Obsah (9)
§ 50§ 9§ 52§ 25a§ 7g§ 7i§ 64§ 45§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.04.2018 Geschäftszahl405-7/448/1/26-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
§ 50Vw
GVG iVm § 9 Abs 1 VStG iVm §§ 7g Abs 2 iVm 7i Abs 1 AVRAG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die entsprechende Passage des Spruches wie folgt lautet:
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraphen 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit 7i Absatz eins, AVRAG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die entsprechende Passage des Spruches wie folgt lautet: „Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als das
§ 9Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gmb
H (FN YYY) mit Standort in AI, GG-Straße, welche Arbeitgeberin der nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit 1. - 339.) ist/war, zu verantworten, dass Lohnkonten für alle Dienstnehmer, die seit 01.10.2014 beschäftigt gewesen sind oder noch laufend in Beschäftigung stehen trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.1.2016, nicht bis zum 1.2.2016 dem zuständigen Krankenversicherungsträger, Salzburger Gebietskrankenkasse, übermittelt und damit gesandt wurden, obwohl Arbeitgeberinnen auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (hier Salzburger Gebietskrankenkasse) zu übermitteln haben, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.“„Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF GmbH (FN YYY) mit Standort in AI, GG-Straße, welche Arbeitgeberin der nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit 1. - 339.) ist/war, zu verantworten, dass Lohnkonten für alle Dienstnehmer, die seit 01.10.2014 beschäftigt gewesen sind oder noch laufend in Beschäftigung stehen trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.1.2016, nicht bis zum 1.2.2016 dem zuständigen Krankenversicherungsträger, Salzburger Gebietskrankenkasse, übermittelt und damit gesandt wurden, obwohl Arbeitgeberinnen auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (hier Salzburger Gebietskrankenkasse) zu übermitteln haben, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.“ II.römisch zwei.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16.950 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16.950 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 21.8.2017, XXX/2017/002, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als das
§9Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gmb
H (FN YYY) mit Standort in AI, GG-Straße, welche Arbeitgeberin der nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit
- - 339.) ist/war, zu verantworten, dass die für die Dienstverhältnisse der in Ihrem Unternehmen seit 01.10.2014 bis laufend zum Zeitpunkt der Anfrage der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.10.2015 mit nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit
- - 339.) nachstehenden Unterlagen bzw. Ablichtungen –„Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als das
§9Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gmb
H (FN YYY) mit Standort in AI, GG-Straße, welche Arbeitgeberin der nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit 1. - 339.) ist/war, zu verantworten, dass die für die Dienstverhältnisse der in Ihrem Unternehmen seit 01.10.2014 bis laufend zum Zeitpunkt der Anfrage der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.10.2015 mit nachfolgend angeführten beschäftigten Arbeitnehmerinnen (aktive und ehemalige, bezeichnen mit 1. - 339.) nachstehenden Unterlagen bzw. Ablichtungen –
- a)Dienstzettel bzw Dienstverträge;
- b)Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitszeitnachweise und Stundennachweise) inkl. Angaben, bei welchem Beschäftiger der jeweilige Dienstnehmerinnen wann eingesetzt worden ist/eingesetzt wird;
- c)Lohnkonten der Dienstnehmerinnen (Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungen, Auszahlungsbelege);
- d)Reisekostenabrechnung für alle Dienstnehmerinnen sowie Auflistung aller Beschäftiger-Unternehmen (inkl. Anschrift), bei welchen seit 01.10.2014 die Dienstnehmer eingesetzt worden sind bzw. werden – trotz nachweislich zugestellte Aufforderung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.10.2015, nicht bis zum 17.02.2016 dem zuständigen Krankenversicherungsträger, AT, Salzburg, AU 10, übermittelt und damit gesandt wurden, obwohl Arbeitgeberinnen auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (hier Salzburger Gebietskrankenkasse) zu übermitteln haben, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.“ Deshalb hat - so das angefochtenen Straferkenntnis weiter - der Beschwerdeführer für jede/n 339 namentlich sowie mit Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungszeitraum angeführte/n ArbeitnehmerIn eine Übertretung
§ 7gAbs 2 zweiter Satz i
Vm § 7i Abs 1 AVRAG begangen. Deshalb wurde für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin eine Strafe
§ 7i
Abs 1 erster Strafrahmen AVRAG in der Höhe von € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Somit ergibt sich eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 84.750 (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Tage und sieben Stunden). Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64Abs 2 VSt
G in der Höhe von € 8.475 vorgeschrieben.Deshalb hat - so das angefochtenen Straferkenntnis weiter - der Beschwerdeführer für jede/n 339 namentlich sowie mit Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungszeitraum angeführte/n ArbeitnehmerIn eine Übertretung
Paragraph 7 g, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begangen. Deshalb wurde für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin eine Strafe
Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Strafrahmen AVRAG in der Höhe von € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Somit ergibt sich eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 84.750 (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Tage und sieben Stunden). Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 8.475 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte diese Bestrafung auf eine Anzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.3.2016, worin eine Bestrafung sowohl des Beschwerdeführers als auch von MM NN, geb ZZ, beide
§ 9Abs 1 VSt
G zur Vertretung nach außen Berufene, beantragt wird.Die belangte Behörde stützte diese Bestrafung auf eine Anzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.3.2016, worin eine Bestrafung sowohl des Beschwerdeführers als auch von MM NN, geb ZZ, beide
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene, beantragt wird. Nach Abtretung erließ der Bürgermeister der Stadt AI jeweils ein Straferkenntnis vom 5.8.2017 gegen AB AA, OOO/5, sowie gegen MM NN, PPP/5, in denen wegen 339 namentlich benannten ArbeitnehmerInnen eine Übertretung
§§ 7gAbs 2 zweiter Satz i
Vm 7i Abs 1 AVRAG festgestellt und jeweils eine Gesamtstrafe in der Höhe von €169.950 (€ 500 pro Arbeitnehmer) verhängt wurde.Nach Abtretung erließ der Bürgermeister der Stadt AI jeweils ein Straferkenntnis vom 5.8.2017 gegen Ausschussbericht AA, OOO/5, sowie gegen MM NN, PPP/5, in denen wegen 339 namentlich benannten ArbeitnehmerInnen eine Übertretung
Paragraphen 7 g, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit 7i Absatz eins, AVRAG festgestellt und jeweils eine Gesamtstrafe in der Höhe von €169.950 (€ 500 pro Arbeitnehmer) verhängt wurde. Das Straferkenntnis gegen MM NN wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13.7.2017, LVwG-S-1442/001-2017, wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 VSt
G eingestellt.Das Straferkenntnis gegen MM NN wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13.7.2017, LVwG-S-1442/001-2017, wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. Das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13.7.2017, LVwG-S-1443/001-2017, zwar ebenfalls wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht eingestellt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.8.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.9.2017, rügt der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, es habe nach der Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.10.2015 laufend Kontakte zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse und der EE FF GmbH, Geschäftsführerin MM NN, gegeben. In diesem Zusammenhang habe auch am 4.12.2015 eine Prüfung in den Büroräumlichkeiten der EE FF GmbH stattgefunden, nach der die Geschäftsführerin MM NN davon ausgegangen sei, dass damit alles in Ordnung sei. Durch ein weiteres E-Mail vom 14.12.2015 von der Prüferin der Salzburger Gebietskrankenkasse an die Geschäftsführerin MM NN, worin nur noch der Dienstvertrag und die Überlassungsmitteilung von zwei namentlich konkret angeführten Dienstnehmer sowie Dienstverträge, Überlassungsmitteilungen und Auftragsbestätigung für bei zwei bestimmten und namentlich bezeichneten Beschäftigungsunternehmen tätige Arbeitnehmer angefordert worden seien, sei die schriftliche Aufforderung vom 28.10.2015 eindeutig überholt. In einem weiteren E-Mail vom 12.1.2016 sei darüber hinaus auf die ursprüngliche schriftliche Anforderung vom 28.10.2015 überhaupt nicht mehr Bezug genommen worden. Auch einem weiteren E-Mail der Prüferin AR an die Geschäftsführerin MM NN habe letztere keinen über das Mail vom 14.12.2015 hinausgehenden Bedeutungsgehalt beigemessen. Mit Schreiben vom 8.2.2016 sei die EE FF GmbH aufgefordert worden, näher bezeichnete Unterlagen „vorzubereiten“. Die darin festgesetzte Frist (15.1.2016) sei jedoch bereits drei Wochen in der Vergangenheit gelegen. Darüber hinaus sei der Aufforderung trotzdem entsprochen worden und die angeführten Unterlagen seien vorbereitet und im Betrieb zur Einsicht bereitgehalten worden. Darüber hinaus seien Stellungnahmen und verfahrensrelevanten Unterlagen und Informationen dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragten Beweise aufzunehmen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 VStG einzustellen.Mit Schreiben vom 8.2.2016 sei die EE FF GmbH aufgefordert worden, näher bezeichnete Unterlagen „vorzubereiten“. Die darin festgesetzte Frist (15.1.2016) sei jedoch bereits drei Wochen in der Vergangenheit gelegen. Darüber hinaus sei der Aufforderung trotzdem entsprochen worden und die angeführten Unterlagen seien vorbereitet und im Betrieb zur Einsicht bereitgehalten worden. Darüber hinaus seien Stellungnahmen und verfahrensrelevanten Unterlagen und Informationen dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragten Beweise aufzunehmen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an zwei Tagen durchgeführt. Zu diesen sind jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt Mag. GA sowie Dr. TH für die Salzburger Gebietskrankenkasse erschienen. Am 12.12.2017 wurden neben dem Beschwerdeführer die ZeugInnen AR und AX der Salzburger Gebietskrankenkasse einvernommen sowie zahlreiche, von beiden Seiten vorgelegte Unterlagen zum Akt genommen. Am 20.3.2018 wurden AM (vormals NN) und HM als ZeugInnen einvernommen. 2. Sachverhaltsfeststellung
- a)Unternehmensstruktur Bei der EE FF GmbH ist der Beschwerdeführer seit 26.11.2014 als selbstständig vertretender Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Für den Zeitraum von 13.5.2015 bis 18.3.2017 war daneben NN, nunmehr AM, als ebenfalls selbstständig vertretende Geschäftsführerin eingetragen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der EE FF GmbH ist HM. 100%-Gesellschafterin der EE FF GmbH ist seit 9.1.2015 die EA GmbH. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit Anfang 2014 selbstständig vertretender Geschäftsführer und 5%-Gesellschafter der WW VV GmbH. 95%-Gesellschafter der WW VV GmbH ist die EA GmbH. Bei der EA GmbH war der Beschwerdeführer vom 4.12.2014 bis 23.3.2016 selbstständig vertretender Geschäftsführer und bis 17.3.2016 100%-Gesellschafter. Sowohl die Eigenschaft als selbstständig vertretender Geschäftsführer, als auch 100%-Gesellschafter ist am 17.3.2016 bzw 23.3.2016 auf KS, den Sohn von HM übergegangen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der EA GmbH ist HM. Die EE FF GmbH und die WW VV GmbH haben ihren Sitz seit April 2015 und die EA GmbH seit März 2016 in AI. Bei der ÜÜ GmbH fungiert HM seit 18.8.2014 als Geschäftsführer gemeinsam mit dem 100%-Gesellschafter Mag. Ing. ÖÖ.
- b)Aufgabenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und MM NN Seit Mitte 2015 fungierten der Beschwerdeführer und MM NN gemeinsam als Geschäftsführer. Die Aufgabenverteilung war dahingehend ausgestaltet, dass MM NN für die EE FF GmbH in LL und der Beschwerdeführer für die WW VV GmbH in AE zuständig war. Aufgrund dieser Zuständigkeitsverteilung war die Posteinlaufstelle für beide Gesellschaften in AI angewiesen, Angelegenheiten der EE FF GmbH ausschließlich an MM NN und jene der WW VV GmbH ausschließlich an den Beschwerdeführer weiterzuleiten.
- c)Prüfung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse Die Salzburger Gebietskrankenkasse ersuchte die EE FF GmbH mit Schreiben vom 28.10.2015 an ihren Unternehmenssitz um Übermittlung bis 12.11.2015 folgender Unterlagen „für alle Dienstnehmer, die seit 01.10.2014 beschäftigt gewesen sind bzw. noch laufend in Beschäftigung stehen:
- a)Dienstzettel bzw. Dienstverträge
- b)Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitszeitnachweise und Stundennachweise) inkl. Angaben, bei welchem Beschäftiger der jeweilige Dienstnehmer wann eingesetzt worden ist/eingesetzt wird
- c)Lohnkonten der Dienstnehmer
- d)Reisekostenabrechnungen - Auflistung aller Beschäftigerunternehmen (inkl. Anschrift), bei welchen seit 01.10.2014 die Dienstnehmer eingesetzt worden sind bzw. werden“. Dieses Schreiben wurde in der Posteinlaufstelle der EE FF GmbH von KS am 29.10.2015 entgegengenommen. Im Anschluss daran kam es zu einem Gespräch zwischen NN und HM über die Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse und die weitere Vorgangsweise. Am 4.12.2015 fand ein Außendienstbesuch der Salzburger Gebietskrankenkasse durch AR und AX in den Büroräumlichkeiten der EE FF GmbH, LL, statt. In diesem Zusammenhang überreichte bzw kopierte die anwesende Geschäftsführerin MM NN sämtliche von der Prüferin AR angeforderten und an diesem Standort vorhandenen Unterlagen. Lohnunterlagen und Zeitzettel sowie Reisekostenabrechnungen konnten nicht vorgelegt werden. Zur Erlangung dieser noch fehlenden Unterlagen wurde die Prüferin an das Büro in AI verwiesen. Nach diesem Termin kam es zu einem erneuten Gespräch zwischen HM und NN, in dem Letztere zum Ausdruck brachte, diese Angelegenheit sei nunmehr erledigt. Mit E-Mail vom 14.12.2015 teilte die Prüferin der Salzburger Gebietskrankenkasse, AR, der Geschäftsführerin der EE FF GmbH, MM NN, mit, noch folgende Unterlagen zu benötigen: „1. Einsätze der Mitarbeiter bei den Beschäftigerunternehmen: DR UB NF sowie RL UB GmbH LL: Übermittlung der Dienstverträge und Überlassungsmitteilungen aller seit 2014 eingesetzten Mitarbeiter bei diesen Beschäftigern Auftragsbestätigungen zwischen den Beschäftigerunternehmen und Ihrem Unternehmen 2. DN TS PP (VSNR QQ) Übermittlung des Dienstvertrages und der Überlassungsmitteilung 3. DN GA CO (VSNR QQQ) Übermittlung des Dienstvertrages und der Überlassungsmitteilung“. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Mails liegt nicht vor. In einem Telefonat am 7.1.2016 versprach MM NN die ausstehenden Unterlagen bis 11.1.2016 zu übermitteln. Per E-Mail vom 12.1.2016 von AR an MM NN wurde das E-Mail vom 14.12.2015 angehängt und auf das Fristende Mittwoch, 13.1.2016, hingewiesen. Auch für dieses Mail vom 12.1.2016 liegt kein Nachweis über die Zustellung vor. AR ersuchte die EE FF GmbH mit Schreiben vom 15.1.2016 an ihren Unternehmenssitz um Übermittlung folgender Unterlagen bis 1.2.2016: „1. Lohnkonten für alle Dienstnehmer, die seit 01.10.2014 beschäftigt gewesen sind bzw. noch laufend in Beschäftigung stehen, sowie 2. zum Dienstnehmer PP TT (VSNR QQ) den Dienstvertrag und die Überlassungsmitteilung 3. zum Dienstnehmer GA CO (VSNR QQQ) den Dienstvertrag und die Überlassungsmitteilung“. Dieses Schreiben wurde in der Posteinlaufstelle der EE FF GmbH von KS am 18.1.2016 entgegengenommen. Mit Schreiben vom 8.2.2016 an ihren Unternehmenssitz ersuchte der Referent der Salzburger Gebietskrankenkasse die EE FF GmbH um Übermittlung folgender Unterlagen zum - in der Vergangenheit liegenden - 15.1.2016 als Fristende: „1. Jahreslohnkonten für alle DienstnehmerInnen 2. Dienstzettel bzw. Dienstverträge 3. Arbeitszeitaufzeichnungen 4. Auflistung aller Unternehmen (Name und Anschrift) an die Arbeitskräfte überlassen wurden/werden 5. Reisekostenabrechnungen für alle DienstnehmerInnen 6. Dienstvertrag und alle Überlassungsmitteilungen für DN PP TT (Vers.Nr.: QQ) 7. Dienstvertrag und alle Überlassungsmitteilungen für DN GA CO (Vers.Nr.: QQQ)“. Dieses Schreiben wurde in der Posteinlaufstelle der EE FF GmbH von KS am 10.2.2016 entgegengenommen. Ein inhaltsgleiches Schreiben, ebenfalls vom 8.2.2016, bei dem jedoch als Termin zur Erfüllung der Aufsichtspflicht der 17.2.2016 vorgesehen ist, befindet sich im Akt, wurde jedoch nie versendet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bevor ihm die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt AI vom 6.7.2016, OOO/5, zugestellt am 12.7.2016, Kenntnis von der Kontrolle durch die Salzburger Gebietskrankenkasse erlangte. 3. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und der dabei vorgelegten Unterlagen. Die Eigenschaften als Geschäftsführer bzw Gesellschafter der EE FF GmbH, der WW VV GmbH und der EA GmbH sind im Firmenbuch bzw Gewerbeinformationssystem Austria ersichtlich. Die E-Mails der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.12.2015 und 12.1.2016 liegen im Akt auf, die Zustellung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Bei den postalischen Schreiben vom 28.10.2015, 15.1.2016 und 8.2.2016 liegen jeweils Rückscheine auf, die eine Zustellung belegen. Der Umstand, dass das inhaltsgleiche Schreiben vom 8.2.2016 mit der Fristsetzung 17.2.2016 nicht versendet wurde, lässt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Rückscheines ableiten. Die Gespräche zwischen NN und HM und deren Inhalt werden von beiden Beteiligten übereinstimmend angegeben. Das Telefongespräch am 7.1.2016 und dessen Inhalt ergeben sich aus dem von AR am 7.1.2016 um 12:00 Uhr angefertigten Aktenvermerk auf dem Ausdruck des E-Mails vom 14.12.2015. Die Arbeitsaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und MM NN wird vom Beschwerdeführer selbst als auch von MM NN und HM weitgehend übereinstimmend angegeben. Die Anweisungen über die Weiterleitung der entsprechenden Briefe basieren auf den glaubwürdigen Aussagen von HM. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Information des Beschwerdeführers über die stattgefundene Kontrolle beruht auf folgenden Überlegungen: Erstens gibt der Beschwerdeführer selbst an, von der Kontrolle nichts gewusst zu haben. Dies wird zweitens auch von HM bestätigt. Drittens hat auch die Prüferin der Salzburger Gebietskrankenkasse - laut Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 - mit dem Beschwerdeführer selbst nie Kontakt gehabt. Dementsprechend befindet sich viertens kein einziges an den Beschwerdeführer ergangenes Schriftstück im Akt. Einzig MM NN gibt als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.2.2018 an, der Beschwerdeführer habe über die Prüfung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse Bescheid gewusst. Auf die konkrete Nachfrage, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe, bezieht sich die Zeugin auf einen dahingehenden RSb-Brief. Dieser an den Beschwerdeführer direkt adressierte RSb-Brief wurde jedoch erst im Juni 2016 vom Bürgermeister der Stadt AI im Rahmen des schon laufenden Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt. Auch wenn MM NN als Zeugin später angibt, dass sie zuvor schon mit dem Beschwerdeführer - im Zuge ihrer regelmäßigen Gespräche - über die Kontrolle durch die Salzburger Gebietskrankenkasse gesprochen hat, kann dieser Umstand in Zusammenschau aller Argumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2015/152)Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins 2015/152) Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung § 7g.
(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/inParagraph 7 g,
(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
- dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
- dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen, nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 7i Abs 5 leistet, gilt § 7e Abs 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(2)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs 3 in Verfahren nach § 7i Abs 5 zu informieren.
(3)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Paragraph 7 e, Absatz 3, in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, zu informieren. Strafbestimmungen § 7i.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7h Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 7 i,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44 idF I 2017/64)Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44 in der Fassung römisch eins 2017/64) Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung § 14.
(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dassParagraph 14,
(1)Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
- der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
- der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, gilt Paragraph 13, Absatz 4, bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(2)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.
(3)Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren. Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle § 27.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 27,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 in der Fassung römisch eins 2016/120) § 1.
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Paragraph eins,
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. §
- Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Rechtliche Beurteilung
- Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG Mit 1.1.2017 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44) in Kraft getreten. Zeitgleich sind die §§ 7 bis 7o AVRAG außer Kraft getreten, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1.1.2017 ereignet haben (§ 72 Abs 1 LSD-BG, § 19 Abs 1 Z 38 AVRAG idF BGBl I 2016/44). Da die gegenständliche Prüfung der Salzburger Gebietskrankenkasse zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 stattgefunden hat, sind auf den gegenständlichen Fall weiterhin die §§ 7 bis 7o AVRAG anzuwenden.Mit 1.1.2017 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44) in Kraft getreten. Zeitgleich sind die Paragraphen 7 bis 7 o AVRAG außer Kraft getreten, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1.1.2017 ereignet haben (Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, AVRAG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/44). Da die gegenständliche Prüfung der Salzburger Gebietskrankenkasse zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 stattgefunden hat, sind auf den gegenständlichen Fall weiterhin die Paragraphen 7 bis 7 o AVRAG anzuwenden.
§ 1Abs 2 VSt
G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Art 7 EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139/2014 ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat § 1 Abs 2 VStG durch die Novelle BGBl I 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP 18).
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Artikel 7, EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139 aus 2014, ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat Paragraph eins, Absatz 2, VStG durch die Novelle BGBl römisch eins 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18). Das nunmehr geltende LSD-BG sieht jedoch keine günstigere Norm als die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG vor. Die Berechtigung des zuständigen Trägers der Krankenversicherung in erforderliche Unterlagen Einsicht zu nehmen bzw diese anzufordern findet sich nunmehr - § 7g Abs 2 AVRAG entsprechend - in § 14 Abs 2 LSD-BG mit der dahingehenden Verwaltungsübertretung in § 27 Abs 1 LSD-BG, wiederum § 7i Abs 1 AVRAG entsprechend.Das nunmehr geltende LSD-BG sieht jedoch keine günstigere Norm als die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG vor. Die Berechtigung des zuständigen Trägers der Krankenversicherung in erforderliche Unterlagen Einsicht zu nehmen bzw diese anzufordern findet sich nunmehr - Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG entsprechend - in Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG mit der dahingehenden Verwaltungsübertretung in Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG, wiederum Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG entsprechend.
- Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 7g Abs 2 und 7i Abs 1 AVRAG wird klargestellt, dass - ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG 1967 (vgl VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) - Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung jener Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Dies ist der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Einrichtung, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369; LVwG Niederösterreich 13.7.2017, LVwG-S-1442/001-2017; 13.7.2017, LVwG-S-1443/001-2017).Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in Paragraph 7 g, Absatz 2 und 7 i Absatz eins, AVRAG wird klargestellt, dass - ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vergleiche VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) - Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung jener Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Dies ist der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Einrichtung, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369; LVwG Niederösterreich 13.7.2017, LVwG-S-1442/001-2017; 13.7.2017, LVwG-S-1443/001-2017). Im gegenständlichen Fall wurde das Auskunftsverlangen von der Salzburger Gebietskrankenkasse gestellt, weshalb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich zuständige Strafbehörde ist.
- Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die EE FF GmbH Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der EE FF GmbH. 100%-Gesellschafterin war wiederum zum Tatzeitpunkt die EA GmbH, bei der der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter fungierte.
§ 9Abs 1 VSt
G ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die EE FF GmbH strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der EE FF GmbH. 100%-Gesellschafterin war wiederum zum Tatzeitpunkt die EA GmbH, bei der der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter fungierte.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die EE FF GmbH strafrechtlich verantwortlich. Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann an dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts ändern (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072, dazu Lewisch, § 9 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2 [2017] Rz 16 mwN). Diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit orientiert sich an der statutarischen Vertretungsmacht, ob diese faktisch zutrifft, ist irrelevant (VwGH 5.9.2013, 2012/09/0131). Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann an dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts ändern (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072, dazu Lewisch, Paragraph 9, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2 [2017] Rz 16 mwN). Diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit orientiert sich an der statutarischen Vertretungsmacht, ob diese faktisch zutrifft, ist irrelevant (VwGH 5.9.2013, 2012/09/0131). Ebenso ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, dass zeitgleich eine weitere Geschäftsführerin fungierte. Auch wenn deren weitgehend inhaltsgleiches Verwaltungsstrafverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingestellt wurde, entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung. Die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
§ 9Abs 2 VSt
G wurde im Verfahren weder behauptet noch bewiesen.Ebenso ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, dass zeitgleich eine weitere Geschäftsführerin fungierte. Auch wenn deren weitgehend inhaltsgleiches Verwaltungsstrafverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingestellt wurde, entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung. Die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde im Verfahren weder behauptet noch bewiesen. 4. Prüfung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse
§ 7g
Abs 2 AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben ArbeitgeberInnen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben ArbeitgeberInnen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Von dieser Berechtigung hat die Salzburger Gebietskrankenkasse Gebrauch gemacht. Ursprünglich mit 28.10.2015 ersuchte die Salzburger Gebietskrankenkasse um Übermittlung zahlreicher Unterlagen. Als Folge fand am 4.12.2015 ein Außendienstbesuch in den Räumlichkeiten der EE FF GmbH statt. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Unterlagen eingesehen und in Kopie mitgenommen. Dabei wurde auch der anwesenden Geschäftsführerin MM NN das Fehlen der Lohnunterlagen, Zeitzettel und Reisekostenabrechnungen mitgeteilt. Diese verwies die Prüferin an den Sitz der Service GmbH in AI. Mit E-Mail vom 14.12.2015 an MM NN forderte die Prüferin der Salzburger Gebietskrankenkasse konkret zu zwei Beschäftigerunternehmen und zwei Dienstnehmer weitere Unterlagen. Trotz eines Telefonates am 7.1.2016 und einem abermaligen E-Mail vom 12.1.2016 wurden keine dahingehenden Unterlagen übermittelt. Aufgrund der Einsichtnahme in Unterlagen am Standort der EE FF GmbH am 4.12.2015, zusammen mit dem darauf folgenden Mail der Prüferin an MM NN am 14.12.2015 ist dem Beschwerdeführervertreter dahingehend zu folgen, dass die Aufforderung vom 28.10.2015 obsolet geworden ist. Aus Ermangelung eines Nachweises über die tatsächliche Zustellung der E-Mails vom 14.12.2015 und 12.1.2016 können diese nicht als Aufforderung im Sinne des § 7g Abs 2 AVRAG verstanden werden. Aus Ermangelung eines Nachweises über die tatsächliche Zustellung der E-Mails vom 14.12.2015 und 12.1.2016 können diese nicht als Aufforderung im Sinne des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG verstanden werden. Im Gegensatz dazu ist das Schreiben vom 15.1.2016 hingegen sehr wohl eine solche Aufforderung. Der Information der Geschäftsführerin MM NN folgend - wonach sich die fehlenden Unterlagen am Sitz des der EE FF GmbH in AI befanden -, forderte die Prüferin der Salzburger Gebietskrankenkasse die Übermittlung von Lohnkonten für alle Dienstnehmer, die seit 1.10.2014 beschäftigt gewesen sind bzw noch laufend in Beschäftigung stehen. Dieses Schreiben wurde der EE FF GmbH nachweislich zugestellt. Als Frist für die Übermittlung wurde der 1.2.2016 mitgeteilt. Die Aufforderung bezieht sich auf klar umschriebene Unterlagen „Lohnkonten“ aller Dienstnehmer für den Prüfungszeitraum. Wörtlich wird darin ersucht, die Unterlagen „an uns zu übermitteln“. Auch das später zugestellte Schreiben vom 8.2.2016 kann diese Aufforderung nicht entkräften, da zum Zeitpunkt des Einlangens die - mit Schreiben vom 15.1.2016 - gesetzte Frist (1.2.2016) schon abgelaufen war. Da somit der Aufforderung vom 15.1.2016 nicht bis 1.2.2016 entsprochen wurde, liegt eine Verwaltungsübertretung iSd § 7i Abs 1 zweiter Satz AVRAG vor. Da sich die schließlich rechtsgültige Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht auf den 28.10.2015, sondern auf den 15.1.2016 bezieht, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die konkret im Schreiben vom 15.1.2016 angeforderten Unterlagen anzupassen.Da somit der Aufforderung vom 15.1.2016 nicht bis 1.2.2016 entsprochen wurde, liegt eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG vor. Da sich die schließlich rechtsgültige Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht auf den 28.10.2015, sondern auf den 15.1.2016 bezieht, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die konkret im Schreiben vom 15.1.2016 angeforderten Unterlagen anzupassen. 5. Mangelndes Kontrollsystem Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer schon während der Kontrolle von den Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse Kenntnis erlangte, wäre dieser verpflichtet gewesen, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/08/0076). Dieses ist im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen. So hätte der Beschwerdeführer - immerhin Geschäftsführer der EE FF GmbH sowie zugleich 100%-Gesellschafter und Geschäftsführer der Trägergesellschaft - wirksam sicherstellen müssen, dass diesem relevante Umstände der EE FF GmbH mitgeteilt werden. Eine interne Arbeitsaufteilung, wonach dieser von sämtlichen Angelegenheiten der EE FF GmbH entbunden wird, entspricht diesem wirksamen Kontrollsystem gerade nicht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin unter Aufsicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Angelegenheiten zugewiesen werden. Aus diesem Grund liegt kein wirksames Kontrollsystem vor. Um tatsächlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG entbunden zu werden, hätte
§ 9Abs 2 VSt
G die zweite - und tatsächlich zuständige - Geschäftsführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bestellt werden müssen.Um tatsächlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG entbunden zu werden, hätte
Paragraph 9, Absatz 2, VStG die zweite - und tatsächlich zuständige - Geschäftsführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bestellt werden müssen.
- Strafhöhe § 7i Abs 1 AVRAG sieht als Strafrahmen € 500 bis € 5.000 für jeden Arbeitnehmer vor. Die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG erlaubt das Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG sieht als Strafrahmen € 500 bis € 5.000 für jeden Arbeitnehmer vor. Die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG erlaubt das Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis pro Arbeitnehmer schon eine Strafe von € 250 angenommen, ohne jedoch Ausführungen über die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG anzustellen. Aufgrund der reformatio in peus (§ 42 VwGVG) kann keine höhere Strafe verhängt werden. Aus diesem Grund erübrigen sich auch Ausführungen darüber, ob § 20 VStG auf den gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar wäre.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis pro Arbeitnehmer schon eine Strafe von € 250 angenommen, ohne jedoch Ausführungen über die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG anzustellen. Aufgrund der reformatio in peus (Paragraph 42, VwGVG) kann keine höhere Strafe verhängt werden. Aus diesem Grund erübrigen sich auch Ausführungen darüber, ob Paragraph 20, VStG auf den gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer gibt an, über ein monatliches Einkommen von € 2.500 zu verfügen. Als Verschuldensgrad ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, ein Verbotsirrtum wurde nicht behauptet.
- Kosten Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 2 Vw
GVG 20% der verhängten Strafe und somit € 16.950 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 20% der verhängten Strafe und somit € 16.950 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.448.1.26.2018