitative und quantitative Merkmale dargelegt, welche die Antragstellerin in ihren Ausführungen sowie ihrem mündlichen und schriftlichen Vorbringen angeführt und bewiesen hat.Die Behörde römisch eins. Instanz sollte das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin näher zu umschreiben. Durch Vorlage der Lehr- und Lernsituation und den diesbezüglichen detaillierten Ausführungen hat die Antragstellerin genau und klar das Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes umschrieben und erläutert. Die Schulleiterin hat aus ihrer Sicht erläutert (Seite 6 - vorletzter Absatz) welche qualitativen und quantitativen Merkmale für eine Beurteilung 'Übernorm' notwendig sind. Dies falls hat die Schulleiterin ausführlich qualitative und quantitative Merkmale dargelegt, welche die Antragstellerin in ihren Ausführungen sowie ihrem mündlichen und schriftlichen Vorbringen angeführt und bewiesen hat. Diese Übereinstimmungen der Schulleiterin und der Antragstellerin zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes hat die Behörde aufgrund fehlender und falscher Würdigung der Beweise nicht getroffen. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Ausführungen der Schulleiterin und der Antragstellerin zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Antragstellerin übereinstimmen und daraus eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges ableitbar ist und qualitative und quantitative Merkmale für die Beurteilung Übernorm darstellen. Die Zeugin Mag. AV , welche selbst eine Leistungsfeststellung Übernorm aufweist, (Protokoll Seite 5, unten) gibt an, dass die Antragstellerin sowie alle Lehrer an der Schule sehr engagiert seien. Der Lehrberuf und die Aufgabenstellung seien an dieser Schule besonders fordernd. Zieht die Behörde hier die Feststellung heran, dass 75% aller Lehrer der Hauptschule bzw. NMS AI AJ eine Leistungsfeststellung Übernorm aufweisen, so ist die Aussage der Zeugin Mag. AV jedenfalls ein Beweis dafür, dass auch aus ihrer Sicht die Leistungen der Antragstellerin erheblich über den Durchschnitt hervorgehoben wurden. Bei richtiger Würdigung der Beweise hatte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass die Antragstellerin im Lehrberuf sehr engagiert ist, und dies jedenfalls ein Beweis dafür ist, dass auch durch die Aussage der Zeugin AV die Leistungen der Antragstellerin erheblich über den Durchschnitt hervorgehoben wurden. Zum Blumenstrauß Bei der Schulabschlussfeier des Schuljahres 2010/2011 hat die Schulleiterin der Antragstellerin einen großen Blumenstrauß überreicht und lobende und dankende Worte ausgesprochen. Diese Feststellung lässt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AY (Protokoll, Seite9), AR (Protokoll, Seite 9), AU (Protokoll, Seite 9), AZ (Protokoll, Seite 8), AP (Protokoll, Seite 7) der Antragstellerin sowie der Schulleiterin treffen.Bei der Schulabschlussfeier des Schuljahres 2010 aus 2011, hat die Schulleiterin der Antragstellerin einen großen Blumenstrauß überreicht und lobende und dankende Worte ausgesprochen. Diese Feststellung lässt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AY (Protokoll, Seite9), AR (Protokoll, Seite 9), AU (Protokoll, Seite 9), AZ (Protokoll, Seite 8), AP (Protokoll, Seite 7) der Antragstellerin sowie der Schulleiterin treffen. Die Antragstellerin hat erläuternd ausgeführt, dass sie der Meinung war, dass der Blumenstrauß und die dankenden und lobenden Worte der Schulleiterin zum Abschluss des Beurteilungsjahres dahingehend aufzufassen waren, dass ein Antrag auf Leistungsfeststellung Übernorm Zustimmung von der Schulleiterin finden würde. Die Behörde hat zum überreichten Blumenstrauß und den dankenden und lobenden Worten durch die Schulleiterin im Beurteilungszeitraum keine Feststellungen getroffen. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Schulleiterin zu Schulschluss des Beurteilungszeitraumes des Schuljahres 2010/2011 der Antragstellerin lobende und dankende Worte zum abgelaufenen Schuljahr ausgesprochen hat, ihr einen großen Blumenstrauß überreicht hatte und es nicht dem Standard entspreche dass für verdiente Kollegen zum Abschluss Blumen und Reden gibt (Zeugin AP, Protokoll, Seite 7 unten). Aus diesem Grund konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die Schulleiterin einen Antrag auf Leistungsfeststellung Übernorm unterstützen und zustimmen wurde.Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Schulleiterin zu Schulschluss des Beurteilungszeitraumes des Schuljahres 2010 aus 2011, der Antragstellerin lobende und dankende Worte zum abgelaufenen Schuljahr ausgesprochen hat, ihr einen großen Blumenstrauß überreicht hatte und es nicht dem Standard entspreche dass für verdiente Kollegen zum Abschluss Blumen und Reden gibt (Zeugin AP, Protokoll, Seite 7 unten). Aus diesem Grund konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die Schulleiterin einen Antrag auf Leistungsfeststellung Übernorm unterstützen und zustimmen wurde. Man kann ein jahrelanges Verfahren auch verkürzt wie folgt herunter brechen: die Antragstellerin hat im Beurteilungszeitraum 2010/2011 die oben aufgezeigten, multiplen und aus vielen Teilbereichen stammenden Leistungen erbracht. Bei rechtlich richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte der Antrag bei dieser Vielzahl an bemerkenswerten Leistungen in jedem Fall mit der positiven Bewilligung beschieden werden müssen.Man kann ein jahrelanges Verfahren auch verkürzt wie folgt herunter brechen: die Antragstellerin hat im Beurteilungszeitraum 2010 aus 2011, die oben aufgezeigten, multiplen und aus vielen Teilbereichen stammenden Leistungen erbracht. Bei rechtlich richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte der Antrag bei dieser Vielzahl an bemerkenswerten Leistungen in jedem Fall mit der positiven Bewilligung beschieden werden müssen. Es ist geradezu absurd anzunehmen, dass die Leistungen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum als 'normal', als 'zu erwartender Arbeitserfolg' eingestuft werden; wurde man dieser Rechtsansicht folgen, so würde dies würde bedeuten, dass ein jeder Landeslehrer in jedem Schuljahr eine solche Leistungsdichte an Zusatzarbeit und Zusatzaufwand anbieten und erledigen muss, um den 'zu erwartenden Arbeitserfolg' zu erreichen und nicht in Gefahr zu laufen sich einem Unternormverfahren gegenüber zu stehen. Dies kann nicht im Sinne der einschlägigen Normen oder der von der Behörde I. Instanz angeführten Entscheidung aus dem Jahre 1987 sein; dass dies nicht so ist, zeigt auch die Tatsache, dass 75% der Lehrer an der Schule AI AJ 'Übernorm' aufweisen. Man darf sich - wurde man der Rechtsansicht der Behörde I. Instanz folgen - dann getrost fragen, was haben die Kollegen der Antragsstellerin denn noch alles gemacht oder machen müssen, um Übernorm zu erreichen.Dies kann nicht im Sinne der einschlägigen Normen oder der von der Behörde römisch eins. Instanz angeführten Entscheidung aus dem Jahre 1987 sein; dass dies nicht so ist, zeigt auch die Tatsache, dass 75% der Lehrer an der Schule AI AJ 'Übernorm' aufweisen. Man darf sich - wurde man der Rechtsansicht der Behörde römisch eins. Instanz folgen - dann getrost fragen, was haben die Kollegen der Antragsstellerin denn noch alles gemacht oder machen müssen, um Übernorm zu erreichen. Die Behörde I. Instanz hätte gut daran getan sämtlichen Beweisanträgen zu folgen, sämtliche Anträge zu bearbeiten, sämtliche Protokollsberichtigungen (und nicht nur einzelne) durchzuführen, um so dann einen korrekten Sachverhalt testzustellen; hätte die Behörde dies getan, hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem Antrag stattzugeben ist.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte gut daran getan sämtlichen Beweisanträgen zu folgen, sämtliche Anträge zu bearbeiten, sämtliche Protokollsberichtigungen (und nicht nur einzelne) durchzuführen, um so dann einen korrekten Sachverhalt testzustellen; hätte die Behörde dies getan, hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem Antrag stattzugeben ist. Sämtliche gestellten Beweisantrage und Antrage bleiben ausdrücklich aufrecht und werden hiermit wiederholt. Beweis: wie bisher, inklusiv aller offenen Beweisantrage Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE: Die Berufungsbehörde wolle eine Berufungsverhandlung anberaumen und 1. meiner Beschwerde Folge geben und meinem Antrag auf Feststellung, dass ich, HOL Mag. AB AC, im Schuljahr 2010 / 2011 den von mir zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, stattzugeben;meiner Beschwerde Folge geben und meinem Antrag auf Feststellung, dass ich, HOL Mag. Ausschussbericht AC, im Schuljahr 2010 / 2011 den von mir zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, stattzugeben; in eventu: 2. meiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen."meiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 25.9.2017, 16.11.2017, 19.12.2017 und am 15.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung gehört und die Zeugen, Direktorin AK, AP, Bezirksschulinspektorin AW, AY, AN AO, Mag. AV, AR, AU sowie AX einvernommen wurden. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrere schriftliche Stellungnahmen und Äußerungen ab und legte Unterlagen vor. Die Zeugin AK gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an: "Ich bin seit dem Jahr 2006 Direktorin an der Hauptschule bzw nunmehr Neue Mittelschule AI AJ. Frau Mag. AC war damals schon an der Schule als Lehrerin tätig. Gefragt zum Schuljahr 2010/2011 gebe ich an, dass es hier zwei disziplinarrechtliche Probleme gegeben hat, die auch abgearbeitet worden sind. Unter anderem hat Frau Mag. AC Kurse besucht ohne Dienstauftrag und somit ohne Erlaubnis. Es gab in diesem Schuljahr immer wieder Beschwerden von Eltern, Kollegen und Schülern. Mir ist nichts bekannt, was eine Übernorm für dieses Schuljahr rechtfertigen würde. Die Angaben von Frau Mag. AC zu dieser Antragstellung sind meines Erachtens erlogen. Als Beispiel führe ich das Projekt Selbstverteidigung an. Dieses Projekt ist daraus entstanden, dass die Tochter von Herrn Inspektor BA von der Polizei vier Jahre lang an unserer Schule gewesen ist. In diesem Zeitraum hat mich Herr BA einmal angesprochen und gefragt, ob es nicht sinnvoll wäre, Selbstverteidigungskurse an der Schule abzuhalten. In der Folge hat er mich dann jedes Jahr angerufen, ob wieder solche Kurse durchgeführt werden können. Ich habe daraufhin die Turnlehrerinnen und Turnlehrer gefragt, ob Interesse besteht. Alles was Frau Mag. AC machen musste, war 'ja' zu sagen. Der Selbstverteidigungskurse dauerte 2x2 Stunden und bestand die Aufgabe der Antragstellerin lediglich darin, im Turnsaal anwesend zu sein und die Schülerinnen zu beaufsichtigen, während Herr BA mit einem zweiten Polizisten den Selbstverteidigungskurs durchführte. Eine Vor- und Nachbereitung dieser Selbstverteidigungskurse ist nicht erforderlich, Vorgaben diesbezüglich gibt es keine."Ich bin seit dem Jahr 2006 Direktorin an der Hauptschule bzw nunmehr Neue Mittelschule AI AJ. Frau Mag. AC war damals schon an der Schule als Lehrerin tätig. Gefragt zum Schuljahr 2010 aus 2011, gebe ich an, dass es hier zwei disziplinarrechtliche Probleme gegeben hat, die auch abgearbeitet worden sind. Unter anderem hat Frau Mag. AC Kurse besucht ohne Dienstauftrag und somit ohne Erlaubnis. Es gab in diesem Schuljahr immer wieder Beschwerden von Eltern, Kollegen und Schülern. Mir ist nichts bekannt, was eine Übernorm für dieses Schuljahr rechtfertigen würde. Die Angaben von Frau Mag. AC zu dieser Antragstellung sind meines Erachtens erlogen. Als Beispiel führe ich das Projekt Selbstverteidigung an. Dieses Projekt ist daraus entstanden, dass die Tochter von Herrn Inspektor BA von der Polizei vier Jahre lang an unserer Schule gewesen ist. In diesem Zeitraum hat mich Herr BA einmal angesprochen und gefragt, ob es nicht sinnvoll wäre, Selbstverteidigungskurse an der Schule abzuhalten. In der Folge hat er mich dann jedes Jahr angerufen, ob wieder solche Kurse durchgeführt werden können. Ich habe daraufhin die Turnlehrerinnen und Turnlehrer gefragt, ob Interesse besteht. Alles was Frau Mag. AC machen musste, war 'ja' zu sagen. Der Selbstverteidigungskurse dauerte 2x2 Stunden und bestand die Aufgabe der Antragstellerin lediglich darin, im Turnsaal anwesend zu sein und die Schülerinnen zu beaufsichtigen, während Herr BA mit einem zweiten Polizisten den Selbstverteidigungskurs durchführte. Eine Vor- und Nachbereitung dieser Selbstverteidigungskurse ist nicht erforderlich, Vorgaben diesbezüglich gibt es keine. Die Stunden eines Lehrers bestehen aus sogenannten A-Topf-Stunden, dabei handelt es sich um die Unterrichtszeit, weiters um B-Topf-Stunden, das ist die Vorbereitung und die Nachbereitung; darüber hinaus sind noch C-Topf-Stunden zu leisten, das sind alle Stunden, die darüber hinaus gehen. Nur bei den C-Topf-Stunden ist für eine Norm schon eine Arbeitsleistung von über 300 Stunden pro Jahr erforderlich. Frau Mag. AC war im Schuljahr 2010/2011 Mitglied des Kriseninterventionsteams. Für diese Mitgliedschaft war in diesem Zeitraum ein Arbeitsaufwand von 0 Stunden erforderlich, weil es zu keinem einzigen Krisenfall gekommen ist. In diesem Jahr gab es nicht einmal eine Besprechung. Das Kriseninterventionsteam wurde von mir im April vor diesem Schuljahr installiert. Dabei ging es vor allem darum, dass einfach verschiedene Funktionen zu besetzten sind. Neben Frau Mag. AC gehörte auch Frau BB, eine Religionslehrerin, dem Team an, diese hat im Zuge ihrer Religionslehrerausbildung eine spezielle Ausbildung für Krisen erhalten. Darüber hinaus gehörte auch der Schulwart diesem Krisenteam an und der Direktor-Stellvertreter. Auch der Brandschutzreferent war Mitglied dieses Krisenteams. Das Team bestand in diesem Jahr mehr auf dem Papier, konkrete Arbeitsleistungen fielen nicht an. Für die Mitgliedschaft in diesem Team ist keine spezielle Ausbildung erforderlich.Frau Mag. AC war keine Beratungslehrerin. Dabei handelt es sich um eine speziell ausgebildete Lehrerin, die für Problemfälle an der Schule zuständig ist. Damit meine ich Probleme aller Art. Wie gesagt war Frau Mag. AC keine Beratungslehrerin. In Bezug auf die Teilnahme von Frau Mag. AC an Fortbildungsveranstaltungen gebe ich an, dass es ein Programm für die Genehmigung von solchen Fortbildungskursen gegeben hat, dabei handelt es sich um das Programm 'sDAV', schriftliches Dienstauftragsverfahren. Frau AC hat immer wieder Kurse besucht ohne Dienstauftrag, dafür hat sie Kurse mit Dienstauftrag nicht besucht. Wenn mir die im Akt der belangten Behörde enthaltene Auflistung der Fortbildungslehrgänge und Kurse vorgehalten wird, so sage ich, dass ich hier auf die Schnelle keine Angaben im Detail machen kann. Ich habe jedoch selbst eine Liste über Ausbildungsveranstaltungen in Bezug auf Frau AC und lege diese vor (Beilage ./A des Protokolls). Auf dieser Liste habe ich mit X jene Kurse gekennzeichnet, an denen Frau Mag. AC trotz Dienstauftrag nicht teilgenommen hat und mit einem Kreis jene Kurse, an denen Frau Mag. AC teilgenommen hat, obwohl sie keinen Dienstauftrag hatte. Die Kurse fanden großteils während der Unterrichtszeit statt, mit Ausnahme eines Kurses in Kopenhagen, an dem Frau AC teilnehmen wollte, ich jedoch keinen Dienstauftrag dafür erteilt habe, glaublich hat sie daran dann auch nicht teilgenommen. Dort hätte sie ohne Dienstauftrag hinfahren können, weil das in der Freizeit ist. Frau Mag. AC war im Schuljahr 2010 aus 2011, Mitglied des Kriseninterventionsteams. Für diese Mitgliedschaft war in diesem Zeitraum ein Arbeitsaufwand von 0 Stunden erforderlich, weil es zu keinem einzigen Krisenfall gekommen ist. In diesem Jahr gab es nicht einmal eine Besprechung. Das Kriseninterventionsteam wurde von mir im April vor diesem Schuljahr installiert. Dabei ging es vor allem darum, dass einfach verschiedene Funktionen zu besetzten sind. Neben Frau Mag. AC gehörte auch Frau BB, eine Religionslehrerin, dem Team an, diese hat im Zuge ihrer Religionslehrerausbildung eine spezielle Ausbildung für Krisen erhalten. Darüber hinaus gehörte auch der Schulwart diesem Krisenteam an und der Direktor-Stellvertreter. Auch der Brandschutzreferent war Mitglied dieses Krisenteams. Das Team bestand in diesem Jahr mehr auf dem Papier, konkrete Arbeitsleistungen fielen nicht an. Für die Mitgliedschaft in diesem Team ist keine spezielle Ausbildung erforderlich., Frau Mag. AC war keine Beratungslehrerin. Dabei handelt es sich um eine speziell ausgebildete Lehrerin, die für Problemfälle an der Schule zuständig ist. Damit meine ich Probleme aller "Art". Wie gesagt war Frau Mag. AC keine Beratungslehrerin. In Bezug auf die Teilnahme von Frau Mag. AC an Fortbildungsveranstaltungen gebe ich an, dass es ein Programm für die Genehmigung von solchen Fortbildungskursen gegeben hat, dabei handelt es sich um das Programm 'sDAV', schriftliches Dienstauftragsverfahren. Frau AC hat immer wieder Kurse besucht ohne Dienstauftrag, dafür hat sie Kurse mit Dienstauftrag nicht besucht. Wenn mir die im Akt der belangten Behörde enthaltene Auflistung der Fortbildungslehrgänge und Kurse vorgehalten wird, so sage ich, dass ich hier auf die Schnelle keine Angaben im Detail machen kann. Ich habe jedoch selbst eine Liste über Ausbildungsveranstaltungen in Bezug auf Frau AC und lege diese vor (Beilage ./A des Protokolls). Auf dieser Liste habe ich mit römisch zehn jene Kurse gekennzeichnet, an denen Frau Mag. AC trotz Dienstauftrag nicht teilgenommen hat und mit einem Kreis jene Kurse, an denen Frau Mag. AC teilgenommen hat, obwohl sie keinen Dienstauftrag hatte. Die Kurse fanden großteils während der Unterrichtszeit statt, mit Ausnahme eines Kurses in Kopenhagen, an dem Frau AC teilnehmen wollte, ich jedoch keinen Dienstauftrag dafür erteilt habe, glaublich hat sie daran dann auch nicht teilgenommen. Dort hätte sie ohne Dienstauftrag hinfahren können, weil das in der Freizeit ist. Wenn ich gefragt werde, ob mir in Bezug auf fächerübergreifenden Unterricht bzw Unterricht in Projektsform etwas in Bezug auf das Schuljahr 2010/2011 bekannt ist, so sage ich, dass fächerübergreifender Unterricht eine Dienstpflicht jedes Lehrers und jeder Lehrerin ist. Im Schuljahr 2010/2011 handelte es sich noch um eine Hauptschule und wurde der fächerübergreifende Unterricht durch die Umstellung auf die Neue Mittelschule noch verstärkt, das war jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Projekt wäre zum Bei-spiel, wenn mehrere Musikklassen an einem gemeinsamen Projekt arbeiten und zum Bei-spiel am Ende ein Musical als Ergebnis herauskommt. Mir ist in Bezug auf Frau Mag. AC kein Projekt bekannt. Wenn ich gefragt werde, ob mir in Bezug auf fächerübergreifenden Unterricht bzw Unterricht in Projektsform etwas in Bezug auf das Schuljahr 2010 aus 2011, bekannt ist, so sage ich, dass fächerübergreifender Unterricht eine Dienstpflicht jedes Lehrers und jeder Lehrerin ist. Im Schuljahr 2010 aus 2011, handelte es sich noch um eine Hauptschule und wurde der fächerübergreifende Unterricht durch die Umstellung auf die Neue Mittelschule noch verstärkt, das war jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Projekt wäre zum Bei-spiel, wenn mehrere Musikklassen an einem gemeinsamen Projekt arbeiten und zum Bei-spiel am Ende ein Musical als Ergebnis herauskommt. Mir ist in Bezug auf Frau Mag. , AC kein Projekt bekannt. Gefragt zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unterrichtens von Kochen in Projektform gebe ich an, dass ich den Unterrichtsstil von Frau Mag. AC aus Unterrichtsbesuchen kenne, die allerdings nicht im Schuljahr 2010/11 stattgefunden haben. Ich kannte Frau Mag. AC bereits von meiner Tätigkeit in der Hauptschule BC, wo ich als Sonderpädagogin für die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsbedarf gemeinsam mit Frau Mag. AC tätig gewesen bin. Sie war keine Sonderpädagogin. Bereits dort habe ich festgestellt, dass der Unterricht mit sehr viel Theorie abgehalten wird und kaum Praxisbezug besteht. In meiner Unterrichtsbeobachtung in der Schule in AI AJ, welche glaublich nach dem Schuljahr 2010/11 stattgefunden hat, habe ich festgestellt, dass zum Beispiel Fragen gestellt wurden, wie würden wir Fleisch schneiden, wenn wir eines hätten und die Schülerinnen in der 3. Klasse Bilder vorgehalten erhalten haben, welche Gegenstände in die Küche gehören, auf diesen Bildern waren zum Beispiel neben Küchenutensilien auch ein Rasenmäher, eine elektrische Zahnbürste und ähnliches zu sehen. Es war viel Theorie, die Kinder haben sich zum Teil beschwert und haben gesagt, dass sie im Computerraum sitzen und Rezepte abschreiben, während die Lehrerin am Computer irgendwelche Tätigkeiten vornimmt. Für mich war es ein 'Herunterbiegen von Zeit', es gab hier des Öfteren Beschwerden von Klassenvorständen. Hier von Praxisunterricht zu reden ist sehr verwegen. Welche Lehrer konkret Beschwerden vorgebracht haben, kann ich heute nicht mehr sagen. Es sind Schüler zu mir gekommen und haben mir gesagt, sie fühlen sich von mir geopfert, weil sie in der 4. Klasse Frau Mag. AC als Lehrerin zugeteilt erhalten hatten. Die von mir geschilderte Situation war schulweit bekannt. Gefragt in Bezug auf den Unterricht Bewegung und Sport gebe ich an, dass ich gemein-sam mit Frau Mag. AC die Ausbildung zur Sportlehrerin gemacht habe und hier kein Unterschied besteht zwischen Bewegung und Sport für Mädchen und Bewegung und Sport für Knaben. Es gibt nur ein Lehramt. In Bezug auf einen erhöhten Aufwand für zwei Schüler mit einem besonderen Förderbedarf ist mir nichts bekannt. In Bezug auf die Tätigkeit als Erste-Hilfe-Beauftragte gebe ich an, dass die Aufgabe von Frau Mag. AC darin bestand, die Erste-Hilfe-Kästen aufzufüllen und Material zu besorgen. Dabei handelte es sich um die Tätigkeit, die ihr in Bezug auf die Stunden des sogenannten C-Topfes zugewiesen worden ist. Der Zeitaufwand beträgt dafür maximal 10 Stunden pro Jahr. Der Zustand der Erste-Hilfe-Kästen war mangelhaft, Frau BD, die damals Lehrerin an der Schule und geprüfte Krankenschwester gewesen ist, hatte sicherlich einen genaueren Blick darauf und hat sie den Zustand als 'wilden Zustand' beschrieben. Frau BD unterrichtet meines Wissens nunmehr an der Neuen Mittelschule AD. Selbst wenn sie diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt hätte, so wäre es ihre Verpflichtung im Rahmen der C-Topf-Stunden gewesen. Wenn ich gefragt werde, ob mir hinsichtlich einer variantenreichen Unterrichtsgestaltung oder von regelmäßigen Besprechungen mit Kolleginnen und Kollegen etwas bekannt ist, so sage ich, dass ich darüber nichts weiß. Methodenvielfalt ist etwas Verpflichtendes. Frau Mag. AC hatte nie eine Tätigkeit als Klassenvorstand, auch nicht im Schuljahr 2010/2011. Eine solche Tätigkeit würde extra abgegolten. Ob Mehrleistungsstunden beantragt bzw abgegolten worden sind, kann ich nicht sagen. Wenn ich eine Supplierstunde ins System eingebe, dann wird automatisch die Bezahlung veranlasst. Eine Abgeltung für Mehrdienstleistungen für spezielle Projekte etc gibt es nicht.Frau Mag. AC hatte nie eine Tätigkeit als Klassenvorstand, auch nicht im Schuljahr 2010 aus 2011,. Eine solche Tätigkeit würde extra abgegolten. Ob Mehrleistungsstunden beantragt bzw abgegolten worden sind, kann ich nicht sagen. Wenn ich eine Supplierstunde ins System eingebe, dann wird automatisch die Bezahlung veranlasst. Eine Abgeltung für Mehrdienstleistungen für spezielle Projekte etc gibt es nicht. Wenn ich nach meinem offensichtlich angespannten Verhältnis zu Frau Mag. AC befragt werde, so gebe ich an, dass Frau Mag. AC sehr beharrlich im Kampf ist. Damit meine ich, dass sie ein Nein oder eine Entscheidung ihrer Vorgesetzten nicht akzeptieren kann. Sobald man in der Funktion als Vorgesetzter oder Vorgesetzte genauer hinschaut und problematisches anspricht und als Schulleiter agiert, muss man mit der juristischen Gegenwehr von Frau Mag. AC rechnen. Das war auch schon an der früheren Schule so. Damit meine ich zum einen die Hauptschule BC, wo es ebenfalls Probleme ähnlicher Art gegeben hat, als auch die Schule in AI. Bei der Übernahme der Stelle als Direktorin hat mir mein Vorgänger gesagt, dass er Frau Mag. AC nicht mehr für den Mathematikunterricht einteilen konnte, weil die Probleme so groß waren und die Eltern sich beschwerten und er eben geschaut hat, wo sie am wenigsten Probleme anrichten kann. Aus diesem Grund ist mein Verhältnis zu Frau Mag. AC massiv gestört. Es ist für mich sehr belastend und problematisch, dass ich als Schulleiterin, wenn ich Probleme feststelle und auch für den Unterricht

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