GVG) iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 31.10.2013, Zahl XXX-2013, in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017, YYY und QQQ, in Spruchpunkt 2. wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 31.10.2013, Zahl XXX-2013, in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017, YYY und QQQ, in Spruchpunkt 2. wie folgt abgeändert:
Salzburger Baupolizeigesetz wird dem Antrag der Beschwerdeführer insoferne stattgegeben, als auf GSt-Nr. JJJ/24, KG EE, aufgrund der oberirdischen Ausführung des Kellergeschosses, das Kellergeschoss entsprechend dem Bebauungsplan unter Einhaltung der Baugrenzlinie zu GSt-Nr. JJJ/23 zurückzuversetzen ist.
Paragraph 16, Salzburger Baupolizeigesetz wird dem Antrag der Beschwerdeführer insoferne stattgegeben, als auf GSt-Nr. JJJ/24, KG EE, aufgrund der oberirdischen Ausführung des Kellergeschosses, das Kellergeschoss entsprechend dem Bebauungsplan unter Einhaltung der Baugrenzlinie zu GSt-Nr. JJJ/23 zurückzuversetzen ist. II.römisch zwei. Die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, des Rückbaues des Kellerteiles, welcher über die Baugrenzlinie zu GSt-Nr. JJJ/23 ragt, wird
Abs 2 AVG mit einer Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des ggst Erkenntnisses festgesetzt.Die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, des Rückbaues des Kellerteiles, welcher über die Baugrenzlinie zu GSt-Nr. JJJ/23 ragt, wird
Paragraph 59, Absatz 2, AVG mit einer Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des ggst Erkenntnisses festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Den bauwerbenden Parteien (im gegenständlichen Verfahren als Beschwerdegegner benannt) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde EE als Baubehörde erster Instanz vom 23.04.2007 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf GSt-Nr JJJ/24, KG EE, erteilt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anträge der Beschwerdeführer als Eigentümer des südwestlich des Wohnhauses gelegenen Grundstückes-Nummer (GSt-Nr) JJJ/23, KG EE, vom 10.05.2010, 03.05.2012, 18.06.2012, 04.07.2012, 10.09.2012 und 28.10.2013 auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge
PolG. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anträge der Beschwerdeführer als Eigentümer des südwestlich des Wohnhauses gelegenen Grundstückes-Nummer (GSt-Nr) JJJ/23, KG EE, vom 10.05.2010, 03.05.2012, 18.06.2012, 04.07.2012, 10.09.2012 und 28.10.2013 auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge
Paragraph 16, BauPolG. Die Anträge auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge
PolG wurden mit ggst bekämpften Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 31.10.2013 abgewiesen. Die Anträge auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge
Paragraph 16, BauPolG wurden mit ggst bekämpften Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde EE vom 31.10.2013 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017, YYY und QQQ, wurde zunächst auf die Vorgeschichte und damit unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, RRR-7, verwiesen. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017 führte Verwaltungsgerichtshof aus, dass
GG dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgab, die Verwaltungsgerichte bzw die Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung
GG sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerten, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl Erkenntnis VwGH vom 19.01.2017, Ro 2016/06/0014). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017, YYY und QQQ, wurde zunächst auf die Vorgeschichte und damit unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, RRR-7, verwiesen. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017 führte Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgab, die Verwaltungsgerichte bzw die Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerten, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche Erkenntnis VwGH vom 19.01.2017, Ro 2016/06/0014). Entgegen der Rechtsansicht des LVwG brachte der Verwaltungsgerichtshof vor, dass gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis RRR dem zugrunde liegenden Sachverhalt keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorgelegen habe, das LVwG daher in Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Rechtsansicht Feststellungen zu treffen gehabt hätte, ob das Kellergeschoß des Gebäudes unter Zugrundelegung eines Eingangsniveaus von 611,11 m ü.A. als oberirdisch zu beurteilen sei (RZ 22 des Erkenntnisses des VwGH RRR). Unter RZ 18 wurde weiters ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bebauungsplan „TT“ der Grundstufe eine maximale Bauhöhe von zwei oberirdischen Geschoßen und eine Baugrenzlinie von 6 m festgelegt worden sei.
Abs 5 ROG gelte ein Geschoß dann als oberirdisch, wenn es über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausrage. Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen
Abs 5 BGG, abgesehen von gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen, von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Unter RZ 18 wurde weiters ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bebauungsplan „TT“ der Grundstufe eine maximale Bauhöhe von zwei oberirdischen Geschoßen und eine Baugrenzlinie von 6 m festgelegt worden sei.
Paragraph 56, Absatz 5, ROG gelte ein Geschoß dann als oberirdisch, wenn es über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausrage. Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen
Paragraph 25, Absatz 5, BGG, abgesehen von gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen, von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Zutreffend sei, dass Nachbarn
PolG einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront haben. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß
Abs 5 ROG als unter- oder oberirdisch gelte, könne jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es ober- oder unterirdisch sei, erfolgen. Zu beurteilen sei dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausrage. Erweise sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, könne ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen, fallbezogen der Baugrenzlinien, geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liege. Zutreffend sei, dass Nachbarn
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront haben. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß
Paragraph 56, Absatz 5, ROG als unter- oder oberirdisch gelte, könne jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich und damit ohne eine Differenzierung dahingehend, gegenüber welcher Grundgrenze es ober- oder unterirdisch sei, erfolgen. Zu beurteilen sei dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausrage. Erweise sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, könne ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen, fallbezogen der Baugrenzlinien, geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liege. Dieser Rechtsansicht folgend seien deshalb Feststellungen durch das LVwG zu treffen, ob das Kellergeschoß als unterirdisch oder als oberirdisch zu beurteilen sei und hinsichtlich dieses Geschoßes eine Abstandsbestimmung von 2 m oder 6 m einzuhalten sei und die Beschwerdeführer diesbezüglich in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Am 20.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die ordnungsgemäß geladenen Parteien des Verfahrens nahmen daran teil. Von den Beschwerdeführern wurde unter Bezugnahme auf das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017 im Wesentlichen vorgebracht, dass alle Anträge
PolG aufrecht blieben und die vorgebrachten Dokumente im Akt liegen würden und beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben. Nach umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer über das bisherige Verfahren sowie die mit gegenständlichem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten rechtlichen Erwägungen und den daraus resultierenden Ergebnissen für die Beschwerdeführer wurde letztlich festgehalten, dass die Maße im Kellerplan 2007 bewilligt, jedoch nicht so gebaut worden seien; die oberirdische Fläche mit 74,01 m² und die unterirdische Fläche mit 82,12 m² dargestellt worden sei. Von den Beschwerdeführern wurde unter Bezugnahme auf das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017 im Wesentlichen vorgebracht, dass alle Anträge
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG aufrecht blieben und die vorgebrachten Dokumente im Akt liegen würden und beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben. Nach umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer über das bisherige Verfahren sowie die mit gegenständlichem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten rechtlichen Erwägungen und den daraus resultierenden Ergebnissen für die Beschwerdeführer wurde letztlich festgehalten, dass die Maße im Kellerplan 2007 bewilligt, jedoch nicht so gebaut worden seien; die oberirdische Fläche mit 74,01 m² und die unterirdische Fläche mit 82,12 m² dargestellt worden sei. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner wurden ebenso sämtliche Anträge und Stellungnahmen aufrechterhalten. Es wurde ein Plan der VV GmbH vom 15.02.2018 vorgelegt, aus welchem ersichtlich sei, dass durch die Anhebung des Eingangsniveaus um 11 cm es zu keiner Verschiebung der Geschoßigkeiten komme. Auf Basis der Einreichplanung vom 26.02.2007 mit einem Projektnullpunkt von 611,00 m ü.A. als Eingangsniveau ergebe sich das Verhältnis von 82,12 m² unterirdisch zu 74,01 m² oberirdisch; auf Basis des Projektnullpunktes von 611,11 m ü.A. als Eingangsniveau ergebe sich das Verhältnis von 78,31 m² unterirdische zu 77,73 m² oberirdische Geschoßfläche. Daraus ergebe sich für die Beschwerdegegner, dass das Kellergeschoß auch bei einem Eingangsniveau von 611,11 m ü.A. nicht als oberirdisch zu beurteilen sei. Die Beschwerdegegner legten ein Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom 25.07.2016 vor, mit welchem diese eine Abschlagszahlung von € 150.000,00 vorschlagen, um die Anzeigen
PolG zurückzuziehen und von weiteren Änderungen Abstand zu nehmen. Dieser Betrag sei von den Beschwerdegegnern nicht bezahlbar. Die Beschwerdegegner legten ein Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom 25.07.2016 vor, mit welchem diese eine Abschlagszahlung von € 150.000,00 vorschlagen, um die Anzeigen
Paragraph 16, BauPolG zurückzuziehen und von weiteren Änderungen Abstand zu nehmen. Dieser Betrag sei von den Beschwerdegegnern nicht bezahlbar. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte dazu vor, dass es, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2007 ausschließlich um die Frage der Beurteilung des untersten Geschoßes, ob dies als Keller oder oberirdisches Geschoß ausgeführt sei, gehe. Daran seien dann weitere Rechtsfolgen geknüpft. Sachverhaltsmäßig sei aber ausschließlich diese Frage zu klären. Die Amtssachverständige, DI BG, erfragte die Grundlagen für die Gutachtenserstellung und erläuterte, von welchen Voraussetzungen diese bei ihrer Begutachtung ausgegangen sei. Für die Beurteilung eines Geschoßes, dessen ober- oder unterirdische Beurteilung, sei grundsätzlich die Lage der Rohdeckenoberkante, Decke über Keller, und das natürliche Gelände bzw das gewachsene Gelände heranzuziehen. Die beiden vorliegenden Bewilligungsbescheide vom 23.04.2007 und 08.10.2010 seien Grundlage für die heutige Beurteilung, zumal beide im Rechtsbestand aufrecht seien. Der Einreichplan M = 1:100, bestätigt von der Gemeinde vom 08.10.2010, weise im Schnitt B des Einreichplanes eine Lage von +/- 00 = 611,11 auf und werde vom Planer bestätigt, dass ein Fußbodenaufbau mit 25 cm zur Ausführung gelangte, damit sei die Deckenoberkante auf einer Höhe von 610,86 m ü.A. festzustellen. Zur weiteren Beurteilung der Geschoßverhältnisse sei darauf Rücksicht zu nehmen, wie zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung (hier: Bauplatzwidmung) das natürliche Gelände gelegen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe bei der Verhandlung am 10.06.1998 die Höhenschichtlinien des gegenständlichen Bereiches des Geometerplanes des DI ÜÜ vom 05.05.1998 zugrunde gelegt. Für die Baubewilligung sei die fünfte Änderung des Bebauungsplanes, welche am 11.12.2006 eingereicht worden sei und ab 14.04.2007 rechtswirksam gewesen sei, maßgeblich als Grundlage heranzuziehen gewesen. Über Befragen des Rechtsvertreters der Gemeindevertretung wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass die Höhenschichtlinien des Geometerplanes des DI ÜÜ zeigen, dass die Gemeindestraße zum Aufnahmezeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei und die Außenaufnahme aus dem Jahr 1998 Grundlage für die Darstellung letztlich auch für das natürliche Gelände anzusehen sei, zumal sich in den Änderungen der Bebauungspläne keine Hinweise auf ein neues oder anderes Bezugsniveau finden würden. Weiters wurde von der Amtssachverständigen ausgeführt, dass grundsätzlich im Spruch des Bescheides vom 23.04.2007 ausgesprochen worden sei, dass die Bewilligung aufgrund der zugrundeliegenden und als solche gekennzeichnete Einreichplanung vom 13.12.2006 unter Auflagen erteilt werde. Weiters wurde von der Sachverständigen ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Flächen des untersten Geschoßes auf Grundlage der Bewilligung im Jahr 2007 jedenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Rohdeckenoberkante des tiefergelegenen Bereiches des Kellergeschoßes jedenfalls aufgrund des Schnittes B um 1,25 m niedriger liege als der höhere Teil und dies als maßgebliche Höhe für die Rohdeckenoberkante - der Decke über Keller - auch zu berücksichtigen sei. Letztlich ergebe sich aus den kodierten Maßen und Schnitten eine Rohdeckenoberkante (RDOK2) mit 609,76 m ü.A. als relevant. Das Maß von 609,76 m ü.A. sei in Bezug auf den Plan des DI TI vom 06.07.2012 bis auf 2 cm richtig errechnet worden. Dort sei der Geländeverschnitt 1 m unter Erde mit der Decke des Kellergeschoßes (RDOK), mit 609,74 m ü.A. bezeichnet worden. Ergänzend führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner aus, dass im Hinblick auf den grundsätzlich bekämpften Bescheid über die Beseitigung des Objektes HH die Frage und deshalb der Plan über die Unterschiedlichkeit der Höhen des Höhenbezuges für den Nullpunkt mit 611,00 m ü.A. im Konsens 2007 und 611,11 m ü.A. in den Planunterlagen für den Konsens 2010 die maßgebliche rechtliche Frage darstellt und nicht die Grundlagen für die Erteilung des Bewilligungskonsenses im Jahr 2007 und das herangezogene ursprüngliche Gelände für die Beurteilung der ober- oder unterirdischen Geschoße. Mittlerweile gehe es lediglich darum, ob durch ein Höherbauen von 11 cm es zu einer Veränderung der Geschoßigkeit unterirdisch auf oberirdisch komme. Die Baubewilligung von 2007 stelle auf das Gelände nach Straßenerrichtung ab. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde ergänzte hiezu, dass es im anhängigen Verfahren lediglich um die konsensgemäße Errichtung in einem Beseitigungsverfahren gehe. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes übermittelte die Amtssachverständige DI BG am 17.04.2018 eine ergänzende Stellungnahme, wie folgt: "Das o.a. Objekt wurde mit Bescheid vom 23.4.2007 baurechtlich bewilligt. Entgegen dieser Bewilligung wurde das Niveau des Erdgeschoßes um 11 cm höher ausgeführt. Es soll nun festgestellt werden, in wie weit die Erhöhung des Niveaus Auswirkungen auf die Berechnung der als oberirdisch oder unterirdisch zu bewertenden Flächen im Kellergeschoß hat (Berechnung
Sbg. ROG) Unterlagen: Für die Beantwortung dieser Frage werden folgende Unterlagen herangezogen: Einreichplanung der VV GmbH vom 13.12.2006 - Lageplan (Kopie) - Grundriss Kellergeschoß (Kopie) Im Lageplan ist die Lage des Gebäudes eingetragen. Die Gebäudeabmessungen und Abstände zur Grundstücksgrenze sind kotiert. Die Höhenschichtlinien sind dargestellt und deren Höhenlage benannt, der Abstand zwischen diesen Linien ist nicht kotiert. Im Grundrissplan des Kellergeschoßes sind die Raumabmessungen sowie Größe und Lage der Öffnungen der Außenwände kotiert. Weiters sind die Kellerflächen dargestellt, die laut Berechnungen
Sbg. ROG als oberirdisch bzw. als unterirdisch zu rechnen sind. Die Abmessungen der Flächen sind nicht kotiert, jedoch das Flächenmaß eingetragen. Die hangseitige Fläche (in Folge A1 genannt) ist mit einem Flächenausmaß von 82,12 m², die talseitige (in Folge A2 genannt) mit 74,01 m² angegeben. Berechnung: Um festzustellen, welche Auswirkung die Verschiebung des Erdgeschoßniveaus auf die Flächen A1 und A2 hat wird folgende Methode gewählt. Berechnung der Fläche, die sich durch die Verschiebung der Höhenlinie vertikal um 11 cm ergibt. Dieser Berechnung wird eine geneigte Ebene zugrunde gelegt deren Steigung sich aus den im Lageplan dargestellten Höhenschichtlinien ergibt. Die Abstände zwischen Höhenschichtlinien 608-609-610 wurden aus dem Plan mit einem Mittelwert von 315 cm gemessen. Daraus ergibt sich eine mittlere Steigung von 3,15/1. Wird die horizontale Ebene (RDOK ü. KG) um 11 cm vertikal nach oben verschoben, so ergibt sich ein horizontaler Abstand von ca. 35 cm. Dieser Abstand wird mit der Breite des Gebäudes(hangparallel) multipliziert um die Differenzfläche zu erhalten. Diese Fläche hat ein Ausmaß von ca. 5,55 m² (15,87x0,35 = 5,55 m²). Diese Teilfläche wird von der Fläche A1 abgezogen und der Fläche A2 zugerechnet. Dabei ergeben sich folgende Flächenmaße: A1 neu = 82,12 m² - 5,55 m² = 76,57 m² A2 neu = 74,01 m² + 5,55 m² = 79,56 m² Ergebnis: Aus der Berechnung geht hervor, dass sich durch die Anhebung der Ebene der Decke über KG von FOK EG = 611,00 m ü.A. auf 611,11 m ü.A. das Verhältnis oberirdischer Fläche zu unterirdischer Fläche umkehrt und nunmehr der Teil der oberirdischen Fläche überwiegt. Hinweis zur Berechnungsmethode: Die oben beschriebene Berechnungsmethode stellt lediglich eine Annäherung dar. Einige Maße wurden aus den Kopien der Originalpläne der Einreichung gemessen. Eine exakte Berechnung der Differenzfläche könnte ein CAD Geländemodell, verschnitten mit den Ebenen der Rohdeckenoberkante (beide Deckenhöhen lt. Einreichplanung und mit Anhebung von 11 cm), liefern. Dies kann seitens der Unterzeichnenden nicht geleistet werden. Nach Einschätzung der Unterzeichnenden bewegen sich die Ungenauigkeiten in einem Rahmen, der das Ergebnis nicht sinngemäß verändert. Abschätzung der Ungenauigkeit der gewählten Berechnungsmethode: Die vorgenommene Berechnung führt auf Grund fehlender Kotierungen in Lageplan und Grundriss sowie der Vereinfachung der Geometrie (Annahme einer geraden Linie statt Kurvenlinie) zu einem gewissen Maß an Ungenauigkeit. Die Differenz der lt. Einreichplan, Grundriss KG dargestellten Flächen - oberirdisch zu unterirdisch - beträgt 8,11 m². Das bedeutet, dass sich ab einer Flächenverschiebung um 4,06 m² das Verhältnis oberirdischer zu unterirdischer Fläche umkehrt. Die Höhenschichtlinien folgen dem Verlauf des Geländes. Damit handelt es sich nicht um gerade Linien sondern um geschwungene Linien die im gegenständlichen Fall annähernd parallel laufen. Aus dem Lageplan wurde mit Lineal ein Mittelwert gemessen. Hier kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen. Abweichungen können sich auch durch eine Ungenauigkeit der Messung der Abstände zwischen den Höhenschichtlinien ergeben. Den Einreichunterlagen aus 2010 liegt ein Schnitt bei, in dem die Abstände der Höhenschichtlinien kotiert sind. Der mittlere Abstand zwischen den Höhenschichtlinien 608 - 609 - 610 beträgt hier 311,25 cm [= (291,5 + 331,0):2]. Dies entspricht einer Verschiebung der Linie von ca. 34 cm (statt ca. 35 cm) Dadurch wären die Flächen um 5,40 m² statt um 5,55 m² zu korrigieren. Auch in diesem Fall würde es zu einer Umkehr des Verhältnisses von unterirdischer zu oberirdischer Fläche kommen. Die Amtssachverständige: Dipl.-Ing. BH BG " Mit Schreiben vom 18.04.2018 wurde den Parteien des Verfahrens die ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 17.04.2018 übermittelt und die angemessene Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.04.2018 brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen zu dem übermittelten Gutachten der Amtssachverständigen DI BG beim LVwG ein. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass aufgrund des Ergebnisses der Amtssachverständigen den Anträgen der Beschwerdeführer
PolG ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben sein werde.Mit Schreiben vom 30.04.2018 brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen zu dem übermittelten Gutachten der Amtssachverständigen DI BG beim LVwG ein. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass aufgrund des Ergebnisses der Amtssachverständigen den Anträgen der Beschwerdeführer
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben sein werde. Mit Schreiben vom 03.05.2018 wurde den übrigen Parteien des Verfahrens die Stellungnahme vom 30.04.2018 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und damit eine weitere Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zu den übermittelten Schriftstücken eingebracht. Im Wesentlichen brachten die Beschwerdegegner dazu vor, dass die Beschwerdegegner grundsätzlich ausdrücklich festhalten möchten, dass es weder der Wunsch der Beschwerdegegner noch deren Baumeister gewesen sei, das Haus um 11 cm höher zu bauen, sondern ausschließlich die Ausfertigung der Baubewilligung mit der Anbindung an das Nachbarobjekt "DD" nachweislich mit der Gemeinde abgeklärt und schlussendlich von Geometer WW eingemessen worden sei. Zum Gutachten der Sachverständigen vom 17.04.2018 werde vorgebracht, dass das angeregte CAD-Geländemodell bereits durch die DI TI erstellt worden sei und mit der Bestätigung vom 06.07.2012 zu den Einreichunterlagen vom 26.02.2007 mit dem Austauschplan vom 09.09.2009 ausgeführt habe, dass sich dazu im Verhältnis die Fläche unter dem Urgelände um 2,58 m² im Verhältnis der Fläche über dem Urgelände verschoben habe. DI TI führe dazu aus, dass bezogen auf den Einreichplan vom 26.02.2007 die Fläche, die weniger als 1 m über das Urgelände rage, 49,54 m² und die Fläche, die mehr als 1 m über das Urgelände rage, 106,50 m² betrage und dass bezogen auf den Einreichplan vom 09.09.2009 die Fläche, die weniger als 1 m über das Urgelände rage, 46,96 m² und die Fläche, die mehr als 1 m über das Urgelände rage, 109,08 m² betrage. Unter Bezugnahme auf die Einreichunterlagen von 2007 werde die unterirdische Kellergeschoßfläche durch die Ausführung des erhöhten Eingangsniveaus um 11 cm von 82,12 m² auf 79,54 m² reduziert und die oberirdische Kellergeschoßfläche von 74,01 m² auf 76,59 m² vergrößert. Rechtlich werde von den Beschwerdegegnern ausgeführt, dass der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis vom 01.08.2017 festgestellt habe, dass eine Bewilligung auf Basis des Eingangsniveaus 611,00 m ü.A. vorliege.
PolG sei zu prüfen, welche Abstände zu den Beschwerdeführern mit der Baubewilligung vom 26.02.2007 bewilligt worden seien. Aufgrund der Bestätigung des DI TI, bezogen auf die Einreichunterlagen vom 26.02.2007, sei von den Beschwerdeführern vorgebracht worden, dass ein dreigeschoßiger Bau bewilligt worden sei und somit ein Grenzabstand von 2 m für oberirdische Bauteile zum Grundstück der Beschwerdeführer genehmigt worden sei. Rechtlich werde von den Beschwerdegegnern ausgeführt, dass der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis vom 01.08.2017 festgestellt habe, dass eine Bewilligung auf Basis des Eingangsniveaus 611,00 m ü.A. vorliege.
Paragraph 16, BauPolG sei zu prüfen, welche Abstände zu den Beschwerdeführern mit der Baubewilligung vom 26.02.2007 bewilligt worden seien. Aufgrund der Bestätigung des DI TI, bezogen auf die Einreichunterlagen vom 26.02.2007, sei von den Beschwerdeführern vorgebracht worden, dass ein dreigeschoßiger Bau bewilligt worden sei und somit ein Grenzabstand von 2 m für oberirdische Bauteile zum Grundstück der Beschwerdeführer genehmigt worden sei. Durch die Ausführung des Baues um 11 cm höher, ändere sich nichts an den bewilligten Abständen von 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführer. Deshalb werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Verletzung gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes nicht verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführer seien daher abzuweisen. In der Verhandlung vom 20.02.2018 habe die Amtssachverständige ausgeführt, dass die Rohdeckenoberkante des tiefergelegenen Kellergeschoßbereiches jedenfalls aufgrund des Schnitt B um 1,25 m niedriger liege als der höhere Teil und dies auch zu berücksichtigen sei. In den neu vorgelegten Plänen sei die Aussage der Sachverständigen berücksichtigt worden und ergebe sich dadurch eine unterirdische Fläche von 83,58 m² (blau) und eine oberirdische Fläche von 72,46 m² (rot). Dies deshalb, da die Fläche von 5,63 m² bezogen auf 611,11 m ü.A. der tieferliegenden Rohdecke noch zur unterirdischen Fläche hinzuzurechnen sei, da diese Decke (RDOK2) bewilligungskonform zur Gänze wie dargestellt einzuschütten war, unterirdisch ist. Dadurch erhöhe sich der Anteil um 5,63 m². Es komme zu keiner Verschiebung der Geschoßigkeiten und seien die Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen. Es werde die mündliche Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen DI BG beantragt. Aus anwaltlicher Vorsicht werde ausgeführt, dass in jedem Fall die Abweichung vom Baukonsens nur geringfügig sei. Die Gesamtkellerfläche betrage oberirdisch und unterirdisch insgesamt 156,12 m². Die von der Sachverständigen ermittelte Fläche von 5,55 m² stelle 3,5% der Kellerfläche dar. Dieser Darstellung folgend würde dies ein Abweichen vom Baukonsens von 3,5% der Kellerfläche ergeben und handle es sich somit lediglich um ein geringfügiges Abweichen vom Baukonsens.
PolG gelte die Bestimmung des Abs 3 hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolge, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweiche. Da jedoch nur eine geringfügige Abweichung vorliege, könne nicht mittels Beseitigung vorgegangen werden.
Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG gelte die Bestimmung des Absatz 3, hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolge, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweiche. Da jedoch nur eine geringfügige Abweichung vorliege, könne nicht mittels Beseitigung vorgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die aktuelle Rechtslage heranzuziehen. Das Salzburger BauPolG sei zuletzt durch LGBl Nr 96/2017 geändert worden und diese Änderung sei am 01.12.2017 in Kraft getreten. "Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage fünf oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht". Diese Bestimmung sei ohne Übergangsbestimmung in Kraft getreten und daher auch auf laufende Verfahren anzuwenden. Da die Fünfjahresfrist seit Langem verstrichen sei, seien die Anträge abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die aktuelle Rechtslage heranzuziehen. Das Salzburger BauPolG sei zuletzt durch Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, geändert worden und diese Änderung sei am 01.12.2017 in Kraft getreten. "Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage fünf oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht". Diese Bestimmung sei ohne Übergangsbestimmung in Kraft getreten und daher auch auf laufende Verfahren anzuwenden. Da die Fünfjahresfrist seit Langem verstrichen sei, seien die Anträge abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 brachte der Rechtsvertreter der Gemeindevertretung der Gemeinde EE ebenfalls eine Stellungnahme beim LVwG ein. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass unter anderem zur Erinnerung vorgebracht werde, dass in der Bestätigung des DI TI vom 06.07.2012 auf das Urgelände Bezug genommen werde, welches auf der Geländeaufnahme von DI ÜÜ basiere. Dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid für das Bauvorhaben HH sei das Urgelände laut Geländeannahme und Aufnahme der Naturmaße durch die Firma SS mit Endvermessung durch Geometer DI IL vom 21.10.2014 zugrunde gelegt worden. Aus diesem Vergleich zwischen der Geländeaufnahme DI ÜÜ, DI SS und DI IL ergebe sich nachvollziehbar für die belangte Behörde der unterschiedliche Verlauf des Urgeländes. Dies werde auch mit den Beilagen A, B und C der Vermessungsverordnung GmbH vom 30.04.2018 bestätigt bzw sichtbar gemacht. Aus dem Plangeländevergleich sehe man dann in Schnitt A2 den entstandenen Unterschied des sogenannten Urgeländes, entstanden durch die Straßenschüttung. Daraus ergebe sich im Verhältnis ober-/unterirdisch ein gewaltiger Unterschied, weil nach dem Plan VV sich ein hangseitiger (unterirdischer) Teil des Gebäudes von 81,42 m² + 5,63 m² ergebe und ein talseitiger Teil in der Größenordnung von 68,99 m², welcher jedenfalls unbestreitbar als oberirdisch zu qualifizieren sei. Dann liege allerdings kein Vollgeschoß vor. Aus Sicht der belangten Behörde sei es unabdingbar seitens des Landesverwaltungsgerichtes, den tatsächlichen Urgeländeverlauf mithilfe eines geologischen Amtssachverständigengutachtens festzustellen. Weiters werde beantragt, dass in der Folge eine exakte Berechnung durch Verschneidung eines CAD-Geländemodells mit den Ebenen der Rohdeckenoberkanten durchgeführt werde. Rechtlich werde auf die mit 01.12.2017 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs 6 BauPolG hingewiesen, wonach die nunmehr dem Nachbarn eingeräumte Antragsfrist von vormals 20 Jahren auf fünf Jahre reduziert worden sei. Übergangsbestimmungen seien dazu nicht ergangen. Es sei daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden, demnach habe die Nachbarschaft nunmehr wegen Fristablauf kein Recht mehr auf Geltendmachung einer allfälligen Verletzung subjektiver Rechte. Rechtlich werde auf die mit 01.12.2017 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG hingewiesen, wonach die nunmehr dem Nachbarn eingeräumte Antragsfrist von vormals 20 Jahren auf fünf Jahre reduziert worden sei. Übergangsbestimmungen seien dazu nicht ergangen. Es sei daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden, demnach habe die Nachbarschaft nunmehr wegen Fristablauf kein Recht mehr auf Geltendmachung einer allfälligen Verletzung subjektiver Rechte. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Die Ehegatten FF und Ing. GG HH sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr JJJ/24, KG EE, Liegenschaftsadresse AE-Weg, EE. Mit Ansuchen vom 15.12.2006 beantragten diese die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses. Dem Ansuchen lag eine rechtskräftige Bauplatzerklärung zugrunde, dieser war ein Höhenschichtplan vom 05.05.1998 des Geometers DI ÜÜ, GZ OPW-5, angeschlossen. Grundlage für das Ansuchen um Bauplatzerklärung bzw die anschließende Bewilligung war der zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig verordnete Bebauungsplan „TT“, die Festlegung von Höhen bezieht sich in diesem auf die Anzahl der Geschoße (zweigeschoßige Bauweise). In der Einreichplanung der VV GmbH wurde das Eingangsniveau mit einer Höhenkote von + 611,00 festgelegt, welche gleichzeitig als Nullebene ausgewiesen war. Mit Bescheid vom 23.04.2007 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und ist in Rechtskraft erwachsen. Ein Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Daraufhin wurde aufgrund der Baubewilligung das Einfamilienhaus errichtet. Der Antrag der Beschwerdegegner HH vom 10.09.2009 über geringfügige Änderungen des Wohnhauses wurde am 08.10.2010 genehmigt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 31.03.2011 unbegründet abgewiesen. Die gegen das zurückweisende Erkenntnis des LVwG erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, Ra 2016/06/0014-7, zurückgewiesen. Eine Kontrollaufnahme nach Rohbaufertigstellung durch Geometer DI WW vom 13.08.2009 bestätigte die Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdegegner entsprechend der mit Bescheid vom 08.10.2010 bewilligten Einreichplanung und ergab sich ua eine FBOK-EG von 610,86 m ü.A. (611,11 m abzgl 0,25 m) und eine Firsthöhe von 619,94 m ü.A.. Die Beschwerdegegner haben eine Bauvollendungsanzeige
PolG am 13.07.2012 bei der Baubehörde eingebracht.Die Beschwerdegegner haben eine Bauvollendungsanzeige
Paragraph 17, BauPolG am 13.07.2012 bei der Baubehörde eingebracht. Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen DI BG vom 17.04.2018 ergab sich durch das Höherbauen des Wohnhauses um 11 cm eine oberirdische Ausführung des ggst Kellergeschoßes. Der Teil des Kellergeschoßes, welcher dem südwestlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt ist, unterschreitet daher mit einem Abstand von 2 m zur Bauplatzgrenze den von oberirdischen Geschoßen einzuhaltenden Abstand der Baugrenzlinie mit 6 m
Bauplatzerklärung um 4 m. Beweiswürdigend war festzustellen, dass sich der vom LVwG festzustellende Sachverhalt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lediglich darauf reduziert, dass zu ermitteln war, ob durch das Höherbauen des Wohnhauses um 11 cm das Kellergeschoß als oberirdisches Geschoß zu bewerten ist. Diese Feststellung ergab sich einerseits aus den umfangreichen Akten, der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen. Die Feststellungen zur Chronologie des Bauverfahrens sowie die bewilligte Einreichplanung konnte den Akten widerspruchsfrei entnommen werden. Unbestritten wurde das Wohnhaus der Beschwerdegegner aufgrund der Baubewilligung 2007 mit einem Eingangsniveau von 611,11 m ü.A. anstatt 611,00 m ü.A. errichtet. Die Ausführungen der Amtssachverständigen waren jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Die von den Beschwerdegegnern vorgelegten Plandarstellungen basierten auf dem Urgelände laut Geländeaufnahmen der Firma SS mit Endvermessung durch Geometer DI IL und ergaben deshalb andere Werte, weil diese von einem Urgelände nach Bauplatzerklärung und Straßenerrichtung und nicht von der Geländeaufnahme des DI ÜÜ ausgegangen sind. Die Berechnung der Differenz der senkrechten Abweichung von 11 cm auf die horizontale Fläche des Kellergeschoßes ergibt nachvollziehbar bei der Berechnung durch die Amtssachverständige eine Verschiebung um 5,55 m² der Kellergeschoßfläche. Die Berechnung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, wonach das CAD Modell des DI TI nur bezüglich des Differenzbetrages von 2,58 m² herangezogen wurde und dies nicht mit den dazugehörigen Ausgangsdaten (49,54 m² unterirdische und 106,50 m² oberirdische Kellerfläche) sondern mit den Werten der Vermessungsverordnung GesmbH weitergerechnet wurde, war rein rechnerisch unrichtig. Dass durch die Veränderung der Höhe um 11 cm eine Flächenverschiebung von 5,55 m² im Verhältnis zur gesamten Kellergeschoßfläche mit 156,12 m² lediglich eine Abweichung von 3,5 % darstellt und deshalb nur von einer geringfügigen Abweichung vom Baukonsens ausgegangen werden kann, ist insbesondere deshalb unrichtig, weil durch diese „geringfügige“ Abweichung eine Veränderung der Geschoßigkeit resultiert, welche keinesfalls als geringfügig zu bewerten ist. Die von den Beschwerdegegnern und der belangten Behörde beantragte Erstellung eines CAD-Modells zur Verschneidung der Rohdeckenoberkanten war aufgrund der Hinweise in den Stellungnahmen aller Verfahrensparteien obsolet, zumal im Auftrag der belangten Behörde Geometer DI TI bereits ein digitales Geländemodell erstellt habe. Den Akten waren Bestätigungen und Planausfertigungen des DI TI, GZ abc-9 vom 06.07.2012, zu entnehmen. Diesen Ergebnissen wurden die Urgeländeaufnahme des DI ÜÜ zugrunde gelegt und diese deshalb von den Beschwerdegegnern als unrichtig beurteilt. Den Akten zufolge wurde jedoch zweifelsfrei der Bewilligung 2007 aufgrund des damaligen Bebauungsplanes das Urgelände des DI ÜÜ zugrunde gelegt. Rechtliches:
GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung
GG sind die Verwaltungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufliegenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2017, Ro 2016/06/0014). Bei der Erlassung der Folgeentscheidung
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufliegenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2017, Ro 2016/06/0014). Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, YYY und QQQ, unter RZ 15 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Landesverwaltungsgericht übersehe, dass in dem Verfahren betreffend den Beseitigungsauftrag, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes RRR zugrunde lag und mit Erkenntnis des LVwG vom 30.10.2015 entschieden worden sei, die Änderungsgenehmigung 2010 bereits vorgelegen habe. Somit sei entgegen der vom LVwG vertretenen Rechtsansicht gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis RRR zugrundeliegende Sachverhalt keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Das LVwG habe daher in Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Rechtsansicht Feststellungen zu treffen, ob das Kellergeschoß des Gebäudes unter Zugrundelegung eines Eingangsniveaus von 611,11 m ü.A. als oberirdisch zu beurteilen sei (RZ 22 des Erkenntnisses RRR). Weiters erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bebauungsplan „TT“ der Grundstufe eine maximale Bauhöhe von zwei oberirdischen Geschoßen und eine Baugrenzlinie von 6 m festgelegt worden sei.
Abs 5 ROG gelte ein Geschoß dann als oberirdisch, wenn es über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder auf der Geländeabtragung für das neu geschaffene Niveau hinausrage. Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten haben
Weiters erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Bebauungsplan „TT“ der Grundstufe eine maximale Bauhöhe von zwei oberirdischen Geschoßen und eine Baugrenzlinie von 6 m festgelegt worden sei.
Paragraph 56, Absatz 5, ROG gelte ein Geschoß dann als oberirdisch, wenn es über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder auf der Geländeabtragung für das neu geschaffene Niveau hinausrage. Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten haben
Paragraph 25, Absatz 5, BGG von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m. Es treffe zwar zu, dass Nachbarn
PolG einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrer Grundstücke zugewandten Gebäudefront haben; die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß
Abs 5 ROG als unter- oder oberirdisch gelte, könne jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich und damit ohne eine Differenzierung dahingehend gegenüber welcher Grundgrenze es ober- oder unterirdisch sei, erfolgen. Zu beurteilen sei dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausrage. Es treffe zwar zu, dass Nachbarn
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen nur bei Abstandsverletzungen an der ihrer Grundstücke zugewandten Gebäudefront haben; die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß
Paragraph 56, Absatz 5, ROG als unter- oder oberirdisch gelte, könne jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich und damit ohne eine Differenzierung dahingehend gegenüber welcher Grundgrenze es ober- oder unterirdisch sei, erfolgen. Zu beurteilen sei dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausrage. Erweise sich ein Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, könne ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen - fallbezogen der Baugrenzlinien - geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiege oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liege. Es sei daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht vom LVwG festzustellen, ob das Kellergeschoß als unter- oder oberirdisch zu beurteilen sei. Es könne sodann beurteilt werden, ob hinsichtlich dieses Geschoßes eine Abstandsbestimmung von 2 m oder 6 m einzuhalten sei und die Beschwerdeführer diesbezüglich in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können. In Umsetzung des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde zur Feststellung der Geschoßigkeit des Kellergeschoßes des Wohnhauses HH eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und nachfolgend von der Amtssachverständigen wie bereits beweiswürdigend festgestellt mit einem ergänzenden Gutachten plausibel die Verschiebung der oberirdischen und unterirdischen Teile des Kellergeschoßes dargelegt. Durch die oberirdische Ausführung des Kellergeschoßes stellt sich der Abstand des Kellerteiles, welcher zur südwestlichen Bauplatzgrenze 2 m beträgt, als Überschreitung der Baugrenzlinie, welche in der Bauplatzerklärung mit 6 m eingetragen ist, dar. Mit Stellungnahme vom 22.05.2018 brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Verfahrens über die Wiederaufnahme klargestellt worden sei, dass ein dreigeschossiger Bau und ein Grenzabstand von 2 m für oberirdische Bauteile zum Grundstück der Beschwerdeführer genehmigt worden sei und durch das Höherbauen um 11 cm sich die bewilligten Abstände nicht ändern würde. Dem war aus Sicht des LVwG nicht zu folgen. Insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des ggst Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017 ist zweifelsfrei die Baugrenzlinie mit einem Abstand von 6 m vom nunmehr oberirdischen Kellergeschoß einzuhalten und werden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv öffentlichen Recht iSd § 16 Abs 6 BauPolG diesbezüglich auf Einhaltung der Abstände verletzt. Dem war aus Sicht des LVwG nicht zu folgen. Insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des ggst Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2017 ist zweifelsfrei die Baugrenzlinie mit einem Abstand von 6 m vom nunmehr oberirdischen Kellergeschoß einzuhalten und werden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv öffentlichen Recht iSd Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG diesbezüglich auf Einhaltung der Abstände verletzt. Die von den Beschwerdegegnern wie auch vom Rechtsvertreter der belangten Behörde vorgebrachte Änderung der Rechtslage war im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, zumal die Vollendung des Wohnhauses durch die Beschwerdegegner
PolG am 13.07.2012 bei der Baubehörde angezeigt wurde und der erste Antrag der Beschwerdeführer
PolG bereits am 10.05.2010 eingebracht wurde. Daher war die nunmehr geltende Antragsfrist von fünf Jahren jedenfalls gewahrt. Die von den Beschwerdegegnern wie auch vom Rechtsvertreter der belangten Behörde vorgebrachte Änderung der Rechtslage war im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, zumal die Vollendung des Wohnhauses durch die Beschwerdegegner
Paragraph 17, BauPolG am 13.07.2012 bei der Baubehörde angezeigt wurde und der erste Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG bereits am 10.05.2010 eingebracht wurde. Daher war die nunmehr geltende Antragsfrist von fünf Jahren jedenfalls gewahrt. Die mit Spruchpunkt II festgesetzte Leistungsfrist war im Hinblick auf die besondere Geologie und der möglicherweise zu berücksichtigenden statischen Verhältnisse mit einem Jahr ab Rechtskraft des ggst Erkenntnisses festzusetzen. Dies im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach die Frist objektiv geeignet sein soll, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl ua VwGH 19.05.1994).Die mit Spruchpunkt römisch zwei festgesetzte Leistungsfrist war im Hinblick auf die besondere Geologie und der möglicherweise zu berücksichtigenden statischen Verhältnisse mit einem Jahr ab Rechtskraft des ggst Erkenntnisses festzusetzen. Dies im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach die Frist objektiv geeignet sein soll, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche ua VwGH 19.05.1994). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Leistungsfrist entsprechend festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.285.1.26.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.