GVG iVm § 9 Abs 2 iVm §§ 17 Abs 7 iVm § 22 Abs 1 Z 2 AÜG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als eine Ermahnung erteilt und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt wird.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als eine Ermahnung erteilt und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt wird. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30.8.2017, xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Herr Dipl.-Ing. AB Josef AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit als das
H als Beschäftigter (Arbeitskräfteüberlassung) mit Sitz in AP, AQ 6, zu verantworten, dass von dieser, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei am 29.08.2016 um 14.30 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle „AR 1“ in Salzburg festgestellt haben, die von der AS GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Deutschland, AT, AU 4, überlassenen Arbeitskräfte„Herr Dipl.-Ing. Ausschussbericht Josef AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der AO GmbH als Beschäftigter (Arbeitskräfteüberlassung) mit Sitz in AP, AQ 6, zu verantworten, dass von dieser, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei am 29.08.2016 um 14.30 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle „AR 1“ in Salzburg festgestellt haben, die von der AS GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Deutschland, AT, AU 4, überlassenen Arbeitskräfte
Vm 22 Abs 1 Z 2 AÜG begangen, weshalb
Abs 1 Z 2 erster Strafrahmen AÜG eine Strafe in der Höhe von € 600 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
G in der Höhe von € 60 vorgeschrieben.Deshalb hat – so das angefochtenen Straferkenntnis weiter – der Beschwerdeführer eine Übertretung
Paragraphen 17, Absatz 7, in Verbindung mit 22 Absatz eins, Ziffer 2, AÜG begangen, weshalb
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Strafrahmen AÜG eine Strafe in der Höhe von € 600 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 60 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf eine Anzeige der Finanzpolizei Team 51 des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 17.11.2016, worin eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes beantragt wurde. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.10.2017, rügt der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Zusammengefasst sei kein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt und der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt worden. Bei den Mitarbeitern AV und AX habe eine Überlassung nur innerhalb Österreichs stattgefunden, da die Mitarbeiter nach Österreich zur österreichischen Niederlassung des Überlassungsunternehmens entsendet worden seien. Für diese Mitarbeiter seien die jeweiligen ZKO3-Meldungen und A1-Bestätigungen im Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegen bzw seien diese fristgerecht binnen eines Tages während der Kontrolle übermittelt worden. Die Verpflichtung zur Bereithaltung habe mangels grenzüberschreitende Überlassung den Überlasser getroffen und nicht den Beschäftiger. Selbst wenn man eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung annehmen würde, träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Aus den Unterlagen sei kein Hinweis ersichtlich, dass es sich um eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer geständig, dass die ZKO-Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen seien und er diesbezüglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Da dieser jedoch nicht von einer grenzüberschreitenden Überlassung ausgegangen sei, sei dieser einem Rechtsirrtum erlegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unbescholten. Weiters wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens
G bzw die außerordentliche Milderung der Strafe
G zutreffen würde. Selbst wenn man eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung annehmen würde, träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Aus den Unterlagen sei kein Hinweis ersichtlich, dass es sich um eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer geständig, dass die ZKO-Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen seien und er diesbezüglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Da dieser jedoch nicht von einer grenzüberschreitenden Überlassung ausgegangen sei, sei dieser einem Rechtsirrtum erlegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unbescholten. Weiters wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG zutreffen würde. Abschließend wird beantragt,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
G eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG herabzusetzen.Abschließend wird beantragt,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG herabzusetzen. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an zwei Tagen durchgeführt. Zu dieser sind jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter Dr. AZ sowie ein Vertreter des Finanzamts Salzburg-Stadt erschienen. Am 11.1.2018 wurde der Beschwerdeführer und am 27.2.2018 die Zeugen BA BB der Finanzpolizei sowie BC BD und BE BF einvernommen sowie zahlreiche vorgelegte Unterlagen zum Akt genommen. 2. Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO GmbH im Sitz in AP (FN xxxx) und seit 1.11.2015 zum verantwortlichen Beauftragten
G bestellt.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO GmbH im Sitz in AP (FN xxxx) und seit 1.11.2015 zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, VStG bestellt. Am 7.7.2016 hat die AO GmbH einen Rahmenvertrag zur Arbeitskräfteüberlassung mit der AS GmbH abgeschlossen. Auf diesem Vertrag scheint als Adresse der AS GmbH die BG 55, Salzburg auf, wobei auf dem Stempel unter der Unterschrift „Zweigniederlassung Salzburg“ steht. In einer Unternehmenspräsentation der AS GROUP werden drei Gesellschaften in den Ländern Deutschland, Österreich und Polen und auch eine Firmenbuchnummer des Landesgerichts Salzburg angeführt. Aufgrund dieses Rahmenvertrags wurden von der AS GmbH gesamt sieben Arbeitnehmer der AO GmbH für Tätigkeiten im Zuge des …..umbaus, AR 1, in Salzburg überlassen. Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Arbeitnehmer AW AV und AY AX waren bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet. Eine entsprechende Entsendevereinbarung nach Österreich („Vereinbarung nach dem AVRAG-Gesetz“) wurde von der AS GmbH, AU 4, AT unterfertigt. Darin scheint die AO GmbH als Unternehmen auf, bei dem der Arbeitnehmernehmerüberlassungsvertrag ausgeführt wird. Beschäftigungsort ist AR 1, Salzburg. Sowohl das A1-Dokument als auch die ZKO3-Meldung wurde vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei erstattet. Am 29.8.2016 um 14.30 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 51 des Finanzamts Salzburg-Stadt eine Kontrolle nach dem AVRAG und AÜG auf der Baustelle AR 1, Salzburg statt. Im Zuge dieser Kontrolle konnte für keinen der Arbeitnehmer eine entsprechende ZKO4-Meldung zur Überlassung von Arbeitskräften vorgelegt werden. Darüber hinaus konnten für die Arbeitnehmer AV AW und AX AY auch kein gültiges A1-Dokument und keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werden. Die beiden zuständigen Montageleiter der AO GmbH für die gegenständliche Baustelle sind davon ausgegangen, dass es sich bei der AS GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Aus diesem Grund wurde nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung angewendet, sondern vordergründig darauf Wert gelegt, ob eine Anmeldung der überlassenen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung erfolgt ist. 3. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und der dabei vorgelegten Unterlagen. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO GmbH ist im Firmenbuch ersichtlich. Vom Beschwerdeführervertreter wurde selbst eine Bestätigung über die Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
G vorgelegt.Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO GmbH ist im Firmenbuch ersichtlich. Vom Beschwerdeführervertreter wurde selbst eine Bestätigung über die Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
Paragraph 9, VStG vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden der Rahmenvertrag vom 7.7.2016 zwischen der AO GmbH und der AS GmbH sowie die Unternehmenspräsentation der AS Group. Die jeweiligen Arbeitsverträge, Meldungen bei der Krankenversicherung sowie Überlassungen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer ergibt sich aus den vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen. Die dahingehenden Umstände sind insoweit unstrittig. Die Umstände der Kontrolle am 29.8.2016 ergeben sich erstens aus der im Zuge der Kontrolle angefertigten Dokumentation der Finanzpolizei, sowie zweitens aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des bei der Kontrolle anwesenden Organs der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die beiden zuständigen Montageleiter der AO GmbH wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg einvernommen. Beide geben übereinstimmend und glaubwürdig an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der AS GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Dies wird darüber hinaus auch durch vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Unterlagen unterstützt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG, BGBl 1988/196 idF I 2014/94)Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG, BGBl 1988/196 in der Fassung römisch eins 2014/94) § 17.
O) kein reglementiertes Gewerbe
O ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.Paragraph 17,
Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe
Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:
Absatz 2, hat folgende Daten zu enthalten:
Abs. 2 der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Absatz 2, der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Abs. 1 zuständige Behörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
Absatz eins, zuständige Behörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44 idF I 2017/64)Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44 in der Fassung römisch eins 2017/64) Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft § 19.
Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.Paragraph 19,
Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber.
AÜG oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Maßgabe des § 22d Abs. 2 und 4 AÜG und für die Erbringung von Leistungen für aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten
Paragraph 22 a, AÜG oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Maßgabe des Paragraph 22 d, Absatz 2 und 4 AÜG und für die Erbringung von Leistungen für aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten
Paragraph 19, Absatz 4, zur Verfügung zu stellen.
1 und 4;die Meldung
Paragraph 19, Absatz eins und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 in der Fassung römisch eins 2016/120) § 1.
G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Art 7 EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139/2014 ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat § 1 Abs 2 VStG durch die Novelle BGBl I 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP 18).
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Artikel 7, EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139 aus 2014, ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat Paragraph eins, Absatz 2, VStG durch die Novelle BGBl römisch eins 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR
G ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AO GmbH strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO GmbH.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AO GmbH strafrechtlich verantwortlich. 3. Überlassung der Arbeitnehmer Von der AS GmbH als Überlasser wurden Arbeitnehmer an die AO GmbH als Beschäftiger überlassen.
Abs 7 AÜG hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft das A1-Dokument sowie die ZKO4-Meldung am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zu Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
Paragraph 17, Absatz 7, AÜG hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft das A1-Dokument sowie die ZKO4-Meldung am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zu Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Die Arbeitnehmer AW AV und AY AX sind erstens direkt bei der Zentrale der AS GmbH in Deutschland beschäftigt und zweitens auch in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet. Aus diesem Grund wurden auch entsprechende Entsendevereinbarungen, A1-Dokumente und ZKO3-Meldungen erstattet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden diese Arbeitnehmer nicht zur Zweigniederlassung der AS GmbH nach Salzburg entsendet und von dieser weiter an die AO GmbH überlassen. In der entsprechenden Entsendevereinbarung beider Arbeitnehmer werden als Überlasser die AS GmbH mit Sitz in Deutschland und als Beschäftiger die AO GmbH angeführt. Von der Zweigniederlassung in Salzburg ist darin nicht die Rede. Eine grenzüberschreitende Überlassung für diese beiden Arbeitnehmer liegt somit vor. Aus diesem Grund greifen auch die Verpflichtungen des Beschäftigers zur Bereithaltung der ZKO4-Meldung gemeinsam mit dem A1-Dokument
Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Die Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 AÜG liegt somit vor.Eine grenzüberschreitende Überlassung für diese beiden Arbeitnehmer liegt somit vor. Aus diesem Grund greifen auch die Verpflichtungen des Beschäftigers zur Bereithaltung der ZKO4-Meldung gemeinsam mit dem A1-Dokument
Paragraph 17, Absatz 7, AÜG. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG liegt somit vor. Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der besonderen Umstände (Abschluss des Rahmenvertrages mit der österreichischen Zweigniederlassung, Meldung der Mehrzahl der Arbeitnehmer bei der österreichischen Sozialversicherung) die zuständigen Mitarbeiter der AO GmbH davon ausgegangen, dass es sich beim Überlasser AS GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Auch wenn dieser Umstand nicht von der Verpflichtung des Beschäftigers entbindet, die Unterlagen von überlassenen Arbeitnehmern zu kontrollieren und bereitzuhalten, ist das Verschulden als gering anzusehen. Darüber hinaus wurden die beiden Arbeitnehmer bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet, weshalb die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als gering anzusehen ist. In Zusammenschau dieser besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch die Ermahnung hinzuweisen und im Übrigen das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen.Auch wenn dieser Umstand nicht von der Verpflichtung des Beschäftigers entbindet, die Unterlagen von überlassenen Arbeitnehmern zu kontrollieren und bereitzuhalten, ist das Verschulden als gering anzusehen. Darüber hinaus wurden die beiden Arbeitnehmer bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet, weshalb die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als gering anzusehen ist. In Zusammenschau dieser besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch die Ermahnung hinzuweisen und im Übrigen das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. 4. Kosten Da der Beschwerde Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.450.1.9.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.