GVG iVm § 29 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Kostenersatz ist fällig mit 1.4.2018. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 78,02 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass per Bescheid vom 24.5.2017 Herrn AA der Betrag von € 367,44 zuerkannt worden sei. Die AE habe am 25.7.2017 bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 19.7.2017 € 109,02 aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ausbezahlt erhalten habe.
MSG sei das Betriebskostenguthaben 2016 in der Höhe von € 78,02 im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei daher dem Land Salzburg der Überbezug in der Höhe von € 78,02 zurückzuzahlen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 78,02 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass per Bescheid vom 24.5.2017 Herrn AA der Betrag von € 367,44 zuerkannt worden sei. Die AE habe am 25.7.2017 bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 19.7.2017 € 109,02 aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ausbezahlt erhalten habe.
Paragraph 6, MSG sei das Betriebskostenguthaben 2016 in der Höhe von € 78,02 im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei daher dem Land Salzburg der Überbezug in der Höhe von € 78,02 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid wurde am 31.8.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Kostenersatz nicht korrekt sei. Dies sei kein Einkommen bzw sonstige Erträge, sondern eine Einsparung an Heizkosten und Warmwasserkosten, die bereits vom Lebensunterhalt abgezogen worden sei - dies aus der laufenden Betriebskostenvorschreibung. Die abgezogene Summe pro Monat belaufe sich an Heizkosten auf € 33,19 und auf Warmwasserkosten auf € 12,94, in Summe somit auf € 553,
MSG sei die Auszahlung des Betriebskostenguthabens (exklusive Heizkostenguthaben) im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass die Betriebskostenabrechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, sondern dies eine Einsparung seinerseits von Heizkosten und Warmwasserkosten sei. Im Kostenersatzbescheid sei jedoch nur das tatsächliche Betriebskostenguthaben berücksichtigt worden und nicht das Guthaben aus den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Beschwerdeführer sei für den 15.9.2017 zu einem Vorsprachetermin geladen worden, bei dem ihm der Kostenersatzbescheid ausführlich erläutert worden sei. Der Antragsteller habe aber auf der Weiterleitung seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bestanden.Diese Beschwerde wurde am 15.9.2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.5.2017 für den Monat Juli 2017 der Betrag von € 367,44 zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Es sei eine Nachberechnung erfolgt und dazu ein Kostenersatzbescheid, da der Beschwerdeführer sein Betriebskostenguthaben im Juli 2017 ausbezahlt bekommen habe.
Paragraph 6, MSG sei die Auszahlung des Betriebskostenguthabens (exklusive Heizkostenguthaben) im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass die Betriebskostenabrechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, sondern dies eine Einsparung seinerseits von Heizkosten und Warmwasserkosten sei. Im Kostenersatzbescheid sei jedoch nur das tatsächliche Betriebskostenguthaben berücksichtigt worden und nicht das Guthaben aus den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Beschwerdeführer sei für den 15.9.2017 zu einem Vorsprachetermin geladen worden, bei dem ihm der Kostenersatzbescheid ausführlich erläutert worden sei. Der Antragsteller habe aber auf der Weiterleitung seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bestanden. In vorliegender Angelegenheit fand am 7.2.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser hat der Beschwerdeführer persönlich und für die belangte Behörde Frau AF AG teilgenommen. Die Parteien wurden gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb AC, ist in der AD 1/3/13 in 5020 Salzburg wohnhaft. Er befindet sich im Krankenstand und hat im verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 Krankengeld in der Höhe von € 382,03 bezogen. Für die Wohnung in der AD hat er an Miete € 281,67 zu begleichen, davon sind € 33,19 monatlich an Heizkosten, € 12,54 monatlich an Warmwasserkosten, sowie € 119,22 an Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 24.5.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/10-2017, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.7.2017 ein monatlicher Betrag an Bedarfsorientierter Mindestsicherung in der Höhe von € 367,44 zuerkannt. Mit 25.7.2017 wurde der belangten Behörde die Jahresabrechnung des Beschwerdeführers für seine Wohnung in der AD 1 in 5020 Salzburg übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 ein Guthaben in der Höhe von € 104,84 ergeben hat. Unter Berücksichtigung der bisherigen Vorschreibungen, Mahnspesen und der Zahlungen des Sozialamts an die AE ergab sich konkret ein Guthaben in der Höhe von € 109,
Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) hat für Leistungen nach diesem Gesetz ua die Hilfe suchende Person selbst Ersatz zu leisten. Eine solche Ersatzleistung kommt
MSG in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Hilfesuchende zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.
Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) hat für Leistungen nach diesem Gesetz ua die Hilfe suchende Person selbst Ersatz zu leisten. Eine solche Ersatzleistung kommt
Paragraph 30, MSG in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Hilfesuchende zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Hinreichendes Einkommen liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH vom 29.2.2012, Zahl 2011/10/0094), wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist somit, ob der Hilfeempfänger über dieses zusätzliche Einkommen verfügen konnte, ohne dass es die Grenzen zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialhilfegesetz überschreitet. Hinreichendes Einkommen liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH vom 29.2.2012, Zahl 2011/10/0094), wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist somit, ob der Hilfeempfänger über dieses zusätzliche Einkommen verfügen konnte, ohne dass es die Grenzen zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialhilfegesetz überschreitet. Mit der Anweisung des Betriebskostenguthabens der AE an den Beschwerdeführer am 20.7.2017 ist diesem somit ein hinreichendes Einkommen im Sinne der obigen Rechtsprechung zur Verfügung gestanden. Der Behörde wurde mit 25.7.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli, für den bereits mit Bescheid vom 24.5.2017 eine Mindestsicherungsleistung zuerkannt worden ist, über ein weiteres Einkommen verfügt hat. Somit liegen die Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch
den §§ 29 und 30 MSG grundsätzlich vor. Mit der Anweisung des Betriebskostenguthabens der AE an den Beschwerdeführer am 20.7.2017 ist diesem somit ein hinreichendes Einkommen im Sinne der obigen Rechtsprechung zur Verfügung gestanden. Der Behörde wurde mit 25.7.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli, für den bereits mit Bescheid vom 24.5.2017 eine Mindestsicherungsleistung zuerkannt worden ist, über ein weiteres Einkommen verfügt hat. Somit liegen die Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch
den Paragraphen 29 und 30 MSG grundsätzlich vor. Bei diesem Guthaben ist zu berücksichtigen, dass sich dieses aus den allgemeinen Betriebskosten, einem Bauzinsguthaben und einem Guthaben aus Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Da die Betriebskosten aus Heizung und Warmwasser
Z 5 und 6 MSG dem Lebensunterhalt und nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen sind, wurde durch die belangte Behörde nur jener Anteil des Betriebskostenguthabens zurückgefordert, der die allgemeinen Betriebskosten und das Bauzinsguthaben betrifft. Bei diesem Guthaben ist zu berücksichtigen, dass sich dieses aus den allgemeinen Betriebskosten, einem Bauzinsguthaben und einem Guthaben aus Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Da die Betriebskosten aus Heizung und Warmwasser
Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 MSG dem Lebensunterhalt und nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen sind, wurde durch die belangte Behörde nur jener Anteil des Betriebskostenguthabens zurückgefordert, der die allgemeinen Betriebskosten und das Bauzinsguthaben betrifft. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Guthaben in der Höhe von € 109,02 sei zur Gänze auf seine eigene Ersparnis an Warmwasser und Heizung zurückzuführen, dann deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den abgelesenen Zahlen und den vorgelegten Unterlagen der AE und der AI. Wie im Sachverhalt schon ausgeführt, ergibt sich aus den Abrechnungen schlüssig und nachvollziehbar, dass das Heizkosten- bzw Warmwasserkostenguthaben für das Jahr 2016 € 26,82 beträgt. Dieses wurde durch den vorliegenden Kostenersatzbescheid auch nicht zurückgefordert. Die belangte Behörde hat nur jenes Guthaben aus Betriebskosten zurückgefordert, die im Wege des Wohnbedarfes nach § 3 Z 6 MSG zuerkannt wurden. Dieses Guthaben ist folglich zu Recht als Einkommen im Sinne von § 30 Abs 1 Z 2 MSG gewertet worden. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Guthaben in der Höhe von € 109,02 sei zur Gänze auf seine eigene Ersparnis an Warmwasser und Heizung zurückzuführen, dann deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den abgelesenen Zahlen und den vorgelegten Unterlagen der AE und der AI. Wie im Sachverhalt schon ausgeführt, ergibt sich aus den Abrechnungen schlüssig und nachvollziehbar, dass das Heizkosten- bzw Warmwasserkostenguthaben für das Jahr 2016 € 26,82 beträgt. Dieses wurde durch den vorliegenden Kostenersatzbescheid auch nicht zurückgefordert. Die belangte Behörde hat nur jenes Guthaben aus Betriebskosten zurückgefordert, die im Wege des Wohnbedarfes nach Paragraph 3, Ziffer 6, MSG zuerkannt wurden. Dieses Guthaben ist folglich zu Recht als Einkommen im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG gewertet worden. Der Kostenersatzanspruch in der Höhe von € 78,02, welcher sich aus dem allgemeinen Betriebskostenguthaben und dem Bauzinsguthaben zusammensetzt, besteht daher nach Ansicht der erkennenden Richterin zu Recht, weshalb der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.386.1.6.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.