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405-9/386/1/6-2018

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 29§ 30§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.03.2018 Geschäftszahl405-9/386/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Vw

GVG iVm § 29 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Kostenersatz ist fällig mit 1.4.2018. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 78,02 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass per Bescheid vom 24.5.2017 Herrn AA der Betrag von € 367,44 zuerkannt worden sei. Die AE habe am 25.7.2017 bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 19.7.2017 € 109,02 aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ausbezahlt erhalten habe.

§ 6

MSG sei das Betriebskostenguthaben 2016 in der Höhe von € 78,02 im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei daher dem Land Salzburg der Überbezug in der Höhe von € 78,02 zurückzuzahlen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 78,02 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass per Bescheid vom 24.5.2017 Herrn AA der Betrag von € 367,44 zuerkannt worden sei. Die AE habe am 25.7.2017 bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 19.7.2017 € 109,02 aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ausbezahlt erhalten habe.

Paragraph 6, MSG sei das Betriebskostenguthaben 2016 in der Höhe von € 78,02 im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei daher dem Land Salzburg der Überbezug in der Höhe von € 78,02 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid wurde am 31.8.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Kostenersatz nicht korrekt sei. Dies sei kein Einkommen bzw sonstige Erträge, sondern eine Einsparung an Heizkosten und Warmwasserkosten, die bereits vom Lebensunterhalt abgezogen worden sei - dies aus der laufenden Betriebskostenvorschreibung. Die abgezogene Summe pro Monat belaufe sich an Heizkosten auf € 33,19 und auf Warmwasserkosten auf € 12,94, in Summe somit auf € 553,

  1. Der tatsächliche Verbrauch sei € 445,12 gewesen. Somit ergebe sich eine Einsparungssumme von € 108,12, die Rückerstattungssumme durch die AE sei € 109,02 aus der Jahresgutschrift
  2. Es werde daher um entsprechende Bearbeitung ersucht. Vorgelegt wurde dazu der Berechnungsbogen des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Diese Beschwerde wurde am 15.9.2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.5.2017 für den Monat Juli 2017 der Betrag von € 367,44 zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Es sei eine Nachberechnung erfolgt und dazu ein Kostenersatzbescheid, da der Beschwerdeführer sein Betriebskostenguthaben im Juli 2017 ausbezahlt bekommen habe.

§ 6

MSG sei die Auszahlung des Betriebskostenguthabens (exklusive Heizkostenguthaben) im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass die Betriebskostenabrechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, sondern dies eine Einsparung seinerseits von Heizkosten und Warmwasserkosten sei. Im Kostenersatzbescheid sei jedoch nur das tatsächliche Betriebskostenguthaben berücksichtigt worden und nicht das Guthaben aus den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Beschwerdeführer sei für den 15.9.2017 zu einem Vorsprachetermin geladen worden, bei dem ihm der Kostenersatzbescheid ausführlich erläutert worden sei. Der Antragsteller habe aber auf der Weiterleitung seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bestanden.Diese Beschwerde wurde am 15.9.2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.5.2017 für den Monat Juli 2017 der Betrag von € 367,44 zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Es sei eine Nachberechnung erfolgt und dazu ein Kostenersatzbescheid, da der Beschwerdeführer sein Betriebskostenguthaben im Juli 2017 ausbezahlt bekommen habe.

Paragraph 6, MSG sei die Auszahlung des Betriebskostenguthabens (exklusive Heizkostenguthaben) im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass die Betriebskostenabrechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, sondern dies eine Einsparung seinerseits von Heizkosten und Warmwasserkosten sei. Im Kostenersatzbescheid sei jedoch nur das tatsächliche Betriebskostenguthaben berücksichtigt worden und nicht das Guthaben aus den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Beschwerdeführer sei für den 15.9.2017 zu einem Vorsprachetermin geladen worden, bei dem ihm der Kostenersatzbescheid ausführlich erläutert worden sei. Der Antragsteller habe aber auf der Weiterleitung seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bestanden. In vorliegender Angelegenheit fand am 7.2.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser hat der Beschwerdeführer persönlich und für die belangte Behörde Frau AF AG teilgenommen. Die Parteien wurden gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb AC, ist in der AD 1/3/13 in 5020 Salzburg wohnhaft. Er befindet sich im Krankenstand und hat im verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 Krankengeld in der Höhe von € 382,03 bezogen. Für die Wohnung in der AD hat er an Miete € 281,67 zu begleichen, davon sind € 33,19 monatlich an Heizkosten, € 12,54 monatlich an Warmwasserkosten, sowie € 119,22 an Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 24.5.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/10-2017, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.7.2017 ein monatlicher Betrag an Bedarfsorientierter Mindestsicherung in der Höhe von € 367,44 zuerkannt. Mit 25.7.2017 wurde der belangten Behörde die Jahresabrechnung des Beschwerdeführers für seine Wohnung in der AD 1 in 5020 Salzburg übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 ein Guthaben in der Höhe von € 104,84 ergeben hat. Unter Berücksichtigung der bisherigen Vorschreibungen, Mahnspesen und der Zahlungen des Sozialamts an die AE ergab sich konkret ein Guthaben in der Höhe von € 109,

  1. Dies deshalb, da das Gesamtguthaben in der Höhe von € 104,84 mit den bereits erwähnten sonstigen Zahlungen und Rückständen gegengerechnet wird. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Guthaben am 20.7.2017 auf sein Konto bei Raiffeisenverband Salzburg, AT 7535000000xxxxxx, überwiesen. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geb AC, ist in der AD 1/3/13 in 5020 Salzburg wohnhaft. Er befindet sich im Krankenstand und hat im verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2017 Krankengeld in der Höhe von € 382,03 bezogen. Für die Wohnung in der AD hat er an Miete € 281,67 zu begleichen, davon sind € 33,19 monatlich an Heizkosten, € 12,54 monatlich an Warmwasserkosten, sowie € 119,22 an Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 24.5.2017, Zahl 3/01-BMS/AC102/10-2017, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.6.2017 bis 31.7.2017 ein monatlicher Betrag an Bedarfsorientierter Mindestsicherung in der Höhe von € 367,44 zuerkannt. Mit 25.7.2017 wurde der belangten Behörde die Jahresabrechnung des Beschwerdeführers für seine Wohnung in der AD 1 in 5020 Salzburg übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 ein Guthaben in der Höhe von € 104,84 ergeben hat. Unter Berücksichtigung der bisherigen Vorschreibungen, Mahnspesen und der Zahlungen des Sozialamts an die AE ergab sich konkret ein Guthaben in der Höhe von € 109,
  2. Dies deshalb, da das Gesamtguthaben in der Höhe von € 104,84 mit den bereits erwähnten sonstigen Zahlungen und Rückständen gegengerechnet wird. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Guthaben am 20.7.2017 auf sein Konto bei Raiffeisenverband Salzburg, AT 7535000000xxxxxx, überwiesen. Die belangte Behörde hat am 31.7.2017 nach Erhalt der Jahresabrechnung durch die AE von diesem überwiesenen Guthaben den Betrag von € 78,02 als Kostenersatz zurückgefordert. Der Betrag von € 78,02 ergibt sich aus dem in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamtguthaben in der Höhe von € 104,84 abzüglich des Guthabens aus Heizkosten in der Höhe von € 26,
  3. Konkret zurückgefordert wurden daher das Guthaben aus Betriebskosten und das Bauzinsguthaben. In seiner Beschwerde vom 31.8.2017 bringt nun der Beschwerdeführer vor, dass diese Guthabensumme zur Gänze aus Heizkosten und Warmwasserkosten besteht und daher zu Unrecht zurückgefordert worden sei. Aus der AI-Ablesung ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Berechnung des Guthabens so nicht richtig sei. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass die Ablesung durch die AI sehr wohl richtig gewesen ist, allerdings bei der Ausweisung des Guthabens ein Fehler passiert sein muss. Aus der im Akt vorliegenden Abrechnung der AI Messtechnik GmbH (AI) vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 ergibt sich ein Gesamtbetrag an Heizkosten in der Höhe von € 276,12 und Warmwasser in der Höhe von € 103,
  4. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag an Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2016 in der Höhe von € 379,
  5. Diese tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten wurden in der Abrechnung der AE den Erträgen aus der Akonto-Vorschreibung des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Daraus ergibt sich das Heizkostenguthaben in der Höhe von € 26,
  6. Das Guthaben an sonstigen Betriebskosten ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Erträge aus dem Betriebskosten-Akonto mit den tatsächlichen Kosten, die für die Liegenschaft angefallen sind. Daraus ergibt sich das Betriebskostenguthaben in der Höhe von € 73,
  7. Zusätzlich weist die Jahresabrechnung der AE noch ein Bauzinsguthaben in der Höhe von € 4,58 aus. Diese Berechnung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Jahresabrechnung 2016 der AE und der AI-Abrechnung vom 8.3.
  8. Eine Diskrepanz aus den tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten laut AI-Ablesung zu dem in der Jahresabrechnung durch die AE ausgewiesenen Guthaben konnte somit nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend ist somit auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar aus der vorgelegten Jahresabrechnung der AE für das Jahr 2016, der Vorschreibung der AE vom 16.6.2016 sowie aus der Abrechnung der AI vom 8.3.2017 ergeben haben. Entscheidungserhebliche Widersprüche sind dabei nicht hervorgetreten, weshalb obiger Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte. Hingewiesen wird noch darauf, dass durch die erkennende Richterin bei der AE um eine konkrete Aufschlüsselung der Betriebskosten angesucht wurde. Nach der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in gegenständlicher Angelegenheit wurde seitens der AE die Jahresabrechnung 2016, die Ablesung der AI, somit die bereits im Akt aufliegenden Unterlagen, übermittelt. Von einer weiteren Vorlage an die Parteien im Sinne des Parteiengehörs konnte abgesehen werden, da es sich um im Akt befindliche Unterlagen gehandelt hat, die bereits in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zur Verlesung gekommen sind. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 3 Z 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Begriffsbestimmungen Paragraph 3, Ziffer 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
  9. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
  10. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b)Litera b allgemeine Betriebskosten und c)Litera c Abgaben; § 29 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - ErsatzansprücheParagraph 29, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Ersatzansprüche

(1)Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (Paragraph 30,); 2.Ziffer 2 unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (Paragraph 31,).
(2)Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3)Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.
(3)Durch Absatz eins, werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht beschränkt. § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre ErbenParagraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
(1)Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1.Ziffer eins die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist; 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; 3.Ziffer 3 sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;odersie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;, oder 4.Ziffer 4 sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten

Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten

Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
(4)Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

§ 29

Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) hat für Leistungen nach diesem Gesetz ua die Hilfe suchende Person selbst Ersatz zu leisten. Eine solche Ersatzleistung kommt

§ 30

MSG in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Hilfesuchende zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) hat für Leistungen nach diesem Gesetz ua die Hilfe suchende Person selbst Ersatz zu leisten. Eine solche Ersatzleistung kommt

Paragraph 30, MSG in Frage, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Hilfesuchende zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Hinreichendes Einkommen liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH vom 29.2.2012, Zahl 2011/10/0094), wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist somit, ob der Hilfeempfänger über dieses zusätzliche Einkommen verfügen konnte, ohne dass es die Grenzen zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialhilfegesetz überschreitet. Hinreichendes Einkommen liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH vom 29.2.2012, Zahl 2011/10/0094), wenn der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist somit, ob der Hilfeempfänger über dieses zusätzliche Einkommen verfügen konnte, ohne dass es die Grenzen zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialhilfegesetz überschreitet. Mit der Anweisung des Betriebskostenguthabens der AE an den Beschwerdeführer am 20.7.2017 ist diesem somit ein hinreichendes Einkommen im Sinne der obigen Rechtsprechung zur Verfügung gestanden. Der Behörde wurde mit 25.7.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli, für den bereits mit Bescheid vom 24.5.2017 eine Mindestsicherungsleistung zuerkannt worden ist, über ein weiteres Einkommen verfügt hat. Somit liegen die Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch

den §§ 29 und 30 MSG grundsätzlich vor. Mit der Anweisung des Betriebskostenguthabens der AE an den Beschwerdeführer am 20.7.2017 ist diesem somit ein hinreichendes Einkommen im Sinne der obigen Rechtsprechung zur Verfügung gestanden. Der Behörde wurde mit 25.7.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli, für den bereits mit Bescheid vom 24.5.2017 eine Mindestsicherungsleistung zuerkannt worden ist, über ein weiteres Einkommen verfügt hat. Somit liegen die Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch

den Paragraphen 29 und 30 MSG grundsätzlich vor. Bei diesem Guthaben ist zu berücksichtigen, dass sich dieses aus den allgemeinen Betriebskosten, einem Bauzinsguthaben und einem Guthaben aus Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Da die Betriebskosten aus Heizung und Warmwasser

§ 3

Z 5 und 6 MSG dem Lebensunterhalt und nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen sind, wurde durch die belangte Behörde nur jener Anteil des Betriebskostenguthabens zurückgefordert, der die allgemeinen Betriebskosten und das Bauzinsguthaben betrifft. Bei diesem Guthaben ist zu berücksichtigen, dass sich dieses aus den allgemeinen Betriebskosten, einem Bauzinsguthaben und einem Guthaben aus Heizung und Warmwasser zusammensetzt. Da die Betriebskosten aus Heizung und Warmwasser

Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 MSG dem Lebensunterhalt und nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen sind, wurde durch die belangte Behörde nur jener Anteil des Betriebskostenguthabens zurückgefordert, der die allgemeinen Betriebskosten und das Bauzinsguthaben betrifft. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Guthaben in der Höhe von € 109,02 sei zur Gänze auf seine eigene Ersparnis an Warmwasser und Heizung zurückzuführen, dann deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den abgelesenen Zahlen und den vorgelegten Unterlagen der AE und der AI. Wie im Sachverhalt schon ausgeführt, ergibt sich aus den Abrechnungen schlüssig und nachvollziehbar, dass das Heizkosten- bzw Warmwasserkostenguthaben für das Jahr 2016 € 26,82 beträgt. Dieses wurde durch den vorliegenden Kostenersatzbescheid auch nicht zurückgefordert. Die belangte Behörde hat nur jenes Guthaben aus Betriebskosten zurückgefordert, die im Wege des Wohnbedarfes nach § 3 Z 6 MSG zuerkannt wurden. Dieses Guthaben ist folglich zu Recht als Einkommen im Sinne von § 30 Abs 1 Z 2 MSG gewertet worden. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Guthaben in der Höhe von € 109,02 sei zur Gänze auf seine eigene Ersparnis an Warmwasser und Heizung zurückzuführen, dann deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den abgelesenen Zahlen und den vorgelegten Unterlagen der AE und der AI. Wie im Sachverhalt schon ausgeführt, ergibt sich aus den Abrechnungen schlüssig und nachvollziehbar, dass das Heizkosten- bzw Warmwasserkostenguthaben für das Jahr 2016 € 26,82 beträgt. Dieses wurde durch den vorliegenden Kostenersatzbescheid auch nicht zurückgefordert. Die belangte Behörde hat nur jenes Guthaben aus Betriebskosten zurückgefordert, die im Wege des Wohnbedarfes nach Paragraph 3, Ziffer 6, MSG zuerkannt wurden. Dieses Guthaben ist folglich zu Recht als Einkommen im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG gewertet worden. Der Kostenersatzanspruch in der Höhe von € 78,02, welcher sich aus dem allgemeinen Betriebskostenguthaben und dem Bauzinsguthaben zusammensetzt, besteht daher nach Ansicht der erkennenden Richterin zu Recht, weshalb der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.386.1.6.2018

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