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{'item': '405-4/1740/1/12-2018'}

Obsah (8)§§ 38§ 64§ 52Art 133§ 2§ 20§ 19§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.04.2018 Geschäftszahl405-4/1740/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richt

§§ 38und 50 Vw

GVG wird die Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe "um 39 km/h" durch das Wort "erheblich" ersetzt wird, der Satz "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen." entfällt, die Strafnorm "§ 99

(3)lit. a Straßenverkehrsordnung" zu lauten hat, die verhängte Geldstrafe auf € 130 herabgesetzt wird und der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 13 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe "um 39 km/h" durch das Wort "erheblich" ersetzt wird, der Satz "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen." entfällt, die Strafnorm "§ 99

(3)Litera a, Straßenverkehrsordnung" zu lauten hat, die verhängte Geldstrafe auf € 130 herabgesetzt wird und der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 13 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Für das Beschwerdeverfahren fallen für den Beschwerdeführer

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten an.Für das Beschwerdeverfahren fallen für den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.11.2015, 14:54 Uhr Ort der Begehung: A 10 Umfahrung Bischofshofen, bei Str.-KM 001,395 Richtung: Sankt Johann/Pg. Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (A) ● Sie haben als Lenker im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 39 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 52lit. a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung

Übertretung

, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 99

(2d)StraßenverkehrsordnungParagraph 99 (, 2 d,) Straßenverkehrsordnung Euro 160,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 16,00 Gesamtbetrag: Euro 176,00" Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und führte als Begründung aus, er halte die in seiner Rechtfertigung angeführten Punkte vollinhaltlich aufrecht und ergänze, dass die Behörde es unterlassen habe, die aufgezeigten Widersprüche im zeitlichen und örtlichen Ablauf ordnungsgemäß nachzuprüfen. Es werde die "Befragung des Amtshandlers unter Wahrheitspflicht bei der öffentlichen Verhandlung" und "ein vor Ort Augenschein zur exakten Ermittlung der Distanzen bzw. aller relevanten weiteren Erkenntnisse" beantragt. In seiner Rechtfertigung vom 7.2.2016 hatte der Beschuldigte Folgendes ausgeführt: "Ich kann mich an den Vorfall bestens erinnern, ebenso meine Beifahrerin. Im Hinblick auf meinen Einspruch gebe ich wie folgt nochmals an, dass ich sehr wohl nach einem 'Kalibrierungsprotokoll/Testmessungsaufzeichnung' gefragt habe, und dies 2 Mal. Meine Beifahrerin bestätigt dies und auch alle nachfolgenden Angaben. Ich habe von Anfang an gesagt, dass die Messung keinesfalls stimmen kann und ich - und meine Beifahrerin - sie für absolut falsch halten. Deswegen möge er das Protokoll der vorgeschriebenen Überprüfung/Kalibrierung/Testmessung des Gerätes vorweisen. Der Beamte sagte dies brauche er nicht, er denke auch gar nicht dran und er irrt sich überhaupt nicht. Ich wies ihn darauf hin, dass ich bei Erreichen der Höhe seines Standpunktes im Einsatzauto auf dem Parkplatz sehr wohl gesehen habe und mein Tacho 90 angezeigt habe und nicht mehr. Dies entspricht abzüglich der Tachoabweichung tatsächlichen ca. 83/84 km/h. Auf der dort und auch anschießend ständig bergab führenden beiden Fahrspuren fuhren neben mir einige langsamere Autos die ich am linken Fahrstreifen überholte. Auch nachfolgend kamen mehrere Autos relativ knapp auf beiden Fahrspuren hinter mir. Schon ohne das - damals vom Beamten nicht vorgelegte Messprotokoll - zu kennen, sagte ich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Fehlmessung auf diesem Fahrabschnitt durch seine Position, dem Verkehrsaufkommen, der Abschüssigkeit, der Enge, der durch Betonleitelemente getrennten 2 bergaufführenden Fahrspuren, sehr hoch sind. Und sie sind alleine. Aus diesem Standort ist Anvisieren, Messung, Ablesen, Kennzeichen erkennen, alles zu notieren, alleine schon sehr hohes Risiko für Fehlmessungen. Im Rückspiegel konnte ich bis zum Sichtverlust beobachten, dass das Einsatzfahrzeug, nun vorgefahren zur Ausfahrt, wegen dem Verkehrsaufkommen nicht aus dem Parkplatz ausfahren konnte. In jedem beweiskräftigen Protokoll ist es aus gutem Grund unabdingbarer Standard, alle Abläufe zeitlich geordnet fortlaufend zu protokollieren. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Geräteselbsttest ist nur oberhalb in einer Zeile angeführt. Dies kann auch nachträglich - aus welchen Gründen auch immer - eingefügt worden sein. Der Beamte verweist in seiner schriftlichen Stellungnahme nur darauf, dass das Protokoll nicht vorzuweisen sei, was mit seiner mündlichen Aussage vor Ort übereinstimmt. Und eine 'Kalibrierung/Geräteprüfung vor Messbeginn braucht er nicht, dass Gerät ist geeicht, so seine damalige Aussage. Ich beziehe mich nachfolgend unter anderem auch auf mein Recht, dass mir alle der Behörde zugänglichen Informationen auf Verlangen ebenso zugänglich gemacht werden müssen. a. Hatte der Beamte eine Einschulung auf diesen Typ einer Laserpistole, wann war diese, wie lange ist sie gültig? b. Wie ist der Vorgang zur Überprüfung der Korrektheit der Messungen bei diesem Typ? c. Ich ersuche um Übermittlung Verwendungsrichtlinien des Herstellers für diesen Gerätetyp. d. Was wurde vom Beamten im gegenständlichen Fall tatsächlich durchgeführt, denn seiner mündlichen und schriftlichen Aussage nach, braucht es Kalibrierung/Testmessung gesetzlich ja nicht, obwohl sie jetzt aber am Messprotokoll angeführt ist? e. Die Messung wurde auf einer Distanz von 275 Metern durchgeführt. Es herrschte neben mir und hinter mir Verkehr. Zusätzlich fließt Verkehr auf 2 Fahrspuren bergauf. Die Messung erfolgte von hinten, bergab und seitlich. Der Beamte saß im Einsatzwagen und visierte durch die Frontscheibe. Wie stellt die Behörde sicher, dass der Beamte beim Anvisieren aus dieser sehr ungünstigen Messposition, keine Fehlmessung produziert haben könnte? f. Der Beamte konnte lange Zeit nicht ausfahren (s.o.) und holte mich im anschließenden 100er Bereich ein und wir fuhren langsam zur nächsten Ausfahrtskreuzung (relativ kurz vor dem Zusammenführen der beiden Fahrspuren Richtung St. Johann) wo wir hielten. Nach Vorstellung, Grund des Anhaltens, zeigen der Pistole, nach Kontrolle der Papiere, des Fahrzeugzustandes, Reifen, Pickerl, Vignette und Diskussion hin und her, und her und hin (s.o.), dem schriftlichen Aufnehmen der Daten, Belehrungen und Hinweise/Ratschläge und Verabschiedung fuhren wir weiter. Nach Sichtverlust im Rückspiegel stand der Einsatzwagen noch immer und der Beamte war offensichtlich mit Notieren beschäftigt. Die angebliche Messung war um 14.54 Uhr. Die nächste erfolgte um 15.07 Uhr. Im besten Fall hat das Nachfahren bis zur Anhaltung 2 Minuten gedauert. Das anschließende Procedere sicherlich weitere 10 min. 1 Minute hat die Notiztätigkeit sicher locker gedauert bis sich der Einsatzwagen wieder in Bewegung setzte. Mindestens 13 Minuten also, eher aber mehr. Um 15.07 Uhr wurde aber schon wieder die nächste Messung vorgenommen. Mehr noch, bereits um 15.05 Uhr wurde - angeblich - schon wieder das nächste Testmessungsprozedere am ursprünglichen Eisatzstandort abgehalten. Ganze 11 min nach meiner Messung. Dies ist unmöglich. Wie stellt die Behörde daher sicher, dass dieses Protokoll, die angegebenen Zeiten, der Ablauf der zu dokumentierenden Tätigkeiten, etc., etc. korrekt vom Beamten ausgeführt wurden? Des Weiteren teile ich mit, dass ich eine Pension von € 948,05 monatlich beziehe und einen krankheitsbedingt höherem Kostenaufwand habe." In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 6.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte gehört und der meldungslegende Messbeamte zeugenschaftlich einvernommen wurde. In seiner Eingangsäußerung verwies der Beschuldigte auf die Beschwerde und brachte vor, seines Erachtens sei die Ersatzfreiheitsstrafe falsch berechnet. Zur Sache gab er Folgendes an: "Die gegenständliche Strecke verläuft zweispurig bergab, es herrschen sehr enge Verhältnisse und es war hohes Verkehrsaufkommen. Ich fuhr auf dem linken Fahrstreifen. Im dortigen Bereich ist eine 80 km/h Beschränkung. Ich habe den Beamten gesehen, er hat mir nachgemessen und ist mir dann nachgefahren. Ich habe von Anfang an gesagt, dass die Messung nicht stimmen kann, das hat auch meine Beifahrerin gesagt. Ich ersuchte den Beamten das Kalibrierungsprotokoll und die Testmessungsaufzeichnungen vorzulegen, dieser sagte, das müsse er nicht und er zeigte mir nur den Eichschein. Den Beamten habe ich auf dem Parkplatz gesehen und zeigte mein Tacho beim Passieren seines Standortes 90 km/h an, das entspricht aufgrund der Tachoabweichung einer Geschwindigkeit, die ich elektronisch festgestellt habe, von 83 bis 84 km/h. Von Anfang an sagte ich, dass es sich um eine Fehlmessung handeln müsse, die Wahrscheinlichkeit einer Fehlmessung ist aufgrund des Verkehrsaufkommens und der Betonelemente groß und besteht auch ein hohes Risiko durch das Ablesen und Notieren usw. Ich konnte das Fahrzeug im Rückspiegel beobachten, dieses fuhr mit Blaulicht und konnte zunächst aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht aus dem Parkplatz herausfahren. Ich habe dann einen Einspruch gegen die Strafverfügung gemacht und wurde im Zuge des Verfahrens der Beamte befragt; dieser hat natürlich angegeben, dass er alles richtig gemacht habe. Für mich stellt sich die Frage, ob dieser Beamte eingeschult ist und wenn ja, wie lange diese Einschulung gültig ist. Auch stellt sich für mich die Frage, ob der Vorgang zur Überprüfung des Messgerätes bzw der Messung eingehalten worden ist bzw was der Beamte tatsächlich gemacht hat. Die Messung erfolgte auf eine Distanz von 275 m, neben mir und hinter mir herrschte dichtes Verkehrsaufkommen. Der Beamte saß im Auto und führte die Messung durch die Frontscheibe durch. Er fuhr mir dann nach und holte mich erst im 100 km/h-Bereich ein. Nach der Anhaltung zeigte er mir die Pistole, führte die Kontrolle durch und nahm meine Daten auf. Als ich von dem Anhalteort wegfuhr sah ich im Rückspiegel, dass der Einsatzwagen nach wie vor dort stand und der Beamte noch Notizen machte. Das gesamte Prozedere dauerte sicherlich insgesamt mindestens 13 Minuten (2 Minuten Nachfahren, 10 Minuten Prozedere der Kontrolle, 1 Minute Notizen, nachdem ich bereits weggefahren war). Wie kann es daher sein, dass bereits um 15:05 Uhr am Einsatzort der Gerätetest und um 15:07 Uhr die nächste Verkehrsmessung durchgeführt worden ist. Wenn mir ein Foto von diesem Streckenabschnitt gezeigt wird, so sage ich, dass es sich um den gegenständlichen Bereich handelt, der Parkplatz befindet sich nach der Brücke. Dieses Foto wird als Beilage ./A zu Protokoll genommen. Wenn mir die Ausdrucke aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem (SAGIS) mit den Bezeichnungen Bischofshofen Autobahnzubringer, Bischofshofen Autobahnzubringer 2, Bischofshofen Autobahnzubringer Parkplatz und Bischofshofen Autobahnzubringer Karte vorgehalten werden, so sage ich, dass es sich um den gegenständlichen Bereich handelt. Diese Ausdrucke werden als Beilagen ./B, ./C, ./D und ./E zu Protokoll genommen." Der Zeuge GrInsp. FF GG sagte aus wie folgt: "Die Messung am 27.11.2015 im Bereich des sogenannten Kreuzbergparkplatzes ist nun schon relativ lange her. An die gegenständliche Messung im Detail kann ich mich nicht mehr erinnern, an die Amtshandlung selbst habe ich schon noch Erinnerung. Wenn mir das Foto Beilage ./A gezeigt wird, so sage ich, dass es sich um den gegenständlichen Bereich handelt, der Parkplatz befindet sich nach dieser Brücke, auf diesem Parkplatz bin ich damals gestanden. Wenn mir die Ausdrucke aus dem SAGIS vorgehalten werden, so sage ich, dass es sich um den Parkplatz, der hier sowohl auf der Beilage ./B als auch auf der Beilage ./D zu sehen ist, handelt. Dieser Parkplatz befindet sich exakt bei Straßenkilometer 1,120. Dies weiß ich deshalb so genau, weil sich das Zeichen für den Bezugspunkt Straßenkilometer 1,2 exakt 80 m von diesem Standort entfernt befindet. Das haben wir uns einmal exakt ausgemessen, weil wir an diesem Standort laufend Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Ich bin damals am Ende dieses Parkplatzes gestanden und habe Messungen in Richtung St. Johann und von St. Johann kommend in Richtung Autobahn durchgeführt. Das gegenständliche Fahrzeug ist die Nummer 18 auf dem von mir vorgelegten Laser-Messprotokoll und ist hier eingetragen, dass das Fahrzeug Richtung St. Johann fuhr. Wenn ich gefragt werde, was die Eintragung in der Spalte 'X/L' bedeutet, so sage ich, dass 'L' bedeutet, dass der Lenker angezeigt wird, und 'X' bedeutet, dass ich die Nationale des Lenkers habe. Bei der gegenständlichen Messung an diesem Tag war der Beschuldigte der einzige Lenker, den ich angehalten habe. Dies deshalb, weil es sich um eine relativ hohe Geschwindigkeitsübertretung gehandelt hat. Wenn ich gefragt werde, wie lange ich bereits Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten durchführe, so sage ich, dass ich seit der Einführung dieser Lasergeschwindigkeitsmessgeräte Geschwindigkeitsmessungen damit durchführe. Ich habe früher das Gerät LTI 20.20 verwendet und war für dieses Gerät auch Einschulungsbeamter, das bedeutet, dass ich andere Kollegen an diesem Gerät eingeschult habe. Geschwindigkeitsmessungen führe ich somit seit zumindest 20 Jahren durch. Ich wurde sowohl auf das Gerät LTI 20.20 als auch auf das nunmehr in Verwendung stehende Lasergeschwindigkeitsmessgerät TruSpeed eingeschult. Gefragt zu den von mir durchgeführten Tests bei Inbetriebnahme bzw Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes gebe ich an, dass das Gerät beim Einschalten automatisch einen Test durchführt, dieser Geräteselbsttest endet dann mit der Anzeige 'PASS', was bedeutet, dass das Gerät in Ordnung ist. Danach kommt noch die sogenannte Segmentanzeige, um zu überprüfen, dass alle Anzeigeelemente funktionieren. In der Folge führe ich einen Visiertest durch, hier muss eine horizontale und vertikale Einmessung erfolgen und wird die Funktionsfähigkeit des Gerätes an der Tonfolge überprüft. Danach führe ich eine 0-Punkt-Messung durch, das bedeutet, dass ein Objekt anvisiert wird, das sich nicht bewegt, und hier muss die Anzeige '0' zeigen. Hier visiere ich eine Hinweistafel, auf der glaublich eine Radiofrequenz angekündigt wird, an. In der Folge schildere ich anhand des im Akt der belangten Behörde enthaltenen Laser-Messprotokolls meine Eintragungen, der Messbeginn war an diesem Tag um 14:15 Uhr und wurden zu Beginn diese von mir geschilderten Tests durchgeführt, der nächste Test erfolgte dann um 15:05 Uhr und zum Schluss der Messung habe ich um 15:45 Uhr nochmals den Test durchgeführt. Das mache ich immer so, obwohl es nicht vorgeschrieben ist, um damit hundertprozentig ausschließen zu können, dass während der Messung zum Beispiel ein Segment ausfällt und statt der Ziffer 7 zum Beispiel die Ziffer 1 angezeigt wird. Wenn mir das Vorbringen des Beschuldigten vorgehalten wird, es müsse sich um eine Fehlmessung handeln, gebe ich an, dass ich eine Fehlmessung ausschließen kann. Grundsätzlich ist es so, dass ein Messergebnis nur dann angezeigt wird, wenn diese Messung fehlerfrei erfolgt ist. Würde zum Beispiel ein anderes Fahrzeug in den Messstrahl fahren, so würde kein Messergebnis angezeigt. Dasselbe wäre der Fall, wenn man beim Messen verwackeln würde oder sonstige Fehler auftreten. Ich habe bereits tausende Autos gemessen und kann sehr gut einschätzen, wie hoch die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ist. Im gegenständlichen Fall war die Messung mit Sicherheit plausibel und war die Geschwindigkeit wesentlich höher als die erlaubten 80 km/h. Die Messung selbst dauert nur 0,3 Sekunden, länger muss ich das Auto grundsätzlich nicht im Blickfeld haben. Ich bin damals im Auto gesessen und habe die Messung aus dem Fahrzeug durchgeführt. Das Fahrzeug stand in Fahrtrichtung des gemessenen PKW. Im gegenständlichen Fall habe ich die Eintragung nicht sofort am Messprotokoll durchgeführt, weil ich eben dem Fahrzeuglenker nachgefahren bin. Eine sofortige Eintragung ist insofern nicht erforderlich, weil die Anzeige am Display des Lasermessgerätes eine Viertelstunde erhalten bleibt. Auf dem Display ist die Geschwindigkeit ersichtlich sowie die Messentfernung und in welche Richtung das Fahrzeug gefahren ist; wenn es von mir wegfährt, erscheint ein Minus, ansonsten nicht. Wie gesagt bin ich dem Fahrzeug nachgefahren und habe die Anhaltung durchgeführt. Nach meiner Erinnerung habe ich dem Lenker die Anzeige des Lasermessgerätes gezeigt und dann die Amtshandlung durchgeführt. Ich habe die Daten aufgenommen und dem Lenker gesagt, dass eine Anzeige erstattet werden muss. Wo die Anhaltung im konkreten Fall erfolgt ist, das kann ich nicht mehr genau sagen. Wenn mir das Vorbringen des Beschuldigten vorgehalten wird, dass die nächste Messung bereits um 15:07 Uhr stattgefunden habe und das vom zeitlichen Ablauf zu knapp sei, so gebe ich an, dass sich das ausgegangen sein muss, sonst hätte ich die Eintragung nicht vorgenommen. Wie lange genau die Amtshandlung gedauert hat, das kann ich nicht mehr sagen. Meiner Erinnerung nach habe ich vom Lenker lediglich die Daten aufgenommen und keine sonstigen Kontrollen durchgeführt. Was genau bei der Kontrolle geredet worden ist, das kann ich nicht mehr sagen, ich habe noch in Erinnerung, dass der Lenker irgendwie argumentiert hat, er wisse, wie schnell er fahren könne und nicht einsichtig gewirkt hat. Ich lasse mich da aber auf keine Diskussion ein und habe ihm eben mitgeteilt, dass Anzeige erstattet wird. Wenn ich gefragt werde hinsichtlich der Betontrennwand, die zwischen den Fahrtrichtungen angebracht ist, so sage ich, dass es hier aus technischer Sicht zu keinen Problemen bei der Messung kommt; die einzige Einschränkung besteht darin, dass Fahrzeuge, die von St. Johann Richtung Autobahn fahren und den linken Fahrstreifen benutzen, nicht gemessen werden können, weil das Kennzeichen nicht ersichtlich ist und das Kennzeichen anvisiert werden muss. Das betrifft aber nur den Verkehr Richtung Autobahn und nur auf der in Fahrtrichtung gesehen linken Fahrspur. Bei der gegenständlichen Messung hatte ich kein Problem, das Fahrzeug anzuvisieren. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich an, dass ich die Anhaltung nach meiner Erinnerung bei der Ausfahrt Bischofshofen durchgeführt habe, die sich in etwa bei Straßenkilometer 4,0 befindet, das heißt, dass die Entfernung ca 3 km vom Parkplatz beträgt. Wenn ich gefragt werde, wie ich zu diesem Parkplatz zurückkommen könne, so gebe ich an, dass ich im Bereich der Abfahrt Bischofshofen beim Gewerbegebiet Urreiting umdrehen und wiederum auf den Zubringer zur Autobahn fahren kann und dann bei der Betriebsumkehr die Fahrtrichtung wechseln kann und zum Parkplatz gelange. Wenn ich gefragt werde, in welcher Entfernung sich das von mir anvisierte Schild für die Durchführung des Visiertests und der 0-Messung befunden hat, so gebe ich an, dass es ziemlich genau 50 m sein dürften." In der Folge verwies der Beschuldigte auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 4.7.2012 mit der Zahl 166815/10/Bi und führte aus, die erforderliche Entfernung für die Durchführung des Visiertests betrage ca 200 m und seien somit die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden. Daraufhin zitierte der Verhandlungsleiter aus der vom Gericht beigeschafften und in der Verhandlung vorliegenden Bedienungsanleitung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed und führte aus, dass in Bezug auf den Visiertest auf Seite 24 der Bedienungsanleitung seit Jänner 2013 die erforderliche Entfernung nicht mehr mit "ca 200m" sondern mit "mind. 80m" angegeben ist. Über weiteres Befragen durch den Beschuldigten gab der Zeuge noch an, das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei nicht am Zigarettenanzünder angesteckt gewesen; das sei beim alten Gerät LTI 20.20 möglich, aber nicht mehr beim neuen Gerät TruSpeed. Am Ende der Verhandlung verwies der Beschuldigte nochmals darauf, dass aus seiner Sicht der zeitliche Ablauf nicht stimmen könne. Im Übrigen habe er alles vorgebracht und denke, die Fakten sprächen für sich. In weiterer Folge ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Meldungsleger, vor Ort die tatsächliche Entfernung zwischen dem Standort bei der Durchführung des Visiertests und dem dabei anvisierten Schild zu messen und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen. Dazu teilte GrInsp. GG Folgendes mit: "Das im gegenständlichen Fall für den Visiertest anvisierte Objekt (Verkehrsschild mit Brückenankündigung) befindet sich in einer tatsächlichen Entfernung von 55 Meter. Diesbezüglich wird jedoch angeführt, dass ein ansonsten anvisiertes Objekt (Verkehrsschild der Brückenankündigung aus der Gegenrichtung) zur Überprüfung der Visiereinrichtung in einer Entfernung von 305 Meter herangezogen wird. Da dieses Schild aufgrund der Entfernung jedoch durch seitlich befindliche Sträucher zeitweise nicht mehr zweifelsfrei einsehbar ist, konnte dieses Objekt seinerzeit glaublich für den Visiertest nicht herangezogen werden bzw. erschein dieses nicht als geeignet. Das nächste mögliche geeignete Objekt befindet sich dann in einer Entfernung von über 500 Meter und somit ist dieses für einen Visiertest nicht geeignet. Hinsichtlich des erfassten Objektes für die Zielerfassung in einer Entfernung von 55 Meter wird angeführt, dass auf dieses der Visiertest zweifelsfrei durchgeführt werden kann. Es kann komplett scharfkantig abgegrenzt werden und die Visierung kann zweifelsfrei eingemessen werden. Die Änderung des Tones (mit höchstem Ton in der Mitte des Objektes) kann hier zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem ist mir in meiner mindestens 20-jährigen Tätigkeit bei Geschwindigkeitskontrollen mittels Lasermessgeräten, noch nie ein Fehler im Bereich der Visierung aufgefallen. Auch bei der seinerzeitigen Messung konnte keinerlei Fehler an der Visierung festgestellt werden. Auch nicht bei später erfolgten und durchgeführten Messungen mit diesem Messgerät. Die seinerzeitige Messung betraf zweifelsfrei den zur Anzeige gebrachten PKW des Beschwerdeführers, da der Erinnerung nach sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hat. Wie in der Verhandlung angegeben, kann ich meinerseits jegliche Fehlmessung ausschließen. Meiner langjährigen Erfahrung nach, war die Visierung ordnungsgemäß in ihrer Funktion." Das Ergebnis der Messung sowie die Stellungnahme des Meldungslegers wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Äußerung dazu sowie eine Schlussäußerung abzugeben. In dem beim Gericht am 3.4.2018 eingelangten E-Mail führte der Beschuldigte zur schriftlichen Mitteilung des Meldungslegers zum Visiertest aus, der entsprechende Passus schreibe eine Messentfernung von mindestens 80 Meter (früher ca 200m) vor. 55 m lägen mehr als 30 Prozent unter diesem Minimumwert, daher sei die Messung ungültig und als nicht verwertbar anzusehen ("Bedingungen für True Speed Laser-VKGM, BEV Zulassung GZ vvvv/2006, Punkt 2.5, sowie § 45 Abs 1 Z 1 VSTG"). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer "zum Zeitauflauf, den Kilometerangaben und Eintragungen ins Messprotokoll" noch aus:Das Ergebnis der Messung sowie die Stellungnahme des Meldungslegers wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Äußerung dazu sowie eine Schlussäußerung abzugeben. In dem beim Gericht am 3.4.2018 eingelangten E-Mail führte der Beschuldigte zur schriftlichen Mitteilung des Meldungslegers zum Visiertest aus, der entsprechende Passus schreibe eine Messentfernung von mindestens 80 Meter (früher ca 200m) vor. 55 m lägen mehr als 30 Prozent unter diesem Minimumwert, daher sei die Messung ungültig und als nicht verwertbar anzusehen ("Bedingungen für True Speed Laser-VKGM, BEV Zulassung GZ vvvv/2006, Punkt 2.5, sowie Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VSTG"). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer "zum Zeitauflauf, den Kilometerangaben und Eintragungen ins Messprotokoll" noch aus: "Der ML gab bei der Einvernahme an, dass er sich nach 2,5 Jahren verständlicherweise nicht mehr so genau erinnern zu könne. Er gehe aber davon aus, dass diese bei der ersten Abfahrtsmöglichkeit Bischofshofen erfolgt sei (ca. 2,3 km nach Messpunkt). Dies ist jedoch nicht korrekt. Die Anhaltung erfolgte - wie von mir früher bereits in den ersten Schreiben an die BH St. Johann 02/2016 (untenstehend) und bei der Einvernahme angegeben - erst bei der nächsten Ausfahrt.Dies ist jedoch nicht korrekt. Die Anhaltung erfolgte - wie von mir früher bereits in den ersten Schreiben an die BH St. Johann 02 aus 2016, (untenstehend) und bei der Einvernahme angegeben - erst bei der nächsten Ausfahrt. Diese liegt ca. 500 Meter nach LL MM. Siehe dazu auch beigefügten Kartenausschnitt. Diese 'kleine Abfahrt' ist rund 4,5 km vom Messpunkt entfernt. Eine Entfernungsangabe die ich ebenfalls bei der Einvernahme ausgeführt habe. Siehe dazu auch meine Stellungnahme via Mail an die BH St. Johann 07.02.2016/18.05 Punkt f. Der Beamte konnte lange Zeit nicht ausfahren (s.o.) und holte mich im anschließenden 100er Bereich ein und wir fuhren langsam zur nächsten Ausfahrtskreuzung (relativ kurz vor dem Zusammenführen der beiden Fahrspuren Richtung St. Johann) wo wir hielten. Nach Vorstellung, Grund des Anhaltens, zeigen der Pistole, nach Kontrolle der Papiere, des Fahrzeugzustandes, Reifen, Pickerl, Vignette und Diskussion hin und her, und her und hin (s.o.), dem schriftlichen Aufnehmen der Daten, Belehrungen und Hinweise/Ratschläge und Verabschiedung fuhren wir weiter. Nach Sichtverlust im Rückspiegel stand der Einsatzwagen noch immer und der Beamte war offensichtlich mit Notieren beschäftigt. Die angebliche Messung war um 14.54 Uhr. Die nächste erfolgte um 15.07 Uhr. Im besten Fall hat das Nachfahren bis zur Anhaltung 2 Minuten gedauert. Das anschließende Procedere sicherlich weitere 10 min. 1 Minute hat die Notiztätigkeit sicher locker gedauert bis sich der Einsatzwagen wieder in Bewegung setzte. Mindestens 13 Minuten also, eher aber mehr. Um 15.07 Uhr wurde aber schon wieder die nächste Messung vorgenommen. Mehr noch, bereits um 15.05 Uhr wurde - angeblich - schon wieder das nächste Testmessungsprozedere am ursprünglichen Einsatzstandort abgehalten. Ganze 11 min nach meiner Messung. Dies ist unmöglich. Wie stellt die Behörde daher sicher, dass dieses Protokoll, die angegebenen Zeiten, der Ablauf der zu dokumentierenden Tätigkeiten, etc., etc. korrekt vom Beamten ausgeführt wurden? Um wieder zur ursprünglichen Messstelle zu gelangen, muss in Fahrtrichtung St. Johann bis nach Einöd/Höller-Entsorgung in Fahrtrichtung St. Johann vorgefahren werden, dann erst kann wieder in Richtung Salzburg aufgefahren werden, anschließend weiter auf die A10 bis Abfahrt Werfenweng, abfahren und auf der anderen Seite wieder auffahren, um zurück zum Messpunkt zu gelangen. Eine andere Möglichkeit ist nicht gegeben. Unmöglich in 11 Minuten! Somit ist weiter auch ein belastbarer Tatsachengehalt des Messprotokolls keinesfalls gegeben." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 27.11.2015 um 14:54 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf der A 10 Umfahrung Bischofshofen bei Strkm 1,395 in Richtung St. Johann im Pongau. Für diesen im Freiland liegenden Bereich wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h erlassen und durch Straßenverkehrszeichen

§ 52lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - St

VO kundgemacht. Am angeführten Tag führte der Polizeibeamte GrInsp. FF GG von der Polizeiinspektion YY in der Zeit von 14:15 bis 15:45 Uhr Geschwindigkeitsmessungen im Bereich des sogenannten Kreuzbergparkplatzes, welcher sich bei Strkm 1,120 befindet, mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer rrrr durch. Der Messbeamte, der seit mehr als 20 Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten durchführt, nahm beim Vorbeifahren des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine wesentlich höhere als die in diesem Streckenabschnitt erlaubte Geschwindigkeit wahr und führte deshalb eine Geschwindigkeitsmessung durch, wobei das Lasergerät 123 km/h anzeigte (die in Betracht kommende Messtoleranz von drei Prozent wurde zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen); die Entfernung des Fahrzeuges betrug 275 m. Das Messergebnis stimmte mit der Schätzung des Messbeamten überein und erschien diesem plausibel. Unmittelbar nach der Messung fuhr der Meldungsleger dem wahrgenommenen Fahrzeug nach, führte bei der rund drei Kilometer entfernten Ausfahrt Bischofshofen eine Anhaltung durch, nahm die Daten des Lenkers auf und teilte diesem die Anzeigenerstattung mit. Daraufhin kehrte der Meldungsleger zum Kreuzbergparkplatz zurück, um weitere Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen.Der Beschuldigte lenkte am 27.11.2015 um 14:54 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf der A 10 Umfahrung Bischofshofen bei Strkm 1,395 in Richtung St. Johann im Pongau. Für diesen im Freiland liegenden Bereich wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h erlassen und durch Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO kundgemacht. Am angeführten Tag führte der Polizeibeamte GrInsp. FF GG von der Polizeiinspektion YY in der Zeit von 14:15 bis 15:45 Uhr Geschwindigkeitsmessungen im Bereich des sogenannten Kreuzbergparkplatzes, welcher sich bei Strkm 1,120 befindet, mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer rrrr durch. Der Messbeamte, der seit mehr als 20 Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten durchführt, nahm beim Vorbeifahren des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine wesentlich höhere als die in diesem Streckenabschnitt erlaubte Geschwindigkeit wahr und führte deshalb eine Geschwindigkeitsmessung durch, wobei das Lasergerät 123 km/h anzeigte (die in Betracht kommende Messtoleranz von drei Prozent wurde zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen); die Entfernung des Fahrzeuges betrug 275 m. Das Messergebnis stimmte mit der Schätzung des Messbeamten überein und erschien diesem plausibel. Unmittelbar nach der Messung fuhr der Meldungsleger dem wahrgenommenen Fahrzeug nach, führte bei der rund drei Kilometer entfernten Ausfahrt Bischofshofen eine Anhaltung durch, nahm die Daten des Lenkers auf und teilte diesem die Anzeigenerstattung mit. Daraufhin kehrte der Meldungsleger zum Kreuzbergparkplatz zurück, um weitere Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Bei der Inbetriebnahme des bei der gegenständlichen Messung verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes führte der Messbeamte die in der Bedienungsanleitung und den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Tests (Display- und Geräteselbsttest, Visiertest und Nullmessung) durch, wobei er für die Durchführung der Überprüfung der einwandfreien Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung (Visiertest) ein Objekt (Verkehrsschild) in einer Entfernung von 55 Meter anvisierte. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige der AH vom 28.11.2015, Lasermessprotokoll vom 27.11.2015 sowie Eichschein des verwendeten Messgerätes) und die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Wahrnehmungen und die Handhabung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sehr glaubwürdig und kompetent darlegte. In der Beschwerdeverhandlung lagen die Verwendungsbestimmungen (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, GZ vvvv/2009 vom 27.5.2009) und die Bedienungsanleitung (in der Fassung der Änderung vom 22.1.2013, LPD-Auftrag GZ P4/uuuu/2013/LVA) für das verwendete Messgerät der Type TruSpeed vor und wurde die örtliche Situation anhand von (Ortho-) Fotos in der Verhandlung erörtert. Der erfahrene Meldungsleger führte sehr glaubwürdig aus, dass er aufgrund in mehr als 20 Jahren tausendfach durchgeführter Geschwindigkeitsmessungen sehr gut einschätzen könne, wie hoch die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges sei, und dass im gegenständlichen Fall die Messung mit Sicherheit plausibel und die Geschwindigkeit des wahrgenommenen Fahrzeuges wesentlich höher als die erlaubten 80 km/h gewesen sei. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Verfahren damit, dass eine Fehlmessung vorliegen müsse und der zeitliche Ablauf nicht stimmen könne. Er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zwar überschritten, der Tacho des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges habe beim Passieren des Standortes des Messbeamten 90 km/h angezeigt, was - wie er elektronisch festgestellt habe - einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 83 bis 84 km/h entspreche; da der Beamte die Mindestentfernung von 80 Metern beim Visiertest nicht eingehalten habe, sei die Messung jedoch ungültig und nicht verwertbar. Zum Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes von der Wahrnehmung und Messung seines Fahrzeuges durch den Meldungsleger um 14:54 Uhr und der laut Messprotokoll um 15:05 Uhr erneuten Durchführung der Gerätetests am Messstandort ist festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass der vorgeworfene Tatzeitpunkt nicht korrekt wäre. Wie der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sehr glaubwürdig darlegte, hat er sofort nach der Messung die Verfolgung des wesentlich zu schnell an ihm vorbeigefahrenen Fahrzeugs aufgenommen, dieses bei der drei Kilometer entfernten Ausfahrt Bischofshofen angehalten und die Daten des Lenkers ohne Durchführung einer Fahrzeugkontrolle aufgenommen; unmittelbar danach sei er zum Parkplatz zurückgekehrt. Der Beschuldigte vermag mit seinem Vorbringen daher nicht darzulegen, dass es sich um einen unrichtigen Tatzeitpunkt handelt. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschuldigten, das Nachfahren, die Kontrolle sowie die Anfertigung von Notizen durch den Meldungsleger habe mindestens 13 Minuten gedauert, Glauben schenkte, würde dies lediglich die Richtigkeit des Zeitpunktes der nachfolgenden am Messprotokoll angeführten Geschwindigkeitsmessung in Frage stellen, nicht jedoch den verfahrensgegenständlich Tatzeitpunkt. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

§ 52lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die für die Beschränkung maßgebenden Umstände anpassen. Der Schutzzweck der Norm, die den Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach Z 10 a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (vgl zB OGH vom 26.1.1979, 8 Ob 220/78 ZVR 1979/254).Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die für die Beschränkung maßgebenden Umstände anpassen. Der Schutzzweck der Norm, die den Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach Ziffer 10, a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt vergleiche zB OGH vom 26.1.1979, 8 Ob 220/78 ZVR 1979/254). Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Personenkraftwagen mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed (Hersteller: Laser Technology Inc., USA) mit der Gerätenr. rrrr gemessen. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl zB VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261). Gegenständlich hat das vom Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Messbeamte zu Beginn der Messung zwar die erforderlichen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle und Nullmessung) durchgeführt, beim Visiertest die Bedienungsanleitung und die Verwendungsbestimmungen des Gerätes allerdings insoferne nicht eingehalten hat, als sich das anvisierte Ziel nicht wie von der Bedienungsanleitung (Seite 24) vorgegeben in einer Entfernung von mindestens 80 Metern sondern lediglich 55 Meter entfernt befunden hat.Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Personenkraftwagen mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed (Hersteller: Laser Technology Inc., USA) mit der Gerätenr. rrrr gemessen. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist vergleiche zB VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261). Gegenständlich hat das vom Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Messbeamte zu Beginn der Messung zwar die erforderlichen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle und Nullmessung) durchgeführt, beim Visiertest die Bedienungsanleitung und die Verwendungsbestimmungen des Gerätes allerdings insoferne nicht eingehalten hat, als sich das anvisierte Ziel nicht wie von der Bedienungsanleitung (Seite 24) vorgegeben in einer Entfernung von mindestens 80 Metern sondern lediglich 55 Meter entfernt befunden hat.

Punkt 6.2.2.5. der Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Zulassung zur Eichung GZ vvvv/2009 vom 27.5.2009) wird die einwandfreie Funktion des verwendeten Gerätes beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss. In den letzten beiden Sätzen dieses Punktes heißt es weiters: "Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen." Auf dieser Grundlage war dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoferne Folge zu geben, als die erfolgte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden konnte. Da die Durchführung der

den Verwendungsbestimmungen für das Geschwindigkeitsmessgerät vorgeschriebenen Kontrollen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist (VwGH vom 25.1.2002, 2001/02/0123), vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h "um 39 km/h" überschritten, nicht zu tragen (vgl VwGH vom 7.3.2016, Ra 2016/02/0037, ZVR 2016/163).Auf dieser Grundlage war dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoferne Folge zu geben, als die erfolgte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden konnte. Da die Durchführung der

den Verwendungsbestimmungen für das Geschwindigkeitsmessgerät vorgeschriebenen Kontrollen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist (VwGH vom 25.1.2002, 2001/02/0123), vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h "um 39 km/h" überschritten, nicht zu tragen vergleiche VwGH vom 7.3.2016, Ra 2016/02/0037, ZVR 2016/163). Dennoch ist es aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ohne Zweifel als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte die im gegenständlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hat. Grundsätzlich sind Schätzungen von Geschwindigkeitsübertretungen - trotz des Umstandes, dass die von Organen der Straßenaufsicht benützten Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit geeicht sein müssen - nach wie vor zulässig. Die 7. Nov zur StVO war nicht gegen die Schätzung der Geschwindigkeit durch Straßenaufsichtsorgane, sondern gegen die Schnellfahrer gerichtet (VwGH vom 2.3.1978, 1090/77, ZVR 1979/18). Weder der Wortlaut der StVO noch das EichG stehen der Auslegung entgegen, dass eine Schätzung der Geschwindigkeit ohne Zuhilfenahme von Messgeräten nach wie vor zulässig ist (VfGH vom 30.9.1977, B 147/77, ZVR 1978/315). Den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen der Polizei ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet (zB VwGH vom 11.3.1971, 1149/69, ZVR 1971/246). Ein geschultes Organ der Straßenaufsicht kann etwa die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 bis 30 km/h noch verlässlich schätzen (vgl zB VwGH vom 27.1.1972, 1346/70, ZVR 1973/5; 24.2.1977, 473/76; vgl dazu auch VwGH vom 29.9.1993, 92/03/0042). Der Eindruck über die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeuges wird nicht nur aus einer Vielzahl von optischen Komponenten, sondern auch aus akustischen Komponenten (wie zB Motor- und Fahrzeuggeräusche, Fahrzeugzustand, Straßenbelag, Bereifung, Witterungsverhältnisse wie Wind oder Regen) gewonnen werden (zB VwGH vom 27.6.1980, 2851/78; 25.3.1985, 85/18/0178).Den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen der Polizei ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet (zB VwGH vom 11.3.1971, 1149/69, ZVR 1971/246). Ein geschultes Organ der Straßenaufsicht kann etwa die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 bis 30 km/h noch verlässlich schätzen vergleiche zB VwGH vom 27.1.1972, 1346/70, ZVR 1973/5; 24.2.1977, 473/76; vergleiche dazu auch VwGH vom 29.9.1993, 92/03/0042). Der Eindruck über die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeuges wird nicht nur aus einer Vielzahl von optischen Komponenten, sondern auch aus akustischen Komponenten (wie zB Motor- und Fahrzeuggeräusche, Fahrzeugzustand, Straßenbelag, Bereifung, Witterungsverhältnisse wie Wind oder Regen) gewonnen werden (zB VwGH vom 27.6.1980, 2851/78; 25.3.1985, 85/18/0178). Im gegenständlichen Fall hat der erfahrene Polizeibeamte angegeben, er habe das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug deshalb gemessen, weil er gesehen habe, dass es wesentlich zu schnell gefahren sei; er habe bereits tausende Autos gemessen und könne die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges sehr gut einschätzen. Ausdrücklich gab der Meldungsleger an: "Im gegenständlichen Fall war die Messung mit Sicherheit plausibel und war die Geschwindigkeit wesentlich höher als die erlaubten 80 km/h". Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist das genaue Ausmaß der Überschreitung kein Tatbestandselement (vgl zB VwGH vom 13.3.1981, 0325/80, ZVR 1982/381; 26.1.2000, 98/03/0089; 28.1.2004, 2001/03/0403), es genügt die Feststellung im Spruch des Straferkenntnisses, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde (VwGH vom 3.3.1966, 1913/65). Die gemessene Geschwindigkeit muss auch hinsichtlich der nunmehrigen Strafnormen bei hohen Geschwindigkeitsübertretungen (§ 99 Abs 2d und 2e StVO) in der Tatumschreibung des Spruches (§ 44a Z 1 VStG) nicht aufscheinen, weil durch die Anführung der richtigen Strafnorm hinreichend klargestellt wird, für welches Geschwindigkeitsausmaß der Betreffende bestraft wird (vgl dazu zB VwGH vom 16.12.2005, 2005/02/0236, ZVR 2006/129). Auch ist die Art der Geschwindigkeitsfeststellung für eine Übertretung

§ 20Abs 2 oder § 52 lit a Z 10a St

VO nicht tatbildlich (VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0195).Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist das genaue Ausmaß der Überschreitung kein Tatbestandselement vergleiche zB VwGH vom 13.3.1981, 0325/80, ZVR 1982/381; 26.1.2000, 98/03/0089; 28.1.2004, 2001/03/0403), es genügt die Feststellung im Spruch des Straferkenntnisses, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde (VwGH vom 3.3.1966, 1913/65). Die gemessene Geschwindigkeit muss auch hinsichtlich der nunmehrigen Strafnormen bei hohen Geschwindigkeitsübertretungen (Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO) in der Tatumschreibung des Spruches (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nicht aufscheinen, weil durch die Anführung der richtigen Strafnorm hinreichend klargestellt wird, für welches Geschwindigkeitsausmaß der Betreffende bestraft wird vergleiche dazu zB VwGH vom 16.12.2005, 2005/02/0236, ZVR 2006/129). Auch ist die Art der Geschwindigkeitsfeststellung für eine Übertretung

Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO nicht tatbildlich (VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0195). Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist auf Grundlage der Wahrnehmungen und der Schätzung des Meldungslegers ohne Zweifel als erwiesen anzusehen. Das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Somit konnte auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wurde und damit eine Übertretung im Sinne des § 99 Abs 2d StVO vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, als Lenker des Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der gegenständlichen Wegstrecke jedenfalls überschritten zu haben (vgl VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0150).Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist auf Grundlage der Wahrnehmungen und der Schätzung des Meldungslegers ohne Zweifel als erwiesen anzusehen. Das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Somit konnte auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wurde und damit eine Übertretung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, als Lenker des Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der gegenständlichen Wegstrecke jedenfalls überschritten zu haben vergleiche VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0150). Der Beschwerde war daher diesbezüglich keine Folge zu geben und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den erforderlichen Anpassungen zu bestätigen. Zur Strafbemessung ist anzuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 99 Abs 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 70 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

§ 99

Abs 3 lit a leg cit sind Verwaltungsübertretungen wie gegenständliche mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Nach der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 70 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg cit sind Verwaltungsübertretungen wie gegenständliche mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Gerade in diesem gut ausgebauten Streckenabschnitt, der aber relativ schmale Fahrstreifen und eine Betontrennwand in der Fahrbahnmitte aufweist, kam es aufgrund überhöhter Geschwindigkeit immer wieder zu Unfällen mit Schwerverletzten oder Toten. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (zB VwGH vom 15.11.1989, 89/03/0278). Andere nachteilige Folgen sind nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, andere strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu werten. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sind nicht gegeben.Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sind nicht gegeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von € 950 netto pro Monat zu erhalten, ein Einkommen als Selbstständiger unter der Geringfügigkeitsgrenze zu lukrieren und über kein Vermögen zu verfügen; Sorgepflichten bestehen keine. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war aufgrund der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit rund 18 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war aufgrund der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit rund 18 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe liegt bei lediglich 12,5 Prozent der maximal zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen und konnte daher keinesfalls als unangemessen ansehen werden. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen gründen in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im Übrigen ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im Übrigen ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1740.1.12.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.