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§ 15§ 8§ 1§ 17§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.03.2018 Geschäftszahl405-9/305/1/11-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte
§ 15Abs 4 (LGBl Nr 14/1999) i
Vm § 17 Abs 2 Behindertengesetz (LGBl Nr 17/2013), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 15, Absatz 4, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1999,) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Behindertengesetz Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013,), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619-2017 wurde entschieden, dass für das Kind AB AA, geb am xx, im Schuljahr 2015/2016 für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles ein Beitrag in Höhe von € 369,53 zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 15 und 17 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 iVm §§ 1, 5 und 7 Bundespflegegeldgesetz sowie §§ 1 und 2 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung LGBl Nr 81/1999 angeführt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619-2017 wurde entschieden, dass für das Kind Ausschussbericht AA, geb am xx, im Schuljahr 2015 aus 2016, für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles ein Beitrag in Höhe von € 369,53 zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 15 und 17 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 in Verbindung mit Paragraphen eins, 5 und 7 Bundespflegegeldgesetz sowie Paragraphen eins und 2 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1999, angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das Kind AB AA ein Pflegegeld der Stufe 3 von der Pensionsversicherungsanstalt bezogen wurde. Aufgrund der Meldung der Volkschule AG habe das Kind AB AA im Schuljahr 2015/2016 zehn Stunden in der Woche die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles in Anspruch genommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das Kind Ausschussbericht AA ein Pflegegeld der Stufe 3 von der Pensionsversicherungsanstalt bezogen wurde. Aufgrund der Meldung der Volkschule AG habe das Kind Ausschussbericht AA im Schuljahr 2015 aus 2016, zehn Stunden in der Woche die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles in Anspruch genommen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20.03.2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.04.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619
(2)-2017 wurde der Beschwerde vom 20.03.2017 teilweise stattgegeben. Der Bescheid vom 28.02.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619-2017, mit dem die Beitragsleistung für die pflegerische Betreuung für das Schuljahr 2015/2016 festgesetzt wurde, wurde abgeändert, sodass für AB AA im Schuljahr 2015/2016 für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles ein Beitrag in Höhe von € 286,79 zu entrichten ist. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7 Abs 4, 11, 12, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 15 und 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, §§ 5 und 7 Bundespflegegeldgesetz, §§ 15 ff Salzburger Behindertengesetz 1981 sowie §§ 1 und 2 der Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung in der Fassung 81/1999 angeführt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.04.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619
(2)-2017 wurde der Beschwerde vom 20.03.2017 teilweise stattgegeben. Der Bescheid vom 28.02.2017, Zahl 20305-5/yyyy/619-2017, mit dem die Beitragsleistung für die pflegerische Betreuung für das Schuljahr 2015 aus 2016, festgesetzt wurde, wurde abgeändert, sodass für Ausschussbericht AA im Schuljahr 2015 aus 2016, für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles ein Beitrag in Höhe von € 286,79 zu entrichten ist. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 7, Absatz 4, 11, 12, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 15 und 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 5 und 7 Bundespflegegeldgesetz, Paragraphen 15, ff Salzburger Behindertengesetz 1981 sowie Paragraphen eins und 2 der Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung in der Fassung 81 aus 1999, angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die pflegerische Betreuung des Kindes im Rahmen des Schulbesuches alleine Aufgabe des vom Land Salzburg eingerichteten Sozialen Dienstes, in diesem Sinne ohne Alternative und insofern die einzige Möglichkeit in diesem Zeitraum eine dem Zweck des Pflegegeldes entsprechende Pflege sicherzustellen, sei. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass ihr Sohn AB AA im Schuljahr 2015/2016 in den Monaten Mai, Juni und Juli im heilpädagogischen Institut und nicht in der evangelischen Volksschule des AGvereines gewesen sei. Da die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles für AB AA nur für den Zeitraum von sieben Monaten zu entrichten gewesen sei, sei die Beitragsleistung im Rahmen des Schulbesuches 2015/2016 neu zu berechnen gewesen. Aufgrund der nach gesetzlicher Berechnung hohen Beitragssumme von € 298,76 (Oktober 2015 bis April 2016) sei der bei der Beitragsberechnung für das Schuljahr 2015/2016 analog § 17 Abs 1 Salzburger Behindertengesetz angewendet worden. Danach könne von einem Kostenbeitrag insofern abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder der Zielsetzung widersprochen werden würde. Daher entspreche der im Spruch ausgewiesene Zahlungsbetrag in Höhe von € 286,79 (Oktober 2015 bis April 2016) einer Erhöhung von maximal 10 % der in den vorangegangenen Jahren angewandten Berechnungsmethode.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die pflegerische Betreuung des Kindes im Rahmen des Schulbesuches alleine Aufgabe des vom Land Salzburg eingerichteten Sozialen Dienstes, in diesem Sinne ohne Alternative und insofern die einzige Möglichkeit in diesem Zeitraum eine dem Zweck des Pflegegeldes entsprechende Pflege sicherzustellen, sei. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass ihr Sohn Ausschussbericht AA im Schuljahr 2015 aus 2016, in den Monaten Mai, Juni und Juli im heilpädagogischen Institut und nicht in der evangelischen Volksschule des AGvereines gewesen sei. Da die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles für Ausschussbericht AA nur für den Zeitraum von sieben Monaten zu entrichten gewesen sei, sei die Beitragsleistung im Rahmen des Schulbesuches 2015 aus 2016, neu zu berechnen gewesen. Aufgrund der nach gesetzlicher Berechnung hohen Beitragssumme von € 298,76 (Oktober 2015 bis April 2016) sei der bei der Beitragsberechnung für das Schuljahr 2015 aus 2016, analog Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Behindertengesetz angewendet worden. Danach könne von einem Kostenbeitrag insofern abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder der Zielsetzung widersprochen werden würde. Daher entspreche der im Spruch ausgewiesene Zahlungsbetrag in Höhe von € 286,79 (Oktober 2015 bis April 2016) einer Erhöhung von maximal 10 % der in den vorangegangenen Jahren angewandten Berechnungsmethode. Am 04.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, wann AB AA in Betreuungsstunden gewesen sei. Zusammengefasst komme sie auf maximal fünf Stunden pro Woche, diese hätten ohne eine extra Betreuungsperson stattgefunden. Ihrem Wissen nach seien solche personenbezogenen Assistenten mit den Eltern abzustimmen und rechtmäßig auszuwählen. Am 04.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, wann Ausschussbericht AA in Betreuungsstunden gewesen sei. Zusammengefasst komme sie auf maximal fünf Stunden pro Woche, diese hätten ohne eine extra Betreuungsperson stattgefunden. Ihrem Wissen nach seien solche personenbezogenen Assistenten mit den Eltern abzustimmen und rechtmäßig auszuwählen. Am 15.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei für AB AA seine Mutter Mag. AF AA sich zum wiederholten Male für eine Teilnahme an der Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigte. Am 15.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei für Ausschussbericht AA seine Mutter Mag. AF AA sich zum wiederholten Male für eine Teilnahme an der Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigte. Für die belangte Behörde sind zwei Vertreter erschienen. In der Verhandlung übergaben die Vertreter der belangten Behörde ein E-Mail vom 11.06.2015 von Frau Mag. AA an Frau AH (Sachbearbeiterin für pflegerische Betreuung an Schulen) und führten aus, dass Frau AA grundsätzlich gewusst habe, dass ein Teil vom Pflegegeld herangezogen werden würde. Für Oktober bis Dezember 2015 seien es 11 %, insgesamt € 126,30 gewesen. Für Jänner bis April 2016 hätte sich der Pflegestufenbeitrag erhöht, und würde dies € 43,10 pro Monat ausmachen, sohin insgesamt € 172,
- Dies würde einen Betrag von insgesamt € 298,76 ergeben. Auf den Betrag in der Beschwerdevorentscheidung von € 286,79 hingewiesen, gaben sie an, dass sie eine günstigere Regelung nach der Schulbeitragsverordnung angewendet hätten, die aber nur zu Gunsten von Frau Mag. AA errechnet worden sei. Tatsächlich wären 11 % zu berechnen gewesen. Sie hätten eine Vergleichsrechnung gemacht und dann die günstigere Regelung für die Partei genommen. Dieser Betrag sei für bis zu zehn Stunden Betreuung pro Woche zu leisten, egal ob zwei oder fünf Stunden betreut werden. Eine extra Betreuungsperson sei für diese Berechnung nicht notwendig. Aufgrund des E-Mails vom 11.06.2015, welches dem Landesverwaltungsgericht ausgehändigt worden sei, sowie aufgrund eines Antrages für das Schuljahr 2016/2017 vom 06.02.2016, sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass sie für die Betreuung etwas zahlen müsse. Die Direktorin Frau AI habe im Schuljahr 2015/2016 die Betreuungsstunden außerhalb der verpflichtenden Unterrichtszeit aufgewendet.Für die belangte Behörde sind zwei Vertreter erschienen. In der Verhandlung übergaben die Vertreter der belangten Behörde ein E-Mail vom 11.06.2015 von Frau Mag. AA an Frau AH (Sachbearbeiterin für pflegerische Betreuung an Schulen) und führten aus, dass Frau AA grundsätzlich gewusst habe, dass ein Teil vom Pflegegeld herangezogen werden würde. Für Oktober bis Dezember 2015 seien es 11 %, insgesamt € 126,30 gewesen. Für Jänner bis April 2016 hätte sich der Pflegestufenbeitrag erhöht, und würde dies € 43,10 pro Monat ausmachen, sohin insgesamt € 172,
- Dies würde einen Betrag von insgesamt € 298,76 ergeben. Auf den Betrag in der Beschwerdevorentscheidung von € 286,79 hingewiesen, gaben sie an, dass sie eine günstigere Regelung nach der Schulbeitragsverordnung angewendet hätten, die aber nur zu Gunsten von Frau Mag. AA errechnet worden sei. Tatsächlich wären 11 % zu berechnen gewesen. Sie hätten eine Vergleichsrechnung gemacht und dann die günstigere Regelung für die Partei genommen. Dieser Betrag sei für bis zu zehn Stunden Betreuung pro Woche zu leisten, egal ob zwei oder fünf Stunden betreut werden. Eine extra Betreuungsperson sei für diese Berechnung nicht notwendig. Aufgrund des E-Mails vom 11.06.2015, welches dem Landesverwaltungsgericht ausgehändigt worden sei, sowie aufgrund eines Antrages für das Schuljahr 2016 aus 2017, vom 06.02.2016, sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass sie für die Betreuung etwas zahlen müsse. Die Direktorin Frau AI habe im Schuljahr 2015 aus 2016, die Betreuungsstunden außerhalb der verpflichtenden Unterrichtszeit aufgewendet. Sachverhalt: AB AA ist am xx geboren und gilt als Mensch mit Behinderung im Sinne des Salzburger Behindertengesetzes. AB AA besuchte im Schuljahr 2015/2016 die evangelische Volksschule des AGvereines in der Stadt Salzburg von Oktober 2015 bis April
- Ausschussbericht AA ist am xx geboren und gilt als Mensch mit Behinderung im Sinne des Salzburger Behindertengesetzes. Ausschussbericht AA besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016, die evangelische Volksschule des AGvereines in der Stadt Salzburg von Oktober 2015 bis April
- In diesem Zeitraum erhielt er im Rahmen des Schulbesuches pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles an drei Tagen mit zumindest vier bis fünf Stunden pro Woche. Er bezog für das Schuljahr 2015/2016 ein Pflegegeld der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes von der Pensionsversicherungsanstalt. Im Schuljahr 2015/2016 war Mag. AA (Mutter von AB) alleine obsorgeberechtigt und wurde dieses Pflegegeld an sie als gesetzliche Vertreterin ausgezahlt. Für Oktober bis Dezember 2015 betrug die Höhe des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz monatlich € 442,90 und für die Monate Jänner bis April 2016 € 451,80.Er bezog für das Schuljahr 2015 aus 2016, ein Pflegegeld der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes von der Pensionsversicherungsanstalt. Im Schuljahr 2015 aus 2016, war Mag. AA (Mutter von Ausschussbericht alleine obsorgeberechtigt und wurde dieses Pflegegeld an sie als gesetzliche Vertreterin ausgezahlt. Für Oktober bis Dezember 2015 betrug die Höhe des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz monatlich € 442,90 und für die Monate Jänner bis April 2016 € 451,
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergaben sich aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ob AB AA zehn Stunden pro Woche - wie von der belangten Behörde - oder maximal fünf Stunden pro Woche - wie von der Mutter des AB AA vorgebracht wurde – betreut wurde, ist für diese Entscheidung nicht relevant. Somit konnte die gegenständliche Entscheidung ohne weitere Verhandlung getroffen werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung wurde nicht bestritten.Diese Feststellungen ergaben sich aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ob Ausschussbericht AA zehn Stunden pro Woche - wie von der belangten Behörde - oder maximal fünf Stunden pro Woche - wie von der Mutter des Ausschussbericht AA vorgebracht wurde – betreut wurde, ist für diese Entscheidung nicht relevant. Somit konnte die gegenständliche Entscheidung ohne weitere Verhandlung getroffen werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung wurde nicht bestritten. Rechtliches: § 15 Salzburger Behindertengesetz (SBG), LGBl Nr 14/1999 Paragraph 15, Salzburger Behindertengesetz (SBG), Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1999,
(1)Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Behinderte in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:
- a)Dienste für die pflegerische Betreuung von schwerstbehinderten Kindern an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;
- b)Dienste für die physiotherapeutische Betreuung schwerstbehinderter Kinder;
- c)Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
- d)Erholungsaktionen;
- e)Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;
- f)Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Behinderte.
(2)Auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.
(3)Soziale Dienste nach Absatz eins, Litera a, dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.
(4)Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist. Der Beitrag darf 10 % des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes nicht unterschreiten.
(4)Die Leistung von sozialen Diensten nach Absatz eins, Litera a, für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist. Der Beitrag darf 10 % des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes nicht unterschreiten. § 17 Salzburger Behindertengesetz (SBG), LGBl Nr 17/2013Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz (SBG), Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013,
(1)Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Behinderten zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2)Behinderte haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
- aus ihrem Einkommen;
- aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
- aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Behinderte zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Behinderten, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,) entfällt der Kostenersatz:
- a)für Kinder gegenüber Eltern,
- b)für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4)Die
Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(4)Die
Absatz eins, beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5)Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
- Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. § 1 BundespflegegeldgesetzParagraph eins, Bundespflegegeldgesetz Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. § 5 BundespflegegeldgesetzParagraph 5, Bundespflegegeldgesetz Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in der Stufe 3 im Jahr 2015 in Höhe € 442,90 und im Jahr 2016 in Höhe € 451,
- § 7 BundespflegegeldgesetzParagraph 7, Bundespflegegeldgesetz Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
§ 8Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen. § 1 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung (LGBl Nr 81/1999)Paragraph eins, Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1999,) Die Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteiles (§ 15 Abs. 1 lit. a des Salzburger Behindertengesetzes) ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer monatlichen Beitragsleistung abhängig. Dieser Beitrag wird, bezogen auf den zeitlichen Umfang der Betreuung, mit folgenden Prozent-sätzen des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes festgesetzt:Die Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteiles (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Behindertengesetzes) ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer monatlichen Beitragsleistung abhängig. Dieser Beitrag wird, bezogen auf den zeitlichen Umfang der Betreuung, mit folgenden Prozent-sätzen des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes festgesetzt: a) bis 10 Stunden wöchentlich 11 % b) 11 Stunden wöchentlich 12 % c) 12 bis 14 Stunden wöchentlich 13 % d) ab 15 Stunden wöchentlich 16 %. § 2 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung (LGBl Nr 81/1999)Paragraph 2, Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1999,)
(1)Der Beitrag
§ 1ist neunmal im Unterrichtsjahr zu entrichten.
(1)Der Beitrag
Paragraph eins, ist neunmal im Unterrichtsjahr zu entrichten.
(2)Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfällt der Beitrag für die restlichen Monate. Der Beitrag für den ersten oder letzten Monat, in dem die Betreuung erfolgt, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 4, zur Gänze zu entrichten.
(2)Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfällt der Beitrag für die restlichen Monate. Der Beitrag für den ersten oder letzten Monat, in dem die Betreuung erfolgt, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 4,, zur Gänze zu entrichten.
(3)Die Beiträge sind innerhalb der ersten zehn Tage jedes Betreuungsmonats zu entrichten.
(4)Entfällt die pflegerische Betreuung an mehr als 20 Schultagen zur Gänze, sind die geleisteten Beiträge auf Antrag und gegen Nachweis der Fehltage am Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres aliquot zurückzuerstatten. Dabei ist für jeden solchen Schultag ein Zwanzigstel des monatlichen Beitrages zu berechnen. Erwägungen:
§ 17
Abs 1 SBG haben Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Eingliederungshilfe entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Bezüglich des Kostenbeitrags aus pflegebezogenen Geldleistungen legt § 17 Abs 2 Z 2 SBG fest, dass Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen beizutragen haben.
Paragraph 17, Absatz eins, SBG haben Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Eingliederungshilfe entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Bezüglich des Kostenbeitrags aus pflegebezogenen Geldleistungen legt Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, SBG fest, dass Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen beizutragen haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist. Auf Grundlage des § 17 Abs 2 Z 2 SBG wurde die mit 01.12.2013 in Kraft getretene Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung erlassen, welche unter anderem die Kostenbeiträge aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen (insbesondere Pflegegeld) regelt.
§ 2
Abs 1 Z 1 lit b dieser Verordnung bemisst sich der Kostenbeitrag nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen. Auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, SBG wurde die mit 01.12.2013 in Kraft getretene Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung erlassen, welche unter anderem die Kostenbeiträge aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen (insbesondere Pflegegeld) regelt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, dieser Verordnung bemisst sich der Kostenbeitrag nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen. Bei der Maßnahme einer Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung des AB AA außerhalb des Unterrichtsteils ist
§ 1lit a Behinderten-schulbetreuungs-Beitragsverordnung LGBl Nr 81/1999 i
Vm mit § 5 Bundespflegegeldgesetz ist 11 % des Pflegegeldes zu bezahlen. Bei der Maßnahme einer Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung des Ausschussbericht AA außerhalb des Unterrichtsteils ist
Paragraph eins, Litera a, Behinderten-schulbetreuungs-Beitragsverordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1999, in Verbindung mit mit Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz ist 11 % des Pflegegeldes zu bezahlen. Die belangte Behörde hat jedoch eine günstigere Berechnungsmethode in Höhe von 10 % analog § 15 Abs 4 letzter Satz SBG herangezogen, dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden kann. Für Oktober bis Dezember 2015 betrug die Höhe des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz monatlich € 442,90 und für die Monate Jänner bis April 2016 € 451,80.Die belangte Behörde hat jedoch eine günstigere Berechnungsmethode in Höhe von 10 % analog Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz SBG herangezogen, dem seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden kann. Für Oktober bis Dezember 2015 betrug die Höhe des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz monatlich € 442,90 und für die Monate Jänner bis April 2016 € 451,80. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben begegnet die Vorschreibung der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Vertreterin für AB AA 10 % des bezogenen Pflegegeldes als Kostenbeitrag zu entrichten hat, keinerlei Bedenken. Bei einem Betrag in der vorgeschriebenen Höhe für sieben Monate konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erfolg der Hilfeleistung dadurch gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben begegnet die Vorschreibung der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Vertreterin für Ausschussbericht AA 10 % des bezogenen Pflegegeldes als Kostenbeitrag zu entrichten hat, keinerlei Bedenken. Bei einem Betrag in der vorgeschriebenen Höhe für sieben Monate konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erfolg der Hilfeleistung dadurch gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass AB AA maximal fünf Stunden in der Woche betreut wurde und nicht zehn Stunden ist auszuführen, dass dieser Beitrag für eine Betreuung bis zu zehn Stunden zu entrichten ist. Dieser Betrag ist somit von einer bis zehn Betreuungsstunden zu bezahlen.Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass Ausschussbericht AA maximal fünf Stunden in der Woche betreut wurde und nicht zehn Stunden ist auszuführen, dass dieser Beitrag für eine Betreuung bis zu zehn Stunden zu entrichten ist. Dieser Betrag ist somit von einer bis zehn Betreuungsstunden zu bezahlen. Wenn Mag. AA ausführt, dass in den Betreuungsstunden keine zusätzliche Pflegekraft notwendig war, ändert dies nichts an der Vorschreibung des Betrages. Wenn sie weiters vorbringt, dass für Betreuungsstunden außerhalb des Unterrichts die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung eingeholt werden müsse, war das für den Entscheidungszeitraum 2015/2016 nicht notwendig. Die pflegerische Betreuung des Kindes im Rahmen des Schulbesuches war die Aufgabe des vom Land Salzburg eingerichteten Sozialen Dienstes. Für das hier nicht gegenständliche Schuljahr 2016/2017 hat es eine Gesetzesänderung gegeben. Erst mit LGBl Nr 98/2016, in Kraft getreten mit 29.12.2016, richtet sich die Beitragsleistung nach der Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung für das Schuljahr 2015/2016 galt somit die Rechtslage LGBl 81/1999.Wenn sie weiters vorbringt, dass für Betreuungsstunden außerhalb des Unterrichts die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung eingeholt werden müsse, war das für den Entscheidungszeitraum 2015 aus 2016, nicht notwendig. Die pflegerische Betreuung des Kindes im Rahmen des Schulbesuches war die Aufgabe des vom Land Salzburg eingerichteten Sozialen Dienstes. Für das hier nicht gegenständliche Schuljahr 2016 aus 2017, hat es eine Gesetzesänderung gegeben. Erst mit Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2016,, in Kraft getreten mit 29.12.2016, richtet sich die Beitragsleistung nach der Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung für das Schuljahr 2015 aus 2016, galt somit die Rechtslage Landesgesetzblatt 81 aus 1999,. Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.305.1.11.2018