RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.05.2018 Geschäftszahl405-9/518/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau AB AA, geb. AC, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 01.02.2018, Zahl XXX/3-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Jänner 2018 nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018, Zahl XXX/4-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, geb. AC, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 01.02.2018, Zahl XXX/3-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Jänner 2018 nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018, Zahl XXX/4-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) den §§ 1, 2, 6, 7a und 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 01.02.2018, Zahl XXX/3-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Jänner 2018 nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018, Zahl XXX/4-2018, unter Bestätigung von deren Spruch als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 6, 7 a und 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 01.02.2018, Zahl XXX/3-2018, wegen Abweisung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Jänner 2018 nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018, Zahl XXX/4-2018, unter Bestätigung von deren Spruch als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2018 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Jänner 2018 für den genannten Bedarfsmonat abgewiesen. 1.
- Zur Begründung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.01.2018 "leihweise Geld von ihrer Freundin" in Höhe von € 560,00 erhalten habe. Dieses sei im Zuflussmonat (gemeint offenkundig der beschwerdegegenständliche Monat Jänner 2018, Anm) als Einkommen zu rechnen. Hierdurch ergäbe sich, wie aus dem dem Bescheid angefügten Berechnungsbogen ersichtlich, ein Überschuss (also eine Verfehlung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Anm) in Höhe von € 428,93 im Bedarfsmonat Jänner
- Zur Begründung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.01.2018 "leihweise Geld von ihrer Freundin" in Höhe von € 560,00 erhalten habe. Dieses sei im Zuflussmonat (gemeint offenkundig der beschwerdegegenständliche Monat Jänner 2018, Anmerkung als Einkommen zu rechnen. Hierdurch ergäbe sich, wie aus dem dem Bescheid angefügten Berechnungsbogen ersichtlich, ein Überschuss (also eine Verfehlung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Anmerkung in Höhe von € 428,93 im Bedarfsmonat Jänner
- 1.
- Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschrift vom 21.02.2018 den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. 1.
- Dies mit folgender Begründung: "Diese Entscheidung erachte ich für nicht richtig. Dem Faktizitäts- bzw. dem Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend ist bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es ist nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen (vgl LVwG Salzburg 05.03.2014, 9/25/6-2014)."Diese Entscheidung erachte ich für nicht richtig. Dem Faktizitäts- bzw. dem Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend ist bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es ist nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen vergleiche LVwG Salzburg 05.03.2014, 9/25/6-2014). Die Zahlung von € 560,00 erfolgte zur Abdeckung der Krankenversicherungskosten meines Mannes. Seine Krankenversicherung - die EE FF in Deutschland – hatte mit Schreiben vom 29.12.2017 einen Rückstand in Höhe von € 557,18 bei Androhung von Zwangsfolgen eingemahnt. Dieser Rückstand ist entstanden, weil in den gegenständlichen Monaten eine Zuständigkeit Deutschlands für die Krankenversicherung zunächst negiert wurde und daher die Beiträge nicht laufend, sondern erst nachträglich und zuletzt mit Schreiben vom 29.12.2017 eingefordert wurden. Hätte ich diese Beiträge nicht bezahlt, wäre die Vollstreckung eingeleitet worden, was unsere Notlage gravierend verschärft hätte. Zudem wäre bei Nichtzahlung der Krankenversicherungsschutz meines Mannes verloren gegangen. Die Aufnahme des Darlehens von € 560,00 diente ausschließlich der Abwendung dieser Notlage und stellte nur einen Durchlaufposten dar. Ich habe von der EE FF auch noch eine weitere Vorschreibung von € 193,56 für den Folgemonat erhalten und einbezahlt. Die Überweisungsbestätigung zu dieser Zahlung liegt bei der belangten Behörde auf. So wie in Fällen, in denen sich Schulden situationsbezogen auch aktuell auswirken, respektive dadurch der Verlust einer Unterkunft unmittelbar droht oder die zwangsweise Eintreibung den Lebensunterhalt unmittelbar gefährdet und daher in diesem Zusammenhang BMS zu gewähren ist (vgl VwGH 18.4.2012 2011/10/0095 u.a.), ist auch im vorliegenden Fall durch die drohende zwangsweise Eintreibung unser Lebensunterhalt unmittelbar gefährdet und daher auch in diesem Zusammenhang BMS zu gewähren."So wie in Fällen, in denen sich Schulden situationsbezogen auch aktuell auswirken, respektive dadurch der Verlust einer Unterkunft unmittelbar droht oder die zwangsweise Eintreibung den Lebensunterhalt unmittelbar gefährdet und daher in diesem Zusammenhang BMS zu gewähren ist vergleiche VwGH 18.4.2012 2011/10/0095 u.a.), ist auch im vorliegenden Fall durch die drohende zwangsweise Eintreibung unser Lebensunterhalt unmittelbar gefährdet und daher auch in diesem Zusammenhang BMS zu gewähren." 1.
- Mit Spruch der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, der Antrag vom 16.01.2018 für Jänner 2018 abgelehnt und der Spruch des Bescheides vom 01.02.2018 um die Rechtsgrundlage des § 7a Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ergänzt.Mit Spruch der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.02.2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, der Antrag vom 16.01.2018 für Jänner 2018 abgelehnt und der Spruch des Bescheides vom 01.02.2018 um die Rechtsgrundlage des Paragraph 7 a, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ergänzt., 1.
- In der Berechnung gelangte nunmehr bedarfsseitig zusätzlich ein Krankenversicherungsbeitrag des Gatten der Beschwerdeführerin bis zur – so die Begründung - maximalen Höhe von dessen monatlichen Einkommen (€ 421,07) zur Anrechnung. Weiters sind der Begründung chronologische Angaben zu Ein- und Auszahlungen auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin sowie datumsbezogene Saldostände zu entnehmen. Der Berechnungsbogen weist eine Anspruchsverfehlung in Höhe von € 7,86 aus. 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 13.03.2018 fristgerecht den Antrag ein, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, den vollen Namen, das Geburtsdatum sowie die Zustelladresse ihrer "Freundin" bekanntzugeben, welche ihr laut Aktenlage (Kontoauszug) bzw eigenen Angaben (Niederschrift vom 30.01.2018) im Jänner 2018 als Darlehen einen Betrag in der Höhe von € 560,00 überwiesen hat. Die diesbezügliche Zustellung erfolgte am Freitag, 13.04.
- Die zweiwöchige Frist endete somit am Freitag, 27.04.2018, 24:00 Uhr. Eine einschlägige Rückmeldung ist weder fristgerecht noch bis dato eingegangen. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 23, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, den vollen Namen, das Geburtsdatum sowie die Zustelladresse ihrer "Freundin" bekanntzugeben, welche ihr laut Aktenlage (Kontoauszug) bzw eigenen Angaben (Niederschrift vom 30.01.2018) im Jänner 2018 als Darlehen einen Betrag in der Höhe von € 560,00 überwiesen hat. Die diesbezügliche Zustellung erfolgte am Freitag, 13.04.
- Die zweiwöchige Frist endete somit am Freitag, 27.04.2018, 24:00 Uhr. Eine einschlägige Rückmeldung ist weder fristgerecht noch bis dato eingegangen.
- Sachverhalt: 2.
- Der am AC geborenen Beschwerdeführerin mit Österreichischer Staatsbürgerschaft dient gemeinsam mit ihrem Gatten, Herrn GG AA, geb QQ, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, eine Mietwohnung in LL, als Unterkunft. Die Wohnkosten beliefen sich im beschwerdegegenständlichen Bedarfsmonat Jänner 2018 (ohne Heizkosten) auf € 386,
- Die "Gesamtmiete" betrug € 420,
- 2.
- Die Beschwerdeführerin konnte im Jänner 2018 über Pensionsbezüge (inkl einer Ausgleichszulage abzüglich eines Rateneinbehalts) in Höhe von insg € 805,60 verfügen.Die Beschwerdeführerin konnte im Jänner 2018 über Pensionsbezüge (inkl einer Ausgleichszulage abzüglich eines Rateneinbehalts) in Höhe von insg € 805,60 verfügen., 2.
- Der Gatte der Beschwerdeführerin konnte im Jänner 2018 über Pensionsbezüge in Höhe von insg € 421,07 verfügen. 2.4.
- Mit "Mahnung" und dem nebenstehenden Vermerk: "Bitte vermeiden Sie eine Vollstreckung. Wir unterstützen Sie dabei." der "EE FF" in Deutschland, vom 29.12.2017, gerichtet an den Gatten der Beschwerdeführerin, wurde dieser über einen Rückstand auf seinem Versicherungskonto in Höhe von € 557,18 informiert. Dieser wurde daher von der EE FF "gebeten", den Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens auf ein näher genanntes Konto unter Angabe eines näher ausgewiesenen Verwendungszwecks bzw einer näher ausgewiesenen Referenznummer zu überweisen. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bei fehlender Möglichkeit zur einmaligen Begleichung des angeführten Betrages von der EE FF eine Kontaktaufnahme zum Zweck der "gemeinsamen Lösungsfindung" offeriert. 2.4.
- Mit an den Gatten der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der EE FF vom 16.01.2018 unter dem Titel: "Ab 29.01.2018 können wir keine Leistungen mehr übernehmen: Bitte gegeben Sie uns Ihre elektronische Gesundheitskarte zurück.", mit welchem auf obige Mahnung hingewiesen wurde, wurde dieser aufgefordert, umgehend seine elektronische Gesundheitskarte zurückzusenden. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung zur ärztlichen Behandlung in Notfällen avisiert. Ebenso wurde die Rücksendung der elektronischen Gesundheitskarte bei aktueller Hilfsbedürftigkeit in Aussicht gestellt.Mit an den Gatten der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der EE FF vom 16.01.2018 unter dem Titel: "Ab 29.01.2018 können wir keine Leistungen mehr übernehmen: Bitte gegeben Sie uns Ihre elektronische Gesundheitskarte zurück.", mit welchem auf obige Mahnung hingewiesen wurde, wurde dieser aufgefordert, umgehend seine elektronische Gesundheitskarte zurückzusenden. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung zur ärztlichen Behandlung in Notfällen avisiert. Ebenso wurde die Rücksendung der elektronischen Gesundheitskarte bei aktueller Hilfsbedürftigkeit in Aussicht gestellt., 2.4.
- Mit Durchführungsdatum 22.01.2018 (Wert 23.01.2018) wurde der oben angeführte Betrag in Höhe von € 557,55 in Einem vom Girokonto der Beschwerdeführerin bei der MM NN an die EE FF überwiesen. 2.4.
- Mit "Mahnung" und dem nebenstehenden Vermerk: "Bitte vermeiden Sie eine Vollstreckung. Wir unterstützen Sie dabei." der EE FF vom 25.01.2018, gerichtet an den Gatten der Beschwerdeführerin, wurde dieser - bei Berücksichtigung von Zahlungseingängen bis 24.01.2018 über einen Rückstand auf seinem Versicherungskonto in Höhe von € 193,56 informiert. Dieser wurde daher von der EE FF "gebeten", den Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens auf ein näher genanntes Konto unter Angabe eines näher ausgewiesenen Verwendungszwecks bzw einer näher ausgewiesenen Referenznummer zu überweisen. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bei fehlender Möglichkeit zur einmaligen Begleichung des angeführten Betrages von der EE FF wiederum eine Kontaktaufnahme zum Zweck der "gemeinsamen Lösungsfindung" offeriert.Mit "Mahnung" und dem nebenstehenden Vermerk: "Bitte vermeiden Sie eine Vollstreckung. Wir unterstützen Sie dabei." der EE FF vom 25.01.2018, gerichtet an den Gatten der Beschwerdeführerin, wurde dieser - bei Berücksichtigung von Zahlungseingängen bis 24.01.2018 über einen Rückstand auf seinem Versicherungskonto in Höhe von € 193,56 informiert. Dieser wurde daher von der EE FF "gebeten", den Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens auf ein näher genanntes Konto unter Angabe eines näher ausgewiesenen Verwendungszwecks bzw einer näher ausgewiesenen Referenznummer zu überweisen. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bei fehlender Möglichkeit zur einmaligen Begleichung des angeführten Betrages von der EE FF wiederum eine Kontaktaufnahme zum Zweck der "gemeinsamen Lösungsfindung" offeriert., 2.4.
- Mit "Mahnung" und dem nebenstehenden Vermerk: "Bitte vermeiden Sie eine Vollstreckung. Wir unterstützen Sie dabei." der EE FF vom 26.02.2018, gerichtet an den Gatten der Beschwerdeführerin, wurde dieser – bei Berücksichtigung von Zahlungseingängen bis 29.02.2018 über einen Rückstand auf seinem Versicherungskonto in Höhe von € 193,30 (inkl € 5,00 Mahngebühr und € 1,50 Säumniszuschlag) für Jänner 2018 informiert. Dieser wurde daher von der EE FF "gebeten", den Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens auf ein näher genanntes Konto unter Angabe eines näher ausgewiesenen Verwendungszwecks bzw einer näher ausgewiesenen Referenznummer zu überweisen. Einhergehend wurde dem Gatten der Beschwerdeführerin bei fehlender Möglichkeit zur einmaligen Begleichung des angeführten Betrages von der EE FF wiederum eine Kontaktaufnahme zum Zweck der "gemeinsamen Lösungsfindung" offeriert. 2.4.
- Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages des Gatten der Beschwerdeführin belief sich demnach im Jänner 2018 (ohne Beitragsrückstände und Mahngebühren) auf € 186,80.Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages des Gatten der Beschwerdeführin belief sich demnach im Jänner 2018 (ohne Beitragsrückstände und Mahngebühren) auf € 186,80., 2.
- Auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin scheint, nach Abbuchung des Betrages in Höhe von € 557,18 mit Wert 23.01.2018 und einer Pensionsgutschrift in Höhe von € 17,25 mit Wert 24.01.2018 mit Wert 25.01.2018 unter der nicht näher zuordenbaren Buchungszeile: "OO PP, RR PP" eine Gutschrift (Buchungs- bzw Zahlungseingang) in Höhe von € 560,00 auf. Dieser stammt laut einer nicht näher präzisierten niederschriftlichen Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde vom 30.01.2018 von einer "Freundin". Per 30.01.2018 ergibt sich in der Folge ein positiver Kontosaldo in Höhe von € 615,
- 2.
- Ansatzpunkte, wonach auf dem Girokonto des Gatten der Beschwerdeführerin bei der TT UU während des beschwerdegegenständlichen Monats Jänner 2018 Rückstände zu verzeichnen waren, liegen nicht vor und wurden auch zu keiner Zeit behauptet. Gleiches gilt - aus welchen Gründen auch immer - für einen allenfalls unmittelbar drohenden Verlust der Unterkunft. Dies zumal (bereits) per 02.01.2018 eine Überweisung der Miete in Höhe von € 420,00 zu verzeichnen ist. 2.
- Ansatzpunkte, wonach der Gatte der Beschwerdeführerin oder diese selbst mit der EE FF zu Zwecken der Erwirkung einer wie auch immer gearteten Zahlungserleichterung hinsichtlich der als aushaftend ausgewiesenen Krankenversicherungsprämien - und dies allenfalls ohne Erfolg - in Kontakt getreten wäre, liegen nicht vor und wurden auch zu keiner Zeit behauptet.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Unter Verweis auf die (Rechts)folgen der Bestimmung des § 23 MSG einhergehend mit den einschlägigen Erläuterungen sowie der unstrittigen Bedarfs- und Einkommenssituation (siehe unten) konnte auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet werden. Dies zumal dem erkennenden Gericht die als zentral anzusehende Einvernahme der "Freundin" der Beschwerdeführerin bedingt durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin von vorneherein unmöglich gewesen wäre.Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Unter Verweis auf die (Rechts)folgen der Bestimmung des Paragraph 23, MSG einhergehend mit den einschlägigen Erläuterungen sowie der unstrittigen Bedarfs- und Einkommenssituation (siehe unten) konnte auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet werden. Dies zumal dem erkennenden Gericht die als zentral anzusehende Einvernahme der "Freundin" der Beschwerdeführerin bedingt durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin von vorneherein unmöglich gewesen wäre.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:
- AbschnittAllgemeine BestimmungenZiel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die 1.Ziffer eins nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind, 2.Ziffer 2 regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder 3.Ziffer 3 ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Absatz 4,Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im LandesgesetzblattDie Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt Einsatz des Vermögens§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ziffer 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2).Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen§ 7aParagraph 7 a
(1)Absatz eins,Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (Paragraph 6,). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.Abweichend von Absatz eins, sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet Paragraph 30, Anwendung. 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungLeistungen§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2,Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
- für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,;
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Paragraph 11, Absatz 2,), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft undEntbindungHilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und, Entbindung§ 12Paragraph 12Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.Kommen Personen gemäß Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
- Erwägungen: 5.
- Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2018 ist durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft getreten. Diese derogiert dem Ausgangsbescheid vom 01.02.2018 endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das erkennende Gericht zu entscheiden hatte, war jedoch weiterhin die Beschwerde. Mit dem Spruch des vorliegenden Erkenntnisses war somit sowohl über die Beschwerde als auch die Beschwerdevorentscheidung zu befinden (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit dem Spruch des vorliegenden Erkenntnisses war somit sowohl über die Beschwerde als auch die Beschwerdevorentscheidung zu befinden (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)., 5.
- Der Zuspruch von Leistungen nach dem MSG hat lediglich an jene Menschen zu erfolgen, welche zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (§ 1 leg.cit.). Dies hat gemäß § 2 Abs 2 MSG grundsätzlich lediglich subsidiär (nachrangig) zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Maßgeblich ist hierbei unter anderem das Fehlen von (ausreichendem) Einkommen im Sinn der §§ 6 und 7a MSG.Der Zuspruch von Leistungen nach dem MSG hat lediglich an jene Menschen zu erfolgen, welche zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Paragraph eins, leg.cit.). Dies hat gemäß Paragraph 2, Absatz 2, MSG grundsätzlich lediglich subsidiär (nachrangig) zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Maßgeblich ist hierbei unter anderem das Fehlen von (ausreichendem) Einkommen im Sinn der Paragraphen 6 und 7 a MSG. 5.
- Die einschlägigen Erläuterungen zu § 23 Abs 2 und 3 MSG (Blg LT
- GP: RV 687
- Sess) lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):Die einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz 2 und 3 MSG (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687
- Sess) lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): "Die Abs 2 und 3 sehen ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und deren Vertreter vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (zB Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder der Ehegattin sowie des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin).Eine (erhöhte) Mitwirkungspflicht trifft die Hilfe suchende Person auch in Ermittlungsverfahren betreffend die Arbeitsfähigkeit (§ 8), weil sich die Behörde die Kenntnis über seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand nicht allein von Amts wegen verschaffen kann und daher auf die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person angewiesen ist, Befunde beizubringen und sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen (vgl VwGH vom
- Februar 2002, 2001/11/0220)., "Die Absatz 2 und 3 sehen ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und deren Vertreter vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (zB Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder der Ehegattin sowie des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin)., Eine (erhöhte) Mitwirkungspflicht trifft die Hilfe suchende Person auch in Ermittlungsverfahren betreffend die Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8,), weil sich die Behörde die Kenntnis über seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand nicht allein von Amts wegen verschaffen kann und daher auf die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person angewiesen ist, Befunde beizubringen und sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen vergleiche VwGH vom
- Februar 2002, 2001/11/0220). Als Sanktion wird ausdrücklich festgelegt, dass bei Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, die Behörde berechtigt ist, ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, soweit er festgestellt worden ist. Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren in der beschriebenen Weise mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Ein Antrag kann daher auch abgelehnt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit wegen unterlassener Mitwirkung nicht festgestellt werden kann. Die Möglichkeit der Zurückweisung eines Antrags nach den Bestimmungen des AVG bleibt davon unberührt." 5.
- Den einschlägigen Erläuterungen zu § 7a MSG ist zu entnehmen (Blg LT
- GP: RV 123
- Sess:Den einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 7 a, MSG ist zu entnehmen (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123
- Sess: "Mit dem neu eingefügten § 7a wird das Ziel verfolgt, das für die Qualifizierung von Geld oder Geldeswert maßgebliche Zuflussprinzip, welches bislang ausschließlich in den erläuternden Materialien Erwähnung fand und eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und der Leistungsbemessung einnimmt, im Gesetzestext zu verankern. Dabei sollen vollzugsrelevante Frage- bzw Problemstellungen Berücksichtigung finden."Mit dem neu eingefügten Paragraph 7 a, wird das Ziel verfolgt, das für die Qualifizierung von Geld oder Geldeswert maßgebliche Zuflussprinzip, welches bislang ausschließlich in den erläuternden Materialien Erwähnung fand und eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und der Leistungsbemessung einnimmt, im Gesetzestext zu verankern. Dabei sollen vollzugsrelevante Frage- bzw Problemstellungen Berücksichtigung finden. Nach dem Zuflussprinzip ist für die Frage, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Im Zuflussmonat stellen die Einkünfte Einkommen dar. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Abweichend vom Zuflussprinzip des Abs 1 legt Abs 2 fest, dass Geldmittel, welche erst nach Bescheidausfertigung zur Auszahlung gelangen, bei Weiterbestehen der Hilfsbedürftigkeit im Folgemonat als Einkommen anzurechnen sind. Jener Ausnahmeregelung liegt der in der Verwaltungspraxis häufig auftretende Umstand zugrunde, dass diverse Geldleistungen - wie zB Arbeits- oder Pensionseinkommen - erst im Nachhinein und somit vielfach erst zu Monatsende ausbezahlt werden. Eine strikte Anwendung des Zuflussprinzips würde in derartigen Fallkonstellationen die monatliche Vorschreibung von Kostenersätzen mittels Bescheids erfordern und letztlich zu einem hohen Verwaltungsmehraufwand führen. Im Sinn der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie sollen derartige Zuflüsse somit im Folgemonat, in welchem diese faktisch ohnehin zur Befriedigung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen, zur Anrechnung gelangen.Abweichend vom Zuflussprinzip des Absatz eins, legt Absatz 2, fest, dass Geldmittel, welche erst nach Bescheidausfertigung zur Auszahlung gelangen, bei Weiterbestehen der Hilfsbedürftigkeit im Folgemonat als Einkommen anzurechnen sind. Jener Ausnahmeregelung liegt der in der Verwaltungspraxis häufig auftretende Umstand zugrunde, dass diverse Geldleistungen - wie zB Arbeits- oder Pensionseinkommen - erst im Nachhinein und somit vielfach erst zu Monatsende ausbezahlt werden. Eine strikte Anwendung des Zuflussprinzips würde in derartigen Fallkonstellationen die monatliche Vorschreibung von Kostenersätzen mittels Bescheids erfordern und letztlich zu einem hohen Verwaltungsmehraufwand führen. Im Sinn der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie sollen derartige Zuflüsse somit im Folgemonat, in welchem diese faktisch ohnehin zur Befriedigung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen, zur Anrechnung gelangen. Für die hilfesuchende Person bleibt die Frage, ob eine Anrechnung der zugeflossenen Mittel im Zuge der Leistungsbemessung im Folgemonat oder im Wege der Hereinbringung mittels Kostenersatzbescheids erfolgt, ohne Auswirkung. Für den Fall, dass im Folgemonat mangels Hilfsbedürftigkeit kein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen mehr gestellt wird und folglich eine Einkommensanrechnung nicht stattfinden kann, hat eine Hereinbringung der zur Verfügung stehenden Mittel nach wie vor im Wege des Kostenersatzes zu erfolgen." 5.
- Zumal die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher gerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinn des § 23 MSG nicht nachgekommen ist, konnte eine als zentral anzusehende Befragung von deren ins Treffen geführten "Freundin" als Zeugin in einer Beschwerdeverhandlung nicht erfolgen. Die Zweckwidmung des der Beschwerdeführerin am 25.01.2018 zugeflossenen und damit im Jänner 2018 zu berücksichtigenden Betrages in Höhe von € 560,00 und hier vor allem dessen behauptete Eigenschaft als (bloßer) "Durchlaufposten" konnten somit nicht mit ausreichender Beweiskraft objektiviert werden. Dem Vollzugsbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/10/0026). Dass der verfahrensgegenständliche Betrag in Höhe von € 560,00 kein Einkommen im Sinn der §§ 2 Abs 2, 6 Abs 1 und 7a MSG darstellt bzw allenfalls den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs 2 MSG unterliegt, kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden. Auch dass der laut eigenen Angaben lediglich als Darlehen zugeflossene Betrag in Höhe von € 560,00 allenfalls bereits im Jänner 2018 wiederum zurückgefordert wurde, ist als Ansatzpunkt für eine aktuelle Auswirkung nicht feststellbar. Damit einhergehend folgt die Feststellung der fehlenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und deren Gatten im beschwerdegegenständlichen Monat Jänner
- Bereits alleine aus diesem Grund war der eingebrachten Beschwerde bzw dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag der Erfolg zu versagen.Zumal die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher gerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinn des Paragraph 23, MSG nicht nachgekommen ist, konnte eine als zentral anzusehende Befragung von deren ins Treffen geführten "Freundin" als Zeugin in einer Beschwerdeverhandlung nicht erfolgen. Die Zweckwidmung des der Beschwerdeführerin am 25.01.2018 zugeflossenen und damit im Jänner 2018 zu berücksichtigenden Betrages in Höhe von € 560,00 und hier vor allem dessen behauptete Eigenschaft als (bloßer) "Durchlaufposten" konnten somit nicht mit ausreichender Beweiskraft objektiviert werden. Dem Vollzugsbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/10/0026). Dass der verfahrensgegenständliche Betrag in Höhe von € 560,00 kein Einkommen im Sinn der Paragraphen 2, Absatz 2, 6, Absatz eins und 7 a MSG darstellt bzw allenfalls den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 6, Absatz 2, MSG unterliegt, kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden. Auch dass der laut eigenen Angaben lediglich als Darlehen zugeflossene Betrag in Höhe von € 560,00 allenfalls bereits im Jänner 2018 wiederum zurückgefordert wurde, ist als Ansatzpunkt für eine aktuelle Auswirkung nicht feststellbar. Damit einhergehend folgt die Feststellung der fehlenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und deren Gatten im beschwerdegegenständlichen Monat Jänner
- Bereits alleine aus diesem Grund war der eingebrachten Beschwerde bzw dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag der Erfolg zu versagen. 5.
- Selbst ohne Berücksichtigung des Betrages in Höhe von € 560,00 hätte (alleine) das Girokonto der Beschwerdeführerin am Ende des Bedarfsmonats Jänner 2018 zudem einen positiven Saldo in Höhe von € 55,20 (€ 615,20 abzgl € 560,00) aufgewiesen. 5.
- Bis auf die eigenmittelseitige Anrechnung des Betrages in Höhe von € 560,00 wurde der Vollzug der belangten Behörde im Ergebnis nicht gerügt. Die Anspruchsberechnung für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ergibt unter Abstellung auf die Mindeststandards im Jahr 2018 (Kundmachung LGBl Nr 126/2017) und die aliquoten Wohnkosten in Höhe von € 193,41 (€ 386,81 : 2) folgendes Bild:Bis auf die eigenmittelseitige Anrechnung des Betrages in Höhe von € 560,00 wurde der Vollzug der belangten Behörde im Ergebnis nicht gerügt. Die Anspruchsberechnung für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ergibt unter Abstellung auf die Mindeststandards im Jahr 2018 (Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2017,) und die aliquoten Wohnkosten in Höhe von € 193,41 (€ 386,81 : 2) folgendes Bild: Bedarf: - Beschwerdeführerin: € 647,28- Ehegatte: € 647,28Summe: € 1.294,56Eigenmittel:- Beschwerdeführerin: € 647,28, - Ehegatte: € 647,28, Summe: € 1.294,56, Eigenmittel: - Pension Beschwerdeführerin: € 805,60- Sonstiges Einkommen: € 560,00- Pension Ehegatte: € 421,07Summe: € 1.786,67Bedarfsüberschreitung: € 492,11- Pension Beschwerdeführerin: € 805,60, - Sonstiges Einkommen: € 560,00, - Pension Ehegatte: € 421,07, Summe: € 1.786,67, Bedarfsüberschreitung: € 492,11 5.
- Im Rahmen der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2018 wurde die Berechnung von der belangten Behörde dahingehend revidiert, als dem Gatten der Beschwerdeführerin im Ergebnis bedarfsseitig die Leistung von "Versicherungsbeiträgen Selbstversicherung" in Höhe von € 421,07 - dies entspricht der Höhe von dessen Pensionseinkommen - zugestanden wurde. Hierdurch ergibt sich (weiterhin) eine Bedarfsüberschreitung in Höhe von € 71,04 (€1.365,60 [€ 805,60 zzgl € 560,00] abzüglich € 1.294,56). Wobei diese Vorgangsweise seitens des erkennenden Gerichts - nicht zuletzt ob der Krankenversicherungsprämie der EE FF für Jänner 2018 in Höhe von (lediglich) € 186,60 - vor allem aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Auswirkung aktuell vorhandener Schulden und (Rück)zahlungsverpflichtungen wie auch zur Verpflichtung der Geltendmachung von Ansprüchen im Sinn des § 5 Abs 3 MSG rechtlich nur bedingt nachvollzogen werden kann. Eine nähere Hinterfragung und Erörterung (allenfalls auch im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung) war jedoch nochmals hervorgehoben bereits aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin und der dadurch nicht feststellbaren Hilfsbedürftigkeit (siehe oben) obsolet.Im Rahmen der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2018 wurde die Berechnung von der belangten Behörde dahingehend revidiert, als dem Gatten der Beschwerdeführerin im Ergebnis bedarfsseitig die Leistung von "Versicherungsbeiträgen Selbstversicherung" in Höhe von € 421,07 - dies entspricht der Höhe von dessen Pensionseinkommen - zugestanden wurde. Hierdurch ergibt sich (weiterhin) eine Bedarfsüberschreitung in Höhe von € 71,04 (€1.365,60 [€ 805,60 zzgl € 560,00] abzüglich € 1.294,56). Wobei diese Vorgangsweise seitens des erkennenden Gerichts - nicht zuletzt ob der Krankenversicherungsprämie der EE FF für Jänner 2018 in Höhe von (lediglich) € 186,60 - vor allem aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Auswirkung aktuell vorhandener Schulden und (Rück)zahlungsverpflichtungen wie auch zur Verpflichtung der Geltendmachung von Ansprüchen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, MSG rechtlich nur bedingt nachvollzogen werden kann. Eine nähere Hinterfragung und Erörterung (allenfalls auch im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung) war jedoch nochmals hervorgehoben bereits aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin und der dadurch nicht feststellbaren Hilfsbedürftigkeit (siehe oben) obsolet. 5.
- Angemerkt sei hierzu lediglich, dass im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage und hier insbesondere dem Schriftverkehr der EE FF eine aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzudeckende sich aktuell unmittelbar auswirkende Notlage nicht erkannt werden kann (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/ 0055; 18.04.2012, 2011/10/0095; 26.04.2010, 2010/10/0066; 23.04.2008, 2008/10/0030). Von der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit dem Hinweis auf die "Mahnung" vom 29.12.2017 gegenüber der belangten Behörde im Ergebnis eine bedingungs- und gänzlich alternativlose Zahlungsverpflichtung gegenüber der EE FF in Höhe von "einmalig" € 557,18 geltend gemacht. Gerade diese Situation lag jedoch nicht vor, wurde doch der Beschwerdeführerin bzw deren Gatten wie aus jedem einzelnen Schreiben der EE FF ersichtlich bis zuletzt das "Finden einer gemeinsamen Lösung" zum Zweck der Erzielung entsprechender Zahlungserleichterungen angeboten. Selbst einhergehend mit der Aufforderung zur Rücksendung der elektronischen Versicherungskarte wurde zweifelsfrei über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der ärztlichen Krankenbehandlung in Notfällen informiert. 5.
- Dass das "Finden einer gemeinsamen Lösung" mit der EE FF zum Zweck der Erzielung entsprechender Zahlungserleichterungen naturgemäß der Kontaktaufnahme mit dieser bedurft hätte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Genau dies ist jedoch offenkundig weder seitens der Beschwerdeführerin noch deren Gatten erfolgt. Eine diesbezügliche Verpflichtung ist jedoch - allenfalls im Umkehrschluss - dem normativen Zweck des § 5 Abs 3 MSG zu entnehmen. Auch unter diesem Blickwinkel ist der Beschwerdeführerin bzw deren Gatten die Abdeckung der vorhandenen Beitragsrückstände zu verwehren, wäre es doch im Sinn des § 5 Abs 3 MSG keinesfalls "offensichtlich unmöglich oder unzumutbar" gewesen, mit der EE FF in Kontakt zu treten, zumal diese im Ergebnis laufend sogar von sich aus auf die dann unmittelbar zeitnahe und rasch erfolgversprechende Möglichkeit der Erwirkung einer Zahlungserleichterung hingewiesen hat (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0004; 28.02.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201).Dass das "Finden einer gemeinsamen Lösung" mit der EE FF zum Zweck der Erzielung entsprechender Zahlungserleichterungen naturgemäß der Kontaktaufnahme mit dieser bedurft hätte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Genau dies ist jedoch offenkundig weder seitens der Beschwerdeführerin noch deren Gatten erfolgt. Eine diesbezügliche Verpflichtung ist jedoch - allenfalls im Umkehrschluss - dem normativen Zweck des Paragraph 5, Absatz 3, MSG zu entnehmen. Auch unter diesem Blickwinkel ist der Beschwerdeführerin bzw deren Gatten die Abdeckung der vorhandenen Beitragsrückstände zu verwehren, wäre es doch im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, MSG keinesfalls "offensichtlich unmöglich oder unzumutbar" gewesen, mit der EE FF in Kontakt zu treten, zumal diese im Ergebnis laufend sogar von sich aus auf die dann unmittelbar zeitnahe und rasch erfolgversprechende Möglichkeit der Erwirkung einer Zahlungserleichterung hingewiesen hat (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0004; 28.02.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.518.1.4.2018