Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 75§§ 1§ 23§ 45§ 47§ 49§ 5§ 291b§ 10§ 74§ 32§ 4§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2018 Geschäftszahl405-9/455/1/10-2018; 405-9/464/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 1, 2, 5 und 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 5 und 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 30.10.2017 für die im beigelegten Berechnungsbogen angeführten Personen für den Zeitraum 01.11.2017 bis 30.11.2017 nach dem MSG eine Geldleistung in Höhe von € 935,86 zuerkannt. Der beigefügte Berechnungsbogen wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. In diesem wird der Name "AE AF" zwar tabellarisch angeführt, dieser Person jedoch entgegen der Antragstellung kein Mindeststandard zugeordnet. 1.2.
- Zur Begründung führt die belangte Behörde bei wörtlicher Zitierung der §§ 1 Abs 1, 2, 8 Abs 1, 4 und 5 sowie 9 Abs 1 MSG aus, dass der Besuch der "Abendakademie" keine Schulausbildung im Sinne des § 8 Abs 4 Z 5 MSG darstelle, sodass eine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft bestehe. Die "Handelsakademie für Berufstätige" stelle eine Sonderform der Handelsakademie dar, welche
§ 75
Abs 1 Schulorganisationsgesetz die Aufgabe habe, in einem 8-semestrigen Bildungsgang 17-jährige Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Erwerbsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer "Handelsakademie" zu führen. Sie sei daher als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert.Zur Begründung führt die belangte Behörde bei wörtlicher Zitierung der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, 8, Absatz eins, 4 und 5 sowie 9 Absatz eins, MSG aus, dass der Besuch der "Abendakademie" keine Schulausbildung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG darstelle, sodass eine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft bestehe. Die "Handelsakademie für Berufstätige" stelle eine Sonderform der Handelsakademie dar, welche
Paragraph 75, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz die Aufgabe habe, in einem 8-semestrigen Bildungsgang 17-jährige Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Erwerbsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer "Handelsakademie" zu führen. Sie sei daher als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert., 1.2.
- Herr AE AF besuche seit September 2017 im Ausmaß von 25 Wochenstunden die "Abendakademie". Diese beginne frühestens um 18:00 Uhr. Während des Tages sei Herr AE zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet, sodass sein gesamter zeitlicher Aufwand - Schule und Erwerbstätigkeit - einer Erwerbsausübung bzw. einer Erwerbsausübung iSd § 8 Abs 4 Z 5 MSG gleichgestellt sei.Herr AE AF besuche seit September 2017 im Ausmaß von 25 Wochenstunden die "Abendakademie". Diese beginne frühestens um 18:00 Uhr. Während des Tages sei Herr AE zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet, sodass sein gesamter zeitlicher Aufwand - Schule und Erwerbstätigkeit - einer Erwerbsausübung bzw. einer Erwerbsausübung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG gleichgestellt sei. 1.2.
- Der 17-jährige Sohn (der Antragstellerin, Anm.) AE AF habe sich am 17.10.2017 beim AMS lehrstellensuchend abgemeldet und bereits seit dem 09.09.2017 den "AMS-Kurs" nicht mehr besucht. Herr AE AF sei im Bescheid vom 30.10.2017 sowie im Schreiben vom 10.11.2017 aufgefordert worden, die Arbeitssuche zusätzlich zu seinem Besuch der "Abendakademie" beim AMS nachzuweisen, was bis auf weiteres nicht erfolgt sei.Der 17-jährige Sohn (der Antragstellerin, Anmerkung AE AF habe sich am 17.10.2017 beim AMS lehrstellensuchend abgemeldet und bereits seit dem 09.09.2017 den "AMS-Kurs" nicht mehr besucht. Herr AE AF sei im Bescheid vom 30.10.2017 sowie im Schreiben vom 10.11.2017 aufgefordert worden, die Arbeitssuche zusätzlich zu seinem Besuch der "Abendakademie" beim AMS nachzuweisen, was bis auf weiteres nicht erfolgt sei. 1.2.
- Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung iSd § 1 Abs 1 MSG stelle kein bedingungsloses Grundeinkommen dar. Herrn AE AF werde
§§ 1Abs 1, 2 Abs 2 i
Vm 8 MSG keine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, da dieser nicht bereit sei seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen, die zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit führen würde, weshalb dieser in der "Berechnung ohne Leistung berücksichtigt" werde.Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung iSd Paragraph eins, Absatz eins, MSG stelle kein bedingungsloses Grundeinkommen dar. Herrn AE AF werde
Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, in Verbindung mit 8 MSG keine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, da dieser nicht bereit sei seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen, die zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit führen würde, weshalb dieser in der "Berechnung ohne Leistung berücksichtigt" werde. 1.
- Mit fristgerecht eingebrachter Rechtsmittelschrift vom (datiert) 06.12.2017 begehrt die Beschwerdeführerin, ihrem Sohn AF AE für den Monat November 2017 und die Folgemonate eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren und festzustellen, dass für die Dauer der zielstrebigen Verfolgung seiner Schulausbildung von diesem der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. 1.
- Zur Begründung führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn AF AE vor seinem
- Lebensjahr eine Schulausbildung begonnen habe und diese zielstrebig verfolge. Von diesem dürfe daher die Arbeitssuche nicht verlangt werden. Die belangte Behörde weise in der Bescheidbegründung zu Unrecht auf das Schulorganisationsgesetz hin. Das MSG unterscheide nicht zwischen verschiedenen Schulformen. Die Handelsakademie für Berufstätige an der Bundeshandelsakademie und Handelsschule II sei eine Schulausbildung im Sinne des MSG. Der Schulabschluss werde anerkannt und sei gleichwertig. Die "Abendakademie" sei die einzige Schule gewesen, in der es für ihren Sohn "einen Platz gegeben" habe.Zur Begründung führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn AF AE vor seinem
- Lebensjahr eine Schulausbildung begonnen habe und diese zielstrebig verfolge. Von diesem dürfe daher die Arbeitssuche nicht verlangt werden. Die belangte Behörde weise in der Bescheidbegründung zu Unrecht auf das Schulorganisationsgesetz hin. Das MSG unterscheide nicht zwischen verschiedenen Schulformen. Die Handelsakademie für Berufstätige an der Bundeshandelsakademie und Handelsschule römisch zwei sei eine Schulausbildung im Sinne des MSG. Der Schulabschluss werde anerkannt und sei gleichwertig. Die "Abendakademie" sei die einzige Schule gewesen, in der es für ihren Sohn "einen Platz gegeben" habe. 1.
- Mit Bescheid vom 08.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 15.12.2017 für die im beigelegten Berechnungsbogen angeführten Personen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 nach dem MSG eine Geldleistung in Höhe von € 575,22 zuerkannt. Der beigefügte Berechnungsbogen wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. In diesem wird der Name "AE AF" zwar tabellarisch angeführt, dieser Person jedoch entgegen der Antragstellung kein Mindeststandard zugeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung in Höhe von € 354,68 gewährt. 1.
- Die Bescheidbegründung entspricht - unter Verweis auf eine einkommensseitige Berücksichtigung einer Einkommenssteuergutschrift vom 12.12.2017 im ggst Zuflussmonat Dezember 2017 - der Begründung des Bescheides vom 27.11.
- 1.
- Mit fristgerecht eingebrachter Rechtsmittelschrift vom (datiert) 17.01.2018 begehrt die Beschwerdeführerin, ihrem Sohn AF AE für den Monat Dezember 2017 und die Folgemonate eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren und festzustellen, dass für die Dauer der zielstrebigen Verfolgung seiner Schulausbildung von diesem der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. 1.
- Die Begründung entspricht der Beschwerdeschrift vom (datiert) 06.12.
- 1.
- In den Vorlageschreiben vom 08.01.2018 und 24.01.2018 führt die belangte Behörde in Ergänzung der Bescheidbegründung jeweils aus, dass Herr AF AE bereits im Schuljahr 2015/2016 die "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule II - Tagesschule - in Salzburg" besucht und diese abgebrochen habe. Ab 28.01.2016 habe sich dieser beim AMS lehrstellensuchend gemeldet. Vom 25.07.2016 bis 10.10.2016 sei Herr AF AE in einem Lehrverhältnis zur "Firma FF EE GmbH" gestanden und sei dieses in der Probezeit vorzeitig aufgelöst worden.In den Vorlageschreiben vom 08.01.2018 und 24.01.2018 führt die belangte Behörde in Ergänzung der Bescheidbegründung jeweils aus, dass Herr AF AE bereits im Schuljahr 2015 aus 2016, die "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch zwei - Tagesschule - in Salzburg" besucht und diese abgebrochen habe. Ab 28.01.2016 habe sich dieser beim AMS lehrstellensuchend gemeldet. Vom 25.07.2016 bis 10.10.2016 sei Herr AF AE in einem Lehrverhältnis zur "Firma FF EE GmbH" gestanden und sei dieses in der Probezeit vorzeitig aufgelöst worden. 1.
- In gegenständlicher Angelegenheit fand am 11.04.2018 beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung in verbundener Form statt. In dieser wurden nach Verlesung der Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts die Beschwerdeführerin, sowie deren Sohn, Herr AF AE, geb. AG, als Parteien jeweils gehört und einvernommen. Gleiches gilt für Herrn Mag. GG, HH II gem. GmbH, LL, welcher von beiden genannten Parteien lediglich für die Beschwerdeverhandlung (ohne Zustellvollmacht) zu deren Vertretung legitimiert wurde und in dieser ergänzend insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 22.04.2015, 2012/10/0122, hinwies. Ebenso als Partei gehört und einvernommen wurde eine Vertreterin der belangten Behörde.In gegenständlicher Angelegenheit fand am 11.04.2018 beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung in verbundener Form statt. In dieser wurden nach Verlesung der Akten der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts die Beschwerdeführerin, sowie deren Sohn, Herr AF AE, geb. AG, als Parteien jeweils gehört und einvernommen. Gleiches gilt für Herrn Mag. GG, HH römisch zwei gem. GmbH, LL, welcher von beiden genannten Parteien lediglich für die Beschwerdeverhandlung (ohne Zustellvollmacht) zu deren Vertretung legitimiert wurde und in dieser ergänzend insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 22.04.2015, 2012/10/0122, hinwies. Ebenso als Partei gehört und einvernommen wurde eine Vertreterin der belangten Behörde.
- Sachverhalt: 2.
- Laut Aktenhistorie und Zentralem Melderegister dient der am AC geborenen Beschwerdeführerin und deren Gatten, Herrn KH AE, geb. ÖÖ, sowie den gemeinsamen 6 (sechs) Kindern: - RA AE, geb Y, - AF AE, geb. AG, - BE AE, geb. YY, - MI AE, geb. YYY, - NA AE, geb. YYYY, und - HR AE, geb. YYYYY, eine ca 90m2 große Mietwohnung in LL, als Unterkunft und Hauptwohnsitz. Die angeführten Personen genossen (und genießen) während der Monate November und Dezember 2017 in Österreich den Status als Asylberechtigte. 2.
- Die den Berechnungsbögen für die Monate November und Dezember 2017 zu entnehmenden bedarfs- und eigenmittelseitigen Werte (Wohnkosten, Notstandshilfe, etc) entsprechend unstrittig den Tatsachen. Der Beschwerdegegenstand ist einzig in den Herrn AF AE für die angeführten Monate nicht zugestandenen Mindeststandards gelegen. Wobei letzteres auch für den ältesten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn, Herrn RA AE, hier jedoch bereits seit Juli 2016 und dies unangefochten, gilt. 2.3.
- Zum bisherigen schul- und erwerbsbiographischen Werdegang von Herrn AF AE in Österreich kann insoweit nachvollziehbar festgehalten werden: Herr AF AE, geb am AG in SR (Russische Föderation), scheint erstmals am 09.07.2002 und in der Folge bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet auf. Von diesem wurden laut eigenen - zeitlich nicht näher eingrenzbaren - Angaben eine Volksschule sowie 2 (zwei) neue Mittelschulen und für 3 (drei) Monate eine sonderpädagogische Schule besucht. Ein Abschluss einer neuen Mittelschule ist nicht zu verzeichnen. Ebenso besucht wurde von Herrn AF AE eine Polytechnische Schule, welche jedoch aufgrund des beabsichtigten Eintritts in eine (so die eigene Bezeichnung) "Produktionsschule" wiederum abgebrochen wurde. Ein Eintritt in diese "Produktionsschule" ist jedoch nicht erfolgt. Dass Herr AF AE - so die belangte Behörde - (bereits) im Schuljahr 2015/2016 die "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule II – Tagesschule – in LL" besucht hat, konnte weder aus den Akten objektiviert noch basierend auf einer bestätigenden Aussage von Herrn AF AE oder der Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung verifiziert werden. Dieses Sachverhaltselement wurde dem vorliegenden Erkenntnis somit nicht zugrunde gelegt.Herr AF AE, geb am AG in SR (Russische Föderation), scheint erstmals am 09.07.2002 und in der Folge bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet auf. Von diesem wurden laut eigenen - zeitlich nicht näher eingrenzbaren - Angaben eine Volksschule sowie 2 (zwei) neue Mittelschulen und für 3 (drei) Monate eine sonderpädagogische Schule besucht. Ein Abschluss einer neuen Mittelschule ist nicht zu verzeichnen. Ebenso besucht wurde von Herrn AF AE eine Polytechnische Schule, welche jedoch aufgrund des beabsichtigten Eintritts in eine (so die eigene Bezeichnung) "Produktionsschule" wiederum abgebrochen wurde. Ein Eintritt in diese "Produktionsschule" ist jedoch nicht erfolgt. Dass Herr AF AE - so die belangte Behörde - (bereits) im Schuljahr 2015 aus 2016, die "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch zwei – Tagesschule – in LL" besucht hat, konnte weder aus den Akten objektiviert noch basierend auf einer bestätigenden Aussage von Herrn AF AE oder der Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung verifiziert werden. Dieses Sachverhaltselement wurde dem vorliegenden Erkenntnis somit nicht zugrunde gelegt. 2.3.
- Herr AF AE scheint laut Versicherungsdatenauszug vom 05.04.2018 während folgender Zeiträume über das Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg-Stadt unstrittig als arbeits- bzw lehrstellensuchen auf: - 28.01.2016 bis 20.03.2016 - 22.03.2016 bis 28.03.2016 - 30.03.2016 bis 02.05.2016 - 04.05.2016 bis 16.05.2016 - 18.05.2016 bis 10.07.2016 - 19.07.2016 bis 24.07.2016 - 13.10.2016 bis 09.03.2017 - 11.03.2017 bis 12.04.2017 - 14.04.2017 bis 23.04.2017 - 25.04.2017 bis 07.05.2017 - 09.05.2017 bis 14.05.2017 - 17.05.2017 bis 17.10.2017 - 29.01.2018 bis 08.02.2018 - 15.02.2018 bis laufend Die Abmeldung als arbeits- bzw lehrstellensuchend zum 17.10.2017 erfolgte unstrittig durch Herrn AF AE selbst. Die wiederum Anmeldung als arbeits- bzw lehrstellensuchend zum 29.01.2018 erfolgte ebenso durch Herrn AF AE, laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung aufgrund einer sinngemäß Vorgabe der Beschwerdeführerin. 2.3.
- Herr AF AE bezog ebenso unstrittig laut Versicherungsdatenauszug vom 05.04.2018 jeweils mit kurzzeitigen Unterbrechungen über das AMS Salzburg-Stadt Arbeitslosengeld von 02.03.2016 bis 25.05.2016 und von 20.02.2017 bis 09.06.
- Nachfolgend wurde Arbeitslosengeld über das AMS Salzburg-Stadt während folgender Zeiten gewährt: - 14.08.2017 bis 08.09.2017 - 21.03.2017 bis 25.03.2018 - 28.03.2018 bis laufend Die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 09.09.2017 gründet sich auf den Umstand, dass Herr AF AE ab 09.09.2017 einer Kursmaßnahme des AMS Salzburg-Stadt freiwillig (und daher rechtswidrig) nicht mehr beigewohnt hat., Die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 09.09.2017 gründet sich auf den Umstand, dass Herr AF AE ab 09.09.2017 einer Kursmaßnahme des AMS Salzburg-Stadt freiwillig (und daher rechtswidrig) nicht mehr beigewohnt hat. 2.3.
- Herr AF AE absolvierte wiederum unstrittig von 25.07.2016 bis 10.10.2016 eine Arbeiterlehre bei der FF EE GmbH in LL. Dieser fand jedoch laut eigener Angaben in der Beschwerdeverhandlung an dieser Ausbildung keinen Gefallen, brachte dies im Ergebnis gegenüber dem Lehrherrn auch klar zum Ausdruck und beendete letzterer daher das Lehrverhältnis. Im Übrigen war - so Herr AF AE in der Beschwerdeverhandlung - dessen Ansinnen auch darin gelegen, wiederum "die Schule zu besuchen". Wobei dennoch am 13.10.2016 (bis vorerst) 09.03.2017 wiederum eine Meldung als arbeits- bzw lehrstellensuchend beim AMS Salzburg-Stadt erfolgte. 2.4.
- Herr AF AE besuchte (und besucht laut eigener Angabe in der Beschwerdeverhandlung weiterhin) laut vorliegender Schulbesuchsbestätigung vom 28.09.2017 der "BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige, LL (laut Briefkopf bzw Logo der Bestätigung: "HAK 2, LL, Abendakademie") als "ordentlicher Studierender" der Handelsakademie für Berufstätige die genannte Schule im Wintersemester 2017/18 im Ausmaß von 25 Wochenstunden.Herr AF AE besuchte (und besucht laut eigener Angabe in der Beschwerdeverhandlung weiterhin) laut vorliegender Schulbesuchsbestätigung vom 28.09.2017 der "BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige, LL (laut Briefkopf bzw Logo der Bestätigung: "HAK 2, LL, Abendakademie") als "ordentlicher Studierender" der Handelsakademie für Berufstätige die genannte Schule im Wintersemester 2017/18 im Ausmaß von 25 Wochenstunden. 2.4.
- Laut nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegtem Semesterzeugnis für das Schuljahr 2017/18 vom 09.02.2018 konnte Herr AF AE das Wintersemester 2017/18 in der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige, mit folgenden Noten abschließen:Laut nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegtem Semesterzeugnis für das Schuljahr 2017/18 vom 09.02.2018 konnte Herr AF AE das Wintersemester 2017/18 in der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige, mit folgenden Noten abschließen: - Religion: … - Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz: … - Deutsch: … - Englisch einschließlich Wirtschaftssprache: Nicht genügend - Betriebswirtschaft: … - Unternehmensrechnung: … - Officemanagement und angewandte Informatik: … - Recht: … - Volkswirtschaft: … - Geographie (Wirtschaftsgeographie): … Die Note "Nicht genügend" wurde von Herrn AF AE in der Beschwerdeverhandlung mit dem Umstand begründet, dass er die Lerninhalte für die einzige am Ende des Semesters stattgefundene Schularbeit "unterschätzt" hat. Herrn AF AE wurde in diesem Zusammenhang laut Semesterzeugnis vom 09.02.2018 die Ablegung eines Kolloquiums
§ 23
Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zugestanden. Die Note "Nicht genügend" wurde von Herrn AF AE in der Beschwerdeverhandlung mit dem Umstand begründet, dass er die Lerninhalte für die einzige am Ende des Semesters stattgefundene Schularbeit "unterschätzt" hat. Herrn AF AE wurde in diesem Zusammenhang laut Semesterzeugnis vom 09.02.2018 die Ablegung eines Kolloquiums
Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zugestanden. 2.4.
- Die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige, wurde von Herrn AF AE im Wintersemester 2017/18 an fünf Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) jeweils täglich von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr besucht.Die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige, wurde von Herrn AF AE im Wintersemester 2017/18 an fünf Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) jeweils täglich von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr besucht. 2.5.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 13.09.2017, 04.10.2017 und abermals am 10.10.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Schulbeihilfe unter anderem für Herrn AF AE unter Hinweis auf den Besuch der "HAK II" ein. 2.5.
- Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2017 für den Bedarfsmonat Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin für den Fall des weiteren Begehrens von Bedarfsorientierter Mindestsicherung im Monat November 2011 unter Hinwies auf die Folgen der Nichtbeachtung der §§ 5 und 8 Abs 5 MSG unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass von Herrn AF AE trotz des Besuches der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige, die aktive Arbeitssuche nachzuweisen ist.Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2017 für den Bedarfsmonat Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin für den Fall des weiteren Begehrens von Bedarfsorientierter Mindestsicherung im Monat November 2011 unter Hinwies auf die Folgen der Nichtbeachtung der Paragraphen 5 und 8 Absatz 5, MSG unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass von Herrn AF AE trotz des Besuches der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige, die aktive Arbeitssuche nachzuweisen ist. 2.5.
- Gleiches erfolgte bekräftigend nochmals in Form eines Schreibens der belangten Behörde vom 10.11.2017, mit welchem unter Hinweis auf die §§ 5, 8 und 23 MSG der Nachweis der aktiven Arbeitssuche von Herrn AF AE gefordert wurde.Gleiches erfolgte bekräftigend nochmals in Form eines Schreibens der belangten Behörde vom 10.11.2017, mit welchem unter Hinweis auf die Paragraphen 5, 8 und 23 MSG der Nachweis der aktiven Arbeitssuche von Herrn AF AE gefordert wurde. 2.
- Herr AF AE hat während des Zeitraumes 01.10.2017 bis 31.12.2017 weder über allenfalls noch vom AMS Salzburg-Stadt vermittelte Stellenangebote noch eigeninitiativ (selbständig) in wie auch immer gearteter Weise den Versuch zur Erlangung eines wie auch immer gearteten Arbeitsplatzes unternommen. Vielmehr hat dieser im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen bereits ab 09.09.2017 einhergehend mit dem Beginn des Besuchs der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige eine "AMS-Kursmaßnahme" nicht mehr besucht.Herr AF AE hat während des Zeitraumes 01.10.2017 bis 31.12.2017 weder über allenfalls noch vom AMS Salzburg-Stadt vermittelte Stellenangebote noch eigeninitiativ (selbständig) in wie auch immer gearteter Weise den Versuch zur Erlangung eines wie auch immer gearteten Arbeitsplatzes unternommen. Vielmehr hat dieser im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen bereits ab 09.09.2017 einhergehend mit dem Beginn des Besuchs der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige eine "AMS-Kursmaßnahme" nicht mehr besucht.
- Beweiswürdigung: 3.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, den ergänzenden gerichtlichen Ermittlungen und zuletzt den Inhalten der Beschwerdeverhandlung. 3.
- Zur einfacheren Zuordnung wurde insoweit relevant zu Beweiszwecken bereits im Sachverhalt auf die eigenen Aussagen von Herrn Herrn AF AE in der Beschwerdeverhandlung und einschlägige, allesamt vorliegende Urkunden verwiesen.
- Rechtsgrundlagen: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:
- AbschnittAllgemeine BestimmungenZiel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 2. AbschnittVoraussetzungen für Leistungen der BedarfsorientiertenMindestsicherungPersönliche Voraussetzungen§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2.Ziffer 2 Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den §§ 15a und 15b FPG 2005 oder
den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 15 a und 15 b FPG 2005 oder
den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3.Ziffer 3 Personen, mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a ‚Daueraufenthalt – EU‘
§ 45
NAG,‚Daueraufenthalt – EU‘
Paragraph 45, NAG, b)Litera b ‚Familienangehöriger‘
§ 47
Abs 2 NAG,‚Familienangehöriger‘
Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c)Litera c ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
§ 49
NAG;‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG; 4.Ziffer 4 Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Absatz 3,Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1.Ziffer eins nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2.Ziffer 2 Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen; 3.Ziffer 3 schutzbedürftige Fremde
§ 5
des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(4)Absatz 4,An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.An andere Personen als nach Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter(in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung, Anm)Berücksichtigung von Leistungen Dritter, (in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung, Anm)§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
§ 291b
EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards
§ 10
Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 10
Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz der Arbeitskraft(in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung, Anm)Einsatz der Arbeitskraft, (in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung, Anm)§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Absatz 5,Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.
(6)Absatz 6,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungLeistungen§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2,Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Kommen Personen
Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.Kommen Personen
Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben. 4.
- Einschlägige Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes lauten:4.
- Einschlägige Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes lauten:, §
- Gliederung der österreichischen SchulenParagraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen
(1)Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Schulen gliedern sich 1.Ziffer eins nach ihrem Bildungsinhalt in: a)Litera a allgemeinbildende Schulen, b)Litera b berufsbildende Schulen; (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,) 2.Ziffer 2 nach ihrer Bildungshöhe in: a)Litera a Primarschulen, b)Litera b Sekundarschulen. (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(3)Absatz 3,Primarschulen sind 1.Ziffer eins die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe, 2.Ziffer 2 die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4)Absatz 4,Sekundarschulen sind 1.Ziffer eins die Oberstufe der Volksschule, 2.Ziffer 2 die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschule geführt), 2a.Ziffer 2 a die Neue Mittelschule, 3.Ziffer 3 die Polytechnische Schule, 4.Ziffer 4 die entsprechenden Stufen der Sonderschule, 5.Ziffer 5 die Berufsschulen, 6.Ziffer 6 die mittleren Schulen, 7.Ziffer 7 die höheren Schulen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(6)Absatz 6,Pflichtschulen sind 1.Ziffer eins die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen), 2.Ziffer 2 die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen). § 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren SchulenParagraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1)Absatz eins,Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind: 1.Ziffer eins das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium, 2.Ziffer 2 das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, 3.Ziffer 3 allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, 4.Ziffer 4 das Werkschulheim.
(2)Absatz 2,Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3)Absatz 3,Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)
(5)Absatz 5,Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist. § 75. Sonderformen der HandelsakademieParagraph 75, Sonderformen der Handelsakademie
(1)Absatz eins,Als Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden: a)Litera a Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. b)Litera b Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren. c)Litera c Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. d)Litera d (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
(2)Absatz 2,Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Abs. 1 lit.
- a)und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit.
- b)haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen
§ 74Abs.
2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen
Paragraph 74, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. 4.3. Einschlägige Bestimmungen der Schulzeitverordnung lauten: Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die 1.Ziffer eins Werkschulheime, 2.Ziffer 2 allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige, 3.Ziffer 3 Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ), 4.Ziffer 4 Fachschulen für Sozialberufe, 5.Ziffer 5 berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, 6.Ziffer 6 Bauhandwerkerschulen, 7.Ziffer 7 Schulen für Tourismus, 8.Ziffer 8 Schulen für wirtschaftliche Berufe, 9.Ziffer 9 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, 10.Ziffer 10 Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten. Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten)§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der
- Dezember schulfrei.Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 der
- Dezember schulfrei.
(2)Absatz 2,Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(3)Absatz 3,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern. 4.
- Einschlägige Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge lauten:
- ABSCHNITTAufnahme in die SchuleAufnahme als ordentlicher Studierender§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer 1.Ziffer eins die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt, 2.Ziffer 2 die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und 3.Ziffer 3 nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung
§ 32Abs.
1 Z 1 und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
(2)Absatz 2,Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der
- Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
- Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28Abs.
3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der
- Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
- Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule
Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
(3)Absatz 3,Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen: 1.Ziffer eins bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und 2.Ziffer 2 bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes. Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung. Kolloquien§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2)Absatz 2,Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3)Absatz 3,Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5)Absatz 5,Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6)Absatz 6,Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
(7)Absatz 7,Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8)Absatz 8,Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Absatz 2,) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9)Absatz 9,Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.
- Erwägungen: 5.
- Die neun- bzw akten- und entscheidungsrelevant achtköpfige Familie der Beschwerdeführerin erfüllt als allesamt Asylberechtigte dem Grunde nach die persönlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen von Leistungen nach dem MSG
§ 4
Abs 1 und 2 Z 4 leg.cit..Die neun- bzw akten- und entscheidungsrelevant achtköpfige Familie der Beschwerdeführerin erfüllt als allesamt Asylberechtigte dem Grunde nach die persönlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen von Leistungen nach dem MSG
Paragraph 4, Absatz eins und 2 Ziffer 4, leg.cit.. 5.2.
- Der zweitälteste gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten, Herr AF AE, geb. AG, hat diesen Anspruch jedoch während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 01.11.2017 bis 31.12.2017 (Bedarfsmonate November und Dezember 2017) verwirkt. Dies primär deshalb, weil dieser trotz des dem § 8 MSG entspringenden rechtlichen Gebotes in keiner Weise dazu bereit war, seine Arbeitskraft einzusetzen, wie nunmehr näher zu erläutern sein wird.Der zweitälteste gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten, Herr AF AE, geb. AG, hat diesen Anspruch jedoch während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 01.11.2017 bis 31.12.2017 (Bedarfsmonate November und Dezember 2017) verwirkt. Dies primär deshalb, weil dieser trotz des dem Paragraph 8, MSG entspringenden rechtlichen Gebotes in keiner Weise dazu bereit war, seine Arbeitskraft einzusetzen, wie nunmehr näher zu erläutern sein wird. 5.2.
- Richtig ist in Hinblick auf § 8 Abs 4 Z 5 MSG, dass Herr AF AE erst am 17.02.2018 das
- Lebensjahr vollendet und bereits seit dem Wintersemester 2017/18, konkret seit September 2017 die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") besucht. Dies jedoch nach dem im Ergebnis jeweils ihm selbst zuzuschreibenden (maßgebliche gegenteilige Anknüpfungspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden zumindest mit ausreichender Substanz auch nicht behauptet) Abbruch von zumindest drei Schul- bzw Erwerbsausbildungen, nämlich dem Zweig der neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule und einer Lehrausbildung. Vor diesem Hintergrund kann im Sinn des § 8 Abs 4 Z 5 MSG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass Herr AF AE eine bereits vor dem
- Lebensjahr begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen "und" (es handelt sich hierbei um ein zwingend zu erfüllendes zusätzliches Tatbestandselement) zielstrebig verfolgt hat.Richtig ist in Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG, dass Herr AF AE erst am 17.02.2018 das
- Lebensjahr vollendet und bereits seit dem Wintersemester 2017/18, konkret seit September 2017 die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") besucht. Dies jedoch nach dem im Ergebnis jeweils ihm selbst zuzuschreibenden (maßgebliche gegenteilige Anknüpfungspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden zumindest mit ausreichender Substanz auch nicht behauptet) Abbruch von zumindest drei Schul- bzw Erwerbsausbildungen, nämlich dem Zweig der neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule und einer Lehrausbildung. Vor diesem Hintergrund kann im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass Herr AF AE eine bereits vor dem
- Lebensjahr begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen "und" (es handelt sich hierbei um ein zwingend zu erfüllendes zusätzliches Tatbestandselement) zielstrebig verfolgt hat. Die einschlägigen Erläuterungen zu § 8 MSG (Blg LT
- GP: RV 687,
- Sess) führen hierzu aus:Die einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 8, MSG (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
- Sess) führen hierzu aus: "Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen, vielmehr sind die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig. Dieser Grundsatz gilt gegebenenfalls auch für andere, arbeitsfähige Haushaltsangehörige, die bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind.Volljährigkeit ist bei Haushaltsangehörigen keine zwingende Voraussetzung für den Einsatz der Arbeitskraft. Dh auch bei minderjährigen Haushaltsangehörigen kann grundsätzlich die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorausgesetzt werden, jedoch unter sinngemäßer Anwendung des Abs 4 Z 5 nur dann, wenn sie sich nicht in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Ausnahme gilt auch für volljährige Haushaltsangehörige, wenn die Ausbildung vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen worden ist., "Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen, vielmehr sind die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig. Dieser Grundsatz gilt gegebenenfalls auch für andere, arbeitsfähige Haushaltsangehörige, die bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind., Volljährigkeit ist bei Haushaltsangehörigen keine zwingende Voraussetzung für den Einsatz der Arbeitskraft. Dh auch bei minderjährigen Haushaltsangehörigen kann grundsätzlich die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorausgesetzt werden, jedoch unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, Ziffer 5, nur dann, wenn sie sich nicht in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Ausnahme gilt auch für volljährige Haushaltsangehörige, wenn die Ausbildung vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen worden ist. ….. Durch die Z 5 („vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen“, „zielstrebig“) soll klargestellt werden, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen grundsätzlich nicht ausnahmefähig ist. Ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung ist nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinn der Z 5 zu sehen. Da ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB Erk vom
- September 1995, Zl 94/08/0130) der Gewährung von Hilfeleistungen unter dem Aspekt entgegensteht, dass die Hilfe suchende Person auf Grund der Absolvierung des Studiums als „grundsätzlich nicht bereit“ anzusehen ist, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einzusetzen, ist eine solche für diese Personengruppe von vorneherein ausgeschlossen.Durch die Ziffer 5, („vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen“, „zielstrebig“) soll klargestellt werden, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen grundsätzlich nicht ausnahmefähig ist. Ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung ist nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinn der Ziffer 5, zu sehen. Da ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB Erk vom
- September 1995, Zl 94/08/0130) der Gewährung von Hilfeleistungen unter dem Aspekt entgegensteht, dass die Hilfe suchende Person auf Grund der Absolvierung des Studiums als „grundsätzlich nicht bereit“ anzusehen ist, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einzusetzen, ist eine solche für diese Personengruppe von vorneherein ausgeschlossen. ….." 5.2.
- Unstrittig hat Herr AF AE bereits vor dem
- Lebensjahr einschlägige Ausbildungen zum wiederholten male abgebrochen. Die (insoweit) neuerliche Ausbildung, nunmehr an der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie"), ist bereits aus diesem Grund nicht ausnahmefähig. Zudem bildet die negative Benotung ("Nicht genügend") im Fach "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" im Semesterzeugnis des Schuljahres 2017/18 (selbst ohne Abstellung auf die allfällige Ablegung eines Kolloquiums
§ 23
Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und dessen Ausgang) einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Aberkennung einer zielstrebigen Verfolgung im Sinn des § 8 Abs 4 Z 5 MSG. Letztendlich konnte von Herrn AF AE in der Beschwerdeverhandlung auch keine plausible Erklärung dafür geltend gemacht werden, dass der bereits wiederholte Abbruch vorangegangener Ausbildungen (und auch der soeben angeführten jüngsten negativen Benotung) nicht primär seiner eigenen Sphäre zuzuschreiben wäre. Mangelhafte Deutschkenntnisse können dies jedenfalls - wovon sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst unmittelbar überzeugen konnte - zugunsten von Herrn AF AE nicht begründen. Zudem spricht auch der "mehrfache oder wiederholte" (siehe hierzu bereits die obigen Materialien zum MSG) Wechsel in der Form der Ausbildungen, welche aktuell wiederum in den schulischen Bereich eingeschwenkt ist, gegen ein zielgerichtetes Vorgehen, wobei Herrn AF AE ein (zudem) "mehrfacher oder wiederholter Irrtum in der Ausbildungsform" nicht zugestanden werden kann (VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0036; 28.02.2017, Ro 2016/16/0005). In der Gesamtschau kann Herrn AF AE somit abgestellt auf die beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonate November und Dezember 2017 die zielführende Verfolgung einer Erwerbs- oder Schulausbildung im Sinn des § 8 Abs 4 Z 5 MSG nicht zugestanden werden.Unstrittig hat Herr AF AE bereits vor dem 18. Lebensjahr einschlägige Ausbildungen zum wiederholten male abgebrochen. Die (insoweit) neuerliche Ausbildung, nunmehr an der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie"), ist bereits aus diesem Grund nicht ausnahmefähig. Zudem bildet die negative Benotung ("Nicht genügend") im Fach "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" im Semesterzeugnis des Schuljahres 2017/18 (selbst ohne Abstellung auf die allfällige Ablegung eines Kolloquiums
Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und dessen Ausgang) einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Aberkennung einer zielstrebigen Verfolgung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG. Letztendlich konnte von Herrn AF AE in der Beschwerdeverhandlung auch keine plausible Erklärung dafür geltend gemacht werden, dass der bereits wiederholte Abbruch vorangegangener Ausbildungen (und auch der soeben angeführten jüngsten negativen Benotung) nicht primär seiner eigenen Sphäre zuzuschreiben wäre. Mangelhafte Deutschkenntnisse können dies jedenfalls - wovon sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst unmittelbar überzeugen konnte - zugunsten von Herrn AF AE nicht begründen. Zudem spricht auch der "mehrfache oder wiederholte" (siehe hierzu bereits die obigen Materialien zum MSG) Wechsel in der Form der Ausbildungen, welche aktuell wiederum in den schulischen Bereich eingeschwenkt ist, gegen ein zielgerichtetes Vorgehen, wobei Herrn AF AE ein (zudem) "mehrfacher oder wiederholter Irrtum in der Ausbildungsform" nicht zugestanden werden kann (VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0036; 28.02.2017, Ro 2016/16/0005). In der Gesamtschau kann Herrn AF AE somit abgestellt auf die beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonate November und Dezember 2017 die zielführende Verfolgung einer Erwerbs- oder Schulausbildung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MSG nicht zugestanden werden. 5.
- Zudem besucht Herr AF AE die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") als - so die vorliegende Schulbesuchsbestätigung vom 28.09.2017 den einschlägigen Rechtsgrundlagen entsprechend - "ordentlicher Studierender" im Sinn des § 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge. Im Sinn der obigen Materialien zu § 8 Abs 4 Z 5 stünde insoweit ein Studium an einer Hochschule oder - wie allenfalls hier - "ähnlichen Einrichtung" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gewährung von Hilfeleistungen unter dem Aspekt entgegen, dass die Hilfe suchende Person aufgrund der Absolvierung des Studiums als "grundsätzlich nicht bereit" anzusehen wäre, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einzusetzen, weshalb diese Personengruppe von vorneherein ein Anspruch auf Hilfeleistung verwehrt ist (VwGH 14.03.2008, 2006/10/0117; 04.07.2005, 2002/10/0068; 26.09.1995, 94/08/0130).Zudem besucht Herr AF AE die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") als - so die vorliegende Schulbesuchsbestätigung vom 28.09.2017 den einschlägigen Rechtsgrundlagen entsprechend - "ordentlicher Studierender" im Sinn des Paragraph 5, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge. Im Sinn der obigen Materialien zu Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, stünde insoweit ein Studium an einer Hochschule oder - wie allenfalls hier - "ähnlichen Einrichtung" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gewährung von Hilfeleistungen unter dem Aspekt entgegen, dass die Hilfe suchende Person aufgrund der Absolvierung des Studiums als "grundsätzlich nicht bereit" anzusehen wäre, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einzusetzen, weshalb diese Personengruppe von vorneherein ein Anspruch auf Hilfeleistung verwehrt ist (VwGH 14.03.2008, 2006/10/0117; 04.07.2005, 2002/10/0068; 26.09.1995, 94/08/0130). In Anbetracht des ausnahmslosen Besuchs der Einrichtung lediglich am Abend und der sich unter anderem aus diesem Grund ausreichend klaren Entscheidungsvorgaben (siehe unten) war jedoch eine weitere Erörterung dieses Themenbereiches obsolet. Wobei der Umstand, dass es - so das Beschwerdevorbringen - lediglich in der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") für Herrn AF AE "einen Platz gegeben" habe, ob der faktisch und rechtlich vorgegeben Zeiten des Besuches (siehe sogleich) als nicht entscheidungsrelevant anzusehen sind.In Anbetracht des ausnahmslosen Besuchs der Einrichtung lediglich am Abend und der sich unter anderem aus diesem Grund ausreichend klaren Entscheidungsvorgaben (siehe unten) war jedoch eine weitere Erörterung dieses Themenbereiches obsolet. Wobei der Umstand, dass es - so das Beschwerdevorbringen - lediglich in der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie für Berufstätige ("HAK 2, LL, Abendakademie") für Herrn AF AE "einen Platz gegeben" habe, ob der faktisch und rechtlich vorgegeben Zeiten des Besuches (siehe sogleich) als nicht entscheidungsrelevant anzusehen sind. 5.
- Die Zeiten des Besuches von Montag bis Freitag jeweils von 18:00 bis 22:00 Uhr und alleine die bloße Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, nämlich die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie "für Berufstätige" ("HAK 2, LL, Abendakademie"), lässt bereits bei bloßer systematischer Betrachtung der Regelungsinhalte bzw Ausnahmetatbestände des § 8 Abs 4 MSG keinen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren rechtlichen Ansatzpunkt erkennen, welcher gegen ein rechtliches Gebot von Herrn AF AE zum Einsatz seiner Arbeitskraft sprechen würde. Münden die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände doch mit Ausnahme der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 8 Abs 4 Z 1 MSG) oder des Bezuges einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits - oder Erwerbsunfähigkeitspension (§ 8 Abs 4 Z 6 MSG) in einer Entbindung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft aus rein zeitlichen Gründen. Gerade dies ist bei Herrn AF AE ob der - für die vorliegende Ausbildungsform verpflichtet vorgegebenen - Zeiten des Schulbesuchs "für Berufstätige" lediglich in den Abendstunden nicht der Fall (§ 75 Abs 1 lit a) Schulorganisationsgesetz iVm 6 Schulzeitverordnung). Vielmehr ist und wurde der Unterrichtsbeginn von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluss unter Berücksichtigung der Zufahrtszeit (wobei der Wohnsitz von Herrn AF AE wie auch der Schulstandort in der Stadt gelegen ist) mit 18:00 Uhr festgelegt. Im Übrigen wurde von Herrn AF AE auch in keiner Weise mit ausreichender Substanz geltend gemacht, dass außerhalb dieser Zeiten allenfalls in überdurchschnittlichem Ausmaß notwendige Lerntätigkeiten oder auch grundsätzliche Hindernisse im Bereich der Zufahrtszeiten dem Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft im Sinn des § 8 Abs 1 MSG entgegenstünden. Insoweit im Zuge der Beschwerdeverhandlung (ergänzend) auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0122, hier im Übrigen zum Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz, verwiesen wurde, wird von der Rechtsmittelwerberin verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (auch) klar ausführt, dass unter einer "Schulausbildung" gerade nicht jede Schulausbildung an einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist. Dies ist auch den Materialien zur Art 15a B-VG-Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (welche trotz des zwischenzeitigen Außer-Kraft-Tretens der Vereinbarung zu Zwecken der Auslegung im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach wie vor herangezogen werden können) zu Art. 14 Abs 3 Z 5 (677 BlgNR
- GP 18) zu entnehmen.Die Zeiten des Besuches von Montag bis Freitag jeweils von 18:00 bis 22:00 Uhr und alleine die bloße Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, nämlich die BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie "für Berufstätige" ("HAK 2, LL, Abendakademie"), lässt bereits bei bloßer systematischer Betrachtung der Regelungsinhalte bzw Ausnahmetatbestände des Paragraph 8, Absatz 4, MSG keinen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren rechtlichen Ansatzpunkt erkennen, welcher gegen ein rechtliches Gebot von Herrn AF AE zum Einsatz seiner Arbeitskraft sprechen würde. Münden die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände doch mit Ausnahme der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, MSG) oder des Bezuges einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits - oder Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, MSG) in einer Entbindung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft aus rein zeitlichen Gründen. Gerade dies ist bei Herrn AF AE ob der - für die vorliegende Ausbildungsform verpflichtet vorgegebenen - Zeiten des Schulbesuchs "für Berufstätige" lediglich in den Abendstunden nicht der Fall (Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,) Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit 6 Schulzeitverordnung). Vielmehr ist und wurde der Unterrichtsbeginn von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluss unter Berücksichtigung der Zufahrtszeit (wobei der Wohnsitz von Herrn AF AE wie auch der Schulstandort in der Stadt gelegen ist) mit 18:00 Uhr festgelegt. Im Übrigen wurde von Herrn AF AE auch in keiner Weise mit ausreichender Substanz geltend gemacht, dass außerhalb dieser Zeiten allenfalls in überdurchschnittlichem Ausmaß notwendige Lerntätigkeiten oder auch grundsätzliche Hindernisse im Bereich der Zufahrtszeiten dem Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, MSG entgegenstünden. Insoweit im Zuge der Beschwerdeverhandlung (ergänzend) auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0122, hier im Übrigen zum Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz, verwiesen wurde, wird von der Rechtsmittelwerberin verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (auch) klar ausführt, dass unter einer "Schulausbildung" gerade nicht jede Schulausbildung an einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist. Dies ist auch den Materialien zur Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (welche trotz des zwischenzeitigen Außer-Kraft-Tretens der Vereinbarung zu Zwecken der Auslegung im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach wie vor herangezogen werden können) zu Artikel 14, Absatz 3, Ziffer 5, (677 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18) zu entnehmen. 5.
- Herrn AF AE hätte somit die Verpflichtung getroffen,
§ 8
Abs 1 MSG als Voraussetzung für den Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 01.11.2017 bis 31.12.2017 seine Bereitschaft zu zeigen, seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diese Vorgabe wurde fallgegenständlich zumindest ab dem 17.10.2017, dem Zeitpunkt der von Herrn AF AE selbst veranlassten Abmeldung vom AMS Salzburg-Stadt als arbeitssuchend, in keiner Weise mehr erfüllt, da dieser ab diesem Zeitpunkt unstrittig auch keinerlei eigeninitiative (selbständige) Arbeitssuche betrieben hat. Auszugehen ist somit im Ergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten von einer gänzlichen bzw grundsätzlichen Verweigerung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft.Herrn AF AE hätte somit die Verpflichtung getroffen,
Paragraph 8, Absatz eins, MSG als Voraussetzung für den Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 01.11.2017 bis 31.12.2017 seine Bereitschaft zu zeigen, seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diese Vorgabe wurde fallgegenständlich zumindest ab dem 17.10.2017, dem Zeitpunkt der von Herrn AF AE selbst veranlassten Abmeldung vom AMS Salzburg-Stadt als arbeitssuchend, in keiner Weise mehr erfüllt, da dieser ab diesem Zeitpunkt unstrittig auch keinerlei eigeninitiative (selbständige) Arbeitssuche betrieben hat. Auszugehen ist somit im Ergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten von einer gänzlichen bzw grundsätzlichen Verweigerung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft. 5.
- Den Erläuterungen zu § 1 MSG (Blg LT
- GP: RV 687,
- Sess) ist zu entnehmen:Den Erläuterungen zu Paragraph eins, MSG (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
- Sess) ist zu entnehmen: "… Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sie kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. ….." 5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn in seiner Judikatur zur grundsätzlich fehlenden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes festgehalten, dass eine grundsätzliche Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zwangsläufig zur Verweigerung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führen muss. Dies gerade deshalb, da es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt. Vielmehr werden diese Leistungen vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht. Ein Leistungsanspruch steht nur jenen Personen zu, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 16.03.2016, Ro 2015/10/0034; 30.09.2015, Ro 2015/10/0023, jew mwN). Diese Leistungsvoraussetzungen und der Umstand, dass der Besuch der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE II, Handelsakademie "für Berufstätige" ("HAK 2, LL, Abendakademie") Herrn AF AE nicht von seiner Bereitschaft zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entbindet, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Bescheid vom 30.10.2017 sowie nochmals im Schreiben vom 10.11.2017 auch unmissverständlich zur Kenntnis gebracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn in seiner Judikatur zur grundsätzlich fehlenden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes festgehalten, dass eine grundsätzliche Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zwangsläufig zur Verweigerung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führen muss. Dies gerade deshalb, da es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt. Vielmehr werden diese Leistungen vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht. Ein Leistungsanspruch steht nur jenen Personen zu, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 16.03.2016, Ro 2015/10/0034; 30.09.2015, Ro 2015/10/0023, jew mwN). Diese Leistungsvoraussetzungen und der Umstand, dass der Besuch der BUNDESHANDELSAKADEMIE UND HANDELSCHULE römisch zwei, Handelsakademie "für Berufstätige" ("HAK 2, LL, Abendakademie") Herrn AF AE nicht von seiner Bereitschaft zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entbindet, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Bescheid vom 30.10.2017 sowie nochmals im Schreiben vom 10.11.2017 auch unmissverständlich zur Kenntnis gebracht. 5.
- Der belangten Behörde kann daher durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt auf die primären Regelungsinhalte der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2, 5 Abs 3 und 8 MSG, welche neben der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch die bloß subsidiäre Leistungsgewährung und eine konkrete Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen in den Vordergrund stellen, in der Gesamtschau kein rechtswidriger Vollzug vorgeworfen werden. Hervorzuheben bleibt hierbei auch die in § 5 Abs 3 zweiter Satz MSG wörtlich im Rahmen einer Vollzugsverpflichtung ("sind") normierte Möglichkeit der - fallgegenständlich bei gesamtheitlicher Betrachtung rechtlich gedeckten - (ohne dem Gebot einer vorangegangenen Belehrung) "Ablehnung" der Leistung bei einem Verstoß gegen die - so die einschlägigen Erläuterungen - "Rechtsverfolgungspflicht" (Blg LT
- GP: RV 577
- Sess). Diese Rechtsverfolgungspflicht, welche "alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche umfasst", wäre bei Herrn AF AE zweifelsfrei in der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem AMS Salzburg-Stadt gelegen gewesen, welcher dieser bereits durch das unrechtmäßige Fernbleiben von einer "AMS-Kursmaßnahme" ab 09.09.2017 und in der Folge der eigenständigen und damit rechtswidrigen Abmeldung als arbeitssuchend beim AMS Salzburg-Stadt am 17.10.2017 nicht mehr nachgekommen ist.Der belangten Behörde kann daher durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt auf die primären Regelungsinhalte der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 5, Absatz 3 und 8 MSG, welche neben der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch die bloß subsidiäre Leistungsgewährung und eine konkrete Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen in den Vordergrund stellen, in der Gesamtschau kein rechtswidriger Vollzug vorgeworfen werden. Hervorzuheben bleibt hierbei auch die in Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz MSG wörtlich im Rahmen einer Vollzugsverpflichtung ("sind") normierte Möglichkeit der - fallgegenständlich bei gesamtheitlicher Betrachtung rechtlich gedeckten - (ohne dem Gebot einer vorangegangenen Belehrung) "Ablehnung" der Leistung bei einem Verstoß gegen die - so die einschlägigen Erläuterungen - "Rechtsverfolgungspflicht" (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 577
- Sess). Diese Rechtsverfolgungspflicht, welche "alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche umfasst", wäre bei Herrn AF AE zweifelsfrei in der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem AMS Salzburg-Stadt gelegen gewesen, welcher dieser bereits durch das unrechtmäßige Fernbleiben von einer "AMS-Kursmaßnahme" ab 09.09.2017 und in der Folge der eigenständigen und damit rechtswidrigen Abmeldung als arbeitssuchend beim AMS Salzburg-Stadt am 17.10.2017 nicht mehr nachgekommen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.455.1.10.2018