RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.05.2018 Geschäftszahl405-9/462/1/8-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau AB AA, geb AC, AD 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.12.2017, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau Ausschussbericht AA, geb AC, AD 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.12.2017, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 5 und 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der bekämpfte Bescheid für den Bedarfsmonat Dezember 2017 vollinhaltlich bestätigt wird und hinsichtlich des Bedarfsmonats Jänner 2018 ausgesprochen wird, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht.Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 5 und 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der bekämpfte Bescheid für den Bedarfsmonat Dezember 2017 vollinhaltlich bestätigt wird und hinsichtlich des Bedarfsmonats Jänner 2018 ausgesprochen wird, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.12.2017, Zahl xxx, wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und ihre Tochter AI AJ seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 1.12.2017 bis zum 31.12.2017 kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Für den Bedarfszeitraum Jänner 2018 wurde eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 59,43 zugesprochen. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthält den Vermerk "Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 MSG für 12/2017 bis 01/2018".Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.12.2017, Zahl xxx, wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und ihre Tochter AI AJ seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 1.12.2017 bis zum 31.12.2017 kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Für den Bedarfszeitraum Jänner 2018 wurde eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 59,43 zugesprochen. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthält den Vermerk "Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 5, MSG für 12 aus 2017, bis 01/2018". In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass für Frau AA vom Arbeitsmarktservice Salzburg ab dem 13.11.2017 bis auf weiteres eine Sperre der Leistung (Ausschlussfrist gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erteilt worden sei. Ein auf Grund mangelnder Kooperation bewirkter Verlust des Anspruches auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz werde nicht durch eine entsprechende Erhöhung der BMS-Leistung ausgeglichen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung habe nicht den Zweck, eine vom Antragsteller verschuldete und verursachte Leistungseinstellung des AMS zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin hätte bei nicht verhängter Ausschlussfrist ab dem 14.10.2017 bis auf weiteres einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 29,10 täglich gehabt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei seitens der Beschwerdeführerin noch keine persönliche Vorsprache am AMS erfolgt. Dementsprechend sei die BMS-Leistung auf das Ausmaß zu beschränken, auf das die Antragstellerin Anspruch gehabt hätte, wenn es zu keiner Ausschlussfrist gekommen wäre (wie auch im letzten Bescheid vom 18.10.2017 angekündigt). An "Kann-Leistung" wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid noch eine Leistung von € 12,39 für Dezember sowie € 116,04 für Jänner gewährt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass für Frau AA vom Arbeitsmarktservice Salzburg ab dem 13.11.2017 bis auf weiteres eine Sperre der Leistung (Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz) erteilt worden sei. Ein auf Grund mangelnder Kooperation bewirkter Verlust des Anspruches auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz werde nicht durch eine entsprechende Erhöhung der BMS-Leistung ausgeglichen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung habe nicht den Zweck, eine vom Antragsteller verschuldete und verursachte Leistungseinstellung des AMS zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin hätte bei nicht verhängter Ausschlussfrist ab dem 14.10.2017 bis auf weiteres einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 29,10 täglich gehabt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei seitens der Beschwerdeführerin noch keine persönliche Vorsprache am AMS erfolgt. Dementsprechend sei die BMS-Leistung auf das Ausmaß zu beschränken, auf das die Antragstellerin Anspruch gehabt hätte, wenn es zu keiner Ausschlussfrist gekommen wäre (wie auch im letzten Bescheid vom 18.10.2017 angekündigt). An "Kann-Leistung" wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid noch eine Leistung von € 12,39 für Dezember sowie € 116,04 für Jänner gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.1.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass vom Arbeitsmarktservice ab dem 13.11.2017 bis auf weiteres eine Sperre der Leistung verhängt worden sei. Die BMS-Leistung für Dezember 2017 sei auf das Ausmaß beschränkt worden, auf das die Beschwerdeführerin Anspruch gehabt hätte, wenn es zu keiner Ausschlussfrist gekommen wäre. Es sei die Sperre vom AMS verhängt worden, da die Beschwerdeführerin eine Kursmaßnahme nicht besucht habe. Der Kurs hätte am 13.11.2017 beginnen sollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 7.11.2017 eine geringfügige Arbeit bei der AL GmbH aufgenommen. Dort habe sie bis zum 30.11.2017 gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Kursbeginns habe die Beschwerdeführerin somit gearbeitet und habe daher leider übersehen, sich zeitgerecht beim AMS zu melden. Ein paar Tage später habe die Beschwerdeführerin angerufen und eine Dame habe ihr gesagt, dies sei kein Problem. Die Tochter AI AJ, geb x.x.2016, sei gerade 21 Monate alt. Durch eine Erkrankung des Kindes sei das Arbeitsverhältnis per 30.11.2017 in der Probezeit wieder beendet worden. Das Sozialamt rechne nun im Bescheid vom 20.12.2017 mit einem fiktiven Einkommen von € 885,- Notstandshilfe. Dieses Geld stehe der Beschwerdeführerin aber tatsächlich nicht zur Verfügung. Somit könne sie weder die Miete bezahlen, noch den Lebensunterhalt für sich und das Kind bestreiten. Daher werde um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine neuerliche Überprüfung des Anspruches auf Mindestsicherung für Dezember 2017 und Jänner 2018 ersucht. In dieser Angelegenheit fand am 4.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für die belangte Behörde Frau Mag. AM AN teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Akt aufliegend ist der Rückschein hinsichtlich der Ladung mit dem Vermerk "Zustellversuch am 20.3.2018 – Hinterlegung am 21.3.2018". Bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Erkenntnisses sind keine Hinweise dahingehend aufgetreten, dass die Zustellung der Ladung nicht rechtskonform erfolgt ist. Zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war ebenfalls eine informierte Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg geladen. Frau AO AP wurde in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Weiters wurden die Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen und die Partei gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau AB AA, geb AC, steht für sich und ihre Tochter AI AJ, geb x.x.2016, im Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Auch für die Bedarfsmonate Dezember 2017 und Jänner 2018, die hier verfahrensgegenständlich sind, hat sie Weitergewährungsanträge gestellt.Die Beschwerdeführerin Frau Ausschussbericht AA, geb AC, steht für sich und ihre Tochter AI AJ, geb x.x.2016, im Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Auch für die Bedarfsmonate Dezember 2017 und Jänner 2018, die hier verfahrensgegenständlich sind, hat sie Weitergewährungsanträge gestellt. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter eine Wohnung in der AD 12, in 5020 Salzburg. Im Zentralen Melderegister ist ebenfalls ersichtlich, dass seit 12.12.2017 Herr AQ (laut aktuellem ZMR-Auszug AQ AR), geb yy, bei ihr wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin scheint im ZMR als Unterkunftgeberin auf. In einer Niederschrift vor der belangten Behörde am 2.3.2018 hat die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass seit 12.12.2017 ihr Lebensgefährt Herr AQ bei ihr wohne. Herr AQ komme aus Nepal und studiere in Salzburg. Er habe eine Aufenthaltskarte bis 31.5.
- Für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2017 und Jänner 2018 hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist bei der Firma AS geringfügig beschäftigt und hat in den Bedarfsmonaten Dezember 2017 und Jänner 2018 laut vorgelegter Lohn- und Gehaltsabrechnung € 400,- netto monatlich verdient. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,
- Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 885,13 (€ 29,10 x 365 : 12). Seitens des AMS wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch eines Kurses mit der Bezeichnung "Wiedereinstieg mit Zukunft" vereinbart. Dieser Kurs umfasst zu Beginn 15 Maßnahmenstunden und in weiterer Folge 20 Maßnahmenstunden pro Woche und ist neben einer geringfügigen Beschäftigung zu besuchen. Laut Auskunft der informierten Vertreterin des Arbeitsmarktservice ist eine geringfügige Beschäftigung seitens der Klienten dann möglich, wenn diese nicht vermittlungshemmend wirkt und nebenbei auch die Kursmaßnahmen besucht werden. Andernfalls drohen die Konsequenzen des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Seitens des AMS wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch eines Kurses mit der Bezeichnung "Wiedereinstieg mit Zukunft" vereinbart. Dieser Kurs umfasst zu Beginn 15 Maßnahmenstunden und in weiterer Folge 20 Maßnahmenstunden pro Woche und ist neben einer geringfügigen Beschäftigung zu besuchen. Laut Auskunft der informierten Vertreterin des Arbeitsmarktservice ist eine geringfügige Beschäftigung seitens der Klienten dann möglich, wenn diese nicht vermittlungshemmend wirkt und nebenbei auch die Kursmaßnahmen besucht werden. Andernfalls drohen die Konsequenzen des Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Zum konkreten Ablauf hinsichtlich des Besuches des Kurses hat die Vertreterin des Arbeitsmarktservice in einer ergänzenden Stellungnahme vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin am 19.10.2017 ein Kurs für den 13.11.2017 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebucht worden ist. Dies wurde auch in der entsprechenden Betreuungsvereinbarung samt Belehrung nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz festgehalten. Am 6.11.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der AMS-Serviceline bekanntgegeben, einem geringfügigen Dienstverhältnis nachzugehen. Die Sachbearbeiterin aus der Serviceline hat daraufhin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf ein geringfügiges Dienstverhältnis keine Rücksicht genommen werden kann. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin am 13.11.2017 nicht zum Kursbeginn erschienen. Der Leistungsbezug wurde vorsorglich bis zur Klärung beim Gesprächstermin am 5.12.2017 eingestellt. Am 5.12.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin erörtert, warum kein Kursantritt erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass sie an diesem Tag bei ihrer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet hat und noch in der Probezeit ist. Der Nichtantritt zum Kurs am 13.11.2017 wurde seitens des Regionalbeirates des AMS als Kursverweigerung eingestuft und die Notstandshilfe daher für acht Wochen eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per eAMS am 6.12.2017 übermittelt. Dagegen wurde kein Einspruch bzw Beschwerde erhoben.Zum konkreten Ablauf hinsichtlich des Besuches des Kurses hat die Vertreterin des Arbeitsmarktservice in einer ergänzenden Stellungnahme vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin am 19.10.2017 ein Kurs für den 13.11.2017 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebucht worden ist. Dies wurde auch in der entsprechenden Betreuungsvereinbarung samt Belehrung nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz festgehalten. Am 6.11.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der AMS-Serviceline bekanntgegeben, einem geringfügigen Dienstverhältnis nachzugehen. Die Sachbearbeiterin aus der Serviceline hat daraufhin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf ein geringfügiges Dienstverhältnis keine Rücksicht genommen werden kann. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin am 13.11.2017 nicht zum Kursbeginn erschienen. Der Leistungsbezug wurde vorsorglich bis zur Klärung beim Gesprächstermin am 5.12.2017 eingestellt. Am 5.12.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin erörtert, warum kein Kursantritt erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass sie an diesem Tag bei ihrer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet hat und noch in der Probezeit ist. Der Nichtantritt zum Kurs am 13.11.2017 wurde seitens des Regionalbeirates des AMS als Kursverweigerung eingestuft und die Notstandshilfe daher für acht Wochen eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per eAMS am 6.12.2017 übermittelt. Dagegen wurde kein Einspruch bzw Beschwerde erhoben. Aus dem AMS-Behördenportal ist ersichtlich, dass der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.11.2017 bis zum 7.1.2018 gesperrt worden ist. Die Angabe in der ergänzenden Stellungnahme des Arbeitsmarktservice, dass die Notstandshilfe über acht Wochen eingestellt worden ist, dürfte auf einen Irrtum zurückzuführen sein. Fest steht, dass im hier verfahrensgegenständlichen Bedarfszeitraum Dezember 2017 die Beschwerdeführerin zur Gänze vom Bezug der Notstandshilfe gesperrt gewesen ist und für den Bedarfsmonat Jänner 2018 bis zum 7.1.
- Die Beschwerdeführerin hat zu den Hintergründen des Nichtantritts des Kurses unterschiedlich Stellung genommen. In der Beschwerde wurde angeführt, dass sie zum Zeitpunkt des Kursbeginns gearbeitet hat und dabei übersehen habe, sich zeitgerecht beim AMS zu melden. Sie gibt an, sich ein paar Tage später beim AMS gemeldet zu haben und dort die Information bekommen zu haben, dass dies kein Problem sei. Auf konkrete Nachfrage der belangten Behörde bei der zuständigen Mitarbeiterin des AMS wurde mitgeteilt, dass hier nicht die Auskunft gegeben wurde, dass es kein Problem ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kurs kommt. Es wurde die Information erteilt, dass auf eine geringfügige Arbeit keine Rücksicht genommen wird und ein Kurs wahrzunehmen ist. In einem Telefonat mit der belangten Behörde vom 21.12.2017 hat die Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt, dass sie dem Kursleiter die Information zugekommen habe lassen, dass sie arbeiten müsse und daher nicht an der Kursmaßnahme teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin war im November 2017 bei der AL GmbH beschäftigt und hat dabei einen Bruttolohn in der Höhe von € 256,19 bezogen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Stundenlohn in der Höhe von € 197,63, einem Urlaubsentgelt in der Höhe von € 21,86, dem Urlaubszuschuss in der Höhe von € 18,35 sowie der Weihnachtsremuneration in der Höhe von € 18,
- Abgezogen wurden von diesem Bruttoentgelt neben den Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträgen ein Outfit mit einem Betrag von € 85,- und eine Kaution in der Höhe von € 25,-, folglich ergibt sich ein Nettobetrag von € 146,
- Dieser Betrag wurde am 15.12.2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde mit 30.11.2017 wieder beendet. Für den Bedarfsmonat Jänner 2018 liegt im Verwaltungsakt eine Anmeldung bei der OÖ Gebietskrankenkasse mit 16.1.2018 bei der Dienstgeberin AT AU auf. Aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin, welcher in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass am 29.1.2018 erstmalig ein Lohn seitens Frau AT AU in der Höhe von € 194,67 überwiesen wurde. Weiters ist aus dem Kontoauszug ersichtlich, dass für das Kind AI AJ am 2.1.2018 ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 90,- seitens des Oberlandesgerichtes Linz ausbezahlt wurde. Hinsichtlich dieses Unterhaltsvorschusses ist ein Kostenersatzbescheid der belangten Behörde am 8.1.2018 zu xxx ergangen, in dem diese € 90,- unter Bezugnahme auf §§ 5, 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zurückgefordert wurden. Laut Auskunft der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde hinsichtlich dieses Kostenersatzbescheides keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.Weiters ist aus dem Kontoauszug ersichtlich, dass für das Kind AI AJ am 2.1.2018 ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 90,- seitens des Oberlandesgerichtes Linz ausbezahlt wurde. Hinsichtlich dieses Unterhaltsvorschusses ist ein Kostenersatzbescheid der belangten Behörde am 8.1.2018 zu xxx ergangen, in dem diese € 90,- unter Bezugnahme auf Paragraphen 5, 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zurückgefordert wurden. Laut Auskunft der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde hinsichtlich dieses Kostenersatzbescheides keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Überdies ist aus dem Kontoauszug ersichtlich, dass am 7.12.2017 eine Rückzahlung seitens des Finanzamtes in der Höhe von € 2,60 erfolgt ist. Auf der Buchungsmitteilung des Finanzamtes ist mit Buchungstag 4.12.2017 ein Übertragungsbetrag von € 491,40 und eine Rückzahlung in der Höhe von € 2,60 ausgewiesen. Vom ausgewiesenen Guthaben in der Höhe von € 494,- wurde aber wie bereits erwähnt lediglich der Betrag von € 2,60 angewiesen. Am 4.1.2018 ist aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin ein Eigenerlag in der Höhe von € 70,- ersichtlich. Beweiswürdigend ist in vorliegender Angelegenheit auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erschienen ist und daher zu den Hintergründen des Nichtantrittes beim AMS und den Einzahlungen auf ihr Konto nicht persönlich befragt werden konnte. Hinsichtlich des Nichtantritts des Kurses "Wiedereinstieg mit Zukunft" liegen jedoch umfangreiche Stellungnahmen des AMS sowie eine zeugenschaftliche Einvernahme einer informierten Vertreterin vor, die in sich schlüssig und glaubhaft sind. Es bestehen daher für die erkennende Richterin keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 13.11.2017 mit der Begründung, dass sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, nicht zum Kurs erschienen ist. Eine Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr seitens des AMS mitgeteilt worden ist, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Kursmaßnahme nicht besucht werden muss, ergab sich weder im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, noch vor der belangten Behörde und noch aus den Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice. Auch wurde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, mit dem die Sperre gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt worden ist, keine Beschwerde erhoben. Eine Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr seitens des AMS mitgeteilt worden ist, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Kursmaßnahme nicht besucht werden muss, ergab sich weder im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, noch vor der belangten Behörde und noch aus den Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice. Auch wurde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, mit dem die Sperre gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt worden ist, keine Beschwerde erhoben. Die Tatsache, dass der Lebensgefährte Herr AQ ab 12.12.2017 bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist, konnte der Beschwerdeführerin auf Grund der Nichtteilnahme an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgehalten werden. Die entsprechenden Aktenbestandteile wurden seitens der belangten Behörde aus Anlass der Verhandlung vorgelegt, verlesen und sind somit Aktenbestandteil geworden. Die Feststellungen hinsichtlich des Lebensgefährten, seiner Einkommensverhältnisse und des Unterhaltsvorschusses an die Beschwerdeführerin haben sich somit glaubhaft und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben. Zusammenfassend sind im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen Widersprüche hervorgetreten, weshalb obiger Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF -GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF -Grundsätze
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Berücksichtigung von Leistungen DritterParagraph 5, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die 1.Ziffer eins nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind, 2.Ziffer 2 regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder 3.Ziffer 3 ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. § 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idF LBGl Nr 123/2017 – Berücksichtigung von Leistungen DritterParagraph 5, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in der Fassung LBGl Nr 123 aus 2017, – Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des EinkommensParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des Einkommens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18%. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 7a Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Abgrenzung von Einkommen und VermögenParagraph 7 a, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
(1)Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.
(1)Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (Paragraph 6,). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.
(2)Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.
(2)Abweichend von Absatz eins, sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet Paragraph 30, Anwendung. § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF- Hilfe für den Lebensunterhalt und den WohnbedarfParagraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF- Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,;
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgFParagraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 5 Abs 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ist Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Diese Bestimmung, die durch die letzte Mindestsicherungsgesetznovelle LGBl Nr 124/2017 Einzug ins Salzburger Mindestsicherungsgesetz gefunden hat, beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu VwGH vom 28.2.2013, Zahl 2011/10/
- Dort wird auf die Erläuterungen der früheren 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, Bezug genommen, wo es heißt, dass vor allem die Bezieherinnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem AMS rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die LeistungsbezieherInnen eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Weiters führt das Höchstgericht aus, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen handelt, sondern es vielmehr den Ländern freisteht, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet es gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Folglich kam das Höchstgericht zum Schluss, dass wenn ein Mindestsicherungsbezieher Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in zumutbarer Weise erfüllt, dann sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß § 10 Abs 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist daher für den Bedarfszeitraum Dezember 2017, der vor Inkrafttreten der Mindestsicherungsnovelle LGBl Nr 124/17 und dem hier neu formulierten § 5 Abs 4 MSG liegt, ebenfalls heranzuziehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ist Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Diese Bestimmung, die durch die letzte Mindestsicherungsgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2017, Einzug ins Salzburger Mindestsicherungsgesetz gefunden hat, beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu VwGH vom 28.2.2013, Zahl 2011/10/
- Dort wird auf die Erläuterungen der früheren 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, Bezug genommen, wo es heißt, dass vor allem die Bezieherinnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem AMS rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die LeistungsbezieherInnen eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Weiters führt das Höchstgericht aus, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen handelt, sondern es vielmehr den Ländern freisteht, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet es gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Folglich kam das Höchstgericht zum Schluss, dass wenn ein Mindestsicherungsbezieher Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in zumutbarer Weise erfüllt, dann sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ist daher für den Bedarfszeitraum Dezember 2017, der vor Inkrafttreten der Mindestsicherungsnovelle LGBl Nr 124/17 und dem hier neu formulierten Paragraph 5, Absatz 4, MSG liegt, ebenfalls heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin hat nun im vorliegenden Fall durch ihr Nichterscheinen beim Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen verwirkt. Folglich waren der Beschwerdeführerin mit Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene Beträge an Notstandshilfe, die ihr im Dezember 2017 zugestanden wären, als Einkommen in der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Weiters war zu beachten, dass ab 12.12.2017 der Lebensgefährte AQ bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist und somit bei den Wohnkosten und bei der Höhe des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Da jedoch unter Miteinbeziehung der Notstandshilfe im Dezember 2017 schon bei Heranziehung des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG ohne Berücksichtigung des Lebensgefährten bereits eine Bedarfsüberschreitung festzustellen ist, ergibt sich auch unter Miteinberechnung des Lebensgefährten ab 12.12.2017, dem geringeren Lebensunterhalt sowie dem aliquoten Wohnungsanteil in der Höhe von € 76,77 für die Beschwerdeführerin folglich umso weniger ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auf Grund der Bedarfsüberdeckung kommt auch eine Mindestsicherungsleistung für die Tochter AI nicht in Betracht, die einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 177,34 hätte. Folglich war auch unter Miteinbeziehung der geänderten Sachverhaltselemente der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Bedarfsmonats Dezember 2017 vollinhaltlich zu bestätigen, da der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur ein ausreichendes Einkommen an Notstandshilfe zuzurechnen ist. Weiters war zu beachten, dass ab 12.12.2017 der Lebensgefährte AQ bei der Beschwerdeführerin eingezogen ist und somit bei den Wohnkosten und bei der Höhe des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Da jedoch unter Miteinbeziehung der Notstandshilfe im Dezember 2017 schon bei Heranziehung des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSG ohne Berücksichtigung des Lebensgefährten bereits eine Bedarfsüberschreitung festzustellen ist, ergibt sich auch unter Miteinberechnung des Lebensgefährten ab 12.12.2017, dem geringeren Lebensunterhalt sowie dem aliquoten Wohnungsanteil in der Höhe von € 76,77 für die Beschwerdeführerin folglich umso weniger ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Auf Grund der Bedarfsüberdeckung kommt auch eine Mindestsicherungsleistung für die Tochter AI nicht in Betracht, die einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 177,34 hätte. Folglich war auch unter Miteinbeziehung der geänderten Sachverhaltselemente der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Bedarfsmonats Dezember 2017 vollinhaltlich zu bestätigen, da der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur ein ausreichendes Einkommen an Notstandshilfe zuzurechnen ist. Man kommt im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der beim Einkommen der belangten Behörde miteinberechneten Kaution und des Betrags von € 85,- für ein Outfit zum gleichen Ergebnis. Auch dieser Aspekt kann nichts daran ändern, dass unter Heranziehung der Notstandshilfe, der Miteinbeziehung des Lohnes samt Berücksichtigung eines Berufsfreibetrages es zu einer Bedarfsüberschreitung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kommt. Für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ist unter nochmaligen Verweis auf die obige Rechtsprechung und den entsprechend novellierten § 5 MSG (in Kraft seit 1.1.2018) ebenfalls das gesamte Einkommen an Notstandshilfe für diesen Monat zu berücksichtigen. Weiters ist auch für diesen Zeitraum zu beachten, dass der Lebensgefährte bei der Beschwerdeführerin wohnt. Folglich ist der Beschwerdeführerin lediglich der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG zuzusprechen und der aliquote Wohnanteil anhand von drei Haushaltsangehörigen zu berechnen. Daher ergäbe sich für die Beschwerdeführerin entsprechend des Mindeststandards nach § 10 Abs 1 Z 2 MSG ein Anspruch in der Höhe von € 485,46 sowie ein aliquoter Wohnanteil in der Höhe von € 77,
- Daraus errechnet sich für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 562,82, der einem Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von € 885,13 gegenübersteht. Auf Grund dieser Bedarfsüberdeckung in der Höhe von € 322,31 ergibt sich auch für das Kind AI, welchem ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe € 181,24 (Mindestsicherungssätze 2018) zukommt, keine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Folglich konnte es unterbleiben, den Eigenerlag in der Höhe von € 70,- sowie die Finanzamtsnachzahlung in der Höhe von € 2,60 weiter zu hinterfragen. Für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ist unter nochmaligen Verweis auf die obige Rechtsprechung und den entsprechend novellierten Paragraph 5, MSG (in Kraft seit 1.1.2018) ebenfalls das gesamte Einkommen an Notstandshilfe für diesen Monat zu berücksichtigen. Weiters ist auch für diesen Zeitraum zu beachten, dass der Lebensgefährte bei der Beschwerdeführerin wohnt. Folglich ist der Beschwerdeführerin lediglich der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG zuzusprechen und der aliquote Wohnanteil anhand von drei Haushaltsangehörigen zu berechnen. Daher ergäbe sich für die Beschwerdeführerin entsprechend des Mindeststandards nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG ein Anspruch in der Höhe von € 485,46 sowie ein aliquoter Wohnanteil in der Höhe von € 77,
- Daraus errechnet sich für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 562,82, der einem Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von € 885,13 gegenübersteht. Auf Grund dieser Bedarfsüberdeckung in der Höhe von € 322,31 ergibt sich auch für das Kind AI, welchem ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe € 181,24 (Mindestsicherungssätze 2018) zukommt, keine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Folglich konnte es unterbleiben, den Eigenerlag in der Höhe von € 70,- sowie die Finanzamtsnachzahlung in der Höhe von € 2,60 weiter zu hinterfragen. Der Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 90,-, welcher der Beschwerdeführerin am 2.1.2018 auf ihr Konto seitens des Oberlandesgerichtes Linz überwiesen wurde, hat in die obere Berechnung nicht einzufließen. Dies auf Grund der Tatsache, dass seitens der belangten Behörde hinsichtlich dieses Unterhaltsvorschusses bereits ein Kostenersatzbescheid erlassen worden ist, mit dem diese € 90,- wieder zurückgefordert wurden. Dieser Kostenersatzbescheid ist, da keinerlei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aktenkundig ist, in Rechtskraft erwachsen. Eine neuerliche Berücksichtigung dieses Unterhaltsvorschusses als Einkommen für Jänner 2018 würde hier zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Folglich ergibt sich, dass auch für den Monat Jänner 2018 der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grund des ausreichenden Einkommens zusteht. Aufgrund der Bedarfsüberschreitung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durch eigene Einkünfte würde ein allfällig anzurechnendes Einkommen des Lebensgefährten nicht mehr ins Gewicht fallen. Für den Zeitraum ab 12.12.2017, in dem er, ohne Antragsteller auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu sein, zur Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu zählen ist, ist daher der Vollständigkeit halber lediglich auszuführen, dass dieses Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, soweit es den Bedarf des Lebensgefährten übersteigt. Dazu wurden Lohnnachweise in der Höhe von monatlich € 400,- für Dezember 2017 und Jänner 2018 vorgelegt. Daraus folgt, dass das Einkommen des Lebensgefährten seinen eigenen Bedarf in der Höhe von € 485,46 zuzüglich eines aliquoten Wohnanteils in der Höhe von 77,36 nicht übersteigt, eine Zurechnung der Bedarfsgemeinschaft folglich von vorneherein nicht in Betracht kommt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 194,67 aus ihrer Beschäftigung bei Frau AT AU, welches ihr am 29.1.2018 überwiesen wurde, ist aufgrund der expliziten Regelung in § 7a MSG dem Monat Februar zuzurechnen, der hier nicht entscheidungsgegenständlich ist. Das Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 194,67 aus ihrer Beschäftigung bei Frau AT AU, welches ihr am 29.1.2018 überwiesen wurde, ist aufgrund der expliziten Regelung in Paragraph 7 a, MSG dem Monat Februar zuzurechnen, der hier nicht entscheidungsgegenständlich ist. Folglich war die Beschwerde in Bezug auf den Bedarfszeitraum Dezember 2017 als unbegründet abzuweisen und der Spruch des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Bedarfszeitraum Jänner 2018 dahingehend zu ändern, als dass der Bedarfsgemeinschaft auch für dieses Zeitraum keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung zusteht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.462.1.8.2018