RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.04.2018 Geschäftszahl405-8/25/1/8-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde der Apotheke AF Mag.pharm BB KG, vertreten durch Mag.pharm. BA BB, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AL AK, AO 6, AM AN, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.11.2017, Zahl 01/01/xxx/2010/096, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 10 Apothekengesetz (ApG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Apothekengesetz (ApG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Antragstellerin Mag.pharm. AB AA die zugesprochenen und ausbezahlten Gebühren der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer, Mag. BC AV, in Höhe von € 334,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen, wobei der Betrag auf das Konto IBAN: ATxx xxxx 0000 xxxx xxxx, BIC: xxxxx, zur Einzahlung zu bringen ist.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Antragstellerin Mag.pharm. Ausschussbericht AA die zugesprochenen und ausbezahlten Gebühren der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer, Mag. BC AV, in Höhe von € 334,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen, wobei der Betrag auf das Konto IBAN: ATxx xxxx 0000 xxxx xxxx, BIC: xxxxx, zur Einzahlung zu bringen ist. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Frau Mag.pharm. AB AA stellte am 01.12.2010 einen Antrag auf Bewilligung und Errichtung des Betriebs einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse Salzburg, AZ 128 und dem Standort: "Ein gedachtes Dreieck mit folgenden drei Begrenzungspunkten: Kreuzung BD-Straße/BE-Straße, Kreuzung BF-Straße/AZ, Kreuzung BGstraße/BHstraße". Frau Mag.pharm. Ausschussbericht AA stellte am 01.12.2010 einen Antrag auf Bewilligung und Errichtung des Betriebs einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse Salzburg, AZ 128 und dem Standort: "Ein gedachtes Dreieck mit folgenden drei Begrenzungspunkten: Kreuzung BD-Straße/BE-Straße, Kreuzung BF-Straße/AZ, Kreuzung BGstraße/BHstraße". Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.08.2012, Zahl 01/01/xxx/2010/033, wurde dem Ansuchen nicht stattgegeben und die Konzession nicht erteilt. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21.02.2013, Zahl UVS-xx/xxx/4-2013, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung wurde für den im Spruch näher umschriebenen Standort und für die voraussichtliche Betriebsstätte in Salzburg, AZ 128, erteilt. Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Salzburg, vom 05.07.
- Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Salzburg, AZ 128, im Sinne des Apothekengesetzes gegeben sei, weil sämtliche Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Apothekengesetz erfüllt seien. Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Salzburg, vom 05.07.
- Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Salzburg, AZ 128, im Sinne des Apothekengesetzes gegeben sei, weil sämtliche Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz erfüllt seien. Insbesondere wird im Gutachten festgestellt, dass die untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken (BI Apotheke, Apotheke "BJ", BK Apotheke jeweils mit Standort in Salzburg) im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in der AZ 128 aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin über 5.500 Personen zu versorgen haben werden und dass sich die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken jeweils zu versorgenden Personen im Falle der Neuerrichtung der angesuchten Apotheke nicht verringern wird. Hinsichtlich der Apotheke AF in AI wurde ein Verlustpolygon erhoben und festgestellt, dass sich in Folge der Neuerrichtung die Zahl der aus der Apotheke AF zu versorgenden Personen nicht einmal um eine Person verringern werde, weshalb diese keine betroffene Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes darstelle. Gegen den Bewilligungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Bedarf an der neu beantragten Apotheke unter anderem deshalb gegeben sei, weil das Versorgungspotenzial der vom Beschwerdeführer betriebenen Apotheke gar nicht betroffen sei. Die Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotenzials schließe jedenfalls auch die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungspotenzials im Sinne des § 10 Abs 5 ApG ein. Aus den durchgeführten Rezeptzählungen ergebe sich, dass zum Versorgungspotenzial der Apotheke auch ständige Einwohner der dort genannten Straßenzüge gehören, die im Falle der Bewilligung der neu beantragten Apotheke nicht mehr zum Versorgungspotenzial der Apotheke AF gehören würden. Bei der Bedarfsermittlung nach dem ApG sei auch auf das von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte Kundenverhalten abzustellen. Die Apotheke verfüge bereits derzeit über ein weit unter 5.500 Personen verbleibendes Versorgungspotenzial und würden derzeit Personen dazugehören, die in weiterer Folge wegen der noch geringeren Entfernung zur Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke nicht mehr zum Versorgungspotenzial der Apotheke AF gezählt werden dürften. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das der Apotheke AF verbleibendes Versorgungspotenzial nicht zu prüfen sei. Gegen den Bewilligungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Bedarf an der neu beantragten Apotheke unter anderem deshalb gegeben sei, weil das Versorgungspotenzial der vom Beschwerdeführer betriebenen Apotheke gar nicht betroffen sei. Die Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotenzials schließe jedenfalls auch die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungspotenzials im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ein. Aus den durchgeführten Rezeptzählungen ergebe sich, dass zum Versorgungspotenzial der Apotheke auch ständige Einwohner der dort genannten Straßenzüge gehören, die im Falle der Bewilligung der neu beantragten Apotheke nicht mehr zum Versorgungspotenzial der Apotheke AF gehören würden. Bei der Bedarfsermittlung nach dem ApG sei auch auf das von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte Kundenverhalten abzustellen. Die Apotheke verfüge bereits derzeit über ein weit unter 5.500 Personen verbleibendes Versorgungspotenzial und würden derzeit Personen dazugehören, die in weiterer Folge wegen der noch geringeren Entfernung zur Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke nicht mehr zum Versorgungspotenzial der Apotheke AF gezählt werden dürften. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das der Apotheke AF verbleibendes Versorgungspotenzial nicht zu prüfen sei. Weiters wurde eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, da im Behördenverfahren mehrfach die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung von Auskünften der ÖAK bzw des Apothekerverbandes zur Frage der wirtschaftlichen Führung und damit der Existenzfähigkeit einer bestehenden Apotheke beantragt wurde. Es wurde abschließend der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Apothekenkonzession nicht zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen. Am 15.03.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser führte die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer über Befragen aus, dass ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial der Apotheke AF von vorneherein auszuschließen sei, da sich im Verlustpolygon keine einzige Person befinde und daher keine Verringerung des Kundenpotenzials der betroffenen Apotheke vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Apotheke AF um keine betroffene Apotheke handle. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Vom Verwaltungsgericht wird der folgende verfahrensrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund ihres Ansuchens die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Salzburg, AZ 128, erteilt. Die Bewilligung wurde für den im Bescheid umschriebenen Standort und die beantragte vorläufige Betriebsstätte in "Salzburg, AZ 128" erteilt. Eine Verringerung der von der Apotheke AF in AI weiterhin zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke wurde ausgeschlossen. Für die Apotheke AF in AI wurde von der Österreichischen Apothekerkammer ein Verlustpolygon erhoben. Dieses Polygon ist jener Teil des Einzugsgebietes der Apotheke AF, der bisher von ihr versorgt wird und im Falle der Errichtung der beantragten neuen öffentlichen Apotheke von dieser versorgt werden würde. Für das Verlustpolygon wurden von Statistik Austria weder Personen mit Hauptwohnsitz, noch Personen mit Zweitwohnsitz ausgewiesen, weshalb sich die Zahl der von der Betriebsstätte der Apotheke AF aus zu versorgenden Personen in der Folge der Neuerrichtung der Apotheke nicht einmal um eine Person verringert. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt mit der Zahl 01/01/xxx/2010, aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 05.07.2017 und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 15.03.
- Den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Sie hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Hinweise auf Fehler bei der Erstellung des Gutachtens liefern könnte; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gutachtenserstellung sind für das Gericht nicht erkennbar. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 10 Apothekengesetz 1907, RGBl Nr 5 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl 502/1984 (ApG), lautet auszugsweise:Die Bestimmung des Paragraph 10, Apothekengesetz 1907, RGBl Nr 5 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 502 aus 1984, (ApG), lautet auszugsweise: Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und 2.Ziffer 2 ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf besteht nicht, wenn 1.Ziffer eins sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder 2.Ziffer 2 die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder 3.Ziffer 3 die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Absatz 3,Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen ApothekeEin Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke 1.Ziffer eins eine ärztliche Hausapotheke und 2.Ziffer 2 eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)Absatz 3 a,In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Absatz 3 b,Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Absatz 5,Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Absatz 6,Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Absatz 6 a,Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Absatz 7,Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Absatz 8,Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Bei einer Bedarfsprüfung hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst die Zahl der ständigen Einwohner in den jeweiligen Zonen von vier Straßenkilometern im Umkreis um die Betriebsstätte der geplanten und der bestehenden Apotheke zu ermitteln und dann festzustellen, wie viele dieser ständigen Einwohner nach Errichtung der geplanten Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich ihren Bedarf an Arzneimitteln aus der jeweils unter dem Aspekt des Bedarfs betrachteten Apotheke decken werden. Ergibt sich für eine der in der Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer Vier-Kilometerzone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahlen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden bzw weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen, hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu bestehen (vgl zB VwGH 03.06.1996, 92/10/0036). Ergibt sich für eine der in der Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer Vier-Kilometerzone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahlen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden bzw weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen, hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu bestehen vergleiche zB VwGH 03.06.1996, 92/10/0036). Die belangte Behörde hat diese erforderliche Prüfung für die BI Apotheke, Apotheke "BJ" und BK Apotheke, jeweils in Salzburg, durchgeführt. Sie hat den Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Salzburg, AZ 128, unter Zugrundelegung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 05.07.2017 bejaht, weil die Zahl der von den untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht weniger als 5.500 betragen werde und andere bestehende öffentliche Apotheken von der Errichtung der beantragten öffentlichen Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht betroffen seien. Für die Apotheke AF in AI der Beschwerdeführerin wurde eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenziales nicht vorgenommen, weil bereits aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf diese Apotheke von vorneherein ausgeschlossen wurde. Im Gutachten wurde schlüssig und nachvollziehbar (auch planlich) dargestellt, dass sich die Versorgungsgebiete der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht überschneiden. Für die Apotheke AF wurde ein Verlustpolygon erhoben, für welches von der Statistik Austria weder Personen mit Hauptwohnsitz, noch Personen mit Zweitwohnsitz ausgewiesen wurden, weshalb sich in Folge einer Neuerrichtung die Zahl der von der Betriebsstätte der Apotheke AF aus zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung nicht einmal um eine Person verringert. Zu beachten ist, dass nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Es ist daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 03.06.1996, 92/10/0036, 21.05.2008, 2006/10/001). Für die Apotheke AF in AI der Beschwerdeführerin wurde eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenziales nicht vorgenommen, weil bereits aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf diese Apotheke von vorneherein ausgeschlossen wurde. Im Gutachten wurde schlüssig und nachvollziehbar (auch planlich) dargestellt, dass sich die Versorgungsgebiete der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht überschneiden. Für die Apotheke AF wurde ein Verlustpolygon erhoben, für welches von der Statistik Austria weder Personen mit Hauptwohnsitz, noch Personen mit Zweitwohnsitz ausgewiesen wurden, weshalb sich in Folge einer Neuerrichtung die Zahl der von der Betriebsstätte der Apotheke AF aus zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung nicht einmal um eine Person verringert. Zu beachten ist, dass nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Es ist daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 03.06.1996, 92/10/0036, 21.05.2008, 2006/10/001). Betreffend die Apotheke AF ist die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten wie dargelegt zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des festgestellten "Verlustpolygons" keine Verringerung des Versorgungspotenzials der Apotheke zu erwarten sei. Diesen Sachverständigendarlegungen konnte die Beschwerdeführerin nicht entgegentreten. Ihrem Vorbringen, eine Rezeptzählung würde ergeben, dass sich das derzeitige Versorgungspotenzial der Apotheke auch aus jenem Personenkreis zusammensetze, von dem sie die entsprechenden in ihrer Apotheke eingelösten Rezepte vorgelegt haben, ist zu entgegnen, dass es bei der Bedarfsbeurteilung ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten ankommt (vergleiche VwGH 28.01.2008, 2006/10/0160 und die dort zitierte Vorjudikatur). Selbst wenn daher eine Rezeptzählung ergebe, dass Einwohner, die nach den Zurechnungskriterien des § 10 ApG zum Versorgungspotenzial anderer Apotheken zählen, tatsächlich ihren Arzneimittelbedarf in der Apotheke der Beschwerdeführerin decken, so ändert dies nichts daran, dass diese Personen zum Versorgungspotenzial der anderen Apotheken zu rechnen sind. Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (ausschließlich) zum Versorgungspotenzial der Apotheke der Beschwerdeführerin, nicht aufgezeigt werden (vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0088, 27.03.2000, 99/10/0254, 21.05.2008, 2006/10/0017). Bei der Bedarfsprüfung kommt es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten an. Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (zum Versorgungspotenzial einer bestehenden Apotheke), nicht aufgezeigt werden. Betreffend die Apotheke AF ist die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten wie dargelegt zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des festgestellten "Verlustpolygons" keine Verringerung des Versorgungspotenzials der Apotheke zu erwarten sei. Diesen Sachverständigendarlegungen konnte die Beschwerdeführerin nicht entgegentreten. Ihrem Vorbringen, eine Rezeptzählung würde ergeben, dass sich das derzeitige Versorgungspotenzial der Apotheke auch aus jenem Personenkreis zusammensetze, von dem sie die entsprechenden in ihrer Apotheke eingelösten Rezepte vorgelegt haben, ist zu entgegnen, dass es bei der Bedarfsbeurteilung ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten ankommt (vergleiche VwGH 28.01.2008, 2006/10/0160 und die dort zitierte Vorjudikatur). Selbst wenn daher eine Rezeptzählung ergebe, dass Einwohner, die nach den Zurechnungskriterien des Paragraph 10, ApG zum Versorgungspotenzial anderer Apotheken zählen, tatsächlich ihren Arzneimittelbedarf in der Apotheke der Beschwerdeführerin decken, so ändert dies nichts daran, dass diese Personen zum Versorgungspotenzial der anderen Apotheken zu rechnen sind. Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (ausschließlich) zum Versorgungspotenzial der Apotheke der Beschwerdeführerin, nicht aufgezeigt werden (vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0088, 27.03.2000, 99/10/0254, 21.05.2008, 2006/10/0017). Bei der Bedarfsprüfung kommt es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten an. Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (zum Versorgungspotenzial einer bestehenden Apotheke), nicht aufgezeigt werden. Da somit eine Verringerung der Zahl der von der Apotheke der Beschwerdeführerin aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen ist, war auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Somit konnte aus den dargestellten Gründen auch eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin unterbleiben (vergleiche zB VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie derzeit schon bei weit unter 5.500 zu versorgenden Personen liege, geht dieses Vorbringen im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Zahl der von der Beschwerdeführerin zu versorgenden Personen durch die beantragte neue Apotheke nicht verringert, ins Leere. Es war daher dem schlüssigen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer folgend davon auszugehen, dass die Errichtung der beantragten Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf das Versorgungspotenzial der Apotheke der Beschwerdeführerin auszuüben vermag. Wie das Versorgungspotenzial dieser Apotheke im Einzelnen beschaffen ist bzw welche Auswirkungen sonstige Arzneimittelabgabestellen darauf haben, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Erfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG kann somit in Ansehung der Apotheke in AI ausgeschlossen werden. Es war daher dem schlüssigen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer folgend davon auszugehen, dass die Errichtung der beantragten Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf das Versorgungspotenzial der Apotheke der Beschwerdeführerin auszuüben vermag. Wie das Versorgungspotenzial dieser Apotheke im Einzelnen beschaffen ist bzw welche Auswirkungen sonstige Arzneimittelabgabestellen darauf haben, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Erfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG kann somit in Ansehung der Apotheke in AI ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund vermochte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt zu werden. Bei diesem Ergebnis waren weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen entbehrlich. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Kostenentscheidung: Da die Antragstellerin den Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hatte, waren ihr spruchgemäß die entstandenen Barauslagen vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von den oben dargestellten Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsprüfung gemäß § 10 Apothekengesetz nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von den oben dargestellten Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Apothekengesetz nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.8.25.1.8.2018