RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.03.2018 Geschäftszahl405-9/294/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AB AA, AD 46, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/7-2016, wegen Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, AD 46, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/7-2016, wegen Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 17 SBG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, SBG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.07.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/5-2016, auf Grund ihres Antrages vom 02.06.2016 auf Gewährung einer Hilfe nach § 9 Salzburger Behindertengesetz (SBG) in der Einrichtung AE gGmbH, AF, Reinigungstechnik/Housekeeping, Rechtsträger: AE gGmbH, die Hilfe beginnend mit 01.08.2016, längstens jedoch für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.07.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/5-2016, auf Grund ihres Antrages vom 02.06.2016 auf Gewährung einer Hilfe nach Paragraph 9, Salzburger Behindertengesetz (SBG) in der Einrichtung AE gGmbH, AF, Reinigungstechnik/Housekeeping, Rechtsträger: AE gGmbH, die Hilfe beginnend mit 01.08.2016, längstens jedoch für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, gewährt. Es wurde angeführt, dass die Hilfe durch die entsprechende Berufsvorschulung auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Gegenstand der Hilfe seien die durch die Maßnahme erwachsenden Kosten in Höhe von derzeit monatlich € 545,11, vierteljährlich € 272,56 und täglich € 62,
- Über einen Kostenbeitrag zu der Hilfe des Behinderten bzw der für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen (Angehörigen) gemäß § 17 SBG werde gesondert entschieden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg stützte sich auf die §§ 1, 2, 9, 17 Abs 1 und 18 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) idgF.Es wurde angeführt, dass die Hilfe durch die entsprechende Berufsvorschulung auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Gegenstand der Hilfe seien die durch die Maßnahme erwachsenden Kosten in Höhe von derzeit monatlich € 545,11, vierteljährlich € 272,56 und täglich € 62,
- Über einen Kostenbeitrag zu der Hilfe des Behinderten bzw der für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen (Angehörigen) gemäß Paragraph 17, SBG werde gesondert entschieden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg stützte sich auf die Paragraphen eins, 2, 9, 17, Absatz eins und 18 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) idgF. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/7-2016, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen laufenden Kostenbeitrag ab 01.08.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung gemäß § 9 des Salzburger Behindertengesetzes (wirtschaftsintegrative Ausbildung, Zimmermädchen, über AE, AF) in Höhe von monatlich € 120 (40 % des vorhandenen Einkommens, Unterhaltszahlung des Kindesvaters) auf ein namentlich angeführtes Konto bis zum
- eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten. Weiters wurde angeführt, dass die Behörde berechtigt sei, den laufenden Kostenbeitrag in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen. Bei Zahlungsverzug könne nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein gerichtliches Exekutionsverfahren seitens der Behörde eingeleitet werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.08.2016, Zahl 3/01-BEH/AC101/7-2016, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen laufenden Kostenbeitrag ab 01.08.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung gemäß Paragraph 9, des Salzburger Behindertengesetzes (wirtschaftsintegrative Ausbildung, Zimmermädchen, über AE, AF) in Höhe von monatlich € 120 (40 % des vorhandenen Einkommens, Unterhaltszahlung des Kindesvaters) auf ein namentlich angeführtes Konto bis zum
- eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten. Weiters wurde angeführt, dass die Behörde berechtigt sei, den laufenden Kostenbeitrag in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen. Bei Zahlungsverzug könne nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein gerichtliches Exekutionsverfahren seitens der Behörde eingeleitet werden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg stützte seine Entscheidung auf § 17 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) idgF. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg stützte seine Entscheidung auf Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) idgF. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.04.2017, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Beschwerde über die Festsetzung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 120 erhebe. Es sei ihr nicht verständlich, warum eine Unterhaltszahlung als Einnahme für einen Kostenersatz gezählt wird. Nicht beeinträchtigte Jugendliche, die eine Ausbildung machen, müssten keine Kostenbeiträge leisten. Der Betrag, der ihr verbleibe liege weit unter der Mindestsicherung (ohne Arbeitsleistung). Durch die Festsetzung des Kostenbeitrages sei ihre Lebenserhaltung gefährdet. Sie beantrage die Aufhebung des oben angeführten Bescheides und die Festsetzung des Kostenbeitrages mit 0,
- Am 23.10.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung von ihrer Mutter AG AA vertreten. Die Beschwerdeführerin selbst ist ebenfalls erschienen. Eine Vertreterin des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg war anwesend. Sachverhalt: Bei der am AC geborenen österreichischen Beschwerdeführerin bestehen eine Lernschwäche, eine Teilleistungsstörung sowie eine Wirbelsäulenverkrümmung. Die Beschwerdeführerin benötigt psychologische Betreuung und eine Skoliosebehandlung, die Kosten trägt sie zum Teil selber, weil sie nur zu jenem Psychologen geht, zu dem ein Vertrauen besteht. Mit Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.11.2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine 50-prozentige Behinderung und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter AG AA im AD 9 in 5020 Salzburg. Die Mutter gibt die Betriebskosten mit monatlich € 418,06 an, für die Miete fallen keine Kosten an. Die Beschwerdeführerin bekommt € 300,00 an Unterhalt von ihrem Vater und monatlich € 373,30 erhöhte Familienbeihilfe. Es gibt einen Vertrag zwischen der Salzburger Landesregierung und dem Betrieb AE zur wirtschaftsintegrativen Berufsausbildung bis zum
- Lebensjahr. Es handelt sich um eine tagesstrukturelle Betreuung. Am 02.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe gemäß § 9 Salzburger Behindertengesetz. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde am 27.07.2016 stattgegeben und für die in dieser Maßnahme erwachsenden Kosten in Höhe von monatlich € 545,11, vierteljährlich € 272,56 und täglich € 62,87 gewährt. Am 02.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe gemäß Paragraph 9, Salzburger Behindertengesetz. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde am 27.07.2016 stattgegeben und für die in dieser Maßnahme erwachsenden Kosten in Höhe von monatlich € 545,11, vierteljährlich € 272,56 und täglich € 62,87 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausbildungsvertrag bei AE gemeinnützige GmbH AF (wirtschaftsintegrative Berufsausbildung) in der AH 9-11, 5020 Salzburg, für die Ausbildungszeit von 01.08.2016 bis 31.07.2019 als Teilqualifikation Reinigungstechnikerin/Housekeeping. Als Lehrlingsentschädigung erhält sie im ersten Lehrjahr € 408 brutto monatlich. Im zweiten Lehrjahr erhält sie als Lehrlingsentschädigung € 443 brutto und für das dritte Lehrjahr € 496 brutto monatlich. Das Nettogehalt beläuft sich im Monat August 2016 auf € 359,
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten der behördlicherseits vorgelegten Aktenteile sowie der am 23.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Rechtsgrundlagen: § 9 Salzburger Behindertengesetz (SBG)Paragraph 9, Salzburger Behindertengesetz (SBG)
(1)Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst die Tragung der Kosten
- a)für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining ohne Rücksicht auf den Träger der hiefür in Anspruch genommenen Einrichtung und
- b)für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
(2)Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu neun Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der Landeszuschuss im Nachhinein festgestellt werden und die volle Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes, ab sechs Monaten auch des betriebsüblichen Arbeitsentgeltes, erreichen kann.
(2)Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Absatz eins, Litera b, besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu neun Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der Landeszuschuss im Nachhinein festgestellt werden und die volle Höhe des kollektivvertraglichen Entgeltes, ab sechs Monaten auch des betriebsüblichen Arbeitsentgeltes, erreichen kann.
(3)Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf nicht mehr gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung männliche Menschen mit Behinderungen das
- und weibliche das
- Lebensjahr vollendet haben. § 10 Salzburger Behindertengesetz (SBG)Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz (SBG)
(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Behinderten in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Behinderten in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.
(2)Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Behinderten zu erwarten ist.
(3)Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung kann dem Behinderten, wenn dies zur Bestreitung seines täglichen Bedarfes notwendig ist, ein Taschengeld gewährt werden. § 17 Salzburger Behindertengesetz (SBG)Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz (SBG)
(1)Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Behinderten zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2)Behinderte haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
- aus ihrem Einkommen;
- aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
- aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Behinderte zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Behinderten, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,) entfällt der Kostenersatz:
- a)für Kinder gegenüber Eltern,
- b)für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4)Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(4)Die gemäß Absatz eins, beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5)Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. § 2 Eingliederungshilfe-KostenbeitragsverordnungParagraph 2, Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung
(1)Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon: 1. … 2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:
- a)bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung 20 %
- b)bei einer tagesstrukturellen Betreuung 40 %. Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Ziffer eins und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich. Erwägungen: Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 Salzburger Behindertengesetz ergibt sich eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen des Menschen mit Behinderung. Die Unterhaltszahlungen des Vaters der Beschwerdeführerin in Höhe von € 300 zählen zweifellos zum Einkommen, liegt doch dem System der Sozialhilfe, wozu auch die Behindertenhilfe im weiteren Sinne zu zählen ist, grundsätzlich ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0115; 04.07.2005, 2004/10/0236) und wird der Einkommensbegriff des § 17 Abs 2 Z 1 SBG auch nicht näher eingeschränkt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Behindertengesetz ergibt sich eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen des Menschen mit Behinderung. Die Unterhaltszahlungen des Vaters der Beschwerdeführerin in Höhe von € 300 zählen zweifellos zum Einkommen, liegt doch dem System der Sozialhilfe, wozu auch die Behindertenhilfe im weiteren Sinne zu zählen ist, grundsätzlich ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0115; 04.07.2005, 2004/10/0236) und wird der Einkommensbegriff des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, SBG auch nicht näher eingeschränkt. § 17 Salzburger Behindertengesetz normiert eine Kostenbeitragspflicht aus eigenem Einkommen, definiert darüber hinaus nicht näher, in welcher Höhe aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag zu leisten ist. § 17 Abs 1 letzter Satz Salzburger Behindertengesetz normiert einschränkend, dass von einem Kostenbeitrag insoweit abgesehen werden kann, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz normiert eine Kostenbeitragspflicht aus eigenem Einkommen, definiert darüber hinaus nicht näher, in welcher Höhe aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Salzburger Behindertengesetz normiert einschränkend, dass von einem Kostenbeitrag insoweit abgesehen werden kann, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Ausbildung über „AE“ in einer tagesstrukturellen Betreuung untergebracht. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat als Bemessungsgrundlage die Unterhaltszahlungen des Vaters in der Höhe von € 300 herangezogen und gemäß § 2 Z 2 lit b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung der Beschwerdeführerin davon 40 % als Kostenbeitrag in der Höhe von € 120 monatlich vorgeschrieben.Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat als Bemessungsgrundlage die Unterhaltszahlungen des Vaters in der Höhe von € 300 herangezogen und gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung der Beschwerdeführerin davon 40 % als Kostenbeitrag in der Höhe von € 120 monatlich vorgeschrieben. Unter Einrechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrages nach Abzug von € 120 verbleiben der Beschwerdeführerin zB für den Monat August 2016 € 180 als Einkommen aufgrund des Unterhaltes des Vaters, weiters eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 359,37, sowie eine monatliche erhöhte Kinderbeihilfe in Höhe von € 373,30. Diese Beträge standen der Beschwerdeführerin zur Abdeckung ihrer Bedürfnisse zB für den Monat August 2016 zur Verfügung, somit ein Betrag von insgesamt € 912,67. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, gemäß § 17 Abs 1 letzter Satz Salzburger Behindertengesetz sei von einem Kostenbeitrag abzusehen, weil dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde, wie dies in ihrem Fall sei, ist zu entgegnen, dass eine Gefährdung der Hilfeleistung bei einem Kostenbeitrag in dem nunmehr festgesetzten Ausmaß nicht angenommen wird. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Salzburger Behindertengesetz sei von einem Kostenbeitrag abzusehen, weil dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde, wie dies in ihrem Fall sei, ist zu entgegnen, dass eine Gefährdung der Hilfeleistung bei einem Kostenbeitrag in dem nunmehr festgesetzten Ausmaß nicht angenommen wird. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie aus dem Titel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr bekommen würde als wenn sie arbeiten gehen würde und der Betrag, der ihr nach Abzug der € 120 verbleibe, weit unter der Mindestsicherung sei, ist anzuführen, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Hilfeleistung als solche nach dem Salzburger Behindertengesetz beantragt und bewilligt wurde, woraus sich die Kostenbeitragspflicht nach § 17 Salzburger Behindertengesetz ergibt. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie aus dem Titel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr bekommen würde als wenn sie arbeiten gehen würde und der Betrag, der ihr nach Abzug der € 120 verbleibe, weit unter der Mindestsicherung sei, ist anzuführen, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Hilfeleistung als solche nach dem Salzburger Behindertengesetz beantragt und bewilligt wurde, woraus sich die Kostenbeitragspflicht nach Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz ergibt. Auf die Art und die Inhalte der tagesstrukturierenden Maßnahme zielt der Gesetzgeber hierbei gerade nicht ab und hat dies demnach auch für die belangte Behörde und das erkennende Gericht rechtlich zwingend zu gelten. Auch den Erläuterungen zur Verordnung ist in diesem Zusammenhang unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich beim Kostenbeitrag um einen Pauschalbetrag handelt, der weder über- noch unterschritten werden kann und insoweit auch einer Aliquotierung (zB nach tageweiser Betreuung) nicht zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin hat bei Vorliegen der maßgeblichen und somit auch zu prüfenden Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 und 2 Z 1 Salzburger Behindertengesetz „aus ihrem Einkommen" zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen. Dass unter diesen Einkommensbegriff auch ein Unterhaltsbezug zu subsumieren ist, bedarf nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglich langjährigen Regelungssystematik im Bereich der Gewährung von Sozial- und Behindertenhilfe und nunmehr auch der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einhergehend mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso keinen weiteren Erläuterungen.Die Beschwerdeführerin hat bei Vorliegen der maßgeblichen und somit auch zu prüfenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Salzburger Behindertengesetz „aus ihrem Einkommen" zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen. Dass unter diesen Einkommensbegriff auch ein Unterhaltsbezug zu subsumieren ist, bedarf nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglich langjährigen Regelungssystematik im Bereich der Gewährung von Sozial- und Behindertenhilfe und nunmehr auch der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einhergehend mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso keinen weiteren Erläuterungen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat dabei den maßgeblichen Prozentsatz der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung sinngemäß auch für die Kostenbeitragspflicht aus der Unterhaltsleistung angewandt, wogegen im konkreten Fall im Ergebnis keine Bedenken bestehen. Gemäß der obgenannten Verordnung beträgt der Kostenbeitrag bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme 40 % des monatlichen Einkommensbezuges. Abgestellt auf die normativen Inhalte von § 17 Salzburger Behindertengesetz wäre die Leistung eines Kostenbeitrages durch die Beschwerdeführerin dann ausgeschlossen, wenn diese nicht über eine „entsprechende finanzielle Leistungskraft" verfügte, dieser kein „hinreichendes Einkommen" verbliebe oder dadurch überhaupt „der Erfolg der Hilfeleistung" gefährdet würde. Abgestellt auf die normativen Inhalte von Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz wäre die Leistung eines Kostenbeitrages durch die Beschwerdeführerin dann ausgeschlossen, wenn diese nicht über eine „entsprechende finanzielle Leistungskraft" verfügte, dieser kein „hinreichendes Einkommen" verbliebe oder dadurch überhaupt „der Erfolg der Hilfeleistung" gefährdet würde. Der Auffassung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, beim Unterhaltsbeitrag des Vaters handle es sich um ein Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne von § 17 Salzburger Behindertengesetz, kann nicht entgegengetreten werden. Zum einen liegt nämlich dem System der Sozialhilfe, wozu auch die Behindertenhilfe im weiteren Sinne zu zählen ist, grundsätzlich ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0115; 04.07.2005, 2004/10/0236). Zum anderen dient ein von den Eltern gegenüber dem Kind zu leistender Geldunterhaltsbeitrag ganz allgemein der Abgeltung des mit der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Der Auffassung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, beim Unterhaltsbeitrag des Vaters handle es sich um ein Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz, kann nicht entgegengetreten werden. Zum einen liegt nämlich dem System der Sozialhilfe, wozu auch die Behindertenhilfe im weiteren Sinne zu zählen ist, grundsätzlich ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0115; 04.07.2005, 2004/10/0236). Zum anderen dient ein von den Eltern gegenüber dem Kind zu leistender Geldunterhaltsbeitrag ganz allgemein der Abgeltung des mit der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. Für den konkreten Fall verbleibt der Beschwerdeführerin auch bei einer Festsetzung eines Kostenbeitrages in Höhe von 40 % aus dem Unterhalt des Vaters monatlich ein Betrag in Höhe von € 912,67, nämlich erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 373,30, 60 % aus dem Unterhalt des Vaters in Höhe von € 180,00, sowie eine Ausbildungshilfe (Lehrlingsentschädigung) für August 2016 in Höhe von € 359,37. Angesichts dieses zur freien Verfügung verbleibenden Betrages kann nicht erkannt werden, inwieweit mit einer Kostenbeitragspflicht in Höhe von € 120 eine Gefährdung des Erfolges der Hilfeleistung oder ein Widerspruch mit der Zielsetzung der Hilfeleistung verbunden wäre. Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.294.1.4.2017