GVG) iVm § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.10.2017, Zahl 30308-369/xxx-2016.1, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, der AA GmbH, als Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes, die Einziehung dieses Gerätes angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass mittels des Gerätes verbotene Ausspielungen, im Lokal "AY" in AZ, im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) veranstaltet worden seien. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides – unter Beschreibung des Spielablaufes - aus, dass auf dem Glücksspielgerät, im Akt als FA Nr 01 bezeichnet, mehrere sogenannte „Walzensimulationsspiele“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt werden konnten. Ein Spieler habe bei diesen Walzenspielen nur die Möglichkeit gehabt, nach Herstellung eines Guthabens, die Einsatzhöhe festzulegen und das Spiel durch Drücken der Starttaste auszulösen. Eine Möglichkeit, auf den Ausgang des Spieles Einfluss zu nehmen, gebe es dabei nicht. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsvertretungen sei die Einziehung angeordnet worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.10.2017, Zahl 30308-369/xxx-2016.1, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, der AA GmbH, als Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes, die Einziehung dieses Gerätes angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass mittels des Gerätes verbotene Ausspielungen, im Lokal "AY" in AZ, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) veranstaltet worden seien. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides – unter Beschreibung des Spielablaufes - aus, dass auf dem Glücksspielgerät, im Akt als FA Nr 01 bezeichnet, mehrere sogenannte „Walzensimulationsspiele“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt werden konnten. Ein Spieler habe bei diesen Walzenspielen nur die Möglichkeit gehabt, nach Herstellung eines Guthabens, die Einsatzhöhe festzulegen und das Spiel durch Drücken der Starttaste auszulösen. Eine Möglichkeit, auf den Ausgang des Spieles Einfluss zu nehmen, gebe es dabei nicht. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsvertretungen sei die Einziehung angeordnet worden. In der fristgerechten Beschwerde vom 13.11.2017 führte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, dass sich aus der Bestimmung des § 54 Abs 1 GSpG ergebe, dass nur solche Geräte eingezogen werden können, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Auf dem Gerät seien aber keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar, weshalb eine Einziehung von vornherein nicht in Betracht komme. Im Übrigen würden die Monopol- und Konzessionsregelungen im Glücksspielbereich in Österreich die unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten in der Europäischen Union einschränken und würden daher die angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen dem Unionsrecht widersprechen und dürften diese nicht zur Anwendung gelangen. Das österreichische Glücksspielmonopol genüge jedenfalls den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz (Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr) offenkundig nicht. Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht würden sich auch die in den §§ 50 ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund der Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als Union rechtswidrig erweisen. Die umfassenden Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden und der ihnen zugeordneten Exekutivorgane würden sich vor dem Hintergrund der gewährleisteten Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts, der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Schutz personenbezogener Daten als unverhältnismäßig und überschießend erweisen.In der fristgerechten Beschwerde vom 13.11.2017 führte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ergebe, dass nur solche Geräte eingezogen werden können, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Auf dem Gerät seien aber keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar, weshalb eine Einziehung von vornherein nicht in Betracht komme. Im Übrigen würden die Monopol- und Konzessionsregelungen im Glücksspielbereich in Österreich die unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten in der Europäischen Union einschränken und würden daher die angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen dem Unionsrecht widersprechen und dürften diese nicht zur Anwendung gelangen. Das österreichische Glücksspielmonopol genüge jedenfalls den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz (Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr) offenkundig nicht. Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht würden sich auch die in den Paragraphen 50, ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund der Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als Union rechtswidrig erweisen. Die umfassenden Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden und der ihnen zugeordneten Exekutivorgane würden sich vor dem Hintergrund der gewährleisteten Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts, der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Schutz personenbezogener Daten als unverhältnismäßig und überschießend erweisen. Im Zuge des Verfahrens nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Zu diesen Unterlagen nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.02.2018 Stellung. Gleichzeitig mit dieser Stellungnahme wurden von der Beschwerdeführerin umfangreiche Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen übermittelt und zum Akt genommen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht am 01.03.2018, gemeinsam mit den Verhandlungssachen BB sro (405-10/424), BC BD (405-10/393) und BE BF (405-10/392), durchgeführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie jener der Finanzpolizei wurde gehört, ein Kontrollorgan wurde als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurden die Akte der belangten Behörde, des Landesverwaltungsgerichtes sowie das Verhandlungsprotokoll (des Beschlagnahmeverfahrens) des Verwaltungsgerichtes vom 24.08.2017, Zahlen 405-10/321/1/4-2017 und 405-10/323/1/4-2017, verlesen. Feststellungen und Beweiswürdigung: Zum konkreten Fall: Bei einer Kontrolle nach dem GSpG, durchgeführt von Kontrollorganen des Finanzamtes Salzburg Land, am 14.09.2017 im Lokal “AY“, BA 13, AZ, wurden ein Glücksspielgerät vorgefunden. Dieses Gerät, bezeichnet mit der Finanzamtnummer FA Nr 01, war im Lokal aufgestellt, betriebsbereit und voll funktionsfähig. Das Gerät war zumindest seit sechs Monaten aufgestellt. Vom Gerät wurde von den Kontrollorganen eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und dieses in der Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde im sogenannten GSp 26 Formularen festgehalten. Auf dem Gerät (Typenbezeichnung "Diamond Casino Games") konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Herstellung eines Guthabens (im gegenständlichen Fall durch Banknoteneinzug) und Spielauswahl, ein Spieleinsatz gewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan (in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen) zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung (virtuelle Bildschirmtasten) ausgelöst und damit das Walzenspiel gestartet. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) kamen, ohne Einflussmöglichkeit des Spielers, die virtuellen Walzen zum Stillstand, wobei, je nach Anordnung der Symbole, entweder ein Gewinn aufgebucht oder der gewählte Spieleinsatz (endgültig) abgebucht wurde. Von den Beamten wurde das Walzenspiel "Frozen 7`s" für die Probebespielung ausgewählt. Dabei wurde ein Mindesteinsatz von € 0,20 (bei einem in Aussicht gestellten Gewinn von € 1.000) und ein Maximaleinsatz von € 12 (bei einem in Aussicht gestellten Gewinn vom € 60.000) festgestellt. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche Anhalten der Walzen, gab es dabei nicht. Eine Verbindung zum Internet bestand bei diesem Gerät nicht.Auf dem Gerät (Typenbezeichnung "Diamond Casino Games") konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Herstellung eines Guthabens (im gegenständlichen Fall durch Banknoteneinzug) und Spielauswahl, ein Spieleinsatz gewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan (in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen) zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung (virtuelle Bildschirmtasten) ausgelöst und damit das Walzenspiel gestartet. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) kamen, ohne Einflussmöglichkeit des Spielers, die virtuellen Walzen zum Stillstand, wobei, je nach Anordnung der Symbole, entweder ein Gewinn aufgebucht oder der gewählte Spieleinsatz (endgültig) abgebucht wurde. Von den Beamten wurde das Walzenspiel "Frozen 7`s" für die Probebespielung ausgewählt. Dabei wurde ein Mindesteinsatz von € 0,20 (bei einem in Aussicht gestellten Gewinn von € 1.000) und ein Maximaleinsatz von € 12 (bei einem in Aussicht gestellten Gewinn vom , € 60.000) festgestellt. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche Anhalten der Walzen, gab es dabei nicht. Eine Verbindung zum Internet bestand bei diesem Gerät nicht. Im Anschluss an die Testbespielung wurde das Gerät von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig in Beschlag genommen. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.06.2017, Zahlen 30308-369/xxx-2016.1 und 30308-369/xxx-2016, erfolgte sowohl gegenüber der AA GmbH (als Inhaberin) als auch gegenüber der BB sro (als Eigentümerin) die Beschlagnahme. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, Zahlen LVwG-10/321/1/6-2017 und LVwG-10/322/1/6-2017, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Eigentümerin des Gerätes ist die tschechische Firma BB sro, Inhaberin und Betreiberin des Lokals bzw der Tankstelle ist die AA GmbH mit Unternehmenssitz in AC. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB sro ist Herr BC BD, der handelsrechtliche Geschäftsführer der AA GmbH ist Herr BE BF. Aufgrund der Feststellungen im Zuge der Amtshandlung vom 14.09.2017 wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 04.09.2017, Zahl 30308-369/yy-2017, über Herrn BC BD wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 (
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von PatientInnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung, entsprechend der EuGH-Judikatur, nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. In beweiswürdigender Hinsicht: Der Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Unbestritten blieb, dass die BB sro die Eigentümerin des Gerätes und die AA GmbH Lokalinhaberin und -betreiberin der Tankstelle ist. Unbestritten blieb auch, dass das Gerät im angeführten und festgestellten Zeitraum, der sich auf die Angaben des einvernommenen Lokalangestellten zum Kontrollzeitpunkt stützte, betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig war. Die Feststellungen zur Gewinnauszahlung beruhen ebenfalls auf den Angaben eines Lokalmitarbeiters. Dessen Ausführungen blieben seitens des Vertreters der Beschwerdeführer unbestritten. Auch sind keine Gründe, warum dieser seinen Arbeitgeber wahrheitswidrig belasten hätte sollen, zutage getreten. Hinzuweisen ist darauf, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Zwar kann der Gesetzgeber unbeschadet dieses Grundsatzes in den Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen, eine derartige Einschränkung besteht aber im Zusammenhang mit der "Verwertung" der Aussage des Tankstellenmitarbeiters nicht. Noch dazu, da diese Aussage nach erfolgter Rechtsbelehrung und ohne Zwang erfolgte. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugenaussage eines Kontrollorganes in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Spielablauf der auf den Spielautomaten ausgewählten Spielen ausführlich geprüft wurde. Dies ergibt sich auch aus der Dokumentation der Bespielung. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten und dass diese bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchten, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Symbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den Geräten angebotenen Spiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen bzw des Lichtstrahl) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nunmehr erstmals behauptet, es handle sich bei dem durchgeführten Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel und hätten bei diesem die Walzen gezielt zum Stoppen bzw Anhalten gebracht werden können, so ist dies nichts mehr als ein reiner Erkundungsbeweis, der auch dem vorliegenden Akteninhalt und der glaubhaften Aussage des Zeugen widerspricht. Der Zeuge schilderte diesbezüglich ja sowohl im Beschlagnahmeverfahren, als auch im nunmehrigen Verfahren, dass eine Beeinflussung der "Walzen" nicht möglich war. Trotz des Versuches, durch Drücken verschiedener Tasten auf diese "Walzen" Einfluss zu nehmen, ist dies dem Zeugen nicht gelungen (siehe seine Aussage im nunmehrigen Protokoll Seite 4). Es wird daher davon ausgegangen, dass eben eine Beeinflussung des Spieles – in welcher Form auch immer – nicht möglich war und wurde daher auch der diesbezüglich gestellte Beweisantrag abgewiesen. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht bekannt ist zudem, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen sind.Um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
G, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 70/2013, sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (Abs 2 leg cit).Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (Absatz 2, leg cit). Rechtliche Beurteilung: Die BB sro ist unstrittig die Eigentümerin des eingezogenen Gerätes, die AA GmbH hatte die Geräte als Inhaberin in Gewahrsame. Damit kommt beiden
G Parteistellung im Einziehungsverfahren zu.Die BB sro ist unstrittig die Eigentümerin des eingezogenen Gerätes, die AA GmbH hatte die Geräte als Inhaberin in Gewahrsame. Damit kommt beiden
Paragraph 54, Absatz 2, GSpG Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Nach § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit deren Hilfe gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig. Auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung zu betrachten ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Straftat darstellt, so hängt ihre Rechtmäßigkeit dennoch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs 1 GSpG ab. Eines dieser Tatbilder ist das unternehmerische Zugänglichmachen (oder das Veranstalten) von zur Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit deren Hilfe gegen die Bestimmung des , Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig. Auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung zu betrachten ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Straftat darstellt, so hängt ihre Rechtmäßigkeit dennoch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab. Eines dieser Tatbilder ist das unternehmerische Zugänglichmachen (oder das Veranstalten) von zur Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf dem Spielgerät angebotenen virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG die im Inland angeboten wurden.Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf dem Spielgerät angebotenen virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG die im Inland angeboten wurden. Die Lokalinhaberin hat, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, diese Ausspielungen ermöglicht und die Geräte zugänglich (durch das Auf- und Zusperren des Lokals und dem "Inbetriebhalten" des Gerätes sowie der Gewinnauszahlung) gemacht und bereits mit diesem Verhalten das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens (§ 52 Abs 1 Z 1, 3. Tatbild) in objektiver Hinsicht verwirklicht.Die Lokalinhaberin hat, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, diese Ausspielungen ermöglicht und die Geräte zugänglich (durch das Auf- und Zusperren des Lokals und dem "Inbetriebhalten" des Gerätes sowie der Gewinnauszahlung) gemacht und bereits mit diesem Verhalten das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens , (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Tatbild) in objektiver Hinsicht verwirklicht. Wie zuvor ausgeführt handelt es sich bei einer Einziehung nach § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Einziehung auch in diesem Punkt gegeben sind.Wie zuvor ausgeführt handelt es sich bei einer Einziehung nach Paragraph 54, GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Einziehung auch in diesem Punkt gegeben sind. Schon in Anbetracht der Höhe der möglichen Spieleinsätze (auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer und der Aufstellungsdauer des Geräts), welche an dem Glückspielautomaten ausgewählt und in der Folge gespielt werden konnten, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht bloß geringfügig war.Schon in Anbetracht der Höhe der möglichen Spieleinsätze (auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer und der Aufstellungsdauer des Geräts), welche an dem Glückspielautomaten ausgewählt und in der Folge gespielt werden konnten, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht bloß geringfügig war. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Einziehung mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Das in § 25 Abs 1 VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen.Das in Paragraph 25, Absatz eins, VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des Paragraph 38, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, , E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen. Auch die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen die GRC waren schon Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016). Diesbezüglich wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Bedenken vorgebracht, die nicht bereits Inhalt dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung waren. Die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes weder dem Unionsrecht widersprechen noch die in diesen Bestimmungen normierten Eingriffsbefugnisse eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verursachen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Anderes haben die Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Unter Berücksichtigung oben zitierter Judikatur, bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten die den Entscheidungen zugrunde liegen, erweisen sich weder eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeit noch die einschlägigen angewandten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als Unionsrechtswidrigkeit. Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einziehungsbescheid zu bestätigen.Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einziehungsbescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.423.1.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.