RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.03.2018 Geschäftszahl405-4/1875/1/2-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn ZS, …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9.2.2018, Zahl xxxxx-2018, zu R e c h t: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Anordnung der "Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker" (zweiter Spruchabsatz) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 iVm § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) das Recht, von seiner ungarischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot in der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, aberkannt wird. Die belangte Behörde hat dazu dem Beschwerdeführer den Führerschein abzunehmen und bis zu seiner Ausreise aus Österreich oder sonst bis zum Ablauf des Lenkverbots zurückzubehalten.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) das Recht, von seiner ungarischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot in der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, aberkannt wird. Die belangte Behörde hat dazu dem Beschwerdeführer den Führerschein abzunehmen und bis zu seiner Ausreise aus Österreich oder sonst bis zum Ablauf des Lenkverbots zurückzubehalten. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 9.2.2018 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen habe und darüber spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederausfolgung des entzogenen Führerscheines einen Nachweis vorzulegen habe. Er sei verpflichtet den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde abzuliefern. Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit § 26 Abs 3 FSG. Der Beschwerdeführer habe am 23.10.2017 an einer näher bezeichneten Straßenstelle in ZZ, Burgenland, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten, was durch Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 24.10.2017, Zahl YYYYY, erwiesen sei. Ihm sei bereits mit Bescheid vom 20.7.2017, Zahl: ZZZZZ, die Lenkberechtigung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für 6 Wochen entzogen worden, weshalb für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Entzugsdauer 6 Monate zu betragen habe.Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG. Der Beschwerdeführer habe am 23.10.2017 an einer näher bezeichneten Straßenstelle in ZZ, Burgenland, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten, was durch Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 24.10.2017, Zahl YYYYY, erwiesen sei. Ihm sei bereits mit Bescheid vom 20.7.2017, Zahl: ZZZZZ, die Lenkberechtigung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für 6 Wochen entzogen worden, weshalb für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Entzugsdauer 6 Monate zu betragen habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Das Fahrverbot von 6 Monaten sei nicht gerechtfertigt. Zur Nummer ZZZZZ sei ihm bis heute kein Fahrverbot erteilt worden. Die Strafe hierfür habe er bezahlt. Zur Nummer YYYYY habe er ebenfalls die Geldstrafe bereits bezahlt. Da er in einem Fall das Vergehen gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG und in einem Fall das Vergehen gemäß Z 2 verschuldet habe, sei ihm nicht ersichtlich, warum ein Fahrverbot von 6 Monaten verhängt worden sei. Die Fahrverbote für die Vergehen zu Z 1 und zu Z 2 betragen 2 Wochen und 6 Wochen. Der angeführte Wiederholungsfall der Übertretung innerhalb von 2 Jahren beziehe sich nur auf die Z 3. Diese habe er aber nicht begangen. Er sei ungarischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Ungarn und arbeite auf Saison in Österreich, welche für ihn am 7.4.2018 ende. Laut Aussage der ansässigen Polizei sei es nicht gestattet, ihm den Führerschein zu entziehen. Dies könne lediglich vom ungarischen Staat gefordert werden, was nicht vorliege.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Das Fahrverbot von 6 Monaten sei nicht gerechtfertigt. Zur Nummer ZZZZZ sei ihm bis heute kein Fahrverbot erteilt worden. Die Strafe hierfür habe er bezahlt. Zur Nummer YYYYY habe er ebenfalls die Geldstrafe bereits bezahlt. Da er in einem Fall das Vergehen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG und in einem Fall das Vergehen gemäß Ziffer 2, verschuldet habe, sei ihm nicht ersichtlich, warum ein Fahrverbot von 6 Monaten verhängt worden sei. Die Fahrverbote für die Vergehen zu Ziffer eins und zu Ziffer 2, betragen 2 Wochen und 6 Wochen. Der angeführte Wiederholungsfall der Übertretung innerhalb von 2 Jahren beziehe sich nur auf die Ziffer 3, Diese habe er aber nicht begangen. Er sei ungarischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Ungarn und arbeite auf Saison in Österreich, welche für ihn am 7.4.2018 ende. Laut Aussage der ansässigen Polizei sei es nicht gestattet, ihm den Führerschein zu entziehen. Dies könne lediglich vom ungarischen Staat gefordert werden, was nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in KK, Ungarn, ist Inhaber eines bis 11.6.2018 befristeten ungarischen EWR-Führerscheins für die Klasse B. Er ist seit mehreren Jahren in Österreich in einem Gastgewerbebetrieb in HS saisonal beschäftigt und hat sich dort innerhalb der letzten zwölf Monate an mehr als 185 Tagen (von 5.12.2016 bis 20.4.2017, von 6.6.2017 bis 12.10.2017 und seit 19.12.2017) aufgehalten. Nach Beendigung seiner Saisonarbeit in HS, wo er im Standort des Gastgewerbebetriebes immer mit einem Nebenwohnsitz angemeldet war, ist er jeweils an seinen Hauptwohnsitz in Ungarn zurückgekehrt. Am 27.4.2017 lenkte er einen PKW im Ortsgebiet in YY (Bezirk Jennersdorf, Burgenland), wobei er von Beamten der Polizei Jennersdorf mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät, mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h anstelle der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h (vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung 72 km/
- h)gemessen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf verhängte wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 7.6.2017 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, die dieser bezahlte.Am 27.4.2017 lenkte er einen PKW im Ortsgebiet in YY (Bezirk Jennersdorf, Burgenland), wobei er von Beamten der Polizei Jennersdorf mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät, mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h anstelle der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h (vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung 72 km/
- h)gemessen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf verhängte wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung (StVO) mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 7.6.2017 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, die dieser bezahlte. Am 23.10.2017 lenkte der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von ZZ (Bezirk Jennersdorf, Burgenland) einen PKW und wurde dabei von Beamten der Polizei Königsdorf mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h anstelle der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h (vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung 47 km/
- h)gemessen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 24.10.2017 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO über dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe, die diese ebenfalls bezahlte.Am 23.10.2017 lenkte der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von ZZ (Bezirk Jennersdorf, Burgenland) einen PKW und wurde dabei von Beamten der Polizei Königsdorf mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h anstelle der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h (vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung 47 km/
- h)gemessen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 24.10.2017 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO über dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe, die diese ebenfalls bezahlte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage (insbesondere die von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf zu den gegenständlichen Geschwindigkeitsdelikten übermittelten Anzeigen und Bescheide), die Angaben des Beschwerdeführers und Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede die näher angeführten Geschwindigkeitsdelikte vom 27.4.2017 und 23.10.2017 im jeweils angeführten Ausmaß begangen zu haben. Er bestreitet nur, dass er wegen des ersten Geschwindigkeitsdelikts vom 27.4.2017 ein Fahrverbot von 6 Wochen erhalten habe, was für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall aber nicht wesentlich und im Übrigen auch aktenwidrig ist. Im der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf liegt ein an den Beschwerdeführer erlassener Mandatsbescheid vom 20.7.2017 auf, worin ihm gemäß § 30 Abs 1 in Verbindung mit § 24 FSG das Recht aberkannt wurde, von seiner ausländischen ungarischen Lenkberechtigung in der Republik Österreich für die Zeit von 6 Wochen, gerechnet ab Vorlage des Führerscheines, Gebrauch zu machen. Dieser Mandatsbescheid wurde laut im Verfahrensakt aufliegenden internationalen Rückschein dem Beschwerdeführer am 28.7.2017 an seine ungarische Wohnsitzadresse zugestellt. Die Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich als Saisonbeschäftigter im Gastgewerbe während der letzten 12 Monate stützen sich auf seine Angaben und die Einsicht in das ZMR.Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage (insbesondere die von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf zu den gegenständlichen Geschwindigkeitsdelikten übermittelten Anzeigen und Bescheide), die Angaben des Beschwerdeführers und Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede die näher angeführten Geschwindigkeitsdelikte vom 27.4.2017 und 23.10.2017 im jeweils angeführten Ausmaß begangen zu haben. Er bestreitet nur, dass er wegen des ersten Geschwindigkeitsdelikts vom 27.4.2017 ein Fahrverbot von 6 Wochen erhalten habe, was für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall aber nicht wesentlich und im Übrigen auch aktenwidrig ist. Im der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf liegt ein an den Beschwerdeführer erlassener Mandatsbescheid vom 20.7.2017 auf, worin ihm gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, FSG das Recht aberkannt wurde, von seiner ausländischen ungarischen Lenkberechtigung in der Republik Österreich für die Zeit von 6 Wochen, gerechnet ab Vorlage des Führerscheines, Gebrauch zu machen. Dieser Mandatsbescheid wurde laut im Verfahrensakt aufliegenden internationalen Rückschein dem Beschwerdeführer am 28.7.2017 an seine ungarische Wohnsitzadresse zugestellt. Die Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich als Saisonbeschäftigter im Gastgewerbe während der letzten 12 Monate stützen sich auf seine Angaben und die Einsicht in das ZMR. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):Die im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, idgF, lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der AntragstellerEin Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller 1.Ziffer eins seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), …
(2)Absatz 2,Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge. … Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 4.Ziffer 4 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: … 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder … Sonderfälle der Entziehung§ 26.
(1)…Paragraph 26,
(1)…
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. … Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und FührerscheinenFolgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und , Führerscheinen§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(2)Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. …
(2)Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. … … Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der von ihm begangenen und rechtskräftig bestraften Geschwindigkeitsdelikte vom 27.4.2017 (Delikt gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG) und vom 23.10.2017 (Delikt gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG) nur Fahrverbote von 6 Wochen bzw. 2 Wochen hätten verhängt werden dürfen.Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der von ihm begangenen und rechtskräftig bestraften Geschwindigkeitsdelikte vom 27.4.2017 (Delikt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG) und vom 23.10.2017 (Delikt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG) nur Fahrverbote von 6 Wochen bzw. 2 Wochen hätten verhängt werden dürfen. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 3 FSG beträgt im Wiederholungsfall die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung sechs Monate, wenn zumindest eines der Delikte die Qualifikation des § 26 Abs 3 Z 2 oder Z 3 FSG erfüllt, so zB wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h innerhalb von 2 Jahren neuerlich eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h begangen wird (vgl. den Ausschussbericht NR, 1021 der Beilagen XXIV. GP).Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, FSG beträgt im Wiederholungsfall die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung sechs Monate, wenn zumindest eines der Delikte die Qualifikation des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, , oder Ziffer 3, FSG erfüllt, so zB wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h innerhalb von 2 Jahren neuerlich eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h begangen wird vergleiche den Ausschussbericht NR, 1021 der Beilagen römisch 24 . GP). Diese Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich vor. Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für sechs Monate ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz, sodass die Wertung der bestimmten Tatsache entfallen kann (VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062 mwN). Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm als ungarischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Ungarn sein (ungarischer) Führerschein von der belangten Behörde nicht hätte entzogen werden dürfen, ist der Beschwerdeführer im Recht. Er kann damit im Ergebnis für seinen Standpunkt allerdings nur im Hinblick auf die angeordnete begleitende Maßnahme (Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker) nicht aber hinsichtlich des festgestellten Entziehungsgrunds (bzw. hinsichtlich der Dauer des Fahrverbotes) etwas gewinnen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat er zwar als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe in HS innerhalb der letzten 12 Monate einen (zum heutigen Zeitpunkt noch vor aufrechten) Aufenthalt von mehr als 185 Tagen in Österreich. Dennoch kann gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Satz FSG ausgegangen werden, da seine persönlichen Beziehungen nach wie vor an seinem Hauptwohnsitz in Ungarn liegen, zu dem er nach Saisonende regelmäßig zurückkehrt. Es ist daher vorliegend gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz FSG von seinem maßgeblichen Wohnsitz in KK, Ungarn, auszugehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat er zwar als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe in HS innerhalb der letzten 12 Monate einen (zum heutigen Zeitpunkt noch vor aufrechten) Aufenthalt von mehr als 185 Tagen in Österreich. Dennoch kann gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz FSG ausgegangen werden, da seine persönlichen Beziehungen nach wie vor an seinem Hauptwohnsitz in Ungarn liegen, zu dem er nach Saisonende regelmäßig zurückkehrt. Es ist daher vorliegend gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FSG von seinem maßgeblichen Wohnsitz in KK, Ungarn, auszugehen. Demgemäß ist die Entziehung der ungarischen EWR- Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtswidrig, da er keinen Wohnsitz gemäß § 5 Abs 1 Z 1 FSG in Österreich aufweist. Im vorliegenden Sachverhalt kommt vielmehr gemäß § 30 Abs 1 FSG die Aberkennung des Gebrauchs seiner ungarischen Lenkberechtigung in Österreich durch Ausspruch eines Lenkverbotes in Betracht (vgl. VwGH 20.4.2010, 2008/11/0130). Demgemäß ist die Entziehung der ungarischen EWR- Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtswidrig, da er keinen Wohnsitz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Österreich aufweist. Im vorliegenden Sachverhalt kommt vielmehr gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG die Aberkennung des Gebrauchs seiner ungarischen Lenkberechtigung in Österreich durch Ausspruch eines Lenkverbotes in Betracht vergleiche VwGH 20.4.2010, 2008/11/0130). Die Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111 mwN). Im Aberkennungsverfahren nach § 30 Abs 1 FSG sind somit inhaltlich die gleichen Voraussetzungen wie im Entziehungsverfahren nach § 30 Abs 2 FSG zu prüfen. Ein Wechsel vom Entziehungs- auf das Aberkennungsverfahren ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich, da die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird.Die Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111 mwN). Im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG sind somit inhaltlich die gleichen Voraussetzungen wie im Entziehungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, FSG zu prüfen. Ein Wechsel vom Entziehungs- auf das Aberkennungsverfahren ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich, da die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. Die von der belangten Behörde gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnete Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker (die sich aus § 24 Abs 3 Z 2 FSG ergibt) kann dagegen mit der Aberkennung des Gebrauchs seiner ungarischen Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs 1 FSG nicht zusätzlich angeordnet werden, da für den Ausspruch des Lenkverbots nur auf § 24 Abs 1 FSG (nicht aber auf § 24 Abs 3 FSG) verwiesen wird (vgl. auch VwGH 15.5.2007, 2006/11/0259).Die von der belangten Behörde gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnete Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker (die sich aus Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ergibt) kann dagegen mit der Aberkennung des Gebrauchs seiner ungarischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG nicht zusätzlich angeordnet werden, da für den Ausspruch des Lenkverbots nur auf Paragraph 24, Absatz eins, FSG (nicht aber auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG) verwiesen wird vergleiche auch VwGH 15.5.2007, 2006/11/0259). Zusammenfassend ist daher die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung in ein Lenkverbot gemäß § 30 Abs 1 FSG bei gleichzeitigem Entfall der angeordneten begleitenden Maßnahme umzuwandeln und die Beschwerde im Übrigen (zur Dauer des Lenkverbotes) als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist daher die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung in ein Lenkverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG bei gleichzeitigem Entfall der angeordneten begleitenden Maßnahme umzuwandeln und die Beschwerde im Übrigen (zur Dauer des Lenkverbotes) als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2004/11/0111, 2006/11/0259, 2008/11/0130) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2004/11/0111, 2006/11/0259, 2008/11/0130) und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1875.1.2.2018