GVG werden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt werden, dass jeweils beim Ort der Begehung die erste Zeile ("CCC Herrenfriseur, JJstraße 4, KK") zu entfallen hat, die Wortfolge im ersten Halbsatz des Spruches "und somit als Arbeitgeber" zu lauten hat "und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ", nach "CCC Herrenfriseur" die Wortfolge "in KK" durch "in KK, JJstraße 4," ersetzt wird und bei den Straferkenntnissen mit den Zahlen 30406-369/yyyyy-2017, 30406-369/aaaaa-2017, 30406-369/ccccc-2017 und 30406-369/eeeee-2017 (betreffend die Übertretungen des ASVG) das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Dienstgeberin" ersetzt, bei der übertretenen Norm nach "§ 33 Abs 1" die Ergänzung "und 2" und bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs" eingefügt wird: "1 und".
Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt werden, dass jeweils beim Ort der Begehung die erste Zeile ("CCC Herrenfriseur, JJstraße 4, KK") zu entfallen hat, die Wortfolge im ersten Halbsatz des Spruches "und somit als Arbeitgeber" zu lauten hat "und somit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ", nach "CCC Herrenfriseur" die Wortfolge "in KK" durch "in KK, JJstraße 4," ersetzt wird und bei den Straferkenntnissen mit den Zahlen 30406-369/yyyyy-2017, 30406-369/aaaaa-2017, 30406-369/ccccc-2017 und 30406-369/eeeee-2017 (betreffend die Übertretungen des ASVG) das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Dienstgeberin" ersetzt, bei der übertretenen Norm nach "§ 33 Absatz eins, die Ergänzung "und 2" und bei der Strafnorm nach "§ 111 Abs" eingefügt wird: "1 und". II.römisch zwei.
GVG haben die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 346 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 346 zu leisten. III.römisch drei.
GVG iVm § 76 AVG hat jeder Beschuldigte ein Viertel der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Dolmetscher LL MM für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2017) in Höhe von insgesamt € 105 – pro Beschwerdeführer sohin € 26,25 – binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG hat jeder Beschuldigte ein Viertel der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Dolmetscher LL MM für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2017) in Höhe von insgesamt € 105 – pro Beschwerdeführer , sohin € 26,25 – binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30.5.2017, Zahlen 30406-369/xxxxx-2017, 30406-369/zzzzz-2017, 30406-369/bbbbb-2017 und 30406-369/ddddd-2017, wurde den Beschuldigten als unbeschränkt haftende Gesellschafter der BL & AA OG in NN, OOstraße 42a, "und somit als Arbeitgeber" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den afghanischen Staatsangehörigen AV AU, geb. am vvvv, in der Filiale CCC Herrenfriseur in KK zumindest am 15.2.2017 um 13:10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Salzburg Land) beschäftigt hat, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden ist oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', 'Blaue Karte EU' oder 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', eine 'Aufenthaltsberechtigung plus', einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt - EU' besessen hat. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung
G iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz –AuslBG begangen und wurde deshalb gegen jeden Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe
BG in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30.5.2017, Zahlen 30406-369/xxxxx-2017, 30406-369/zzzzz-2017, 30406-369/bbbbb-2017 und 30406-369/ddddd-2017, wurde den Beschuldigten als unbeschränkt haftende Gesellschafter der BL & AA OG in NN, OOstraße 42a, "und somit als Arbeitgeber" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den afghanischen Staatsangehörigen AV AU, geb. am vvvv, in der Filiale CCC Herrenfriseur in KK zumindest am 15.2.2017 um 13:10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Salzburg Land) beschäftigt hat, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden ist oder dieser eine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', 'Blaue Karte EU' oder 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', eine 'Aufenthaltsberechtigung plus', einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt - EU' besessen hat. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz –AuslBG begangen und wurde deshalb gegen jeden Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Mit den Straferkenntnissen zu den Zahlen 30406-369/yyyyy-2017, 30406-369/aaaaa-2017, 30406-369/ccccc-2017 und 30406-369/eeeee-2017 wurden die Beschuldigten wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafter der BL & AA OG in NN "und somit als Arbeitgeber" wegen einer Übertretung
G iVm § 33 Abs 1 und § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG bestraft, weil die Gesellschaft als "Arbeitgeber" Herrn AV AU, geb. am vvvv als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in der Filiale CCC Herrenfriseur in KK beschäftigt hat, ohne diese vor Arbeitsantritt zumindest am 15.2.2017 um 13:10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Salzburg Land) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde jeweils
Abs 2 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Mit den Straferkenntnissen zu den Zahlen 30406-369/yyyyy-2017, 30406-369/aaaaa-2017, 30406-369/ccccc-2017 und 30406-369/eeeee-2017 wurden die Beschuldigten wiederum als unbeschränkt haftende Gesellschafter der BL & AA OG in NN "und somit als Arbeitgeber" wegen einer Übertretung
Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG bestraft, weil die Gesellschaft als "Arbeitgeber" Herrn AV AU, geb. am vvvv als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in der Filiale CCC Herrenfriseur in KK beschäftigt hat, ohne diese vor Arbeitsantritt zumindest am 15.2.2017 um 13:10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Salzburg Land) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde jeweils
Paragraph 111, Absatz 2, leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen brachten die Beschuldigten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit welchen die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten wurden, und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung der Straferkenntnisse. Als Begründung zu den zur Last gelegten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde ausgeführt,
BG sei ein strafbares Verhalten nur dann gegeben, wenn eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG vorliege. Nach § 2 Abs 2 AuslBG liege eine solche vor, wenn der Dienstnehmer in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt werde, und müsse eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht werden bzw eine faktische Verwendung des Ausländers iSd im § 2 Abs 2 lit a - e AuslBG näher beschriebenen Tatbestandes vorliegen. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung seien entweder die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen anzusehen.Als Begründung zu den zur Last gelegten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde ausgeführt,
Paragraph 28, AuslBG sei ein strafbares Verhalten nur dann gegeben, wenn eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG vorliege. Nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liege eine solche vor, wenn der Dienstnehmer in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt werde, und müsse eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht werden bzw eine faktische Verwendung des Ausländers iSd im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, - e AuslBG näher beschriebenen Tatbestandes vorliegen. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung seien entweder die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen anzusehen. Mit Herrn AV AU sei weder ein Arbeitsverhältnis eingegangen worden, noch liege ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, ein Ausbildungsverhältnis, eine Beschäftigung iSd § 18 AuslBG oder eine Arbeitskräfteüberlassung vor. Herr AU habe niemals Arbeitsleistungen für den Beschuldigten erbracht, auch nicht auf Probe. Es liege auch keine faktische Verwendung iSd § 2 Abs 2 lit a – e AuslBG vor.Mit Herrn AV AU sei weder ein Arbeitsverhältnis eingegangen worden, noch liege ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, ein Ausbildungsverhältnis, eine Beschäftigung iSd Paragraph 18, AuslBG oder eine Arbeitskräfteüberlassung vor. Herr AU habe niemals Arbeitsleistungen für den Beschuldigten erbracht, auch nicht auf Probe. Es liege auch keine faktische Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, – e AuslBG vor. Sowohl Herr AU als auch Herr CM und der angerufene Geschäftsführer hätten angegeben, dass Herr AU nicht bei der BL-AA OG arbeite. Die Aussage des Geschäftsführers, er arbeite nicht hier bzw würde hier nur zur Probe arbeiten, sei der Überrumpelung geschuldet gewesen. Tatsächlich sei Herr AU nicht beschäftigt gewesen - auch nicht zur Probe. Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des AuslBG scheide daher aus. Zu den zur Last gelegten Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurde des Weiteren ausgeführt, die Meldepflicht
Sd § 3 ASVG vorliege. § 3 ASVG beziehe sich auf den
Abs 2 ASVG definierten Dienstnehmer, sohin jemand, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Einer Meldepflicht iSd § 33 leg cit sei dann nachzukommen, wenn mit einer Person ein Dienstverhältnis eingegangen wurde und somit ein Dienstnehmer vorliege. Hingegen sei Herr AU nicht in der BL-AA OG beschäftigt worden - auch nicht zur Probe - und habe auch kein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden. Mangels Erfüllung des Tatbestandes liege keine Übertretung des ASVG vor, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer ausscheide.Zu den zur Last gelegten Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wurde des Weiteren ausgeführt, die Meldepflicht
Paragraph 33, ASVG könne nur dann verletzt werden, wenn eine Beschäftigung im Inland iSd Paragraph 3, ASVG vorliege. Paragraph 3, ASVG beziehe sich auf den
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG definierten Dienstnehmer, sohin jemand, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Einer Meldepflicht iSd Paragraph 33, leg cit sei dann nachzukommen, wenn mit einer Person ein Dienstverhältnis eingegangen wurde und somit ein Dienstnehmer vorliege. Hingegen sei Herr AU nicht in der BL-AA OG beschäftigt worden - auch nicht zur Probe - und habe auch kein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden. Mangels Erfüllung des Tatbestandes liege keine Übertretung des ASVG vor, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer ausscheide. In diesen Angelegenheiten führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.9.2017 und am 6.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des Finanzamtes Salzburg-Land gehört und die Zeugen DA DB und DC DB von der Finanzpolizei sowie AV AU einvernommen wurden. In dieser Verhandlung verwies die Vertreterin der Beschuldigten eingangs auf die Beschwerdeschriften und brachte den Eventualantrag ein, die Geldstrafen herabzusetzen. Zur Sache selbst führte sie aus, Herr AU sei mehrere Male im Frisiersalon, welcher vom Unternehmen der Beschuldigten betrieben wird, vorstellig geworden und jedes Mal verwiesen worden. Er habe angegeben an, in seiner Heimat als Friseur gearbeitet zu haben und arbeiten zu möchten. Am Tag der Kontrolle habe er einer Person die Haare geschnitten, um zu zeigen, dass er als Friseur arbeiten könne. Der am Tag der Kontrolle nicht im Frisiersalon anwesende AB AA sei von einem Mitarbeiter angerufen worden und habe gesagt: Lasst ihn einmal Haare schneiden. Die Beschuldigten würden mehrere Frisiersalons in Salzburg und Tirol betreiben und rund 40 Mitarbeiter beschäftigen. Es sei das erste Mal zu einem solchen Vorfall gekommen. Auf den Vorhalt, der angetroffene afghanische Staatsangehörige habe angegeben, seit 10:30 Uhr im Frisiersalon anwesend gewesen zu sein, gab die Beschuldigtenvertreterin an, ihres Wissens sei nur dieser eine Haarschnitt ausgeführt worden.In dieser Verhandlung verwies die Vertreterin der Beschuldigten eingangs auf die Beschwerdeschriften und brachte den Eventualantrag ein, die Geldstrafen herabzusetzen. Zur Sache selbst führte sie aus, Herr AU sei mehrere Male im Frisiersalon, welcher vom Unternehmen der Beschuldigten betrieben wird, vorstellig geworden und jedes Mal verwiesen worden. Er habe angegeben an, in seiner Heimat als Friseur gearbeitet zu haben und arbeiten zu möchten. Am Tag der Kontrolle habe er einer Person die Haare geschnitten, um zu zeigen, dass er als Friseur arbeiten könne. Der am Tag der Kontrolle nicht im Frisiersalon anwesende Ausschussbericht AA sei von einem Mitarbeiter angerufen worden und habe gesagt: Lasst ihn einmal Haare schneiden. Die Beschuldigten würden mehrere Frisiersalons in Salzburg und Tirol betreiben und rund 40 Mitarbeiter beschäftigen. Es sei das erste Mal zu einem solchen Vorfall gekommen. Auf den Vorhalt, der angetroffene afghanische Staatsangehörige habe angegeben, seit 10:30 Uhr im Frisiersalon anwesend gewesen zu sein, gab die Beschuldigtenvertreterin an, ihres Wissens sei nur dieser eine Haarschnitt ausgeführt worden. Der Vertreter des Finanzamtes führte dazu aus, der afghanische Staatsangehörige AU werde mittlerweile als Friseur beschäftigt. Es sei eine neue Gesellschaft, bei der dieser Gesellschafter sei, gegründet worden. Herr AU sei bei einer weiteren Kontrolle arbeitend angetroffen und festgestellt worden, dass kein Feststellungsbescheid nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege; dieser Sachverhalt sei eigens angezeigt worden. Bei dieser Kontrolle sei nicht bestritten worden, dass Herr AU als Friseur tätig sei. Der Zeuge DA DB gab in der Verhandlung Folgendes an: "Ich kann mich noch an die Kontrolle am 15.2.2017 in der Filiale CCC Herrenfriseur in KK erinnern. Ich war damals mit meinem Kollegen DB unterwegs. Ca eine halbe Stunde vor der eigentlichen Kontrolle sind wird an diesem Friseursalon vorbeigekommen und haben wir durch das Fenster wahrgenommen, dass auf dem Stuhl links ein Kunde sowie auf dem Stuhl rechts ein Kunde betreut wird. Wie sich dann später herausgestellt hat, handelt es sich bei der Person, die den Kunden auf der linken Seite betreute, um Herrn SS CM, bei der Person, die den Kunden auf der rechten Seite behandelte, um Herrn AV AU. Es war damals so, dass wir an diesem Frisiersalon vorbeigekommen sind und zunächst noch einen anderen Betrieb überprüft haben. Nach der Überprüfung dieses Betriebes kamen wir zu diesem Frisiersalon zurück. Das war ca um 13:10 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich keine Kundschaft im Lokal. Mein Kollege DB hat die Kontrolle angekündigt und ich habe mit Herrn AU das Personenblatt FinPol9 ausgefüllt. Ich habe ihn zunächst gefragt, welche Sprache er spricht, und ihm das persische Personenblatt vorgelegt. Er selbst hat die Eintragungen am Personenblatt vorgenommen. Die Vermerke auf der Rückseite sind von mir. Die beiden wurden damit konfrontiert, dass sie eine halbe Stunde zuvor wahrgenommen worden sind, als sie Kunden behandelt haben. Herr AU hat zunächst abgestritten, einen Kunden betreut zu haben, ich muss jedoch sagen, dass es gewisse sprachliche Barrieren gegeben hat. Es war aber schon so, dass er verstanden hat, was ich ihm erklärt habe. Ein paar Minuten später gab er dann an, dass es sich um einen Freund gehandelt habe und er ihm das Gerät, einen Nasenhaarschneider, gezeigt habe und seine Nasenhaare gekürzt oder getrimmt habe. Mein Kollege DB hat mit Herrn CM gesprochen, dieser gab meines Wissens nach an, dass Herr AU hier zur Probe arbeiten würde. Weil die Deutschkenntnisse von Herrn CM ebenfalls nicht besonders gut waren, hat mein Kollege DB dann mit dem Chef gesprochen, dieser hat gegenüber Herrn DB angegeben, dass Herr AU auf Probe arbeite. Bei der Kontrolle wurden auch Fotos von den Ausweiskarten bzw der E-Card von Herrn CM aufgenommen, diese wurden dem Strafantrag beigelegt. Fünf Monate später wurde nochmals eine Kontrolle durchgeführt, das war im Juli. Auch bei dieser Kontrolle wurde Herr AU angetroffen und wurde ihm ein persisches Personenblatt vorgelegt. Gefragt zu den Angaben, die im Personenblatt bei der Kontrolle am 15.2.2017 festgehalten wurden, gebe ich an, dass die Eintragungen auf der ersten Seite von Herrn AU selbst stammen. Es wurde nicht darüber gesprochen, was er mit ich arbeite derzeit für 'Fahrad mikanik und fertig' gemeint hat. Ich gehe davon aus, dass sich die Angabe 'nicht zu viel' auf die Frage, wie viele Jahre er diesen Beruf bzw diese Tätigkeit schon ausübe, auf diese Fahrradmechaniker-Tätigkeit bezieht. Weitere Angaben machte Herr AU nicht. Die Eintragungen auf der Rückseite stammen von mir, bis auf die Eintragungen in Bezug auf die EKIS-Abfrage bzw das Telefonat mit dem Firmeninhaber, diese wurden von Herrn DB vermerkt. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr AU angegeben hat, dass sein Freund TT heiße, nähere Angaben dazu machte er nicht. Die Eintragungen auf der Rückseite des Personenblattes habe ich direkt vor Ort vorgenommen, wenn hier festgehalten ist, dass Herr AU angegeben hat, seit 10:30 Uhr im Betrieb zu sein, so war das der Fall und habe ich das so festgehalten, wie es Herr AU angegeben hat. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich mich an die genauen Angaben von Herrn AU nicht erinnern. Woran ich mich noch erinnern kann, ist, dass er eben gesagt hat, dass er seinem Freund TT die Nasenhaare gekürzt habe. Über Befragen durch die Vertreterin der Beschuldigten gebe ich an, dass ich eben ca eine halbe Stunde vorher wahrgenommen habe, dass Herr AU bei einer Person im Kopfbereich Tätigkeiten ausgeführt hat." Der Zeuge DC DB gab Folgendes zu Protokoll: "Ich kann mich an die Beschäftigungskontrolle am 15.2.2017 im Frisiersalon CCC in KK noch erinnern. Es war damals so, dass ich mit meinem Kollegen, Herrn DB, unterwegs gewesen bin und wir nach einem kurzen Mittagsimbiss an dem besagten Frisiersalon vorbeigegangen sind. Wir haben zwei Personen arbeiten gesehen. Ich selbst konnte diese beiden Personen sehen, die beide Kunden bearbeiteten. Wie sich dann bei der späteren Kontrolle herausstellte, handelte es sich bei der Person, die den Kunden auf der rechten Seite betreute, um Herrn AU, bei der Person auf der linken Seite handelte es sich um Herrn CM. Wir haben zunächst noch die Kontrolle, die wir bereits geplant hatten, durchgeführt, dabei handelte es sich um ein Lokal in der Nachbarschaft. Im Anschluss an diese Kontrolle haben wir dann beschlossen, eine Kontrolle im Frisiersalon durchzuführen. Zunächst wurde die Kontrolle angekündigt und gefragt, wer für diesen Frisiersalon verantwortlich sei. Es hat sich herausgestellt, dass Herr CM dafür verantwortlich war, dieser Frisiersalon aber zu einer Kette gehörte. Da Herr CM der deutschen Sprache nicht besonders gut mächtig war, habe ich ihn dann gebeten, den Chef anzurufen. Herr CM sprach mit diesem zunächst auf Türkisch und habe ich dann mit dieser Person gesprochen. Es handelte sich um Herrn AA. Dieser gab mir gegenüber an, dass Herr AU nicht hier arbeiten würde. Nachdem ich ihm gesagt habe, dass wir wahrgenommen haben, dass er einen Kunden bearbeitete, sagte Herr AA, Herr AU arbeite auf Probe. Auf der Rückseite des Personenblattes habe ich die Eintragung vorgenommen '13:43 Uhr EKIS-Abfrage via TL-Stv' (Teamleiter-Stellvertreter) sowie '13:25 Uhr lt. Firmeninhaber arbeitet AU hier nicht bzw nur zur Probe'. Es war so, dass ich grundsätzlich mit Herrn CM beschäftigt gewesen bin und mein Kollege DB mit Herrn AU gesprochen hat. Ursprünglich wollten wir auch eine Kassenkontrolle durchführen, aufgrund der sprachlichen Probleme und des gegenständlichen Vorfalles haben wir dann davon abgesehen." Der Zeuge AV AU sagte unter Beiziehung eines Dolmetschers aus wie folgt: "Ich bin weder verwandt noch verschwägert mit den mir genannten Beschuldigten, ich kenne sie nur. Ich verstehe den Dolmetscher gut und ich habe die Belehrung verstanden. In Bezug auf die Beschäftigungskontrolle (15.2.2017) im Frisiersalon in KK gebe ich an, dass sich der Vorfall so ereignet hat, dass ich selbst in diesen Frisiersalon gegangen bin, um mich frisieren zu lassen. Ich besitze Erfahrung als Frisör. Ich habe gefragt, ob ich hier als Frisör arbeiten darf. Ich habe daraufhin eine Probe abgegeben und jemanden frisiert, dann kam die Finanzpolizei. Wenn ich gefragt werde, wann ich in den Frisiersalon gekommen bin, so gebe ich an, dass es gegen 10:00/11:00 Uhr gewesen ist. Ich habe mit dem Chef gesprochen, dieser war dort im Lokal anwesend. Mit Chef meine ich Herrn SS; dabei handelt es sich um einen Türken, den Familiennamen habe ich mir nicht gemerkt, ich spreche ihn immer mit SS an. SS ist jeden Tag dort, er ist der Besitzer des Ladens. Wenn ich gefragt werde, ob es sich um jene Person handelt, die bei der Kontrolle ebenfalls im Frisiersalon anwesend gewesen ist, so sage ich, dass das der Fall ist. Wenn ich gefragt werde, was SS gemacht hat, als ich den Kunden frisiert habe, so sage ich, dass sich SS in unmittelbarer Nähe befunden hat, das Geschäftslokal ist nicht besonders groß; er hat auch einen Kunden bedient. Bei der Person, die ich frisiert habe, handelt es sich um eine Kundschaft, die im Frisiersalon war. Der Zeitpunkt, zu dem ich diese Kundschaft frisiert habe, war gegen 10:30/11:00 Uhr. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass laut den Aussagen der beiden Kontrollorgane der Finanzpolizei ich eine halbe Stunde vor der Kontrolle, welche um 13:10 Uhr stattgefunden hat, wahrgenommen worden sei, als ich einen Kunden bediente, so sage ich, dass es die einzige Kundschaft an diesem Tag war. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich jemand anders frisiert hätte. Es gab auch noch eine zweite Kontrolle durch die Finanzpolizei, da wurde ich auch fotografiert. Im Zeitpunkt der zweiten Kontrolle war ich bereits als Frisör beschäftigt. Ich arbeite seit ca. fünf bis sechs Monaten dort. Nach dem Frisieren der Person ist die Finanzpolizei gekommen. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Kundschaft sich beim Eintreffen der Finanzpolizei nicht mehr im Lokal befunden hat, so sage ich, dass die Kundschaft bereits weg gewesen ist. SS hatte danach mit mir geredet und war mit meiner Arbeit zufrieden, er hat gesagt, dass ich anfangen kann. Gefragt zur Kundschaft, die ich bedient habe, sage ich, dass es sich um eine Person handelte, die öfter ins Geschäft gekommen ist, es war eine fixe Kundschaft von SS. Eine Freundschaft ist mir nicht bekannt, es handelte sich glaube ich um eine Bekanntschaft zu SS. Ich selbst habe die Person vorher nie gesehen und sie nicht gekannt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei der Kontrolle angegeben hätte, einem Freund, dessen Name TT ist, die Nasenhaare gekürzt zu haben, so sage ich, dass es sich um diese Kundschaft handelte, es ist aber kein Freund von mir; wie gesagt habe ich die Kundschaft zuvor nicht gekannt. Das Kürzen der Nasenhaare war ein Teil meiner Tätigkeit, die ich an diesem Kunden ausgeführt habe. Ich habe den Kunden aber auch frisiert. Damit meine ich, dass ich ihm die Haare geschnitten habe, wobei ich ihm nur die Spitzen nachgeschnitten habe, damit es ordentlich aussieht. Ich habe ihm wie gesagt auch die Nasenhaare getrimmt. Wenn ich gefragt werde, was ich seit meiner Ankunft im Geschäftslokal gemacht habe, so sage ich, dass ich ungefähr um 10:00/10:30/11:00 Uhr ins Geschäftslokal gekommen bin und vielleicht bis 13:00 Uhr dort gewesen bin; ich habe zunächst vielleicht eine Stunde gewartet, da war es vielleicht 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich am Tag der Kontrolle am 15.2.2017 das erste Mal in diesem Frisiersalon gewesen bin. Ich habe nur ein einziges Mal um Arbeit gefragt. Wenn mir vorgehalten wird, dass vorgebracht worden sei, dass ich mehrmals um Arbeit gefragt hätte, so sage ich, dass ich das einzige Mal dort war und um Arbeit gefragt habe. Wenn ich gefragt werde, weshalb ich nach KK in einem Frisiersalon gegangen bin, obwohl ich in UU wohne, so sage ich, dass ich damals arbeitslos war und überall nach Arbeit gefragt habe. Ich habe damals Freunde in KK besucht und haben die auf meine Frage den gegenständlichen Frisiersalon vorgeschlagen und mir die Adresse gegeben. Ich bin dann zu diesem Frisiersalon hingegangen. Ich hatte damals genügend Zeit. Für meine Tätigkeit an dem Kunden habe ich eine Trimmermaschine, eine Schere und einen Kamm verwendet, diese gehörten dem Geschäft. Gefragt ob ich für die Tätigkeit Geld bekommen habe, Fahrtkosten ersetzt bekommen habe oder Trinkgeld behalten durfte, gebe ich an, dass ich gar nichts bekommen habe, es war eigentlich nur ein Test. Der Zweck war, um dort zu Arbeiten. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass ich SS vorher nicht gekannt habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass es sich bei SS CM um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, so gebe ich an, dass ich nicht türkisch spreche. SS spricht meine Sprache nicht, ich kann Farsi und Kurdisch. Wir haben uns auf Deutsch unterhalten. SS spricht nicht gut deutsch, wir haben uns aber trotzdem verständigt, auch mit Händen und Füßen. Ob SS mit irgendjemand Rücksprache gehalten hat, kann ich nicht sagen, er war meine Ansprechperson. Er hat mir gesagt, ich solle diese Probearbeit machen." In der Folge führte die Vertreterin der Beschuldigten aus, die Zeugen hätten einvernehmlich ausgesagt, dass nur eine Person im Kopfbereich behandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe sohin jedenfalls kein Dienstverhältnis bestanden. Dieser Umstand werde durch die Aussage des Zeugen AU, der kein Entgelt erhalten habe, bekräftigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es zu keinerlei solcher Vergehen gekommen und stelle dies die erste Verwaltungsübertretung dar. Bezüglich BJ AA gab die Beschuldigtenvertreterin noch an, dass dieser seit 31.3.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer sei. Der Vertreter des Finanzamtes führte in seiner Schlussäußerung aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass es sich um eine Probeschäftigung bzw Probearbeit gehandelt hat, und verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dies als Beschäftigung qualifiziere. Es werde beantragt, den Beschwerden nicht stattzugeben. Die Vertreterin der Beschuldigten beantragte in ihrer Schlussäußerung die ersatzlose Behebung der Straferkenntnisse, in eventu den Ausspruch von Ermahnungen
G, in eventu eine angemessene Herabsetzung der Strafen.Die Vertreterin der Beschuldigten beantragte in ihrer Schlussäußerung die ersatzlose Behebung der Straferkenntnisse, in eventu den Ausspruch von Ermahnungen
Paragraph 45, VStG, in eventu eine angemessene Herabsetzung der Strafen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschuldigten sind unbeschränkt haftende Gesellschafter der BL & AA OG mit Sitz in NN, OOstraße 42a, und vertreten die offene Gesellschaft jeweils selbstständig. Diese betreibt mehrere Frisiersalons in Salzburg und Tirol, unter anderem den Frisiersalon "CCC Herrenfriseur" in KK, JJstraße
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 72/2013, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt. Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich (§ 2 Abs 4 leg cit).Nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich (Paragraph 2, Absatz 4, leg cit).
BG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt. Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeits-stellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist
Abs 7 leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeits-stellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist
Paragraph 28, Absatz 7, leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
F BGBl I Nr 75/2016, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2016,, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
F BGBl I Nr 44/2016, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Im Straferkenntnis sind nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden haben und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Dienstnehmer - eine Meldepflicht nach § 33 Abs 1 oder nach § 33 Abs 2 ASVG bestanden hat. Derartige Feststellungen können auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl zB VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262; 27.4.2011, 2010/08/0198).Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG umfasst auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Im Straferkenntnis sind nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden haben und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Dienstnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestanden hat. Derartige Feststellungen können auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden vergleiche zB VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262; 27.4.2011, 2010/08/0198). Das jeweilige gesetzliche Tatbild der den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher objektiv zweifellos erfüllt und waren die Übertretungen daher als erwiesen anzusehen. Zum Verschulden ist Folgendes auszuführen: Sowohl bei der Übertretung
Vm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen
G ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).Sowohl bei der Übertretung
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen
Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN). Wer im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG zur Vertretung einer juristischen Person nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt. Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des § 9 Abs 1 VStG verantwortlich (vgl VwGH vom 30.5.1988, 85/07/0264; 12.9.2016, Ra 2016/04/0055). Da im gegenständlichen Fall alle Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zur selbstständigen Vertretung der Gesellschaft berufen waren, trifft sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.Wer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, VStG zur Vertretung einer juristischen Person nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt. Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich vergleiche VwGH vom 30.5.1988, 85/07/0264; 12.9.2016, Ra 2016/04/0055). Da im gegenständlichen Fall alle Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zur selbstständigen Vertretung der Gesellschaft berufen waren, trifft sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Für Arbeit- bzw Dienstgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung und die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung laufend vertraut zu machen. Das gilt auch für die Beschuldigten als Verantwortliche einer OG. Die Beschuldigten legten im Verfahren nicht dar, für ein höchstgerichtlich gefordertes geeignetes und wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des AuslBG und des ASVG gesorgt zu haben, und haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet. Es war daher jedenfalls zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.Für Arbeit- bzw Dienstgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung und die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung laufend vertraut zu machen. Das gilt auch für die Beschuldigten als Verantwortliche einer OG. Die Beschuldigten legten im Verfahren nicht dar, für ein höchstgerichtlich gefordertes geeignetes und wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des AuslBG und des ASVG gesorgt zu haben, und haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG taugliches Vorbringen erstattet. Es war daher jedenfalls zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Zweifel als erwiesen anzusehen waren. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind daher zu Recht erfolgt, weshalb den Beschwerden diesbezüglich keine Folge zu geben war und diese mit den angeführten Korrekturen zu bestätigen waren.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Zweifel als erwiesen anzusehen waren. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind daher zu Recht erfolgt, weshalb den Beschwerden diesbezüglich keine Folge zu geben war und diese mit den angeführten , Korrekturen zu bestätigen waren. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.
Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Im gegenständlichen Fall wurden die Dienstnehmer nicht nur verspätet sondern für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt lediglich bei den Beschuldigten AB AA und BM BN vor, gegen die beiden anderen Beschuldigten scheint jeweils eine – wenn auch nicht einschlägige – ungetilgte Vormerkung auf. Sonstige strafmildernde oder besondere erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und haben sich keine Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG ergeben, zumal weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen noch, zumal kein Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG und des ASVG eingerichtet gewesen ist, von einem geringen Verschulden gesprochen werden kann (vgl zB VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0225; 23.11.2005, 2004/09/0152).Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt lediglich bei den Beschuldigten Ausschussbericht AA und BM BN vor, gegen die beiden anderen Beschuldigten scheint jeweils eine – wenn auch nicht einschlägige – ungetilgte Vormerkung auf. Sonstige strafmildernde oder besondere erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und haben sich keine Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG ergeben, zumal weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen noch, zumal kein Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG und des ASVG eingerichtet gewesen ist, von einem geringen Verschulden gesprochen werden kann vergleiche zB VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0225; 23.11.2005, 2004/09/0152). Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten die Beschuldigten keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen und geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde gegen die Beschuldigten festgesetzten Strafen, die jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafen erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde gegen die Beschuldigten festgesetzten Strafen, die jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafen erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen gründen auf den zitierten Gesetzesbestimmungen.
GVG war als Beitrag der Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe auszusprechen.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen gründen auf den zitierten Gesetzesbestimmungen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag der Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe auszusprechen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.388.1.22.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.