Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 8§ 45§ 47§ 49§ 5§ 291b§ 10§ 6§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.05.2018 Geschäftszahl405-9/498/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 5, 6, 8 und 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sowie der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.Dem Beschwerdeführer wird für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.03.2018 nach den angeführten Bestimmungen eine Geldleistung in Höhe von € 160,24 zuerkannt.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit den Paragraphen 5, 6, 8 und 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben., , Dem Beschwerdeführer wird für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.03.2018 nach den angeführten Bestimmungen eine Geldleistung in Höhe von € 160,24 zuerkannt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2018 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für März 2018 abgewiesen. 1.2.
- Begründend führte die belangte Behörde vor der (teilweisen) Wiedergabe der §§ 2 und 8 MSG einzelfallbezogen aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass der Antragsteller mit 01.02.2018 eine Lehre als Elektriker bei der Firma Elektro LL GmbH begonnen habe. Diese Lehre werde nicht über das AMS (Arbeitsmarktservice, Anm) gefördert. Eine diesbezügliche Stellungnahme des AMS liege im Akt auf. Der Beschwerdeführer habe das
- Lebensjahr bereits mit 25.05.2014 beendet und sei seit diesem Zeitpunkt volljährig.Begründend führte die belangte Behörde vor der (teilweisen) Wiedergabe der Paragraphen 2 und 8 MSG einzelfallbezogen aus, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass der Antragsteller mit 01.02.2018 eine Lehre als Elektriker bei der Firma Elektro LL GmbH begonnen habe. Diese Lehre werde nicht über das AMS (Arbeitsmarktservice, Anmerkung gefördert. Eine diesbezügliche Stellungnahme des AMS liege im Akt auf. Der Beschwerdeführer habe das
- Lebensjahr bereits mit 25.05.2014 beendet und sei seit diesem Zeitpunkt volljährig. 1.2.
- Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2014 in Österreich, der positive Asylbescheid sei am 29.09.2014 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen. Diesem sei "der Asylbescheid" nach Vollendung des
- Lebensjahres zuerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz sei der Beschwerdeführer weder in einer Erwerbs-oder Schulausbildung, welche bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, gestanden. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2014 in Österreich, der positive Asylbescheid sei am 29.09.2014 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen. Diesem sei "der Asylbescheid" nach Vollendung des
- Lebensjahres zuerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz sei der Beschwerdeführer weder in einer Erwerbs-oder Schulausbildung, welche bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, gestanden. , 1.2.
- Daher – so die belangte Behörde – könnten keine Leistungen aus Mitteln der BMS gewährt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmittelschrift vom 02.03.2018 fristgerecht Beschwerde und begehrt im Ergebnis die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung (zumindest) zur Deckung seiner Wohnkosten. Dieser macht geltend, seit drei Wochen Lehrling zu sein und sicher noch Hilfe für die Miete zu benötigen, da er an Eigenmitteln pro Monat lediglich ca € 400,00 lukrieren könne. Die Miete betrage ohne Strom € 430,
- Demnach stünden keinerlei Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. 1.
- In gegenständlicher Angelegenheit fand am 26.04.2018 beim erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die Akten verlesen und der Beschwerdeführer sowie eine anwesende Vertreterin der belangten Behörde jeweils gehört und einvernommen.
- Sachverhalt:
- Sachverhalt:, 2.
- Dem am AC geborenen, alleinstehenden Beschwerdeführer mit ausgewiesener Staatsangehörigkeit: Syrien-Arabischer Republik, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 der Status als Asylberechtigter zuerkannt. 2.2.
- Dieser brachte erstmals im November 2014 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ein. Einschlägige Leistungen wurden in der Folge beginnend mit dem Bedarfsmonat November 2014 durchgehend bis einschließlich Februar 2018 zuerkannt. 2.2.
- Im Zuge der zuletzt Erlassung des Leistungsbescheides der belangten Behörde vom 18.12.2017, Zahl 3/01-BMS/xxxxxx/10-2017, für die Bedarfsmonate Jänner und Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer "zur Beachtung" schriftlich der folgende "wichtige Hinweis" erteilt:Im Zuge der zuletzt Erlassung des Leistungsbescheides der belangten Behörde vom 18.12.2017, Zahl 3/01-BMS/xxxxxx/10-2017, für die Bedarfsmonate Jänner und Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer "zur Beachtung" schriftlich der folgende "wichtige Hinweis" erteilt:, "Ein aufgrund mangelnder Kooperation bewirkter Verlust des Anspruches auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder auch Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes – wird nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Mindestsicherung ausgeglichen. Wenn Sie beim AMS eine Sperre Ihrer Geldleistung erhalten, erfolgt kein Ausgleich durch die Mindestsicherung! Eine Kürzung von Leistungen der Mindestsicherung
§ 8
Abs 5 MSG - zusätzlich zum Verlust der AMS-Leistung – kann bei Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, die nicht für die Sperre der AMS-Leistung ursächlich war (wiederholtes Ablehnen einer Stelle, Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch usw) erfolgen."Eine Kürzung von Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 8, Absatz 5, MSG - zusätzlich zum Verlust der AMS-Leistung – kann bei Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, die nicht für die Sperre der AMS-Leistung ursächlich war (wiederholtes Ablehnen einer Stelle, Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch usw) erfolgen.", Weiters wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nachfolgend (wiederum) als "Hinweis" darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ab März 2018 dem schriftlichen Antrag unter anderem "folgende Unterlagen" beizulegen sind: "Maßnahmen, Kurse und Termine des AMS sind zu besuchen bzw. einzuhalten, anderenfalls erfolgt eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt
§ 8Abs 5 oder gem.
§ 5 MSG (durch eigenes Verschulden nicht erhaltene AMS Leistung wird nicht durch die Mindestsicherung ausgeglichen)", "Maßnahmen, Kurse und Termine des AMS sind zu besuchen bzw. einzuhalten, anderenfalls erfolgt eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt
Paragraph 8, Absatz 5, oder gem. Paragraph 5, MSG (durch eigenes Verschulden nicht erhaltene AMS Leistung wird nicht durch die Mindestsicherung ausgeglichen)" 2.3.
- Der Beschwerdeführer hat am 01.02.2018 bei der Firma Elektro LL Ges.m.b.H. in Salzburg eine Lehre für Elektrotechnik mit einem zeitlichen Ausmaß von über 20 Stunden pro Woche begonnen und absolviert diese Lehrausbildung bis dato (Stand: 26.04.2018). Die angeführte Lehrausbildung stellt keine wie immer geartete (geförderte) Maßnahme des Arbeitsmarktservice (AMS) oder einer sonstigen Einrichtung dar. Die Lehrstelle konnte vom Beschwerdeführer nach eigener, ohne vorangegangene Vermittlung durch Dritte eigenständig bzw eigeninitiativ durchgeführter Bewerbung angetreten werden. 2.3.
- Der Beschwerdeführer konnte beginnend mit 01.01.2018 bis zum Lehrantritt aufgrund einer Schulungsmaßnahme des AMS Mittel in Höhe von täglich € 27,10 (inklusive explizit ausgewiesener "Kursnebenkosten" in Höhe von € 2,00 täglich) lukrieren. Dies bei monatlicher Auszahlung am Beginn des Folgemonats für das vorangegangene Monat.Der Beschwerdeführer konnte beginnend mit 01.01.2018 bis zum Lehrantritt aufgrund einer Schulungsmaßnahme des AMS Mittel in Höhe von täglich € 27,10 (inklusive explizit ausgewiesener "Kursnebenkosten" in Höhe von € 2,00 täglich) lukrieren. Dies bei monatlicher Auszahlung am Beginn des Folgemonats für das vorangegangene Monat., 2.3.
- Der Beschwerdeführer konnte aus seiner am 01.02.2018 angetretenen Lehre maßgeblich für den Bedarfsmonat März 2018 einen Nettobezug in Höhe von € 523,15 lukrieren. 2.
- Dem Beschwerdeführer dient eine angemietete Garconniere in 5020 Salzburg, AD 1/Top 209, als Unterkunft. Der monatliche Wohnaufwand belief sich im Bedarfsmonat März 2018 auf € 368,
- 2.
- Der für den Bedarfsmonat März 2018 maßgebliche Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde vom Beschwerdeführer am 09.02.2018 bei der belangten Behörde eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung. Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers decken sich im Wesentlichen mit der Aktenlage. Ebenso liegen einschlägige Urkunden (Bestätigung der Elektro LL Ges.m.b.H. in Salzburg, Lohn/Gehaltsabrechnung, Versicherungsdatenauszug, Asylbescheid, Auszug aus dem AMS-Behördenportal, etc) als Beweismittel vor.
- Rechtsgrundlagen: 4.
- Die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
- AbschnittAllgemeine BestimmungenZiel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 2. AbschnittVoraussetzungen für Leistungen der BedarfsorientiertenMindestsicherungPersönliche Voraussetzungen§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2.Ziffer 2 Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den §§ 15a und 15b FPG oder
den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 15 a und 15 b FPG oder
den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3.Ziffer 3 Personen, mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a ‚Daueraufenthalt – EU‘
§ 45
NAG,‚Daueraufenthalt – EU‘
Paragraph 45, NAG, b)Litera b ‚Familienangehöriger‘
§ 47
Abs 2 NAG,‚Familienangehöriger‘
Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c)Litera c ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
§ 49
NAG;‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG; 4.Ziffer 4 Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Absatz 3,Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1.Ziffer eins nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2.Ziffer 2 Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen; 3.Ziffer 3 schutzbedürftige Fremde
§ 5
des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(4)Absatz 4,An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.An andere Personen als nach Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die 1.Ziffer eins nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind, 2.Ziffer 2 regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder 3.Ziffer 3 ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Absatz 4,Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
§ 291b
EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards
§ 10
Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 10
Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz der Arbeitskraft§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die a)Litera a dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen; b)Litera b nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen; c)Litera c den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Absatz 5,Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung: 1.Ziffer eins asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung
§ 6
Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung
Paragraph 6, Absatz eins, des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen; 2.Ziffer 2 Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 3.Ziffer 3 Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: a)Litera a an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3,, b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung. Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
(6)Absatz 6,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungLeistungen§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2,Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Z 1;75 % des Betrages
Ziffer eins,; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages
Z 1.21 % des Betrages
Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards
Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. 4.
- Der Kundmachungstext der Salzburger Landesregierung vom
- Dezember 2017 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018, StF: LGBl Nr 126/2017, lautet:Der Kundmachungstext der Salzburger Landesregierung vom
- Dezember 2017 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017,, lautet: § 1Paragraph einsDer monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 863,04; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 647,28; 3.Ziffer 3 für minderjährigen Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 181,
- § 2Paragraph 2Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden € 77,67; 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden € 155,
- § 3Paragraph 3Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2018: 1.Ziffer eins bei volljährigen Personen € 172,61; 2.Ziffer 2 bei minderjährigen Personen € 112,
- § 4Paragraph 4Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das
- Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2018 € 172,61.Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das
- Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2018 € 172,
- 4.
- § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:4.
- Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: § 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn die arbeitslose Person 1.Ziffer eins sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.Ziffer 2 sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.Ziffer 3 ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.Ziffer 4 auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Absatz 2,Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Absatz 3,Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Absatz 4,Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
- Erwägungen: 5.
- Die Entscheidungsfindung der belangten Behörde stützt sich – so auch die Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung – vorrangig auf § 8 Abs 4 Z 5 lit c) MSG in der seit 01.01.2018 in Kraft stehenden Fassung LGBl Nr 124/
- Den einschlägigen Erläuterungen (Blg LT
- GP: RV 123,
- Sess) ist hierzu zu Pkt 5.
- zu entnehmen (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):Die Entscheidungsfindung der belangten Behörde stützt sich – so auch die Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung – vorrangig auf Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG in der seit 01.01.2018 in Kraft stehenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2017,. Den einschlägigen Erläuterungen (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123,
- Sess) ist hierzu zu Pkt 5.
- zu entnehmen (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): "….. Zu lit c: Mit dem gegenständlichen Novellierungsvorhaben soll zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hilfesuchende Personen, welche nach Vollendung des
- Lebensjahrs den Asylberechtigtenstatus erlangt haben, bislang der uneingeschränkten Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft
§ 8Abs 1 unterlagen.
Dies führte im Wesentlichen dazu, dass jene Zielgruppe bereits begonnene Ausbildungen zu beenden und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen hatte, um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten zu können. Mit der vorgesehenen Regelung soll nunmehr der Abbruch von im Laufe des Asylverfahrens bereits begonnenen Ausbildungen hintangehalten werden. Hiermit wird letztlich auch das Ziel verfolgt, langfristig die Abhängigkeit jener wachsenden Zielgruppe von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu vermeiden bzw zu verringern.Zu lit c: Mit dem gegenständlichen Novellierungsvorhaben soll zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hilfesuchende Personen, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahrs den Asylberechtigtenstatus erlangt haben, bislang der uneingeschränkten Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft
Paragraph 8, Absatz eins, unterlagen. Dies führte im Wesentlichen dazu, dass jene Zielgruppe bereits begonnene Ausbildungen zu beenden und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen hatte, um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten zu können. Mit der vorgesehenen Regelung soll nunmehr der Abbruch von im Laufe des Asylverfahrens bereits begonnenen Ausbildungen hintangehalten werden. Hiermit wird letztlich auch das Ziel verfolgt, langfristig die Abhängigkeit jener wachsenden Zielgruppe von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu vermeiden bzw zu verringern. Die Normierung, dass jener Personenkreis die Ausbildungsmaßnahme vor Vollendung des 25. Lebensjahrs und nicht bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen haben muss, ist darin begründet, dass Asylberechtigten, denen dieser Status erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt worden ist, gleich wie Personen, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ein gewisser Zeit-raum eingeräumt werden soll, eine bereits vor Abschluss des Asylverfahrens begonnene Schul- oder Erwerbsausbildung abschließen zu können bzw zielstrebig zu verfolgen. ….." 5.2.1. Zur fallgegenständlichen Erfüllung bzw Nichterfüllung der einzelnen Tatbestandselemente des § 8 Abs 4 Z 5 lit
- c)MSG ist – ohne dass dies näherer Erläuterungen bedarf – in der Reihenfolge des Normtextes festzuhalten, dass der am AC geborene Beschwerdeführer den Asylstatus am 29.09.2014 nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 25.05.2014 zuerkannt bekommen und dieser die Lehrausbildung am 01.02.2018 nach Abschluss des Asylverfahrens am 29.09.2014 und vor Vollendung des 25. Lebensjahres am 25.05.2021 begonnen und diese (Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen) bis dato (Stand: 26.04.2018) zielstrebig verfolgt hat.Zur fallgegenständlichen Erfüllung bzw Nichterfüllung der einzelnen Tatbestandselemente des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG ist – ohne dass dies näherer Erläuterungen bedarf – in der Reihenfolge des Normtextes festzuhalten, dass der am AC geborene Beschwerdeführer den Asylstatus am 29.09.2014 nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 25.05.2014 zuerkannt bekommen und dieser die Lehrausbildung am 01.02.2018 nach Abschluss des Asylverfahrens am 29.09.2014 und vor Vollendung des 25. Lebensjahres am 25.05.2021 begonnen und diese (Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen) bis dato (Stand: 26.04.2018) zielstrebig verfolgt hat., 5.2.2. Weiters gilt es in Hinblick auf den Normtext des § 8 Abs 4 Z 5 lit
- c)MSG festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Lehrausbildung am 01.02.2018 und damit nach der erstmaligen Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung im November 2014, jedoch vor der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für März 2018 am 09.02.2018, begonnen hat.Weiters gilt es in Hinblick auf den Normtext des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Lehrausbildung am 01.02.2018 und damit nach der erstmaligen Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung im November 2014, jedoch vor der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für März 2018 am 09.02.2018, begonnen hat., 5.2.3. Die Frage, welcher konkrete "Zeitpunkt der Antragstellung" (November 2014 oder 09.02.2018) der rechtlichen Beurteilung
§ 8
Abs 4 Z 5 lit
- c)MSG zugrunde zu legen ist, war aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keiner Beantwortung zuzuführen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seine Lehrausbildung erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens begonnen hat. Alleine die fehlende Erfüllung des Ausnahmetatbestandelements des Beginns der Lehrausbildung bereits vor Abschluss des Asylverfahrens führt dazu, dass der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 4 Z 5 lit
- c)MSG nicht für sich in Anspruch nehmen kann.Die Frage, welcher konkrete "Zeitpunkt der Antragstellung" (November 2014 oder 09.02.2018) der rechtlichen Beurteilung
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG zugrunde zu legen ist, war aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keiner Beantwortung zuzuführen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seine Lehrausbildung erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens begonnen hat. Alleine die fehlende Erfüllung des Ausnahmetatbestandelements des Beginns der Lehrausbildung bereits vor Abschluss des Asylverfahrens führt dazu, dass der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG nicht für sich in Anspruch nehmen kann., 5.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge – so der offenkundige Vollzugswille der belangten Behörde - die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung
der §§ 1, 2 Abs 2 sowie § 8 Abs 1 und Abs 5 MSG deshalb – ohne allenfalls vorangegangene Kürzung – gänzlich aberkannt, da bei diesem im Sinn des § 8 Abs 5 letzter Satz MSG eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erkannt wurde.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge – so der offenkundige Vollzugswille der belangten Behörde - die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung
der Paragraphen eins, 2, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, MSG deshalb – ohne allenfalls vorangegangene Kürzung – gänzlich aberkannt, da bei diesem im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz MSG eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erkannt wurde., 5.3.
- Die maßgeblichen Erläuterungen (wiederum Blg LT
- GP: RV 123,
- Sess) führen hierzu unter Punkt 5.
- aus (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):Die maßgeblichen Erläuterungen (wiederum Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123,
- Sess) führen hierzu unter Punkt 5.
- aus (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): "….. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt auf 0 % und damit ein völliger Entfall derselben bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung möglich ist. Damit soll auch dem Erkenntnis des VwGH vom
- März 2016, Zl 2015/10/0034-3, entsprochen werden, demzufolge eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 100 % bei besonders schweren Verstößen auch nach dem bisherigen Wortlaut des § 8 Abs 5 möglich ist. Die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft durch Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt
§ 8Abs 5 zu sanktionieren, wird durch § 5 Abs 4 nicht beeinträchtigt.
Eine Kürzung
§ 8
Abs 5 kann – nach vorheriger Belehrung – jedoch nur insofern erfolgen, als diese durch eine anderweitige, nicht für die Sperre nach dem AlVG ursächliche Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft gerechtfertigt ist.Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt auf 0 % und damit ein völliger Entfall derselben bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung möglich ist. Damit soll auch dem Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Zl 2015/10/0034-3, entsprochen werden, demzufolge eine Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 100 % bei besonders schweren Verstößen auch nach dem bisherigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 5, möglich ist. Die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft durch Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt
Paragraph 8, Absatz 5, zu sanktionieren, wird durch Paragraph 5, Absatz 4, nicht beeinträchtigt. Eine Kürzung
Paragraph 8, Absatz 5, kann – nach vorheriger Belehrung – jedoch nur insofern erfolgen, als diese durch eine anderweitige, nicht für die Sperre nach dem AlVG ursächliche Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft gerechtfertigt ist. Mit der Verankerung des gänzlichen Entfalls von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll die grundsätzliche Zielrichtung, wonach das Salzburger Mindestsicherungsgesetz keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt und welche durch den VwGH bestätigt wurde (vgl VwGH,
- Februar 2013, Zl 2011/10/0210; VwGH,
- Feber 2017, Zl 2015/10/0051), unterstrichen werden. Die grundsätzliche Weigerung einer Hilfe suchenden Person ihre Arbeitskraft in irgendeiner Weise einzusetzen bzw an sonstigen Maßnahmen teilzunehmen, führt dazu, dass keinerlei Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird. Die Zuerkennung einer Leistung würde in diesem Fall einem bedingungslosen Grundeinkommen gleichkommen. Da die Hilfe suchende Person sich grundsätzlich dem Arbeitsmarkt verschließt, ist dies nicht unter § 8 Abs 5, sondern unter § 8 Abs 1 zu subsumieren, welcher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig macht. Eine grundsätzliche Weigerung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, und ein eventuell darüber hinausgehendes Nichtnachkommen der Mitwirkungspflicht (etwa durch eine Weigerung, seine Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen), führt zum gänzlichen Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt und des Wohngrundbetrages (vgl LVwG Salzburg,
- März 2016, Zl LVwG-9/240/11-2016). Der Umstand, dass eine Hilfe suchende Person bereits Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ändert hieran nichts.Mit der Verankerung des gänzlichen Entfalls von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll die grundsätzliche Zielrichtung, wonach das Salzburger Mindestsicherungsgesetz keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt und welche durch den VwGH bestätigt wurde vergleiche VwGH,
- Februar 2013, Zl 2011/10/0210; VwGH,
- Feber 2017, Zl 2015/10/0051), unterstrichen werden. Die grundsätzliche Weigerung einer Hilfe suchenden Person ihre Arbeitskraft in irgendeiner Weise einzusetzen bzw an sonstigen Maßnahmen teilzunehmen, führt dazu, dass keinerlei Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird. Die Zuerkennung einer Leistung würde in diesem Fall einem bedingungslosen Grundeinkommen gleichkommen. Da die Hilfe suchende Person sich grundsätzlich dem Arbeitsmarkt verschließt, ist dies nicht unter Paragraph 8, Absatz 5,, sondern unter Paragraph 8, Absatz eins, zu subsumieren, welcher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig macht. Eine grundsätzliche Weigerung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, und ein eventuell darüber hinausgehendes Nichtnachkommen der Mitwirkungspflicht (etwa durch eine Weigerung, seine Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen), führt zum gänzlichen Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt und des Wohngrundbetrages vergleiche LVwG Salzburg,
- März 2016, Zl LVwG-9/240/11-2016). Der Umstand, dass eine Hilfe suchende Person bereits Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ändert hieran nichts. ….." 5.3.
- Dem zwischenzeitig knapp 22-jährigen Beschwerdeführer kann unter Abstellung auf die soeben wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen nicht vorgeworfen werden, dass er sich grundsätzlich weigert, "seine Arbeitskraft in irgendeiner Weise einzusetzen" und dass von diesem daher "keinerlei Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird". Vielmehr wurde von diesem in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargestellt, dass – nach Absolvierung des Pflichtschulabschlusses einhergehend mit der Erlangung einschlägiger Deutschkenntnisse - die primäre Intention des Beginns seiner Lehrausbildung darin gelegen ist, nach deren Abschluss von Hilfeleistungen der öffentlichen Hand (respektive nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dem MSG) unabhängig zu werden (siehe hierzu auch der allgemeine Tenor der obigen Erläuterungen zu § 8 Abs 4 Z 5 lit c) MSG). Eine Leistungsgewährung aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung würde insoweit gerade keinem "bedingungslosen" oder "arbeitslosen" Grundeinkommen gleichkommen (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 30.09.2015, Ro 2015/10/0023). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer aus der Absolvierung seiner Lehr- bzw Erwerbsausbildung für den Bedarfsmonat März 2018 eigene Mittel in Höhe von € 523,15 lukrieren. Ein – gestützt auf die Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs 2 und 8 Abs 1 und Abs 5 (und hier insbesondere des letzten Satzes) MSG - sofortiger gänzlicher Entfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist demnach mit dem in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers fallgegenständlich nicht vereinbar und rechtswidrig (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034).Dem zwischenzeitig knapp 22-jährigen Beschwerdeführer kann unter Abstellung auf die soeben wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen nicht vorgeworfen werden, dass er sich grundsätzlich weigert, "seine Arbeitskraft in irgendeiner Weise einzusetzen" und dass von diesem daher "keinerlei Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird". Vielmehr wurde von diesem in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargestellt, dass – nach Absolvierung des Pflichtschulabschlusses einhergehend mit der Erlangung einschlägiger Deutschkenntnisse - die primäre Intention des Beginns seiner Lehrausbildung darin gelegen ist, nach deren Abschluss von Hilfeleistungen der öffentlichen Hand (respektive nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dem MSG) unabhängig zu werden (siehe hierzu auch der allgemeine Tenor der obigen Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG). Eine Leistungsgewährung aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung würde insoweit gerade keinem "bedingungslosen" oder "arbeitslosen" Grundeinkommen gleichkommen (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 30.09.2015, Ro 2015/10/0023). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer aus der Absolvierung seiner Lehr- bzw Erwerbsausbildung für den Bedarfsmonat März 2018 eigene Mittel in Höhe von € 523,15 lukrieren. Ein – gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und 8 Absatz eins und Absatz 5, (und hier insbesondere des letzten Satzes) MSG - sofortiger gänzlicher Entfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist demnach mit dem in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers fallgegenständlich nicht vereinbar und rechtswidrig (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034)., 5.4.
- Der Beschwerdeführer erfüllt als Person, welcher der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist,
§ 4
Abs 2 Z 4 MSG die persönlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz. Dies hat regelmäßig auf Basis einer sogenannten "Anspruchsberechnung", also einer Gegenüberstellung des Bedarfs ausgehend von dem für den Monat März 2018 konkreten Mindeststandard in Höhe von € 863,04 (Kundmachung LGBl Nr 126/2017 § 1 Z 1) und den eigenen Mitteln, hier dem Einkommen im Sinn des § 6 MSG, zu erfolgen. Wobei dem Beschwerdeführer als Lehrling zudem
§ 6Abs 4 MSG i
Vm § 2 Z 2 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 (hier wörtlich) aufgrund der "Erzielung eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit" – im März 2018 konkret in Höhe von € 523,15 – ein (Berufs-) Freibetrag in Höhe von € 155,35 zuzugestehen ist.Der Beschwerdeführer erfüllt als Person, welcher der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist,
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSG die persönlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz. Dies hat regelmäßig auf Basis einer sogenannten "Anspruchsberechnung", also einer Gegenüberstellung des Bedarfs ausgehend von dem für den Monat März 2018 konkreten Mindeststandard in Höhe von € 863,04 (Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, Paragraph eins, Ziffer eins,) und den eigenen Mitteln, hier dem Einkommen im Sinn des Paragraph 6, MSG, zu erfolgen. Wobei dem Beschwerdeführer als Lehrling zudem
Paragraph 6, Absatz 4, MSG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, (hier wörtlich) aufgrund der "Erzielung eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit" – im März 2018 konkret in Höhe von € 523,15 – ein (Berufs-) Freibetrag in Höhe von € 155,35 zuzugestehen ist. 5.4.
- Zur den mit der Absolvierung einer Lehrausbildung verbundenen normativen Anknüpfungspunkten in § 6 MSG führen die einschlägigen Erläuterungen (wiederum Blg LT
- GP: RV 123,
- Sess) zu Punkt
- aus (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):"Zu Z 3:Zur den mit der Absolvierung einer Lehrausbildung verbundenen normativen Anknüpfungspunkten in Paragraph 6, MSG führen die einschlägigen Erläuterungen (wiederum Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123,
- Sess) zu Punkt
- aus (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):, , "Zu Ziffer 3 : Zu Z 3.1.1: Zu Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins :, Auf Grund der geplanten Miteinbeziehung der Personengruppe der Lehrlinge in die Gewährung des Berufsfreibetrags
Abs 4 (siehe dazu die nachstehenden Erläuterungen unter Z 3.2) kann die bisherige Z 5 (aus welcher grundsätzlich die rechtliche Qualifizierung der Lehrlingsentschädigung als Einkommen im Sinn des § 6 MSG ersichtlich war, Anm) entfallen.Auf Grund der geplanten Miteinbeziehung der Personengruppe der Lehrlinge in die Gewährung des Berufsfreibetrags
Absatz 4, (siehe dazu die nachstehenden Erläuterungen unter Ziffer 3 Punkt 2,) kann die bisherige Ziffer 5, (aus welcher grundsätzlich die rechtliche Qualifizierung der Lehrlingsentschädigung als Einkommen im Sinn des Paragraph 6, MSG ersichtlich war, Anmerkung entfallen. In der nunmehrigen Z 5 wird festgelegt, dass nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für Mehraufwendungen, die der hilfesuchenden Person aus der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erwachsen, bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung unberücksichtigt zu bleiben haben. Hierbei handelt es sich um AMS-Kursnebenkosten, welche zB der Abdeckung von teilnahmebedingten Fahrt- und Unterkunftskosten dienen. Die Nichtanrechnung als Einkommen entspricht der auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fußenden bisherigen Verwaltungspraxis, wonach echten Aufwandsentschädigungen im mindestsicherungsrechtlichen Kontext keine Einkommenseigenschaft zukommt (vgl VwGH, 29.06.1999, Zl 97/08/0101). Die im Rahmen des gegenständlichen Novellierungsvorhabens vorgesehene explizite Verankerung jenes Ausnahmetatbestands im Gesetzeswortlaut soll der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowohl für die Normunterworfenen als auch für die Vollziehung dienen.In der nunmehrigen Ziffer 5, wird festgelegt, dass nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für Mehraufwendungen, die der hilfesuchenden Person aus der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erwachsen, bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung unberücksichtigt zu bleiben haben. Hierbei handelt es sich um AMS-Kursnebenkosten, welche zB der Abdeckung von teilnahmebedingten Fahrt- und Unterkunftskosten dienen. Die Nichtanrechnung als Einkommen entspricht der auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fußenden bisherigen Verwaltungspraxis, wonach echten Aufwandsentschädigungen im mindestsicherungsrechtlichen Kontext keine Einkommenseigenschaft zukommt vergleiche VwGH, 29.06.1999, Zl 97/08/0101). Die im Rahmen des gegenständlichen Novellierungsvorhabens vorgesehene explizite Verankerung jenes Ausnahmetatbestands im Gesetzeswortlaut soll der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowohl für die Normunterworfenen als auch für die Vollziehung dienen. ….. Zu Z 3.2: Zu Ziffer 3 Punkt 2 :, Die bisherige Regelung der Z 5 sah vor, dass sich in Lehrausbildung befindlichen Hilfesuchenden ein Pauschalbetrag in der Höhe von bis zu 150 € aus der erzielten Lehrlingsentschädigung zu verbleiben hatte und somit einkommensseitig nicht zur Anrechnung gelangte. Die Gewährung des im Abs 4 verankerten „Berufsfreibetrags“ blieb jener Zielgruppe jedoch auf Grund des Umstands, dass der Zweck der Lehre nicht in der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr in der Ausbildung zu einem Lehrberuf gelegen ist, verwehrt (so zB LVwG Salzburg,
- Oktober 2014, Zl LVwG-9/69/6-2014).Die bisherige Regelung der Ziffer 5, sah vor, dass sich in Lehrausbildung befindlichen Hilfesuchenden ein Pauschalbetrag in der Höhe von bis zu 150 € aus der erzielten Lehrlingsentschädigung zu verbleiben hatte und somit einkommensseitig nicht zur Anrechnung gelangte. Die Gewährung des im Absatz 4, verankerten „Berufsfreibetrags“ blieb jener Zielgruppe jedoch auf Grund des Umstands, dass der Zweck der Lehre nicht in der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr in der Ausbildung zu einem Lehrberuf gelegen ist, verwehrt (so zB LVwG Salzburg,
- Oktober 2014, Zl LVwG-9/69/6-2014). Nunmehr sollen in Lehrausbildung befindliche Hilfesuchende in den Wortlaut des Abs 4 aufgenommen und somit der Personenkreis, für welchen die Gewährung des „Berufsfreibetrags“ in Betracht kommt, erweitert werden. Im Gegenzug dazu entfällt die bisherige Bestimmung der Z 5.Nunmehr sollen in Lehrausbildung befindliche Hilfesuchende in den Wortlaut des Absatz 4, aufgenommen und somit der Personenkreis, für welchen die Gewährung des „Berufsfreibetrags“ in Betracht kommt, erweitert werden. Im Gegenzug dazu entfällt die bisherige Bestimmung der Ziffer 5, Der „Berufsfreibetrag“, welcher entsprechend der Bestimmung des Abs 4 letzter Satz iVm § 10 Abs 4 jährlich valorisiert wird, beträgt im Jahr 2017 bei einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von über 20 Wochenstunden 152 € und liegt somit über dem bisherigen Pauschalbetrag in der Höhe von 150 €.Der „Berufsfreibetrag“, welcher entsprechend der Bestimmung des Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, jährlich valorisiert wird, beträgt im Jahr 2017 bei einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von über 20 Wochenstunden 152 € und liegt somit über dem bisherigen Pauschalbetrag in der Höhe von 150 €. Mit dem gegenständlichen Novellierungsvorhaben soll nicht zuletzt der Anreiz zur Absolvierung einer Lehrausbildung in Vorbereitung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhöht werden. Hierzu soll nicht nur die bereits erwähnte Erhöhung des Freibetrags, sondern auch der Umstand, dass die Gewährung des Berufsfreibetrags nunmehr auch für Lehrlinge, welche nicht mehr im gemeinsam Haushalt mit einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Person leben, ermöglicht wird, beitragen." 5.
- Demnach wäre für den Beschwerdeführer – gestützt auf die bisherigen Ausführungen (siehe jedoch unten)
der §§ 6 und 10 MSG iVm den §§ 1 und 2 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 – für den beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat März 2018 folgende Anspruchsberechnung durchzuführen:Demnach wäre für den Beschwerdeführer – gestützt auf die bisherigen Ausführungen (siehe jedoch unten)
der Paragraphen 6 und 10 MSG in Verbindung mit den Paragraphen eins und 2 der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, – für den beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat März 2018 folgende Anspruchsberechnung durchzuführen:, Bedarf:Mindeststandard: € 863,04Eigene Mittel:Einkommen (€ 523,15) abzüglich Freibetrag (€ 155,35): € 367,80Hieraus ergäbe sich nach Abzug der eigenen Mittel vom Bedarf ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 495,24.Bedarf:, Mindeststandard: € 863,04, , Eigene Mittel:, Einkommen (€ 523,15) abzüglich Freibetrag (€ 155,35): € 367,80, , Hieraus ergäbe sich nach Abzug der eigenen Mittel vom Bedarf ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 495,24., 5.
- Zu prüfen bleibt jedoch, inwieweit dieser Anspruch durch die Bestimmung der §§ 5 Abs 3 und Abs 4 MSG sowie § 8 Abs 1 und Abs 5 MSG eine Veränderung und hier respektive Kürzung zu erfahren hat bzw erfahren kann.Zu prüfen bleibt jedoch, inwieweit dieser Anspruch durch die Bestimmung der Paragraphen 5, Absatz 3 und Absatz 4, MSG sowie Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, MSG eine Veränderung und hier respektive Kürzung zu erfahren hat bzw erfahren kann. 5.6.
- Zu einer allfälligen Kürzung
§ 8
Abs 1 und Abs 5 MSG wurden die einschlägigen Erläuterungen oben bereits dahingehend wiedergegeben, als:Zu einer allfälligen Kürzung
Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, MSG wurden die einschlägigen Erläuterungen oben bereits dahingehend wiedergegeben, als:, "…..Eine Kürzung
§ 8
Abs 5 kann – nach vorheriger Belehrung – jedoch nur insofern erfolgen, als diese durch eine anderweitige, nicht für die Sperre nach dem AlVG ursächliche Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft gerechtfertigt ist."….., Eine Kürzung
Paragraph 8, Absatz 5, kann – nach vorheriger Belehrung – jedoch nur insofern erfolgen, als diese durch eine anderweitige, nicht für die Sperre nach dem AlVG ursächliche Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft gerechtfertigt ist. …."….", In diesem Zusammenhang muss (nochmals) festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch den Beginn seiner Lehrausbildung am 01.02.2018 einerseits keine "sanktionsbedingte Sperre" seiner bisherigen Leistung nach dem AlVG (§ 10 leg.cit.) aufgrund der Verweigerung des Einsatzes seiner Arbeitskraft verursacht hat (VwGH 02.06.2016, Ra 2015/08/0044). Vielmehr ist hierdurch von einem allgemeinen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung auszugehen. Und andererseits dieser von der belangten Behörde als Voraussetzung für eine – allenfalls zusätzliche - Leistungskürzung
§ 8Abs 5 erster Satz MSG im Zuge der Erlassung des zit.
Leistungsbescheides vom 18.12.2017 nicht ausreichend konkret dahingehend belehrt wurde, wie dieser (Rechts)folge (rechts)wirksam (etwa durch den Nachweis über die eigenständige bzw eigeninitiative Durchführung von Stellenbewerbungen zur Erlangung einer "entsprechenden Erwerbstätigkeit" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in geeigneter Form und Anzahl) entgegengetreten hätte werden können. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gestützt auf § 8 Abs 5 MSG sind somit beschwerdegegenständlich für den Bedarfsmonat März 2018 nicht erfüllt.In diesem Zusammenhang muss (nochmals) festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch den Beginn seiner Lehrausbildung am 01.02.2018 einerseits keine "sanktionsbedingte Sperre" seiner bisherigen Leistung nach dem AlVG (Paragraph 10, leg.cit.) aufgrund der Verweigerung des Einsatzes seiner Arbeitskraft verursacht hat (VwGH 02.06.2016, Ra 2015/08/0044). Vielmehr ist hierdurch von einem allgemeinen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung auszugehen. Und andererseits dieser von der belangten Behörde als Voraussetzung für eine – allenfalls zusätzliche - Leistungskürzung
Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz MSG im Zuge der Erlassung des zit. Leistungsbescheides vom 18.12.2017 nicht ausreichend konkret dahingehend belehrt wurde, wie dieser (Rechts)folge (rechts)wirksam (etwa durch den Nachweis über die eigenständige bzw eigeninitiative Durchführung von Stellenbewerbungen zur Erlangung einer "entsprechenden Erwerbstätigkeit" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in geeigneter Form und Anzahl) entgegengetreten hätte werden können. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gestützt auf Paragraph 8, Absatz 5, MSG sind somit beschwerdegegenständlich für den Bedarfsmonat März 2018 nicht erfüllt., 5.6.2. Festgehalten bleibt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass aufgrund der fallgegenständlichen Nichterfüllung des Ausnahmetatbestandes
§ 8
Abs 4 Z 5 lit c) MSG und der Tatsache, dass: "der Zweck der Lehre nicht in der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr in der Ausbildung zu einem Lehrberuf gelegen ist" (siehe die obigen Erläuterungen) - der Beschwerdeführer trotz der eigenständigen bzw eigeninitiativen Erlangung der Lehrstelle die gesetzlichen Vorgaben zur Darlegung seiner Bereitschaft, seine Arbeitskraft "im Rahmen seiner Möglichkeiten" in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um eine "entsprechende Erwerbstätigkeit" zu bemühen, von vorneherein nicht erfüllen konnte (§§ 8 Abs 1 erster Satz iVm § 8 Abs 5 Z 3 erster Satz MSG), was diesem freilich – wie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt – eben mangels ausreichend konkreter Belehrungen nicht bewusst war. Dass das MSG in § 6 Abs 4 MSG zwischen dem Begriff "Erwerbstätigkeit" und "Absolvierung einer Lehre" differenziert und demgegenüber etwa § 2 der Kundmachung LGBl Nr 126/2017 lediglich den Begriff der "Erwerbstätigkeit" normiert, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.Festgehalten bleibt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass aufgrund der fallgegenständlichen Nichterfüllung des Ausnahmetatbestandes
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c,) MSG und der Tatsache, dass: "der Zweck der Lehre nicht in der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr in der Ausbildung zu einem Lehrberuf gelegen ist" (siehe die obigen Erläuterungen) - der Beschwerdeführer trotz der eigenständigen bzw eigeninitiativen Erlangung der Lehrstelle die gesetzlichen Vorgaben zur Darlegung seiner Bereitschaft, seine Arbeitskraft "im Rahmen seiner Möglichkeiten" in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um eine "entsprechende Erwerbstätigkeit" zu bemühen, von vorneherein nicht erfüllen konnte (Paragraphen 8, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, erster Satz MSG), was diesem freilich – wie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt – eben mangels ausreichend konkreter Belehrungen nicht bewusst war. Dass das MSG in Paragraph 6, Absatz 4, MSG zwischen dem Begriff "Erwerbstätigkeit" und "Absolvierung einer Lehre" differenziert und demgegenüber etwa Paragraph 2, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017, lediglich den Begriff der "Erwerbstätigkeit" normiert, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen., 5.7.
- Die Erläuterungen zu dem neben § 8 Abs 1 und Abs 5 MSG zu prüfenden § 5 Abs 3 und 4 MSG (wiederum Blg LT
- GP: RV 123,
- Sess) zu Punkt 2.
- lauten (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):"Zu Z 2.2: Die Erläuterungen zu dem neben Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, MSG zu prüfenden Paragraph 5, Absatz 3 und 4 MSG (wiederum Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123,
- Sess) zu Punkt 2.
- lauten (unterstrichene Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):, , "Zu Ziffer 2 Punkt 2 :, Mit dem neu eingeführten Abs 4 soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass im Fall einer Verwirkung von Leistungen nach dem AlVG, wie einem Anspruchsverlust nach § 10 AlVG (zB Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung oder Vereitelung einer solchen, keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung usw), keine Kompensation aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Einkommensausfall erfolgt. Die fiktiven AlVG-Leistungen werden als Einkommen angerechnet, sofern der Anspruchsverlust nicht auf einen in § 8 Abs 4 genannten Umstand – wie zB Betreuungspflichten – zurückzuführen ist. Damit wird die vom Arbeitsmarktservice verhängte Sanktion auch in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weitergetragen.Mit dem neu eingeführten Absatz 4, soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass im Fall einer Verwirkung von Leistungen nach dem AlVG, wie einem Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG (zB Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung oder Vereitelung einer solchen, keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung usw), keine Kompensation aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Einkommensausfall erfolgt. Die fiktiven AlVG-Leistungen werden als Einkommen angerechnet, sofern der Anspruchsverlust nicht auf einen in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Umstand – wie zB Betreuungspflichten – zurückzuführen ist. Damit wird die vom Arbeitsmarktservice verhängte Sanktion auch in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weitergetragen. Mit der neu geschaffenen Regelung erfolgt eine Spezifizierung zu Abs 3, welcher jedoch nach wie vor einen Auffangtatbestand für sämtliche Formen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten darstellt."Mit der neu geschaffenen Regelung erfolgt eine Spezifizierung zu Absatz 3,, welcher jedoch nach wie vor einen Auffangtatbestand für sämtliche Formen der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten darstellt." 5.7.
- Der Beschwerdeführer verfügte bis unmittelbar vor Beginn seiner Lehrausbildung über Ansprüche nach dem AlVG, geltend zu machen gegenüber dem AMS. Die Ansprüche sind bedingt durch den allgemeinen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mit Beginn der Lehrausbildung per 01.02.2018 erloschen. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer diese Ansprüche, mag dies auch nicht in schuldhafter Art und Weise erfolgt sein, im Ergebnis "verwirkt" (siehe unten). Wobei der Beschwerdeführer im Sinn des § 5 Abs 3 MSG seine nunmehr gegenüber der Elektro LL G.m.b.H. in 5020 Salzburg ab Beginn der Lehrausbildung bestehenden Ansprüche in vollem Umfang geltend gemacht hat. Dies konkret für den Bedarfsmonat März 2018 relevant in Höhe von € 523,15.Der Beschwerdeführer verfügte bis unmittelbar vor Beginn seiner Lehrausbildung über Ansprüche nach dem AlVG, geltend zu machen gegenüber dem AMS. Die Ansprüche sind bedingt durch den allgemeinen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mit Beginn der Lehrausbildung per 01.02.2018 erloschen. Nichts desto trotz hat der Beschwerdeführer diese Ansprüche, mag dies auch nicht in schuldhafter Art und Weise erfolgt sein, im Ergebnis "verwirkt" (siehe unten). Wobei der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, MSG seine nunmehr gegenüber der Elektro LL G.m.b.H. in 5020 Salzburg ab Beginn der Lehrausbildung bestehenden Ansprüche in vollem Umfang geltend gemacht hat. Dies konkret für den Bedarfsmonat März 2018 relevant in Höhe von € 523,15., 5.7.
- Eine Verletzung der normativen Vorgaben des § 5 Abs 3 MSG, welche (im Übrigen wie auch jene des § 5 Abs 4 MSG anders als § 8 Abs 5 MSG als Voraussetzung einer stufenweisen Leistungskürzung bzw zuletzt einem Leistungsentfall) keine Ausführungen hinsichtlich einer Belehrung enthalten, kann dem Beschwerdeführer – dies jedoch (lediglich) unter Bedachtnahme auf die in diesem Zusammenhang seit 01.01.2018 in Kraft stehende Spezialbestimmung des § 5 Abs 4 MSG – insoweit nicht vorgeworfen werden.Eine Verletzung der normativen Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 3, MSG, welche (im Übrigen wie auch jene des Paragraph 5, Absatz 4, MSG anders als Paragraph 8, Absatz 5, MSG als Voraussetzung einer stufenweisen Leistungskürzung bzw zuletzt einem Leistungsentfall) keine Ausführungen hinsichtlich einer Belehrung enthalten, kann dem Beschwerdeführer – dies jedoch (lediglich) unter Bedachtnahme auf die in diesem Zusammenhang seit 01.01.2018 in Kraft stehende Spezialbestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, MSG – insoweit nicht vorgeworfen werden., 5.7.
- Wobei freilich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Antritt seiner Lehrausbildung am 01.02.2018 in der Lage gewesen wäre, seine Ansprüche gegenüber dem AMS in Höhe von € 27,10 täglich weiterhin "durchzusetzen". Hieraus ergäbe sich ein bei der Bemessung des Anspruches auf Gewährung von Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigendes (Anfang März 2018 angewiesenes) Einkommen in Höhe von (exklusive € 2,00 Kursnebenkosten täglich) € 702,80 (€ 25,10 x 28 Tage für Februar 2018).Wobei freilich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Antritt seiner Lehrausbildung am 01.02.2018 in der Lage gewesen wäre, seine Ansprüche gegenüber dem AMS in Höhe von € 27,10 täglich weiterhin "durchzusetzen". Hieraus ergäbe sich ein bei der Bemessung des Anspruches auf Gewährung von Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigendes (Anfang März 2018 angewiesenes) Einkommen in Höhe von (exklusive € 2,00 Kursnebenkosten täglich) € 702,80 (€ 25,10 x 28 Tage für Februar 2018)., 5.7.
- Unter dieser Prämisse wäre dem Beschwerdeführer – im Sinn des § 5 Abs 4 MSG ohne Berücksichtigung des Anspruchsverlustes nach dem AlVG – im März 2018 ein Anspruch auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung in Höhe von lediglich € 160,24 (€ 863,04 Mindeststandard abzüglich € 702,80) – und nicht wie oben dargestellt € 495,24 - zuzuerkennen. Zumal – vergleiche auch die obigen Erläuterungen zu § 5 Abs 4 MSG – der Gesetzgeber (anders als bei § 8 Abs 5 letzter Satz MSG) bei der "Verwirkung" eines Anspruches nach dem AlVG hier nicht ausschließlich eine "Sperre" im Sinn des § 10 AlVG vor Augen hatte [….wie einem Anspruchsverlust nach § 10 AlVG….], war dem Beschwerdeführer im Ergebnis ohne Kompensierung des Einkommensverlustes, welchen dieser durch den Antritt seiner Lehrausbildung erlitten hat, lediglich eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 160,24 zuzuerkennen.Unter dieser Prämisse wäre dem Beschwerdeführer – im Sinn des Paragraph 5, Absatz 4, MSG ohne Berücksichtigung des Anspruchsverlustes nach dem AlVG – im März 2018 ein Anspruch auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung in Höhe von lediglich € 160,24 (€ 863,04 Mindeststandard abzüglich € 702,80) – und nicht wie oben dargestellt € 495,24 - zuzuerkennen. Zumal – vergleiche auch die obigen Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 4, MSG – der Gesetzgeber (anders als bei Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz MSG) bei der "Verwirkung" eines Anspruches nach dem AlVG hier nicht ausschließlich eine "Sperre" im Sinn des Paragraph 10, AlVG vor Augen hatte [….wie einem Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG….], war dem Beschwerdeführer im Ergebnis ohne Kompensierung des Einkommensverlustes, welchen dieser durch den Antritt seiner Lehrausbildung erlitten hat, lediglich eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 160,24 zuzuerkennen.,
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.498.1.6.2018