← Österreich

{'item': '405-4/1766/1/5-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.03.2018 Geschäftszahl405-4/1766/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau SB, …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.12.2017, Zahl xxxxx-2017, zu R e c h t: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bis zum 14.2.2023 zeitlich eingeschränkt (befristet) wird. Die übrigen Auflagen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) einen neuen Führerschein auszustellen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Führerscheingesetz (FSG) einen neuen Führerschein auszustellen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Die 2000 geborene Beschwerdeführerin ist seit 4.12.2017 (Datum der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung) Inhaberin einer Lenkberechtigung für die Klasse AM und einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B (L17 Führerschein). Sie leidet seit ihrem

  1. Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I, der mit über eine Insulinpumpe verabreichten Insulin behandelt wird. Sie leidet seit ihrem
  2. Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ römisch eins, der mit über eine Insulinpumpe verabreichten Insulin behandelt wird. Mit Bescheid vom 12.12.2017 schränkte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die erteilte Lenkberechtigung bis zum 2.8.2020 zeitlich ein. Gleichzeitig ordnete sie als Auflagen die Vorlage eines Kontrolluntersuchungsbefundes auf HbA1c alle drei Monate und eines augenärztlichen Befundberichtes einmal jährlich an. Sie stützte sich dabei auf das im Erteilungsverfahren von der Amtsärztin der Behörde erstattete Gutachten vom 2.8.
  3. Mit Schriftsatz vom 9.1.2018 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 12.12.2017 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin sie die Befristung ihrer Lenkberechtigung bis 2.8.2020 bekämpft. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der nunmehrigen fachärztlichen Begründung keine Anhaltspunkte ergeben würden, die eine zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung auf weniger als 5 Jahre rechtfertigen würden. Die Behörde habe eine konkrete Begründung unterlassen, weshalb nach Ablauf von weniger als 3 Jahren mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der sie am Lenken von Kraftfahrzeugen hindern würde, gerechnet werden müsse. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Sie beantrage die zeitliche Befristung ihres Führerscheins mit der sich aus § 11 FSG ergebenden maximalen Dauer von 5 Jahren zu befristen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Mit Schriftsatz vom 9.1.2018 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 12.12.2017 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin sie die Befristung ihrer Lenkberechtigung bis 2.8.2020 bekämpft. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der nunmehrigen fachärztlichen Begründung keine Anhaltspunkte ergeben würden, die eine zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung auf weniger als 5 Jahre rechtfertigen würden. Die Behörde habe eine konkrete Begründung unterlassen, weshalb nach Ablauf von weniger als 3 Jahren mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der sie am Lenken von Kraftfahrzeugen hindern würde, gerechnet werden müsse. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Sie beantrage die zeitliche Befristung ihres Führerscheins mit der sich aus Paragraph 11, FSG ergebenden maximalen Dauer von 5 Jahren zu befristen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht veranlasste nach Vorlage der Beschwerde eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Amtsarzt der Landessanitätsdirektion. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin fand am 14.2.2018 statt. In seinem Gutachten vom gleichen Tag stellte der Amtsarzt Folgendes fest: "GUTACHTEN: Nach eingehender amtsärztlicher Untersuchung sowie Berücksichtigung des aktuellen HbA1c-Wertes vom 02.02.2018 der Diabetesambulanz im LKH kann Folgendes festgestellt werden: Frau SB leidet seit 2009 an einem Diabetes mellitus Typ I. Ansonsten befindet sie sich in einem guten körperlichen und psychischen Zustand. Die Diabeteserkrankung wird mit Insulin behandelt, welches seit dem Jahr 2010 mittels Pumpe appliziert wird. Des Weiteren ist sie alle drei Monate zur Kontrolle in der Diabetesambulanz sowie einmal pro Jahr beim Augenfacharzt. Die Probandin ist über ihre Erkrankung gut informiert. Sie hat selten leichte Hypoglykämien welche jedoch noch nie zum Bewusstseinsverlust geführt haben und sie diese mit Traubenzucker bzw. zuckerhaltigen Getränken immer beheben konnte.Frau SB leidet seit 2009 an einem Diabetes mellitus Typ römisch eins. Ansonsten befindet sie sich in einem guten körperlichen und psychischen Zustand. Die Diabeteserkrankung wird mit Insulin behandelt, welches seit dem Jahr 2010 mittels Pumpe appliziert wird. Des Weiteren ist sie alle drei Monate zur Kontrolle in der Diabetesambulanz sowie einmal pro Jahr beim Augenfacharzt. Die Probandin ist über ihre Erkrankung gut informiert. Sie hat selten leichte Hypoglykämien welche jedoch noch nie zum Bewusstseinsverlust geführt haben und sie diese mit Traubenzucker bzw. zuckerhaltigen Getränken immer beheben konnte. Der HbA1c-Wert, welcher einen "Langzeitwert" für die Diabeteseinstellung darstellt, war bei der letzten amtsärztlichen Untersuchung mit 8,2 % im etwas erhöhten Bereich. Davor lag der Wert zweimalig bei 7,7 %. Bei einer aktuellen Kontrolle ist der Wert mit 7,9 % besser als bei der letzten amtsärztlichen Untersuchung. Die Begründung des schwankenden HbA1c-Wertes mit Schule und Pubertät ist im Bereich des Möglichen. Nichts desto trotz handelt es sich noch um einen erhöhten Wert, der für eine nicht ganz optimale Diabeteseinstellung spricht. Eine schlechte Diabeteseinstellung kann über längere Zeit zu Folgeerkrankungen führen, die im schlimmsten Fall auch zu einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führen können. Die Probandin erscheint jedoch verantwortungsbewusst und derzeit gesund, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch aus eigenem Interesse konsequent versuchen wird, normale Werte zu erlangen. Abgesehen davon ist auch auf Grund des jugendlichen Alters vor Ablauf der von Gesetzgeber maximalen Befristung von fünf Jahren nicht mit Folgeschäden zu rechnen die zu einer gesundheitlichen Nichteignung führen würden. Bei der Probandin sind bisher keine Hypoglykämien mit Bewusstseinsverlust aufgetreten, sondern lediglich leichte, welche durch Einnehmen von Traubenzucker bzw. zuckerhaltigen Getränken bekämpft werden können. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass Frau SB wegen ihres Diabetes mellitus Typ I, welcher zwar nicht optimal eingestellt ist, und des jugendlichen Alters und des Verantwortungsbewusstseins der Probandin bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken.Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass Frau SB wegen ihres Diabetes mellitus Typ römisch eins, welcher zwar nicht optimal eingestellt ist, und des jugendlichen Alters und des Verantwortungsbewusstseins der Probandin bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse B, zu lenken. Auflagen sind:
  4. Eine Befristung auf fünf Jahre mit anschließender amtsärztlichen Kontrolluntersuchung
  5. Kontrolle des HbA1c-Wertes alle drei Monate
  6. Augenfachärztliche Kontrolle einmal pro Jahr" Das amtsärztliche Gutachten wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Parteien gaben zum Beweisergebnis fristgemäß keine Stellungnahme ab. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, Einsicht in das zentrale Führerscheinregister und das im Beschwerdeverfahren eingeholte von den Parteien nicht in Abrede gestellte amtsärztliche Gutachten der Landessanitätsdirektion Salzburg. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die Feststellungen im ausführlich begründeten amtsärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise): Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF: Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, idgF: § 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ….Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  2. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. ….
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund … 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, … dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; …
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. …. § 13. …
(6)Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. …Paragraph 13, …
(6)Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. … … § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. … Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idgF:Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 1997, idgF: Zuckerkrankheit§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Absatz 2,Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. … Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin auf 3 Jahre. Die sonstigen Auflagen im angefochtenen Bescheid (Vorlage der näher angeführten Kontrolluntersuchungsbefunde) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. § 11 FSG-GV idF der
  1. FSG-GV Novelle, BGBl Nr II 280/2011 setzt die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009 um. Nach der Richtlinie handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auf höchstens 5 Jahre mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen. Paragraph 11, FSG-GV in der Fassung der
  2. FSG-GV Novelle, Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei 280 aus 2011, setzt die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009 um. Nach der Richtlinie handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auf höchstens 5 Jahre mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen. Für die Notwendigkeit einer kürzeren Befristung der Lenkberechtigung bedarf es in Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Befristung der Lenkberechtigung (zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2014/11/0092 mwN) auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum die gesundheitliche Eignung im konkreten Fall noch in ausreichendem Maß nur für eine kürzere Zeit vorhanden ist und nach Ablauf in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ausführlichen amtsärztlichen Gutachten ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zuckerkrankheit derzeit eine kürzere Befristung ihrer Lenkberechtigung der Gruppe 1, als in § 11 Abs 2 FSG-GV gefordert, bei Einhaltung der nicht bekämpften Auflagen nicht notwendig.Nach dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ausführlichen amtsärztlichen Gutachten ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zuckerkrankheit derzeit eine kürzere Befristung ihrer Lenkberechtigung der Gruppe 1, als in Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV gefordert, bei Einhaltung der nicht bekämpften Auflagen nicht notwendig. Die Beschwerde ist somit berechtigt, weshalb die Befristung ihrer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 (Klassen AM und B) mit der in § 11 Abs 2 FSG-GV festgesetzten Höchstdauer von 5 Jahren, gerechnet ab der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, festzusetzen ist.Die Beschwerde ist somit berechtigt, weshalb die Befristung ihrer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 (Klassen AM und B) mit der in Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV festgesetzten Höchstdauer von 5 Jahren, gerechnet ab der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB Ra 2014/11/0092) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB Ra 2014/11/0092) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1766.1.5.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.