GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 19.9.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Herr Dr. AB AA, geb. XY, hat am 15.04.2017 die Wohnung in LL als Zweitwohnung zu Freizeit-bzw. Urlaubszwecken genutzt (so hat eine Erhebung vor Ort am 15.04.2017 um 18.25 Uhr ergeben, dass der Eigentümer der Wohnung, Herr Dr. AA eine Festspielaufführung mit seiner Frau besuchte und die Wohnung mit seiner Familie zu Urlaubszwecken ab Gründonnerstag 2017 für ca. eine Woche genutzt wurde), obwohl eine Verwendung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig ist. „Herr Dr. Ausschussbericht AA, geb. XY, hat am 15.04.2017 die Wohnung in LL als Zweitwohnung zu Freizeit-bzw. Urlaubszwecken genutzt (so hat eine Erhebung vor Ort am 15.04.2017 um 18.25 Uhr ergeben, dass der Eigentümer der Wohnung, Herr Dr. AA eine Festspielaufführung mit seiner Frau besuchte und die Wohnung mit seiner Familie zu Urlaubszwecken ab Gründonnerstag 2017 für ca. eine Woche genutzt wurde), obwohl eine Verwendung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 78 Abs. 1 Z. 3 erster Fall i.V.m. § 31 Abs. 1, 2 und 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30/2009 i.d.g.F. Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2009, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 500,00 Euro
2 Z. 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. 500,00 Euro
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 50,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 550,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 12 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.10.2017 Beschwerde erhoben. Er führt darin aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis vom 19.09.2017 des Strafamtes des Magistrat Salzburg zu ZZZ/2017, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 21.09.2017, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht des Landes Salzburg. Das genannte Straferkenntnis wird zur Ganze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen wesentlichen Verfahrensmängeln angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten die Strafe von EUR 500,00 sowie ein Kostenbeitrag iHv EUR 50,00, sohin der Gesamtbetrag von EUR 550,00
Begründend wird ausgeführt, er habe am 15.04.2017 die Wohnung in LL, als Zweitwohnung genutzt, obwohl eine Verwendung als solche nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten die Strafe von EUR 500,00 sowie ein Kostenbeitrag iHv EUR 50,00, sohin der Gesamtbetrag von EUR 550,00
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg ROG verhängt. Begründend wird ausgeführt, er habe am 15.04.2017 die Wohnung in LL, als Zweitwohnung genutzt, obwohl eine Verwendung als solche nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig ist. Beweis: *Aktenstand Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses wesentliche Umstande nicht berücksichtigt. Das Straferkenntnis ist daher zwingend aufzuheben. Die Feststellungen des Straferkenntnisses stützen sich - wie bereits die Strafverfügung zuvor - lediglich auf die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen einer Überprüfung am 15.04.2017 formlos durch ein Erhebungsorgan des Magistrates Salzburg befragt wurde. Diese Form der Beweiserhebung entspricht jedenfalls nicht den Grundsätzen des AVG und wurde der Sohn des Beschwerdeführers auch nicht belehrt. Seine Aussage ist daher nicht als Beweismittel heranzuziehen. Durch die Heranziehung der Aussage des unbelehrten, minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers hat die Behörde jedenfalls gegen grundsätzliche Verfahrensvorschriften verstoßen und stellt diese Vorgehensweise jedenfalls einen Verfahrensmangel dar. Das Straferkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Beweis: *PV Darüber hinaus sind auch die Angaben, welche der Sohn des Beschwerdeführers angeblich gemacht habe unrichtig. Die Wohnung wurde vom Einschreiter zu keiner Zeit als Zweitwohnsitz benutzt. Tatsächlich besuchte der Einschreiter die Wohnung zu Ostern einmalig, um 'nach dem Rechten zu sehen'. Keinesfalls wurde die Wohnung regelmäßig oder für längere Zeiträume als Niederlassung genutzt. Auch die von den Revisoren angefertigten Lichtbilder zeigen, dass die Kleiderschränke und auch die Küche nicht für einen längeren Aufenthalt ausgestattet waren, sondern es sich lediglich um einen kurzen Aufenthalt handelte. Beweis: *PV *Lichtbilder der Revisoren Selbst wenn der Beschwerdeführer die Wohnung als Zweitwohnsitz genutzt hatte, träfe ihn nur ein sehr geringes Verschulden. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Wohnung in LL am 18.05.2015 erworben. Am selben Tag hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau Dr. AT AR, die Nachbarwohnung Top QQ, in LL, erworben. Die Wohnung Top QQ wurde dann von Dr. AR sofort vermietet. Dr. AR und der Beschwerdeführer betreiben in Deutschland, MM, eine Gemeinschaftspraxis für Kieferorthopädie. Die beiden hatten vor dem Kauf der Wohnung beabsichtigt, eine Zweigniederlassung dieser Gemeinschaftspraxis in LL zu eröffnen, dies gemeinsam mit einer dritten Person, Frau Dr. AV AU. Die gegenständliche Wohnung hätte dann als Arbeitswohnsitz gedient, und war beabsichtigt, dass entweder der Beschwerdeführer oder seine Lebensgefährtin ihren Wohnsitz nach LL verlegen. Zu diesem Zweck wurde die Wohnung angeschafft. Auf Grund einer Krankheit von Dr. AR zerschlugen sich die Pläne einer Gemeinschaftspraxis zum Jahresende 2016. Die Wohnung steht seit dem Ankauf leer. Dies belegen auch die zahlreichen Überprüfungen, welche durch die Stadt Salzburg durchgeführt wurden. Stets war der Briefkasten voll, und war niemand anwesend. Beweis: *PV *Dr. AT AR, Deutschland, AD *Dr. AV AU, Deutschland, CC Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Verfahren bis zum gegenständlichen Straferkenntnis die Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten wurden und beantragte Beweise nicht eingeholt wurden. Schon aus diesem Grund ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus wurde der Sachverhalt auch rechtlich nicht korrekt beurteilt, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben ist. Beweis: *wie bisher Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer daher nachstehenden ANTRAG. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis des Strafamtes des Magistrat Salzburg vom 19.09.2017, ZZZ/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge der Beschwerdeführer und die beantragten Zeugen einzuvernehmen sind, beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen. In eventu das Landesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer aufgrund des geringen Verschuldens eine Ermahnung
G erteilen.“das Landesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer aufgrund des geringen Verschuldens eine Ermahnung
Paragraph 45, VStG erteilen.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 18.1.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Herr OO PP, Erhebungsorgan des Magistrates Salzburg, Herr AS AR, Sohn des Beschwerdeführers, Frau Dr. AT AR, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie Frau Dr. AV AU als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist zu 110/1586-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ RRR, KG TT, in der das GSt-Nr SSS/3 vorgetragen ist, auf dem das Objekt in LL errichtet ist. An der EZ RRR, KG TT, ist Wohnungseigentum begründet. Mit dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers ist Wohnungseigentum an der Wohnung LL (samt Kellerabteil 8 als Zubehör) untrennbar verbunden. Frau Dr. AT AR, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ist ebenfalls Miteigentümerin an der Liegenschaft; mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top QQ (samt Kellerabteil 7) untrennbar verbunden. Frau Dr. AT AR hat bei der gegenständlichen Liegenschaft darüber hinaus Wohnungseigentum an den Tiefgaragenstellplätzen 7 und 8; der Beschwerdeführer hat Wohnungseigentum am Tiefgaragenstellplatz
Abs 1 ROG 2009, LGBl Nr 30/2009 in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl Nr 53/2011, ist eine Verwendung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig.
Paragraph 31, Absatz eins, ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009, in der zur Tatzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011,, ist eine Verwendung als Zweitwohnung nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig. Eine Verwendung als Zweitwohnung liegt nach § 31 Abs 2 erster Satz ROG 2009 vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung und dergleichen) erfolgt (vgl dazu auch VwGH 2013/02/0223).Eine Verwendung als Zweitwohnung liegt nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz ROG 2009 vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung und dergleichen) erfolgt vergleiche dazu auch VwGH 2013/02/0223). Nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall ROG 2009 begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer eine Wohnung entgegen § 31 Abs 1 bis 3 ROG 2009 als Zweitwohnung nutzt.Nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ROG 2009 begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer eine Wohnung entgegen Paragraph 31, Absatz eins bis 3 ROG 2009 als Zweitwohnung nutzt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum ROG 2009 wurde die Definition der Zweitwohnnutzung in § 31 Abs 2 leg cit vor dem Hintergrund, dass in der Praxis eine solche Nutzung dadurch bestritten wurde, dass die Wohnung wenn auch nur geringfügig auch touristisch oder für Aufenthalte zur Verwaltung der Wohnung genutzt wird, dergestalt geändert, dass die Ausschließlichkeit einer Nutzung für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstige Freizeitaufenthalte („nur“) als Begriffselement der Zweitwohnnutzung fallen gelassen wurde (in § 17 Abs 8 Raumordnungsgesetz 1998 [ROG 1998] war vorgesehen, dass eine Zweitwohnnutzung vorliegt, wenn die Wohnung nur dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dient).Nach den Erläuternden Bemerkungen zum ROG 2009 wurde die Definition der Zweitwohnnutzung in Paragraph 31, Absatz 2, leg cit vor dem Hintergrund, dass in der Praxis eine solche Nutzung dadurch bestritten wurde, dass die Wohnung wenn auch nur geringfügig auch touristisch oder für Aufenthalte zur Verwaltung der Wohnung genutzt wird, dergestalt geändert, dass die Ausschließlichkeit einer Nutzung für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstige Freizeitaufenthalte („nur“) als Begriffselement der Zweitwohnnutzung fallen gelassen wurde (in Paragraph 17, Absatz 8, Raumordnungsgesetz 1998 [ROG 1998] war vorgesehen, dass eine Zweitwohnnutzung vorliegt, wenn die Wohnung nur dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dient). Eine berufsbedingte Nutzung einer Wohnung fällt nicht unter die Definition der Zweitwohnnutzung (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur ROG-Novelle 2004).Eine berufsbedingte Nutzung einer Wohnung fällt nicht unter die Definition der Zweitwohnnutzung vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur ROG-Novelle 2004). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Wohnung Top 8 - wie vom Erhebungsorgan am 15.4.2017 festgehalten - zu Freizeit- bzw Urlaubszwecken genutzt, indem er mit seiner Lebensgefährtin eine Aufführung der Osterfestspiele Salzburg besucht hat, andererseits aber auch den Aufenthalt in LL unter anderem dazu genutzt hat, im Einkaufszentrum in VV einzukaufen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes stellen derartige Tätigkeiten, nämlich der Besuch von Aufführungen der Osterfestspiele und das Einkaufen in einem Shoppingcenter, unzweifelhaft ein Verhalten zu Freizeit- und Urlaubszwecken dar. Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung angeben, sie hätten in der Wohnung in LL Batterien der Fernbedienung der elektrischen Jalousien gewechselt und ein Problem mit dem Geschirrspüler behoben bzw habe am 16.4.2017 (Ostersonntag) ein Handwerker einen Schaden bei einem Griff bei einem Kasten und einer Lampe am Hinterkopf des Bettes aufgenommen, so ist dazu festzuhalten, dass nach den Erläuternden Bemerkungen die Ausschließlichkeit einer Nutzung für Freizeit- bzw Urlaubszwecke für die Annahme der Zweitwohnnutzung im Sinne des §31 Abs 2 ROG 2009 nicht gefordert ist. Wird der Aufenthalt - wie vorliegend vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behauptet - auch geringfügig zur Verwaltung der Wohnung genutzt, so schadet dies der Annahme der Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung im Sinne des § 31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit seiner Familie in der Wohnung überwiegend Freizeit- bzw Urlaubszwecken (Besuch jedenfalls einer Aufführung der Osterfestspiele, Shopping im Einkaufszentrum in VV) gedient hat und nicht die Verwaltung der Wohnung Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in LL war.Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Wohnung Top 8 - wie vom Erhebungsorgan am 15.4.2017 festgehalten - zu Freizeit- bzw Urlaubszwecken genutzt, indem er mit seiner Lebensgefährtin eine Aufführung der Osterfestspiele Salzburg besucht hat, andererseits aber auch den Aufenthalt in LL unter anderem dazu genutzt hat, im Einkaufszentrum in VV einzukaufen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes stellen derartige Tätigkeiten, nämlich der Besuch von Aufführungen der Osterfestspiele und das Einkaufen in einem Shoppingcenter, unzweifelhaft ein Verhalten zu Freizeit- und Urlaubszwecken dar. Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung angeben, sie hätten in der Wohnung in LL Batterien der Fernbedienung der elektrischen Jalousien gewechselt und ein Problem mit dem Geschirrspüler behoben bzw habe am 16.4.2017 (Ostersonntag) ein Handwerker einen Schaden bei einem Griff bei einem Kasten und einer Lampe am Hinterkopf des Bettes aufgenommen, so ist dazu festzuhalten, dass nach den Erläuternden Bemerkungen die Ausschließlichkeit einer Nutzung für Freizeit- bzw Urlaubszwecke für die Annahme der Zweitwohnnutzung im Sinne des §31 Absatz 2, ROG 2009 nicht gefordert ist. Wird der Aufenthalt - wie vorliegend vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behauptet - auch geringfügig zur Verwaltung der Wohnung genutzt, so schadet dies der Annahme der Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, ROG 2009 nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit seiner Familie in der Wohnung überwiegend Freizeit- bzw Urlaubszwecken (Besuch jedenfalls einer Aufführung der Osterfestspiele, Shopping im Einkaufszentrum in VV) gedient hat und nicht die Verwaltung der Wohnung Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in LL war. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Aussage des Zeugen AS AR sei nicht als Beweismittel heranzuziehen, da er nicht entsprechend belehrt worden sei, ist ihm zu entgegen, dass sich der Zeuge AS AR in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nach entsprechender Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte als Sohn des Beschwerdeführers der Aussage nicht entschlagen hat. Einer Verwertung früher Angaben des Zeugen steht damit weder § 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) noch § 38 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 49 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entgegen (vgl VwGH Ra 2014/02/0152; 2003/02/0115). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Aussage des Zeugen AS AR sei nicht als Beweismittel heranzuziehen, da er nicht entsprechend belehrt worden sei, ist ihm zu entgegen, dass sich der Zeuge AS AR in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nach entsprechender Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte als Sohn des Beschwerdeführers der Aussage nicht entschlagen hat. Einer Verwertung früher Angaben des Zeugen steht damit weder Paragraph 48, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) noch Paragraph 38, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entgegen vergleiche VwGH Ra 2014/02/0152; 2003/02/0115). Aus rechtlicher Sicht ist es im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs 1 Z 3 iVm § 31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 irrelevant, in welcher Absicht ursprünglich der Beschwerdeführer die Wohnung gekauft hat. Für eine Bestrafung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass eine Absicht zur Zweitwohnnutzung bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages betreffend die Wohnung bestanden hat. Selbst das Vorhaben zur Gründung einer Zweigniederlassung einer Praxis für Kieferorthopädie in LL und die Absicht zur diesbezüglichen Nutzung der Wohnung beim Kauf derselben macht eine tatsächliche Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung in der Folge nicht straffrei. Aus rechtlicher Sicht ist es im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, ROG 2009 irrelevant, in welcher Absicht ursprünglich der Beschwerdeführer die Wohnung gekauft hat. Für eine Bestrafung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass eine Absicht zur Zweitwohnnutzung bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages betreffend die Wohnung bestanden hat. Selbst das Vorhaben zur Gründung einer Zweigniederlassung einer Praxis für Kieferorthopädie in LL und die Absicht zur diesbezüglichen Nutzung der Wohnung beim Kauf derselben macht eine tatsächliche Verwendung der Wohnung als Zweitwohnung in der Folge nicht straffrei. Zusammengefasst war somit einerseits vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Wohnung nicht in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) liegt, und andererseits angesichts der festgestellten tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer zu Freizeit- bzw Urlaubszwecken die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung des §31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 (Verbot der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung) unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden hätte können. Im Hinblick auf § 5 VStG ist die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Als Vorsatzform ist dem Beschwerdeführer bedingter Vorsatz anzulasten. Er hat die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes, nämlich der Verwendung seiner Wohnung zu Freizeit- und Urlaubszwecken durch die festgestellte Nutzung der Wohnung zum Besuch der Osterfestspiele und zum Einkaufen im Einkaufszentrum in VV, jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl VwGH 2009/02/0297; 91/06/0001). Das Nutzen der Wohnung für Freizeit- bzw. Erholungszwecke erfolgte damit mit dolus eventualis; die Nutzung der Wohnung, nämlich der Besuch jedenfalls einer Aufführung der Osterfestspiele und das „Shoppen“ im Einkaufszentrum in VV, beruht jedenfalls nicht auf Fahrlässigkeit. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer beim Erwerb der Wohnung eine Nutzungserklärung nach § 13d Abs 1 Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) abzugeben hatte, sodass ihm auch bewusst sein musste, dass eine Verwendung als Zweitwohnung unzulässig ist. Ungeachtet dieses Umstandes würde ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG jedenfalls nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich über die geltende Gesetzeslage in Salzburg zu informieren. Ein verschuldeter Rechtsirrtum schließt aber den Vorsatz nicht aus (vgl VwGH 2007/21/0021; 2004/10/0030). Im Übrigen würde ohnedies der Annahme des bedingten Vorsatzes in Bezug auf das gesetzliche Tatbild ein allenfalls mangelndes Unrechtsbewusstsein nicht entgegenstehen (vgl VwGH 91/10/0146; 96/07/0223). Zusammengefasst war somit einerseits vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Wohnung nicht in einem Zweitwohnungsgebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, ROG 2009) liegt, und andererseits angesichts der festgestellten tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer zu Freizeit- bzw Urlaubszwecken die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung des §31 Absatz eins und Absatz 2, ROG 2009 (Verbot der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung) unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden hätte können. Im Hinblick auf Paragraph 5, VStG ist die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Als Vorsatzform ist dem Beschwerdeführer bedingter Vorsatz anzulasten. Er hat die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes, nämlich der Verwendung seiner Wohnung zu Freizeit- und Urlaubszwecken durch die festgestellte Nutzung der Wohnung zum Besuch der Osterfestspiele und zum Einkaufen im Einkaufszentrum in VV, jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden vergleiche VwGH 2009/02/0297; 91/06/0001). Das Nutzen der Wohnung für Freizeit- bzw. Erholungszwecke erfolgte damit mit dolus eventualis; die Nutzung der Wohnung, nämlich der Besuch jedenfalls einer Aufführung der Osterfestspiele und das „Shoppen“ im Einkaufszentrum in VV, beruht jedenfalls nicht auf Fahrlässigkeit. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer beim Erwerb der Wohnung eine Nutzungserklärung nach Paragraph 13 d, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG) abzugeben hatte, sodass ihm auch bewusst sein musste, dass eine Verwendung als Zweitwohnung unzulässig ist. Ungeachtet dieses Umstandes würde ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG jedenfalls nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich über die geltende Gesetzeslage in Salzburg zu informieren. Ein verschuldeter Rechtsirrtum schließt aber den Vorsatz nicht aus vergleiche VwGH 2007/21/0021; 2004/10/0030). Im Übrigen würde ohnedies der Annahme des bedingten Vorsatzes in Bezug auf das gesetzliche Tatbild ein allenfalls mangelndes Unrechtsbewusstsein nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 91/10/0146; 96/07/0223). Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Übertretung nach § 78 Abs 1 Z 3 erster Fall iVm § 31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 sieht § 78 Abs 2 Z 2 ROG 2009 eine Geldstrafe von bis zu € 25.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen vor. Der verhängte Strafbetrag von € 500,00 bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens (2 % des Strafrahmens). Für die Übertretung nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, ROG 2009 sieht Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 2009 eine Geldstrafe von bis zu € 25.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen vor. Der verhängte Strafbetrag von € 500,00 bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens (2 % des Strafrahmens). Im Hinblick auf die bekannte Wohnungsnot (an Hauptwohnsitzen) in der Stadt Salzburg ist vorliegend von einer nicht nur geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen. Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 Abs 2 VStG ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist, was als Erschwerungsgrund zu werten ist (vgl VwGH Ra 2016/08/0188). Mildernd war - so wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Angesichts der Nutzungserklärung nach § 13d Abs 1 GVG war der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht anzunehmen.Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist, was als Erschwerungsgrund zu werten ist vergleiche VwGH Ra 2016/08/0188). Mildernd war - so wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Angesichts der Nutzungserklärung nach Paragraph 13 d, Absatz eins, GVG war der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht anzunehmen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist vorliegend in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien erweist sich die ohnedies noch im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen und ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass die Wohnung ursprünglich nicht in der Absicht der Zweitwohnnutzung gekauft worden sei, führt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vorliegend nicht zu einer Unangemessenheit der Höhe der Geldstrafe. Im Übrigen war die Geldstrafe bzw die Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich, um auch die Allgemeinheit künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Zweitwohnnutzungen abzuhalten und einer gänzlichen Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechts entgegenzuwirken. Spruchpunkt II. stützt sich auf § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, den der Bestrafte zu leisten hat, für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Spruchpunkt römisch zwei. stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, den der Bestrafte zu leisten hat, für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Vorliegend waren überwiegend auf Beweiswürdigungsebene zu lösende Sachverhaltsfragen zu behandeln, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH Ra 2018/02/0005). Im Übrigen ist ausgehend vom Sachverhalt letztlich die Gesetzeslage klar und eindeutig (vgl VwGH Ra 2018/05/0011). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Vorliegend waren überwiegend auf Beweiswürdigungsebene zu lösende Sachverhaltsfragen zu behandeln, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH Ra 2018/02/0005). Im Übrigen ist ausgehend vom Sachverhalt letztlich die Gesetzeslage klar und eindeutig vergleiche VwGH Ra 2018/05/0011). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.290.1.8.2018
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