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{'item': '405-9/269/1/8-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.03.2018 Geschäftszahl405-9/269/1/8-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der Beschwerdeführerin AB AA, AD 21, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.02.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/7-2017, sowie nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/ 10-2017, und nach Stellung eines Vorlageantrages vom 20.03.2017, betreffend Kostenersatz,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ausschussbericht AA, AD 21, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.02.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/7-2017, sowie nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/ 10-2017, und nach Stellung eines Vorlageantrages vom 20.03.2017, betreffend Kostenersatz, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 6 Abs 1 Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2017 bestätigt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2017 bestätigt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/7-2017, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 1.000 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz angeführt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/7-2017, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 1.000 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz angeführt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/10-2017 wurde dem Bescheid (Spruch) vom 10.02.2017 gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm den §§ 2, 4, 9, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der geltenden Fassung teilweise Folge gegeben und abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 890,32 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm den §§ 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz angeführt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2017, Zahl 3/01-BMS/FFFFFF/10-2017 wurde dem Bescheid (Spruch) vom 10.02.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 2, 4, 9, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der geltenden Fassung teilweise Folge gegeben und abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 890,32 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit den Paragraphen 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Kostenersatzbescheid vom 10.02.2017 davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ab August 2017 € 200 monatlich an Stiftungsgeld erhalten habe. Von der VC Stiftung sei am 07.03.2017 mitgeteilt worden, dass im August lediglich € 90,32 (anteilig ab 08.07.2016) ausgezahlt worden sei. Somit sei im August ein Überbezug von € 90,32 und nicht von € 200 entstanden. Der Beschwerdeführerin sei für August 2016 € 456,25 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gewährt worden und mit Bescheid vom 02.09.2016 € 207,26 monatlich für die Monate September bis Dezember

  1. Da sich im Jänner 2017 herausstellte, dass die Beschwerdeführerin im August € 90,32 und von September bis Dezember 2016 monatlich Stiftungsgeld erhalten habe und dies nicht bekannt gewesen sei, da die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Antrag vom 27.02.2016 lediglich mitgeteilt habe, ab 18.07.2016 eine Ausbildung über AMS und Diakonie zur Behindertenbegleitung zu beginnen. Da Stiftungsgeld gemäß § 6 Mindestsicherungsgesetz als Einkommen gelte, seien € 890,32 zurückzuzahlen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Kostenersatzbescheid vom 10.02.2017 davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin ab August 2017 € 200 monatlich an Stiftungsgeld erhalten habe. Von der VC Stiftung sei am 07.03.2017 mitgeteilt worden, dass im August lediglich € 90,32 (anteilig ab 08.07.2016) ausgezahlt worden sei. Somit sei im August ein Überbezug von € 90,32 und nicht von € 200 entstanden. Der Beschwerdeführerin sei für August 2016 € 456,25 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gewährt worden und mit Bescheid vom 02.09.2016 € 207,26 monatlich für die Monate September bis Dezember
  2. Da sich im Jänner 2017 herausstellte, dass die Beschwerdeführerin im August € 90,32 und von September bis Dezember 2016 monatlich Stiftungsgeld erhalten habe und dies nicht bekannt gewesen sei, da die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Antrag vom 27.02.2016 lediglich mitgeteilt habe, ab 18.07.2016 eine Ausbildung über AMS und Diakonie zur Behindertenbegleitung zu beginnen. Da Stiftungsgeld gemäß Paragraph 6, Mindestsicherungsgesetz als Einkommen gelte, seien € 890,32 zurückzuzahlen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 20.03.2017 einen Vorlageantrag gestellt. Am 31.10.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist selbst erschienen. Für die belangte Behörde ist eine Vertreterin erschienen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat am 18.07.2016 eine Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung über die VC Stiftung begonnen. Die VC Stiftung hat der Beschwerdeführerin im August 2016 ein Stiftungsgeld in Höhe von € 90,32 und für die Monate September bis Dezember 2016 in der Höhe von je € 200 ausgezahlt. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 vom Land Salzburg Bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten. Der Beschwerdeführerin wurde für den Monat August 2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 456,25 und für die Monate September bis Dezember 2016 jeweils in Höhe von € 207,26 gewährt. Somit ist im August 2016 ein Überbezug von € 90,32 und von September bis Dezember 2016 von je € 200 entstanden. An Notstandshilfe hat die Beschwerdeführerin täglich € 23,82 erhalten. Rechnungen zur Abdeckung finanzieller Aufwendungen im Rahmen ihrer Ausbildung wurden keine vorgelegt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen waren aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 als erwiesen festzustellen. Rechtliches: § 2 Salzburger MindestsicherungsgesetzParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz

(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen. § 4 Salzburger MindestsicherungsgesetzParagraph 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. § 6 Salzburger MindestsicherungsgesetzParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967);
  3. Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);
  4. Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
  5. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
  6. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
  7. nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
  8. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
  9. und
  10. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
  11. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
  12. und
  13. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
  14. sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
  15. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
  1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
  2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat nicht den Erhalt von € 890,32 an Stiftungsgeld in Beschwerde gezogen, sondern dass dieses Stiftungsgeld nicht als Einkommen zu zählen ist, da dieses Geld für Aufwendungen im Rahmen ihrer Ausbildung gedacht gewesen wäre und sie dieses Geld für Bücher und Ausflüge im Rahmen ihrer Ausbildung aufgewendet hätte. Allerdings konnte sie keine Rechnungen über die Verwendung des monatlichen Stiftungsgeldes vorlegen. Es war nun die Rechtsfrage zu klären, ob ein Stiftungsgeld als Einkommen im Rahmen des Mindestsicherungsgesetzes gilt. Gemäß § 6 Abs 1 Mindestsicherungsgesetz ist jedes Einkommen bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen, soweit es nicht unter die Ausnahmen des Abs 2 leg cit fällt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Mindestsicherungsgesetz ist jedes Einkommen bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen, soweit es nicht unter die Ausnahmen des Absatz 2, leg cit fällt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Das Stiftungsgeld wurde in Geld ausbezahlt. Somit ist es zum Einkommen der Beschwerdeführerin zu zählen und kann nicht unter § 6 Abs 2 Mindestsicherungsgesetz subsumiert werden.Das Stiftungsgeld wurde in Geld ausbezahlt. Somit ist es zum Einkommen der Beschwerdeführerin zu zählen und kann nicht unter Paragraph 6, Absatz 2, Mindestsicherungsgesetz subsumiert werden. Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.03.2014, Zahl 9-25/6-2014 verweist (…bei der Bemessung des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des § 6 Abs 2 MSG) laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen ist, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen und die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung sich am sogenannten "Zuflussprinzip" orientiert), kann die Beschwerdeführerin für ihren Fall nichts gewinnen (sie hat weder Rechnungen noch sonstige Nachweise für irgendwelche Aufwendungen), da das Stiftungsgeld zusätzlich zur Notstandshilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugeflossen ist.Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 05.03.2014, Zahl 9-25/6-2014 verweist (…bei der Bemessung des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, MSG) laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen ist, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen und die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung sich am sogenannten "Zuflussprinzip" orientiert), kann die Beschwerdeführerin für ihren Fall nichts gewinnen (sie hat weder Rechnungen noch sonstige Nachweise für irgendwelche Aufwendungen), da das Stiftungsgeld zusätzlich zur Notstandshilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugeflossen ist. Da das der Beschwerdeführerin gewährte Stiftungsgeld der VC Stiftung somit als Einkommen zu zählen war, hat die Beschwerdeführerin den Überbezug in der Höhe von € 890,32 für die Monate August bis Dezember 2016 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung (Antrag bei der belangten Behörde) hingewiesen. Ergebnis: Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.269.1.8.2018

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