Obsah (13)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§§ 7d§ 7i§ 64§ 7f§ 20§ 24§ 19§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2018 Geschäftszahl405-7/451/1/9-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 50Vw
GVG iVm § 9 Abs 2 iVm §§ 7d Abs 1 und 2 erster Satz iVm 7i Abs 4 Z 3 AVRAG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch auf die überlassenen Arbeitskräfte
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7 d, Absatz eins und 2 erster Satz in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch auf die überlassenen Arbeitskräfte
- AO AP, geb. …, vom 25.07.2016 bis zum 29.08.2016 und
- AQ AR, geb. …, vom 18.07.2016 bis zum 29.08.2016 eingeschränkt, eine Ermahnung erteilt und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G eingestellt wird.eingeschränkt, eine Ermahnung erteilt und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt wird. II.römisch zwei.
§ 52Abs 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30.8.2017, xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Herr Dipl.-Ing. AB Josef AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit als das
§ 9Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der AS Gmb
H als Beschäftigter (Arbeitskräfteüberlassung) mit Sitz in AT, AU 6, zu verantworten, dass von dieser, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei am 29.08.2016 um 14.30 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle „AV 1“ in 5020 Salzburg festgestellt haben, die von der AW GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Deutschland, AX, AY 4, überlassenen Arbeitskräfte„Herr Dipl.-Ing. Ausschussbericht Josef AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der AS GmbH als Beschäftigter (Arbeitskräfteüberlassung) mit Sitz in AT, AU 6, zu verantworten, dass von dieser, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei am 29.08.2016 um 14.30 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle „AV 1“ in 5020 Salzburg festgestellt haben, die von der AW GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Deutschland, AX, AY 4, überlassenen Arbeitskräfte
- AO AP, geb. …, vom 25.07.2016 bis zum 29.08.2016,
- AZ BA, geb. …, vom 16.08.2016 bis zum 29.08.2016,
- BB BC, geb. …, vom 25.07.2016 bis zum 29.08.2016,
- BD BE, geb. …, vom 08.02.2016 bis zum 29.08.2016,
- BF BG, geb. …, vom 25.07.2016 bis zum 29.08.2016,
- BH BI, geb. …, vom 18.07.2016 bis zum 29.08.2016 und
- AQ AR, geb. …, vom 18.07.2016 bis zum 29.08.
- auf der ggst. Baustelle beschäftigt wurden, und der inländische Beschäftiger am Arbeits(Einsatz)ort während des Zeitraums der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung keine Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisung Belege, Arbeitszeitaufzeichnung oder Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache bereitgehalten hat.“ Deshalb hat – so das angefochtenen Straferkenntnis weiter – der Beschwerdeführer eine Übertretung
§§ 7dAbs 1 i
Vm Abs 2 erster Satz iVm 7i Abs 4 Z 3 AVRAG begangen, weshalb
§ 7i
Abs 4 Z 3 dritter Strafrahmen AVRAG für jeden Arbeitnehmer eine Strafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und zehn Stunden), somit als Gesamtstrafe insgesamt € 14.000 (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage und 22 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64Abs 2 VSt
G in der Höhe von € 1.400 vorgeschrieben.Deshalb hat – so das angefochtenen Straferkenntnis weiter – der Beschwerdeführer eine Übertretung
Paragraphen 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG begangen, weshalb
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, dritter Strafrahmen AVRAG für jeden Arbeitnehmer eine Strafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und zehn Stunden), somit als Gesamtstrafe insgesamt € 14.000 (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage und 22 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 1.400 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf eine Anzeige der Finanzpolizei Team 51 des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 17.11.2016, worin eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes beantragt wurde. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.10.2017, rügt der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Zusammengefasst sei kein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt und der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt worden. Die im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Arbeitnehmer
- bis
- (AZ, BB, BD, BF und BH) seien bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen, was sich aus den Meldebestätigungen ergebe. Bei den Mitarbeitern AO und AQ habe eine Überlassung nur innerhalb Österreichs stattgefunden, da die Mitarbeiter nach Österreich zur österreichischen Niederlassung des Überlassungsunternehmens entsendet worden seien. Für diese Mitarbeiter seien die jeweiligen ZKO3-Meldungen und A1-Bestätigungen im Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegen bzw seien diese fristgerecht binnen eines Tages während der Kontrolle übermittelt worden. Deshalb liege auch keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, weshalb vom Beschäftiger keine Lohnunterlagen bereit zu halten gewesen wären. Vom Arbeitskräfteüberlasser seien dem Beschäftiger dementsprechend auch
§ 7f
Abs 2 AVRAG keine Lohnunterlagen übermittelt worden.Deshalb liege auch keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, weshalb vom Beschäftiger keine Lohnunterlagen bereit zu halten gewesen wären. Vom Arbeitskräfteüberlasser seien dem Beschäftiger dementsprechend auch
Paragraph 7 f, Absatz 2, AVRAG keine Lohnunterlagen übermittelt worden. Selbst wenn man eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung annehmen würde, träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Aus den Unterlagen sei kein Hinweis ersichtlich, dass es sich um eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer geständig, dass die ZKO-Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen seien und es diesbezüglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Da dieser jedoch nicht von einer grenzüberschreitenden Überlassung ausgegangen sei, sei dieser einem Rechtsirrtum erlegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unbescholten. Weiters wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G bzw die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G zutreffen würde. Selbst wenn man eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung annehmen würde, träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Aus den Unterlagen sei kein Hinweis ersichtlich, dass es sich um eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer geständig, dass die ZKO-Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen seien und es diesbezüglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Da dieser jedoch nicht von einer grenzüberschreitenden Überlassung ausgegangen sei, sei dieser einem Rechtsirrtum erlegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unbescholten. Weiters wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG zutreffen würde. Abschließend wird beantragt,
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG herabzusetzen.Abschließend wird beantragt,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG herabzusetzen. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an zwei Tagen durchgeführt. Zu diese sind jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter Dr. BJ sowie ein Vertreter des Finanzamts Salzburg-Stadt erschienen. Am 11.1.2018 wurde der Beschwerdeführer und am 27.2.2018 die Zeugen BK BL der Finanzpolizei sowie BM BN und BO BP einvernommen sowie zahlreiche vorgelegte Unterlagen zum Akt genommen. 2. Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH im Sitz in AT (FN ….) und seit 1.11.2015 zum verantwortlichen Beauftragten
§ 9VSt
G bestellt.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH im Sitz in AT (FN ….) und seit 1.11.2015 zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, VStG bestellt. Am 7.7.2016 hat die AS GmbH einen Rahmenvertrag zur Arbeitskräfteüberlassung mit der AW GmbH abgeschlossen. Auf diesem Vertrag scheint als Adresse der AW GmbH die BQ 55, 5020 Salzburg auf, wobei auf dem Stempel unter der Unterschrift „Zweigniederlassung Salzburg“ steht. In einer Unternehmenspräsentation der AW GROUP werden drei Gesellschaften in den Ländern Deutschland, Österreich und Polen und auch eine Firmenbuchnummer des Landesgerichts Salzburg angeführt. Aufgrund dieses Rahmenvertrags wurden von der AW GmbH gesamt sieben Arbeitnehmer der AS GmbH für Tätigkeiten im Zuge des ….umbaus, AV 1, in Salzburg überlassen:
- AP AO, geb. …, vom 25.7.2016 bis zum 29.8.2016,
- BA AZ, geb. …, vom 16.8.2016 bis zum 29.8.2016,
- BC BB, geb. …, vom 25.7.2016 bis zum 29.8.2016,
- BE BD, geb. …, vom 08.2.2016 bis zum 29.8.2016,
- BG BF, geb. …, vom 25.7.2016 bis zum 29.8.2016,
- BI BH, geb. …, vom 18.7.2016 bis zum 29.8.2016 und
- AR AQ, geb. …, vom 18.7.2016 bis zum 29.8.
- Mit den Arbeitnehmern BC BB, BA AZ, BE BD, BG BF und BI BH wurde jeweils von der AW GmbH, Zweigniederlassung Salzburg, BQ 55, 5020 Salzburg, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, bei dem der Gerichtsstand Salzburg und die Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. In der entsprechenden Überlassungsmitteilung nach § 12 AÜG wird als Überlasser wiederum die Zweigniederlassung Salzburg der AW GmbH angeführt. Darüber hinaus wurden diese Mitarbeiter bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Mit den Arbeitnehmern BC BB, BA AZ, BE BD, BG BF und BI BH wurde jeweils von der AW GmbH, Zweigniederlassung Salzburg, BQ 55, 5020 Salzburg, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, bei dem der Gerichtsstand Salzburg und die Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. In der entsprechenden Überlassungsmitteilung nach Paragraph 12, AÜG wird als Überlasser wiederum die Zweigniederlassung Salzburg der AW GmbH angeführt. Darüber hinaus wurden diese Mitarbeiter bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Die Arbeitnehmer AP AO und AR AQ waren hingegen bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet. Eine entsprechende Entsendevereinbarung nach Österreich („Vereinbarung nach dem AVRAG-Gesetz“) wurde von der AW GmbH, AY 4, AX unterfertigt. Darin scheint die AS GmbH als Unternehmen auf, bei dem der Arbeitnehmernehmerüberlassungsvertrag ausgeführt wird. Beschäftigungsort ist … Salzburg, AV 1, 5020 Salzburg. Sowohl das A1-Dokument als auch die ZKO3-Meldung wurde vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei erstattet. Am 29.8.2016 um 14.30 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 51 des Finanzamts Salzburg-Stadt eine Kontrolle nach dem AVRAG und AÜG auf der Baustelle AV 1, 5020 Salzburg statt. Im Zuge dieser Kontrolle konnte für keinen der Arbeitnehmer eine entsprechende ZKO4-Meldung zur Überlassung von Arbeitskräften vorgelegt werden. Darüber hinaus konnten für die Arbeitnehmer AO AP und AQ AR auch kein gültiges A1-Dokument und keinerlei Lohnunterlagen vorgelegt werden. Die beiden zuständigen Montageleiter der AS GmbH für die gegenständliche Baustelle sind davon ausgegangen, dass es sich bei der AW GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Aus diesem Grund wurde nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung angewendet, sondern vordergründig darauf Wert gelegt, ob eine Anmeldung der überlassenen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung erfolgt ist.
- Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und der dabei vorgelegten Unterlagen. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH ist im Firmenbuch ersichtlich. Vom Beschwerdeführervertreter wurde selbst eine Bestätigung über die Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
§ 9VSt
G vorgelegt.Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH ist im Firmenbuch ersichtlich. Vom Beschwerdeführervertreter wurde selbst eine Bestätigung über die Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
Paragraph 9, VStG vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurden der Rahmenvertrag vom 7.7.2016 zwischen der AS GmbH und der AW GmbH sowie die Unternehmenspräsentation der AW Group. Die jeweiligen Arbeitsverträge, Meldungen bei der Krankenversicherung sowie Überlassungen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten sieben Arbeitnehmer ergibt sich aus den vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen. Die dahingehenden Umstände sind insoweit unstrittig. Die Umstände der Kontrolle am 29.8.2016 ergeben sich erstens aus der im Zuge der Kontrolle angefertigten Dokumentation der Finanzpolizei, sowie zweitens aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des bei der Kontrolle anwesenden Organs der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die beiden zuständigen Montageleiter der AS GmbH wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg einvernommen. Beide geben übereinstimmend und glaubwürdig an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der AW GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Dies wird darüber hinaus auch durch vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Unterlagen unterstützt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2015/152)Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins 2015/152) Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. Erhebungen der Abgabenbehörden § 7f.
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen undParagraph 7 f,
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
- die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
- von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowievon den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs 1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
(2)Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen. Strafbestimmungen § 7i.
(4)Wer alsParagraph 7 i,
(4)Wer als
- Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44 idF I 2017/64)Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44 in der Fassung römisch eins 2017/64) Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung § 21.
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Paragraph 21,
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
- die Meldung
§ 19
;die Meldung
Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
§ 19Abs.
3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
(2)Abweichend von Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
- der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oderder in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Ansprechperson, oder
- einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
- einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG odereiner inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG oder Paragraph 115, GmbHG oder
- einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Ziffer eins bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9, angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
- die Meldung
§ 19Abs.
1 und 4;die Meldung
Paragraph 19, Absatz eins und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
§ 19Abs.
4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. Bereithaltung von Lohnunterlagen § 22.
(1)Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,
(1)Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
(1a)Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1a)Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz eins, nachweislich bereitzustellen. Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung § 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Paragraph 26,
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Nichtbereithalten der Lohnunterlagen §
- Wer alsParagraph 28, Wer als
- Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 in der Fassung römisch eins 2016/120) § 1.
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Paragraph eins,
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- a)die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwal
- b)der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- c)Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 9).
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 9,). Rechtliche Beurteilung 1. Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG Mit 1.1.2017 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44) in Kraft getreten. Zeitgleich ist § 17 Abs 2 bis 7 AÜG außer Kraft getreten, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Bestimmung weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1.1.2017 ereignet haben (§ 72 Abs 1 LSD-BG, § 23a Abs 2 AÜG idF BGBl I 2016/44). Da die gegenständliche Kontrolle der Finanzpolizei am 29.8.2016 stattgefunden hat, ist auf den gegenständlichen Fall weiterhin § 17 Abs 2 bis 7 AÜG anzuwenden.Mit 1.1.2017 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44) in Kraft getreten. Zeitgleich ist Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 AÜG außer Kraft getreten, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Bestimmung weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1.1.2017 ereignet haben (Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG, Paragraph 23 a, Absatz 2, AÜG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/44). Da die gegenständliche Kontrolle der Finanzpolizei am 29.8.2016 stattgefunden hat, ist auf den gegenständlichen Fall weiterhin Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 AÜG anzuwenden.
§ 1Abs 2 VSt
G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Art 7 EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139/2014 ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat § 1 Abs 2 VStG durch die Novelle BGBl I 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP 18).
Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieser Grundsatz der rückwirkenden Anwendung eines milderen Strafgesetzes lässt sich aus Artikel 7, EMRK ableiten (dazu EuGH 3.5.2005, Berlusconi, verb Rs C-387/02, 391/02, 403/02; EGMR 17.9.2009, Scoppola [GK], 10.249/03; VfGH 8.3.2012, B 1003/11; 10.3.2015, E 1139 aus 2014, ua; VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Hintergrundes hat Paragraph eins, Absatz 2, VStG durch die Novelle BGBl römisch eins 2013/33 seine derzeit geltende Fassung erhalten (ErlRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18). Das nunmehr geltende LSD-BG sieht jedoch keine günstigere Norm als die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG vor. Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigungen findet sich nunmehr in § 21 LSD-BG mit der dahingehenden Verwaltungsübertretung in § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG. § 22 LSD-BG verpflichtet zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, wobei § 28 LSD-BG das dahingehende Unterlassen sanktioniert. § 12 LSD-BG übernimmt weitgehend wortgleich § 7f AVRAG. Die dahingehende Verwaltungsübertretung findet sich in § 27 LSD-BG, was wiederum § 7i Abs 1-3 AVRAG entspricht.Das nunmehr geltende LSD-BG sieht jedoch keine günstigere Norm als die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des AVRAG vor. Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigungen findet sich nunmehr in Paragraph 21, LSD-BG mit der dahingehenden Verwaltungsübertretung in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG. Paragraph 22, LSD-BG verpflichtet zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, wobei Paragraph 28, LSD-BG das dahingehende Unterlassen sanktioniert. Paragraph 12, LSD-BG übernimmt weitgehend wortgleich Paragraph 7 f, AVRAG. Die dahingehende Verwaltungsübertretung findet sich in Paragraph 27, LSD-BG, was wiederum Paragraph 7 i, Absatz eins -, 3, AVRAG entspricht.
- Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die AS GmbH Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH.
§ 9Abs 1 VSt
G ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AS GmbH strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AS GmbH strafrechtlich verantwortlich. 3. Überlassung der Arbeitnehmer a) Allgemein Von der AW GmbH als Überlasser wurden Arbeitnehmer an die AS GmbH als Beschäftiger überlassen.
§ 7d
Abs 2 AVRAG trifft bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen iSd Abs 1 den inländischen Beschäftiger.
Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG trifft bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen iSd Absatz eins, den inländischen Beschäftiger.
- b)Arbeitnehmer BB, AZ, BD, BF und BH Diese Verpflichtung trifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei einer „grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung“ zu. Dies liegt bei den Arbeitnehmern BC BB, BA AZ, BE BD, BG BF und BI BH nicht vor. Diese Arbeitskräfte waren bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich der Gerichtsstand Salzburg und die Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart. Auch wurden die jeweiligen Arbeitsverträge mit der Zweigniederlassung der AW GmbH in Salzburg abgeschlossen. Grundsätzlich verfügen – sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht – zwar registrierte Zweigniederlassungen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die ausländische Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten ist (VwSlg 19257 A/2015 mwN). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Sozialversicherungspflicht in Österreich zu beurteilen. In Zusammenschau mit der Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung liegt somit für die Arbeitnehmer BC BB, BA AZ, BE BD, BG BF und BI BH keine grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vor, weshalb die Verpflichtung des Beschäftigers nach § 7d Abs 2 AVRAG nicht greift. Der dahingehende Tatvorwurf liegt somit nicht vor.Darüber hinaus wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich der Gerichtsstand Salzburg und die Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart. Auch wurden die jeweiligen Arbeitsverträge mit der Zweigniederlassung der AW GmbH in Salzburg abgeschlossen. Grundsätzlich verfügen – sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht – zwar registrierte Zweigniederlassungen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die ausländische Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten ist (VwSlg 19257 A/2015 mwN). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Sozialversicherungspflicht in Österreich zu beurteilen. In Zusammenschau mit der Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung liegt somit für die Arbeitnehmer BC BB, BA AZ, BE BD, BG BF und BI BH keine grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vor, weshalb die Verpflichtung des Beschäftigers nach Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG nicht greift. Der dahingehende Tatvorwurf liegt somit nicht vor.
- c)Arbeitnehmer AO und AQ Im Gegensatz dazu sind die Arbeitnehmer AP AO und AR AQ erstens direkt bei der Zentrale der AW GmbH in Deutschland beschäftigt und zweitens auch in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet. Aus diesem Grund wurden auch entsprechende Entsendevereinbarungen, A1-Dokumente und ZKO3-Meldungen erstattet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden diese Arbeitnehmer nicht zur Zweigniederlassung der AW GmbH nach Salzburg entsendet und von dieser weiter an die AS GmbH überlassen. In der entsprechenden Entsendevereinbarung beider Arbeitnehmer werden als Überlasser die AW GmbH mit Sitz in Deutschland und als Beschäftiger die AS GmbH angeführt. Von der Zweigniederlassung in Salzburg ist darin nicht die Rede. Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung für diese beiden Arbeitnehmer liegt somit vor. Aus diesem Grund greifen auch die Verpflichtungen des Beschäftigers zur Bereithaltung der Lohnunterlagen
§ 7dAbs 2 AVRAG.
Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Die Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 4 Z 3 AVRAG liegt somit vor.Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung für diese beiden Arbeitnehmer liegt somit vor. Aus diesem Grund greifen auch die Verpflichtungen des Beschäftigers zur Bereithaltung der Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG liegt somit vor. Im gegenständlichen Fall sind aufgrund der besonderen Umstände (Abschluss des Rahmenvertrages mit der österreichischen Zweigniederlassung, Meldung der Mehrzahl der Arbeitnehmer bei der österreichischen Sozialversicherung) die zuständigen Mitarbeiter der AS GmbH davon ausgegangen, dass es sich beim Überlasser AW GmbH um ein österreichisches Unternehmen handelt. Auch wenn dieser Umstand nicht von der Verpflichtung des Beschäftigers entbindet, die Unterlagen von überlassenen Arbeitnehmern zu kontrollieren und bereitzuhalten, ist das Verschulden als gering anzusehen. Darüber hinaus wurden die beiden Arbeitnehmer bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet, weshalb die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als gering anzusehen ist. In Zusammenschau dieser besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch die Ermahnung hinzuweisen und im Übrigen das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G einzustellen.Auch wenn dieser Umstand nicht von der Verpflichtung des Beschäftigers entbindet, die Unterlagen von überlassenen Arbeitnehmern zu kontrollieren und bereitzuhalten, ist das Verschulden als gering anzusehen. Darüber hinaus wurden die beiden Arbeitnehmer bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet, weshalb die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als gering anzusehen ist. In Zusammenschau dieser besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch die Ermahnung hinzuweisen und im Übrigen das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. 4. Kosten Da der Beschwerde Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.451.1.9.2018