PolG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer werden
Paragraph 9, Absatz 5, Baupolizeigesetz (BauPolG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke aaa/4, aaa/5 (EZ fff) und aaa/8 (EZ ggg) KG X.. Sie betreiben dort die (gast)gewerbliche Betriebsanlage "Pension A.". Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstückes aaa/3, .bbb (EZ hhh). Für das Grundstück der Beschwerdeführer EZ hhh ist das Recht des Gehens an Grundstück aaa/8
Vergleich vom 2.12.2013 grundbücherlich einverleibt.Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke aaa/4, aaa/5 (EZ fff) und aaa/8 (EZ ggg) KG römisch zehn.. Sie betreiben dort die (gast)gewerbliche Betriebsanlage "Pension A.". Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstückes aaa/3, .bbb (EZ hhh). Für das Grundstück der Beschwerdeführer EZ hhh ist das Recht des Gehens an Grundstück aaa/8
Vergleich vom 2.12.2013 grundbücherlich einverleibt. Mit (nachträglichem) Bauansuchen vom 4.7.2017 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der belangten Behörde (als delegierter Baubehörde) die Errichtung einer Steinmauer mit einer maximalen Höhe von 2,60 m auf Grundstück aaa/8 als Hangsicherung für die Herstellung eines Zugangsweges für die Pension A. und für das Nachbargrundstück aaa/3. Laut Einreichplan vom 28.6.2017 beträgt der geringste Abstand der beantragten Steinmauer zum östlich gelegenen Nachbargrundstück aaa/3 weniger als 1 m. Die bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erstattete zum Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien am 27.11.2017 eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die laut Einreichplan vom 28.6.2017 errichteten Mauern eine Länge von ca. 11,00 m und einer Höhe von 0,70 m bis 2,60m, sowie eine Länge von ca. 10,00 m mit einer Höhe von 3,70 m bis 2,00 m aufweisen. Im östlichen Bereich mit der Maximalhöhe der Mauern befänden sich diese
PolG baubewilligungspflichtigen Mauern im Nahebereich zu den angrenzenden Parzellen aaa/3 und aaa/7 und liege eine Zustimmung der angrenzenden Grundbesitzer nicht vor. Die dargestellte Stiege sei im Zuge der mit Bescheid vom 21.02.2013 bau- und gewerberechtlich genehmigten Umbaumaßnahmen der Pension A. einerseits als Fluchtstiege, andererseits als neuer gesicherten Zugang der Anrainer von Grundstück aaa/3 errichtet worden. Aus Sachverständigensicht stelle dieser bewilligungspflichtige Stiegenaufgang für die Nachbarn eine wesentliche Verbesserung dar und diene als Ersatz des vorherigen nicht ordnungsgemäßen Zuganges zum Haus der Beschwerdeführer und als Ersatz der Hangsicherung. Sie habe gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung keine Bedenken, wobei sie die Aufnahme von zwei näher angeführten Auflagen in den Bewilligungsbescheid vorschlage. Die bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erstattete zum Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien am 27.11.2017 eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die laut Einreichplan vom 28.6.2017 errichteten Mauern eine Länge von ca. 11,00 m und einer Höhe von 0,70 m bis 2,60m, sowie eine Länge von ca. 10,00 m mit einer Höhe von 3,70 m bis 2,00 m aufweisen. Im östlichen Bereich mit der Maximalhöhe der Mauern befänden sich diese
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG baubewilligungspflichtigen Mauern im Nahebereich zu den angrenzenden Parzellen aaa/3 und aaa/7 und liege eine Zustimmung der angrenzenden Grundbesitzer nicht vor. Die dargestellte Stiege sei im Zuge der mit Bescheid vom 21.02.2013 bau- und gewerberechtlich genehmigten Umbaumaßnahmen der Pension A. einerseits als Fluchtstiege, andererseits als neuer gesicherten Zugang der Anrainer von Grundstück aaa/3 errichtet worden. Aus Sachverständigensicht stelle dieser bewilligungspflichtige Stiegenaufgang für die Nachbarn eine wesentliche Verbesserung dar und diene als Ersatz des vorherigen nicht ordnungsgemäßen Zuganges zum Haus der Beschwerdeführer und als Ersatz der Hangsicherung. Sie habe gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung keine Bedenken, wobei sie die Aufnahme von zwei näher angeführten Auflagen in den Bewilligungsbescheid vorschlage. Mit Schreiben vom 5.12.2017 gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zum Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien und zum bautechnischen Amtsgutachten Parteiengehör als Nachbarn mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben, da nicht beabsichtigt sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Schreiben enthielt einen Hinweis, dass die Unterlassung einer fristgemäßen Äußerung als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6) gelte und sie im weiteren Verfahren
PolG keine Parteistellung mehr hätten.Mit Schreiben vom 5.12.2017 gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zum Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien und zum bautechnischen Amtsgutachten Parteiengehör als Nachbarn mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben, da nicht beabsichtigt sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Schreiben enthielt einen Hinweis, dass die Unterlassung einer fristgemäßen Äußerung als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6,) gelte und sie im weiteren Verfahren
Paragraph 8, Absatz 3, BauPolG keine Parteistellung mehr hätten. Mit Schreiben vom 28.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen gegen das Ansuchen für den Neubau einer Steinmauer auf Grundstück aaa/8. Darin führten sie aus, dass es sich um eine Stütz- und Futtermauer von mehr als 1,5 Höhe
PolG und nicht, wie im Gutachten angeführt, um eine Einfriedung
PolG handle. Die Bauordnung für Salzburg sei in mehreren Punkten nicht eingehalten worden. Der Einreichplan sei unvollständig und entspreche nicht § 5 BauPolG. Ein Sockel entlang der oberen Mauer, der eine Verengung des Aufganges auf ca. 90 cm an der engsten Stelle bewirke, sei nicht eingezeichnet und fehle ein Stück der Stützmauer hinter dem Blumenbeet zur Gänze im Plan. Die Mindestbreite für Hauptstiegen von 1,20 m werde nicht eingehalten und werde die mit maximal 18 cm beschränkte Stufenhöhe durch 25 cm hohe Stufen überschritten. Die Darstellung des Urgeländes an der Grundgrenze entspreche nicht dem Bestand in der Natur. In der Planung von 2012 hätte das Grundstück aaa/8 nicht bebaut werden sollen. In der Verhandlung vom 21.2.2013 seien die Einwände der Nachbarn nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der topologischen Verhältnisse sei bei Einhaltung der Baugesetze eine andere Trassierung des Zuganges über Grundstück aaa/8 derzeit gar nicht möglich.Mit Schreiben vom 28.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen gegen das Ansuchen für den Neubau einer Steinmauer auf Grundstück aaa/8. Darin führten sie aus, dass es sich um eine Stütz- und Futtermauer von mehr als 1,5 Höhe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG und nicht, wie im Gutachten angeführt, um eine Einfriedung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG handle. Die Bauordnung für Salzburg sei in mehreren Punkten nicht eingehalten worden. Der Einreichplan sei unvollständig und entspreche nicht Paragraph 5, BauPolG. Ein Sockel entlang der oberen Mauer, der eine Verengung des Aufganges auf ca. 90 cm an der engsten Stelle bewirke, sei nicht eingezeichnet und fehle ein Stück der Stützmauer hinter dem Blumenbeet zur Gänze im Plan. Die Mindestbreite für Hauptstiegen von 1,20 m werde nicht eingehalten und werde die mit maximal 18 cm beschränkte Stufenhöhe durch 25 cm hohe Stufen überschritten. Die Darstellung des Urgeländes an der Grundgrenze entspreche nicht dem Bestand in der Natur. In der Planung von 2012 hätte das Grundstück aaa/8 nicht bebaut werden sollen. In der Verhandlung vom 21.2.2013 seien die Einwände der Nachbarn nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der topologischen Verhältnisse sei bei Einhaltung der Baugesetze eine andere Trassierung des Zuganges über Grundstück aaa/8 derzeit gar nicht möglich. Mit E-Mail Eingabe vom 1.1.2018 ergänzte der Erstbeschwerdeführer das Einwendungsvorbringen vom 28.12.2017 dahingehend, dass auch nach der Berichtigung und Ergänzung des Einreichplanes vom 28.6.2017 darauf bestanden werden müsse, dass die Mindestabstände laut Bauordnung eingehalten werden. Dies könne den teilweisen Rückbau der ohne Genehmigung errichteten Mauern auf Grundstück aaa/8 erfordern. Die bautechnische Amtssachverständige erstattete zum schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführer am 8.1.2018 eine ergänzende Stellungnahme, worin sie bestätigte, dass es sich um eine Stütz- und Futtermauer
PolG handle, was aber den Sachverhalt nicht ändere. Aus Sachverständigensicht stelle sie fest, dass es sich bei dieser Außenstiege um keine Hauptstiege, sondern um eine Nebenstiege handle. Sie empfehle als zusätzliche Auflage aufzunehmen, dass die Außenstiegenanlage
der OIB-Richtlinie 4 auszuführen sei.Die bautechnische Amtssachverständige erstattete zum schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführer am 8.1.2018 eine ergänzende Stellungnahme, worin sie bestätigte, dass es sich um eine Stütz- und Futtermauer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG handle, was aber den Sachverhalt nicht ändere. Aus Sachverständigensicht stelle sie fest, dass es sich bei dieser Außenstiege um keine Hauptstiege, sondern um eine Nebenstiege handle. Sie empfehle als zusätzliche Auflage aufzunehmen, dass die Außenstiegenanlage
der OIB-Richtlinie 4 auszuführen sei. Mit Bescheid vom 13.2.2018 erteilte die belangte Behörde in Spruchteil I. den mitbeteiligten Parteien
PolG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Steinmauer auf Grundstück aaa/
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Steinmauer auf Grundstück aaa/
OIB-Richtlinie 3.2.1 und 3.2.6 (mindestens 1,2 m breit/Stufen maximal 18/27 cm) so wie gehabt mit Steinplattenbelag und Steinstufen, möglichst geradlinig mit gleichmäßigem Gefälle, damit auch ihr Hauszugang für Kranken- und Möbeltransporte o.ä. so wie früher benutzbar sein könne. Ihre vorhergehenden Einsprüche haben sich nie auf Stützmauern der mitbeteiligten Partei, sondern auf ihr Recht, ihren Zugangsweg zu erhalten oder durch Gleichwertiges zu ersetzen, bezogen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt und sind insofern unbestritten. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Nachbarbeschwerde gegen eine über Ansuchen erteilte baubehördliche Bewilligung einer Stützmauer
PolG.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Nachbarbeschwerde gegen eine über Ansuchen erteilte baubehördliche Bewilligung einer Stützmauer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG.
PolG bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht.
PolG haben bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind, im Bewilligungsverfahren eine Parteistellung als Nachbarn.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BauPolG haben bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind, im Bewilligungsverfahren eine Parteistellung als Nachbarn. Dies trifft im vorliegenden Sachverhalt auf die Beschwerdeführer zu, zumal das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück aaa/3 nach dem vorliegenden Einreichprojekt innerhalb dieses Abstands von der beantragten Stützmauer liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich demgemäß nur auf diese Aspekte (VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich demgemäß nur auf diese Aspekte (VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060).
TG) sind Stütz- und Futtermauern dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.
Paragraph 42, Bautechnikgesetz 2015 (BauTG) sind Stütz- und Futtermauern dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen. Im Baubewilligungsverfahren für eine Stütz- und Futtermauer
PolG haben Nachbarn
PolG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen auf ihr Grundstück im Sinne des § 42 BauTG.Im Baubewilligungsverfahren für eine Stütz- und Futtermauer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG haben Nachbarn
Paragraph 7 a, Ziffer 5, BauPolG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen auf ihr Grundstück im Sinne des Paragraph 42, BauTG. Die Beschwerdeführer wendeten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde erheblich nachteilige Wirkungen durch die Stützmauer ein. Sie stellten in der Beschwerde ausdrücklich klar, dass sich ihre Einwendungen ("Einsprüche") nie auf die Stützmauern der mitbeteiligten Parteien, sondern nur auf die ihrer Ansicht nachteilige Verlegung des Gehweges bezogen haben. Die vorgebrachte Beeinträchtigung ihres grundbücherlich eingetragenen Gehrechtes auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien stellt aber kein im Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 mwN zur gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage).Die Beschwerdeführer wendeten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde erheblich nachteilige Wirkungen durch die Stützmauer ein. Sie stellten in der Beschwerde ausdrücklich klar, dass sich ihre Einwendungen ("Einsprüche") nie auf die Stützmauern der mitbeteiligten Parteien, sondern nur auf die ihrer Ansicht nachteilige Verlegung des Gehweges bezogen haben. Die vorgebrachte Beeinträchtigung ihres grundbücherlich eingetragenen Gehrechtes auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien stellt aber kein im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, BauPolG zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 mwN zur gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage).
PolG sind Einwendungen privatrechtlicher Natur, sofern hierüber keine gütliche Vereinbarung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Paragraph 9, Absatz 5, BauPolG sind Einwendungen privatrechtlicher Natur, sofern hierüber keine gütliche Vereinbarung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen, sondern nur private Rechte betreffen. Die Einwendungen waren daher nicht geeignet ihre Nachbarparteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren aufrecht zu erhalten, sodass ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107 mwN) und ihre Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen, sondern nur private Rechte betreffen. Die Einwendungen waren daher nicht geeignet ihre Nachbarparteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren aufrecht zu erhalten, sodass ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107 mwN) und ihre Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn, 2008/05/0026 zum privatrechtlichen Charakter ihres Einwendungsvorbringens, Ra 2016/05/0107 zum Verlust der Parteistellung).Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn, 2008/05/0026 zum privatrechtlichen Charakter ihres Einwendungsvorbringens, Ra 2016/05/0107 zum Verlust der Parteistellung). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.367.1.4.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.