G eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 begangen und wurde
Abs 2 Z 4 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,- sohin gesamt € 385,- verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 31, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 begangen und wurde
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,- sohin gesamt € 385,- verhängt. In der Begründung wurde beginnend mit der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Gastein der Verfahrensgang mit folgenden Verfahrensschritten wiedergegeben: - Anzeige (Anm: vom 16.06.2017)Anzeige Anmerkung, vom 16.06.2017) - Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.06.2017 - Telefonische Mitteilung des Beschuldigten vom 14.07.2017 mit Verweis auf die Einvernahme bei der Polizei vom 19.05.2017 - Ersuchen der belangten Behörde vom 01.02.2018 an das Referat Gewässerschutz um Stellungnahme - Stellungnahme Referat Gewässerschutz (Anm: vom 05.02.2018)Stellungnahme Referat Gewässerschutz Anmerkung, vom 05.02.2018) In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht in Abrede gestellt habe, dass er am 11.04.2017 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auf dem angeführten Grundstück Gülle ausgebracht habe und zumindest an zwei Stellen zu nahe an den AJgraben, nach seinen Angaben im „Toleranzbereich“, gedüngt habe. Außer Frage stehe auch, dass er den Werfer bedient habe. Wie aus den Lichtbildern 17 bis 22 des Abschlussberichtes der Polizei ersichtlich, sei an mehreren Stellen bis ganz an den bzw. in den AJgraben die Gülle ausgebracht worden. Die Güllerückstände seien auf den angeführten Fotos auch deutlich erkennbar. Er habe gegen die angeführten Bestimmungen (§§ 31 Abs 1 und 137 Abs 2 WRG) verstoßen. Er habe zumindest diese beiden Male die Gülle bis ganz an den bzw. in den AJgraben ausgebracht, was wiederum am 15.04.2017 zu Schaum- und Schlierenbildungen in der AEer Ache im Bereich der Wehranlage AI geführt habe. Dass eine Verunreinigung selbst nach vier Tagen nach der Gülleausbringung noch möglich sei, sei vom Referat Gewässerschutz bestätigt worden. Es bestünden für die Behörde keine Zweifel an der Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht in Abrede gestellt habe, dass er am 11.04.2017 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auf dem angeführten Grundstück Gülle ausgebracht habe und zumindest an zwei Stellen zu nahe an den AJgraben, nach seinen Angaben im „Toleranzbereich“, gedüngt habe. Außer Frage stehe auch, dass er den Werfer bedient habe. Wie aus den Lichtbildern 17 bis 22 des Abschlussberichtes der Polizei ersichtlich, sei an mehreren Stellen bis ganz an den bzw. in den AJgraben die Gülle ausgebracht worden. Die Güllerückstände seien auf den angeführten Fotos auch deutlich erkennbar. Er habe gegen die angeführten Bestimmungen (Paragraphen 31, Absatz eins und 137 Absatz 2, WRG) verstoßen. Er habe zumindest diese beiden Male die Gülle bis ganz an den bzw. in den AJgraben ausgebracht, was wiederum am 15.04.2017 zu Schaum- und Schlierenbildungen in der AEer Ache im Bereich der Wehranlage AI geführt habe. Dass eine Verunreinigung selbst nach vier Tagen nach der Gülleausbringung noch möglich sei, sei vom Referat Gewässerschutz bestätigt worden. Es bestünden für die Behörde keine Zweifel an der Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten gewesen sei, strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Die persönlichen Verhältnisse seien insofern berücksichtigt worden, als sie angegeben worden seien (keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen). Die verhängte Strafe bewege sich im ganz untersten Bereich des Strafrahmens (2,4%) und sei aus spezial- wie generalpräventiven Erwägungen erforderlich. 1.
PO eingestellt wird, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse war nachträglich nicht mehr feststellbar, ob seine Düngung überhaupt (mit-)ursächlich für die Schlieren- und Schaumbildung vom 15.4.2017 war. Mit Schreiben vom 17.08.2017, Zahl 10 St 91/17h-1, teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Beschwerdeführer mit, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 181, StGB
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wird, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse war nachträglich nicht mehr feststellbar, ob seine Düngung überhaupt (mit-)ursächlich für die Schlieren- und Schaumbildung vom 15.4.2017 war. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage ergibt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vom Beschwerdeführer wurde als Beschwerdegrund vorgebracht, dass das gegen ihn geführte gerichtliche Strafverfahren auf Basis eines in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens eingestellt worden ist, da ihn keine Schuld an der Schaum- und Schlierenbildung am 15.04.2017 trifft. Unter Vorlage des Gutachtens und der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17.08.2017 hinsichtlich der Verfahrenseinstellung wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren (ebenfalls) einzustellen. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen ist
G eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen ist
Paragraph 22, Absatz eins, VStG eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
F ist eine Übertretung nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Paragraph 137, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF ist eine Übertretung nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. § 22 Abs 1 VStG statuiert – untermauert durch die Bestimmung des § 137 Abs 6 WRG – den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Das bedeutet: Lässt sich die Tat formal sowohl einem verwaltungsrechtlichen als auch kriminalstrafrechtlichen Tatbestand subsumieren, so ist die diesbezügliche Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Delikts nur eine scheinbare: Die Tat ist – bei Begehung unter diesen Umständen - verwaltungsstrafrechtlich nicht strafbar; der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, RZ 3 zu § 22 VStG).Paragraph 22, Absatz eins, VStG statuiert – untermauert durch die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 6, WRG – den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Das bedeutet: Lässt sich die Tat formal sowohl einem verwaltungsrechtlichen als auch kriminalstrafrechtlichen Tatbestand subsumieren, so ist die diesbezügliche Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Delikts nur eine scheinbare: Die Tat ist – bei Begehung unter diesen Umständen - verwaltungsstrafrechtlich nicht strafbar; der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, RZ 3 zu Paragraph 22, VStG). Artikel 4 Abs 1
G iVm § 137 Abs 6 WRG kein Raum mehr für eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgung bleibt. Alleine die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens bedingt daher nicht automatisch die Einstellung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, vielmehr entscheidungswesentlich ist, ob der im gerichtlichen Strafverfahren vorgeworfen Tatbestand von seinem Delikttypus ident mit dem im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vorgeworfenen Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist, sodass
Paragraph 22, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 6, WRG kein Raum mehr für eine verwaltungsstrafbehördliche Verfolgung bleibt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein gerichtliches Strafverfahren
GB, BGBl Nr. 60/1974 idgF (fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt) geführt.Gegen den Beschwerdeführer wurde ein gerichtliches Strafverfahren
Paragraph 181, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF (fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt) geführt. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist
GB mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, StGB mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist
Paragraph 181, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
GB erhöht sich das Strafausmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ua dann, wenn eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers herbeigeführt wird.
Paragraph 181, Absatz 2, StGB erhöht sich das Strafausmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ua dann, wenn eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers herbeigeführt wird.
GB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurchGemäß Paragraph 180, Absatz eins, StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch 1. … 2. … 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder Luft 4. … entstehen kann. Der dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren vorgeworfene Straftatbestand
GB umfasste daher eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung, durch welche eine (
Paragraph 181, StGB umfasste daher eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung, durch welche eine (
Abs 2 Z 4 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder Abs 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn
Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder Absatz 4, einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn
Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. Die Strafbarkeit tritt
dieser Bestimmung nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern sanktioniert bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht. Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein (VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191).Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 erfüllt sein (VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191).
Abs 1 WRG hat jedermann, dessen … Maßnahmen … eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1999 AGBG gebotenen Sorgfalt … sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen … Maßnahmen … eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1999, AGBG gebotenen Sorgfalt … sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ im § 31 WRG bemisst sich nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG und nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1 WRG (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 31 RZ 5, Stand Juli 2016, rdb.at).Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ im Paragraph 31, WRG bemisst sich nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG und nicht nach der Zielnorm des Paragraph 30, Absatz eins, WRG (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 31, RZ 5, Stand Juli 2016, rdb.at). Unter Reinhaltung der Gewässer wird
Abs 3 Z 1 WRG in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Unter Reinhaltung der Gewässer wird
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Straftatbestände nach StGB und WRG ergibt sich, dass die Tatbestände nicht ident sind und sich damit gegenseitig nicht ausschließen. Nach § 180 StGB ist Voraussetzung der Erfüllung dieses Straftatbestandes, dass eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung vorliegen muss, die eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bewirken kann.Nach Paragraph 180, StGB ist Voraussetzung der Erfüllung dieses Straftatbestandes, dass eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung vorliegen muss, die eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bewirken kann. Dh es muss eine festgestellte Gewässerverunreinigung oder –beeinträchtigung erwiesenermaßen vorliegen, welche eine langandauernde Verschlechterung bewirken kann. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes §§ 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 3 Z 1 WRG genügt für die Erfüllung des Tatbestandes die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, sodass die Kriterien nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht ident sind mit jenen des § 180 StGB.Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG genügt für die Erfüllung des Tatbestandes die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, sodass die Kriterien nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht ident sind mit jenen des Paragraph 180, StGB. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde, wenn sowohl ein gerichtliches Strafverfahren als auch ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Das Straferkenntnis war jedoch aus nachstehenden Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen:
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Angemerkt wird, dass die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, indem sie dem Beschwerdeführer die eingeholte Stellungnahme des Referats für Gewässerschutz beim Amt der Salzburger Landesregierung nicht zur Kenntnis gebracht hat, als schwerwiegender Verfahrensfehler angesehen wird, da der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahren bei Wahrung des Parteiengehörs ein anderer hätte sein können. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Referats für Gewässerschutz lag das Gutachten AK bereits vor und war das strafgerichtliche Verfahren eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit genommen, diese Tatsachen bzw. das Beweismittel der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf die Stellungnahme des Gewässerschutzes, dass eine Verunreinigung des Gewässers selbst nach vier Tagen nach der Gülleausbringung noch möglich sein kann. In der Stellungnahme wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies in Abhängigkeit der jeweiligen Neigung des an das Gewässer angrenzenden Bereichs und der Witterung insbesondere von Niederschlag abhängig ist. Diese Kriterien wurden von der Behörde völlig außer Acht gelassen und keine diesbezüglichen Ermittlungen getätigt. Desweiteren wurde vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz festgehalten, dass es möglich ist, dass beide – und nicht nur die Gülleaufbringung des Beschwerdeführers - Gülleaufbringungen am 14.04.2017 als auch am 11.04.2017 zu einer Verunreinigung der AEer Ache geführt haben. Explizit darauf hingewiesen wurde, dass keinerlei Analyseergebnisse von Probenahmen zur Ermittlung der Konzentrationen der für einen Gülleeintrag in ein Gewässer relevanten Parameter vorliegen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Gutachten AK ergibt sich aus dem Hinweis auf den Verdünnungseffekt bzw. den Selbstreinigungseffekt des Gewässers sowie des Nichtvorliegens von konkretem Ausmaß und Konzentration der vom Beschwerdeführer allenfalls eingebrachten Gülle, dass im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, ob es zu einer Verunreinigung des Gewässers überhaupt gekommen ist bzw. eine potentielle Gefahr dafür überhaupt bestanden hat. Aufgrund dieser fachlichen Beurteilungen ist daher zusammenfassen festzustellen – ohne dass es noch weiterer Ermittlungen bedarf – dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
Vm § 137 Abs 2 Z 4 WRG nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren gebotenen ausreichenden Sicherheit als erwiesen anzunehmen ist, da ein Kausalzusammenhang mit der Gülleausbringung durch den Beschwerdeführer mit der festgestellten Schlieren- und Schaumbildung im Bereich der Wehranlage AI in der AEer Ache nicht herstellbar ist und dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Sorgfaltspflicht iS § 31 Abs 1 WRG iVm mit § 30 Abs 3 Z 1 WRG hinsichtlich einer Gewässerverunreinigung nachweisbar war.Aufgrund dieser fachlichen Beurteilungen ist daher zusammenfassen festzustellen – ohne dass es noch weiterer Ermittlungen bedarf – dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren gebotenen ausreichenden Sicherheit als erwiesen anzunehmen ist, da ein Kausalzusammenhang mit der Gülleausbringung durch den Beschwerdeführer mit der festgestellten Schlieren- und Schaumbildung im Bereich der Wehranlage AI in der AEer Ache nicht herstellbar ist und dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Sorgfaltspflicht iS Paragraph 31, Absatz eins, WRG in Verbindung mit mit Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG hinsichtlich einer Gewässerverunreinigung nachweisbar war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.279.1.5.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.