RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.03.2018 Geschäftszahl405-3/282/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde des Herrn AB AA, AE-Straße, AD, vertreten durch die Dr. AF Rechtsanwalt GmbH, AH, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD, vom 10.08.2017, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AE-Straße, AD, vertreten durch die Dr. AF Rechtsanwalt GmbH, AH, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD, vom 10.08.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG zur Beseitigung der bewilligungslos durchgeführten Baumaßnahmen mit 30.6.2018 neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zur Beseitigung der bewilligungslos durchgeführten Baumaßnahmen mit 30.6.2018 neu festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
- Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, Zahl yyyyy, vom 12.10.2016 für die Spruchteile I. "Versagung einer baubehördlichen Bewilligung" und II. "Beseitigungsauftrag" als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, Zahl yyyyy, vom 12.10.2016 für die Spruchteile römisch eins. "Versagung einer baubehördlichen Bewilligung" und römisch zwei. "Beseitigungsauftrag" als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde AD als Baubehörde erster Instanz gemäß § 16 Abs 3 BauPolG 1997 den baupolizeilichen Auftrag, die bereits durchgeführte Zusammenlegung von zwei Schleppgaupen zu einer Schleppgaupe im Dachgeschoß rückgängig zu machen und den bewilligten baulichen Zustand sowie den bewilligten Verwendungszweck des Dachgeschoßes vor der Durchführung der Baumaßnahmen wiederherzustellen, erteilt habe. Dies gelte auch für den bereits durchgeführten Austausch von mehreren Fensterelementen, die augenscheinlich in Kunststoff ausgeführt worden und im besonderen Ortsbildschutzgebiet nicht entsprechend seien. Die Frist dafür sei mit längstens 31.12.2016 vorgesehen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde AD als Baubehörde erster Instanz gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 den baupolizeilichen Auftrag, die bereits durchgeführte Zusammenlegung von zwei Schleppgaupen zu einer Schleppgaupe im Dachgeschoß rückgängig zu machen und den bewilligten baulichen Zustand sowie den bewilligten Verwendungszweck des Dachgeschoßes vor der Durchführung der Baumaßnahmen wiederherzustellen, erteilt habe. Dies gelte auch für den bereits durchgeführten Austausch von mehreren Fensterelementen, die augenscheinlich in Kunststoff ausgeführt worden und im besonderen Ortsbildschutzgebiet nicht entsprechend seien. Die Frist dafür sei mit längstens 31.12.2016 vorgesehen gewesen. Dem Bescheid war ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. EE FF zu entnehmen, mit welchem ausgeführt wurde: "Das Gebäude GG-Platz ist ein zu Beginn des
- Jahrhunderts errichtetes Gebäude mit drei Vollgeschoßen und einem eineinhalbgeschossigen, an das westliche Nachbarhaus anschließenden Satteldach. Nach Süden ist das Gebäude über die drei östlichen der insgesamt vier Fensterachsen erweitert und mit einer Wiederkehr im Dachbereich abgeschlossen, die die repräsentative Architektur zum Platz hin wiederholt. Damit ist das Gebäude auf die besondere städtebauliche Situation mit der Kopflage am GG-Platz und historischen Stadteingang nach Osten sowie die Lage an der historischen Hauptstraße von AD nach Süden reagierend konzipiert und damit für das Stadtbild und das Stadtgefüge besonders bedeutend. Das Gebäude ist bzw. war bis vor Beginn der Umbaumaßnahmen damit ein hervorragend erhaltenes Beispiel einer erbauungszeitlich typischen Architektur mit sowohl in städtebaulich als auch architektonischer Hinsicht herausragender Qualität. Im Dachbereich über der westlichen Fensterachse befanden sich vor Beginn der Umbauarbeiten ein Dacheinschnitt sowie zwei Gaupen zur Belichtung des über dem eigentlichen Dachgeschoß befindlichen Dachspitz. Nach Entfernung dieser Gaupen wurde ein - sich fast über die gesamte, an die Wiederkehr anschließende westliche Gebäudeseite erstreckender - schleppgaupenartiger, vollgeschossiger Aufbau errichtet, dessen oberen Abschluss eine von sichtbaren Sparrenköpfen getragene Traufe bildet, die damit weder der übrigen Formensprache des Gebäudes noch charakteristischen Elementen im Stadtbild entspricht. Zur Belichtung sind zwei breitechteckige Fensterelemente eingebaut, die ca. doppelt so groß wie übrige Fenster in der Fassade sind und lediglich geschlossene Fassadenbereiche in Konstruktionsstärke belassen. Dieser Aufbau nimmt in etwa die gleiche Fassadenfläche wie der repräsentativ konzipierte Giebel der Wiederkehr ein. Die eigebauten Fensterelemente unterscheiden sich in Konstruktionsart, Materialwahl, Dimensionierung und Profilierung der einzelnen Konstruktionsteile deutlich von den bestehenden Holzkastenfenstern, welche mit ihren schmalen Sprossen und Schlagleisten sowie den zeittypischen Glasfeldproportionen einen Teil der charakteristischen Gebäudekonzeption und Architektursprache darstellen und somit als erhaltenswert zu beschreiben sind. Aus Sicht des Ortsbildschutzes ist damit festzustellen: ● Dachaufbau Der vorgenommene Aufbau stellt durch seine massive Kubatur sowie die orts- und gebäudeuntypische Gestaltung in keiner Weise eine ruhige Gestaltung dar. Auch das in den Richtlinien benannte Ziel einer Reduzierung (störender) Aufbauten ist mit deren Erweiterung - dem Gegenteil von Reduzierung - in keiner Weise erfolgt. Im Gegenteil beeinträchtigt der Aufbau in seiner untypischen Gestaltung, Massivität und daraus folgender Dominanz die ursprünglich in diesem Bereich kaum in Erscheinung tretende Dachfläche und insbesondere den eigentlich als Repräsentationselement konzipierten Giebel der Wiederkehr. Damit ist auch die ursprünglich hochwertige Architektur des Gebäudes schwer beeinträchtigt. ● Einbau von Kunststofffenstern Die Abweichungen der Kunststofffenster vom Vorbild des Bestands und deren mangelnder Bezug zur Konzeption der Fassaden und damit dem schützenswerten Erscheinungsbild stellt somit eine Beeinträchtigung des Bestandes dar. Damit war aus Sicht des Ortsbildschutzes keine positive Begutachtung der Anträge möglich und es war festzustellen, dass die im Zuge der Berufung genannten Begründungen der Orientierung an den Richtlinien der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz bzw. des Einbaus ohne Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes nicht zutreffend sind." Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Stellungnahme übermittelt und wurde vom Beschwerdeführervertreter am 07.02.2017 dazu eine Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf die Regelungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes auf Abschnitt 4 "Besonderer Ortsbildschutz". Die mit der Stellungnahme erwähnte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bauwerbern sei entschieden zurückzuweisen. Die in der Stellungnahme angeführten Objekte und Baumaßnahmen (Objekt KK-Straße, Gasthof MM) seien im Ortsbildschutzbereich durch die Ortsbildschutzkommission positiv beurteilt worden und von der Baubehörde genehmigt worden. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass alle durchgeführten baulichen Maßnahmen des Beschwerdeführers dem § 12 Abs 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 "Schutz der Bauten" unterliegen würden. Damit bedürfe die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größerer Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Die gegenständlich beurteilten baulichen Maßnahmen seien bereits vom Beschwerdeführer durchgeführt worden und sei dies ohne Genehmigung der Ortsbildschutzkommission oder der Baubehörde erfolgt. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass alle durchgeführten baulichen Maßnahmen des Beschwerdeführers dem Paragraph 12, Absatz eins, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 "Schutz der Bauten" unterliegen würden. Damit bedürfe die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größerer Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Die gegenständlich beurteilten baulichen Maßnahmen seien bereits vom Beschwerdeführer durchgeführt worden und sei dies ohne Genehmigung der Ortsbildschutzkommission oder der Baubehörde erfolgt. Letztlich abschließend werde festgestellt, dass die Ortsbildschutzkommission die Maßnahmen als dem Ortsbild abträglich bewertet habe. 1.
- Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer damit vor, dass die belangte Behörde das gegenständliche Gebäude nur isoliert betrachtet habe und nicht auf die Vorhalte des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum die monierten Gebäude dem Ortsbild entsprechen würden und das Objekt des Beschwerdeführers nicht. Es sei auch unzutreffend, dass das Objekt "GG-Platz" für die Stadtgemeinde AD bzw das Ortsbild der Stadt prägend sei, wenn man auf selbiges zufahre oder bei selbigem vorbeigehe. Die Gaupe sei aus Fahrtrichtung nicht einmal ersichtlich, dies auch nicht, wenn man das Objekt zu Fuß passiere. Die Fensterfarbe sei entsprechend der Vorgaben der Ortsbildschutzkommission in der Farbe "weiß" ausgeführt worden. Diese seien auch vorher in der Farbe "lack-weiß" gehalten gewesen und entspreche daher den von der Behörde herangezogenen Richtlinien. Da eine Bewilligung nur zu versagen sei, wenn durch das Bauvorhaben das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt werde, sei ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheins, unter Beiziehung des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters beantragt. Eine wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere bei Betrachtung der Umgebung, sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aufgrund der positiven Beurteilung anderer monierter Gebäude sei von der belangten Behörde zu begründen, warum es an anderen Stellen möglich sei, vom Ortsbild abweichende bauliche Maßnahmen vorzunehmen und am Objekt des Beschwerdeführers eine geringfügige Sanierung versagt werde. In diesem Zusammenhang sei auf die Grundrechte, insbesondere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, Bedacht zu nehmen. Das Verfahren sei daher in diesem Zusammenhang mangelhaft geblieben. Die Behörde ignoriere die Argumentation des Beschwerdeführers und gehe lediglich auf die vorliegende Stellungnahme der Ortsbildschutzkommission ein. Die Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen sei in den Bescheid kopiert worden, dies offensichtlich "als Begründungsversuch". Das Gebäude der KK-Straße sei offensichtlich positiv beurteilt worden und weiche krass von den sonstigen Gebäuden ab. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, welche sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlege und sich daher nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt sei, sei unzulänglich. Deshalb entspreche der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht.Gemäß Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, welche sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlege und sich daher nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt sei, sei unzulänglich. Deshalb entspreche der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht. "In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass offensichtlich kein geeigneter Beurteilungsmaßstab in der Stadtgemeinde AD vorliegt. Mangels eines solchen ist auch kein schützenswertes Ortsbild iSd Salzburger Ortsbildschutz vorhanden. Der Bescheid ist daher zu beheben und entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers abzuändern." Die belangte Behörde habe sich in der Bescheidbegründung auch nicht dazu geäußert, warum dem Beschwerdeführer seitens der Behörde keine Förderung zur Umsetzung der Maßnahmen angeboten worden sei. Aus § 23 Salzburger Ortsbildschutzgesetz ergebe sich eindeutig, dass der Liegenschaftseigentümer einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den ihm überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, habe. Die belangte Behörde habe sich in der Bescheidbegründung auch nicht dazu geäußert, warum dem Beschwerdeführer seitens der Behörde keine Förderung zur Umsetzung der Maßnahmen angeboten worden sei. Aus Paragraph 23, Salzburger Ortsbildschutzgesetz ergebe sich eindeutig, dass der Liegenschaftseigentümer einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den ihm überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, habe. Beim Einbau von Kastenfenstern (mit gleichen Dämmwerten) habe der Einschreiter mit immensen Mehrkosten zu rechnen, sodass es auch an der Gemeinde liege, eine diesbezügliche Finanzierung- bzw Förderzusage zu treffen. Daraus werde abgeleitet, dass auch die Stadtgemeinde AD selbst nicht von Beginn an mit einer Abweichung vom Ortsbildschutz ausgegangen sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei demnach nicht angemessen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für die Erlassung eines Auftrages eine angemessene Frist einzuräumen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher für die Beseitigung eine Frist von lediglich zehn Wochen eingeräumt worden. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Abänderung aufgetragen werden, so sei die Frist jedenfalls bis nach den Wintermonaten zu erstrecken. Abschließend sei somit festzuhalten, dass der Beseitigungsbescheid zwingend aufzuheben sei, zumal das Ortsbild durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werde und andererseits Gebäude im Nahbereich vorhanden seien, die wesentlich auffälliger seien. Mangels Begründung durch die Behörde sei die Vorgangsweise als unverhältnismäßig und verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) zu qualifizieren. Deshalb werde der Antrag gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beseitigungsbescheid der Gemeindevertretung aufzuheben, nachträglich eine baubehördliche Bewilligung zu erteilen und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, in eventu die Verwaltungsrechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.10.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg den gegenständlichen Akt zur Entscheidung. 1.
- Am 26.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Der Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde nahmen daran teil. Unter Verweis auf die schriftlichen Ausführungen legte der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder zum gegenständlichen Objekt und anderen Objekten in der Umgebung vor. Weiters erläuterte dieser im Wesentlichen, dass die monierten Fenster sich auf der Ostseite in Richtung GG-Platz befinden, die Gaupe jedoch lediglich von der Südseite des Objektes sichtbar sei. Überdies, dass nur ein kleines Stück der monierten Gaupe von der Straßenseite, also von der südlichen Seite des Objektes, sichtbar sei. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dazu ebenfalls ein Bild der Südansicht dem entscheidenden Gericht übergeben. Über Nachfrage der Richterin, zu Seite 5 der Beschwerde im dritten Absatz, dass die Gegenüberstellung mit anderen Objekten im Ortsgebiet den Schluss zulassen würde, dass es sich aufgrund des nicht geeigneten Beurteilungsmaßstabes ergebe, dass hier kein schützenswertes Ortsbild im Sinne des Ortsbildschutzes vorhanden sei, erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut, dass wie auf den Lichtbildern ersichtlich der Vergleich mit anderen Objekten im umliegenden Bereich von circa 250 m im Ortsgebiet durchaus nicht dem gleichen Beurteilungsmaßstab unterzogen worden seien.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Unbestritten wurde vom Miteigentümer der Liegenschaft GSt Nr .ZZ KG AD, mit der Liegenschaftsadresse GG-Platz in AD, eine nachträgliche Bewilligung der bereits durchgeführten Zusammenlegung von zwei Schleppgaupen zu einer Schleppgaupe im Dachgeschoß und dem Austausch von mehreren Fensterelementen in Kunststofffenster beantragt, nachdem diese ohne Bewilligung durchgeführt wurden. Diese wurden von der belangten Behörde nicht bewilligt und ein Beseitigungsauftrag, um den konsensgemäßen Baubestand wiederherzustellen, erteilt. Die Frist war bis 31.
- 2016 festgelegt worden. Die Begründung der Versagung basiert auf der fachlichen Stellungnahme vom 29.
- 2016 der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz, mit welcher zweifelsfrei keine positive Begutachtung der bewilligungslosen Baumaßnahmen im Hinblick auf den Ortsbildschutz getroffen wurde. Die festgesetzte Frist mit 10 Wochen war angemessen.
- Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis des von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, welche jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen worden waren und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind Widersprüche nicht hervorgekommen. Mit dem Vergleich zu anderen Bauobjekten im umliegenden Stadtgebiet konnte der Beschwerdeführer den Umstand der bewilligungslosen Durchführung im besonderen Ortsbildschutzgebiet sowie vom fachlich einwandfreien Gutachten der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz nichts gewinnen. Dem Gutachten der Ortsbildschutzkommission wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet.
- Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG), LGBl Nr 74/1999 idgF, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1999, idgF, lautet wie folgt: Schutz der Bauten § 12Paragraph 12
(1)Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist, erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige Bau- und bauliche Schmuckelemente udgl) sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das Innere des Baues.
(2)Im Ortsbildschutzgebiet bedarf die Beseitigung sowie die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung darf unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt ist.
(3)Werden zur Wahrung des geschützten Ortsbildes Erhaltungsmaßnahmen für Bauten oder Bauteile notwendig, hat die Behörde deren Eigentümer entsprechend Abs 1 die Vornahme unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3)Werden zur Wahrung des geschützten Ortsbildes Erhaltungsmaßnahmen für Bauten oder Bauteile notwendig, hat die Behörde deren Eigentümer entsprechend Absatz eins, die Vornahme unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG 1997), LGBl Nr 40/1997, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG 1997), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, lautet wie folgt: Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen§ 16Paragraph 16(…)
(3)Absatz 3,Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. (…) 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Die belangte Behörde hat im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt, warum die nachträglich beantragte Bewilligung der Baumaßnahmen nicht erteilt werden konnte. Die zugrundeliegende Empfehlung der Ortsbildschutzkommission war jedenfalls nachvollziehbar, schlüssig und letztlich die Begründung des ggst bekämpften Bescheides hinreichend konkret. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Auslegung des § 16 Abs 3 BauPolG ist überdies eindeutig (vgl VwGH 19.12.1996, 96/06/0014 VwGH 18.2.2006, 2005/06/0316). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ist überdies eindeutig vergleiche VwGH 19.12.1996, 96/06/0014 VwGH 18.2.2006, 2005/06/0316). Mit dem Vorbringen, dass andere Baumaßnahmen im Ort trotz gleicher Ausführung von der belangten Behörde bewilligt worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass eine Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (vgl zB VfSlg 6992/1973, 7836/1976, 9169/1981; VfGH vom 26.11.1987, B576/87; 28.11.1988, B1410/88). Im gegenständlichen Fall konnte zweifelsfrei keine Ungleichbehandlung durch die belangte Behörde festgestellt werden. Die behördliche Entscheidung beruht auf der sachlichen Rechtfertigung durch die sachverständlichen Feststellungen. Diese Entscheidung war daher weder gleichheitsrechtlich noch im Licht des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK bedenklich.Mit dem Vorbringen, dass andere Baumaßnahmen im Ort trotz gleicher Ausführung von der belangten Behörde bewilligt worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass eine Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist vergleiche zB VfSlg 6992 aus 1973,, 7836 aus 1976,, 9169 aus 1981,; VfGH vom 26.11.1987, B576/87; 28.11.1988, B1410/88). Im gegenständlichen Fall konnte zweifelsfrei keine Ungleichbehandlung durch die belangte Behörde festgestellt werden. Die behördliche Entscheidung beruht auf der sachlichen Rechtfertigung durch die sachverständlichen Feststellungen. Diese Entscheidung war daher weder gleichheitsrechtlich noch im Licht des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK bedenklich. Auch wurde vom Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Zur monierten Festsetzung der Beseitigungsfrist für die Wiederherstellung des bewilligten Bauzustandes ist insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde entscheidend ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 6.11.2003, 2002/07/0129). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können (VwGH 19.9.1991, 90/06/0115). Die Fristsetzung im Bescheid ist entsprechend zu begründen (VwGH 19.9.1996, 96/07/0072). Die von der belangten Behörde aufgetragene Frist war zwar angemessen, jedoch war aufgrund der saisonal bedingten Witterungsverhältnisse und des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist neu festzusetzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.282.1.6.2018