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{'item': '405-10/431/1/12-2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 21§ 2§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.03.2018 Geschäftszahl405-10/431/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richt

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B

§ 21Abs 2 i

Vm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 idgF ab. Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 idgF ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht die nachstehende Beschwerde erhoben: "Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 09.11.2017, xxxxx, zugestellt am 16.11.2017, erhebe ich BESCHWERDE und begründe dies wie folgt: Die og. Behörde hat meinen Antrag vom 21.07.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass allein aus meiner Tätigkeit als Justizwachebeamter keine konkrete Gefährdungslage entnommen werden kann, die notwendig wäre. Dabei wurde mir die Rechtsansicht der Landespolizeidirektion Salzburg am 26.07.2017 per Post übermittelt und eine 2 Wochen Frist zur Gegenäußerung vorgegeben. Nach Ablauf dieser Frist müsste ich damit rechnen, dass Verfahren ohne Anhörung meinerseits abgeschlossen werde. Am 10.10.2017 erhielt ich telefonisch die Auskunft vom Sachbearbeiter Herrn FF, dass mein Antrag noch offen ist. Ich erkundigte mich, wie ich bei 2 aktuellen Sachverhalten mit vorhandenen Anzeigebestätigungen vorgehen soll, welche ich für einen Waffenpassantrag vorlegen möchte. Herr FF ermöglichte mir diese per Email zum bestehenden Antrag nachzureichen. Dies tat ich am 11.10.

  1. Zusammenfassend wurde am Ende des Verfahrens mein Antrag jedoch abgewiesen, weil meine Berufstätigkeit als Justizwachebeamter allein rechtlich keine Grundlage für die Ausstellung bietet und die erforderlicher und notwendige konkrete Gefährdung konnte auch durch das Vorlegen der Anzeigebestätigungen nicht glaubhaft gemacht werden. Bei den 2 Anzeigebestätigungen handelte es sich um unterschiedliche Strafgefangene der Justizanstalt Salzburg, die wegen Delikten wie schwerer Raub in Haft sitzen und nun zusätzlich in unterschiedlichen Vorfällen mein Leben bedrohten. Die Geschäftszahlen der zuständigen Polizeiinspektion Hallein lauten yyyy/2017 und zzzz/
  2. Die eine Person wollte die Haftsituation nicht akzeptieren und äußerte in Anwesenheit eines anderen Beamten, dass er mich erschlagen werde, wenn er mich in der Öffentlichkeit sieht. Diese Tat wurde zur Anzeige gebracht und das Landesgericht Salzburg verurteilte diese Person rechtskräftig (Geschäftszahl: kkkk). Die andere Person begann eine Ordnungswidrigkeit in der Justizanstalt und wollte die daraufhin notwendige Amtsanordnungen nicht befolgen. Dabei sagte er zu mir, dass er mich nach der Haft erwischen und umbringen wird. Diese Tat wurde zur Anzeige gebracht und das Landesgericht Salzburg verurteilte diese Person ebenfalls rechtskräftig (Geschäftszahl: mmmm). Die im Bescheid erwähnte Zeitdifferenz zwischen Vorfall und Anzeige liegt nicht im Einflussbereich von mir und ist eine Verfahrensangelegenheit meiner Dienstbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft. Beide Sachverhalte stellen für mich eine aktuelle und konkrete Gefahrensituation dar, wo die Täter über meine Sicherheitstätigkeit mit entsprechender Ausbildung Bescheid wissen. Dadurch fürchte ich mich als Opfer besonders, da diese Personen entsprechend gefährliche "Mittel und Methoden" als bei anderen Opfern gegen mich anwenden werden um erfolgreich zu sein. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 09.11.2017 lege ich somit Beschwerde ein, da einerseits mein Sachverhalt inhaltlich im Gesamten unzureichend gewürdigt wurde. Andererseits konnte ich durch den langen und offenen Verfahrensablauf des Erstantrages nicht die Möglichkeit wahrnehmen einen neuerlichen Antrag stellen. Bzgl. der og Sachverhalte wäre dies zur klareren Darstellung angebracht gewesen. Ich stelle daher den Antrag die Behörde möge den Bescheid aufheben/abändern oder das Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Die Beschwerdefrist wird eingehalten." Am 07.03.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört und verwies auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21.07.207 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B gestellt und begründend auf seine Tätigkeit als Justizwachebeamter verwiesen. Zu seinen Aufgaben gehöre die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, im Gericht und während einer anfallenden Eskorte oder Bewachung. Zusätzlich sehe das Strafvollzugsgesetz vor, dass die Justizwache eine Vielzahl an Betreuungsaufgaben mit Insassen zwecks Beschäftigung und Resozialisierung durchführe. Durch diese Aufgaben finde eine intensive Interaktion mit sehr vielen Insassen statt, die strafrechtlich belangt werden oder verurteilt wurden. Er sei Gefahren in Form von Androhung von Gewalt und Racheakten ausgesetzt, die sich weder zeitlich noch örtlich auf den Dienst einschränken ließen. Zudem hätten mehrere Insassen, mit denen er keine Konflikte habe, ihre Wohnsitze in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Durch seine zusätzliche Verwendung in der Einsatzgruppe der Justizanstalt Salzburg, darunter über 25 Einsätze in den letzten sechs Monaten mit Insassen, die in Verbindung mit organisierter Kriminalität stehen oder einen terroristischen Hintergrund haben. Durch seine dienstliche Tätigkeit stehe er im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit und sei auch öffentlich auf Fotos zu erkennen. Es ergebe sich eine besondere und ernstzunehmende Gefahr für seinen Leib und sein Leben, die die Zweckmäßigkeit eines Waffenpasses rechtfertigen sollten. Beigelegt war diesem Antrag ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Salzburg, in welcher die Ausstellung eines Waffenpasses befürwortet wurde. Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer zwei Anzeigenbestätigungen der Polizeiinspektion Hallein vor, wonach er in zwei Fällen Anzeigen wegen gefährlicher Drohung in der Haftanstalt pppp erstattet hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2017 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses

§ 21Abs 2 i

Vm § 22 Abs 2 Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass weder aus der Auskunft des Landespolizeikommandos Salzburg noch den vom Antragsteller insgesamt übermittelten Unterlagen vom Antragswerber das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert ist, glaubhaft dargelegt werden konnte. Er habe nicht in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit für ihn bei den gegebenen Sicherheitsverhältnissen eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bestehen solle, noch habe er dargetan, dass diese Gefahr eine solche sei, der am zweckmäßigsten nur den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B wirksam begegnet werden könnte. Es habe auch keine Möglichkeit gesehen werden können, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragsstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2017 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass weder aus der Auskunft des Landespolizeikommandos Salzburg noch den vom Antragsteller insgesamt übermittelten Unterlagen vom Antragswerber das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert ist, glaubhaft dargelegt werden konnte. Er habe nicht in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit für ihn bei den gegebenen Sicherheitsverhältnissen eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bestehen solle, noch habe er dargetan, dass diese Gefahr eine solche sei, der am zweckmäßigsten nur den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B wirksam begegnet werden könnte. Es habe auch keine Möglichkeit gesehen werden können, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragsstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes Salzburg kkkk sowie mmmm beigeschafft. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen:

§ 21Abs 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.

Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffen-passes an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffen-passes an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22

Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. § 21 Abs 2 Waffengesetz regelt somit zwei Varianten, in denen die Behörde einen Waffenpass auszustellen hat bzw ausstellen darf:Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz regelt somit zwei Varianten, in denen die Behörde einen Waffenpass auszustellen hat bzw ausstellen darf: Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die - EWR-Bürger (einschließlich österreichische Staatsbürger) sind - verlässlich sind, - das

  1. Lebensjahr vollendet haben und - einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in § 22 Abs 2 Waffengesetz genannten Gründen nachweisen.- einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz genannten Gründen nachweisen. Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpass ausstellen, wenn sie verlässlich ist und das
  2. Lebensjahr vollendet hat. Das Ermessen ist dabei im Sinne des § 10 Waffengesetz zu handhaben. Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpass ausstellen, wenn sie verlässlich ist und das
  3. Lebensjahr vollendet hat. Das Ermessen ist dabei im Sinne des Paragraph 10, Waffengesetz zu handhaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.09.2013, Zahl 2013/03/0102). Der Waffenpasswerber hat im Verwaltungsverfahren konkret in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte gesonderte Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffen-gewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht auch nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann (VwGH 23.04.2008, 2006/03/0171 mWn; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 18.05.2011, 2011/03/0122; 27.05.2010, 2009/03/0144). Der Beschwerdeführer hat den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe damit begründet, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter intensiven Kontakt mit sehr vielen Insassen habe, die strafrechtlich belangt werden oder verurteilt wurden. Darüber hinaus habe er durch seine Verwendung in der Einsatzgruppe der Justizanstalt Salzburg Einsätze mit Insassen, die in Verbindung mit organisierter Kriminalität stünden oder einen terroristischen Hintergrund haben. Diese dienstliche Tätigkeit allein ist nicht geeignet, die Ausstellung eines Waffenpasses zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wird nämlich vom Dienstgeber in der Dienstzeit eine Dienstwaffe zur Verfügung gestellt. Soweit er gestützt auf zwei rechtskräftige Urteile des Landesgerichtes Salzburg darauf verweist, dass auch außerhalb der Dienstzeit ein Fortwirken der Gefahrenlage gegeben sei, ist Folgendes festzustellen: Aus den vom Gericht beigeschafften Urteilen des Landesgerichtes ergibt sich, dass einer der Insassen der Justizwacheanstalt Puch am 28.08.2017 den Beschwerdeführer durch die Äußerung "du scheiß Ausländer. Ich bring dich um, du Wichser. Draußen erschlage ich dich!" mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen habe (Urteil vom 23.10.2017, kkkk). Aus den vom Gericht beigeschafften Urteilen des Landesgerichtes ergibt sich, dass einer der Insassen der Justizwacheanstalt Puch am 28.08.2017 den Beschwerdeführer durch die Äußerung "du scheiß Ausländer. Ich bring dich um, du Wichser. Draußen erschlage ich dich!" mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen habe (Urteil vom 23.10.2017, kkkk). Mit Urteil vom 30.10.2017, mmmm, wurde ein weiterer Insasse der Justizanstalt des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, begangen durch, dass er am 28.08.2017 in … im Bereich der Justizanstalt den Beschwerdeführer durch die Äußerung "das hat ein Nachspiel! Wir sehen uns noch." mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mit Urteil vom 30.10.2017, mmmm, wurde ein weiterer Insasse der Justizanstalt des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, begangen durch, dass er am 28.08.2017 in … im Bereich der Justizanstalt den Beschwerdeführer durch die Äußerung "das hat ein Nachspiel! Wir sehen uns noch." mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diese beiden Vorfälle bzw die oa Urteile sind ebenfalls nicht geeignet, eine Situation glaubhaft zu machen, in denen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne. Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und das auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vergleiche VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Im Übrigen kann es bei der Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter kommen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährdung solcher Situationen mit sich bringen (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037). Soweit der Beschwerdeführer mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter argumentiert, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061, 06.03.2017, Ra 2016/03/0010). Zudem ist es nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen, als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den den Urteilen zugrunde liegenden Vorfällen zeigt dieser am Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Wahrmachungen von Drohungen oder Racheakten ist nicht erkennbar, wie er durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit einer derartigen Situation hätte hintanhalten können. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den den Urteilen zugrunde liegenden Vorfällen zeigt dieser am Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Wahrmachungen von Drohungen oder Racheakten ist nicht erkennbar, wie er durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit einer derartigen Situation hätte hintanhalten können. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen hat, erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundene Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH 06.05.1992, 92/01/0405). Unbeschadet der vorliegenden Drohungen, die in den gegenständlichen Urteilen gemündet haben, bleiben die von ihm ins Treffen geführten Gefahrensituationen sehr allgemein und letztlich spekulativ. Weder er noch die Anstaltsleitung haben diesbezüglich Fälle angegeben, in denen es tatsächlich zu vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen auf Justizwachebeamte im Privatbereich gekommen wäre. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario ist insgesamt zu allgemein und spekulativ geblieben und hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Die von ihm angeführten Gefahren werden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abgewehrt. Auf dem Boden der §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 Waffengesetz wird mit seiner gefahrengeneigten dienstlichen Tätigkeit und den festgestellten Drohungen ihm gegenüber ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt in derartigen Fällen, sollten sie tatsächlich eintreten, zu einem Gewaltexzess führen würde.Unbeschadet der vorliegenden Drohungen, die in den gegenständlichen Urteilen gemündet haben, bleiben die von ihm ins Treffen geführten Gefahrensituationen sehr allgemein und letztlich spekulativ. Weder er noch die Anstaltsleitung haben diesbezüglich Fälle angegeben, in denen es tatsächlich zu vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen auf Justizwachebeamte im Privatbereich gekommen wäre. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario ist insgesamt zu allgemein und spekulativ geblieben und hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Die von ihm angeführten Gefahren werden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abgewehrt. Auf dem Boden der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz wird mit seiner gefahrengeneigten dienstlichen Tätigkeit und den festgestellten Drohungen ihm gegenüber ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt in derartigen Fällen, sollten sie tatsächlich eintreten, zu einem Gewaltexzess führen würde. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen, wonach in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen, wonach in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne. Auch konnte von dem durch § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.02.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Da

§ 6der 2. Waff

V das der Behörde eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen, die einem Bedarf nahe kommen, geübt werden darf, konnte bei oben beschriebener Sachlage vom Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0041). Auch konnte von dem durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.02.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Da

Paragraph 6, der 2. WaffV das der Behörde eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen, die einem Bedarf nahe kommen, geübt werden darf, konnte bei oben beschriebener Sachlage vom Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0041). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.431.1.12.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.