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{'item': '405-10/407/1/11-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 53§ 52§ 25§ 5§ 1§ 2§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.04.2018 Geschäftszahl405-10/407/1/11-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richt

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GG vom 28.09.2017, Zahl ZZZ-2017, wurden

§ 53

Abs 1 Glückspielgesetz neun Glückspielgeräte (im Akt mit den internen Finanzamtnummern FA 1 bis FA 9 bezeichnet) samt Inhalt und Schlüsseln wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes

§ 52

Glückspielgesetz zur Sicherung des Verfalls bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, welche am 19.05.2017 im Lokal „EE FF“ in GG, HH-Straße 2, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchführten. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Eigentümerin der gegenständlichen Geräte.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GG vom 28.09.2017, Zahl ZZZ-2017, wurden

Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz neun Glückspielgeräte (im Akt mit den internen Finanzamtnummern FA 1 bis FA 9 bezeichnet) samt Inhalt und Schlüsseln wegen des Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes

Paragraph 52, Glückspielgesetz zur Sicherung des Verfalls bzw der Einziehung in Beschlag genommen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, welche am 19.05.2017 im Lokal „EE FF“ in GG, HH-Straße 2, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchführten. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Eigentümerin der gegenständlichen Geräte. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich bei den in Beschlag genommenen Geräten um Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw Einwurfsvorrichtungen handelt, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele wie „ Stars of fire“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Der Spieler habe dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Taste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. In der fristgerechten Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Geschicklichkeitsspiele handle und daher nicht gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Sie bestreitet, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Vorgaben des EuGH entspreche und das österreichische Glückspielmonopol insgesamt unionsrechtswidrig und die Beschlagnahmebestimmungen demnach unanwendbar seien. Abschließend wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid zu beheben. In der fristgerechten Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Geschicklichkeitsspiele handle und daher nicht gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Sie bestreitet, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Vorgaben des EuGH entspreche und das österreichische Glückspielmonopol insgesamt unionsrechtswidrig und die Beschlagnahmebestimmungen demnach unanwendbar seien. Abschließend wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin nach einem Wechsel ihrer Rechtsvertretung Unterlagen zum Beweis ihrer Eigentümereigenschaft vor. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens nahm das Landesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Beurteilung der Unionrechtskonformität des Glückspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Mit Schreiben vom 21.03.2018 machte die Beschwerdeführerin weitwendige Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielmonopols unter Anschluss diverser Beilagen. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 22.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Der Vertreter der Finanzpolizei wurde gehört, der Einsatzleiter der damaligen Kontrolle sowie das Bespielorgan wurden zeugenschaftlich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. II JJ:römisch zwei JJ: „Ich war damals Einsatzleiter und waren wir im Team von insgesamt drei Finanzpolizisten unterwegs. Ich habe kurz vor 20 Uhr am 19.05.2017 das gegenständliche Lokal „EE FF“ in Zivil betreten. Im Lokal anwesend war eine Kellnerin. Ich habe ihr gesagt, ich hätte mich mit einem Freund zum Pokern verabredet. Sie sagte, das Pokern würde erst später beginnen. Durch eine Nebentür konnte ich sehen, dass in diesem Raum Walzengeräte aufgestellt waren. Ich habe dann die Kellnerin gefragt, ob ich die Wartezeit bis das Pokern beginnt mit Zocken verbringen könnte. Sie sagte, das sei kein Problem. Ich bin dann in diesen Nebenraum gegangen; es befanden sich keine weiteren Spieler in diesem Raum. Ich habe dann geschaut, welche Spiele angeboten werden, welche Oberflächen ersichtlich waren und um welche Geräte es sich gehandelt hat. Es ist dann ein Kellner dazugekommen. Ich hatte den Eindruck, dass er der Kellnerin übergeordnet war als Schichtleiter oder Oberkellner o.ä. Ich habe versucht, Fotos von den Geräten zu machen. Ich bin aber von den beiden Angestellten beobachtet worden und es war mir lediglich möglich, von einem Gerät, und zwar das, welches in weiterer Folge mit der FA-Nr. 9 versehen wurde, ein Foto anzufertigen. Ich konnte das übliche Layout von Glücksspielgeräten wahrnehmen. Auf den Bildschirmen waren teils Gewinntabellen, teils Spielbeschreibungen ersichtlich, abgebrochene Spielabläufe bzw Demospiele. Es gab Auswahlmöglichkeiten für Walzenspiele und waren teils unterbrochene Walzenspiele zu sehen. Die Geräte hatten eine unterschiedliche Bauart. Zwei Geräte verfügten über zwei Bildschirme, die restlichen sieben Geräte über einen Bildschirm. Ich habe dann telefonisch das restliche Kontrollteam verständigt und bin in den Bereich der Bar zurückgegangen. Die Kellnerin hat dann meine Kollegen auf der Überwachungskamera gesehen und zu ihrem Kollegen gesagt, dass zwei Männer mit Rucksack vor der Tür stehen würden. Ich hatte den Eindruck, sie wollte die Tür deshalb nicht öffnen. Ich habe mich dann ihr gegenüber ausgewiesen, die Kontrolle angemeldet und sie aufgefordert, die Tür zu öffnen. Dem ist sie letztlich nachgekommen. In dieser Zeit hat einer der beiden Angestellten den Raum, in dem die Walzengeräte standen, versperrt. Ich habe dann mehrmals die Aufforderung ausgesprochen, die Tür zu öffnen. Die Kellnerin ist dem zuerst nicht nachgekommen und hat dann letztlich über Aufforderung ihres Kollegen die Tür geöffnet. Nach Öffnen der Tür mussten wir feststellen, dass im Raum kein Licht mehr war und dass die Geräte nicht mehr eingeschaltet waren. Das heißt, im ganzen Raum gab es offensichtlich keine Stromzufuhr mehr. Ich wollte dann mit dem Kellner unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Niederschrift anfertigen. Er sagte, er könne dazu nicht viel sagen, er rufe aber jemanden an, der zuständig sei. Es ist dann ein weiterer Mann gekommen; hinsichtlich seines Namens verweise ich auf die Anzeige. Er sagte, er sei zwar aussagewillig, würde aber nur bei der Bezirksverwaltungsbehörde aussagen. Er hat sich als Hausmeister vorgestellt. Nachdem er sehr einschüchternd aufgetreten ist, habe ich ihn abgefragt und festgestellt, dass rund 20 strafrechtliche Delikte gegenüber ihm aufrecht waren. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich bin von der Amtsverschwiegenheit entbunden durch das Organisationshandbuch. Es handelt sich dabei um die Dienstanweisung für alle Kontrollen und Maßnahmen. Ich habe dann gesehen wie die Kellnerin versucht hat, eine Fernbedienung zu verstecken. Bei diesen Fernbedienungen, die bei den Glücksspielgeräten zum Einsatz kommen, handelt es sich um solche, die mit Fernbedienungen für Klimaanlagen leicht zu verwechseln sind. Letztlich hat sie mir die Fernbedienung ausgehändigt und hat der Kellner auf meine Aufforderung einige Tasten gedrückt. Herr KK, das ist eben der Hausmeister, hat dann nach einigem Hin und Her gesagt, dass er den Strom einschalten würde und ein Gerät. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Herr KK sehr dominant war und versucht hat, die Gesprächsführung zu übernehmen. Er ist dann zum Verteilerkasten gegangen, hat den Strom eingeschaltet und in weiterer Folge das Gerät, welches wir dann mit der Nr. FA 1 bezeichnet haben, eingeschaltet. Nachdem ich zuvor feststellen habe können, dass es sich vom Layout her eindeutig um Walzengeräte handelt und aufgrund des Auftretens von Herrn KK habe ich dann nicht verlangt, dass er auch die anderen Geräte an den Strom anschließt. Wie gesagt, Herr KK ist sehr dominant aufgetreten, auch gegenüber den beiden Kellnern hat er Anweisungen gegeben und hat sehr militärisch agiert. Es ist dann noch eine dritte Person gekommen, die als eine Art Croupier für den Pokertisch agiert hat. In weiterer Folge wurde auch ein Pokerspiel begonnen. Wir haben den Pokertisch nicht kontrolliert, da nicht verifizierbar war, ob die Lizenz nicht von einem anderen Unternehmen gemietet war. In weiterer Folge hat der Kollege MM das Gerät FA-Nr. 1 bespielt. Dieser wurde zur heutigen Verhandlung stellig gemacht. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Wir sind damals aufgrund mehrerer Anzeigen der Firma NN eingeschritten und haben die gegenständliche Kontrolle unter einem verwaltungsstrafrechtlichen Aspekt - nicht nach der StPO - durchgeführt. Ich habe mich nicht wirklich mit einem Freund dort zum Pokern verabredet; das war nur eine Legende. Es war ursprünglich nicht beabsichtigt den gegenständlichen Pokertisch zu kontrollieren. Das hätte sich im Rahmen der Amtshandlung ergeben können, aber aufgrund eines Aushanges und der nicht protokollierten Aussage von Herrn KK, wonach eine Lizenz für das Pokerspiel vergeben war, haben wir davon Abstand genommen. Ich habe aus einsatztaktischen Gründen angegeben, dass ich mich mit einem Freund zum Pokern verabredet hätte. Ich wollte damit unauffällig wirken und nicht als Kontrollorgan erkannt werden. Ich weiß jetzt nicht, ob ich auf den Raum gezeigt habe, als ich gesagt habe, ich wolle zocken. Ungefähr nach einer Viertelstunde habe ich mich dann als Kontrollorgan ausgewiesen. Zum genauen zeitlichen Ablauf muss ich auf den Aktenvermerk verweisen. Ich war damals Einsatzleiter. Ich habe damals selbst entschieden, dass ich inkognito bzw in Zivil ins Lokal gehe. Wenn ich vermute, dass eine Gefährlichkeit vorliegt, und es hat schon des Öfteren Fälle gegeben, wo meine Kollegen eingesperrt wurden, übernehme ich selbst das Risiko. Wenn ich gefragt werde, ob im Organisationshandbuch der verdeckte Ermittler geregelt ist, gebe ich an, dass ich nicht als Agent Provocateur aufgetreten bin. Wenn ich gefragt werde, was ich am Gerät FA 2 gesehen habe, muss ich sagen, dieses Detailwissen habe ich heute nicht mehr. Wie gesagt, das Gerät FA 9 habe ich fotografiert und das Gerät FA 1 wurde letztlich bespielt. Über Befragen durch die Richterin: Wenn im Aktenvermerk in weiterer Folge nur von den Geräten

  1. bis
  2. bzw dem Gerät FA 1 gesprochen wird, handelt es sich hiebei um einen Tippfehler: Es muss heißen FA 2 bis FA
  3. Am Gerät FA 9 habe ich eine statische Walzenanzeige wahrgenommen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Befragt, was auf den Geräten FA 3 bis 8 ersichtlich war, kann ich das im Detail jetzt nicht mehr sagen. Ich verweise dazu auf das, was ich im Rahmen der Kontrolle festgehalten habe. Ich habe zeitnah im Rahmen der Kontrolle meine Wahrnehmungen notiert und diese dann im Innendienst übertragen. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, auf welchem Gerät das Spiel „Sizzling Hot“ gespielt wurde. Ich muss dazu auf den Aktenvermerk verweisen. Den Aktenvermerk, den ich damals angefertigt habe, habe ich wie gesagt aus einer frischen Erinnerung heraus angefertigt. Aufgrund des vergangenen Zeitraumes kann ich mich wie gesagt heute nicht mehr im Detail erinnern. Ich habe auf allen neun Geräten, die eingeschaltet waren bei meinem Eintreten in den Raum, Walzenspiele erkannt. Die GSp26-Formulare werden im Rahmen einer Bespielung bzw eines Testspiels ausgefüllt. Auf Befragen, warum auf den GSp26-Formularen keine Walzenspiele angeführt sind, gebe ich an: Wenn zwischenzeitlich die Geräte abgeschaltet werden, wird auf den GSp26-Formularen nur protokolliert zB Gerätetyp etc. Wenn ich auf einem Gerät eine Gewinntabelle sehe, weiß ich aus meiner dienstlichen Erfahrung, dass dies auf ein Walzenspiel hinweist. Das Layout anderer Spiele wie Pokerspiele, Geschicklichkeitsspiele etc unterscheidet sich in seinem Layout ganz deutlich von Walzenspielen. Wenn ich zum Spielablauf des Gerätes FA 2 befragt werde gebe ich an, dass ich bereits mehrmals festgestellt habe, dass das Gerät FA 2 nicht bespielt werden konnte. Das Gleiche gilt für die Geräte FA 3 bis FA
  4. Ich möchte dazu aber noch festhalten, dass aufgrund meiner langjährigen Erfahrung - bis zur damaligen Kontrolle habe ich rund 40 Kontrollen als Einsatzleiter durchgeführt - ich durchaus rein von der Bildschirmoberfläche beurteilen kann, ob es sich um Walzenspiele handelt.“ PP MM: „Ich habe damals das Gerät mit der FA-Nr. 1 bespielt und wurden meine Wahrnehmungen im GSp26-Formular festgehalten. Ich habe damals ein Testspiel gespielt. Ich weiß heute nicht mehr, welches Walzenspiel ich ausgewählt habe. Ich habe routinemäßig auch versucht, den Walzenlauf zu stoppen durch Drücken verschiedener Tasten. Soweit ich mich erinnern kann war das nicht möglich. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auch noch nie den Walzenlauf durch Tastendrücken stoppen können.“ In seiner Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvertreter sprach sich gegen die Verwertung der Beweisergebnisse betreffend der verdeckten Ermittlung des Zeugen II JJ bis zur Ankündigung der Kontrolle aus und beantragte wie in der Beschwerde.In seiner Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvertreter sprach sich gegen die Verwertung der Beweisergebnisse betreffend der verdeckten Ermittlung des Zeugen römisch zwei JJ bis zur Ankündigung der Kontrolle aus und beantragte wie in der Beschwerde. Sachverhalt: Bei einer Kontrolle am 19.05.2017, durchgeführt von Kontrollorganen des Finanzamtes Salzburg-Land im Lokal „EE FF“, GG, HH-Straße 2, wurden neun Glückspielgeräte, bezeichnet mit den Finanzamtnummern FA 1 bis FA 9 (hinsichtlich der Gehäusebezeichnung und Seriennummern wird auf den Spruch des angefochtenen Beschlagnahmebescheides verwiesen) betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig vorgefunden. Bei den Geräten FA 1 bis FA 9 handelt es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit derSpieler zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Die Geräte FA 1 bis FA 9 waren betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Der Zeuge II JJ gab gegenüber der Kellnerin an, er sei mit einem Freund zum Pokern verabredet und fragte, ob er in der Zwischenzeit „zocken“ könnte. Er ging dann in den Nebenraum und fertigte zunächst von dem Gerät mit der Bezeichnung FA-Nr 9 ein Foto an. Auf sämtlichen Geräten konnte er das übliche Layout von Glückspielgeräten wahrnehmen, es waren auf den Bildschirmen teils Gewinntabellen teils Spielbeschreibungen ersichtlich sowie abgebrochene Spielabläufe bzw Demospiele. Es gab Auswahlmöglichkeiten für Walzenspiele und waren teils unterbrochene Walzenspiele zu sehen. Er ging dann in den ersten Raum zurück und meldete die Kontrolle an. Als er gemeinsam mit seinen Kollegen in den Nebenraum zurückkehrte, war zentralseitig die Stromzufuhr unterbrochen, das heißt im Raum war kein Licht mehr und die Geräte waren nicht mehr eingeschaltet. In weiterer Folge erschien der Hausmeister und stellte für das Gerät FA 1 die Stromzufuhr wieder her. An diesem Gerät konnte von der Finanzpolizei eine Probebespielung durchgeführt werden. Der Spielablauf wurde im sogenannten GSpG 26-Formular festgehalten. Bei der Testbespielung wurde für das Gerät FA 1 das Walzenspiel „Stars of fire“ ausgewählt und ein Höchsteinsatz von € 0,50 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20 plus sieben Supergames festgestellt. Eine Möglichkeit gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen, gab es beim Gerät nicht.Die Geräte FA 1 bis FA 9 waren betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Der Zeuge römisch zwei JJ gab gegenüber der Kellnerin an, er sei mit einem Freund zum Pokern verabredet und fragte, ob er in der Zwischenzeit „zocken“ könnte. Er ging dann in den Nebenraum und fertigte zunächst von dem Gerät mit der Bezeichnung FA-Nr 9 ein Foto an. Auf sämtlichen Geräten konnte er das übliche Layout von Glückspielgeräten wahrnehmen, es waren auf den Bildschirmen teils Gewinntabellen teils Spielbeschreibungen ersichtlich sowie abgebrochene Spielabläufe bzw Demospiele. Es gab Auswahlmöglichkeiten für Walzenspiele und waren teils unterbrochene Walzenspiele zu sehen. Er ging dann in den ersten Raum zurück und meldete die Kontrolle an. Als er gemeinsam mit seinen Kollegen in den Nebenraum zurückkehrte, war zentralseitig die Stromzufuhr unterbrochen, das heißt im Raum war kein Licht mehr und die Geräte waren nicht mehr eingeschaltet. In weiterer Folge erschien der Hausmeister und stellte für das Gerät FA 1 die Stromzufuhr wieder her. An diesem Gerät konnte von der Finanzpolizei eine Probebespielung durchgeführt werden. Der Spielablauf wurde im sogenannten GSpG 26-Formular festgehalten. Bei der Testbespielung wurde für das Gerät FA 1 das Walzenspiel „Stars of fire“ ausgewählt und ein Höchsteinsatz von € 0,50 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20 plus sieben Supergames festgestellt. Eine Möglichkeit gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen, gab es beim Gerät nicht. Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen neun Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig samt Schlüsseln und Inhalt in Beschlag genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GG wurde letztlich die Beschlagnahme ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Glücksspielkontrolle Eigentümerin der beschlagnahmten Glückspielautomaten. Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein: Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34 % und 0,60 % der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42 %). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33 %), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20 %. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca +/- 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4 % auf etwa 8 % verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14 %). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4 % in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5 % teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6 % bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2 % im Jahr 2009 auf ca 1 % im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr
  5. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
  6. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €
  7. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als
  8. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt.Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa , € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr
  9. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
  10. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €
  11. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als
  12. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1 % dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca 9,8 % zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2 % dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7 % und für pathologisches Spielen bei ca 4,4 %. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5 % im Jahr 2009 auf ca 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (es gab zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1.299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien VV (vormals WW) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien VV (vormals WW) und TT (vormals UU) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von PatientInnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glückspielautomaten

§ 5Glückspielgesetz keinen Gebrauch gemacht.

Die beschlagnahmten Geräte wurden jedenfalls am Tag der Glückspielkontrolle im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die Ausspielung nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glückspielautomaten

Paragraph 5, Glückspielgesetz keinen Gebrauch gemacht. Die beschlagnahmten Geräte wurden jedenfalls am Tag der Glückspielkontrolle im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die Ausspielung nicht erteilt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotokumentation und GSpG 26-Formulare) und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Nach den von Zeugen II JJ getroffen Feststellungen schienen auf den Bildschirmen der angeführten Walzenspielgeräte FA 1 bis FA 9 entweder Spieleauswahlmenüs zu bekannten klassischen Walzenspielen oder Walzensymbolreihen selbst mit Gewinntabellen und Spielbeschreibungen auf. Hinsichtlich des Spielablaufs wird auf die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf des auf dem gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspieles ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotokumentation und GSpG 26-Formulare) und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Nach den von Zeugen römisch zwei JJ getroffen Feststellungen schienen auf den Bildschirmen der angeführten Walzenspielgeräte FA 1 bis FA 9 entweder Spieleauswahlmenüs zu bekannten klassischen Walzenspielen oder Walzensymbolreihen selbst mit Gewinntabellen und Spielbeschreibungen auf. Hinsichtlich des Spielablaufs wird auf die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf des auf dem gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspieles ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Fotodokumentation der Finanzpolizei nicht näher geäußert. Durch das zentrale Unterbrechen der Stromversorgung für die Spielgeräte nach Beginn der Amtshandlung ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht

§ 50

Abs 4 Glückspielgesetz (insbesondere der Ermöglichung von Testspielen) gegenüber der Behörde bzw den Organen der Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht erachtet es daher nicht für rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde und die belangte Behörde aufgrund der bei Betreten des Raumes getroffenen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung bei den beschlagnahmten Geräten FA 2 bis FA 9 von einem begründeten Verdacht des Vorliegens von Ausspielungen mittels Walzengeräten, auf dessen Ausgang der Spieler keine Einflussmöglichkeit hat, ausgegangen ist. Durch das zentrale Unterbrechen der Stromversorgung für die Spielgeräte nach Beginn der Amtshandlung ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, Glückspielgesetz (insbesondere der Ermöglichung von Testspielen) gegenüber der Behörde bzw den Organen der Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht erachtet es daher nicht für rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde und die belangte Behörde aufgrund der bei Betreten des Raumes getroffenen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung bei den beschlagnahmten Geräten FA 2 bis FA 9 von einem begründeten Verdacht des Vorliegens von Ausspielungen mittels Walzengeräten, auf dessen Ausgang der Spieler keine Einflussmöglichkeit hat, ausgegangen ist. Die Feststellungen zum Spielablauf des Gerätes FA 1 stützen sich ebenfalls auf die aufliegende Fotodokumentation der Finanzpolizei und des GSpG 26-Formular sowie zusätzlich auf die glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Bespielorgans der Finanzpolizei. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gegen die Verwertung der Beweisergebnisse betreffend die vom Zeugen II JJ bis zur Ankündigung der Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den Geräten als "verdeckte" Ermittlung ausspricht, kann das Gericht keine Gründe erkennen, warum Feststellungen, die vor Ankündigung der gegenständlichen Kontrolle getroffen wurden, nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden sollten. Der Zeuge JJ hat seine Feststellungen glaubhaft dargelegt und waren diese der Entscheidung unbedenklich zu Grunde zulegen.Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gegen die Verwertung der Beweisergebnisse betreffend die vom Zeugen römisch zwei JJ bis zur Ankündigung der Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den Geräten als "verdeckte" Ermittlung ausspricht, kann das Gericht keine Gründe erkennen, warum Feststellungen, die vor Ankündigung der gegenständlichen Kontrolle getroffen wurden, nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden sollten. Der Zeuge JJ hat seine Feststellungen glaubhaft dargelegt und waren diese der Entscheidung unbedenklich zu Grunde zulegen. Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Glückspielgeräte zum Kontrollzeitpunkt war. Sie hat diesbezüglich auch entsprechende Rechnungen vorgelegt. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Ladung angeführten Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"

(2013)von F.M. an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der aktuellen Studie von K. F. & Partner GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant und zwar minus 10,6 gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine "neuen" Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin erstattet. (Amts-)Bekannt ist zudem, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt hat.(Amts-)Bekannt ist zudem, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 1Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

§ 2Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen sind.Um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.

§ 52Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des , Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

§ 53Abs 1 GSp

G, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 11/2010, kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2010,, kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben (Abs 2 leg cit).Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben (Absatz 2, leg cit). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte und kommt ihr daher im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren Parteistellung und in weiterer Konsequenz die Legimitation zur Beschwerdeerhebung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach § 53 Abs 1 GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl zB VwGH vom 29.04.2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein (vgl zB VwGH vom 23.02.2012, 2012/17/0033 und vom 10.10.2011, 2011/17/0158). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich (vgl VwGH 23.02.2012, Zl. 2012/17/0033).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird vergleiche zB VwGH vom 29.04.2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein vergleiche zB VwGH vom 23.02.2012, 2012/17/0033 und vom 10.10.2011, 2011/17/0158). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.02.2012, Zl. 2012/17/0033). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen virtuellen Walzenspiele um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspiele handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Diese Ausspielungen hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ermöglicht.Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen virtuellen Walzenspiele um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspiele handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Diese Ausspielungen hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ermöglicht. Aufgrund der Beschreibung der Spielabläufe und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Verwaltungsgericht am Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel.Aufgrund der Beschreibung der Spielabläufe und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Verwaltungsgericht am Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, kein Zweifel. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Beschlagnahmebestimmungen mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E945/2016-24, E947/2016-23 und E1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Auch die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Das in § 25 Abs 1 VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen.Das in Paragraph 25, Absatz eins, VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des Paragraph 38, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, , E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen. Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstöße gegen die GRC waren schon Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016). Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin keine neuen Bedenken vorgebracht, die nicht bereits Inhalt dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung waren. Die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes weder dem Unionsrecht widersprechen noch die in diesen Bestimmungen normierten Eingriffsbefugnisse eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verursachen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Anderes hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Unter Berücksichtigung oben zitierter Judikatur, bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten die den Entscheidungen zugrunde liegen, erweisen sich weder eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeit noch die einschlägigen angewandten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als unionsrechtswidrig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, bei der belangten Behörde berechtigterweise der Verdacht bestand, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Spielautomaten bzw sonstige Eingriffsgegenstände handelt, mit welchen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Auch ist die Annahme der Fortsetzung des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich der Ansicht ist, dass die mit diesen Geräten angebotenen Glücksspiele rechtmäßig durchführbar seien. Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung dieser Spiele eingestellt wird. Ebenso ist

§ 52i

Vm §54 GSpG die Einziehung (als auch ein Verfall) von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen, dh, auch diese Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist erfüllt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt, bei der belangten Behörde berechtigterweise der Verdacht bestand, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Spielautomaten bzw sonstige Eingriffsgegenstände handelt, mit welchen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Auch ist die Annahme der Fortsetzung des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich der Ansicht ist, dass die mit diesen Geräten angebotenen Glücksspiele rechtmäßig durchführbar seien. Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung dieser Spiele eingestellt wird. Ebenso ist

Paragraph 52, in Verbindung mit §54 GSpG die Einziehung (als auch ein Verfall) von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen, dh, auch diese Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist erfüllt. Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf Paragraph 53, GSpG gegründete Beschlagnahme bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.407.1.11.2018

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