Obsah (6)
§ 24§ 28Art. 130§ 17§ 46§ 50RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.04.2018 Geschäftszahl405-1/266/1/15-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte
§ 24NSch
G geschützten Lebensräumen bzw. die Herstellung des Zustandes, der dem natürlichen Zustand möglichst nahekommt. Vorgeschrieben wurde die Verfüllung der Gräben unter Anleitung einer ökologischen Bauaufsicht
Verhandlungsschrift vom 20.06.2017 und laut Lageplan vom 20.06.2017 im Bereich der Parzellen x, xx, y/1, z/1, yy, zz/1 je KG AD bis spätestens 30.06.2018. In Spruchabschnitt II wurden konkrete Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde Frau Ausschussbericht AA den behördlichen Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der gesetzten Maßnahmen auf den Almflächen der Unterreitalm in den
Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensräumen bzw. die Herstellung des Zustandes, der dem natürlichen Zustand möglichst nahekommt. Vorgeschrieben wurde die Verfüllung der Gräben unter Anleitung einer ökologischen Bauaufsicht
Verhandlungsschrift vom 20.06.2017 und laut Lageplan vom 20.06.2017 im Bereich der Parzellen x, xx, y/1, z/1, yy, zz/1 je KG AD bis spätestens 30.06.
- In Spruchabschnitt römisch zwei wurden konkrete Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben. In der Begründung wurde beginnend mit dem Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 02.11.2016, welche den Sachverhalt der Behörde zur Kenntnis brachte, die folgenden Ermittlungsschritte wörtlich wiedergeben: - 11.01.2017 mündliche Verhandlung bei der Behörde - 11.01.2017 Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg - 20.06.2017 mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein - 21.06.2017 Übermittlung Lageplan von Naturschutzbeauftragten - 22.06.2017 Mitteilung der Wildbach- und Lawinenverbauung - 11.10.2017 Stellungnahme der Beschwerdeführerin In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 46 und 24 NSchG aus, dass zu prüfen gewesen sei, ob das gegenständliche Projekt einer nachträglichen Bewilligung zugänglich gewesen wäre. Dafür seien die Gutachten und Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Die Behörde schließe sich diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten an. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft, der Gemeinde und der Grundeigentümerin/Einschreiterin würden zur Kenntnis genommen. Dem mit Schreiben vom 11.10.2017 eingebrachten Antrag der Einschreiterin auf Fristerstreckung sei entsprochen worden. Ansonsten seien die vorgebrachten Gründe nicht plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Der von der Einschreiterin beigezogenen Fachdienststelle „Schutzwasserwirtschaft“ des Amtes komme keine Parteistellung zu und konnten den Argumenten nicht näher getreten werden, da die Bestimmung des § 24 NSchG die fachlichen Grundlagen für die Beurteilung klar darlege.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 46 und 24 NSchG aus, dass zu prüfen gewesen sei, ob das gegenständliche Projekt einer nachträglichen Bewilligung zugänglich gewesen wäre. Dafür seien die Gutachten und Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Die Behörde schließe sich diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten an. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft, der Gemeinde und der Grundeigentümerin/Einschreiterin würden zur Kenntnis genommen. Dem mit Schreiben vom 11.10.2017 eingebrachten Antrag der Einschreiterin auf Fristerstreckung sei entsprochen worden. Ansonsten seien die vorgebrachten Gründe nicht plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Der von der Einschreiterin beigezogenen Fachdienststelle „Schutzwasserwirtschaft“ des Amtes komme keine Parteistellung zu und konnten den Argumenten nicht näher getreten werden, da die Bestimmung des Paragraph 24, NSchG die fachlichen Grundlagen für die Beurteilung klar darlege. Der im Spruch angeführte Lageplan war dem Bescheid nicht angeschlossen und liegt keine vidierte Fassung im Verwaltungsakt auf. 1.
- Mit Schreiben vom 20.12.2017, am 08.01.2018 bei der Behörde persönlich abgegeben, brachte Frau AB AA eine Beschwerde ein. Als Beschwerdevorbringen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nach Rücksprache mit einigen Personen, die die gegebene Situation kennen würden, sie der Meinung sei, dass der Rückbau ein massives geologisches Risiko mit sich bringe, insbesondere für die Unterlieger. Oberhalb der betreffenden Fläche seinen bereits Abrisse im Boden zu erkennen. Durch den Rückbau würde sich die Situation nochmals verschlechtern und die Gefahr eines Erdrutsches erhöhen.Mit Schreiben vom 20.12.2017, am 08.01.2018 bei der Behörde persönlich abgegeben, brachte Frau Ausschussbericht AA eine Beschwerde ein. Als Beschwerdevorbringen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nach Rücksprache mit einigen Personen, die die gegebene Situation kennen würden, sie der Meinung sei, dass der Rückbau ein massives geologisches Risiko mit sich bringe, insbesondere für die Unterlieger. Oberhalb der betreffenden Fläche seinen bereits Abrisse im Boden zu erkennen. Durch den Rückbau würde sich die Situation nochmals verschlechtern und die Gefahr eines Erdrutsches erhöhen. Weiters sei die betreffende Almfläche nicht mehr nutzbar und seitens der Bauernkammer (AMA) sei bereits hingewiesen worden, dass zum Erhalt der Almflächen Handlungsbedarf bestehe. Die Drainagegräben hätten schon bestanden und seien nur nachgezogen worden um ihre ursprüngliche Funktion wieder zu erfüllen. Beim Zuschütten der Drainagegräben würde zudem die vorhandene Blumenvielfalt verschwinden, da das betreffende Almgebiet aufgrund der Nichtbewirtschaftung zuwachsen werde. Die durchgeführte Revitalisierung der offenen Gräben sei für den Weiterbestand der Blumenvielfalt Voraussetzung. 1.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.01.2018 die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 17.01.2018 wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht ersucht zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- „Der Bescheid bezieht sich auf einen Lageplan vom 20.06.2017, der aber offensichtlich nicht Anhang des Bescheides ist. Im Akt liegt ein Lageplan auf (VZ 16), allerdings ist nicht erkennbar, ob dieser jemals der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem Lageplan sind 3 farblich markierte Bereiche (der
- blau markierte Bereich auf GN x westlich muss offenbar nicht rückgebaut werden) angegeben, wobei sich diese auf den GN x (gelb), GN zz/1 (grün) und z/1 (pink) je KG AD befinden. Im Spruch des Bescheides sind jedoch auch noch die GN xx, y/1 und yy je KG AD angeführt. Welche bewilligungspflichtigen Maßnahmen wurden auf diesen Grundparzelle gesetzt?
- Es wird um nochmalige Beurteilung und Klarstellung gebeten, ob es sich auf den relevanten Grundparzellen um bestehende Drainagegräben gehandelt haben kann? Kann es sich bei den gesetzten Maßnahmen um bewilligungsfreie Maßnahmen iS § 24 Abs 4 NSchG gehandelt haben?Es wird um nochmalige Beurteilung und Klarstellung gebeten, ob es sich auf den relevanten Grundparzellen um bestehende Drainagegräben gehandelt haben kann? Kann es sich bei den gesetzten Maßnahmen um bewilligungsfreie Maßnahmen iS Paragraph 24, Absatz 4, NSchG gehandelt haben?
- Kann es nach do. Beurteilung durch die aufgetragenen Maßnahmen zu einer Verschlechterung der hydrologischen Situation (Oberflächenentwässerung) wie in der Beschwerde behauptet kommen?“ Mit Email vom 13.02.2018 lag die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vor, welcher der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 22.03.2018 zur Kenntnis übermittelt wurde. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung umberaumt. Am 17.04.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes, eines Vertreters der Landwirtschaftskammer sowie ihres Pächters teilnahmen. Weiters nahmen ein Vertreter des Referates für Schutzwasserwirtschaft beim Amt der Salzburger Landesregierung, ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teil. Von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Pächter wurden nochmals die Beweggründe für die Maßnahmen dargelegt und darauf verwiesen, dass die offenen Gräben für eine Almbewirtschaftung aufgrund der Vernässung der Flächen als erforderlich und notwendig erachtet worden seien. Es habe auf den Flächen immer Gräben gegeben, wobei der vorherige Pächter in den letzten zwanzig Jahren diese nicht entsprechend betreut habe. Die Gräben seien vom Vater der Beschwerdeführer 1977 händisch angelegt worden, wobei heutzutage keiner mehr Drainagegräben händisch errichtet. Zur Aufrechterhaltung der Almflächen seien die Maßnahmen erforderlich gewesen, da das Weidevieh teilweise bis zum Bauch eingesunken sei. Die Beschwerdeführerin sei sich der Dimension der Angelegenheit nicht bewusst gewesen. Für einen anderen Bereich werde gemeinsam mit dem Referat für Schutzwasserwirtschaft zurzeit ein Projekt ausgearbeitet. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde zu dem vorgenommenen Luftbildabgleich zur Klärung der Frage des Altbestandes erläutert, dass diese Methode zwar keine Hundertprozentige sei, weil handgezogenen Gräben allenfalls nicht erkennbar seien, jedoch Gräben in der gegenständlichen Dimension auf Luftbildern hätten ersichtlich sein müssen. Auf die fehlende Bewilligungs- bzw. Ausgleichsfähigkeit wurde noch einmal Bezug genommen. Vom Vertreter der WLV als Zeuge wurden die negativen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse und die Gussbäche dargelegt. Das von der Beschwerdeführerin immer wieder angesprochene Projekt des Referates für Schutzwasserwirtschaft beziehe sich auf einen anderen als den gegenständlichen Bereich. Zur Frage der möglichen Hangrutschungen bei Erfüllung der behördlichen Maßnahmen wurde von den Anwesenden erläutert, dass sich auf der GN x der steilste Bereich befinde, die anderen Bereiche mittel bzw. flach seien. Vom Pächter wurde vorgebracht, dass die Drainagen im Bereich der GN x zu einer Stabilisierung des Hanges geführt hätten. Vom Vertreter der WLV wurde dazu ausgeführt, dass es im dortigen Bereich Sinn mache den Wasserablauf zu bündeln und geordnet abzuleiten, allerdings sei in Frage zu stellen, ob dafür die gesamte Fläche der vorgenommenen Drainagierungen notwendig sei. Der vom Naturschutzsachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde angefertigte Lageplan, der dem angefochtenen Bescheid auch zu Grunde gelegt wurde, wurde als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.
- Sachverhalt, Beweiswürdigung: Mit Email vom 02.11.2016 brachte der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung der Naturschutzbehörde zur Kenntnis, dass neben umfangreichen Fällungen auch umfangreiche Drainagierungen von Vernässungen mittels offener Drainagegräben auf den Almflächen im Bereich der GN zz/1, GN x und GN z/1 je KG AD festgestellt werden mussten. Durch die getätigten Maßnahmen kommt es zu einer Verschlechterung der Abfluss- und Erosionssituation auf den Almflächen und den anschließenden Gerinnen. Die Maßnahmen im oberen Bereich der beiden Gussbäche, an denen im unteren Mittellauf und Unterlauf Schutzmaßnahmen (Konsolidierungssperren, Filterbauwerke, Unterlaufsicherungen) errichtet worden sind, können sich mitunter negative auf die Funktion der Bauwerke auswirken. Ein Lageplan und Fotos (1 - 6) waren der Mitteilung angeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der GN z/1, GN x und GN zz/1 je KG AD. Die Almflächen sind seit zwei Jahren an Herrn AV AW verpachtet, davor wurden diese 20 Jahre von einem anderen Pächter bewirtschaftet. Von der Beschwerdeführerin wurden gemeinsam mit dem Pächter im Jahr 2016 auf den Flächen, welche Niedermoorlebensräume sind, mehrere hundert Meter offene Drainagengräben mittels Bagger angelegt, wobei in einem Bereich auch ein kartiertes Biotop Nr. xxxxx „Flachmoor 440m N AX“ betroffen ist. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurden unter Verweis auf eine planliche Darstellung drei Teilbereiche konkretisiert (siehe Lageplan Beilage A der Verhandlungsschrift). Die betroffenen Niedermoorbereiche sind aus fachlicher Sicht als hochwertig zu bewerten, in einem Bereich (Nr. 3) sind auch mehrere Exemplare des Sumpf-Läusekrautes festgestellt worden, welches auf der Roten Liste des Landes Salzburg mit „gefährdet“ geführt wird. Durch die großflächig vorgenommenen Drainagierungen kommt es zu nachhaltigen Entwässerungswirkungen, wodurch die Arten- und Vegetationszusammensetzung mittelfristig deutlich verändert und degradiert wird. Die erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Lebensraumes ist so gravierend, dass sie dem Lebensraumschutz widerspricht und nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die über den unmittelbaren Eingriff hinausgehende entwässernde Wirkung des Lebensraums ist der problematische Eingriff. Von der Beschwerdeführerin wurden die Maßnahmen damit gerechtfertigt, dass bereits bestehende Gräben nachgezogen worden sind und dies im Rahmen der Landwirtschaft als vertretbar erscheint. Für das Weidevieh waren aus Sicht des Pächters diese Maßnahmen erforderlich, da die Kühe zum Teil bis zum Bauch eingesunken sind. Die maximale Tiefe der Gräben beträgt 30 cm und sollten zum einen eine Ableitung des Wassers und zum anderen durch die Beweidung einen Erhalt der Almflächen bewirken. Es besteht die Sorge um die Stabilität des Hanges, wenn die Gräben wieder zugeschüttet würden und es zu einer stärkeren Vernässung kommt als davor. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige stellte nach Überprüfung klar, dass von den naturschutzrechtlich relevanten Maßnahmen nur die GN z/1, x und zz/1 je KG AD, nicht jedoch die weiters im Bescheid angeführten Grundparzellen betroffen sind. Zur Frage des vorherigen Bestandes von Drainagegräben wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass Gräben im Jahr 1977 von ihrem Vater händisch angelegt, allerdings von dem alten Pächter nicht betreut worden sind. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurden zur Überprüfung des Vorliegens von Altbestand Luftbilder herangezogen. Die Sichtung von Luftbildern für die Bereiche der GN zz/1 (grün laut Lageplan) und die GN x (blau und gelb) hat nicht erkennen lassen, dass bestehende Drainagegräben vorhanden waren. Für den Bereich der GN z/1 (pink) sind auf dem Luftbild 20.08.2012 Drainagegräben ersichtlich, auf dem Luftbild 19.08.2009 jedoch nicht. Diese Drainagen waren jedoch nicht deckungsgleich mit den neu gezogenen Drainagen, welche eine größere Längenausdehnung aufweisen. Der Luftbildvergleich ist keine hundertprozentige Möglichkeit zur Feststellung von Altbestand, da handgezogene Gräben aufgrund ihrer geringeren Dimension nicht erkennbar sein müssen. Die gegenständlichen Gräben hätten jedoch aufgrund ihrer Dimension erkennbar sein müssen, wenn diese in dieser Dimension vorhanden gewesen wären. Für die Drainagen auf GN zz/1 (grün) und GN x (blau und gelb) kann ausgeschlossen werden, dass es sich um bewilligungsfreie Maßnahmen iS des § 24 Abs 4 NSchG handelt, da kein Altbestand vorhanden war. Im Bereich GN z/1 (pink) wäre für eine Bewilligungsfreiheit Voraussetzung, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung für den Altbestand vorliegt. Zur Frage des vorherigen Bestandes von Drainagegräben wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass Gräben im Jahr 1977 von ihrem Vater händisch angelegt, allerdings von dem alten Pächter nicht betreut worden sind. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurden zur Überprüfung des Vorliegens von Altbestand Luftbilder herangezogen. Die Sichtung von Luftbildern für die Bereiche der GN zz/1 (grün laut Lageplan) und die GN x (blau und gelb) hat nicht erkennen lassen, dass bestehende Drainagegräben vorhanden waren. Für den Bereich der GN z/1 (pink) sind auf dem Luftbild 20.08.2012 Drainagegräben ersichtlich, auf dem Luftbild 19.08.2009 jedoch nicht. Diese Drainagen waren jedoch nicht deckungsgleich mit den neu gezogenen Drainagen, welche eine größere Längenausdehnung aufweisen. Der Luftbildvergleich ist keine hundertprozentige Möglichkeit zur Feststellung von Altbestand, da handgezogene Gräben aufgrund ihrer geringeren Dimension nicht erkennbar sein müssen. Die gegenständlichen Gräben hätten jedoch aufgrund ihrer Dimension erkennbar sein müssen, wenn diese in dieser Dimension vorhanden gewesen wären. Für die Drainagen auf GN zz/1 (grün) und GN x (blau und gelb) kann ausgeschlossen werden, dass es sich um bewilligungsfreie Maßnahmen iS des Paragraph 24, Absatz 4, NSchG handelt, da kein Altbestand vorhanden war. Im Bereich GN z/1 (pink) wäre für eine Bewilligungsfreiheit Voraussetzung, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung für den Altbestand vorliegt. Zur Frage der hydrologischen Verschlechterung der Situation laut Beschwerdevorbringen wurde auf die Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung (Anm: verfahrenseinleitendes Schreiben/Email vom 02.11.2016) verwiesen.Zur Frage der hydrologischen Verschlechterung der Situation laut Beschwerdevorbringen wurde auf die Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung Anmerkung, verfahrenseinleitendes Schreiben/Email vom 02.11.2016) verwiesen. Festzustellen war aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass der Bereich auf der GN x den steilsten Bereich, der Bereich auf GN z/1 den flachsten Bereich darstellt. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung kam es zu einer Verschlechterung der Situation durch ein beschleunigtes Abflussgeschehen und den Verlust von kleinflächigen Rückhaltemöglichkeiten durch Kleinstrukturen. Die Folge sind laufende Erosionsausschwemmungen. Für die im Betreuungsbereich der WLV liegenden Gussbäche Ost und West sind die dortigen Schutzmaßnahmen nur auf eine bestimmte Aufnahmefähigkeit ausgelegt, sodass es nun bei beschleunigt anfallenden Wässern bei Spitzen zu schnelleren und intensiveren Auswirkungen kommen kann. Naturschutzbehördliche Bewilligungen für Drainagegräben liegen für die gegenständlichen Grundflächen nicht vor. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, der ergänzend eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Hinsichtlich des Sachverhaltes ergaben sich keine Widersprüche und sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Pächters rechtlich zu bewerten. Die fachlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wie auch des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauungen sind nachvollziehbar und begründet dargestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs 1 lit a Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch
G, LGBl Nr. 73/1999 idgF sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern geschützt.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern geschützt.
§ 24Abs 3 NSch
G sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
Paragraph 24, Absatz 3, NSchG sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Nicht als Eingriffe gelten ua
§ 24Abs 4 NSch
G Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist (Ziffer 1) oder der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen (Ziffer 3).Nicht als Eingriffe gelten ua
Paragraph 24, Absatz 4, NSchG Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist (Ziffer 1) oder der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen (Ziffer 3). Auf Grundlage der fachlichen Beurteilung des Naturschutzsachverständigen steht auch für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass es für die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen der Anlage von offenen Drainagegräben einer naturschutzbehördlichen Bewilligung
§ 24Abs 1 lit a NSch
G bedurft hätte, da es sich um geschützte Lebensräume (Niedermoorflächen) handelt. Unbestritten liegt eine solche Bewilligung nicht vor.Auf Grundlage der fachlichen Beurteilung des Naturschutzsachverständigen steht auch für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass es für die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen der Anlage von offenen Drainagegräben einer naturschutzbehördlichen Bewilligung
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, NSchG bedurft hätte, da es sich um geschützte Lebensräume (Niedermoorflächen) handelt. Unbestritten liegt eine solche Bewilligung nicht vor. Es handelt sich entgegen der Annahme und des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht um bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen, da hiefür ein „rechtmäßiger Altbestand“
§ 24Abs 4 Z 3 NSch
G die Voraussetzung wäre.Es handelt sich entgegen der Annahme und des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht um bewilligungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen, da hiefür ein „rechtmäßiger Altbestand“
Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, NSchG die Voraussetzung wäre. Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass in den 1970iger Jahren vom Vater der Beschwerdeführerin händisch Drainagegräben angelegt worden sind, jedoch gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass in den letzten 20 Jahren durch den vormaligen Pächter diese nicht gepflegt worden sind, mit der Folge, dass diese offenbar im Laufe der Jahrzehnte verwachsen sind. Durch den vom Amtssachverständigen vorgenommenen Luftbildvergleich (2009 und 2012) war für das Landesverwaltungsgericht hinreichend bewiesen, dass es in den Bereichen auf den GN z/1, x und zz/1 je KG AD kein Drainagegrabensystem in der nun bestehenden Form gegeben hat bzw. die auf der GN z/1 KG AD auf dem Luftbild 2012 ersichtlichen Gräben nicht deckungsgleich mit den neu gezogenen Drainagegräben sind. Der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 4 Z 3 NSchG liegt somit nicht vor.Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass in den 1970iger Jahren vom Vater der Beschwerdeführerin händisch Drainagegräben angelegt worden sind, jedoch gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass in den letzten 20 Jahren durch den vormaligen Pächter diese nicht gepflegt worden sind, mit der Folge, dass diese offenbar im Laufe der Jahrzehnte verwachsen sind. Durch den vom Amtssachverständigen vorgenommenen Luftbildvergleich (2009 und 2012) war für das Landesverwaltungsgericht hinreichend bewiesen, dass es in den Bereichen auf den GN z/1, x und zz/1 je KG AD kein Drainagegrabensystem in der nun bestehenden Form gegeben hat bzw. die auf der GN z/1 KG AD auf dem Luftbild 2012 ersichtlichen Gräben nicht deckungsgleich mit den neu gezogenen Drainagegräben sind. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, NSchG liegt somit nicht vor. Auch der Ausnahmetatbestand einer Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 4 Z 1 NSchG liegt nicht vor, da die Anlage der Drainagegräben zwar im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung (Almnutzung) erfolgt ist, aber nach Beurteilung des Sachverständigen jedenfalls eine längere dauernde Beeinträchtigung durch die anhaltende Entwässerung der Flächen und der daraus sich ergebenden negativen Folgen für die Niedermoorflächen bewirkt.Auch der Ausnahmetatbestand einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, NSchG liegt nicht vor, da die Anlage der Drainagegräben zwar im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung (Almnutzung) erfolgt ist, aber nach Beurteilung des Sachverständigen jedenfalls eine längere dauernde Beeinträchtigung durch die anhaltende Entwässerung der Flächen und der daraus sich ergebenden negativen Folgen für die Niedermoorflächen bewirkt. Festzustellen bleibt somit, dass es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen gehandelt hat, welche ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt sind. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann
§ 46Abs 1 NSch
G die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann
Paragraph 46, Absatz eins, NSchG die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Mit den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen
Spruchabschnitt II wurde somit entsprechend der naturschutzrechtlichen Bestimmung des § 46 NSchG die Wiederherstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung trägt vorgeschrieben. Da Niedermoorflächen und die damit im Zusammenhang stehende Arten- und Vegetationsgesellschaft von einem entsprechenden Wasserdarbot abhängig sind ist die aufgetragene Verfüllung der Drainagegräben eine entsprechende Rekultivierungsmaßnahme.Mit den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen
Spruchabschnitt römisch zwei wurde somit entsprechend der naturschutzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 46, NSchG die Wiederherstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung trägt vorgeschrieben. Da Niedermoorflächen und die damit im Zusammenhang stehende Arten- und Vegetationsgesellschaft von einem entsprechenden Wasserdarbot abhängig sind ist die aufgetragene Verfüllung der Drainagegräben eine entsprechende Rekultivierungsmaßnahme.
§ 50Abs 3 NSch
G kann die Behörde, wenn mit dem
§ 46zu beseitigenden Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bescheiden nach § 46 NSch
G auch anordnen, dass der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat.
Paragraph 50, Absatz 3, NSchG kann die Behörde, wenn mit dem
Paragraph 46, zu beseitigenden Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bescheiden nach Paragraph 46, NSchG auch anordnen, dass der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Anlage der offenen Drainagegräben vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen als schwerwiegender Eingriff qualifiziert wurde. Zum Beschwerdevorbringen, dass durch den Rückbau ein massives geologisches Risiko für die Unterlieger entsteht und sich die Situation verschlechtern wird, ist auszuführen, dass es sich bei den auf den GN zz/1 und GN z/1 je KG AD angelegten Drainagegräben um mittlere bzw. flache Hanglagen handelt und lediglich im Bereich der GN x KG AD steileres Gelände vorhanden ist. Es wird Aufgabe der ökologischen Bauaufsicht sein, bei der Verfüllung dieser Gräben mit entsprechender Fachkunde die Rekultivierungsmaßnahmen anzuleiten bzw. zu überwachen, sodass sich keine Gefährdung für Dritte ergibt. Zu dem Vorbringen, dass die Drainagegräben für die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung erforderlich sind, ist anzuführen, dass die Erhaltung von Almflächen ein wichtiger Beitrag zur Kulturlandschaft des Landes Salzburgs darstellt. Jedoch hat die Beschwerdeführerin es verabsäumt, sich vorher entsprechend zu erkundigen, ob die doch großflächige und umfangreiche Anlage von Drainagegräben in maschineller Form nicht einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte. Zusammenfassend war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuweisen bleibt, dass der von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Lageplan vom 20. Juni 2017 weder diesem angeschlossen noch dieser entsprechend vidiert im Akt aufliegt. Der Lageplan (3fach) war daher nun vom Landesverwaltungsgericht entsprechend zu vidieren. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 24 und 46 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 24 und 46 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.266.1.15.2018