Obsah (7)
§ 28§ 35§ 31§ 25a§ 2§ 9§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.03.2018 Geschäftszahl405-12/19/1/22-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte
§ 28Abs 1 und 6 Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3a. und
- (Punkt
- bloß bezüglich der Nichtermöglichung der Beschwerde bei der Behörde) Folge gegeben und festgestellt, dass der fehlende Anschlag des Tagesablaufes in der Zelle und die Nichtermöglichung einer Beschwerde bei der Behörde betreffend die Abnahme des Laptops samt Internetstick rechtswidrig waren; hinsichtlich des Punktes 2b. wird die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen; hinsichtlich des Punktes
- wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3a. und
- (Punkt
- bloß bezüglich der Nichtermöglichung der Beschwerde bei der Behörde) Folge gegeben und festgestellt, dass der fehlende Anschlag des Tagesablaufes in der Zelle und die Nichtermöglichung einer Beschwerde bei der Behörde betreffend die Abnahme des Laptops samt Internetstick rechtswidrig waren; hinsichtlich des Punktes 2b. wird die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen; hinsichtlich des Punktes
- wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 35Vw
GVG werden die Anträge auf Aufwandersatz - auch hinsichtlich der Anfertigung des Fotos (Spruchpunkt II) - als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG werden die Anträge auf Aufwandersatz - auch hinsichtlich der Anfertigung des Fotos (Spruchpunkt römisch zwei) - als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anfertigung eines Fotos hat das Gericht II. den Beschluss g e f a s s t :römisch zwei. den Beschluss g e f a s s t :
§ 31Abs 1 Vw
GVG wird das Beschwerdeverfahren insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung hat das GerichtHinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieser Entscheidung hat das Gericht III. den Revisionsausspruch g e t ä t i g t :römisch drei. den Revisionsausspruch g e t ä t i g t :
§ 25aVw
GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 13.12.2017 nachstehende Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein: Ich erhebe gegen die im Folgenden näher dargestellte Durchführung bzw Modalitäten der Anhaltung infolge Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (als eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) wegen Verletzung subjektiver Rechte (insb. des Grundrechts auf persönliche Freiheit [insb. Art 1 Abs 4 PersFrG] sowie der Rechte aus § 53c VStG iVm der Anhalteordnung)Ich erhebe gegen die im Folgenden näher dargestellte Durchführung bzw Modalitäten der Anhaltung infolge Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (als eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) wegen Verletzung subjektiver Rechte (insb. des Grundrechts auf persönliche Freiheit [insb. Artikel eins, Absatz 4, PersFrG] sowie der Rechte aus Paragraph 53 c, VStG in Verbindung mit der Anhalteordnung) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. I. Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch eins. Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die Verbüßung meiner Ersatzfreiheitsstrafe fand von 30.10.2017 (15:20 Uhr) bis 01.11.2017 (14:50 Uhr) im GG der LPD Salzburg statt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten; § 53 c VStG (und die Anhalteordnung) begründen subjektive Rechte der Häftlinge, deren Verletzung mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden kann; Umstände, Vorkommnisse und Unterlassungen (Modalitäten) der Haft können direkt mittels Maßnahmenbeschwerde angefochten werden (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 53c [Stand 1.5.2017, rdb.a] Rz 3; sowie zB LVwG Wien VGW-102/076/845/2017 und VwGH 2011/ 21/0185).Die Verbüßung meiner Ersatzfreiheitsstrafe fand von 30.10.2017 (15:20 Uhr) bis 01.11.2017 (14:50 Uhr) im GG der LPD Salzburg statt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt., Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten; Paragraph 53, c VStG (und die Anhalteordnung) begründen subjektive Rechte der Häftlinge, deren Verletzung mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden kann; Umstände, Vorkommnisse und Unterlassungen (Modalitäten) der Haft können direkt mittels Maßnahmenbeschwerde angefochten werden (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 53 c, [Stand 1.5.2017, rdb.a] Rz 3; sowie zB LVwG Wien VGW-102/076/845/2017 und VwGH 2011/ 21/0185). II. Sachverhalt und Beschwerdegründerömisch zwei. Sachverhalt und Beschwerdegründe Mit Erkenntnis des LVwG (405-4/1260/1/8-2017) wurde ich wegen Missachtung von Rotlicht (auf dem Weg zum Kauf eines Ersatzrades für mein gestohlenes Fahrrad) zu einer Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Auf meine knappen Vermögens- und Einkommensverhältnisse habe ich ja in diesem Verfahren schon hingewiesen. Trotzdem habe ich mir den Betrag der Geldstrafe schließlich zusammengespart gehabt. Doch dann wurde bei mir am 20.
- dieses Jahres eingebrochen. Alles Ersparte wurde mir dabei gestohlen. Auch der bereits zusammengesparte Betrag für die Geldstrafe. (Die Gründe, warum ich in Haft gehe bzw sitze, habe ich auch bei der Behörde und den Exekutivbediensteten bekannt gegeben. Das hat aber eigentlich niemanden sonderlich interessiert.)Daraufhin war ich in der LPD und habe um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten. Schon dort habe ich erklärt, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe dort dann die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (anzutreten binnen zwei Wochen) mitbekommen.Mit Erkenntnis des LVwG (405-4/1260/1/8-2017) wurde ich wegen Missachtung von Rotlicht (auf dem Weg zum Kauf eines Ersatzrades für mein gestohlenes Fahrrad) zu einer Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt., Auf meine knappen Vermögens- und Einkommensverhältnisse habe ich ja in diesem Verfahren schon hingewiesen. Trotzdem habe ich mir den Betrag der Geldstrafe schließlich zusammengespart gehabt. Doch dann wurde bei mir am 20.
- dieses Jahres eingebrochen. Alles Ersparte wurde mir dabei gestohlen. Auch der bereits zusammengesparte Betrag für die Geldstrafe. (Die Gründe, warum ich in Haft gehe bzw sitze, habe ich auch bei der Behörde und den Exekutivbediensteten bekannt gegeben. Das hat aber eigentlich niemanden sonderlich interessiert.), Daraufhin war ich in der LPD und habe um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten. Schon dort habe ich erklärt, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe dort dann die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (anzutreten binnen zwei Wochen) mitbekommen. Am 30.10.2017 (15:20 Uhr) war ich also im GG zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Dort wurde ich zunächst in einen Raum (offenbar eine Art Empfangsraum) gesperrt. Aus diesem wurde ich nach einiger Zeit in den Nebenraum geführt, wo die Identitätsfeststellung und Durchsuchung sowie Abnahme von Gegenständen samt einer erkennungsdienstlichen Behandlung stattfand.
- Dabei wurden mir unter anderem auch mein Nassrasierer und mein Nivea-Deo abgenommen.Das war meiner Meinung nach ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 AnhO. Und jedenfalls ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.Dazu etwa Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 1 PersFrG
(2002)Rz 82:"Der Betroffene hat ein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, der jeweils geringstmöglichen Beschränkung unterworfen zu werden, die noch mit dem Zweck der Anhaltung vereinbart werden kann. [...] bezieht sich Art 1 Abs 4 PersFrG nicht nur auf vollzugsinterne Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, sondern auf sämtliche Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen und somit im Ergebnis auf die Ausgestaltung der Anhaltung insgesamt."Warum bei mir, bei jemandem, der bloß aus oben dargelegten Gründen in Haft sitzt, einem Jusstudenten (der nebenher in einer Anwaltskanzlei und als Barkeeper arbeitet), der bei der Behörde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten hat, der daraufhin völlig freiwillig sich im GG einfindet und der überdies ohnehin nur eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen absitzt, warum also bei so jemandem die Abnahme eines Nassrasierers und gar eines Deos notwendig sein soll, ist schlicht unerfindlich. Was hätte ich denn damit machen sollen? Probieren auszubrechen? Und damit letzten Endes eine noch viel höhere Strafe (und dann sogar Kriminalstrafe) riskieren? Es dürfte sich dafür mE keine Begründung finden lassen. Außer gewiss Scheinbegründungen. Scheinbegründungen lassen sich gewiss auch dafür finden, wenn man mag.Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die AnhO in § 4 Abs 3 selber schon grob immerhin nach den verschiedenen Arten der Häftlinge unterscheidet. Ich war demgemäß bloß ein Verwaltungsstrafhäftling.1. Dabei wurden mir unter anderem auch mein Nassrasierer und mein Nivea-Deo abgenommen., Das war meiner Meinung nach ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, AnhO. Und jedenfalls ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip., Dazu etwa Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel eins, PersFrG
(2002)Rz 82:, "Der Betroffene hat ein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, der jeweils geringstmöglichen Beschränkung unterworfen zu werden, die noch mit dem Zweck der Anhaltung vereinbart werden kann. [...] bezieht sich Artikel eins, Absatz 4, PersFrG nicht nur auf vollzugsinterne Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, sondern auf sämtliche Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen und somit im Ergebnis auf die Ausgestaltung der Anhaltung insgesamt.", Warum bei mir, bei jemandem, der bloß aus oben dargelegten Gründen in Haft sitzt, einem Jusstudenten (der nebenher in einer Anwaltskanzlei und als Barkeeper arbeitet), der bei der Behörde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten hat, der daraufhin völlig freiwillig sich im GG einfindet und der überdies ohnehin nur eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen absitzt, warum also bei so jemandem die Abnahme eines Nassrasierers und gar eines Deos notwendig sein soll, ist schlicht unerfindlich. Was hätte ich denn damit machen sollen? Probieren auszubrechen? Und damit letzten Endes eine noch viel höhere Strafe (und dann sogar Kriminalstrafe) riskieren? Es dürfte sich dafür mE keine Begründung finden lassen. Außer gewiss Scheinbegründungen. Scheinbegründungen lassen sich gewiss auch dafür finden, wenn man mag., Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die AnhO in Paragraph 4, Absatz 3, selber schon grob immerhin nach den verschiedenen Arten der Häftlinge unterscheidet. Ich war demgemäß bloß ein Verwaltungsstrafhäftling.
- Überdies wurde ich anlässlich der Aufnahme bzw des Haftantritts ohne jede Rechtsgrundlage erkennungsdienstlich behandelt:Ich wurde ohne meinen Willen fotografiert. Und das Foto mittels EDV auch auf irgendwelche Dokumente ausgedruckt. (Und das obwohl die Beamten ja ohnehin das Lichtbild meines Reisepasses hatten, der mir ja auch abgenommen wurde.) Dabei bin ich mir wie ein Verbrecher vorgekommen.Dadurch wurde ich in meinem Recht verletzt auf (Durchführung der) Haft/Anhaltung nur in rechtmäßiger Weise und besonders in meinem Recht, dass in Haft (bzw anlässlich der Aufnahme) nicht rechtswidrig in meiner Privatsphäre [Art 8 EMRK] eingegriffen wird.Zwar wurde seitens der Beamten kein Zwang dafür geübt. Für mich ergab sich aus den Umständen aber ganz klar ein impliziter Duldungsbefehl (und eine konkludente Zwangsdrohung):Für einen Normalbürger, der mit so etwas keinerlei Erfahrung hat, ist ja schon alles andere als angenehm überhaupt eingesperrt zu werden an sich. Ich bin also in diesem Empfangsraum eingesperrt worden, war überhaupt schon völlig nervös. Dann werde ich in den Nebenraum geführt. In diesem befinden sich zwei Beamte (das eine davon die Kommandantin, wie sich später herausgestellt hat). Die führen die Identitätsfeststellung durch, durchsuchen mich und nehmen mir die verschiedensten Gegenstände ab (wie Deo, Laptop,..). Dass gerade die Abnahme der Gegenstände zwangsweise erfolgt ist, liegt auf der Hand. Und dazwischen werde ich von einem Beamten aufgefordert, mich für ein Foto zu positionieren. Dabei war mir dann natürlich völlig klar, dass das auch unmittelbar mit Zwang durchgeführt würde, wenn ich dem nicht nachkommen sollte.Eine Entscheidung, nach der das Anfertigen eines Fotos ein rechtswidriger AuvBZ war, ist zB die LVwG-12/16/9-2015 des LVwG Salzburg.Das Anfertigen des Fotos unterfällt mE in meinem Fall zwar sowieso nicht der Sicherheitsverwaltung bzw dem SPG (in meinem Fall ist es ja um die Verkehrspolizei und das daran anschließende Verwaltungsstrafverfahren gegangen), sollte das aber anders gesehen werden, kann auf die Entscheidung des VfGH B 489/2012 verwiesen werden, wonach trotzdem nicht ausschließlich eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich ist.
- Überdies wurde ich anlässlich der Aufnahme bzw des Haftantritts ohne jede Rechtsgrundlage erkennungsdienstlich behandelt:, Ich wurde ohne meinen Willen fotografiert. Und das Foto mittels EDV auch auf irgendwelche Dokumente ausgedruckt. (Und das obwohl die Beamten ja ohnehin das Lichtbild meines Reisepasses hatten, der mir ja auch abgenommen wurde.) Dabei bin ich mir wie ein Verbrecher vorgekommen., Dadurch wurde ich in meinem Recht verletzt auf (Durchführung der) Haft/Anhaltung nur in rechtmäßiger Weise und besonders in meinem Recht, dass in Haft (bzw anlässlich der Aufnahme) nicht rechtswidrig in meiner Privatsphäre [Art 8 EMRK] eingegriffen wird., Zwar wurde seitens der Beamten kein Zwang dafür geübt. Für mich ergab sich aus den Umständen aber ganz klar ein impliziter Duldungsbefehl (und eine konkludente Zwangsdrohung):, Für einen Normalbürger, der mit so etwas keinerlei Erfahrung hat, ist ja schon alles andere als angenehm überhaupt eingesperrt zu werden an sich. Ich bin also in diesem Empfangsraum eingesperrt worden, war überhaupt schon völlig nervös. Dann werde ich in den Nebenraum geführt. In diesem befinden sich zwei Beamte (das eine davon die Kommandantin, wie sich später herausgestellt hat). Die führen die Identitätsfeststellung durch, durchsuchen mich und nehmen mir die verschiedensten Gegenstände ab (wie Deo, Laptop,..). Dass gerade die Abnahme der Gegenstände zwangsweise erfolgt ist, liegt auf der Hand. Und dazwischen werde ich von einem Beamten aufgefordert, mich für ein Foto zu positionieren. Dabei war mir dann natürlich völlig klar, dass das auch unmittelbar mit Zwang durchgeführt würde, wenn ich dem nicht nachkommen sollte., Eine Entscheidung, nach der das Anfertigen eines Fotos ein rechtswidriger AuvBZ war, ist zB die LVwG-12/16/9-2015 des LVwG Salzburg., Das Anfertigen des Fotos unterfällt mE in meinem Fall zwar sowieso nicht der Sicherheitsverwaltung bzw dem SPG (in meinem Fall ist es ja um die Verkehrspolizei und das daran anschließende Verwaltungsstrafverfahren gegangen), sollte das aber anders gesehen werden, kann auf die Entscheidung des VfGH B 489 aus 2012, verwiesen werden, wonach trotzdem nicht ausschließlich eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich ist.
- Anlässlich der Aufnahme wurde mir außerdem der Laptop und der Internet-Stick abgenommen. Auch das stellt meiner Meinung nach eine Verletzung des § 9 Abs 1 AnhO dar sowie meines Rechts, mich angemessen zu beschäftigen nach § 15 AnhO.Wie erwähnt, habe ich bereits bei der Behörde bekannt gegeben, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe darauf auch mehrmals in Haft gedrungen, ua. gleich anlässlich der Aufnahme, bereits als mir der Laptop abgenommen werden sollte.Ich wollte die Haft nämlich sinnvoll nützen und hatte dazu das Buch/Skript von Staudegger „Recht online gratis. RIS/EUR-Lex“ mit. Das ist sinnvoll nur mit Laptop durchzugehen. In den zwei Tagen der Haft, wäre es sich nach meiner Rechnung schön ausgegangen, dieses durchzunehmen. Das hätte ich nicht nur fürs Studium, sondern auch meine Arbeit in der Anwaltskanzlei brauchen können.Ich hätte mich auch mit jeder Art von Kontrolle bereit erklärt - unter anderem hätte gerne jederzeit jeder Beamte mich und meinen Laptop kontrollieren können (wie ich auch dem Kommandanten beim Gespräch am 31.
- nachmittags angeboten hätte), sowie meinen Mail-Account, Internetverlauf,.. Was auch immer die Wachebeamten gewünscht hätten.Nach § 53c Abs 6 VStG sind ja die Grundsätze des StVG sinngemäß zu berücksichtigen. (Wobei nach dem StVG [§ 24] technische Geräte im Gegensatz zu §§ 9, 15 AnhO nur als Vergünstigungen gewährt werden.) Dass selbst in gerichtlicher Strafhaft ein Laptop selbst samt Internet nicht einfach abgenommen werden darf, sondern sehr wohl eine Abwägung stattzufinden hat, ergibt sich etwa aus der VwGH-Entscheidung 2007/06/0231.Ebenso ergibt sich aus der VwGH-Entscheidung 2006/06/0298, dass es selbst in gerichtlicher Strafhaft möglich ist, seinen Laptop dabei zu haben. Ebenso ergibt sich aus den VwGH-Entscheidungen implizit, dass es in gerichtlicher Haft jeweils möglich war, den Laptop dabei zu haben: 2009/06/0185, 2010/06/0065, 2005/06/0218.Ich hätte mich auch selbst bereit erklärt die Festplatte zu formatieren und den Laptop neu aufzusetzen. Dies wäre deshalb weiter kein Problem gewesen, weil ich das erst vor Kurzem gemacht habe und daher keine Daten von mir auf dem Laptop sind, die ich nicht auch auf einem USB-Stick habe (hauptsächlich Bank-Unterlagen). Ebenso wäre ich natürlich bereit gewesen Positivlisten, Negativlisten oder URL-Filter,.. So wäre ich auch bereit gewesen beispielsweise nur die RIS-Seiten freizuschalten.Dass auch das (selbst als 30-Tage-Testversion) grundsätzlich möglich ist, ergibt sich zB aus diesem Link (zu User-Control): https://www.kindersicherung-internet.com/user-control-detail
- Anlässlich der Aufnahme wurde mir außerdem der Laptop und der Internet-Stick abgenommen. Auch das stellt meiner Meinung nach eine Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, AnhO dar sowie meines Rechts, mich angemessen zu beschäftigen nach Paragraph 15, AnhO., Wie erwähnt, habe ich bereits bei der Behörde bekannt gegeben, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe darauf auch mehrmals in Haft gedrungen, ua. gleich anlässlich der Aufnahme, bereits als mir der Laptop abgenommen werden sollte., Ich wollte die Haft nämlich sinnvoll nützen und hatte dazu das Buch/Skript von Staudegger „Recht online gratis. RIS/EUR-Lex“ mit. Das ist sinnvoll nur mit Laptop durchzugehen. In den zwei Tagen der Haft, wäre es sich nach meiner Rechnung schön ausgegangen, dieses durchzunehmen. Das hätte ich nicht nur fürs Studium, sondern auch meine Arbeit in der Anwaltskanzlei brauchen können., Ich hätte mich auch mit jeder Art von Kontrolle bereit erklärt - unter anderem hätte gerne jederzeit jeder Beamte mich und meinen Laptop kontrollieren können (wie ich auch dem Kommandanten beim Gespräch am 31.
- nachmittags angeboten hätte), sowie meinen Mail-Account, Internetverlauf,.. Was auch immer die Wachebeamten gewünscht hätten., Nach Paragraph 53 c, Absatz 6, VStG sind ja die Grundsätze des StVG sinngemäß zu berücksichtigen. (Wobei nach dem StVG [§ 24] technische Geräte im Gegensatz zu Paragraphen 9, 15, AnhO nur als Vergünstigungen gewährt werden.) Dass selbst in gerichtlicher Strafhaft ein Laptop selbst samt Internet nicht einfach abgenommen werden darf, sondern sehr wohl eine Abwägung stattzufinden hat, ergibt sich etwa aus der VwGH-Entscheidung 2007/06/0231., Ebenso ergibt sich aus der VwGH-Entscheidung 2006/06/0298, dass es selbst in gerichtlicher Strafhaft möglich ist, seinen Laptop dabei zu haben. Ebenso ergibt sich aus den VwGH-Entscheidungen implizit, dass es in gerichtlicher Haft jeweils möglich war, den Laptop dabei zu haben: 2009/06/0185, 2010/06/0065, 2005/06/0218., Ich hätte mich auch selbst bereit erklärt die Festplatte zu formatieren und den Laptop neu aufzusetzen. Dies wäre deshalb weiter kein Problem gewesen, weil ich das erst vor Kurzem gemacht habe und daher keine Daten von mir auf dem Laptop sind, die ich nicht auch auf einem USB-Stick habe (hauptsächlich Bank-Unterlagen). Ebenso wäre ich natürlich bereit gewesen Positivlisten, Negativlisten oder URL-Filter,.. So wäre ich auch bereit gewesen beispielsweise nur die RIS-Seiten freizuschalten., Dass auch das (selbst als 30-Tage-Testversion) grundsätzlich möglich ist, ergibt sich zB aus diesem Link (zu User-Control): https://www.kindersicherung-internet.com/user-control-detail,
- Es waren entgegen § 1 Abs 3 AnhO in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die AnhO ausgehängt.Dadurch war es mir zum einen unmöglich sämtliche meiner Rechte zu kennen, noch wie ich mich gegen eine Verletzung genau wehren könnte.Den Tagesablauf nicht zu kennen hat bei mir belastende Unsicherheit und Ungewissheit ausgelöst. Genau genommen, ist das in Haft, wie ich jetzt weiß, das einzige, was man hat und wo man sich gewissermaßen anhalten kann: den Tagesablauf und zu wissen, wann/wie spät es ist, und wann wieder ein wenig Zeit vergangen ist. Das kann man sich draußen nur schwer vorstellen, aber mir ist jetzt zB vollkommen klar, warum sich in Gefängnis-Zellen offenbar häufig Strichlisten finden, wo die verstrichenen Tage festgehalten werden (so auch in meiner Zelle).Mir wurde auch überhaupt nichts erklärt. Kein Ablauf, nichts. Es war auch jeder der Beamten sehr wenig gesprächig. Die Insassen dürften ihnen hauptsächlich lästig gewesen sein. Nachdem ich in die Zelle geführt worden war, konnte ich noch schnell in Art eines Einwurfes fragen, was denn zu tun sei, wenn mir irgendwas passiere (verschlucken, aus dem Bett fallen,..). Die Antwort war, dass eh jeden Tag dreimal wer (fürs Essen) vorbeischaut, da habe ich dann auch Kontaktmöglichkeiten.Mein Vater hat lauthals lachen müssen, als ich ihm das - in Freiheit - erzählt habe. Für mich war das drinnen aber alles andere als lustig.Ich wurde dadurch auch in meinem Recht nach § 4 Abs 5 AnhO verletzt.So habe ich dann immer, wenn Essen gebracht wurde vor allem nach der Uhrzeit gefragt, das war mir drinnen ganz wichtig (Uhr hatte ich ja nicht und Handy war mir auch abgenommen worden).Irgendwann bin ich dann zwar draufgekommen, dass neben dem Lichtknopf ein zweiter Knopf ist mit einem Glockensymbol; ich vermute also im äußersten Notfall hätte ich mich damit schon bemerkbar machen können, und in einem Notfall hätte ich es wohl auch probiert. Das sind aber bis heute nur Vermutungen. Keine Ahnung, wofür dieser Knopf wirklich war.Das einzige Informationsblatt, das ich erhalten habe, habe ich als Beweisstück meiner Mail angehängt. Und selbst das ist für meine Situation eine völlig falsche Belehrung gewesen.
- Es waren entgegen Paragraph eins, Absatz 3, AnhO in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die AnhO ausgehängt., Dadurch war es mir zum einen unmöglich sämtliche meiner Rechte zu kennen, noch wie ich mich gegen eine Verletzung genau wehren könnte., Den Tagesablauf nicht zu kennen hat bei mir belastende Unsicherheit und Ungewissheit ausgelöst. Genau genommen, ist das in Haft, wie ich jetzt weiß, das einzige, was man hat und wo man sich gewissermaßen anhalten kann: den Tagesablauf und zu wissen, wann/wie spät es ist, und wann wieder ein wenig Zeit vergangen ist. Das kann man sich draußen nur schwer vorstellen, aber mir ist jetzt zB vollkommen klar, warum sich in Gefängnis-Zellen offenbar häufig Strichlisten finden, wo die verstrichenen Tage festgehalten werden (so auch in meiner Zelle)., Mir wurde auch überhaupt nichts erklärt. Kein Ablauf, nichts. Es war auch jeder der Beamten sehr wenig gesprächig. Die Insassen dürften ihnen hauptsächlich lästig gewesen sein. Nachdem ich in die Zelle geführt worden war, konnte ich noch schnell in Art eines Einwurfes fragen, was denn zu tun sei, wenn mir irgendwas passiere (verschlucken, aus dem Bett fallen,..). Die Antwort war, dass eh jeden Tag dreimal wer (fürs Essen) vorbeischaut, da habe ich dann auch Kontaktmöglichkeiten., Mein Vater hat lauthals lachen müssen, als ich ihm das - in Freiheit - erzählt habe. Für mich war das drinnen aber alles andere als lustig., Ich wurde dadurch auch in meinem Recht nach Paragraph 4, Absatz 5, AnhO verletzt., So habe ich dann immer, wenn Essen gebracht wurde vor allem nach der Uhrzeit gefragt, das war mir drinnen ganz wichtig (Uhr hatte ich ja nicht und Handy war mir auch abgenommen worden)., Irgendwann bin ich dann zwar draufgekommen, dass neben dem Lichtknopf ein zweiter Knopf ist mit einem Glockensymbol; ich vermute also im äußersten Notfall hätte ich mich damit schon bemerkbar machen können, und in einem Notfall hätte ich es wohl auch probiert. Das sind aber bis heute nur Vermutungen. Keine Ahnung, wofür dieser Knopf wirklich war., Das einzige Informationsblatt, das ich erhalten habe, habe ich als Beweisstück meiner Mail angehängt. Und selbst das ist für meine Situation eine völlig falsche Belehrung gewesen.,
- Mir wurde nicht das Beschwerdeverfahren nach § 23 der AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht.Ich wollte mich mehrmals wegen (vermeintlicher) Verletzung in Rechten beschweren. Wie gesagt, war aber keiner sehr gesprächig und immer sehr eilig angebunden, das Zellenfenster immer sofort wieder zu.Dennoch habe ich das ein oder andere Mal geschafft, die Abnahme meines Laptops zu bemängeln.So unter anderem bei der Aufnahme. Ich habe da sogar nach der Kommandantin verlangt. Es hat sich herausgestellt, dass die eine durchsuchende Beamtin offenbar selbst die Kommandantin war. Dann habe ich ihr gesagt, dass ich eine Entscheidung der Behörde über die Abnahme meines Laptops will und dass meines Wissens nach der AnhO die Behörde darüber zu entscheiden hat. Ich habe dann auch in einer für mich hartnäckigen Weise versucht klar zu machen, dass ich den Laptop mitnehmen möchte und dies auch - ausdrücklich - beantragen will.Die letzten Worte der Kommandantin bevor ich in die Zelle verbracht wurde waren: „Ja, ja, das können Sie eh beantragen!“ Zu dem Zeitpunkt war ich mir noch nicht ganz sicher, ob das nur Zynismus war, oder ob vielleicht doch das Beschwerdeverfahren eingeleitet wird.Am nächsten Tag zum Frühstück (wohl ca 08:00 Uhr) habe ich dann wieder bei einem Beamten versucht auf mein Anliegen aufmerksam zu machen.Dabei habe ich sogar ausdrücklich gesagt, dass ich mich beim Kommandanten „beschweren“ möchte und bei der Behörde „beschweren“ möchte, und dass mir dieses Recht meines Wissens zustehen würde.Die Worte des verständnislosen Beamten unmittelbar bevor er das Zellenfenster wieder schloss (ich zitiere wörtlich): „Ja, sie können sich eh beschweren. Sie können sich auch beim Papst beschweren!“Ich glaube, mehr muss man dazu nicht sagen. Hohn.Am 31.
- konnte ich dann beim Amtsarzt endlich doch mein Anliegen deponieren, der war dann auch sehr freundlich, humorvoll und verständnisvoll. Daraufhin konnte ich doch noch mit dem - neuen - Kommandanten sprechen (gegen 13:00 Uhr, vorm Hofgang). Der war zwar grundsätzlich auch verständnisvoll, hat mir zugesagt, dass er bis nach dem Hofgang (16:00 Uhr) schaut, was er tun kann, hat sich dann aber nicht mehr gemeldet und ich habe auch sonst nichts mehr von ihm gehört.
- Mir wurde nicht das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 23, der AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht., Ich wollte mich mehrmals wegen (vermeintlicher) Verletzung in Rechten beschweren. Wie gesagt, war aber keiner sehr gesprächig und immer sehr eilig angebunden, das Zellenfenster immer sofort wieder zu., Dennoch habe ich das ein oder andere Mal geschafft, die Abnahme meines Laptops zu bemängeln., So unter anderem bei der Aufnahme. Ich habe da sogar nach der Kommandantin verlangt. Es hat sich herausgestellt, dass die eine durchsuchende Beamtin offenbar selbst die Kommandantin war. Dann habe ich ihr gesagt, dass ich eine Entscheidung der Behörde über die Abnahme meines Laptops will und dass meines Wissens nach der AnhO die Behörde darüber zu entscheiden hat. Ich habe dann auch in einer für mich hartnäckigen Weise versucht klar zu machen, dass ich den Laptop mitnehmen möchte und dies auch - ausdrücklich - beantragen will., Die letzten Worte der Kommandantin bevor ich in die Zelle verbracht wurde waren: „Ja, ja, das können Sie eh beantragen!“ Zu dem Zeitpunkt war ich mir noch nicht ganz sicher, ob das nur Zynismus war, oder ob vielleicht doch das Beschwerdeverfahren eingeleitet wird., Am nächsten Tag zum Frühstück (wohl ca 08:00 Uhr) habe ich dann wieder bei einem Beamten versucht auf mein Anliegen aufmerksam zu machen., Dabei habe ich sogar ausdrücklich gesagt, dass ich mich beim Kommandanten „beschweren“ möchte und bei der Behörde „beschweren“ möchte, und dass mir dieses Recht meines Wissens zustehen würde., Die Worte des verständnislosen Beamten unmittelbar bevor er das Zellenfenster wieder schloss (ich zitiere wörtlich): „Ja, sie können sich eh beschweren. Sie können sich auch beim Papst beschweren!“, Ich glaube, mehr muss man dazu nicht sagen. Hohn., Am 31.
- konnte ich dann beim Amtsarzt endlich doch mein Anliegen deponieren, der war dann auch sehr freundlich, humorvoll und verständnisvoll. Daraufhin konnte ich doch noch mit dem - neuen - Kommandanten sprechen (gegen 13:00 Uhr, vorm Hofgang). Der war zwar grundsätzlich auch verständnisvoll, hat mir zugesagt, dass er bis nach dem Hofgang (16:00 Uhr) schaut, was er tun kann, hat sich dann aber nicht mehr gemeldet und ich habe auch sonst nichts mehr von ihm gehört.,
- In der Nacht von 30.
- auf 31.
- ging bei mir ohne Grund das Licht an, wodurch ich aufgeweckt wurde.
- In der Nacht von 30.
- auf 31.
- ging bei mir ohne Grund das Licht an, wodurch ich aufgeweckt wurde.,
- Das Essen war nicht ausgewogen (immer 2 Semmeln dazu, außer eine Mahlzeit am Feiertag). Die hygienische Situation war für einen Mitteleuropäer nicht zumutbar (dicke, schwarze 4 bis 5 cm lange schwarze Haare auf der Matratze und Kopfpolster, Zigarettenstummel drauf, Essensflecken und -rückstände am Tisch, Flecken auf Klobrille, eine Menge Staub, Fenster ließ sich nicht schließen, somit immer leichter Zug). Die belangte Behörde legte Aktenunterlagen vor und erstattete folgende Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte: In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zu der gegen ihn gerichteten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Bereich der LPD Salzburg anlässlich des Vollzugs einer Freiheitstrafe vom 30.10.2017, 15.20 Uhr, bis 01.11.2017, 14.50 Uhr in Salzburg der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Maßgeblich ausgeführt werden durch den Beschwerdeführer (nachfolgend „Bf.“) in der beschwerten Amtshandlung aus ha. Sicht insbes. folgende Beschwerdepunkte (Beschwerdegründe):
- Abnahme Nassrasierer und Nivea-Deo;
- Erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich der Aufnahme bzw. des Haftantritts;
- Abnahme des Laptops und des Internet Sticks, sowie Verletzung im Recht auf angemessene Beschäftigung gem. § 15 AnhO;Abnahme des Laptops und des Internet Sticks, sowie Verletzung im Recht auf angemessene Beschäftigung gem. Paragraph 15, AnhO;
- Entgegen § 1 Abs. 3 AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen;Entgegen Paragraph eins, Absatz 3, AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen;
- Das Beschwerdeverfahren sei nach § 23 AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden;Das Beschwerdeverfahren sei nach Paragraph 23, AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden;
- In der Nacht von 30.
- auf 31.10.2017 sei das Licht ohne Grund angegangen, wodurch er aufgeweckt worden sei;
- Das Essen sei nicht ausgewogen gewesen;
- Beschwerde zur hygienischen Situation:
Beschwerde sei der Beschwerdeführer durch diese rechtswidrigen Amtshandlungen in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. I.) Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind:römisch eins.) Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind: a.) Folgende Beamten können als Zeugen namhaft gemacht werden: ● ChefInsp HH II Kommandant des GG (insbes. zu Beschwerdepunkt grunds. zum Ablauf und Organisation des GG, Aushang, Abnahme von Gegenständen, Verpflegung, etc.); ● BezInsp JJ KK Kommandantin zum Zeitpunkt der Aufnahme des Bf. in das GG ● GrIns MM NN Beamter im Dienst bei der Aufnahme des Bf. ● GrInsp OO PP Beamter für die Essensverpflegung am 31.10.2017 II.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht:römisch zwei.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht: Zur Beschreibung des
den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten verwiesen. In der Lichtbildbeilage befinden sich Lichtbilder der vom Bf. benützten Zelle sowie Lichtbilder der gem. § 1 Abs. 3 AnhO ausgehängten Dokumente.Zur Beschreibung des
den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten verwiesen. In der Lichtbildbeilage befinden sich Lichtbilder der vom Bf. benützten Zelle sowie Lichtbilder der gem. Paragraph eins, Absatz 3, AnhO ausgehängten Dokumente. III.) Zu den Beschwerdegründen:römisch drei.) Zu den Beschwerdegründen: 1. Beschwerdegrund: Abnahme Nassrasierer und Nivea-Deo: Der Beschwerdeführer wurde bei der Aufnahme in das GG von der Dienst habenden Kommandantin BezInsp KK aufgefordert, sämtliche Gegenstände, welche er mitführt, abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nach und es wurden die gefährlichen Gegenstände wie Nassrasierer und das aus Glas bestehende Deo abgenommen. Rechtsgrundlage: § 9 AnhO: Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige EffektenParagraph 9, AnhO: Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
(1)In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden. Aus ha. Sicht wurden die beschwerten Gegenstände gem. § 9 Abs. 1 AnhO zu Recht abgenommen, da Nassrasierer per se und ein Deo aus Glas für Zwecke der Selbst- und/oder Fremdgefährdung als gefährlich einzustufen sind. Insbes. bei Personen, die sich erst kurz in Haft befinden, ist die Gefährdung als hoch einzustufen und könnten die Gegenstände auch von anderen Häftlingen als gefährliche Gegenstände missbraucht werden. Insbes. ist auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass sich der Bf. „die ersten 24 Stunden in einem psychisch labilen Zustand befunden hat“ und daher die Gefährdungseinschätzung untermauert wird.Aus ha. Sicht wurden die beschwerten Gegenstände gem. Paragraph 9, Absatz eins, AnhO zu Recht abgenommen, da Nassrasierer per se und ein Deo aus Glas für Zwecke der Selbst- und/oder Fremdgefährdung als gefährlich einzustufen sind. Insbes. bei Personen, die sich erst kurz in Haft befinden, ist die Gefährdung als hoch einzustufen und könnten die Gegenstände auch von anderen Häftlingen als gefährliche Gegenstände missbraucht werden. Insbes. ist auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass sich der Bf. „die ersten 24 Stunden in einem psychisch labilen Zustand befunden hat“ und daher die Gefährdungseinschätzung untermauert wird. Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen. Beweis insbes. durch Zeugenaussage BI KK und GI NN; 2. Erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich der Aufnahme bzw. des Haftantritts: Vom Bf. wurde ein Lichtbild für die Aufnahme in die Datenanwendung „Anhaltedatei“ gem. der Rechtsgrundlage § 58b Abs. 1 SPG Vollzugsverwaltung erstellt bzw. ermittelt.Vom Bf. wurde ein Lichtbild für die Aufnahme in die Datenanwendung „Anhaltedatei“ gem. der Rechtsgrundlage Paragraph 58 b, Absatz eins, SPG Vollzugsverwaltung erstellt bzw. ermittelt. Vollzugsverwaltung § 58b.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.Paragraph 58 b,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
(2)Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung von Verfahren nach § 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2)Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung von Verfahren nach Paragraph 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3)Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Landespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.
(4)Lichtbilder sind bei Entlassung des Betroffenen zu löschen. Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Der Bf. beschwert die mangelnde Rechtsgrundlage in der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten. Diese Daten, nämlich die Erstellung eines Lichtbildes, basiert auf der Rechtsgrundlage des § 58b Abs. 1 SPG und wird beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen.Der Bf. beschwert die mangelnde Rechtsgrundlage in der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten. Diese Daten, nämlich die Erstellung eines Lichtbildes, basiert auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 58 b, Absatz eins, SPG und wird beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen.
- Abnahme des Laptop und des Internet Sticks Der Beschwerdeführer wurde bei der Aufnahme in das GG von der Dienst habenden Kommandantin BezInsp KK aufgefordert, sämtliche Gegenstände, welche er mitführt, abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nach und es wurde ihm der Laptop abgenommen. Der Bf. wurde auch gefragt, ob er seine Lernunterlagen auf dem Laptop gespeichert habe oder ob er dafür einen Internetzugang bzw. W-Lan benötige, worauf er mitteilte, dass er eine Internetverbindung benötige, da er keine Unterlagen gespeichert habe. Aus diesem Grunde wurde die Mitnahme des Laptops verweigert, da dies nur genehmigt werden würde, wenn diese als bloße Schreibgeräte ohne zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit dienen würden. Gem. § 9 Abs. 1 AnhO bedarf die Mitnahme von Elektrogeräten einer Bewilligung des Kommandanten. Gem. Paragraph 9, Absatz eins, AnhO bedarf die Mitnahme von Elektrogeräten einer Bewilligung des Kommandanten. Der Briefverkehr ist in § 20 AnhO abschließend geregelt, insbes. in Abs. 1 die Möglichkeiten der Zurückhaltung von Briefen.Der Briefverkehr ist in Paragraph 20, AnhO abschließend geregelt, insbes. in Absatz eins, die Möglichkeiten der Zurückhaltung von Briefen. Gem. § 19 AnhO sind Telefongespräche geregelt und hiezu die spezielle Regelung in Abs. 1a für Mobiltelefone, jedoch nur für Schubhäftlinge.Gem. Paragraph 19, AnhO sind Telefongespräche geregelt und hiezu die spezielle Regelung in Absatz eins a, für Mobiltelefone, jedoch nur für Schubhäftlinge. Die Schlussfolgerung aus diesen Rechtsgrundlagen regelt, dass die Mitnahme von Laptops oder dgl. nur zulässig ist, wenn diese als bloße Schreibgeräte ohne zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten dienen und wurde aus diesen Gründen, da der Bf. auf der benötigten Internetverbindung beharrte, die Mitnahme des ggst. Laptops verweigert. Hins. der beschwerten mangelnden Beschäftigungsmöglichkeit iSd. § 15 AnhO wird auf die im GG vorgesehen Möglichkeiten im Spaziergangsbereich (mit Hof) samt Bibliothek samt Sitzmöglichkeiten hingewiesen.Die Schlussfolgerung aus diesen Rechtsgrundlagen regelt, dass die Mitnahme von Laptops oder dgl. nur zulässig ist, wenn diese als bloße Schreibgeräte ohne zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten dienen und wurde aus diesen Gründen, da der Bf. auf der benötigten Internetverbindung beharrte, die Mitnahme des ggst. Laptops verweigert. Hins. der beschwerten mangelnden Beschäftigungsmöglichkeit iSd. Paragraph 15, AnhO wird auf die im GG vorgesehen Möglichkeiten im Spaziergangsbereich (mit Hof) samt Bibliothek samt Sitzmöglichkeiten hingewiesen. Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen. Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI römisch zwei, BI KK und GI NN;
- Entgegen § 1 Abs. 3 AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen;Entgegen Paragraph eins, Absatz 3, AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen; Gem. § 1 Abs. 3 AnhO sind in den Zellen der Hafträume einer SicherheitsbehördeGem. Paragraph eins, Absatz 3, AnhO sind in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde
- die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
- die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung anzuschlagen. Der Aushang der in den oa. Ziffern
- u.
- angeführten Dokumente erfolgt durch standardisierte Dokumente im Spaziergang des GG, für alle sichtbar (Verweis auf Lichtbildbeilage). Eine Gesamtfassung der Anhalteordnung (in den in § 1 Abs. 2 AnhO angeführten Sprachfassungen, siehe Stellungnahme CI II) ist auf Wunsch einsehbar bzw. gem. § 1 Abs. 2 AnhO bereitgehalten. In den Zellen selbst erfolgt kein Aushang (aus Beschädigungsgründen) (In Lichtbild die Zelle Nr. 29 ersichtlich), jedoch sind am Weg zur Zelle bzw. im Spaziergang die oa. in Zif.
- u.
- angeführten Dokumente ersichtlich angeschlagen (siehe in Beilage die Lichtbilder des Aushanges im Spaziergang).Der Aushang der in den oa. Ziffern
- u.
- angeführten Dokumente erfolgt durch standardisierte Dokumente im Spaziergang des GG, für alle sichtbar (Verweis auf Lichtbildbeilage). Eine Gesamtfassung der Anhalteordnung (in den in Paragraph eins, Absatz 2, AnhO angeführten Sprachfassungen, siehe Stellungnahme CI römisch zwei) ist auf Wunsch einsehbar bzw. gem. Paragraph eins, Absatz 2, AnhO bereitgehalten. In den Zellen selbst erfolgt kein Aushang (aus Beschädigungsgründen) (In Lichtbild die Zelle Nr. 29 ersichtlich), jedoch sind am Weg zur Zelle bzw. im Spaziergang die oa. in Zif.
- u.
- angeführten Dokumente ersichtlich angeschlagen (siehe in Beilage die Lichtbilder des Aushanges im Spaziergang). Dem Bf. wurde zum Zeitpunkt seiner Haft im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Möglichkeit eines Spaziergangs eingeräumt und somit nach ha. Ansicht der Bf. hins. der Informationsverpflichtung gem. § 1 Abs. 3 AnhO nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Zusätzlich wird jedem Häftling auf Anfrage ein Exemplar der Anhalteordnung in einer in § 1 Abs. 2 AnhO gewünschten Sprache ausgehändigt.Dem Bf. wurde zum Zeitpunkt seiner Haft im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Möglichkeit eines Spaziergangs eingeräumt und somit nach ha. Ansicht der Bf. hins. der Informationsverpflichtung gem. Paragraph eins, Absatz 3, AnhO nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Zusätzlich wird jedem Häftling auf Anfrage ein Exemplar der Anhalteordnung in einer in Paragraph eins, Absatz 2, AnhO gewünschten Sprache ausgehändigt. Die mit § 1 Abs. 3 AnhO obliegende Verpflichtung zur Information bez. „Grund und Dauer“ der Anhaltung ist im konkreten Fall einer Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Aufforderung zum Strafantritt mit Nennung des Zeitrahmens und des Rechtsgrundes erfüllt. (siehe Beilage 4 Strafakt, letzte Seite).Die mit Paragraph eins, Absatz 3, AnhO obliegende Verpflichtung zur Information bez. „Grund und Dauer“ der Anhaltung ist im konkreten Fall einer Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Aufforderung zum Strafantritt mit Nennung des Zeitrahmens und des Rechtsgrundes erfüllt. (siehe Beilage 4 Strafakt, letzte Seite). Zusätzlich werden als Information bei der Aufnahme noch ein Informationsblatt über → die persönliche Hygiene und den ärztlichen Dienst (Beilage 5a.) und → ein Informationsblatt für Festgenommene gem. VStG überreicht. (auch wenn dieses Informationsblatt für den beschwerten Fall unrichtig war, da die Festnahme nicht auf § 35 VStG basierte, sind dennoch die Informationen zum Rechtsschutz und zur medizinischen Betreuung hilfreich; zusätzlich hat der Bf. jede Rechtsinformation im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten und fehlt auf diesen Beschwerdepunkt die Beschwer.ein Informationsblatt für Festgenommene gem. VStG überreicht. (auch wenn dieses Informationsblatt für den beschwerten Fall unrichtig war, da die Festnahme nicht auf Paragraph 35, VStG basierte, sind dennoch die Informationen zum Rechtsschutz und zur medizinischen Betreuung hilfreich; zusätzlich hat der Bf. jede Rechtsinformation im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten und fehlt auf diesen Beschwerdepunkt die Beschwer. Antrag: Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen. Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI römisch zwei, BI KK und GI NN;
- Das Beschwerdeverfahren sei nach § 23 AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden;Das Beschwerdeverfahren sei nach Paragraph 23, AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden; Gem. vorliegender Dokumentation hat sich der Bf. mündlich bei der Kommandantin beschwert, da ihm die Mitnahme des Laptops verweigert wurde. Gem. § 23 Abs. 2 AnhO ist ein Beschwerdeverfahren an die Behörde vorgesehen, wenn der Kommandant nicht als berechtigt anerkennt und somit nicht den beschwerten Zustand herstellt. Dieses Beschwerdeverfahren ist unterlassen worden und erfolgt zu diesem Beschwerdepunkt keine Entgegnung.Gem. Paragraph 23, Absatz 2, AnhO ist ein Beschwerdeverfahren an die Behörde vorgesehen, wenn der Kommandant nicht als berechtigt anerkennt und somit nicht den beschwerten Zustand herstellt. Dieses Beschwerdeverfahren ist unterlassen worden und erfolgt zu diesem Beschwerdepunkt keine Entgegnung.
- In der Nacht von 30.
- auf 31.10.2017 sei das Licht ohne Grund angegangen, wodurch er aufgeweckt worden sei und sei er in seiner Nachtruhe gem. § 8 AnhO verletzt worden.In der Nacht von 30.
- auf 31.10.2017 sei das Licht ohne Grund angegangen, wodurch er aufgeweckt worden sei und sei er in seiner Nachtruhe gem. Paragraph 8, AnhO verletzt worden. Auch in der Nacht werden Kontrollrundgänge gemacht und wurden sog. Dämmerungslichter installiert um eine möglichste Störung der Häftlinge zu vermeiden. Die Bestimmungen der Nachtruhe gem. § 8 AnhO indiziert eine Verpflichtung der Häftlinge insbes. gem. § 2 Abs. 2 AnhO und entspringen hieraus gem. ha. Rechtsansicht keine subjektiven Rechte. Die Bestimmungen der Nachtruhe gem. Paragraph 8, AnhO indiziert eine Verpflichtung der Häftlinge insbes. gem. Paragraph 2, Absatz 2, AnhO und entspringen hieraus gem. ha. Rechtsansicht keine subjektiven Rechte. Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt zurückzuweisen oder in eventu im Falle der Zuerkennung der Verletzung subjektiver Rechte abzuweisen. Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI römisch zwei, BI KK und GI NN;
- Das Essen sei nicht ausgewogen gewesen iSv. Verletzung im Recht auf eine den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Kost: In seiner Beschwerde bestätigt der Bf. die Einhaltung der einmal täglichen warmen Verpflegung, Trinkwasser wird nicht beschwert. Beschwert wird die Menge. Weiters beschwert iSv. § 13 AnhO wird die Ausgewogenheit bez. ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Bf. führt in der Beschwerde seinerseits die Abwechslung der Speisenfolge an den verschiedenen Tagen auf und scheint das nicht unausgewogen. Auf die Ausführungen der Stellungnahme von CI II, Seite 2, wird verwiesen.In seiner Beschwerde bestätigt der Bf. die Einhaltung der einmal täglichen warmen Verpflegung, Trinkwasser wird nicht beschwert. Beschwert wird die Menge. Weiters beschwert iSv. Paragraph 13, AnhO wird die Ausgewogenheit bez. ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Bf. führt in der Beschwerde seinerseits die Abwechslung der Speisenfolge an den verschiedenen Tagen auf und scheint das nicht unausgewogen. Auf die Ausführungen der Stellungnahme von CI römisch zwei, Seite 2, wird verwiesen. Gem. § 13 Abs. 4 AnhO ist die Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren.Gem. Paragraph 13, Absatz 4, AnhO ist die Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Diese Obliegenheit wird in der Weise durchgeführt, dass im Auftrag des Kommandanten das Essen täglich durch einen beauftragten (eingeteilten) Polizeibeamten kontrolliert wird und bei möglichen Beanstandungen hins. Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der (diensthabende) Kommandant verständigt wird und dieser die Polizeiamtsärztliche Begutachtung veranlasst und Lichtbilder erstellt werden. Zusätzlich wurde am 01.11.2017 (Feiertag) das Essen aus der JVA Puch-Urstein beschafft und wird auch diese Verpflegung vom Bf. beschwert; Nachschlagsforderungen hat der Bf. hins. der Menge nicht gestellt und wäre dies sicherlich kein Problem gewesen. § 13 Abs. 4 AnhO gewährt dem Bf. keine subjektiven Rechte und wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen, in eventu bei Anerkennung einer allfälligen Unterlassung als Verletzung subjektiver Rechte diesen Beschwerdepunkt abzuweisen. Paragraph 13, Absatz 4, AnhO gewährt dem Bf. keine subjektiven Rechte und wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen, in eventu bei Anerkennung einer allfälligen Unterlassung als Verletzung subjektiver Rechte diesen Beschwerdepunkt abzuweisen. Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN; Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI römisch zwei, BI KK und GI NN; → weiterer Beweis als Beispiel eine auf Grund eines Mangels durch das GG veranlasste amtsärztliche Begutachtung am 17.11.2017 iSd. § 13 Abs. 4 AnhO.weiterer Beweis als Beispiel eine auf Grund eines Mangels durch das GG veranlasste amtsärztliche Begutachtung am 17.11.2017 iSd. Paragraph 13, Absatz 4, AnhO.
- Beschwerde zur hygienischen Situation: Der Bf. beschwert vor allem den hygienischen Zustand von Matratze, Kopfpolster, Tisch und Klobrille. Jedem Häftling werden bei Aufnahme ua. zwei frisch gewaschene Leintücher und ein frischer Polsterüberzug (sowie frisches Handtuch, Zahnbürste, Becher und Essbesteck) übergeben um die Matratze, die Decke und den Polster abzudecken, dh. bei ordnungsgemäßer Verwendung besteht kein Körperkontakt zu nicht frischen Textilien. Jedem Häftling wird Reinigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Zudem hätte er jederzeit mit der Rufglocke Unterstützung erreichen können. Bez. der grundsätzlichen Reinigung bei Neubelegung einer Zelle, einer regelmäßigen professionellen Reinigung durch ein Gewerbeunternehmen samt Desinfizierung wird auf die Stellungnahme von CI II, Seite 3, verwiesen.Bez. der grundsätzlichen Reinigung bei Neubelegung einer Zelle, einer regelmäßigen professionellen Reinigung durch ein Gewerbeunternehmen samt Desinfizierung wird auf die Stellungnahme von CI römisch zwei, Seite 3, verwiesen. In den Beschwerdeausführungen kann keine Verletzung von § 12 AnhO erkannt werden.In den Beschwerdeausführungen kann keine Verletzung von Paragraph 12, AnhO erkannt werden. Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 19.12.2017 und vom 28.01.2018 ergänzte der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde und stellte weitere Beweisanträge. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, also aufgrund der von den Parteien vorgelegten Unterlagen und nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, in der die Parteien bzw deren Vertreter (Hofrat Dr. QQ RR für die belangte Behörde) gehört wurden, BI JJ KK, GI OO PP, GI MM NN sowie AP AO zeugenschaftlich einvernommen wurden und der medizinische Sachverständige Dr. TT UU gutachtliche Äußerungen erstattete, in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, also aufgrund der von den Parteien vorgelegten Unterlagen und nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, in der die Parteien bzw deren Vertreter (Hofrat Dr. QQ RR für die belangte Behörde) gehört wurden, BI JJ KK, GI OO PP, GI MM NN sowie AP AO zeugenschaftlich einvernommen wurden und der medizinische Sachverständige Dr. TT UU gutachtliche Äußerungen erstattete, in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die belangte Behörde erließ wider den Beschwerdeführer eine mit 17.01.2017 datierte Strafverfügung wegen einer Rotlichtübertretung (§ 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a leg cit), in welcher sie ihn mit einer Geldstrafe von € 180 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage und 11 Stunden) belegte. Diese Strafverfügung beeinspruchte der Beschwerdeführer und teilte bereits im Einspruch mit, er habe das Geld nicht, weswegen er jetzt schon frage, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden könne.Die belangte Behörde erließ wider den Beschwerdeführer eine mit 17.01.2017 datierte Strafverfügung wegen einer Rotlichtübertretung (Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, leg cit), in welcher sie ihn mit einer Geldstrafe von € 180 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage und 11 Stunden) belegte. Diese Strafverfügung beeinspruchte der Beschwerdeführer und teilte bereits im Einspruch mit, er habe das Geld nicht, weswegen er jetzt schon frage, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden könne. In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis verhängte die Behörde über den Beschwerdeführer erneut eine Geldstrafe von € 180 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 11 Stunden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 24.07.2017, Zahl 405-4/1260/1/8-2017, dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 150 herabgesetzt wurde. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte mit dieser Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht legte für seine herabsetzende Entscheidung die vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse, wonach dieser einerseits als geringfügig Beschäftigter bei einem Rechtsanwalt, andererseits als geringfügig beschäftigter Barkeeper im Jahr 2016 entsprechend seinem Einkommensteuerbescheid nur ein Einkommen von € 4.256,28 erzielt habe und darüber hinaus eine Garconniere in LL besitze, wobei ihm das Geld dafür von seinen Eltern vorgestreckt worden sei, da er sein angespartes Geld in Aktien angelegt habe, welche damals etwa € 70.000 an Wert gehabt und zur Rückzahlung des Darlehens an seine Eltern gedient hätten, zugrunde (Beilagen zur Gegenschrift vom 05.01.2018). Nach Zustellung der gekürzten Entscheidungsausfertigung vom 24.07.2017 entschied der Beschwerdeführer zunächst, entgegen seiner Ankündigung im Einspruch gegen die Strafverfügung die Ersatzfreiheitsstrafe nicht anzutreten, sondern den Betrag von € 165 (Geldstrafe samt Kosten zum Behördenverfahren in der Höhe von 10 % des Strafbetrages) zu entrichten, weswegen er die Geldsumme ausgehend von einem monatlichen Einkommen von etwa € 650 bis € 750 ansparte. Dieser Betrag wurde ihm in der Folge bei einem Einbruchsdiebstahl in seine Zweitwohnung, die genannte Eigentumswohnung in LL, gestohlen. Aus diesem Grund begab er sich nach Erhalt einer Mahnung am 24.10.2017 eigeninitiativ zum Strafamt der belangten Behörde und „bat“, die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu dürfen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm den ausständigen Strafbetrag von € 150 geborgt oder geschenkt; ihm war auch bewusst, dass er mit sehr guten Erfolgsaussichten einen Ratenzahlungsantrag hätte stellen können, er entschied allerdings, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, da er „die Sache hinter sich bringen“ wollte (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 3). Er erkundigte sich bereits bei dieser Vorsprache bei der Behörde, ob er seinen Laptop mitnehmen dürfe, welche Frage durch die einschreitende Mitarbeiterin des Strafamtes der belangten Behörde nach einer Rückfrage (offenbar beim GG) verneint wurde. Weitere Details zu den näheren Modalitäten der Ersatzfreiheitsstrafe wurden bei diesem Gespräch - abgesehen vom Hinweis der Beamtin, dass Hygieneartikel vom Beschwerdeführer mitzubringen seien - nicht erörtert; weder fragte der Beschwerdeführer danach noch instruierte ihn das einschreitende Organ des Strafamtes der belangten Behörde eigeninitiativ. Ihm wurde anlässlich dieser Vorsprache bei der Behörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen überreicht, wobei der Grund für die "Herabsetzung" der Ersatzfreiheitsstrafe entgegen die hg Entscheidung vom 24.07.2017 nicht geklärt werden konnte. In diesem mit "Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe" titulierten Schriftstück wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen im GG während der Amtsstunden einzufinden. Weiter wurde darin mitgeteilt, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei und er dann, wenn er diese Aufforderung nicht befolge, damit rechnen müsse, zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt zu werden [Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 1.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 2 f; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 4 (bloß) hinsichtlich der "Herabsetzung" der Ersatzfreiheitsstrafe; behördliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.10.2017]. In diesem mit "Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe" titulierten Schriftstück wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen im GG während der Amtsstunden einzufinden. Weiter wurde darin mitgeteilt, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei und er dann, wenn er diese Aufforderung nicht befolge, damit rechnen müsse, zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt zu werden [Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt römisch zwei 1.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 2 f; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 4 (bloß) hinsichtlich der "Herabsetzung" der Ersatzfreiheitsstrafe; behördliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.10.2017]. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge am 30.10.2017 um 15:20 Uhr zum GG, wobei die Aufnahme durch die dienstführende Kommandantin, die Zeugin BI JJ KK, in Anwesenheit und mit Unterstützung des Zeugen GI MM NN erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurden an persönlichen Gegenständen sein Deo-Spray, sein Einweg-Nassrasierer und sein Laptop samt Internetstick abgenommen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 4 und 6; Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.
- 2018, Seiten 5 und 9). Zur Verwendung des Laptops und des Internetsticks legte der Beschwerdeführer bei der Aufnahme dar, dass er den Laptop samt Internetstick benötige, weil er einen Zugang ins Internet, insbesondere ins RIS und in andere Rechtsdatenbanken brauche, um für sein Studium zu lernen und für seine Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig zu sein (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 3; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6). Zur Verwendung des Laptops und des Internetsticks legte der Beschwerdeführer bei der Aufnahme dar, dass er den Laptop samt Internetstick benötige, weil er einen Zugang ins Internet, insbesondere ins RIS und in andere Rechtsdatenbanken brauche, um für sein Studium zu lernen und für seine Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig zu sein (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt römisch zwei 3; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6). Deosprays werden bei Haftantritt prinzipiell abgenommen, dies bereits aus Eigensicherungsgründen, weil sonst mit dem Spray jemandem, also auch Exekutivbeamten, von wem immer, also auch von einem anderen Häftling, ins Gesicht gesprüht werden könnte (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5 f). Ebenso werden Nassrasierer prinzipiell abgenommen, da auch diese eine Gefahr darstellen und sicherzustellen ist, dass der Nassrasierer nicht in der Zelle oder wo immer verschwindet. Ein Trockenrasierapparat mit Akku wäre eventuell bewilligt worden. Wenn sich ein Häftling rasieren will, kann er dies beim Frühstück anmelden und geschieht dies dann mit einem seitens der Behörde zur Verfügung gestellten Einweg-Nassrasierer unter Aufsicht eines männlichen Polizeiorgans (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.
- 2018, Seite 5). Die Abnahme gefährlicher Gegenstände erfolgt aber auch aufgrund der Erfahrung der Behörde, wonach Häftlinge, die das erste Mal eine Arreststrafe verbüßen, gerade in der Anfangsphase labil sind und die Gefahr besteht, dass diese sich etwas antun (Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5 f). Der Grund für die Abnahme des Laptops samt Internetstick lag darin, dass der Beschwerdeführer das Gerät lediglich gemeinsam mit dem Stick benutzen wollte (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 9). Der Beschwerdeführer äußerte bereits bei diesem Aufnahmegespräch, dass ihm ein Anspruch auf die Benützung des Laptops samt Internetstick nach der Anhalteordnung zustehe, er sich darüber beschwere und für den Fall, dass man seiner Beschwerde nicht stattgebe, eine Entscheidung durch die Behörde wolle. Auch äußerte er, einen Anspruch auf angemessene Beschäftigung zu haben und, dass es aufgrund von Kommentarmeinungen „überhaupt nicht so klar sei“, dass man ihm „den Laptop und den Internetstick nicht erlaube“ (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 5.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6). Der Beschwerdeführer äußerte bereits bei diesem Aufnahmegespräch, dass ihm ein Anspruch auf die Benützung des Laptops samt Internetstick nach der Anhalteordnung zustehe, er sich darüber beschwere und für den Fall, dass man seiner Beschwerde nicht stattgebe, eine Entscheidung durch die Behörde wolle. Auch äußerte er, einen Anspruch auf angemessene Beschäftigung zu haben und, dass es aufgrund von Kommentarmeinungen „überhaupt nicht so klar sei“, dass man ihm „den Laptop und den Internetstick nicht erlaube“ (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt römisch zwei 5.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6). Die Zeugin KK leitete die Beschwerde deshalb nicht an die Behörde weiter, weil sie die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer nach der Anhalteordnung der Laptop samt Internetstick ohnedies nicht überlassen werden dürfe, da damit eine Kommunikation nach außen möglich sei (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 9f). In der Zelle des Beschwerdeführers befand sich ein Stockbett (Beilage zur Gegenschrift vom 05.01.2018). Der Beschwerdeführer erhielt bei seiner Aufnahme unter anderem zwei frisch gewaschene Leintücher und einen frischen Polsterüberzug, um die Decke, die Matratze und den Polster abzudecken bzw zu beziehen (Gegenschrift der Behörde, Seite 8). Auf der Matratze und dem Kopfpolster des unteren Bettes befanden sich nicht vom Beschwerdeführer stammende Haare und ein Zigarettenstummel. Der Beschwerdeführer bezog sohin das obere Bett. Auf dem Tisch befanden sich Essensflecken und Essensreste, die so aussahen, als ob dieser nicht gründlich abgewischt worden wäre. Am Boden befand sich Staub, auf der hochklappbaren WC-Brille waren Flecken, von denen nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um Urin- oder um Wasserspritzer gehandelt hat (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 6.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 16). Auf der Matratze und dem Kopfpolster des unteren Bettes befanden sich nicht vom Beschwerdeführer stammende Haare und ein Zigarettenstummel. Der Beschwerdeführer bezog sohin das obere Bett. Auf dem Tisch befanden sich Essensflecken und Essensreste, die so aussahen, als ob dieser nicht gründlich abgewischt worden wäre. Am Boden befand sich Staub, auf der hochklappbaren WC-Brille waren Flecken, von denen nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um Urin- oder um Wasserspritzer gehandelt hat (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt römisch zwei 6.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 16). Der Grund für diese Mängel konnte nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit Absicht eine unzureichend gereinigte Zelle zur Verfügung gestellt worden wäre, sind nicht hervorgekommen. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber während der Haft beschwert hätte, wäre eine Prüfung durch einen Beamten vorgenommen und bei Feststellung der angeführten Mängel eine Reinigung durch die Hausarbeiter beauftragt worden. Während der Reinigungsarbeiten wäre der Beschwerdeführer in eine andere Zelle verlegt worden (Zeuge NN, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 15 f). Die festgestellten hygienischen Zustände sind weder gemeinsam noch einzeln geeignet, bei einem psychisch und physisch gesunden Menschen eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorzurufen (Sachverständiger Dr. UU, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 17). In der Nacht von
- auf 31.10.2017 ging in der Zelle des Beschwerdeführers einmal das normale Licht in Tageshelligkeit an und brannte für die Dauer von 10 bis 15 Sekunden, wodurch der Beschwerdeführer geweckt wurde. Der Grund dafür, warum nicht das bei den Kontrollgängen ansonsten übliche Dämmerlicht, das deutlich weniger hell gewesen wäre, angedreht wurde, wobei sich die Schalter nebeneinander befinden und infolge der Kippfunktion des Dämmerschalters schwer verwechselt werden können, konnte nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies mit Absicht geschehen wäre, fehlen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 14; Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 13; Zeuge NN, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 14; Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11). Durch ein einmaliges nächtliches Aufwecken - etwa durch das Einschalten des normalen Lichts - während der Nachtruhe kann bei einem körperlich und psychisch gesunden Menschen keine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen werden (Sachverständiger Dr. UU, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seiner Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer physischen oder psychischen Erkrankung gelitten hätte, sind nicht hervorgekommen (Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 13.12.2017, vom 19.
- 2017 und vom 28.01.2018; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 2 ff). Als dem Rechtsmittelwerber am nächsten Tag, also am 31.10.2017, das Frühstück durch den Zeugen GI OO PP in Begleitung eines Hausarbeiters, des Zeugen AP AO, eines damaligen anderen Häftlings, sowie in Begleitung eines weiteren Hausarbeiters, des damaligen weiteren Häftlings AB AL, serviert wurde, beschwerte er sich erneut, dass er den Laptop und den Internetstick haben wolle. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits graduell unterschied und zu erkennen gab, dass er auch mit der Überlassung des Laptops allein oder mit einem eingeschränkten Internetzugang einverstanden wäre, kann aus noch darzulegenden Gründen dahinstehen. Der Zeuge PP ging nicht auf die Forderung des Beschwerdeführers ein, sondern erklärte lediglich, er werde die Beschwerde weiterleiten (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6; Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11). Als dem Rechtsmittelwerber am nächsten Tag, also am 31.10.2017, das Frühstück durch den Zeugen GI OO PP in Begleitung eines Hausarbeiters, des Zeugen AP AO, eines damaligen anderen Häftlings, sowie in Begleitung eines weiteren Hausarbeiters, des damaligen weiteren Häftlings Ausschussbericht AL, serviert wurde, beschwerte er sich erneut, dass er den Laptop und den Internetstick haben wolle. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits graduell unterschied und zu erkennen gab, dass er auch mit der Überlassung des Laptops allein oder mit einem eingeschränkten Internetzugang einverstanden wäre, kann aus noch darzulegenden Gründen dahinstehen. Der Zeuge PP ging nicht auf die Forderung des Beschwerdeführers ein, sondern erklärte lediglich, er werde die Beschwerde weiterleiten (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6; Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11). Dass der Zeuge PP (oder einer der beiden Hausarbeiter) die Bemerkung, der Beschwerdeführer könne sich auch "beim Papst" beschweren, getätigt hat, konnte nicht festgestellt werden (Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11; Zeuge AO, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 10). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge routinemäßig zum polizeilichen Amtsarzt verbracht, bei welchem er erneut äußerte, seinen Laptop und seinen Internetstick haben zu wollen. Daraufhin erschien am frühen Nachmittag der diensthabende Kommandant, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer dies war, und sprach mit dem Beschwerdeführer über dessen Ansinnen. Er sicherte zu, sich darum zu kümmern, erschien aber nicht erneut und verständigte auch nicht die Behörde [Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6f; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.
- 2018, Seite 8 (bloß) hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit des diensthabenden Kommandanten, mit dem das Gespräch am frühen Nachmittag des 31.10.2017 geführt worden war]. Nicht festgestellt werden musste auch dazu, inwieweit der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung einschränkte. Während der aufrechten Haft wäre der Beschwerdeführer aber auch bloß mit der Zurverfügungstellung des Laptops zufrieden gewesen, weil er dann "zumindest die Punkte mitschreiben" hätte können, die "aus seiner Sicht zu beanstanden waren" (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 7). Die belangte Behörde verfügt über ein geschlossenes EDV-Netzwerk und zahlreiche Netzwerktechniker, die im Umgang damit vertraut sind. Die Behörde hätte mit Ausnahme einzelner Kriminalbeamter über keinen Techniker verfügt, der in der Lage gewesen wäre, den Internetzugang des Beschwerdeführers auf dem von ihm mitgebrachten Laptop samt Internetstick zu beschränken. Abgesehen davon hätte zur Manipulation am im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Laptop durch Organe der Exekutive aus Haftungsgründen seitens der Behörde keine Bereitschaft bestanden. Allenfalls wäre seitens der Behörde bei einer - hier nicht in Rede stehenden - deutlich längeren Verwaltungsstrafhaft einem Häftling angeboten worden, den Internetzugang durch einen von ihm selbst beigestellten Techniker an seinem eigenen Laptop auf seine eigenen Kosten zu beschränken (Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 8). Der Beschwerdeführer bekam zu den Mahlzeiten jeweils Semmeln serviert, täglich insgesamt fünf bis sechs, wobei die übrigen Mittags- und Abendmahlzeiten vom Umfang her jeweils in etwa ein Drittel eines Tellers üblicher Größe ausfüllten. Der Beschwerdeführer wurde nicht zum Essen gezwungen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 17). Die Verabreichung von Mahlzeiten dieser Zusammensetzung über einen Zeitraum von knapp 48 Stunden ist nicht geeignet, bei einem körperlich und psychisch gesunden Menschen gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dies nicht einmal dann, wenn der 62 kg schwere und 1,80 m große Beschwerdeführer (aus diesem Grund) überhaupt keine feste Nahrung zu sich genommen hätte, da eine Nahrungskarenz über einen solchen Zeitraum einem gesunden Menschen nicht schadet (Sachverständiger Dr. UU, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 17). Die Häftlinge haben täglich im Zeitraum zwischen 13:00 und 16:00 Uhr die Möglichkeit eines Spaziergangs. In diesem Zeitraum werden sie, wenn sie wollen, aus der Zelle gelassen und in den Freizeitbereich gebracht. In diesem sind am Gang die Anhalteordnung und die Tagesordnung angeschlagen (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.
- 2018, Seite 12f). Der Beschwerdeführer wurde nicht informiert, wozu ein in der Zelle neben der Tür befindlicher Knopf mit darauf angebrachter Glocke dient (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Rechtsmittelwerber seine Beschwerdepunkte in der nunmehr spruchgegenständlichen Weise und zog seine Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anfertigung eines Lichtbildes bei Haftantritt richtete, zurück (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 3 f). In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die jeweils in den diesen nachfolgenden Klammerausdrücken angeführten Beweismittel. Die Angaben waren mit Ausnahme jener zu Punkt I
- (Beschwerde „beim Papst“) im notwendigen Feststellungsumfang von nicht ausschlaggebenden Details abgesehen nicht widersprüchlich bzw ist die Behörde den Beschwerdebehauptungen mangels Feststellbarkeit der dazu jeweils notwendigen Zeugen nicht ausreichend begründet entgegengetreten.Die Angaben waren mit Ausnahme jener zu Punkt römisch eins
- (Beschwerde „beim Papst“) im notwendigen Feststellungsumfang von nicht ausschlaggebenden Details abgesehen nicht widersprüchlich bzw ist die Behörde den Beschwerdebehauptungen mangels Feststellbarkeit der dazu jeweils notwendigen Zeugen nicht ausreichend begründet entgegengetreten. Detailliertere Feststellungen zu Beschwerdepunkt I 2b. waren im Lichte des innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erfolgten Beschwerdevorbringens, nach welchem die gemeinsame Abnahme von Laptop und Internetstick bzw die Nichtermöglichung der zumindest teilweisen Nutzung des Internets moniert wurde, entbehrlich. Das im Laufe des Arrests von der ursprünglichen vollumfänglichen gemeinsamen Nutzung auf die bloße Nutzung des Laptops schrittweise eingeschränkte Begehren war mangels Beschwerdegegenständlichkeit innerhalb der Sechs-Wochen-Frist keinen Sachverhaltsfeststellungen zu unterziehen.Detailliertere Feststellungen zu Beschwerdepunkt römisch eins 2b. waren im Lichte des innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erfolgten Beschwerdevorbringens, nach welchem die gemeinsame Abnahme von Laptop und Internetstick bzw die Nichtermöglichung der zumindest teilweisen Nutzung des Internets moniert wurde, entbehrlich. Das im Laufe des Arrests von der ursprünglichen vollumfänglichen gemeinsamen Nutzung auf die bloße Nutzung des Laptops schrittweise eingeschränkte Begehren war mangels Beschwerdegegenständlichkeit innerhalb der Sechs-Wochen-Frist keinen Sachverhaltsfeststellungen zu unterziehen. Der Einholung eines IT-Gutachtens hat es nicht bedurft, da die Frage einer teilweisen Einräumung eines Internetzuganges nach den auf die plausiblen Angaben des Vertreters der Behörde gestützten Feststellungen im gegebenen Haftzeitraum von knapp zwei Tagen nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand umsetzbar gewesen wäre. Strittig war aber, wie ausgeführt, ob der Zeuge PP dem Beschwerdeführer gegenüber die Äußerung getätigt hat, dieser könne sich auch "beim Papst" beschweren (Beschwerdepunkt I 6.). Der Beweis dafür ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen:Strittig war aber, wie ausgeführt, ob der Zeuge PP dem Beschwerdeführer gegenüber die Äußerung getätigt hat, dieser könne sich auch "beim Papst" beschweren (Beschwerdepunkt römisch eins 6.). Der Beweis dafür ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge PP hat dies entschieden und überzeugend in Abrede gestellt und sogar begründet, ihm sei von seinen Kollegen bereits geschildert worden, dass der Beschwerdeführer ein „lästiger Häftling“ sei, weswegen er mit ihm fast nichts gesprochen habe. Der diesen begleitende Hausarbeiter, der Zeuge AO, ein damaliger Häftling, konnte sich nicht mehr erinnern. Es wäre dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge PP gegen besseres Wissen und nach ausführlicher Rechtsbelehrung, auch im Hinblick auf den möglichen Entschlagungsgrund des § 49 Abs 1 Z 1 letzter Fall AVG, eine falsche Zeugenaussage tätigen und sich dadurch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollte. Es wäre dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge PP gegen besseres Wissen und nach ausführlicher Rechtsbelehrung, auch im Hinblick auf den möglichen Entschlagungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG, eine falsche Zeugenaussage tätigen und sich dadurch der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollte. Dies gilt - dem Grunde nach - auch für den Zeugen AO. Der Beschwerdeführer hingegen unterliegt bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht und sind nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen seinerseits auch nicht strafgerichtlich sanktionsbewehrt. Aus diesen Gründen sah sich das Gericht außerstande, die durch nichts untermauerte, von der Behörde belegt dementierte Behauptung des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen. Der weitere Hausarbeiter, der diese behauptete Bemerkung gehört haben könnte, konnte nicht einvernommen werden, da er über keinen ausgewiesenen Wohnsitz verfügt und ihm sohin eine Ladung nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte. Dem telefonischen Ersuchen, die Ladung zu befolgen, ist er ebenso wenig gefolgt, wie er die ihm an eine von ihm selbst bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelte Ladung beachtete. Das Beweisverfahren musste sohin ohne Vernehmung dieses Zeugen ohne Wohnsitz in Österreich und ohne überhaupt bekannten Aufenthalt geschlossen werden. Bezüglich des Beschwerdepunktes I
- (nächtliches Aufwecken durch Aufdrehen des Lichts) ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde kein Zeuge namhaft gemacht werden konnte, der den Rundgang bzw die Rundgänge während der Nacht und die damit verbundenen Zellkontrollen durch Aussagen hätte untermauern können. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass anstelle des Dämmerlichtschalters irrtümlich der daneben befindliche Schalter für das normale - tageshelle - Licht betätigt wurde, schenkt das Gericht insoweit den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben und stützte darauf seine Feststellungen. Bezüglich des Beschwerdepunktes römisch eins
- (nächtliches Aufwecken durch Aufdrehen des Lichts) ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde kein Zeuge namhaft gemacht werden konnte, der den Rundgang bzw die Rundgänge während der Nacht und die damit verbundenen Zellkontrollen durch Aussagen hätte untermauern können. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass anstelle des Dämmerlichtschalters irrtümlich der daneben befindliche Schalter für das normale - tageshelle - Licht betätigt wurde, schenkt das Gericht insoweit den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben und stützte darauf seine Feststellungen. Betreffend die monierten Mängel hinsichtlich des hygienischen Zustandes in der Zelle (Beschwerdepunkt I 9.) trat die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zwar entgegen, war aber auch insoweit nicht in der Lage, Zeugen namhaft zu machen, die die Argumentation der Behörde bezogen auf den konkreten Fall zu untermauern geeignet gewesen wären, da die einvernommenen Zeugen dazu nur allgemeine Angaben machen konnten. Wer die konkrete Zelle gereinigt bzw wer die Reinigungskontrolle dieser, bevor sie der Beschwerdeführer bezog, vorgenommen hatte, konnte seitens der Behörde nicht angegeben werden, sodass das Gericht hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass betreffend die Reinigungskontrolle im konkreten Fall ein Fehler unterlaufen ist.Betreffend die monierten Mängel hinsichtlich des hygienischen Zustandes in der Zelle (Beschwerdepunkt römisch eins 9.) trat die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zwar entgegen, war aber auch insoweit nicht in der Lage, Zeugen namhaft zu machen, die die Argumentation der Behörde bezogen auf den konkreten Fall zu untermauern geeignet gewesen wären, da die einvernommenen Zeugen dazu nur allgemeine Angaben machen konnten. Wer die konkrete Zelle gereinigt bzw wer die Reinigungskontrolle dieser, bevor sie der Beschwerdeführer bezog, vorgenommen hatte, konnte seitens der Behörde nicht angegeben werden, sodass das Gericht hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass betreffend die Reinigungskontrolle im konkreten Fall ein Fehler unterlaufen ist. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Artikel 130.
(1)Absatz eins,B-VG Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden …… 2.Ziffer 2 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; …… Artikel 1 PersFrG……
(4)Absatz 4,Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Artikel 2 EMRK – Recht auf Leben
(1)Absatz eins,Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. …… Artikel 3 EMRK – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. …… Die in Betracht kommenden einfachgesetzlichen Bestimmungen des VStG lauten wie folgt: Durchführung des Strafvollzuges§ 53c.Paragraph 53 c,
(1)Absatz eins,Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
(2)Absatz 2,Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
(3)Absatz 3,Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(4)Absatz 4,Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
(5)Absatz 5,Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit diplomatischen und konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.
(6)Absatz 6,Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die Paragraphen 76, ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde. Vollstreckung von Geldstrafen§ 54b.Paragraph 54 b,
(1)Absatz eins,Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. ……
(2)Absatz 2,Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. ...... Die unter anderem gestützt auf § 53c VStG erlassenen wesentlichen Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) lauten wie folgt:Die unter anderem gestützt auf Paragraph 53 c, VStG erlassenen wesentlichen Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) lauten wie folgt: Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2)Absatz 2,Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3)Absatz 3,In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind 1.Ziffer eins die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und 2.Ziffer 2 die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung anzuschlagen. ...... Begriffsbestimmungen§ 1a.Paragraph eins a, Im Sinne dieser Verordnung ist: …… 3.Ziffer 3 Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume; …… 5.Ziffer 5 Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes; 6.Ziffer 6 Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion; …… Anhaltung§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
(1a)Absatz eins a,Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können. ……
(5)Absatz 5,Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen. Nachtruhe§ 8.Paragraph 8, Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden. …… Hygiene§ 12.Paragraph 12, ……
(3)Absatz 3,Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.
(4)Absatz 4,Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung
§ 2Abs.
2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung
Paragraph 2, Absatz 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt. Verpflegung§ 13.Paragraph 13, ……
(2)Absatz 2,Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten. ……
(4)Absatz 4,Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten. Beschäftigung§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
(1a)Absatz eins a,Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.
(2)Absatz 2,Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät zur Verfügung steht, dürfen dieses verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
(3)Absatz 3,Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können. …… Telefongespräche§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen. …… Briefverkehr§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung, Begehung, Weiterführung oder Verschleierung strafbarer Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der Behörde zu übergeben; hievon ist der Häftling in Kenntnis zu setzen. …… Beschwerden, Wünsche und Ansuchen§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.
(1a)Absatz eins a,Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.
(2)Absatz 2,Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Absatz eins, der Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt dieser unberührt.
(4)Absatz 4,Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen. Zu den Beschwerdepunkten laut Spruchpunkt I Z 1.:Zu den Beschwerdepunkten laut Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins Punkt : Vorauszuschicken ist, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 30.09.2002, Zahl B 423/01) der während einer Festnahme gegen eine Person geübte Polizeizwang für die gesamte Dauer der Haftanhaltung unvermindert fortdauert, ausgehend wovon auch die Umstände, unter denen die Anhaltung erfolgte - unabhängig davon, ob es sich dabei um Befehls- und Zwangsgewalt handelt - einer Anfechtung zugänglich sind. § 53c VStG normiert die Modalitäten für die Durchführung des Strafvollzuges.Paragraph 53 c, VStG normiert die Modalitäten für die Durchführung des Strafvollzuges. Die - unter anderem - gestützt auf dessen Abs 6 erlassene Anhalteordnung konkretisiert die bei der Durchführung (auch) von Ersatzarreststrafen durch die Strafvollzugsbehörde zu beachtenden Bestimmungen. Die - unter anderem - gestützt auf dessen Absatz 6, erlassene Anhalteordnung konkretisiert die bei der Durchführung (auch) von Ersatzarreststrafen durch die Strafvollzugsbehörde zu beachtenden Bestimmungen. Das StVG hingegen gilt nur als zu berücksichtigende Grundlage für die Erlassung der laut § 53c Abs 6 VStG vorzusehenden Hausordnung, also der Anhalteordnung (AnhO), nicht aber, wie der Beschwerdeführer vermeint, über diese hinaus unmittelbar und uneingeschränkt. Eine Ausnahme davon stellen lediglich die hier nicht interessierenden Bestimmungen der §§ 76 ff StVG dar.Das StVG hingegen gilt nur als zu berücksichtigende Grundlage für die Erlassung der laut Paragraph 53 c, Absatz 6, VStG vorzusehenden Hausordnung, also der Anhalteordnung (AnhO), nicht aber, wie der Beschwerdeführer vermeint, über diese hinaus unmittelbar und uneingeschränkt. Eine Ausnahme davon stellen lediglich die hier nicht interessierenden Bestimmungen der Paragraphen 76, ff StVG dar. 1. Zur Abnahme des Deos und des Einweg-Nassrasierers:
§ 9Abs 1 Anh
O dürfen in den Zellen …… die zur Körperpflege …… erforderlichen Gegenstände ……, sofern sie nicht …… als gefährlich einzustufen sind, aufbewahrt werden. Dem Beschwerdeführer wurden ein Deospray und ein Einweg-Nassrasierer mit der Begründung abgenommen, dass es sich dabei jeweils um einen gefährlichen Gegenstand handle.
Paragraph 9, Absatz eins, AnhO dürfen in den Zellen …… die zur Körperpflege …… erforderlichen Gegenstände ……, sofern sie nicht …… als gefährlich einzustufen sind, aufbewahrt werden. Dem Beschwerdeführer wurden ein Deospray und ein Einweg-Nassrasierer mit der Begründung abgenommen, dass es sich dabei jeweils um einen gefährlichen Gegenstand handle. Diese Rechtsauffassung der Behörde ist nicht zu beanstanden: Sowohl die Behörde wie auch die dazu einvernommene Zeugin KK haben plausibel dargelegt, dass hinsichtlich beider Gegenstände die Gefahr bestehe, dass entweder der Beschwerdeführer selbst oder ein anderer Häftling, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass derartige Gegenstände weitergegeben würden, damit andere Personen, sei es nun Mithäftlinge oder Exekutivorgane, verletze. Die objektive Gefährlichkeit einer Deospraydose im gegebenen Zusammenhang - und nur auf diese kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, der vermeint, die Gefährlichkeit des Gegenstandes sei in Zusammenhang mit seiner Person zu beurteilen, an - liegt im Lichte dieser Begründung auf der Hand, kann doch damit problemlos ins Gesicht gesprüht werden. Dies gilt in gleicher Weise auch für den abgenommenen Einweg-Nassrasierer. Dass eine Rasierklinge geeignet ist, sich selbst oder Dritte - und sei es als Folge einer Überlassung der Rasierklinge an eine andere Person - zu verletzen, kann ebenfalls als notorisch angenommen werden. Die Abnahme des Deosprays und des Einweg-Nassrasierers begegnet sohin keinen Bedenken. Auch ist in diesem Zusammenhang keine sonstige (Grund)rechtsverletzung denkbar, da dem Beschwerdeführer über seinen Wunsch ohnedies seitens der belangten Behörde ein Einweg-Nassrasierer zur Verfügung gestellt worden wäre, um damit in Gegenwart eines männlichen Exekutivbeamten eine Rasur vorzunehmen. Die Beschwerde erwies sich insoweit also als unbegründet. 2a. Zur Abnahme des Laptops samt Internetstick: In der Beschwerde behauptet der Rechtsmittelwerber, ihm sei der Laptop gemeinsam mit dem Internetstick, der ihm einen uneingeschränkten Zugang zum Internet ermöglicht hätte, rechtsgrundlos abgenommen worden, was er damit begründete, dass er einen näher bezeichneten Lehrbehelf einerseits für sein Jus-Studium, andererseits für seine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei hätte durcharbeiten wollen, wozu es eines Zugangs zu Rechtsdatenbanken, insbesondere ins RIS, bedurft hätte. Nach dem Beschwerdevorbringen wird die gemeinsame Abnahme der beiden Gegenstände, also des Laptops und des Internetsticks, bzw die nicht einmal eingeschränkte Gewährung eines Internetzuganges in welchem Umfang immer moniert; dies ergibt sich auch aus der dazu sehr klaren Aussage der Zeugin KK, die darstellte, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber dargetan, er müsse unbedingt ins Internet kommen, weil er die für die Nutzung erforderlichen Daten nicht auf dem Laptop gespeichert habe. Da es sich bei einem Laptop mit Internetzugang um einen über ein bloßes Elektrogerät im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Satz AnhO hinausgehenden Gegenstand handelt, ist diese Regelung nicht anwendbar.Da es sich bei einem Laptop mit Internetzugang um einen über ein bloßes Elektrogerät im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz AnhO hinausgehenden Gegenstand handelt, ist diese Regelung nicht anwendbar. Ebenso wenig ist die Zulassung eines Laptops mit einem Internetzugang unmittelbar anhand der Kriterien des StVG, wie der Beschwerdeführer rechtsirrig unter Verweis auf § 53c Abs 6 VStG vermeint, zu beurteilen, da diese Bestimmung lediglich den Rahmen für die Anhalteordnung vorgibt, nicht aber - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des vorletzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - darüber hinaus das StVG für anwendbar erklärt.Paragraph 53 c, Absatz 6, VStG vermeint, zu beurteilen, da diese Bestimmung lediglich den Rahmen für die Anhalteordnung vorgibt, nicht aber - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des vorletzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - darüber hinaus das StVG für anwendbar erklärt. Denkbar wäre durch die Abnahme des Laptops samt Internetzugang bzw durch die Verweigerung eines auch nur eingeschränkten Internetzugangs ein Verstoß gegen das in § 53c Abs 1 VStG normierte Recht, sich angemessen zu beschäftigen, das in § 15 Abs 1 AnhO eine Konkretisierung erfährt.Paragraph 53 c, Absatz eins, VStG normierte Recht, sich angemessen zu beschäftigen, das in Paragraph 15, Absatz eins, AnhO eine Konkretisierung erfährt. Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen sich die Häftlinge angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Vorliegend war zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer eine angemessene Beschäftigung während seines Haftaufenthaltes, die er in der Verwendung eines uneingeschränkten bzw teilbeschränkten Internetzuganges suchte, zu Unrecht verwehrt wurde. Dies ist zu verneinen: Dass der zunächst begehrte uneingeschränkte Internetzugang ein Sicherheitsrisiko für ein polizeiliches Gefangenenhaus darstellt, liegt auf der Hand, könnte der Beschwerdeführer doch etwa uneingeschränkt Bildmaterial aus dem Interieur verschicken und damit anderen Häftlingen beispielsweise Fluchtversuche erleichtern. Abgesehen davon widerspräche ein solcher den Kommunikationsbeschränkungen, insbesondere dem § 19 AnhO.Dass der zunächst begehrte uneingeschränkte Internetzugang ein Sicherheitsrisiko für ein polizeiliches Gefangenenhaus darstellt, liegt auf der Hand, könnte der Beschwerdeführer doch etwa uneingeschränkt Bildmaterial aus dem Interieur verschicken und damit anderen Häftlingen beispielsweise Fluchtversuche erleichtern. Abgesehen davon widerspräche ein solcher den Kommunikationsbeschränkungen, insbesondere dem Paragraph 19, AnhO. Ebenso würde ein solcher Internetzugang, unterstellte man einen Laptop mit uneingeschränkter Internetnutzung dem § 9 Abs 1 erster Satz AnhO als Gegenstand zur Freizeitgestaltung, als ordnungsstörend zu werten sein, könnten doch damit strafrechtlich relevante Seiten, Seiten mit pornografischem Inhalt sowie möglicherweise auch das Darknet nicht nur durch den Beschwerdeführer selbst besucht werden, sondern deren Besuch auch Mithäftlingen ermöglicht werden.Ebenso würde ein solcher Internetzugang, unterstellte man einen Laptop mit uneingeschränkter Internetnutzung dem Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AnhO als Gegenstand zur Freizeitgestaltung, als ordnungsstörend zu werten sein, könnten doch damit strafrechtlich relevante Seiten, Seiten mit pornografischem Inhalt sowie möglicherweise auch das Darknet nicht nur durch den Beschwerdeführer selbst besucht werden, sondern deren Besuch auch Mithäftlingen ermöglicht werden. Im Lichte dieser Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer der Laptop mit uneingeschränktem Internetzugang zu Recht abgenommen und auch nicht wieder ausgehändigt. Ein eingeschränkter Internetzugang ist im Lichte des konsentierten Rechts auf angemessene Beschäftigung und in analoger Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur zum StVG (vgl dazu die auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung VwGH vom 08.05.2008, Zahl 2007/06/0231) nicht von vornherein undenkbar:Ein eingeschränkter Internetzugang ist im Lichte des konsentierten Rechts auf angemessene Beschäftigung und in analoger Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur zum StVG vergleiche dazu die auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung VwGH vom 08.05.2008, Zahl 2007/06/0231) nicht von vornherein undenkbar: Die Angemessenheit hat sich dabei bezogen auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts einerseits an Sicherheitsrisiken, die eine Beschäftigung mit sich bringt, zu orientieren, andererseits daran, mit welchem Aufwand die Ausschaltung solcher gemessen an der Haftdauer möglich ist. Der Beschwerdeführer hat eine Ersatzfreiheitsstrafe von knapp 48 Stunden verbüßt. Diese - verglichen etwa mit einer gerichtlichen Strafhaft - relativ kurze Haftdauer bedeutet zunächst, dass eine Beschäftigung, deren Sicherheitsrisiken auszuschalten sind, nur dann als angemessen erachtet werden kann, wenn damit ein bloß vernachlässigbarer Aufwand für die die Beschäftigung ermöglichende Strafvollzugsbehörde verbunden ist. Davon kann nicht die Rede sein: Der Behördenvertreter hat plausibel dargelegt, dass mit Ausnahme einzelner Kriminalbeamter, zu deren Aufgabenbereich es nicht gehört, für die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung für kurzfristige Verwaltungsstrafhäftlinge Sorge zu tragen, die Behörde über keine Techniker verfügt, die in der Lage gewesen wären, den Internetzugang des Beschwerdeführers in einem eingeschränkten - also Sicherheitsbedenken ausschließenden - Ausmaß zu ermöglichen. Abgesehen davon wäre die Manipulation durch ein Behördenorgan am Laptop des Beschwerdeführers - für das Gericht nachvollziehbar - aus Haftungsgründen auch abgelehnt worden. Die Einräumung eines eingeschränkten Internetzuganges für den Beschwerdeführer hätte also bedeutet, dass seitens der Exekutive dafür Sorge zu tragen gewesen wäre, einen, wenn auch auf Kosten des Beschwerdeführers, dazu fachlich befähigten IT-Techniker zu verständigen. Nach dessen Beschränkung des Internetzuganges hätte diese wohl in weiterer Folge einer Überprüfung durch die Strafvollzugsbehörde bedurft. Gemessen an einem zweitägigen Haftaufenthalt wäre der Aufwand dafür unvertretbar gewesen und kann das Verwaltungsgericht demzufolge nicht finden, dass durch die Verweigerung eines auch nur eingeschränkten Internetzugangs dem Beschwerdeführer eine angemessene Beschäftigung innerhalb seiner zweitägigen Haftdauer verwehrt worden wäre, gilt es doch auch, zu berücksichtigen, dass eine Haft nicht mit dem Alltag verglichen werden kann, sondern – und das ist ja gerade deren Sinn und Zweck - in jeder Hinsicht mit Einschränkungen nicht nur der persönlichen Freiheit verbunden ist. Die Abnahme des Laptops samt Internetzugang bzw die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen eingeschränkten Zugang zu ermöglichen, erfolgten sohin zu Recht. 2b. Zur Nichtausfolgung des Laptops ohne Internetstick: Zum während der Haft auf die bloße Laptopnutzung reduzierten Antrag ist Folgendes festzuhalten: Wie dargelegt, ist in der Beschwerde lediglich von der gemeinsamen Nutzung des Laptops und des Internetsticks (in welchem Ausmaß immer) die Rede. Das erst in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er hätte sich im Lauf der Haft auch mit der bloßen Nutzung des Laptops begnügt, um die zu beanstandenden Beschwerdepunkte während der Haft dokumentieren zu können und auch dies sei ihm rechtsgrundlos verweigert worden, war wegen Verspätung keiner inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen, sondern die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. 3a. Zum in der Zelle nicht angeschlagenen Tagesablauf:
§ 1Abs 3 Anh
O sind in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde nach Z 1 die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie der Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung anzuschlagen.
Paragraph eins, Absatz 3, AnhO sind in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde nach Ziffer eins, die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie der Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung anzuschlagen. Nach § 1a Z 5 AnhO ist im Sinne dieser Verordnung eine Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes.Nach Paragraph eins a, Ziffer 5, AnhO ist im Sinne dieser Verordnung eine Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes. Unstrittig war der Tagesablauf, wie die belangte Behörde darstellte, zur Vermeidung von Beschädigungen in der Zelle nicht angeschlagen. Die Kenntnis des Tagesablaufes verschafft einem Häftling die Möglichkeit, sich ein Bild von der ihm bevorstehenden Zeit des Freiheitsentzuges zu machen. Diese Möglichkeit soll einem Häftling uneingeschränkt eingeräumt werden, also immer dann, wenn er sich in der Zelle aufzuhalten hat oder während seines Haftaufenthaltes freiwillig dort verweilt. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt, da der Tagesablauf lediglich im Freizeitbereich aufgehängt gewesen war, zu welchem dieser allerdings nur täglich zwischen 13:00 und 16:00 Uhr Zutritt hatte. Bei Haftbeginn des Beschwerdeführers am 30.10.2017 um 15:20 Uhr ist sohin bezogen auf diesen Tag davon auszugehen, dass er den Tagesablauf nicht oder fast nicht mehr zu lesen in der Lage war, sondern ihm diese Möglichkeit erst am nächsten Tag ab 13:00 Uhr zur Verfügung stand. Damit ist die Behörde der ihr
§ 1Abs 3 Z 1 Anh
O auferlegten Verpflichtung nicht gerecht geworden.Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt, da der Tagesablauf lediglich im Freizeitbereich aufgehängt gewesen war, zu welchem dieser allerdings nur täglich zwischen 13:00 und 16:00 Uhr Zutritt hatte. Bei Haftbeginn des Beschwerdeführers am 30.10.2017 um 15:20 Uhr ist sohin bezogen auf diesen Tag davon auszugehen, dass er den Tagesablauf nicht oder fast nicht mehr zu lesen in der Lage war, sondern ihm diese Möglichkeit erst am nächsten Tag ab 13:00 Uhr zur Verfügung stand. Damit ist die Behörde der ihr
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO auferlegten Verpflichtung nicht gerecht geworden. Das Verwalt