Obsah (11)
Art 130§ 28§ 35§ 25a§§ 113§ 158§ 106§ 115§ 46§ 37§ 50RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.05.2018 Geschäftszahl405-12/16/1/88-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AF 63/6, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AK 16/3, AI AJ, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins.
§ 28Abs 1 und 6 Vw
GVG iVm § 115 Abs 1 JagdG iVm §§ 36 und 37a VStG iVm Art 1 Abs 4 PersFrG iVm Art 3 EMRK wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der BeschwerdeführerGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz eins, JagdG in Verbindung mit Paragraphen 36 und 37 a VStG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 4, PersFrG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer
- durch die am z.z.2017 um ca 9:45 Uhr am EN auf Höhe der EO zwischen Flusskilometer NN und LL vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT ausgesprochene – und gemeinsam mit den beeideten Jagdschutzorganen CB CA und CM CL zwangsweise durchgesetzte – Festnahme,
- durch die am z.z.2017 um ca 9:50 Uhr am EN auf Höhe der EO ca bei Flusskilometer 55,8 vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT durchgeführte, gewaltsame Wegnahme einer Kamera, sowie
- durch die beiden am z.z.2017 um 9:57 Uhr und 10:01 Uhr am EN auf Höhe der EO ca bei Flusskilometer NN vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT aufgenommenen Handyvideos in Zusammenhang mit der darauf festgehaltenen Befragung des Beschwerdeführers in seinen Rechten verletzt wurde. II.römisch zwei.
§ 35Vw
GVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO hat das Land Salzburg dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von € 3.720 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwandersatzVO hat das Land Salzburg dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von € 3.720 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen a) Beschwerde Der Beschwerdeführer brachte, rechtsfreundlich vertreten, am 1.12.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 5.12.2017, eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) ein und beantragte folgende Akte des
dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz als Beamten zu qualifizierenden Jagdschutzorgans BU BT für rechtswidrig zu erklären:Der Beschwerdeführer brachte, rechtsfreundlich vertreten, am 1.12.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 5.12.2017, eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) ein und beantragte folgende Akte des
dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz als Beamten zu qualifizierenden Jagdschutzorgans BU BT für rechtswidrig zu erklären:
- ungerechtfertigte Festhaltung des Beschwerdeführers am z.z. 2017 durch Gewaltanwendung in Zusammenwirken mit drei Mittätern unmittelbar außerhalb des Eigenjagdgebietes des BU BT, EO; sowie
- ungerechtfertigte gewaltsame Wegnahme einer Kamera anlässlich dieser Gewaltanwendung. Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer Kostenersatz und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme zahlreicher Beweise. Der Beschwerdeführer sei – zusammengefasst – vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT am linken Handgelenk gepackt und gemeinsam mit drei weiteren Männern bedrängt, gegen ein Fahrzeug gedrückt, schließlich zu Boden gerissen und dort fixiert worden. Schließlich sei ihm BU BT mit einem Fuß auf die Hand gestiegen und habe ihm die Videokamera weggenommen. Im Detail führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Der BF fuhr am z.z.2017 mit einem Freund nach CP, um die Jagd in der dortigen EO von einem öffentlichen Fahrweg ausserhalb der Umzäunung zu dokumentieren. Die beiden Freunde trennten sich und der BF ging auf einer öffentlichen Schotterstraße zwischen EP und dem Jagdxxx, ca. bei Kilometer 56,
- Sein Freund war zu diesem Zeitpunkt außer Sichtweite. Der BF hatte bereits ca. 2 Minuten gefilmt, als sich BU BT mit seinem Auto auf dem Schotterweg dem BF näherte. BU BT hielt das Auto an, verfolgte den BF eine kurze Strecke zu Fuß und forderte ihn auf, seine Identität bekanntzugeben, weil er sich in einem gesperrten Jagdgebiet befinde. Der BF bestritt dies und ging weiter. BU BT verfolgte den BF weiterhin und packte ihn nach dessen Einholung am linken Handgelenk, zog ihn nach hinten und wollte ihn am Weitergehen hindern. Gleichzeitig verständigte BU BT mit seinem Handy oder Funkgerät andere Jäger. Diese kamen dann mit zwei Autos, aus denen drei Männer ausstiegen. Diese bedrängten den BF, drückten ihn gegen eines ihrer Autos und hinderten ihn so am Weitergehen. Einer der Jäger würgte den BF, indem er an seiner Jackenkapuze zog. Um sich zu befreien, versuchte der BF einige Meter weiterzugehen. Daraufhin wurde er zu Boden gerissen und einer der Gewalttäter drückte seinen Kopf zu Boden. Ein anderer kniete sich auf sein Becken, bzw. seinen Bauch. BU BT selbst stieg mit einem seiner Füße auf die rechte Hand des BF, in der er seine Videokamera hielt, und nahm sie ihm ohne Beachtung auch nur eines Punktes des § 37a VStG weg, auf den § 115
(1)2 des Salzburger Jagdgesetzes verweist.Einer der Jäger würgte den BF, indem er an seiner Jackenkapuze zog. Um sich zu befreien, versuchte der BF einige Meter weiterzugehen. Daraufhin wurde er zu Boden gerissen und einer der Gewalttäter drückte seinen Kopf zu Boden. Ein anderer kniete sich auf sein Becken, bzw. seinen Bauch. BU BT selbst stieg mit einem seiner Füße auf die rechte Hand des BF, in der er seine Videokamera hielt, und nahm sie ihm ohne Beachtung auch nur eines Punktes des Paragraph 37 a, VStG weg, auf den Paragraph 115,
(1)2 des Salzburger Jagdgesetzes verweist. Die vier Gewalttäter ließen dann vom BF ab und entfernten sich. Die inzwischen eingetroffene Polizei nahm den BF dann zur PI CT zur Identitätsfeststellung mit. Bei dieser Gelegenheit wies er die Beamten auf die Wegnahme der Kamera hin. Ermittlungen in dieser Richtung sind dem BF nicht bekannt. Die Polizei stellte jedenfalls fest, dass der BF keine Kamera mehr hatte. Der BF begab sich unverzüglich ins Landeskrankenhaus Salzburg, wo er seine Verletzungen untersuchen ließ. Das Attest liegt bei. Danach erstattete er bei der PI CY Strafanzeige, die unter der GZ xxx zu Protokoll genommen wurde. Es steht außer Zweifel, dass die drei Mittäter des BU BT dessen Untergebene und damit Weisungsgebundene waren. Es steht ebenfalls außer Zweifel, das BU BT als Bewerber um die Funktion des EQ das Salzburger Jagdgesetz genau kennt und somit wissentlich dessen Bestimmungen hinsichtlich der Gewaltanwendung und der Beschlagnahme von Gegenständen übertreten hat.“ Darüber hinaus wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom x.x.2017 angehängt und zum Vorbringen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde erhoben. b) Gegenschrift Dazu erstattete die belangte Behörde am 2.1.2018 eine Gegenschrift und beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde. Wiederum zusammengefasst sei die Beschwerde formal unvollständig und das Verfahren solle bis zur Entscheidung über die Strafanzeigen ausgesetzt werden. Inhaltlich argumentierte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT beim Übersteigen des Zaunes zum jagdlichen Sperrgebiet und somit bei einer Verwaltungsübertretung betreten worden. Sofern das Festhalten am Ärmel überhaupt eine Maßnahme darstelle, sei diese
§ 35VSt
G und § 115 JagdG gerechtfertigt gewesen. Eine Wegnahme einer Kamera sei nie erfolgt.Dazu erstattete die belangte Behörde am 2.1.2018 eine Gegenschrift und beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde. Wiederum zusammengefasst sei die Beschwerde formal unvollständig und das Verfahren solle bis zur Entscheidung über die Strafanzeigen ausgesetzt werden. Inhaltlich argumentierte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT beim Übersteigen des Zaunes zum jagdlichen Sperrgebiet und somit bei einer Verwaltungsübertretung betreten worden. Sofern das Festhalten am Ärmel überhaupt eine Maßnahme darstelle, sei diese
Paragraph 35, VStG und Paragraph 115, JagdG gerechtfertigt gewesen. Eine Wegnahme einer Kamera sei nie erfolgt. Im Detail brachte die belangte Behörde Folgendes vor: „A) Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde entspricht nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF:Die vorliegende Beschwerde entspricht nicht den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF: Entgegen Ziffer 2 fehlt die Angabe der belangten Behörde. Eine Bezeichnung derselben wäre nach § 9 Abs. 4 zumutbar.Entgegen Ziffer 2 fehlt die Angabe der belangten Behörde. Eine Bezeichnung derselben wäre nach Paragraph 9, Absatz 4, zumutbar. Entgegen Ziffer 3 fehlen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit gründet, da nur ganz allgemein ein Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers geschildert wird, aber nicht konkret begründet wird, wie und welche angebliche Rechtswidrigkeit daraus abgeleitet werden könnte. Es wird daher beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. B) Anhängiges Gerichtsverfahren Der Beschwerdeführer verweist auf eine Strafanzeige gegen Herrn BU BT an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom x.x. 2017 wegen des Verdachts auf Vorliegen von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am z.z.2017 in CP, wobei es maßgeblich um Sachverhalte geht, die in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde von Relevanz sein können. Es wird daher beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. C) Inhaltliche Stellungnahme Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht stattgegeben wird, wird nachstehende inhaltliche Stellungnahme abgegeben: 1. Bestellung von Herrn BU BT zum beeideten Jagdschutzorgan: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom x.x.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn BU BT, geboren am BV, wohnhaft in BW BX, von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
§§ 113und 114 Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100/1993 id
F LGBl. Nr. 21/2015, als Jagdschutzorgan für u.a. das Jagdgebiet ‚Jagd EO (Nr. yy)‘ befristet für die Dauer der laufenden Jagdperiode, somit endend mit 31. Dezember 2024, bestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom x.x.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn BU BT, geboren am BV, wohnhaft in BW BX, von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
Paragraphen 113 und 114 Jagdgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2015,, als Jagdschutzorgan für u.a. das Jagdgebiet ‚Jagd EO (Nr. yy)‘ befristet für die Dauer der laufenden Jagdperiode, somit endend mit
- Dezember 2024, bestellt. Bereits anlässlich der ersten Bestellung zum Jagdschutzorgan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom x.x.2015 wurden der Dienstausweis und die Dienstplakette mit Nummer y ausgehändigt und erfolgte die ordnungsgemäße Vereidigung. Beilagen: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom x.x.2016, Zahl: xxx; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom x.x.2015, Zahl: xxx; Aktenvermerk vom x.x.2015 und mit Unterschrift bestätigte Vereidigung vom x.x.
- Ausweisung eines befristeten jagdlichen Sperrgebiets: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, wurde dem Jagdinhaber der Eigenjagd EO (Wildgehege), Herrn BU BT, BW BX, die jagdrechtliche Bewilligung für eine befristete jagdliche Sperre für u.a. Montag, z.z.2017, 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Wildgeheges EO
dem eingereichten Antrag einschließlich zum Bescheid vidierten Lageplan unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter anderem wurde verfügt, dass das gesperrte Gebiet vom Jagdinhaber mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen ist, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen, Jägersteige und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, in die gesperrten Flächen führen. Auf sämtlichen Wegen wurde das Aufstellen von Sperrposten im Bereich der Sperrgebietsgrenze verfügt. Die Kennzeichnung des gesperrten Gebietes wurde behördlich in Form von Hinweistafeln
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 06.03.1997 (Kennzeichnung jagdliche Sperrgebiete, LGBl. Nr. 32/1997) aufgetragen.Auf sämtlichen Wegen wurde das Aufstellen von Sperrposten im Bereich der Sperrgebietsgrenze verfügt. Die Kennzeichnung des gesperrten Gebietes wurde behördlich in Form von Hinweistafeln
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 06.03.1997 (Kennzeichnung jagdliche Sperrgebiete, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1997,) aufgetragen. Beilage: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, mit vidiertem Lageplan. Als unbestritten ist festzuhalten, dass das Sperrgebiet am z.z.2017 ordnungsgemäß ausgewiesen und
den Bescheidauflagen gekennzeichnet war.
- Eigene dienstliche Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen des Beschwerde-führers Herrn AB AA durch das eigens geschulte und vereidigte Jagdschutzorgan BU BT:
- Eigene dienstliche Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen des Beschwerde-führers Herrn Ausschussbericht AA durch das eigens geschulte und vereidigte Jagdschutzorgan BU BT: Das beeidete Jagdschutzorgan BU BT stellte auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung am z.z.2017 um ca. 09:40 Uhr fest, dass ein im Gesicht vermummter Mann gerade versuchte, an einem der vielen Überstiege über den Zaun in das Sperrgebiet einzudringen. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer, wie er selbst in seiner Beschwerde ausführt, allein im Bereich EN/xxx. Als er das Jagdschutzorgan BU BT wahrnahm, sprang er vom Überstieg zurück und lief am EN Richtung Norden. Unter wiederholter Nennung seines Namens, Verweis auf sein Dienstabzeichen und mit wiederholtem Hinweis darauf, dass er ein beeidetes Jagdschutzorgan sei, forderte das Jagdschutzorgan BU BT die vermummte Person auf, stehen zu bleiben um seine Identität festzustellen. Nach kurzer Verfolgung mit einem PKW gelang es dem Jagdschutzorgan die vermummte Person am Ärmel festzuhalten, diese setzte jedoch Ihre Flucht fort und zerrte das Jagdschutzorgan etliche Meter hinter sich her den Weg entlang. Schließlich gelang es weiteren anwesenden Jagdschutzorganen den immer noch vermummten Mann festzuhalten und forderte das Jagdschutzorgan BU BT diesen wiederholt auf, seinen Ausweis zwecks Kontrolle und Feststellung der Identität vorzuweisen. Da dieser jedoch nicht darauf einging, wurde er daran anschließend den von den Jagschutzorganen verständigten Polizeibeamten der Polizeiinspektion CT zur Identitätsfeststellung übergeben. Da er auch dort keine weiteren Angaben machte, wurde er nach erfolgter Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung schließlich von der PI CT gegen Mittag wieder entlassen. Festzuhalten ist, dass das Jagdschutzorgan BU BT den Beschwerdeführer unmittelbar bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen betreten hat: 3.
- Zuwiderhandeln gegen § 106 Abs. 2 JagdG in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, über die Ausweisung des jagdlichen Sperrgebietes Wildgehege EO, in Form des Betretens des jagdlichen Sperrgebiets durch Übersteigen des Xxzaunes.3.
- Zuwiderhandeln gegen Paragraph 106, Absatz 2, JagdG in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, über die Ausweisung des jagdlichen Sperrgebietes Wildgehege EO, in Form des Betretens des jagdlichen Sperrgebiets durch Übersteigen des Xxzaunes.
§ 158Abs. 2 Jagd
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer (u.a.) den Bestimmungen des § 106 Abs. 2 und den hierzu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.
Paragraph 158, Absatz 2, JagdG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer (u.a.) den Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 2 und den hierzu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 106Abs. 2 Jagd
G bewirkt die Sperre, dass jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen.
Paragraph 106, Absatz 2, JagdG bewirkt die Sperre, dass jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. In Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über die Ausweisung des jagdlichen Sperrgebietes ist daher erwiesen, dass das Jagdschutzorgan den Beschwerdeführer auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten hat. 3.2. Zuwiderhandeln gegen die besonderen behördlichen Anordnungen nach § 106 Abs. 2 JagdG in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, durch Nichtmitwirkung an der
§ 115Abs. 1 Zif. 1 Jagd
G auferlegten Verpflichtung, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, da der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung eines beeideten Jagschutzorgans nicht zur Identitätsfeststellung stehen geblieben, sondern auf dem Weg weggelaufen ist.3.2. Zuwiderhandeln gegen die besonderen behördlichen Anordnungen nach Paragraph 106, Absatz 2, JagdG in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, Zahl: xxx, durch Nichtmitwirkung an der
Paragraph 115, Absatz eins, Zif. 1 JagdG auferlegten Verpflichtung, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, da der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung eines beeideten Jagschutzorgans nicht zur Identitätsfeststellung stehen geblieben, sondern auf dem Weg weggelaufen ist. Das Jagschutzorgan BU BT wies ausdrücklich und wiederholt darauf hin, dass er ein Jagdschutzorgan ist, klärte über das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen auf und forderte den vermummten Mann auf, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer gab auch in der Folge trotz wiederholter eindeutiger Aufforderungen durch das Jag(d)schutzorgan weder seine Identität verbal bekannt, noch folgte er einen Ausweis zur Überprüfung der Identität aus. Beweis: Handyfilm ‚Jagd in CP_Aktivist wird von Jägern angehalte.mp4‘; Handyfilm ‚Jagd in CP_Aktivist wird von Jägern angehalt2.mp4‘; Zeugenvernehmung von Jagdschutzorganen, deren Namhaftmachung vorbehalten bleibt. 3.3. Strafbarkeit des Versuchs: Wenngleich die Behörde davon ausgeht, dass die Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer vollendet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass
§ 158Abs. 3 Jagd
G auch der Versuch strafbar ist.Wenngleich die Behörde davon ausgeht, dass die Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer vollendet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 158, Absatz 3, JagdG auch der Versuch strafbar ist. Allgemeiner Beweis zu 3.: Eigene dienstliche Wahrnehmung des besonders geschulten und beeideten Jagschutzorganes BU BT. 4. Behauptetes Festhalten am Ärmel der Jacke: Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von einem geschulten und vereidigten Jagschutzorgan bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem Salzburger Jagdgesetz sowie vermummt auf frischer Tat betreten wurde, dem Jagschutzorgan unbekannt war, zumal er entgegen § 2 Abs. 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 vermummt war und trotz mehrfacher Aufforderungen die Vermummung nicht ablegte, an der Feststellung seiner Identität durch Wegrennen nicht mitwirkte und daher der begründete Verdacht bestand, er versuche sich der Strafverfolgung zu entziehen.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von einem geschulten und vereidigten Jagschutzorgan bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem Salzburger Jagdgesetz sowie vermummt auf frischer Tat betreten wurde, dem Jagschutzorgan unbekannt war, zumal er entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vermummt war und trotz mehrfacher Aufforderungen die Vermummung nicht ablegte, an der Feststellung seiner Identität durch Wegrennen nicht mitwirkte und daher der begründete Verdacht bestand, er versuche sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das kurze Festhalten am Ärmel, das ja gar nicht zu einem Stopp des Wegrennens führte, weil das Jagdschutzorgan vom Beschwerdeführer auf der Schotterstraße entlanggezerrt wurde, kann schon an sich keine Maßnahme im Sinne der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beziehungsweise in Form einer Entziehung der persönlichen Freiheit darstellen, da vielmehr das Jagdschutzorgan lediglich unter geordneten Voraussetzungen und Verhältnissen den Sachverhalt aufklären und mit dem Beschwerdeführer reden wollte. Der Zweck des Festhaltens bestand gerade nicht darin, diesen
§ 35VSt
G festzunehmen und ihm seine persönliche Freiheit zu entziehen, sondern vielmehr
§ 115Abs 1 Jagd
G die Identität festzustellen. Es wurde auch keine Festnahme ausgesprochen, verbunden mit der Androhung von polizeilichen Konsequenzen. Ganz klar ist das auf den dem Gericht vorliegenden Handyfilmaufzeichnungen zu erkennen.Das kurze Festhalten am Ärmel, das ja gar nicht zu einem Stopp des Wegrennens führte, weil das Jagdschutzorgan vom Beschwerdeführer auf der Schotterstraße entlanggezerrt wurde, kann schon an sich keine Maßnahme im Sinne der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beziehungsweise in Form einer Entziehung der persönlichen Freiheit darstellen, da vielmehr das Jagdschutzorgan lediglich unter geordneten Voraussetzungen und Verhältnissen den Sachverhalt aufklären und mit dem Beschwerdeführer reden wollte. Der Zweck des Festhaltens bestand gerade nicht darin, diesen
Paragraph 35, VStG festzunehmen und ihm seine persönliche Freiheit zu entziehen, sondern vielmehr
Paragraph 115, Absatz eins, JagdG die Identität festzustellen. Es wurde auch keine Festnahme ausgesprochen, verbunden mit der Androhung von polizeilichen Konsequenzen. Ganz klar ist das auf den dem Gericht vorliegenden Handyfilmaufzeichnungen zu erkennen. Sollte das LVwG diese Auffassung nicht teilen, ist jedoch davon auszugehen, dass das Festhalten auf der Schotterstraße jedenfalls
§ 35VSt
G und § 115 JagdG gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, dem Jagdschutzorgan unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität daher auch sonst nicht sofort feststellbar war. Nochmal ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung vermummt war. Das nur kurze Festhalten am Jackenärmel entspricht auch weiters dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und es ist nicht ersichtlich, welche anderen gelinderen Mittel hätten angewendet werden können oder müssen, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Nachgewiesen ist außerdem, dass von mehreren Torposten im Zuge des gesamten Jagdtages festgestellt wurde, dass laufend und immer wieder Personen versuchten, den Zaun entgegen dem ordnungsgemäß ausgewiesenen jagdlichen Sperrgebiet zu überklettern. Es war somit auch jedenfalls von Flucht- und Wiederholungsgefahr auszugehen.Sollte das LVwG diese Auffassung nicht teilen, ist jedoch davon auszugehen, dass das Festhalten auf der Schotterstraße jedenfalls
Paragraph 35, VStG und Paragraph 115, JagdG gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, dem Jagdschutzorgan unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität daher auch sonst nicht sofort feststellbar war. Nochmal ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung vermummt war. Das nur kurze Festhalten am Jackenärmel entspricht auch weiters dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und es ist nicht ersichtlich, welche anderen gelinderen Mittel hätten angewendet werden können oder müssen, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Nachgewiesen ist außerdem, dass von mehreren Torposten im Zuge des gesamten Jagdtages festgestellt wurde, dass laufend und immer wieder Personen versuchten, den Zaun entgegen dem ordnungsgemäß ausgewiesenen jagdlichen Sperrgebiet zu überklettern. Es war somit auch jedenfalls von Flucht- und Wiederholungsgefahr auszugehen.
§ 115Abs. 1 Jagd
G sind Jagdschutzorgane innerhalb ihres Dienstbereiches befugt, Personen die auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken.
Paragraph 115, Absatz eins, JagdG sind Jagdschutzorgane innerhalb ihres Dienstbereiches befugt, Personen die auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dies bedeutet, dass über § 35 VStG hinausgehend im direktem Dienstbereich des Jagdschutzorganes auch die Befugnis besteht, Personen die im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten und auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.Dies bedeutet, dass über Paragraph 35, VStG hinausgehend im direktem Dienstbereich des Jagdschutzorganes auch die Befugnis besteht, Personen die im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten und auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Genau von diesem Anhaltungsrecht, das vom Festnahmerecht
§ 35VSt
G rechtlich durchaus differenziert zu beurteilen ist, hat das Jagdschutzorgan BU BT rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Dazu bedurfte es nicht einmal des tatsächlichen Betretens auf frischer Tat, sondern hätte sogar der dringende Verdacht der Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung
§ 115Abs. 1 Jagd
G ausgereicht.Genau von diesem Anhaltungsrecht, das vom Festnahmerecht
Paragraph 35, VStG rechtlich durchaus differenziert zu beurteilen ist, hat das Jagdschutzorgan BU BT rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Dazu bedurfte es nicht einmal des tatsächlichen Betretens auf frischer Tat, sondern hätte sogar der dringende Verdacht der Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung
Paragraph 115, Absatz eins, JagdG ausgereicht. Entgegen den Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde erfolgte somit keine ungerechtfertigte Festhaltung des Beschwerdeführers durch das Jagdschutzorgan BU BT.
- Behauptete ‚ungerechtfertigte gewaltsame Wegnahme einer Kamera anlässlich dieser Gewaltanwendung‘: Die Behauptung in der Maßnahmenbeschwerde, das Jagschutzorgan BU BT sei mit einem seiner Füße auf die rechte Hand des Beschwerdeführers gestiegen und habe ihm ohne Berechtigung seine Videokamera abgenommen, wird als vollkommen haltlos zurückgewiesen und ausdrücklich bestritten. Ebenso die Behauptung, das Jagdschutzorgan BU BT habe schon während des Wegzerrens und auch dann weiterhin mit seinem Handy gefilmt. Beweis: Zeugenvernehmung von Jagdschutzorganen, deren Namhaftmachung vorbehalten bleibt. Erwiesenermaßen falsch ist die Behauptung, dass die PI CT festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine Kamera gehabt habe. Vielmehr führt Gruppeninspektor ER ES dazu aus, dass der zur Identitätsfeststellung wegen Übertretung des Jagdrechts und des Vermummungsverbotes auf der PI CT befragte Beschwerdeführer jegliche Aussage verweigerte, keinerlei Angaben zum Sachverhalt sowie zu seiner Person machte und sich ständig die Hände vors Gesicht hielt, um dieses unkenntlich zu machen. Was hätte den Beschwerdeführer daran hindern sollen, im ‚geschützten Bereich‘ der PI CT anzugeben, das Jagdwacheorgan BU BT habe ihm angeblich eine Kamera abgenommen?! Beilage: E-Mail von Gruppeninspektor ER ES, PI CT, vom z.z.2017; Interessant ist insbesondere auch, dass sich die Beteiligten offenbar nicht darüber im Klaren sein dürften, um welche Kamera es sich angeblich gehandelt haben mag. So gibt der Beschwerdeführer, am z.z.2017 als Zeuge von der Polizeiinspektion CY vernommen, an, es handle es sich um eine ‚Klappfilmkamera‘ der Marke ‚Sony‘ im Wert v. 400 €. In der der Beschwerde beiliegenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom ET vom x.x.2017, ‚gez. AB AA‘, wird die Kamera als ‚Panasonic HC-V5100EG-K Camcorder: € 289‘ bezeichnet.In der der Beschwerde beiliegenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom ET vom x.x.2017, ‚gez. Ausschussbericht AA‘, wird die Kamera als ‚Panasonic HC-V5100EG-K Camcorder: € 289‘ bezeichnet. Völlig unglaubwürdig ist außerdem das Vorbringen zu den angeblichen Verletzungen oder Schmerzen des Beschwerdeführers. Ausgehend von seinen Angaben in der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg fand die Maßnahme aus seiner Sicht um 10 Uhr statt. Dies deckt sich auch in etwa mit den Ausführungen der Polizeiinspektion CT. Laut Gruppeninspektor ES äußerte sich der Beschwerdeführer aber weder vor Ort noch auf der PI CT in irgendeiner Art und Weise und waren Verletzungen an Personen oder Beschädigungen an Sachen weder ersichtlich noch wurde etwas in der Art vom Beschwerdeführer behauptet. Laut dem Beschwerdevorbringen begab sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der PI CT ‚unverzüglich‘ ins LKH. Dem steht entgegen, dass er in der PI CY um 17:43 Uhr als Zeuge ausführte, dass er um 12:15 Uhr von der PI CT entlassen wurde, jedoch im selben Zusammenhang in seiner Zeugenvernehmung unter Wahrheitspflichtbelehrung nichts davon aussagt, er habe das LKH konsultiert und auch keinerlei Aussage dahingehend tätigt, er habe Schmerzen. Das ‚Attest‘ des LKH ist jedenfalls kein tauglicher Beweis für eine angebliche Verletzung, die vom Jagdschutzorgan BU BT herrühren würde, da lediglich eine Schmerzbekundung vorliegt, ohne dass diese pathologisch attestiert bzw. beurteilt oder befundet worden wäre. Beweis: Einvernahme des behandelten Arztes des LKH als Zeuge; Einholung eines lesbaren Attests des LKH Salzburg; Einvernahme der Beamten der PI CT und der PI CY. Schlichtweg absurd ist schließlich die Behauptung in der Strafanzeige, die als integrierter Bestandteil der Maßnahmenbeschwerde dargestellt wird, das Jagdschutzorgan BU BT habe bis zur vermeintlichen Abnahme der Kamera den gesamten Vorgang mit seinem Handy gefilmt. Dies würde bedeuten, dass sowohl beim Ansprechen des Beschwerdeführers aus Anlass der Feststellung der Verwaltungsübertretung, bei der Ausweisung als Jagdschutzorgan, bei der Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität, beim kurzen Halten an der Ärmeljacke und dem Nachgezogen Werden, beim angeblichen ‚auf die Hand steigen‘ und bei der angeblichen Abnahme der Kamera, das Jagdschutzorgan BU BT laufend mit dem Handy gefilmt hätte. Dass dies de facto nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Beweis: Zeugenvernehmung von Jagdschutzorganen, deren Namhaftmachung vorbehalten bleibt.
- Zur behaupteten ‚Gewaltanwendung mit drei Mittätern‘: Die vor Ort anwesenden weiteren Jagschutzorgane sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Jagdgesetzes weder ‚Untergebene‘ noch ‚Weisungsgebundene‘ des Jagdschutzorganes BU BT, sondern vielmehr sind Jagdschutzorgane Organe der öffentlichen Aufsicht, die unter anderem in Ausübung ihres Amtes den Weisungen der Jagdbehörde unterliegen. Außerdem haben Jagdschutzorgane
§ 115Abs. 4 Jagd
G die Pflicht, die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen.Die vor Ort anwesenden weiteren Jagschutzorgane sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Jagdgesetzes weder ‚Untergebene‘ noch ‚Weisungsgebundene‘ des Jagdschutzorganes BU BT, sondern vielmehr sind Jagdschutzorgane Organe der öffentlichen Aufsicht, die unter anderem in Ausübung ihres Amtes den Weisungen der Jagdbehörde unterliegen. Außerdem haben Jagdschutzorgane
Paragraph 115, Absatz 4, JagdG die Pflicht, die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. 7. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Video- bzw. Filmdokumenten: Diese werden einerseits als untaugliche Beweise erachtet und andererseits wird deren Richtigkeit in Zweifel gestellt, zumal deren zeitliche, örtliche und physische Generierung nicht bewiesen ist und es sich wohl um einen aus dem Zusammenhang gerissenen Zuschnitt handeln dürfte."
- c)Weiteres Verfahren In zahlreichen Stellungnahmen versuchten der Beschwerdeführer und die belangte Behörde jeweils deren eigenen Standpunkt zu unterstützen. Am 20.2.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg, gemeinsam mit dem Verfahren 405-XX-2018, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, gemeinsam mit ihren Vertretern RAA Dr. EU EV für RA Mag. AH AG und EW EX, sowie für die belangte Behörde Mag. EF EE und Mag. EY EZ erschienen sind. In dieser Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer die ZeugInnen AY AX, BE BD, CB CA, AS AR, ER ES, CM CL, CG BT, BU BT, BK BJ, FA FB, AP AO und BO BN einvernommen. Darüber hinaus wurden Audiodateien, Videos, Lichtbilder und Pläne angesehen bzw angehört sowie diverse Urkunden zu Protokoll genommen. Aufgrund der Befangenheitsanzeige der bis dahin verfahrensführenden Richterin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde dieser am 5.3.2018 der Akt abgenommen und dem ab diesem Zeitpunkt verfahrensführenden, nunmehr entscheidenden Richter mit Verfügung des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 6.3.2018 zugeteilt. Am 16.4. und 17.4.2018 fand abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung, gemeinsam mit dem Verfahren 405-XX-2018, vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, zu der der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, gemeinsam mit ihren Vertretern RAA Dr. EU EV für RA Mag. AH AG, EW EX und – nach dessen Einvernahme als Zeuge –AY AX, sowie für die belangte Behörde Mag. EF EE, DI FC FD und Mag. FE FG erschienen sind. Neben der Verlesung – mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde – zahlreicher bisheriger Zeugenaussagen wurden der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, sowie die ZeugInnen AY AX, CB CA, DK DJ, DE DD, AS AR, ER ES, AP DP, CM CL, BU BT, BK BJ, DV DU, FH DU und DZ DY einvernommen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit, wechselseitig vorgelegte Lichtbilder, Videos, Audioaufnahmen und Pläne angesehen bzw angehört sowie zahlreiche weitere Urkunden zu Protokoll genommen. Mit Schreiben vom 14.5.2018 ersuchte die Vertreterin der belangten Behörde, Mag. EE, „um Relevierung im Hinblick auf § 7 Abs 1 Zif. 3 AVG“ und übermittelte ein Schreiben des bevollmächtigten Vertreters von BU BT, Rechtsanwalt Dr. BU FI, zusammen mit einem Aktenvermerk von Mag. EE über ein Telefonat vom 16.3.2018 mit dem verfahrensführenden Richter und einem Aktenvermerk von Mag. EE und DI FC FD vom 18.4.2018. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der nunmehr verfahrensführende Richter sei schon in der Verhandlung vom 20.2.2018, die von der zuvor verfahrensführenden Richterin, welche sich für befangen erklärt hat, durchgeführt wurde, im Zuschauerraum gesessen. Darüber hinaus habe der nunmehr verfahrensführende Richter in einem Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde – laut deren Aktenvermerk vom 16.3.2018 – auf deren Frage hin, warum Strafregisterauszüge von an den Amtshandlungen beteiligten Personen angefordert wurden, geantwortet: „Wenn das, was Herr DH behauptet, stimme, dann handle es sich um Folter. So viele Fälle von Folter gäbe es in Österreich nicht, da müsse man genau hinschauen.“Mit Schreiben vom 14.5.2018 ersuchte die Vertreterin der belangten Behörde, Mag. EE, „um Relevierung im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 3 AVG“ und übermittelte ein Schreiben des bevollmächtigten Vertreters von BU BT, Rechtsanwalt Dr. BU FI, zusammen mit einem Aktenvermerk von Mag. EE über ein Telefonat vom 16.3.2018 mit dem verfahrensführenden Richter und einem Aktenvermerk von Mag. EE und DI FC FD vom 18.4.2018. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der nunmehr verfahrensführende Richter sei schon in der Verhandlung vom 20.2.2018, die von der zuvor verfahrensführenden Richterin, welche sich für befangen erklärt hat, durchgeführt wurde, im Zuschauerraum gesessen. Darüber hinaus habe der nunmehr verfahrensführende Richter in einem Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde – laut deren Aktenvermerk vom 16.3.2018 – auf deren Frage hin, warum Strafregisterauszüge von an den Amtshandlungen beteiligten Personen angefordert wurden, geantwortet: „Wenn das, was Herr DH behauptet, stimme, dann handle es sich um Folter. So viele Fälle von Folter gäbe es in Österreich nicht, da müsse man genau hinschauen.“ Neben dem gegenständlichen (Maßnahmenbeschwerde-)Verfahren sind aufgrund der am z.z.2017 in der EO stattgefundenen Amtshandlung noch weitere Verfahren anhängig: Der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, haben das beeidete Jagdschutzorgan BU BT auf Herausgabe von zwei Kameras und einem Funkgerät geklagt. Nach einer mündlichen Verhandlung am x.x.2018 wies das Bezirksgericht Salzburg die Klage mit Urteil vom x.x.2018, xxx, als unbegründet ab. Darüber hinaus strengten der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, ein Verfahren auf Widerruf gegen das beeideten Jagdschutzorgan BU BT beim Landesgericht Salzburg, xxx, an, weil dieser deren Aussagen in Zusammenhang mit der Amtshandlung als „infame Lügen“ bezeichnet hatte. Ebenfalls wurden wechselseitig Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Salzburg eingebracht. Das beeidete Jagdschutzorgan BU BT hat auch den Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Verwaltungsübertretungen bei der belangten Behörde angezeigt. 2. Sachverhaltsfeststellungen
- a)Bescheidmäßige Sperre des Wildgeheges Mit Bescheid der belangten Behörde vom y.y.2017, xxx, wurde dem Jagdinhaber der Eigenjagd EO (Wildgehege) und beeideten Jagdschutzorgan, BU BT, auf dessen Ersuchen die jagdrechtliche Bewilligung für die befristete Sperre für den z.z.2017 und den x.x.2017, jeweils von 7.00 bis 18:00 Uhr, für den Bereich des innerhalb des Zaunes befindlichen Wildgeheges EO erteilt. Dabei wurden die Auflagen vorgeschrieben, ● das gesperrte Gebiet – mittels entsprechender Hinweistafeln
der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6.3.1997 (Kennzeichnung jagdliche Sperrgebiete, LGBl 1997/32), auf denen Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen ist – an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen, Jägersteige und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, in die gesperrten Flächen führen, ● auf sämtlichen Wegen im Bereich der Sperrgebietsgrenze Sperrposten aufzustellen, sowie ● dass die Sperre zum ausschließlichen Zweck der Reduktion des Wildstandes, insbesondere des VV, im Wildgehege im Sinne des Auflagenpunktes 1 des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom x.x.1995 dient.
- b)Beschreibung der Eigenjagd EO Bei der Eigenjagd EO handelt es sich um ein ca xx Hektar großes, eingezäuntes Gebiet, das sich ca xx Kilometer …. der Stadt Salzburg befindet. Auf der …… Seite grenzt das Gebiet der Eigenjagd EO über eine Distanz von ca sechs Kilometer an eine einspurige Schotterstraße, die EN genannt wird. Dieser öffentlich zugängliche Weg liegt außerhalb des Wildgeheges und somit des jagdlichen Sperrgebietes, wobei sich der Zaun des Sperrgebietes teilweise nur ca fünf Meter daneben befindet. Westlich der Schotterstraße führt eine Böschung zur ca 15 bis 20 Meter entfernten, parallel verlaufenden EP, die von Süden nach Norden fließt. ….. grenzt das Wildgehege an eine parallel zur Bahntrasse der FJ verlaufende Straße bzw an die Bahntrasse selbst. Aus dem Wildgehege EO führen vereinzelt Forststraßen, die durch Tore versperrt sind. Bei diesen Toren befinden sich auch Überstiege. Bei diesen Überstiegen handelt es sich um etwa einen halben Meter breite, fest miteinander verbundene Leitern, mit denen der ca zwei Meter hohe Zaun überklettert werden kann. Teilweise ist auf dem höchsten Punkt des Überstiegs eine Plattform angebracht. Abgesehen von den Toren befinden sich separat noch mehrere Überstiege, die von Personen überklettert werden können. Bei Flusskilometer 56,6 befindet sich die sogenannte FK-Ausfahrt, die auch FL genannt wird. Die dort aus dem Wildgehege heraus führende Forststraße ist mit einem ca 30 bis 40 Meter von der Schotterstraße entfernten Flügeltor versperrt. Neben dem Flügeltor ist eine ca einen Meter breite Rampe angebracht, die Fußgänger und Fahrradfahrer überqueren können. In nördlicher Richtung befindet sich ca 30 bis 40 Meter entfernt ein Überstieg. Nördlich von der FK-Ausfahrt/FL liegt ca 1,5 km entfernt der sog FM, dazwischen kein weiterer Überstieg. In diesem eingezäunten Bereich der EO lebt eine große Population von jagdbaren Tieren. Grundsätzlich ist das Gebiet der EO ganzjährig für Fußgänger und Fahrradfahrer geöffnet, abgesehen von bestimmten Tagen, an denen Jagden stattfinden.
- c)Organisation der Jagd am z.z.2017 Am z.z.2017 wurden beginnend mit 7:00 Uhr unter der Einweisung des Revierleiters FH DU verschiedene beeidete Jagdschutzorgane als Torposten rund um das jagdliche Sperrgebiet EO verteilt. Dabei wurden beim FM und bei der FK-Ausfahrt/FL Personen positioniert. Für den Posten FK-Ausfahrt/FL waren FN FO und DZ DY sowie für das südwestliche Eck des Zaunes FE FP auf der Schotterstraße vorgesehen. Im Norden befanden sich noch zwei fixe Torposten. Darüber hinaus waren noch weitere Jagdschutzorgane rund um das Sperrgebiet – teilweise mobil – anwesend. Bei jedem Tor und bei jedem Überstieg wurden – für jede Person sichtbar – Hinweistafeln aufgestellt. Dabei wurden nicht die in der Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, xxx, vorgeschriebenen Hinweistafeln verwendet, sondern – selbst entworfene – grüne Hinweisschilder auf denen „befristetes jagdliches Sperrgebiet – Betreten verboten! – am Montag, z.z.2017 – gültig von 7:00 bis 18:00 Uhr“ zu lesen war.
- d)Ankunft der Personengruppe Am südlich der EO gelegenen Bahnhof FQ trafen sich am z.z.2017 um 9:30 Uhr der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, mit AY AX, BE BD, AS AR, AP AO sowie vier weiteren Personen, um im Auftrag des ET die Jagd in der EO zu dokumentieren. Zu diesem Zweck wurden von BE BD jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer jeweils eine Kamera und ein Funkgerät ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Camcorder-Kamera ausgehändigt. Bei diesem Modell konnte mit vier Fingern der rechten Hand der Camcorder mithilfe einer Schlaufe über den Handrücken fixiert werden, während mit dem Daumen der Auslöseknopf zum Aufnehmen betätigt werden konnte. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer ein Funkgerät ausgehändigt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine kurze Einweisung durch AY AX. Dabei wurden den TeilnehmerInnen ihre jeweiligen Standorte erklärt und es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, das jagdliche Sperrgebiet nicht zu betreten sowie vor Jagdschutzorganen die eigene Identität nicht preiszugeben. Nach der Einweisung transportierte AP AO auf dem Gepäckträger seines Fahrrads den – für den nördlichen Bereich des jagdlichen Sperrgebietes auf der Schotterstraße vorgesehenen – DI DH der Schotterstraße entlang Richtung Norden. Nachdem AP AO DI DH abgesetzt hatte, ging DI DH die Schotterstraße weiter Richtung Norden. Im Anschluss daran wendete AP AO, um AS AR vom Bahnhof FQ abzuholen und ebenfalls zur Schotterstraße zu bringen. AS AR war für den mittleren Bereich des jagdlichen Sperrgebietes EO auf der Schotterstraße vorgesehen. Nachdem auch AS AR von AP AO auf der Schotterstraße abgesetzt wurde, fuhr AP AO abermals zurück, um schließlich den Beschwerdeführer ebenfalls vom Bahnhof FQ auf dem Gepäckträger seines Fahrrads zur Schotterstraße zu bringen. Der Beschwerdeführer war für den südlichen Bereich des jagdlichen Sperrgebietes EO auf der Schotterstraße vorgesehen. Nachdem AP AO den Beschwerdeführer abgesetzt hatte, wollte AP AO mit seinem Fahrrad bei der FK-Ausfahrt/FL in das jagdliche Sperrgebiet eindringen. Er wurde jedoch von den dort positionierten Torposten darauf aufmerksam gemacht, dass dies aufgrund des Sperrgebietes unzulässig sei.
- e)Anruf bei der Polizei Das beeidete Jagdschutzorgan DV DU beobachtete um ca 9:40 Uhr, wie BE BD zusammen mit einer älteren Dame den Zaun entlang ging. DV DU vermeinte, dass die ältere Dame über den Zaun gestiegen sei, wo sich keine Leiter befunden habe. DV DU verständigte daraufhin BU BT und teilte diesem ihre Wahrnehmung mit. Nicht festgestellt werden konnte, ob die ältere Dame tatsächlich über den Zaun geklettert ist. Der bei der FK-Ausfahrt/FL positionierte FN FO setzte FH DU davon in Kenntnis, dass eine Person versucht habe, mit dem Fahrrad die Fahrradrampe zu überqueren. Daraufhin verständigte FH DU die Polizeiinspektion CT.
- f)Beschwerdeführer filmt FK-Ausfahrt/FL Gegen 9:40 Uhr befand sich der Beschwerdeführer bei der FK-Ausfahrt/FL und filmte von der Schotterstraße aus das über eine Zufahrt erreichbare, ca 30 bis 40 Meter entfernte Tor zum Sperrgebiet. Dabei verdeckte der Beschwerdeführer seine Nase und seinem Mund mit einem Tuch bzw Schal. Beim Tor der FK-Ausfahrt/FL waren die beeideten Jagdschutzorgane DZ DY und FN FO anwesend. DZ DY beobachtete den Beschwerdeführer, wie dieser vermummt das Tor filmte. Daraufhin stieg DZ DY in sein privates Fahrzeug ein und folgte dem Beschwerdeführer. Dabei beobachtete DZ DY den Beschwerdeführer auch, wie dieser sich dem Zaun näherte, um hinein zu filmen. Wenige Sekunden später kam der Beschwerdeführer wieder auf die Schotterstraße zurück und ging Richtung Norden, somit flussabwärts. Mit seinem Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit fahrend folgte DZ DY dem Beschwerdeführer, wie dieser auf der Schotterstraße ging.
- g)Ankunft von BU BT Nach ca 300 Meter nahm DZ DY das Fahrzeug von BU BT mit dem behördlichen Kennzeichen xxx wahr. Als BU BT hinter DZ DY anhielt, stoppte dieser ebenfalls sein Fahrzeug.
- h)Beschwerdeführer bei Erstkontakt auf der Schotterstraße Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer auf der Schotterstraße ca bei Flusskilometer xx und ging Richtung Norden. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf einem Überstieg und versuchte auch nicht in das jagdliche Sperrgebiet einzudringen bzw aus diesem heraus zu kommen.
- i)Verfolgung des Beschwerdeführers Aus dem hinteren Fahrzeug stieg BU BT aus, gab sich mit seinem Namen sowie als beeidetes Jagdschutzorgan zu erkennen und forderte den Beschwerdeführer auf, stehenzubleiben. Dabei überholte BU BT das stehende Fahrzeug von DZ DY zu Fuß und versuchte dem – auf der Schotterstraße Richtung Norden gehenden – Beschwerdeführer nachzulaufen. Nachdem BU BT aufgrund der Entfernung zum Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit der Verfolgung zu Fuß erkannte, drehte sich BU BT um, stieg in das Fahrzeug von DZ DY ein und forderte diesen auf dem Beschwerdeführer zu folgen und diesen einzuholen. Daraufhin beschleunigte DZ DY sein Fahrzeug auf bis zu 30 km/h. Nachdem sich das Fahrzeug dem Beschwerdeführer bis auf zehn Meter näherte, hielt DZ DY sein Fahrzeug an.
- j)BU BT ergreift Arm des Beschwerdeführers Daraufhin stieg BU BT – um ca 9:45 Uhr – rasch aus dem Fahrzeug aus, stellte sich abermals mit seinem Namen sowie als beeidetes Jagdschutzorgan vor und forderte den Beschwerdeführer zum Stehenbleiben auf. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, lief BU BT dem Beschwerdeführer nach. Nachdem BU BT den Beschwerdeführer eingeholt hatte, ergriff er diesen am linken Arm und versuchte diesen am Weitergehen zu hindern. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung von BU BT stehenzubleiben keine Folge leistete, sprach BU BT die Festnahme aus.
- k)Ständiges Filmen durch den Beschwerdeführer Zu diesem Zeitpunkt richtete der Beschwerdeführer seine eingeschaltete Camcorder-Kamera auf BU BT und filmte. BU BT wiederum filmte den Beschwerdeführer mit seinem Handy.
- l)Beschwerdeführer zieht BU BT hinter sich her Der Beschwerdeführer versuchte weiterzugehen, während BU BT versuchte, diesen daran zu hindern. Somit wurde BU BT, der den Beschwerdeführer am Arm festhielt, hinter diesem hergezogen. BU BT gab sich in dieser Situation mehrmals als Jagdschutzorgan zu erkennen und forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, stehenzubleiben. Der Beschwerdeführer wiederum forderte BU BT wiederholt auf, ihn loszulassen.
- m)Einschreiten von CA und CL Kurze Zeit später kamen die beiden Jagdschutzorgane CB CA und CM CL von Norden Richtung Süden im Fahrzeug von CB CA den EN entlang. Als CB CA und CM CL BU BT auf der Schotterstraße ca bei Flusskilometer xx erblickten, wie dieser den Beschwerdeführer am Weitergehen hindern wollte, stoppten sie ihr Fahrzeug, stiegen aus und eilten BU BT zu Hilfe. Zu dritt hielten BU BT, CB CA und CM CL den Beschwerdeführer fest. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Rücken gegen das parkende Fahrzeug von CB CA gedrückt.
- n)Beschwerdeführer wird zu Boden gebracht – Wegnahme der Kamera Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit immer noch seine Kamera eingeschaltet und filmte die Amtshandlung. Da der Beschwerdeführer immer wieder versuchte wegzugehen, bewegten sich die vier Personen wenige Meter vom Fahrzeug weg, wo der Beschwerdeführer auf der Schotterstraße zu sitzen kam. Dabei filmte der Beschwerdeführer weiter mit seinem Camcorder, den er vor sich in der rechten Hand am Boden so positionierte, dass nach oben gefilmt wurde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer – um ca 9:50 Uhr – auf den Boden gedrückt, während BU BT mit seinem Schuh auf den Handrücken des Beschwerdeführers stieg und ihm durch den erzeugten Druck den mit einer Schlaufe um die Hand befestigten Camcorder entwendete.
- o)BU BT nimmt Kamera an sich und steigt in Fahrzeug von DY BU BT nahm den Camcorder an sich und steckte diesen in seine Jacke. Dann versicherte sich BU BT bei CM CL und CB CA, ob diese beiden alleine mit dem Beschwerdeführer zu Recht kommen würden, was von beiden bestätigt wurde. Daraufhin ging BU BT zurück zum Fahrzeug von DZ DY und forderte DZ DY auf, ihn zurück zu seinem eigenen Fahrzeug zu bringen.
- p)BU BT verstaut Kamera in seinem Fahrzeug Bei seinem Fahrzeug angekommen verstaute BU BT den – dem Beschwerdeführer abgenommen – Camcorder in seinem Fahrzeug.
- q)Rückfahrt von BU BT Anschließend fuhr BU BT zurück zum Ort der Amtshandlung, wo sich CB CA, CM CL und der Beschwerdeführer befanden. Während der Rückfahrt verständigte BU BT die Polizeiinspektion CT und ersuchte die Polizeibeamten zu kommen.
- r)Negativfeststellung – Fluchtversuch des Beschwerdeführers Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer CM CL beim Versuch zu entkommen umgerannt hat, wodurch CM CL rücklings stürzte und sich dabei einen Haarriss an der Schulter zuzog.
- s)Aufnahme der Handyvideos durch BU BT Als BU BT an den Ort der Amtshandlung zurückkehrte, fand dieser den Beschwerdeführer – in der gleichen Situation wie beim Verlassen – am Boden sitzend vor, während CB CA den Beschwerdeführer an der Jacke festhielt. Daraufhin nahm BU BT mit seinem Mobiltelefon zwei Videos vom Beschwerdeführer auf, während er mit dem Beschwerdeführer sprach. Auf den Videos ist stets der Beschwerdeführer in sitzender Position auf der Schotterstraße zu sehen, während ihn CB CA mit beiden Händen an der Jacke festhält und dabei neben ihm hockt. Dabei ist auf der linken Hand des Beschwerdeführers ein schwarzer Handschuh erkennbar, während auf der rechten Hand ein solcher fehlt. Auf dem Video ist darüber hinaus ersichtlich, wie CB CA mit dem nicht im Bild stehenden CM CL spricht. Dabei fordert CB CA CM CL auf, ihm sein – während der Amtshandlung von seiner Kleidung abgefallenes – Jagdabzeichen zu bringen. Dieses Jagdabzeichen wird CB CA von CM CL auf dem Video ersichtlich übergeben. Ansonsten ist auf den Handyvideos die Stimme von BU BT zu hören. Auf dem um 9:57 Uhr aufgenommenen Video wird von BU BT Folgendes gesprochen: „Warum haben Sie sich der Festnahme entzogen? Wir haben die Möglichkeit als beeidete Jagdschutzorgane… Tun Sie Ihre Masken runter, wir weisen Sie noch einmal darauf hin. Haben Sie etwas gefilmt, oder aufgenommen? Haben Sie eine Kamera mit? Warum haben Sie einen der beeideten Jagdschutzorgane vorher massiv angegriffen und weggestoßen? Ich weise Sie noch einmal darauf hin, dass Sie die Maske runterzugeben haben. Sie haben sich vor uns auszuweisen. Sie haben meine Marke gesehen, ich bin beeidetes Jagdschutzorgan, mein Name ist BU BT. Sie wollen sich nicht ausweisen. Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie keine Kamera mit? Können Sie mir diese Kamera aushändigen, bitte? Können Sie mir bitte Ihre Kamera aushändigen, falls Sie eine mithaben? Scheinbar haben Sie keine mitgehabt.“ Auf dem um 10:01 Uhr aufgenommenen Video wird von BU BT Folgendes gesprochen: „Wir halten einmal positiv fest, dass Sie sich nicht mehr wehren. Danke sehr, dass Sie auch nicht mehr probieren, wegzulaufen. Wir haben die Polizei angerufen und die Polizei wird in ein paar Minuten kommen, um Ihre Identität festzustellen. Sie müssten sie auch gegenüber uns müssten Sie sich ausweisen. Wir haben Sie mehrmals darauf hingewiesen und Sie haben das nicht gemacht. Vorher haben Sie noch mehr geredet, jetzt wo Sie gefilmt werden, reden Sie überhaupt nicht mehr, ist komisch. Ich weise noch einmal darauf hin, dass viele Drohungen gegen uns eingegangen sind und wir wollen wissen, wer Sie sind. Ob Sie ein Aktivist sind oder auch gegen unser Leib und Leben vorgehen.“ Der am Boden sitzende Beschwerdeführer fühlte sich – laut dessen Aussage – durch das Festhalten von CB CA und die Aufnahme des Handyvideos verbunden mit den Fragen von BU BT „erniedrigt und gedemütigt“.
- t)BU BT verlässt Ort der Amtshandlung wieder Nachdem BU BT die beiden Handyvideos aufgenommen hatte, begab sich dieser unverzüglich zu seinem Fahrzeug und verließ noch vor Eintreffen der Polizei den Ort der Amtshandlung.
- u)Eintreffen der Polizeibeamten Die Polizeibeamten ER ES und FR FS trafen um 10:02 Uhr am Vorfallsort den am Boden sitzenden Beschwerdeführer an, der von CB CA festgehalten wurde. Daraufhin forderte der Polizeibeamte ER ES den Beschwerdeführer auf, aufzustehen und sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer stand zwar auf, antwortete dem Polizeibeamten jedoch nicht. Daraufhin entschied der Polizeibeamte, den Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung zur Polizeiinspektion CT mitzunehmen. Vor dem Einsteigen in das Polizeiauto forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf, alle Gegenstände auf die Motorhaube zu legen. Dabei zeigte der Beschwerdeführer das Funkgerät vor, welches der Polizeibeamte an sich nahm. Daraufhin durchsuchte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer, wobei keine weiteren Gegenstände – somit auch keine Kamera – wahrgenommen wurden. Auf die Frage des Polizeibeamten, ob einer der Beteiligten verletzt sei, antwortete niemand. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer im Polizeiauto Platz und wurde von den Polizeibeamten zur Polizeiinspektion CT gebracht. Auch dort machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben. Die Vermummung seines Gesichtes nahm der Beschwerdeführer dort zwar ab, versteckte jedoch sein Gesicht hinter seinen Händen. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde der Beschwerdeführer wieder entlassen.
- v)Rückkehr des Beschwerdeführers zum EN Der Beschwerdeführer ging anschließend zu Fuß Richtung EO und traf auf der Schotterstraße AY AX, BE BD, AS AR und DI DH, die sich im Fahrzeug von AY AX befanden.
- w)Weitergabe der Handyvideos und Veröffentlichung auf www.salzburg24.at Als Reaktion auf die Presseaussendung von AY AX, in der von einem Gewaltangriff auf eine Person im Zuge der am z.z.2017 in der EO stattfindenden Jagd berichtet wird, riefen mehrere Journalisten bei BU BT an. Einigen davon schickte BU BT die zwei von ihm aufgenommenen Handyvideos per WhatsApp zu. Noch am gleichen Tag wurden diese auf der Webseite www.zzzzzzz.at veröffentlicht. 3. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 16.4. und 17.4.2018, die Aussagen der dort einvernommenen Beschwerdeführer und ZeugInnen, die angesehenen bzw angehörten Lichtbilder, Videos und Audiodateien, sowie verlesenen Protokollen und Dokumenten. Mit ausdrücklicher Zustimmung aller anwesenden Parteien und somit
§ 46Abs 3 Z 4 Vw
GVG wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 folgende Aussagen verlesen:Mit ausdrücklicher Zustimmung aller anwesenden Parteien und somit
Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 folgende Aussagen verlesen: ● Beschwerdeführer AB AA (PI CY z.z. 2017, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), Beschwerdeführer Ausschussbericht AA (PI CY z.z. 2017, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH (PI CY x.x. 2017, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● AY AX (PI FT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● BE BD (PI FT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● CB CA (PI CT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● DK DJ (PI CT x.x.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● AS AR (PI FT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● ER ES (LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● AP DP (PI CT x.x.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● CM CL (PI CT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), ● CG BT (LVwG Salzburg 20.2.2018), ● BU BT (LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x. 2018), ● BK BJ (LVwG Salzburg 20.2.2018), ● FR FS (BG Salzburg x.x.2018), ● FA FB (LVwG Salzburg 20.2.2018), ● DV DU (BG Salzburg x.x.2018) sowie ● BO BN (LVwG Salzburg 20.2.2018).
- a)Bescheidmäßige Sperre des Wildgeheges Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom y.y.2017, xxx, wurde von dieser vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung verlesen. Die Bestellung von BU BT als Jagdschutzorgan erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom x.x.2015, xxx, für die Jagdperiode bis x.x.2015 und weiters mit Bescheid vom x.x.2016, xxx, für die Jagdperiode bis x.x.2024.
- b)Beschreibung der Eigenjagd EO Ein detailgenauer Lageplan des Sperrgebietes EO wurde von der belangten Behörde vorgelegt. Darüber hinaus wurden vom verfahrensführenden Richter selbst 67 Lichtbilder vom nördlichsten bis zum südlichsten Ende des Wildgeheges EO von der Schotterstraße aus aufgenommen. Diese Lichtbilder wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und während den Einvernahmen zur besseren Orientierung an die Wand projiziert. Darauf sind auch die Markierungen der Flusskilometer ersichtlich. Die Entfernung zwischen der FK-Ausfahrt und dem nördlich davon gelegenen Überstieg wird vom ortskundigen BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 angegeben.
- c)Organisation der Jagd am z.z.2017 Die Feststellungen zur Organisation der Jagd am z.z.2017 beruhen in erster Linie auf den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen FH DU in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018. Darüber hinaus wurden auch Jagdberichte von FU FV vom x.x.2017, FW FX vom x.x.2017, CM CL vom x.x.2017, FE FP vom x.x.2017, FH DU vom x.x.2017 und DZ DY vom x.x.2017 von der belangten Behörde vorgelegt, welche die Aufstellung der Torposten belegen. Ein Lichtbild einer von FH DU beschriebenen Hinweistafel wurde ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegt.
- d)Ankunft der Personengruppe Die Feststellungen über die Ankunft der Personengruppe am Bahnhof FQ um ca 9:30 Uhr sowie die dort stattfindende Einweisung durch AY AX beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AY AX, BE BD, AS AR und AP AO sowie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers, zu 405-XXX-2018, DI DH. Die Feststellung, dass an sämtliche an der Dokumentation teilnehmende Personen, und somit auch an den Beschwerdeführer, Funkgeräte und Kameras ausgehändigt wurden, beruht auf folgenden Überlegungen: Erstens wird dies übereinstimmend von den Zeugen. AY AX (PI FT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), BE BD (PI FT x.x.2018, LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018), AS AR (PI FT x.x.2018, BG Salzburg x.x.2018) und AP AO (LVwG Salzburg 20.2.2018, BG Salzburg x.x.2018) sowie dem Beschwerdeführer (BG Salzburg x.x.2018) und dem Beschwerdeführer zu 405-XX-2018, DI DH, (BG Salzburg x.x.2018) angegeben. Zweitens zeigt auch das – von der belangten Behörde bzw von BU BT am 11.4.2018 vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 16.4.2018 vorgeführte – Video mit der Bezeichnung YYYYYYYY, welches am z.z.2017 vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT aufgenommen wurde, zwei Frauen, die beide Kameras in ihren Händen halten und filmen. Drittens wird von mehreren Jagdschutzorganen entweder als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht oder in deren Jagdberichten angegeben, dass Personen am z.z.2017 gefilmt oder Kameras bei sich gehabt haben (FU FV [Jagdbericht x.x.2017], FW FX [Jagdbericht x.x.2017]; BU BT [LVwG Salzburg 16.4.2018]; DV DU [LVwG Salzburg 17.4.2018]; DZ DY [Jagdbericht x.x.2017, LVwG Salzburg 17.4.2018]). Viertens ist es gerade Sinn und Zweck vom ET durchgeführter Dokumentationen, Bildmaterial zu erlangen, um dieses später mit der Intention zu veröffentlichen, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen. Deshalb erscheint es objektiv nicht nachvollziehbar, an so einer Dokumentation teilzunehmen, ohne selbst eine Kamera bei sich zu haben. Die Beschreibung der Camcorder-Kamera erfolgte anhand der vom verhandlungsführenden Richter und auch vom Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4./17.4.2018 mitgebrachten Modelle. Die Feststellungen über den Transport des Beschwerdeführers, von AS AR und von DI DH zu ihren jeweiligen Standorten auf dem Gepäcksträger des Fahrrades von AP AO beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen von den beteiligten Personen. Auch ist im Jagdbericht von FE FP vom x.x.2017 Entsprechendes vermerkt. Die Feststellungen, wonach AP AO versucht hat, mit seinem Fahrrad bei der FK-Ausfahrt/FL die Fahrradrampe zu überqueren, beruhen auf den Aussagen von DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018. Auch FH DU gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 an, vom bei der FK-Ausfahrt/FL positionierten Torposten darüber informiert worden zu sein, dass eine Person versucht habe, in das jagdliche Sperrgebiet einzudringen. FH DU spricht zwar in seiner Einvernahme davon, dass die Person vermummt gewesen sei. Auf sämtlichen – von der belangten Behörde bzw BU BT vorgelegten Lichtbilder des Fahrradfahrers AP AO ist dieser ohne Vermummung zu erkennen, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass er Torposten passierte und von diesen fotografiert wurde. So hat auch der Torposten DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 nichts von einer Vermummung angegeben.
- e)Anruf bei der Polizei Die Feststellungen hinsichtlich der Wahrnehmung, dass Personen um das Sperrgebiet herum Aufstellung genommen haben, beruht auf den Aussagen von DV DU in der mündlichen Verhandlung vor dem Salzburg vom 17.4.2018. Das Video mit der Bezeichnung YYYYYYYY, welches am z.z..2017 vom beeideten Jagdschutzorgan BU BT aufgenommen wurde, zeigt zwei Frauen, die beide Kameras in ihren Händen halten und filmen. Dabei handelt es sich um die beiden von DV DU beschriebenen Damen. Keine davon ist vermummt. BE BD gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 an, dass es bei Aktionen des ET nie jemanden gegeben habe, der über den Zaun gegangen sei. Allein wegen der Aussage von DV DU konnte somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass Personen tatsächlich in das Sperrgebiet eingedrungen sind. Es beweist aber, dass DV DU ihre Wahrnehmungen BU BT mitgeteilt hat. Darüber hinaus wird auch vom Polizeibeamten ER ES in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 17.4.2018 – nach Konsultierung des entsprechenden Aktenvermerks – bestätigt, dass um 9:45 Uhr eine Meldung über das Eindringen von vermummten Personen in das jagdliche Sperrgebiet eingegangen ist. Die Verständigung FH DUs durch den Torposten der FK-Ausfahrt/FL, FN FO, über den Radfahrer gibt FH DU in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg an. Da dieser unmittelbar an der Kommunikation beteiligt war, erscheinen dessen Aussagen glaubwürdiger als jene von BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018, wonach DZ DY als Torposten die Verständigung über den Radfahrer mitteilte.
- f)Beschwerdeführer filmt FK-Ausfahrt/FL Das Filmen der FK-Ausfahrt/FL durch den Beschwerdeführer um 9:40 Uhr wird übereinstimmend vom Beschwerdeführer und von DZ DY angegeben. Auch wenn DZ DY bei seiner Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 davon spricht, den Beschwerdeführer mit dem Handy filmend gesehen zu haben, ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Camcorder gehandelt hat: Erstens hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, an diesem Tag kein Handy bei sich getragen zu haben. Zweitens fanden die Polizeibeamten ER ES und FR FS auch kein Handy beim Beschwerdeführer vor, als diese den Beschwerdeführer – im Zuge der um 10:02 Uhr beginnenden polizeilichen Amtshandlung – aufforderten, sämtliche Gegenstände, die der Beschwerdeführer bei sich hatte, auf die Kühlerhaube zu legen und diesen anschließend durchsuchten. Drittens ist es aufgrund der Entfernung von 30 bis 40 Metern durchaus möglich, dass DZ DY ein Handy mit einem Camcorder verwechselt hat. Viertens gibt DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 selbst an, dass der Beschwerdeführer während der Filmaufnahmen telefoniert habe. Auch wenn dieser – wie gerade angemerkt offenbar ein Handy mit einem Camcorder verwechselt hat – lässt sich daraus eine entsprechende Handhaltung in Kopfhöhe ableiten, was von einer Entfernung von 30 bis 40 Meter der Handhaltung bei der Verwendung eines Camcorders entspricht. Die Feststellungen über die Anwesenheit von DZ DY und FN FO als Torposten bei der FK-Ausfahrt/FL beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018, welche mit seinem entsprechenden Jagdbericht sowie den Aussagen von FH DU in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen über die von DZ DY gemachten Wahrnehmungen entsprechen dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018.
- g)Ankunft von BU BT Die Feststellungen über das Wahrnehmen des hinter DZ DY fahrenden und schließlich hinter seinem eigenen Fahrzeug anhaltenden Wagens von BU BT entsprechen den Aussagen von DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018. In seinem Jagdbericht vom 28.11.2017 ist ausdrücklich von „ca 300 Meter(n)“ Fahrt die Rede, bevor sich BU BT mit seinem Fahrzeug näherte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 sprach DZ DY von „ein paar 100 Metern“. Auch wenn im Jagdbericht von DZ DY vom x.x.2017 angegeben ist, dass das Fahrzeug von BU BT das Fahrzeug von DZ DY überholt habe, erscheint es glaubwürdiger, dass BU BT sein Fahrzeug hinter jenem von DZ DY anhielt: Erstens ist es auf der einspurigen Schotterstraße grundsätzlich schwierig, ein Fahrzeug zu überholen. Zweitens erklärt der Zeuge DZ DY den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.11.2018 damit, dass ihn an diesem Tag offenbar ein anderes Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx und somit der Bruder von BU BT überholt hat. Drittens beschreibt auch BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.2.2018, dass er hinter sich ein Fahrzeug wahrgenommen hat.
- h)Beschwerdeführer bei Erstkontakt auf der Schotterstraße Die zentrale Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als ihn BU BT antraf, auf der Schotterstraße und nicht auf einem Überstieg befunden hat, gründet sich auf folgende Überlegungen: Erstens bestätigen die übereinstimmenden Zeugenaussagen von sämtlichen bei der Besprechung der Personengruppe am Bahnhof FQ anwesenden Personen die Anweisung von AY AX, das Sperrgebiet keinesfalls zu betreten und somit den Zaun nicht zu übersteigen (siehe dazu
- d)Ankunft der Personengruppe). Zweitens gibt das Jagdschutzorgan DZ DY als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 an, den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum im Schritttempo verfolgt zu haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer ausschließlich beobachtet worden, wie dieser auf der Schotterstraße Richtung Norden ging bzw sich allenfalls einmal dem Zaun kurz näherte, um von außen zu filmen. Dabei wird vom Zeugen DZ DY ausdrücklich angegeben: „Ich selbst habe die Person nicht gesehen, wie sie den Zaun übersteigen wollte, ich habe die Person nur gesehen, wie sie hinein fotografieren wollte.“ Drittens hat der Beschwerdeführer wahrnehmen müssen, dass er von einem Fahrzeug verfolgt wird. Aus diesem Grund wäre es in so einer Situation für den Beschwerdeführer unlogisch, auf einen Überstieg zu steigen bzw diesen sogar zu überqueren, und sich somit der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Viertens sind die Aussagen von BU BT in diesem Zusammenhang widersprüchlich: In seiner Anzeige vom x.x.2017 will BU BT einen Mann gesehen haben, der auf dem Überstieg war und später herunter sprang („Nach kurzer Fahrt sah ich einen kräftig gebauten, ca. 185 – 190 cm großen Mann, der gerade auf einem Überstieg im Sperrgebiet war. Ich hatte meine Dienstmarke gut sichtbar auf meiner linken Brust angesteckt und sprang aus dem Auto, um die Person anzuhalten. Diese sprang jedoch vom Überstieg und rannte auf der Schotterstraße in Richtung Norden.“). Ebenso ist die Person laut Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.2.2018 von einer der oberen Stufen oder von der Plattform herunter gesprungen („[I]ch habe sie jedenfalls nicht auf ebener Erde gesehen, sondern bereits am Überstieg weiter oben. Ich hatte den Eindruck, dass das auf der Seite des Überstiegs war, die im Sperrgebiet ist und ich hatte weiters den Eindruck, dass diese Person, als sie meiner ansichtig wurde, mit einem Sprung von einer der oberen Stufen oder von der Plattform, das kann ich nicht so genau sagen, herunter in den Bereich außerhalb des Sperrgebiets sprang.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem BG Salzburg am x.x.2018 will BU BT den Beschwerdeführer zuerst auf der Schotterstraße und erst über Nachfrage am Überstieg gesehen haben („Über Befragen durch den Klagsvertreter, wo der Beklagte AB AA zum ersten Mal gesehen hat: Am EN. Dies war am westlichen xxx beim EN. Über Befragen durch den Klagsvertreter, warum AB AA, wenn er ihm am EN zum ersten Mal gesehen habe, einer Verwaltungsübertretung verdächtig war: Ich habe ihn am Überstieg gesehen und das ist eine Verwaltungsübertretung.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem BG Salzburg am x.x.2018 will BU BT den Beschwerdeführer zuerst auf der Schotterstraße und erst über Nachfrage am Überstieg gesehen haben („Über Befragen durch den Klagsvertreter, wo der Beklagte Ausschussbericht AA zum ersten Mal gesehen hat: Am EN. Dies war am westlichen xxx beim EN. Über Befragen durch den Klagsvertreter, warum Ausschussbericht AA, wenn er ihm am EN zum ersten Mal gesehen habe, einer Verwaltungsübertretung verdächtig war: Ich habe ihn am Überstieg gesehen und das ist eine Verwaltungsübertretung.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 wollte sich BU BT nicht mehr festlegen („Ich kann mich heute nicht festlegen und auch das letzte Mal konnte ich mich nicht festlegen, ob die Person auf dem Überstieg drinnen war oder draußen war, wie ich gesagt habe: Ich habe eine Bewegung gesehen. Konkreteres kann ich nicht angeben. Als ich die Bewegung wahrnahm, bin ich noch im Auto gesessen und war 15-25 Meter entfernt, ansonsten würde ich ja nicht hinsehen.“). Dessen Aussagen sind somit – auch vor dem Hintergrund weiterer Widersprüche – geringer zu gewichten. In Zusammenschau mit den Aussagen von DZ DY hat BU BT den Beschwerdeführer sechstens nicht auf Höhe des von BU BT angegeben Überstieges erstmals gesehen, sondern weiter nördlich. Zwischen dem von BU BT angegebenen Überstieg und dem – durch die Handyvideos eindeutig erkennbaren – Ortes auf der Schotterstraße, wo die Amtshandlung endete, befindet sich kein weiterer Überstieg auf dem der Beschwerdeführer gestanden sein könnte. In Zusammenschau dieser Argumente erscheinen somit die widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers glaubwürdig.
- i)Verfolgung des Beschwerdeführers Die Feststellungen, wonach BU BT, sobald dieser den Beschwerdeführer wahrnahm, sein Fahrzeug anhielt, ausstieg, sich zu erkennen gab, zum Stehenbleiben aufforderte und versuchte dem Beschwerdeführer nachzulaufen, gründen sich auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, BU BT und DZ DY. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass BU BT zu seinem eigenen Fahrzeug zurückgelaufen und mit diesem dem Beschwerdeführer nachgefahren sei, ist dieser Widerspruch dadurch zu erklären, dass aufgrund der Hektik der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht genau erkannt hat.
- j)BU BT ergreift Arm des Beschwerdeführers Die Feststellungen über die Vorstellung als Jagdschutzorgan und die abermalige Aufforderung stehenzubleiben nach dem Ausstieg aus dem Fahrzeug gründen wiederum auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, BU BT und DZ DY. Der Unterschied in den Aussagen besteht einzig darin, dass BU BT den Beschwerdeführer am linken oberen Arm festgehalten haben will, während der Beschwerdeführer von einem Festhalten am linken Handgelenk spricht. Da es sich bei diesem Detail um einen für die rechtliche Beurteilung unwesentlichen Aspekt handelt, wurde die allgemeine Feststellung des Festhaltens am Arm getroffen, was sowohl ein Festhalten am Handgelenk als auch ein Festhalten am oberen Arm beinhaltet. Eine detailliertere Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Der Ausspruch der Festnahme gründet sich auf die Aussage von BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 sowie vom 16.4.2018.
- k)Ständiges Filmen durch den Beschwerdeführer Die zentrale Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung durch BU BT mit seinem Camcorder filmte, beruht auf folgenden Überlegungen: Wie oben schon festgestellt (dazu
- d)Ankunft der Personengruppe), wurde an jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin eine Kamera ausgehändigt. Dies gründet sich – zusammengefasst – erstens auf übereinstimmende Aussagen der Personengruppe, zweitens auf das von BU BT vorgelegte und von diesem selbst aufgenommene Video von zwei Frauen mit Kameras, drittens auf zahlreiche Aussagen und Berichte von Jagdschutzorganen sowie viertens auf die Motivation bei einer Dokumentation einer Jagd, Filmaufnahmen anzufertigen. Aus diesem Grund erscheint es schlüssig, dass auch dem Beschwerdeführer eine Kamera ausgehändigt wurde. Konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer wurde fünftens die Situation des Filmens vom Beschwerdeführer selbst angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 nachvollziehbar nachgestellt. Das dabei angefertigte Lichtbild wurde als Beilage 11 zum Verhandlungsprotokoll genommen. Sechstens gibt auch – wie oben schon dargestellt – der Zeuge DZ DY in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 an, den Beschwerdeführer beim Filmen beobachtet zu haben. DZ DY hat den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus den Augen gelassen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 ausgeschlossen, dass die Kamera weggeworfen worden sei. Vielmehr konnte er sich nicht erklären, wo die Kamera hingekommen sei. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kamera zu Beginn der Amtshandlung gehabt hat. Siebtens ist auf dem vom Jagdschutzorgan BU BT aufgenommenen Handyvideo auf der linken Hand des Beschwerdeführers ein schwarzer Handschuh erkennbar, während auf der rechten Hand ein solcher fehlt. Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zur besseren Bedienung der Kamera mit der rechten Hand absichtlich keinen Handschuh getragen hat. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Marke und Wert der Kamera erklären sich dadurch, dass dieser zum ersten Mal bei einer Dokumentation anwesend war und die genaue Marke sowie der genaue Wert erst im Nachhinein anhand der Rechnung verifiziert wurde. Die dahingehenden Widersprüche sind nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass BU BT selbst auch mit seinem Handy gefilmt hat, gründet sich auf die glaubwürdige Nachstellung der Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 durch den Beschwerdeführer. Darüber hinaus hat die belangte Behörde selbst ein von BU BT angefertigtes Handyvideo mit der Bezeichnung YYYYYYYY vorgelegt, das zwei Frauen im Gespräch mit BU BT zeigt. Auf ähnliche Weise ist BU BT auch beim Beschwerdeführer vorgegangen. Die entgegenstehenden Aussagen von BU BT sind wohl deshalb getätigt worden, um die aufgenommenen Videos dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht vorlegen zu müssen. Abschließend ist es in einer – aufgrund zahlreicher vorangegangener Konflikte zwischen dem ET und BU BT entstandenen – Situation des gegenseitigen Misstrauens naheliegend, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das beeidete Jagdschutzorgan BU BT gefilmt haben.
- l)Beschwerdeführer zieht BU BT hinter sich her Die Feststellungen, wonach BU BT den Beschwerdeführer am Arm gehalten und somit beim Weitergehen behinderte, sich dabei des Öfteren zu erkennen gab und den Beschwerdeführer zum Stehenbleiben aufforderte, während der Beschwerdeführer wiederum wiederholt das Loslassen des Armes forderte, gründen sich auf in diesem Punkt übereinstimmende Aussagen des Beschwerdeführers und BU BT. Darüber hinaus wird dieser Aspekt auch von den Zeugen CB CA und CM CL bestätigt.
- m)Einschreiten von CA und CL Die Feststellungen über die Teilnahme von CB CA und CM CL an der schon stattfindenden Amtshandlung wird von allen Beteiligten übereinstimmend angegeben. Ebenfalls weitgehend übereinstimmend wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 vom Beschwerdeführer („BT hielt mich weiterhin vermutlich an der linken Hand. Auch die anderen beiden hielten mich, einer am Gürtel, einer an der Jacke. Sodann haben mich die drei mit dem Rücken gegen den ….. gedrückt, … .“) und von BU BT („Herr AA erkannte dann offenbar, dass er nicht auskommt. Es war so, er stand dann mit dem Rücken zu dem Fahrzeug der Herren CL und CA. Wir standen dann zu dritt um ihn und haben ihn festgehalten.“) angegeben, dass der Beschwerdeführer dabei festgehalten und gegen das Fahrzeug gedrückt wurde. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben wird die Aussage von CM CL in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018, wonach der Beschwerdeführer nicht gegen das Fahrzeug gedrückt wurde, entkräftet. Trotzdem spricht auch CM CL in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 von einem „Gerankel“. Übereinstimmend beschreibt CB CA in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 17.4.2018 diesen Teil der Amtshandlung als „Rangelei“.
- n)Beschwerdeführer wird zu Boden gebracht – Wegnahme der Kamera Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gesamte Amtshandlung gefilmt hat, wurde aufgrund der oben schon dargelegten Argumente getroffen (dazu
- k)Ständiges Filmen durch den Beschwerdeführer). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf dem Boden zum Sitzen kam, wird weitgehend übereinstimmend vom Beschwerdeführer sowie von BU BT, CB CA und CM CL angegeben. Die zentralen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Rücken auf den Boden gedrückt wurde, während ihm BU BT mit dem Fuß auf die – den noch filmenden Camcorder umfassende – Hand stieg, um den Camcorder zu entfernen, wurde aufgrund folgender Überlegungen getroffen: Grundsätzlich wird auf die schon oben angeführten sechs Argumente verwiesen (dazu
- d)Ankunft der Personengruppe und
- k)Ständiges Filmen durch den Beschwerdeführer), wonach dem Beschwerdeführer eine Kamera ausgehändigt worden war. Zusammengefasst gründet sich dies erstens auf die übereinstimmenden Aussagen der Personengruppe, zweitens auf das von BU BT vorgelegte Video von zwei Frauen mit Kameras, drittens auf zahlreiche Aussagen und Berichte von Jagdschutzorganen sowie viertens auf die Motivation bei einer Dokumentation einer Jagd Filmaufnahmen anzufertigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer fünftens diesen Teil der Amtshandlung glaubhaft nachgestellt und sechstens DZ DY den Beschwerdeführer beim Filmen beobachtet. Siebtens passt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung am Handballen zu diesen Sachverhaltsfeststellungen. Auch wenn im am z.z..2017 erstellten Attest des Uniklinikums Salzburg keine Verletzungen diagnostiziert wurden, zeigen die ebenfalls am z.z. 2017 angefertigten Lichtbilder bei der PI CY und besonders das vom Beschwerdeführer selbst am x.x.2017 (zwei Tage später) angefertigte Lichtbild ein Hämatom am rechten Daumenballen. Dr. BJ bestätigt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 17.4.2018 die Möglichkeit, dass ein Hämatom auch erst nach ein paar Tagen sichtbar wird. Auch wenn Dr. BJ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 davon spricht, dass das nicht die gleiche Hand gewesen sein kann, die im Krankenhaus untersucht wurde, bezieht sich der Arzt dabei auf die offene Wunde am Interphalangealgelenk des Daumens. Auf diese Wunde hatte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung offenbar nicht hingewiesen. Deshalb wurde diese bei der ärztlichen Untersuchung nicht beachtet. Diese Wunde am Interphalangealgelenk stand offenbar nicht mit der Amtshandlung im Zusammenhang. Diese könnte von einer Schürfwunde oder einem Blasendach herrühren (so Dr. BJ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018). Dies erklärt schließlich auch die auf dem Arztbrief vermerkte Behandlung mit Schmerzgel, was – wie der Zeuge Dr. BJ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 angibt – bei offenen Wunden nicht angewendet wird. Im Arztbrief ist von einem Auftragen des Schmerzgels auf „die betroffenen Regionen“ die Rede, wobei offenbar das linke Handgelenk und der Daumenballen gemeint waren. Die von Dr. BJ vermisste – bei einem Druck auf den Handrücken mit einem Schuh zu erwartende – Verletzung am Handrücken konnte vom Beschwerdeführer erklärt werden: Der Ärmel seiner Jacke reichte über das Handgelenk und den Handrücken bis zum Ansatz der Finger. Somit wurde der Handrücken durch die Jacke vor Verletzungen durch den Schuh von BU BT geschützt. Bei seiner weiteren Aussage bezieht sich Dr. BJ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 auf die Wunde beim Interphalangealgelenk, weshalb dieser die Verursachung der Wunde durch die Amtshandlung für unwahrscheinlich hält. Diese Wunde am Interphalangealgelenk stand jedoch – wie oben schon ausgeführt – offenbar nicht mit der Amtshandlung im Zusammenhang. Dass die Verletzung am Handballen des Beschwerdeführers tatsächlich vorgelegen ist, bestätigte darüber hinaus AY AX in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 16.4.2018, wonach dieser und der Beschwerdeführer zwei auf den z.z.2017 folgende Tage gemeinsam verbracht hatten. Der Beschwerdeführer hatte dabei über Schmerzen geklagt. AY AX hatte die Verletzung am Handballen tatsächlich wahrgenommen und bestätigte, dass „die Hand dann genauso ausgesehen (hat), wie sie auf dem Foto ‚AA Hand‘ ersichtlich ist“. Achtens ist die Motivation von BU BT nachvollziehbar, die Kamera in dieser Situation an sich zu nehmen, um dem Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über diese Aufnahmen zu nehmen. Durch das ständige Filmen der gesamten Amtshandlung wurde schon eine Menge an Videomaterial gesammelt. BU BT, CB CA und CM CL hatten alle drei zum Zeitpunkt der Amtshandlung ein Interesse daran, die Aufnahmen der Kamera des Beschwerdeführers zu erlangen. Dabei waren nicht primär die Kamera relevant, sondern die mit dieser Kamera schon aufgenommenen Videos. Neuntens ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer die gesamte Zeit vermummt war und keine Angaben über seine Person machte, was zu einer Ausnahmesituation auch für die Jagdschutzorgane führte (BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 16.4.2018). Somit ließ sich BU BT zur Abnahme der Kamera hinreißen. Zehntens wollte BU BT offenbar durch sein – auf dem Handyvideo dokumentiertes – wiederholtes Befragen nach der Kamera und besonders den Schlusssatz („Haben Sie keine Kamera mit? Können Sie mir diese Kamera aushändigen, bitte? Können Sie mir bitte Ihre Kamera aushändigen, falls Sie eine mithaben? Scheinbar haben Sie keine mitgehabt.“) das Bild erzeugen, dass der Beschwerdeführer keine Kamera bei sich gehabt hat. In Zusammenschau aller dieser Argumente sind die seit der Amtshandlung in mehreren Einvernahmen (teilweise unter Wahrheitspflicht [PI CY z.z.2017, BG Salzburg x.x.2018]) widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers schwerer zu gewichten, als die ebenfalls in mehreren Verfahren und somit auch vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4. bzw 17.4.2018 unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen von BU BT, CB CA und CM CL; obwohl sich Letztere durch die falschen Angaben der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Zeugenaussagen aussetzen. Alleine würde die Verletzung – aufgrund der Ungereimtheiten hinsichtlich der Wunde am Interphalangealgelenk – nicht als Beweis ausreichen. In Zusammenschau mit den übrigen Argumenten ergibt sich jedoch ein überzeugendes Bild. Da die Wunde nur eines von zehn Argumenten zur Unterstützung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ablaufs der Amtshandlung ist, hätte auch ein medizinisches Gutachten nichts an den Sachverhaltsfeststellungen geändert.
- o)BU BT nimmt Kamera an sich und steigt in Fahrzeug von DY Die Feststellung, wonach BU BT den Camcorder in seine Jacke gesteckt hat, gründet sich auf die glaubwürdige Zeugenaussage von DZ DY, wonach dieser keine Kamera gesehen hat, als BU BT wieder zu ihm ins Fahrzeug stieg. Nachdem festgestellt wurde, dass BU BT die Kamera an sich genommen hat, bleibt dies die einzige nachvollziehbare Schlussfolgerung. Die Feststellung über die Rückversicherung durch BU BT, ob CB CA und CM CL alleine mit dem Beschwerdeführer fertig werden würden, sowie die Aufforderung an DZ DY, BU BT zurück zu seinem Fahrzeug zu bringen, beruht auf den in diesem Punkt übereinstimmenden Zeugenaussagen der involvierten Personen.
- p)BU BT verstaut Kamera in seinem Fahrzeug Die Feststellungen, wonach BU BT den dem Beschwerdeführer abgenommen Camcorder in seinem Fahrzeug verstaute, gründen auf der Motivation von BU BT, diesen zu verstecken. Während BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 dahingehend keine Erklärung abgab, präsentierte BU BT in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Salzburg am x.x.2018 die Version, zu seinem Fahrzeug zurückgehen zu müssen, um sich zu vergewissern, ob die Waffe darin versperrt war. Diese Version wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 wiederholt. In diesem Zusammenhang gab BU BT auch an, schließlich sein Fahrzeug verschlossen vorgefunden zu haben. Dabei treten Zweifel auf: Wenn das Fahrzeug schließlich verschlossen vorgefunden wurde, müsste BU BT beim Verlassen seines Fahrzeugs – als dieser dem Beschwerdeführer nachgelaufen ist – entweder noch Zeit gefunden haben, sein Fahrzeug zu verschließen; oder das Fahrzeug verfügt über eine automatische Sperrvorrichtung, wonach sich das Fahrzeug selbstständig schließt, wenn sich über einen gewissen Zeitraum keine Person in dem Fahrzeug befindet. Wenn der erste Fall zutrifft, ist es unglaubwürdig, dass BU BT noch die Zeit gefunden hat, sein Fahrzeug – wenn auch nur durch eine Funkverriegelung – zu verriegeln, obwohl dieser – laut seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.2.2018 – Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hat und diesen trotzdem verfolgt hat. Sollte BU BT in diesem Fall so geistesgegenwärtig gewesen sein, noch an das Verschließen seines Fahrzeugs zu denken, hätte er sich auch später daran erinnert. Dies wiederum würde die Rückkehr zu seinem Fahrzeug zur Kontrolle des Versperrens obsolet machen. Im zweiten Fall müsste BU BT über die automatische Sperrfunktion seines Fahrzeugs Bescheid wissen, weshalb wiederum kein Grund besteht, zum Fahrzeug zurückzukehren. Die Aussage von BU BT, wegen der Waffe zum Fahrzeug zurückzukehren, ist somit nicht nachvollziehbar.
- q)Rückfahrt von BU BT Die Feststellungen, wonach BU BT anschließend zurück zum Ort der Amtshandlung gefahren ist, beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie von CB CA, CM CL und BU BT selbst. Das Verständigen der Polizei wurde von BU BT angegeben. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass ER ES in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 angegeben hat, nicht mit BU BT persönlich telefoniert zu haben. Offenbar hat ein anderer am Posten anwesender Polizeibeamter den Anruf entgegen genommen.
- r)Negativfeststellung – Fluchtversuch des Beschwerdeführers Die Negativfeststellungen hinsichtlich eines allfälligen Fluchtversuchs des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Für das Vorliegen eines Fluchtversuchs des Beschwerdeführers spricht erstens, dass dieser nachdem BU BT den Tatort verlassen hat, eine Chance gewittert haben könnte, aus der für ihn unangenehmen Situation zu entkommen. Zweitens würde dies auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten erklären, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Angaben getätigt hat. In diesem Zusammenhang hat Polizeibeamte ER ES in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 angegeben, dass es für ihn höchst unglaubwürdig gewesen sei, dass eine Person, der gerade die Kamera geraubt wurde, dies der Polizei nicht mitteilten würde. Eine dahingehende Erklärung könnte darin gefunden werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mutmaßlichen Ausbruchsversuches keine Aussagen vor der Polizei tätigen wollte, um sich nicht selbst zu belasten. Trotzdem überwiegen gegen einen Fluchtversuch sprechende Argumente: Erstens sind die dahingehenden Ausführungen von CB CA und CM CL widersprüchlich. Beide geben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 an, der Ausbruchsversuch sei nach der Aufnahme der Handyvideos erfolgt. Dies ist evidentermaßen falsch, da BU BT in einem der Handyvideos ausdrücklich auf die dabei erfolgte Verletzung eines Jagdschutzorgans Bezug nimmt. Dies haben schließlich auch CB CA und CM CL in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 eingestanden. Darüber hinaus spricht CM CL in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 20.2.2018 davon, dass „Herr CA Herrn AA um den Bauch gehalten (hat) bis die Polizei kam“. Da das Video dazwischen aufgenommen wurde, worauf kein Festhalten um den Bauch ersichtlich ist, sind diese Angaben ebenfalls evidentermaßen falsch. Ebenso sind auch die Angaben von CB CA in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 unglaubwürdig, wonach sich der Beschwerdeführer freiwillig auf den Boden setzen wollte, im Anschluss daran zu fliehen versucht habe, wieder von CB CA auf die genau gleiche Stelle und in der genau gleichen Sitzposition auf der Schotterstraße zurückgebracht worden sei. Somit sind die – grundsätzlich widerspruchsfreien – Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die gesamte Amtshandlung glaubwürdiger als jene von CB CA und CM CL. Zweitens ist auf dem Handyvideo ersichtlich, dass CB CA CM CL aufforderte, das im Zuge der vorherigen Amtshandlung abgefallene Jagdabzeichen zu holen. Später wurde dieses auch tatsächlich übergeben. Wäre CM CL tatsächlich zu Boden gebracht worden, ist es unwahrscheinlich, dass CB CA den dabei verletzten CM CL auffordert, das Dienstabzeichen zu holen. Drittens erscheint es aufgrund des Alters, der Größe und des Gewichtes von CB CA unwahrscheinlich, dass dieser – auf die von CB CA in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 geschilderte Weise – dem Beschwerdeführer „nachgerannt (ist) und … ihn dann nach wenigen Metern eingeholt“ hat. Auch der Polizeibeamte ER ES gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 auf die entsprechende Frage an, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich schneller gewesen wäre. Viertens spricht BU BT in einem Handyvideo ausdrücklich davon, ein Jagdschutzorgan sei „massiv angegriffen“ worden. Da dies in dem ebenso irreführenden Kontext verpackt war, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Kamera herauszugeben, die von BU BT selbst wenige Minuten vorher abgenommen wurde, ist auch diese dahingehende Äußerung unglaubwürdig. Darüber hinaus widersprechen CB CA und CM CL in ihren Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 ausdrücklich dem Vorliegen eines massiven Angriffes, und geben vielmehr an, dass der Beschwerdeführer CM CL umgerannt habe. Fünftens wurde die behauptete Verletzung von CM CL trotz mutmaßlicher vier Krankenhausaufenthalte vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht belegt. In Zusammenschau all dieser Argumente konnte somit das Vorliegen eines Fluchtversuches des Beschwerdeführers, wodurch CM CL an der Schulter verletzt worden sei, nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Darüber hinaus hätte auch das Vorliegen eines Fluchtversuchs an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat seine mangelnde Gesprächsbereitschaft mit den Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.2.2018 dahingehend erklärt, dass er die Weitergabe seiner Identität und seiner Adresse an die Jägerschaft gefürchtet hat.
- s)Aufnahme der Handyvideos durch BU BT Die Feststellungen über die Rückkehr von BU BT gründen sich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie von CB CA, CM CL und BU BT. Die Zeitpunkte der Aufnahme der Handyvideos sind auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots ersichtlich. Die Videos wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2017 vorgeführt. Umstände über die Überreichung des Jagdabzeichens werden von CB CA in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17.4.2018 angegeben. Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer während der Aufnahme der Handyvideos erniedrigt und gedemütigt gefühlt hat, ergeben sich aus dessen Aussage in der mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018.
- t)BU BT verlässt Ort der Amtshandlung wieder Das Verlassen des Ortes der Amtshandlung von BU BT (unverzüglich nach der Aufnahme des zweiten Handyvideos) wird von BU BT selbst sowie von CB CA, CM CL und dem Beschwerdeführer angegeben. Die Motivation, den Ort der Amtshandlung noch vor Eintreffen der Polizei zu verlassen, gründet sich darüber hinaus auf den Umstand, dass sich im Fahrzeug von BU BT jene Kamera befand, die BU BT wenige Minuten zuvor dem Beschwerdeführer gewaltsam abgenommen hatte.
- u)Eintreffen der Polizeibeamten Die Feststellungen ab Eintreffen der Polizeibeamten am Ort der Amtshandlung gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten ER ES in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 und auf die übereinstimmenden Aussagen von FR FS vor dem BG Salzburg vom x.x.2018. Darüber hinaus werden diese Aussagen auch vom Beschwerdeführer bestätigt.
- v)Rückkehr des Beschwerdeführers zur Schotterstraße Die Feststellungen über die Rückkehr des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Aussagen, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Diese decken sich darüber hinaus mit den Aussagen von AY AX, BE BD, AS AR und DI DH, wonach der Beschwerdeführer zu ihnen ins Fahrzeug gestiegen sei.
- w)Weitergabe der Handyvideos und Veröffentlichung auf www.salzburg24.at Die Presseaussendung von AY AX wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 verlesen. BU BT hat selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.4.2018 angegeben, dass er von Medienvertretern kontaktiert worden sei und diesen per WhatsApp die aufgenommenen Handyvideos übermittelt habe. Die Veröffentlichung der Handyvideos noch am Vorfallstag lässt sich aus der Frage von AY AX auf dem am x.x.2017(ein Tag nach dem Vorfall) aufgenommenen Videointerview mit dem Beschwerdeführer ableiten, wonach das einen Tag vorher ein Video von BU BT veröffentlicht wurde. Die Richtigkeit dieser Angabe wurde von niemandem bestritten. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG, BGBl 1988/684 idF I 2008/2)(PersFrG, BGBl 1988/684 in der Fassung römisch eins 2008/2) Art 1Artikel eins
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1998/30)Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 in der Fassung römisch drei 1998/30) Artikel 3 – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 [WV] idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 [WV] in der Fassung römisch eins 2016/120) §
- Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wennParagraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
- der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
- begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
- der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 36.
(1)Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.Paragraph 36,
(1)Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(2)Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(2)Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3)Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(3)Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4)Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(4)Der Angehaltene darf von Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG), von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt Paragraph 53 c, Absatz 3 bis 5 sinngemäß. § 37a.
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,Paragraph 37 a,
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
- wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
- wenn andernfalls a. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder b. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten
§ 37Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG, BGBl I 2017/68)Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG, BGBl römisch eins 2017/68) §
- ZielParagraph eins, Ziel Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. §
- VerhüllungsverbotParagraph 2, Verhüllungsverbot
(1)Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung
§ 50VSt
G in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(1)Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2)Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot
Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
(2)Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot
Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat. §
- ZuständigkeitParagraph 3, Zuständigkeit Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 2, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. Paragraph 86, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt sinngemäß. §
- VollziehungParagraph 4, Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. §
- InkrafttretenParagraph 5, Inkrafttreten Dieses Bundesgesetz tritt mit
- Oktober 2017 in Kraft. Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993 (JagdG, LGBl 1993/100 idF 2017/35)Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993 (JagdG, LGBl 1993/100 in der Fassung 2017/35) § 106 NotfallsperrenParagraph 106, Notfallsperren
(1)Die Jagdbehörde kann auf Ansuchen des Jagdinhabers die Sperre von Teilen des Jagdgebietes im zeitlich oder örtlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen,
- a)wenn bei außerordentlichen Verhältnissen (Notzeiten) ansonsten der örtliche Bestand einer Wildart gefährdet wäre oder
- b)wenn dies zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie bei Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen u. dgl., notwendig sind oder die von der Jagdbehörde bewilligt oder angeordnet wurden, erforderlich ist und dies die besonderen Umstände, insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen erfordern. Vor der Bewilligung darf eine Sperre vom Jagdinhaber nur verfügt werden, wenn bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und Gefahr im Verzug die Bewilligung nicht rechtzeitig erlangt werden könnte. Solche Sperren sind jedoch unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen und sogleich nach Wegfall des Grundes oder Aufhebung durch die Jagdbehörde, jedenfalls spätestens eine Woche nach ihrer Verfügung zu beseitigen; sie dürfen nur Gebiete bis zu 10 ha zusammenhängender Grundfläche erfassen und sich nicht auf Grundflächen beziehen, die innerhalb des Jagdjahres bereits Gegenstand einer solchen Sperre waren.
(2)Die Sperre bewirkt, daß jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. Das Verweilen auf öffentlichen Straßen und Wegen und sonstigen öffentlichen Anlagen ist während der Sperre nur aus wichtigen Gründen zulässig. § 113 JagdschutzorganeParagraph 113, Jagdschutzorgane
(1)Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung.
(2)Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse (Größe und Gestaltung des Jagdgebietes; Wildbestand; Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist; fachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach § 1 des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1.000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, könnenfachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach Paragraph eins, des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1.000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, können a) bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden; b) bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden.
(2a)Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist.
(2a)Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Absatz 2, festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist.
(3)Sorgt der Jagdinhaber trotz Aufforderung nicht für einen entsprechenden Jagdschutz, so hat die Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer auf seine Rechnung geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise mit der Ausübung des Jagdschutzes zu betrauen und als Jagdschutzorgane zu bestellen und zu beeiden. Die Bestellung ist dem Jagdinhaber mitzuteilen. § 115 Befugnisse und PflichtenParagraph 115, Befugnisse und Pflichten
(1)Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
- Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken;
- Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35 und 36 des VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;
- Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin Gegenstände befinden, die dem Verfall oder der Einziehung (§ 159) unterliegen oder deren Besitz oder Besichtigung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte;Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Ziffer eins, zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin Gegenstände befinden, die dem Verfall oder der Einziehung (Paragraph 159,) unterliegen oder deren Besitz oder Besichtigung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte;
- im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2).im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (Paragraphen 73, Absatz 3, 152, Absatz 2,).
(2)Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3)Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebe