RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2018 Geschäftszahl405-1/286/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mag. J. AB, AE 42, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.01.2018, Zahl yyy, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos , behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA GmbH gemäß § 46 NSchG aufgetragen, den bescheidgemäßen Zustand des mit Bescheid vom 30.03.2016, Zahl yyy bewilligten Abbauareals „AL“ herzustellen. Konkret wurde vorgeschrieben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA GmbH gemäß Paragraph 46, NSchG aufgetragen, den bescheidgemäßen Zustand des mit Bescheid vom 30.03.2016, Zahl yyy bewilligten Abbauareals „AL“ herzustellen. Konkret wurde vorgeschrieben:
- „Die außerhalb des bewilligten Abbaugebietes zwischengelagerten Materialien sind zu entfernen. Das Gelände ist nachfolgend sachgemäß unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht zu rekultivieren.
- Die Zufahrtssituation ist gemäß der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Planunterlagen herzustellen.“ Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wurde der 31.05.2018 festgesetzt. In der Begründung wurde zusammengefasst unter Bezugnahme auf den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 30.03.2016 auf den Jahresbericht der ökologischen Bauaufsicht vom 20.10.2017 verwiesen. Wörtlich wiedergegeben wurde ein Absatz des Berichtes, welcher sich auf die Errichtung eines Schutzzaunes bezog. Desweiteren wurde ein Absatz des Berichtes zitiert, wonach die Zufahrt zur Abbaustätte verlegt worden sei und im Bereich der nordöstlichen Abbaugrenze Schüttungen außerhalb des bewilligten Abbaugebietes erfolgt seien. Dem Konsensträger sei angeraten worden, die Schüttung ehest (November) auf Bereiche innerhalb des bewilligten Abbaugebietes zu verlagern. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass die ökologische Bauaufsicht festgestellte Abweichungen der Naturschutzbehörde zu melden habe. Die Frage, ob eine Auflage als sinnvoll erachtet werde und die Erfüllung als erforderlich erscheine, stelle sich bei einer rechtskräftigen Auflage nicht mehr. Grundsätzlich dürften von der Einschreiterin keine vom bewilligten Projekt abweichenden eigenmächtigen Abänderungen vorgenommen werden, nur geringfügige Abweichungen könnten allenfalls nachträglich zur Kenntnis genommen werden. Wie im Bericht der ökologischen Bauaufsicht angeführt, sei die Zufahrt aus betrieblichen Gründen verlegt worden. Der Frist zur Verlegung des Materials bis Mitte November sei aus welchen Gründen auch immer nicht nachgekommen worden. Die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes sei vorzuschreiben gewesen, da im Bescheid verfügte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden seien und die Zufahrt abweichend vom bewilligten Projekt ausgeführt worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom 18.02.2018 wurde durch den Geschäftsführer der AA GmbH Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe Folgendes zusammengefasst vorgebracht: Es gäbe keine Materialen, die außerhalb des genehmigten Abbaugebietes gelagert worden seien. Es müsse sich um einen Irrtum der ökologischen Bauaufsicht handeln. Der zitierte Weg befinde sich noch auf der Abbaufläche und nicht außerhalb. Rekultivierungen würden sachgemäß und nach Vorgabe erledigt. Bei der Zufahrtssituation sei die Sachlage die, dass die Zufahrt grundsätzlich so bleibe wie sie im Plan (Abbau- und Rekultivierungskonzept) eingezeichnet sei. Die im Plan eingezeichnete Sichtschutzdammschüttung sei eingemessen worden und wurde dabei festgestellt, dass die Einsichtigkeit von Süd-Ost um vieles verbessert werden könnte, wenn die Schüttungen vom bestehenden Urgelände weitergeführt würden. Zudem binde sich der Sichtschutzdamm viel geschmeidiger in das Gelände ein und die Einsichtigkeit von Süd-Ost würde auf ein Minimum reduziert. Da diese Maßnahme erst bis Ende 2018 umgesetzt werden müsse, liege kein Fehlverhalten vor, das eine Vorschreibung eines Bescheides notwendig mache. Bezüglich der Optimierung des Sichtschutzes wäre ein gemeinsamer Termin vor Ort ab Mai wichtig. Es werde um Aufschub der Bestrafung ersucht. 1.
- Mit Schreiben vom 06.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor. Am 25.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie das ökologische Bauaufsichtsorgan, welches zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Zu der vorgeworfenen Überschreitung der Abbaugrenze führte der Geschäftsführer aus, dass diese immer eingehalten worden sei, wobei eingestanden wurde, dass die Grenze in der Natur nicht leicht feststellbar sei. Aus diesem Grund sei geplant, die Grenze mit Pflöcken in der Natur ersichtlich zu machen. Von der Zeugin wurde ausgeführt, dass leider behördlich die Markierung der Grenzen nicht vorgeschrieben worden sei und sie nur anhand des Lageplanes bzw. Schichtlinienplanes diese nach bestem Wissen angenommen habe. Sie bedaure einen allfälligen Irrtum, wobei es um einen Bereich von +/- 3 m gehe. Befragt zu einer Abänderung der Zufahrt erläutert der Geschäftsführer, dass es abzweigend von der Gemeindestraße schon eine Zufahrt auf dem GN xx KG AK als Altbestand gab, welche sich im südlichen Abbaubereich in einen linken und rechten Ast gable. Um der Auflage der größtmöglichen Uneinsichtigkeit des Abbaugebietes nachzukommen, werde auf den südlich gelegenen (rechten) Ast verzichtet. Demgegenüber führt die Zeugin unter Vorhalt ihrer Stellungnahme vom 15.01.2018 samt Planbeilage aus, dass nach Gesprächen mit dem Betreiber auf den linken Zufahrtsbereich verzichtet werden soll, welcher schon teilweise überschüttet sei. Es sollen noch im Frühjahr Gespräche über die Frage der Zufahrt geführt werden und sei geplant eine allenfalls abgeänderte Zufahrtssituation bei der Behörde einzureichen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass es aus Behördensicht aufgrund des vorliegenden Berichts der Ökologischen Bauaufsicht geboten erschien sofort zu handeln.
- Sachverhalt, Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.03.2016, Zl yyy wurde der AA GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Fortführung und Erweiterung des Werksteinabbaus AL auf Teilflächen der GN xx KG AK nach Maßgabe der Einreichplanung der ZT GmbH AM, AN vom 28.01.2013, GZ 1205162-A samt ergänzender Unterlagen vom 25.06.2013, GZ xxx sowie nach Maßgabe des Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der ÖBF-AG „AO“ vom 01.04.2015 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie von Ausgleichsmaßnahmen rechtskräftig erteilt. Als Auflagen wurden ua die plan- und projektgemäße Umsetzung (Spruchpunkt II.1.), eine ökologische Bauaufsicht (II.2.) und die Vorlage eines jährlichen Zwischenberichts mit Fotodokumentation der durchgeführten Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen (Flächenbilanz) an die Naturschutzbehörde (II.7) vorgeschrieben. Hinsichtlich der Fristen wurde als Fertigstellungsfrist unter Spruchpunkt IV.
- „Zug um Zug mit dem Abbau lt.vorl. Konzept ZT-AM GmbH“ festgelegt.Als Auflagen wurden ua die plan- und projektgemäße Umsetzung (Spruchpunkt römisch zwei.1.), eine ökologische Bauaufsicht (römisch zwei.2.) und die Vorlage eines jährlichen Zwischenberichts mit Fotodokumentation der durchgeführten Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen (Flächenbilanz) an die Naturschutzbehörde (römisch zwei.7) vorgeschrieben. Hinsichtlich der Fristen wurde als Fertigstellungsfrist unter Spruchpunkt römisch vier.
- „Zug um Zug mit dem Abbau lt.vorl. Konzept ZT-AM GmbH“ festgelegt. Mit Email vom 08.01.2018 wurde von der ökologischen Bauaufsicht Frau DI AP AQ, AR, der Jahresbericht 2017 der belangten Behörde vorgelegt. Aus dem Bericht ergibt sich zusammengefasst, dass der geforderte Schutzzaun an der nördlichen Abbaugrenze zum Bach hin nicht errichtet worden ist, die Führung des Zufahrtsweges verlegt wurde und eine Schüttung außerhalb des Abbaugebietes erfolgt ist. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 09.01.2018 an die ökologische Bauaufsicht um die Beantwortung konkreter Fragen ersucht, worauf mit Email vom 15.01.2018 unter Anschluss eines Planes von dieser zu den Punkten Schutzzaun und Zufahrtsweg Stellung genommen wurde. Die Errichtung des Schutzzaunes wurde als nicht mehr erforderlich beurteilt und hinsichtlich der Zufahrt wurde die gewählte Situation fachlich begrüßt. Zur festgestellten Materialzwischenlagerung wurde ausgeführt, dass die seit Anfang November vorliegende Schneedecke die Umsetzung verhindert hat. Auf der GN xx KG AK ist im südlichen Bereich der Grundfläche abzweigend von der Gemeindestraße eine Zufahrtsstraße zum Abbaugebiet Bestand, welche sich im Bereich des südlichen Abbaubereichs (violett eingezeichnet lt Planbeilage Stellungnahme DI AQ vom 15.01.2018) in zwei Äste gabelt. Nach aktuellem Stand ist noch nicht endgültig entschieden, auf welchen der beiden Zufahrtsäste verzichtet wird und welche Teile der Wegflächen zur Aufschüttung herangezogen werden, wobei bei Überprüfung der ökologischen Bauaufsicht auf den im Lageplan (zur Stellungnahme 15.01.2018) gekennzeichneten Stellen es schon zu Überschüttungen gekommen ist. Die Fertigstellungsfrist im gegenständlichen Bereich mit 31.12.2018 ist noch offen. Die im Lageplan eingezeichneten Grenze der Abbaufläche im südlichen Bereich der GN xx KG AK ist in der Natur schwer erkennbar, da es derzeit keine Kennzeichnung zB durch Pflöcke in der Natur gibt. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde die Einhaltung der Grenzen bestätigt. Von der Zeugin wurde ein Irrtum nicht ausgeschlossen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin waren glaubwürdig und nachvollziehbar hinsichtlich der Einhaltung der Grenzen des Abbaugebietes. Von der Zeugin wurde nicht ausgeschlossen, da die Abbaugrenzen in der Natur nicht klar ersichtlich sind, dass sie sich allenfalls geirrt hat. Die Angaben hinsichtlich des Zufahrtsweges bzw. seiner beiden Teile waren unterschiedlich, allerdings wurde dargelegt, dass die endgültige Situation noch nicht geklärt ist und bei einer Abänderung noch an die Behörde herangetreten wird. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann gemäß § 46 Abs 1 NSchG die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten … den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.Wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NSchG die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten … den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin sowie vom ökologischen Aufsichtsorgan war festzustellen, dass es zu keiner Überschreitung der bewilligten Abbaugrenze durch zwischengelagertes Material gekommen ist. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zufahrt ergab sich, dass diese schon Bestand war und gemäß Projekt dieser Bestand genützt werden sollte, allenfalls es jedoch noch dahingehend zu Änderungen kommen wird, als auf einen der beiden Teile des Zufahrtsweges nach seiner Gabelung verzichtet wird. Da es sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes bei einer behördlichen Bewilligung um eine rechtsgestaltende Erlaubnis handelt, von der der Bewilligungsinhaber Gebrauch machen kann aber nicht muss, liegt bei Verzicht eines Teiles der Zufahrt laut Projekt keine rechtswidrige Ausführung vor. Die Erhaltung der gegebenen Zufahrtssituation wurde nicht als Auflage vorgeschrieben. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es zu keinen bescheidwidrigen Ausführungen kam, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrags gemäß § 46 NSchG nicht vorlagen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es zu keinen bescheidwidrigen Ausführungen kam, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrags gemäß Paragraph 46, NSchG nicht vorlagen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung § 46 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Paragraph 46, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.286.1.6.2018