RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.03.2018 Geschäftszahl405-13/172/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über den Vorlageantrag der AB AA, LL, vertreten durch EE AA, FF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.05.2017, Zahl 06/04/28101/2017/011,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über den Vorlageantrag der Ausschussbericht AA, LL, vertreten durch EE AA, FF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.05.2017, Zahl 06/04/28101/2017/011, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 4 Anliegerleistungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Anliegerleistungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.04.2017, Zahl 6/04/28101/2017/008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 198 f Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 6 Abs 1 und 2 Anliegerleistungsgesetz verpflichtet, als Eigentümerin des in der AC-Straße liegenden, zum Bauplatz erklärten, Grundstücks ZZ/1, KG GG, anlässlich der Errichtung eines einseitigen Gehsteiges, einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 3.924,37 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.04.2017, Zahl 6/04/28101/2017/008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 198, f Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Anliegerleistungsgesetz verpflichtet, als Eigentümerin des in der AC-Straße liegenden, zum Bauplatz erklärten, Grundstücks ZZ/1, KG GG, anlässlich der Errichtung eines einseitigen Gehsteiges, einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 3.924,37 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 06.11.2012 sei in der AC-Straße ein erhöhter einseitiger Gehsteig errichtet worden. Anlass für die Festsetzung der Abgabe sei die Errichtung eines einseitigen Gehsteiges in der AC-Straße (Fertigstellung des Gehsteiges am 24.05.2013). Die Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.05.1952, Zahl VI/BD-1769/52, sei vorhanden. In diesem Bauplatzerklärungsbescheid sei die Größe des Bauplatzes mit 827 m2 festgelegt und daraus ergäbe sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung gemäß § 6 Abs 2 ALG von 28,75 m. Der Gemeinderat habe den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter durch Verordnung mit € 546 festgelegt (Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt Nr 23/2011, S 32), woraus sich für die Beitragspflichtige bei einem einseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von € 136,50 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den einseitigen Gehsteig (= beitragspflichtige Länge x Anrainerviertel): 28,75 m x € 136,50 = € 3.924,
- Aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 06.11.2012 sei in der AC-Straße ein erhöhter einseitiger Gehsteig errichtet worden. Anlass für die Festsetzung der Abgabe sei die Errichtung eines einseitigen Gehsteiges in der AC-Straße (Fertigstellung des Gehsteiges am 24.05.2013). Die Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.05.1952, Zahl VI/BD-1769/52, sei vorhanden. In diesem Bauplatzerklärungsbescheid sei die Größe des Bauplatzes mit 827 m2 festgelegt und daraus ergäbe sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 28,75 m. Der Gemeinderat habe den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter durch Verordnung mit € 546 festgelegt (Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt Nr 23 aus 2011,, S 32), woraus sich für die Beitragspflichtige bei einem einseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von € 136,50 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den einseitigen Gehsteig (= beitragspflichtige Länge x Anrainerviertel): 28,75 m x € 136,50 = € 3.924,
- Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 04.04.2017 erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung nach § 6 Abs 2 zweiter Satz ALG nicht nachvollzogen werden könne und dass für einen bereits seit 65 Jahren bestehenden rechtskräftigen Bauplatz nicht ein Kostenbeitrag für die Gehsteigerrichtung vorgeschrieben werden könne und dies auch das Gesetz nicht decke. Dies würde dazu führen, dass sie nach 65 Jahren zu Infrastrukturleistungen verpflichtet werde, welche für ihren Bauplatz über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren nicht erforderlich gewesen seien und folglich lediglich im Interesse der hinterliegenden Bauplätze auf ihre Kosten errichtet werden. Sie werde aber einseitig zugunsten der Allgemeinheit, insbesondere der hinterliegenden Bauplätze, belastet. Das halte Sie für gleichheitswidrig.Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 04.04.2017 erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ALG nicht nachvollzogen werden könne und dass für einen bereits seit 65 Jahren bestehenden rechtskräftigen Bauplatz nicht ein Kostenbeitrag für die Gehsteigerrichtung vorgeschrieben werden könne und dies auch das Gesetz nicht decke. Dies würde dazu führen, dass sie nach 65 Jahren zu Infrastrukturleistungen verpflichtet werde, welche für ihren Bauplatz über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren nicht erforderlich gewesen seien und folglich lediglich im Interesse der hinterliegenden Bauplätze auf ihre Kosten errichtet werden. Sie werde aber einseitig zugunsten der Allgemeinheit, insbesondere der hinterliegenden Bauplätze, belastet. Das halte Sie für gleichheitswidrig. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.05.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 263 Abs 1 BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.04.2017, Zahl 6/04/28101/2017/008, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 3.924,37 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.05.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 263, Absatz eins, BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.04.2017, Zahl 6/04/28101/2017/008, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 3.924,37 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 22.06.2017 einen Vorlageantrag gestellt. Am 07.03.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wurde durch Herrn EE AA vertreten. Für die belangte Behörde sind zwei Vertreter erschienen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines an der AC-Straße (Verkehrsfläche) liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücks Nr ZZ/1, KG GG. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.05.1952, Zahl VI/BD-1769/52, wurde das Grundstück mit einer Größe von 827 m2 zum Bauplatz erklärt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.10.2011 wurde der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet ab 01.10.2011 per Laufmeter mit € 546 festgestellt. Auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.11.2012 wurde gemäß § 4 Abs 3 Anliegerleistungsgesetz LGBl 77/1977 bestimmt, dass die AC-Straße vom 01.10.2012 an, einseitig von der HH-Straße bis zum Gst. QQ/19, KG GG, mit einem Gehsteig auszustatten ist. Auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.11.2012 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Anliegerleistungsgesetz Landesgesetzblatt 77 aus 1977, bestimmt, dass die AC-Straße vom 01.10.2012 an, einseitig von der HH-Straße bis zum Gst. QQ/19, KG GG, mit einem Gehsteig auszustatten ist. In der AC-Straße wurde dann, ein einseitiger Gehsteig auf der vom Grundstück der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Seite errichtet. Die Fertigstellung dieses Gehsteiges war am 24.05.
- Die Länge des gegenüberliegenden erhöhten Gehsteiges entlang der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin beträgt 21,2 m. Die belangte Behörde hat die beitragspflichtige Längenausdehnung mit 28,75 m festgesetzt, in dem sie das Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates berechnet hat. Für die Berechnung der Länge des zu leistenden Herstellungsbeitrages wurde die Quadratwurzel von 827 (Quadratmetergröße des zum bauplatzerklärten Grundstückes der Beschwerdeführerin) herangezogen. Der Herstellungsbeitrag für den einseitigen Gehsteig wurde von der belangten Behörde mit € 3.924,37 berechnet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen waren auf Grund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zu treffen und wurden auch nicht bestritten. Rechtliches: § 1 Anliegerleistungsgesetz (ALG)Paragraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG)
(1)Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten. § 4 Anliegerleistungsgesetz (ALG)Paragraph 4, Anliegerleistungsgesetz (ALG)
(1)Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2)Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, dass nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Absatz eins, genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, dass nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen. § 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG)Paragraph 6, Anliegerleistungsgesetz (ALG)
(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Absatz eins, für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. Erwägungen: Beim Gehsteig in der AC-Straße handelt es sich um einen Gehsteig nach § 4 Abs 3 Anliegerleistungsgesetz und wurde ein einseitiger Gehsteig auf der gegenüberliegenden Seite vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus gesehen errichtet. Beim Gehsteig in der AC-Straße handelt es sich um einen Gehsteig nach Paragraph 4, Absatz 3, Anliegerleistungsgesetz und wurde ein einseitiger Gehsteig auf der gegenüberliegenden Seite vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus gesehen errichtet. Gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 3 Anliegerleistungsgesetz wurde auf Grund der Bebauung und Besiedelung der ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren, Aufschließung ein einseitiger erhöhter Gehsteig angelegt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Anliegerleistungsgesetz wurde auf Grund der Bebauung und Besiedelung der ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren, Aufschließung ein einseitiger erhöhter Gehsteig angelegt. Mit Beschluss des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.11.2012 wurde im Sinne des § 4 Anliegerleistungsgesetz die Voraussetzung für die - eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmung des Anliegerleistungsgesetzes auslösende - Errichtung eines Gehsteiges geschaffen. Die Fertigstellung dieses Gehsteiges auf dieser Gemeindestraße war am 24.05.
- Mit diesem Zeitpunkt wurde die Beitragspflicht ausgelöst.Mit Beschluss des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.11.2012 wurde im Sinne des Paragraph 4, Anliegerleistungsgesetz die Voraussetzung für die - eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmung des Anliegerleistungsgesetzes auslösende - Errichtung eines Gehsteiges geschaffen. Die Fertigstellung dieses Gehsteiges auf dieser Gemeindestraße war am 24.05.
- Mit diesem Zeitpunkt wurde die Beitragspflicht ausgelöst. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass keine weiteren freien Grundstücksflächen vorhanden seien und daher keine weitere Aufschließung und Besiedelung erfolgen könne, ist sie darauf hinzuweisen, dass in § 4 Anliegerleistungsgesetz auf die Bebauung und Besiedelung verwiesen wird und dies nicht besagt, dass erst eine zukünftige Bebauung und Besiedelung damit gemeint ist.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass keine weiteren freien Grundstücksflächen vorhanden seien und daher keine weitere Aufschließung und Besiedelung erfolgen könne, ist sie darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 4, Anliegerleistungsgesetz auf die Bebauung und Besiedelung verwiesen wird und dies nicht besagt, dass erst eine zukünftige Bebauung und Besiedelung damit gemeint ist. Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass die Errichtung dieses Gehsteiges ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, da in unmittelbarer Nähe in den letzten Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wohneinheiten errichtet wurde und ausführt, dass diese Infrastruktur (Gehsteig) einzig der Allgemeinheit zu Gute kommt und dies gleichheitswidrig und diskriminierend ist, kann dies zu keiner Änderung ihrer Beitragspflicht führen. Das Landesverwaltungsgericht konnte in dieser Argumentation weder eine Gleichheitswidrigkeit noch eine Diskriminierung erkennen. Der Gehsteig kommt auch der Beschwerdeführerin zu Gute. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus anführt, dass 1960 in der AC-Straße eine Verbindungsstraße errichtet worden ist und die betroffenen Anlieger entsprechende Flächen an die Stadt abtreten mussten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ohne die Abtretung das Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt worden wäre. Eine Beitragspflicht wurde auf Grund des § 6 Abs 1 iVm § 4 Anliegerleistungsgesetz ausgelöst. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus anführt, dass 1960 in der AC-Straße eine Verbindungsstraße errichtet worden ist und die betroffenen Anlieger entsprechende Flächen an die Stadt abtreten mussten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ohne die Abtretung das Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt worden wäre. Eine Beitragspflicht wurde auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Anliegerleistungsgesetz ausgelöst. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Hoffnung hatte, dass die Verbindungsstraße lediglich für Anrainer und öffentliche Dienste zur Verfügung stehen könnte und sie auch durch die Verbindungsstraße eine Wertminderung an Lebensqualität und Sachwerten hat, ist dies für dieses Verfahren nicht weiter relevant. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die im Anliegerleistungsgesetz vorgesehene Berechnung der Längenausdehnung diskriminierend und gleichheitswidrig ist, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sich der Betrag über die Gehsteigerrichtung seit der Novelle des Anliegerleistungsgesetzes durch LGBl Nr 48/2001 nicht mehr nach der tatsächlichen Längenausdehnung des Grundstückes richtet. Der Beitrag ist für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrats zu berechnen. Die ursprüngliche Längenbezogenheit konnte zu im Vergleich jedenfalls ungerechten Zahlungsverpflichtungen führen, sie führte außerdem bei Eckgrundstücken zu einer doppelten Belastung. Deswegen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Berechnung in der Art zu ändern, dass die Bemessung der Beiträge nach der aus der Quadratwurzel der Bauplatzfläche berechneten fiktiven Längenausdehnung zu erfolgen hat, da diese Art der Berechnung zu einer Bezugnahme auf die Bauplatzfläche führt und die Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze gewährleiste. Daraus ergibt sich für das Grundstück der Beschwerdeführerin die beitragspflichtige Länge von 28,75 m. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die im Anliegerleistungsgesetz vorgesehene Berechnung der Längenausdehnung diskriminierend und gleichheitswidrig ist, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sich der Betrag über die Gehsteigerrichtung seit der Novelle des Anliegerleistungsgesetzes durch Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2001, nicht mehr nach der tatsächlichen Längenausdehnung des Grundstückes richtet. Der Beitrag ist für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrats zu berechnen. Die ursprüngliche Längenbezogenheit konnte zu im Vergleich jedenfalls ungerechten Zahlungsverpflichtungen führen, sie führte außerdem bei Eckgrundstücken zu einer doppelten Belastung. Deswegen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Berechnung in der Art zu ändern, dass die Bemessung der Beiträge nach der aus der Quadratwurzel der Bauplatzfläche berechneten fiktiven Längenausdehnung zu erfolgen hat, da diese Art der Berechnung zu einer Bezugnahme auf die Bauplatzfläche führt und die Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze gewährleiste. Daraus ergibt sich für das Grundstück der Beschwerdeführerin die beitragspflichtige Länge von 28,75 m. Das Landesverwaltungsgericht konnte im Anliegerleistungsgesetz keine Gleichheitswidrigkeit erkennen. Da die Grundstücksfläche 827 m2 beträgt, errechnet sich gemäß § 6 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz der Vorschreibungsbeitrag mit der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche von 827 m2 mal dem Anrainerviertel von € 136,50 mit dem Gesamtbetrag von € 3.924,37.Da die Grundstücksfläche 827 m2 beträgt, errechnet sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Anliegerleistungsgesetz der Vorschreibungsbeitrag mit der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche von 827 m2 mal dem Anrainerviertel von € 136,50 mit dem Gesamtbetrag von € 3.924,
- Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Errichtung eines einseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 3.924,37 an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.172.1.4.2018