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§ 50§ 25a§ 56a§ 25§ 2§ 5§ 4§ 31c§ 56RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.03.2018 Geschäftszahl405-10/452/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
§ 50Vw
GVG iVm § 56a GSpG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Es wird die gänzliche Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „EE FF“ LL, GG-Straße/Top 2 und 2a, mit Wirkung ab 13.1.2017, um 11:17 Uhr (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Betriebsschließung vor Ort durch die Behördenvertreterin Mag. HH II), angeordnet.“
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56 a, GSpG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Es wird die gänzliche Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „EE FF“ LL, GG-Straße/Top 2 und 2a, mit Wirkung ab 13.1.2017, um 11:17 Uhr (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Betriebsschließung vor Ort durch die Behördenvertreterin Mag. HH römisch zwei), angeordnet.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „EE FF“ in LL, GG-Straße/Top 2, mit Wirkung ab 13.11.2017, um 11:17 Uhr (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Betriebsschließung vor Ort durch die Behördenvertreterin Mag. HH II), angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „EE FF“ in LL, GG-Straße/Top 2, mit Wirkung ab 13.11.2017, um 11:17 Uhr (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Betriebsschließung vor Ort durch die Behördenvertreterin Mag. HH römisch zwei), angeordnet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9.1.2017 gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Mietvertrag mit dem Mieter JJ KK unverzüglich aufgelöst wurde. Das Lokal werde im Sinne des Salzburger Wettgesetzes weitergeführt. Der Durchgang zwischen dem der Beschwerdeführerin gehörenden Lokal und dem Nachbarlokal werde unverzüglich geschlossen. Herr AL AK, AP, Angestellter bei der EE FF GmbH, habe die Aufgabe gehabt, die Wettgeräte monatlich abzurechnen. Herr AL AK habe keine Glücksspielgeräte wahrnehmen können und sei auch bereit dies unter Eid zu bezeugen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der Beschlagnahme nicht in der Lage einen Mieter zu finden. Die Beschwerdeführerin habe mit der gegenständlichen Glücksspielangelegenheit nichts zu tun und alleine durch die Nichtvermietung einen massiven Mietentgang. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin sei sicherlich nicht gerechtfertigt, dies auch im Hinblick darauf, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung gelangen müsse. Somit wird beantragt die Betriebsschließung hinsichtlich dem der Beschwerdeführerin gehörenden Lokal in LL, GG-Straße, ob den 1585/53470 igsten Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an Top 2A verbunden ist, ob EZ YY, KG QQ LL, aufzuheben. Am 22.2.2018 hat am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der Dr. AF als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie Mag. II als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden MM NN und OO PP, die Organe der Finanzpolizei RR TT und UU VV sowie Mag. HH II der Landespolizeidirektion Salzburg als Zeugen einvernommen.Am 22.2.2018 hat am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der Dr. AF als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie Mag. römisch zwei als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden MM NN und OO PP, die Organe der Finanzpolizei RR TT und UU VV sowie Mag. HH römisch zwei der Landespolizeidirektion Salzburg als Zeugen einvernommen.
- Sachverhaltsfeststellungen a) Gegenständliches Verfahren Für die AA AD GmbH AD GmbH ist MM NN, sowohl als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch als einziger Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsanschrift ist BB-Straße, AC. Dieselbe Adresse gilt auch als Geschäftsanschrift der EE FF GmbH. Auch bei dieser Gesellschaft ist MM NN handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter, jeweils gemeinsam mit HG NN. Die AA AD GmbH AD GmbH ist seit 2012 grundbücherliche Eigentümerin des Geschäftslokals GG-Straße, Top 2a. Eigentümer von Top 2 ist DT ÜG. Seit ca fünf Jahren vermietete die AA AD GmbH das Geschäftslokal, GG-Straße, Top 2a an JJ KK. Dafür wurden jeweils auf ein Jahr befristete Mietverträge abgeschlossen. Der letzte wurde am 28.2.2017 beginnend mit 1.3.2017 abgeschlossen und am 15.11.2017 einvernehmlich aufgelöst. Darüber hinaus vermietete die Firma EE FF GmbH Wettterminals an JJ KK. Zur Abrechnung dieser Wettterminals besuchte ein Mitarbeiter der Firma EE FF GmbH, AL AK, einmal monatlich das Lokal EE FF. Das Lokal EE FF erstreckt sich über zwei verschiedene Räume, Top 2 und 2a der Adresse GG-Straße, LL. Durch die im - von der Straße aus gesehenen - rechten Geschäftslokal angebrachte Türe wird das Lokal betreten. Man gelangt in einen ca 35 m² großen Raum, in dem sich eine Bar und ein Getränkeautomat befinden (Top 2a). Eine Verbindungstüre führt links in einen - etwa gleich großen - weiteren Raum (Top 2). Von außen betrachtet weisen beide Geschäftsteile durch dunkle Scheiben in grauen Fensterrahmen eine einheitliche Aufmachung auf. Auch von innen sind beide Räume in der gleichen Farbe gestrichen. Es entsteht somit der Eindruck, dass es sich um ein zusammenhängendes Lokal handelt. Die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt hat anlässlich einer Kontrolle am 2.6.2015, im gegenständlichen Lokal EE FF, 16 elektronische Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt, die sowohl im rechten (Top 2a) als auch im linken (Top 2) Lokalteil aufgestellt waren. Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg vom 18.4.2016 wurden diese Geräte beschlagnahmt (1349206/15) und der Lokalbetreiber JJ KK wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG bestraft, da dieser die 16 Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht hat (499179/16). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.Die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt hat anlässlich einer Kontrolle am 2.6.2015, im gegenständlichen Lokal EE FF, 16 elektronische Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt, die sowohl im rechten (Top 2a) als auch im linken (Top 2) Lokalteil aufgestellt waren. Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion Salzburg vom 18.4.2016 wurden diese Geräte beschlagnahmt (1349206/15) und der Lokalbetreiber JJ KK wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft, da dieser die 16 Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht hat (499179/16). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Anlässlich einer abermaligen finanzpolizeilichen Kontrolle am 6.9.2017, um 13.15 Uhr, wurden im gegenständlichen Lokal EE FF abermals drei elektronische Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt, die sich alle im rechten Lokalteil (Top 2a) befanden. Auch im linken Lokalteil (Top 2) wurden Automaten wahrgenommen, die jedoch abgeschaltet waren. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.10.2017, wurde der Lokalbetreiber JJ KK wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz rechtskräftig bestraft, da dieser die drei Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.Anlässlich einer abermaligen finanzpolizeilichen Kontrolle am 6.9.2017, um 13.15 Uhr, wurden im gegenständlichen Lokal EE FF abermals drei elektronische Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt, die sich alle im rechten Lokalteil (Top 2a) befanden. Auch im linken Lokalteil (Top 2) wurden Automaten wahrgenommen, die jedoch abgeschaltet waren. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.10.2017, wurde der Lokalbetreiber JJ KK wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz rechtskräftig bestraft, da dieser die drei Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im Zuge der Kontrolle am 6.9.2017 wurde der Lokalbetreiber JJ KK,
§ 56aGSp
G aufgefordert, die Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, die entgegen den Bestimmungen des Glückspielgesetz ermöglicht werden, mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, also Spielwilligen nicht mehr zugänglich zu machen, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung
§ 56aGSp
G durch die Landespolizeidirektion angeordnet werden wird.Im Zuge der Kontrolle am 6.9.2017 wurde der Lokalbetreiber JJ KK,
Paragraph 56 a, GSpG aufgefordert, die Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, die entgegen den Bestimmungen des Glückspielgesetz ermöglicht werden, mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, also Spielwilligen nicht mehr zugänglich zu machen, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG durch die Landespolizeidirektion angeordnet werden wird. Anlässlich einer erneuten finanzpolizeilichen Kontrolle am 9.11.2017 um 11.00 Uhr, im gegenständlichen Lokal EE FF wurden sieben Glücksspielautomaten vorläufig beschlagnahmt, die im linken Lokalteil (Top 2) aufgestellt waren. Von der Finanzpolizei bzw der belangten Behörde wurde mit dem Lokalbetreiber JJ KK als Termin zur Abholung der vorläufig beschlagnahmten Geräte der 13.11.2017 vereinbart. An diesem Tag verkündete die Vertreterin der belangten Behörde um 11:17 Uhr die Betriebsschließung dem Lokalbetreiber schließlich mündlich. Durch die regelmäßige Anwesenheit eines Mitarbeiters der EE FF GmbH, AL AK, war auch der Geschäftsführer der beschwerdeführenden AA AD GmbH erstens über die Verbindung der beiden Geschäftslokale und zweitens über die Aufstellung der Glücksspielautomaten und die Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz im Lokal EE FF informiert. Per E-Mail am 28.11.2017 an die belangte Behörde gab der Beschwerdeführervertreter einen potentiellen Mieter für das gegenständliche Geschäftslokal an. Die entsprechende Ladung an die - vom Beschwerdeführervertreter angegebene - Adresse des potentiellen Mieters durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Beschwerdeverhandlung kam mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab ein anderer potentieller Mieter, OO PP, sein Interesse zu Protokoll, den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Lokalteil (Top 2a) zu mieten, um Dartspiele und Fußballwetten anzubieten. Die dafür benötigten Wettterminals würden von der Firma EE FF GmbH bezogen werden. b) Glücksspielsituation in Österreich allgemein Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa €57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca €203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca €47 auf ca €110 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien IF (vormals LV) und BE (vormals RU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien IF (vormals LV) und BE (vormals RU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
§ 25GSp
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung – entsprechend der EuGH Judikatur – nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. 3. Beweiswürdigung
- a)Gegenständliches Verfahren Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, auf die Einsicht in das Grundbuch und das Firmenbuch, auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen über die Geschäftsbeziehung zwischen der AA AD GmbH und JJ KK gründen sich auf die Aussagen des Zeugen MM NN in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag und dessen Auflösung. Die räumliche Aufteilung des Lokals EE FF ergibt sich erstens aus den im angefochtenen Bescheid abgedruckten Skizzen und Lichtbildern (Seite 4-7), zweitens aus den vom erkennenden Landesverwaltungsgericht selbst von außen angefertigten und den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Lichtbildern der Fassade sowie drittens aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von MM NN, RR TT, UU VV und Mag. II in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Die räumliche Aufteilung des Lokals EE FF ergibt sich erstens aus den im angefochtenen Bescheid abgedruckten Skizzen und Lichtbildern (Seite 4-7), zweitens aus den vom erkennenden Landesverwaltungsgericht selbst von außen angefertigten und den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Lichtbildern der Fassade sowie drittens aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von MM NN, RR TT, UU VV und Mag. römisch zwei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter der Firma EE FF GmbH, AL AK, einmal pro Monat das gegenständliche Lokal EE FF besuchte, wird von der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde angegeben sowie vom Zeugen MM NN in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Aufgrund dieser unstrittigen Feststellungen verbunden mit dem Verzicht des Beschwerdeführervertreters auf diesen Beweisantrag konnte von einer abermalige Ladung des - bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung an Grippe erkrankten - Zeugen AL AK abgesehen werden. Die Feststellung über die Information des Geschäftsführers der AA AD GmbH über die Glücksspielautomaten und Glücksspielkontrollen gründen sich auf dessen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch wenn dieser angibt, dass die Verbindungstüre zwischen den beiden Lokalteilen ohne dessen Erlaubnis eingebaut wurde, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Mitarbeiter der EE FF GmbH diesen Umstand wahrgenommen und auch seinem Vorgesetzten kommuniziert haben muss. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach der Mitarbeiter der EE FF GmbH, AL AK, keine Glücksspielgeräte im Lokal EE FF bei seinen monatlichen Besuchen wahrgenommen habe, sind als Schutzbehauptung zu werden. Die Feststellungen zu den jeweiligen Kontrollen stützen sich einerseits auf den Akteninhalt (insbesondere bei den Kontrollen angefertigte Dokumentationen), andererseits auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen RR TT, UU VV (beide Finanzpolizei) und Mag. HH II (Landespolizeidirektion Salzburg) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zu den jeweiligen Kontrollen stützen sich einerseits auf den Akteninhalt (insbesondere bei den Kontrollen angefertigte Dokumentationen), andererseits auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen RR TT, UU VV (beide Finanzpolizei) und Mag. HH römisch zwei (Landespolizeidirektion Salzburg) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Aufforderung vom 6.9.2017 an JJ KK die Veranstaltung von Glücksspielen mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, ist ebenso aktenkundig, wie das E-Mail des Beschwerdeführervertreters über einen potentiellen Mieter.
- b)Glücksspielsituation in Österreich Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“
(2013)von FM an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 idF I 2017/107)Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 in der Fassung römisch eins 2017/107) § 1
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist
§ 2Abs 2 GSp
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(2)Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten
§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
- wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
- wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
§ 4
Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt; wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung
§ 31c
Abs 1 bis 3 verletzt; wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung
Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
§ 56
Abs 2 vor; wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 56, Absatz 2, vor;
- wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
- wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. § 56a.
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Paragraph 56 a,
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide
Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Die Bescheide
Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid
Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid
Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Rechtliche Beurteilung Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt geltenden als auch in der aktuellen Fassung gleich.
§ 56aAbs 1 GSp
G kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Dazu muss die Behörde vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert haben.Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt geltenden als auch in der aktuellen Fassung gleich.
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Dazu muss die Behörde vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert haben. 1. Beschwerdelegitimation Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 30.1.2013, 2012/17/0522; 30.1.2014, 2013/17/0555; 23.1.2017, Ra 2016/17/0281). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen ist (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0178 mwN; 1.9.2016, 2013/17/0502).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 30.1.2013, 2012/17/0522; 30.1.2014, 2013/17/0555; 23.1.2017, Ra 2016/17/0281). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen ist (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0178 mwN; 1.9.2016, 2013/17/0502). Diese Rechtsprechung kann auch auf die Beschwerdelegitimation gegen Betriebsschließungsbescheide nach § 56a GSpG übertragen werden.Diese Rechtsprechung kann auch auf die Beschwerdelegitimation gegen Betriebsschließungsbescheide nach Paragraph 56 a, GSpG übertragen werden. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides. Diese ist darüber hinaus grundbücherliche Eigentümerin eines von der Beschlagnahme betroffenen Lokalteils. Nach Kündigung des Mietverhältnisses, wird diese auch Inhaberin des gegenständlichen Lokales EE FF.
§ 56aGSp
G iVm § 8 AVG ist die Beschwerdeführerin somit Partei des gegenständlichen Verfahrens und beschwerdelegitimiert. Auch wenn sich die im angefochtenen Bescheid angeführte genaue Bezeichnung des Tops nicht auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Geschäftsteil bezieht, geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsschließungsverfahren aus.Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des gegenständlichen Betriebsschließungsbescheides. Diese ist darüber hinaus grundbücherliche Eigentümerin eines von der Beschlagnahme betroffenen Lokalteils. Nach Kündigung des Mietverhältnisses, wird diese auch Inhaberin des gegenständlichen Lokales EE FF.
Paragraph 56 a, GSpG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG ist die Beschwerdeführerin somit Partei des gegenständlichen Verfahrens und beschwerdelegitimiert. Auch wenn sich die im angefochtenen Bescheid angeführte genaue Bezeichnung des Tops nicht auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Geschäftsteil bezieht, geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsschließungsverfahren aus.
- Rechtmäßigkeit der Betriebsschließung Ein begründeter Verdacht der Veranstaltung oder Durchführung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG ist - nach der Rechtsprechung des VwGH - bereits möglich, wenn Glücksspielautomaten in einem frei zugänglichen Raum eines Gastgewerbebetriebes aufgestellt sind und, sofern sie nicht im Betrieb sind, zumindest jeden potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist, wie etwa durch Drücken des Netzschalters bzw Anschließen des Gerätes an die Stromversorgung (VwGH 27.7.2016, RO 2016/17/0019).Ein begründeter Verdacht der Veranstaltung oder Durchführung von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ist - nach der Rechtsprechung des VwGH - bereits möglich, wenn Glücksspielautomaten in einem frei zugänglichen Raum eines Gastgewerbebetriebes aufgestellt sind und, sofern sie nicht im Betrieb sind, zumindest jeden potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist, wie etwa durch Drücken des Netzschalters bzw Anschließen des Gerätes an die Stromversorgung (VwGH 27.7.2016, RO 2016/17/0019). Im gegenständlichen Lokal haben innerhalb von zweieinhalb Jahren drei Glücksspielkontrollen stattgefunden, bei denen insgesamt 26 Glücksspielautomaten vorgefunden und beschlagnahmt wurden. Auch wurde der Lokalbetreiber wiederholt rechtskräftig nach dem Glückspielgesetz bestraft. Deshalb ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung besteht. Daran können auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts ändern: So bestand seit mehreren Jahren eine Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lokalbetreiber. Dabei wurden erstens das Geschäftslokal und zweitens auch Wettterminals vermietet. Trotz Wissens über die Glücksspielkontrolle im Jahr 2015 und die damit verbundene Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde der Mietvertrag Anfang 2016 abermals um ein Jahr verlängert. Dies lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Bemühungen unternommen hat, das illegale Glücksspiel in dem von ihr vermieteten Lokal zu unterbinden. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, dass der Mitarbeiter der Firma EE FF GmbH keinerlei Glücksspielgeräte im Lokal EE FF wahrgenommen habe. Dies deutet auf eine grobe Verkennung des illegalen Glücksspieles hin und lässt auch jeglichen Willen vermissen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Auch wenn nun ein neuer Mieter angeboten wird, ist immer noch mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung des illegalen Glücksspiels besteht. Es wird die Vermietung des Geschäftslokals verbunden mit Wettterminals beabsichtigt. Gerade dieses gleiche Geschäftsmodell hat trotz Wissens des Geschäftsführers zu zahlreichen Übertretungen des Glückspielgesetzes und Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten geführt. Eine Besserung der Situation ist demnach nicht zu erwarten, weshalb die Gefahr der Fortsetzung des illegalen Glücksspieles weiter besteht. Die von § 56a Abs 1 S 2 GSpG geforderten weniger eingriffsintensive Maßnahmen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen oder Bestrafungen des Lokalbetreibers, wurden von der belangten Behörde schon durchgeführt. Sie haben jedoch kein Unterbinden des Anbietens von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes bewirkt. Auch die Aufforderung an den Lokalbetreiber im September 2017 hat diesen nicht davon abgehalten, im November 2017 abermals Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchzuführen bzw zugänglich zu machen.Die von Paragraph 56 a, Absatz eins, S 2 GSpG geforderten weniger eingriffsintensive Maßnahmen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen oder Bestrafungen des Lokalbetreibers, wurden von der belangten Behörde schon durchgeführt. Sie haben jedoch kein Unterbinden des Anbietens von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes bewirkt. Auch die Aufforderung an den Lokalbetreiber im September 2017 hat diesen nicht davon abgehalten, im November 2017 abermals Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes durchzuführen bzw zugänglich zu machen. Auch eine Teilbetriebsschließung kommt für das Lokal EE FF nicht in Betracht. So wurden in beiden zum Lokal gehörenden Räumen wiederholt Glücksspielautomaten vorgefunden. Eine Beschränkung des Glücksspiels auf nur einen Raum bzw ein Hinterzimmer liegt somit nicht vor. Die Schließung nur eines Lokalteiles würde die Gefahr der Fortsetzung des illegalen Glücksspieles deshalb nicht minimieren. Daran ändert es auch nichts, dass bei der letzten Kontrolle im November 2017 ausschließlich im linken Lokalteil (Top 2) Glücksspielautomaten vorgefunden wurden. Zwei Monate vorher war es gerade umgekehrt: Es wurden drei Automaten im rechten Lokalteil (Top 2) beschlagnahmt. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Betriebsschließung einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1
- ZP-EMRK) sowie in die Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) darstellt. Dieser ist jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und notwendig.Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Betriebsschließung einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins,
- ZP-EMRK) sowie in die Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) darstellt. Dieser ist jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und notwendig.
- Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19) angeschlossen. Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glücksspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.452.1.7.2018