RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.05.2018 Geschäftszahl405-9/485/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau AB AA, geb AC, AD 35/ 18, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.10.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/33-2017, wegen Kostenersatz nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, geb AC, AD 35/ 18, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.10.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/33-2017, wegen Kostenersatz nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Beschwerde Folge gegebenund der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.10.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/33-2017, ersatzlos behoben. Beschwerde Folge gegeben, , und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.10.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/33-2017, ersatzlos behoben. , II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.
- Mit dem in der Folge fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 13.10.2017 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin von Amts wegen ausgesprochen: "Frau AB AA, "Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, wohnhaft in 5020 Salzburg, AD 35/Top 18, ist verpflichtet, den in der Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von EUR 5.634,82 unter Bezugnahme auf die unten angeführte Bankverbindung dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz ist in monatlichen Raten von EUR 100,00 bis spätestens
- des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate ist mit 01.12.2017 fällig und endet mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes. Achtung: Die Raten sind nur dann selbst einzuzahlen, wenn Sie keine weitere Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) erhalten. Wenn Sie weiterhin im Bezug der BMS sind, wird der Kostenersatz in Raten von Ihrem Anspruch einbehalten. Bankverbindung der Landesbuchhaltung Salzburg: Salzburger Landes-Hypothekenbank AG xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx BIC: xxxxxxxx (Zahlungszweck: GFN: xxx, PEK: xxxxxxx, AA AB, AZ 3/01-BMS/xxx/33-2017) Rechtsgrundlage: §§ 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)" Rechtsgrundlage: Paragraphen 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)" 1.
- Zur Begründung führte die belangte Behörde vor (teilweiser) Zitierung der §§ 29, 30, 32 und 33 MSG aus:Zur Begründung führte die belangte Behörde vor (teilweiser) Zitierung der Paragraphen 29, 30, 32 und 33 MSG aus: "Frau AA ist seit November 2013 laufend im Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde für den Zeitraum beim Einkommen von Herr AA eine Pension in Hohe von € 313,00 berücksichtigt. Frau AA hat erst Ende Juni 2017 die Kontoauszüge ab 28.06.2016 über die Höhe und Erhalt der australischen Pension dem Sozialamt vorgelegt. Herr AA hat die australische Pension alle 2 Wochen ausbezahlt bekommen. Dies ist erst durch die Vorlage der Kontoauszüge dem Sozialamt bekannt geworden. Es hat daher eine Neuberechnung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 gemäß § 32 Abs 1 MSG zu erfolgen. Der Ersatzanspruch für das Jahr 2013 ist bereits gemäß § 32 Abs 1 MSG verjährt. Frau AA hat erst Ende Juni 2017 die Kontoauszüge ab 28.06.2016 über die Höhe und Erhalt der australischen Pension dem Sozialamt vorgelegt. Herr AA hat die australische Pension alle 2 Wochen ausbezahlt bekommen. Dies ist erst durch die Vorlage der Kontoauszüge dem Sozialamt bekannt geworden. Es hat daher eine Neuberechnung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, MSG zu erfolgen. Der Ersatzanspruch für das Jahr 2013 ist bereits gemäß Paragraph 32, Absatz eins, MSG verjährt. Der Durchschnittswert des Einkommens gemäß § 6 MSG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 beträgt € 449,00 monatlich. Dieser Betrag ist daher bei der Bemessung der Leistungen aus der BMS zu berücksichtigen. Frau AA hat im Monat Juni 2015, April 2016 und Dezember 2016 sowie in den Monaten Janner bis Juni 2017 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Auch die gewährten Sonderzahlungen für die Monate September 2015, September 2016 und März 2017 sind zurückzuzahlen. Für den gesamten Zeitraum ist der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von € 5.634,82 gemäß § 30 Z 2 MSG zurückzuzahlen."Der Durchschnittswert des Einkommens gemäß Paragraph 6, MSG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 beträgt € 449,00 monatlich. Dieser Betrag ist daher bei der Bemessung der Leistungen aus der BMS zu berücksichtigen. Frau AA hat im Monat Juni 2015, April 2016 und Dezember 2016 sowie in den Monaten Janner bis Juni 2017 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Auch die gewährten Sonderzahlungen für die Monate September 2015, September 2016 und März 2017 sind zurückzuzahlen. Für den gesamten Zeitraum ist der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von € 5.634,82 gemäß Paragraph 30, Ziffer 2, MSG zurückzuzahlen." 1.
- Das Beschwerdebegehren der Rechtsmittelwerberin ist in der "Abänderung", in eventu in der Nachsicht des Kostenersatzes gelegen.Das Beschwerdebegehren der Rechtsmittelwerberin ist in der "Abänderung", in eventu in der Nachsicht des Kostenersatzes gelegen., 1.
- Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin (sinngemäß) an, dass der Kostenersatz falsch und rechtswidrig sei. Sie habe immer alle von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt. Dies zusätzlich in Form von "3-Monats"- und Jahresbescheiden des (australischen, Anm.) Pensionsbezuges Ihres Gatten, von welchem Sie zwischenzeitig, wie auch aus dem Melderegister ersichtlich, getrennt lebe. Ein Scheidungsverfahren sei anhängig. Sie sei krank und habe keinerlei finanzielle Möglichkeiten zur Zahlung des geforderten Betrages (€ 5.634,82, Anm.).Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin (sinngemäß) an, dass der Kostenersatz falsch und rechtswidrig sei. Sie habe immer alle von der belangten Behörde geforderten Unterlagen vorgelegt. Dies zusätzlich in Form von "3-Monats"- und Jahresbescheiden des (australischen, Anmerkung Pensionsbezuges Ihres Gatten, von welchem Sie zwischenzeitig, wie auch aus dem Melderegister ersichtlich, getrennt lebe. Ein Scheidungsverfahren sei anhängig. Sie sei krank und habe keinerlei finanzielle Möglichkeiten zur Zahlung des geforderten Betrages (€ 5.634,82, Anm.)., 1.
- In gegenständlicher Angelegenheit fand am 18.04.2018 beim erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die einschlägigen Akten der belangten Behörde beginnend mit dem Jahr 2012 und der Akt des erkennenden Gerichts verlesen sowie die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde jeweils gehört und einvernommen.
- Sachverhalt: 2.
- Die Beschwerdeführerin lebt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 18.09.2017 von ihrem Gatten, Herrn AE AA, geb am yy, getrennt. Dessen aktueller Aufenthalt ist unbekannt. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und deren Gatten bestand zuletzt durchgehend seit 02.07.2012 an der Adresse AD 35 Top 18, 5020 Salzburg. Der am x.x.2014 geborene gemeinsame Sohn, AF AA, lebt weiterhin mit der Beschwerdeführerin an genannter Adresse im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin lebt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 18.09.2017 von ihrem Gatten, Herrn AE AA, geb am yy, getrennt. Dessen aktueller Aufenthalt ist unbekannt. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und deren Gatten bestand zuletzt durchgehend seit 02.07.2012 an der Adresse AD 35 Top 18, 5020 Salzburg. Der am x.x.2014 geborene gemeinsame Sohn, AF AA, lebt weiterhin mit der Beschwerdeführerin an genannter Adresse im gemeinsamen Haushalt., 2.
- Die Beschwerdeführerin brachte datiert mit 05.09.2012 einen Erstantrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ein. Diesem war eine Urkunde des "Australian Government, Department of Human Services, Centrelink" vom
- Mai 2012 angeschlossen. Dem Inhalt dieser Urkunde ist eine australische Pensionsauszahlung bzw ein künftiger Pensionsauszahlungsanspruch des Gatten der Beschwerdeführerin in australischen Dollar ($) wie folgt zu entnehmen: "Previous regular entitlements and payments (frühere reguläre Ansprüche und Zahlungen)Payment Type Amount Date Paid (Zahlungsart) (Höhe) (Zahlungsdatum) "Previous regular entitlements and payments, (frühere reguläre Ansprüche und Zahlungen), Payment Type Amount Date Paid , (Zahlungsart) (Höhe) (Zahlungsdatum) Disability Support Pension $265,66 22 May 2012(Invaliditätsrente) (
- Mai 2012)Pension Supplement $9.04 22 May 2012(Pensionszuschlag) (
- Mai 2012) $265,66 22 May 2012, (Invaliditätsrente) (
- Mai 2012), Pension Supplement $9.04 22 May 2012, (Pensionszuschlag) (
- Mai 2012) Future regular entitlements and payments (zukünftige regelmäßige Ansprüche und Zahlungen)Payment Type Amount Date Paid (Zahlungsart) (Höhe) (Zahlungsdatum) Future regular entitlements and payments, (zukünftige regelmäßige Ansprüche und Zahlungen), Payment Type Amount Date Paid , (Zahlungsart) (Höhe) (Zahlungsdatum) Disability Support Pension $252.13 5 Jun 2012(Invaliditätsrente) (
- Juni 2012)Pension Supplement $9.04 5 Jun 2012(Pensionszuschlag) (
- Juni 2012)" $252.13 5 Jun 2012, (Invaliditätsrente) (
- Juni 2012), Pension Supplement $9.04 5 Jun 2012, (Pensionszuschlag) (
- Juni 2012)" Der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde (so das Aktenübersichtsblatt ON 1) mit Erledigung vom 19.09.2012 abgelehnt. Ein diesbezüglicher Bescheid ist den vorgelegten Akten jedoch nicht zu entnehmen., Der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde (so das Aktenübersichtsblatt ON 1) mit Erledigung vom 19.09.2012 abgelehnt. Ein diesbezüglicher Bescheid ist den vorgelegten Akten jedoch nicht zu entnehmen., 2.
- Von der Beschwerdeführerin wurde in der Folge (wiederum erst) unterfertigt am 03.11.2013 (bei vorangegangener Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde im Oktober 2013) ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht. Hierbei gelangte eine Kontoumsatzliste der australischen "nab" (NAB Internet Banking) vom 03.11.2013 über ein dem Gatten der Beschwerdeführerin zuzuordnendes Konto für den Zeitraum 04.08.2013 bis 04.11.2013 zur Vorlage. Dieser sind unter anderem jeweils mit der Buchungszeile "CTRLINK PENSION" folgende Zahlungseingänge bzw Gutschriften ("credit") zu entnehmen:
- August 2013: 223,
- August 2013: 223,
- September 2013: 222,
- September 2013: 221,
- Oktober: 228,
- Oktober 2013: 230,33 223,67,
- August 2013: 223,25,
- September 2013: 222,44,
- September 2013: 221,48,
- Oktober: 228,11,
- Oktober 2013: 230,33, 2.
- Die Beschwerdeführerin bzw Bedarfsgemeinschaft bezog hier maßgeblich während der Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2017 durchgehend Bedarfsorientierte Mindestsicherung. 2.
- Der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin weiters mit Eingang 07.03.2014 eine Pensionsauszahlungsbestätigung der "centrelink" vom 05.02.2014, welche jeweils die einschlägigen – halbmonatlichen - Pensionsanspruchszeiträume beginnend mit 29.12.2012 bis endend 10.01.2014 dem Zeitraum und der Höhe nach exakt ausweist.Der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin weiters mit Eingang 07.03.2014 eine Pensionsauszahlungsbestätigung der "centrelink" vom 05.02.2014, welche jeweils die einschlägigen – halbmonatlichen - Pensionsanspruchszeiträume beginnend mit 29.12.2012 bis endend 10.01.2014 dem Zeitraum und der Höhe nach exakt ausweist., 2.
- Nach weiteren laufenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin über die jeweilige Änderung der Pensionsansprüche ihres Gatten wurde der belangten Behörde von dieser eingegangen am 20.01.2017 ein am 01.06.2016 erstellter Pensionszahlungsnachweis der "centrelink" für den Zeitraum 01.03.2016 bis 27.05.2016 vorgelegt. Auch hieraus sind einschlägige Pensionsauszahlungen am 08.03.2016, 22.03.2016, 05.04.2016, 19.04.2016, 03.05.2016, 17.05.2016 und 31.05.2016 und damit zweifelsfrei erkennbar zweimal pro Monat ersichtlich. 2.
- Der monatlich zweimalige australische Pensionsbezug ist (demnach) aus dem chronologischen Aktenverlauf und insbesondere den oben auszugsweise wiedergegebenen Urkunden mehrfach erkennbar und war bzw wäre dies für die belangte Behörde ab dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung (und demnach auch für den hier mit 01.01.2014 beginnenden Beschwerdezeitraum) jedenfalls möglich gewesen. Dass dies von der belangten Behörde nicht erkannt (oder vollzugstechnisch bzw rechnerisch umgesetzt) wurde, ist deren innerbehördlicher Sphäre zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsformblatt vom 05.09.2012 selbst in diesem Zusammenhang lediglich – ohne Angabe der Höhe und Zahlungsfrequenz über eine "Pension" ihres Gatten berichtet. Demgegenüber am 04.11.2013 im Antragsformblatt unter der Rubrik Pensionseinkommen "derzeit mtl. netto €" zwar die Angabe: "-313,-" getätigt. In der begleitend verfassten Niederschrift jedoch einen Pensionsbezug in Höhe von € 313,00 – ohne Hinweis auf eine (lediglich) monatliche Auszahlung - angegeben.Der monatlich zweimalige australische Pensionsbezug ist (demnach) aus dem chronologischen Aktenverlauf und insbesondere den oben auszugsweise wiedergegebenen Urkunden mehrfach erkennbar und war bzw wäre dies für die belangte Behörde ab dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung (und demnach auch für den hier mit 01.01.2014 beginnenden Beschwerdezeitraum) jedenfalls möglich gewesen. Dass dies von der belangten Behörde nicht erkannt (oder vollzugstechnisch bzw rechnerisch umgesetzt) wurde, ist deren innerbehördlicher Sphäre zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsformblatt vom 05.09.2012 selbst in diesem Zusammenhang lediglich – ohne Angabe der Höhe und Zahlungsfrequenz über eine "Pension" ihres Gatten berichtet. Demgegenüber am 04.11.2013 im Antragsformblatt unter der Rubrik Pensionseinkommen "derzeit mtl. netto €" zwar die Angabe: "-313,-" getätigt. In der begleitend verfassten Niederschrift jedoch einen Pensionsbezug in Höhe von € 313,00 – ohne Hinweis auf eine (lediglich) monatliche Auszahlung - angegeben., 2.
- Anzumerken bleibt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf die Rechtsgrundlagen der §§ 27 und 28 MSG (siehe unten) gestützt hat. Ebenso bleibt festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben hat, sich im Zuge der Vorlage der diversen Pensionsunterlagen für ihren Gatten an die belangte Behörde mit deren Inhalten nicht näher beschäftigt zu haben. Sondern sie vielmehr davon ausgegangen ist, dass die Umrechnung der australischen Pension mittels "Währungsrechner" (im Akt ersichtlich, Anm) zu einer korrekten Ermittlung und Festsetzung der Pensionshöhe, welche in der Folge von der belangten Behörde zugrunde gelegt und insoweit von ihr auch in ihre eigenen Angaben übernommen wurde, geführt hat.Anzumerken bleibt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 27 und 28 MSG (siehe unten) gestützt hat. Ebenso bleibt festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben hat, sich im Zuge der Vorlage der diversen Pensionsunterlagen für ihren Gatten an die belangte Behörde mit deren Inhalten nicht näher beschäftigt zu haben. Sondern sie vielmehr davon ausgegangen ist, dass die Umrechnung der australischen Pension mittels "Währungsrechner" (im Akt ersichtlich, Anmerkung zu einer korrekten Ermittlung und Festsetzung der Pensionshöhe, welche in der Folge von der belangten Behörde zugrunde gelegt und insoweit von ihr auch in ihre eigenen Angaben übernommen wurde, geführt hat.
- Beweiswürdigung: 3.
- Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung.Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung., 3.
- Zudem wurde bzw musste in der Beschwerdeverhandlung im Ergebnis auch von der Vertreterin der belangten Behörde zugestanden werden, dass die Auszahlung der australischen Pension zweimal pro Monat aus dem chronologischen Aktenverlauf mehrfach erkennbar ist bzw insbesondere auch für die belangte Behörde ab dem erstmaligen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung erkennbar war bzw gewesen wäre.Zudem wurde bzw musste in der Beschwerdeverhandlung im Ergebnis auch von der Vertreterin der belangten Behörde zugestanden werden, dass die Auszahlung der australischen Pension zweimal pro Monat aus dem chronologischen Aktenverlauf mehrfach erkennbar ist bzw insbesondere auch für die belangte Behörde ab dem erstmaligen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung erkennbar war bzw gewesen wäre., 3.
- Der Tatsache, dass dies von der belangten Behörde (zumindest während des hier beschwerdegegenständlichen Zeitraumes) gerade nicht erkannt wurde, lag offenkundig – so die Vertreterin der belangten Behörde weiter - der Umstand der bereits teilweisen Archivierung der älteren Aktenteile ohne Evidenthaltung des australischen Pensionsbezuges zweimal pro Monat und auch in einem im zeitlichen Verlauf mehrfachen Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zugrunde, welcher mit einer in diesem Punkt fehlenden Informationsweitergabe einherging.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten.Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten., Begriffsbestimmungen§ 3Paragraph 3Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2.Ziffer 2 Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen; 3.Ziffer 3 Bedarfsgemeinschaft: a)Litera a im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b)Litera b im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4.Ziffer 4 Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5.Ziffer 5 Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6.Ziffer 6 Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a)Litera a Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b)Litera b allgemeine Betriebskosten und c)Litera c Abgaben; 7.Ziffer 7 Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a.Ziffer 7 a Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8.Ziffer 8 Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 9.Ziffer 9 Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
- AbschnittRückerstattung und ErsatzAnzeigepflicht§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des Paragraph 14, Ziffer 4, sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Absatz eins, sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen. Rückerstattungspflicht§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)Absatz 2,Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden: 1.Ziffer eins der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; 2.Ziffer 2 der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; 3.Ziffer 3 der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2.der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.
(4)Absatz 4,Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.Die Rückerstattungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegt nicht der Verjährung. Ersatzansprüche§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (Paragraph 30,); 2.Ziffer 2 unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (Paragraph 31,).
(2)Absatz 2,Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3)Absatz 3,Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.Durch Absatz eins, werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht beschränkt. Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1.Ziffer eins die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist; 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; 3.Ziffer 3 sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;odersie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;, oder 4.Ziffer 4 sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3)Absatz 3,Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt. Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
(4)Absatz 4,Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung von Ersatzansprüchen§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2)Absatz 2,Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3)Absatz 3,Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
- Erwägungen: 5.
- Hilfesuchende sind gemäß § 30 Abs 1 Z 2 MSG zum Ersatz der für sie aufgewendete Kosten verpflichtet, wenn "nachträglich" bekannt wird, dass sie (im konkreten Fall der der Bedarfsgemeinschaft zugehörige Ehegatte der Beschwerdeführerin - § 3 Z 3 MSG) zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen (§ 6 Abs 1 MSG) oder Vermögen hatten.Hilfesuchende sind gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG zum Ersatz der für sie aufgewendete Kosten verpflichtet, wenn "nachträglich" bekannt wird, dass sie (im konkreten Fall der der Bedarfsgemeinschaft zugehörige Ehegatte der Beschwerdeführerin - Paragraph 3, Ziffer 3, MSG) zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen (Paragraph 6, Absatz eins, MSG) oder Vermögen hatten., 5.
- Dass der australische Pensionsbezug des Ehegatten "zur Zeit der Hilfeleistung" (so § 30 Abs 1 Z 2 MSG) – und zwar jeweils "monatlich" bei zweimaliger Auszahlung - in voller Höhe als Einkommen gemäß § 6 Abs 1 MSG anzusehen ist, ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass dieser hierbei nicht regelmäßig – und in voller Höhe – tatsächlich zur freien Verfügung gestanden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet (VwGH 28.06.2016, Ro 2014/10/0037; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 21.01.2015, Ro 2014/10/0027; jew mwN).Dass der australische Pensionsbezug des Ehegatten "zur Zeit der Hilfeleistung" (so Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG) – und zwar jeweils "monatlich" bei zweimaliger Auszahlung - in voller Höhe als Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MSG anzusehen ist, ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass dieser hierbei nicht regelmäßig – und in voller Höhe – tatsächlich zur freien Verfügung gestanden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet (VwGH 28.06.2016, Ro 2014/10/0037; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 21.01.2015, Ro 2014/10/0027; jew mwN)., 5.
- Die Bestimmung des § 30 MSG über den Kostenersatz (nicht zu verwechseln mit der Bestimmung über die Rückerstattungspflicht für Leistungen im Sinn des § 28 MSG, für dessen Anwendung im Übrigen im ggst Fall keine ausreichenden Ansatzpunkte gesehen werden) bewirkt, dass die Behörde, der das Einkommen bereits bei der Gewährung der jeweiligen Hilfeleistung bekannt war, die aber zu den Zeitpunkten der jeweiligen Erlassung der Leistungsbescheide eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege der Kostenersatzvorschreibung nachholen kann (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 29.01.2009, 2007/10/0286).Die Bestimmung des Paragraph 30, MSG über den Kostenersatz (nicht zu verwechseln mit der Bestimmung über die Rückerstattungspflicht für Leistungen im Sinn des Paragraph 28, MSG, für dessen Anwendung im Übrigen im ggst Fall keine ausreichenden Ansatzpunkte gesehen werden) bewirkt, dass die Behörde, der das Einkommen bereits bei der Gewährung der jeweiligen Hilfeleistung bekannt war, die aber zu den Zeitpunkten der jeweiligen Erlassung der Leistungsbescheide eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege der Kostenersatzvorschreibung nachholen kann (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 29.01.2009, 2007/10/0286)., 5.
- Wie im Sachverhalt dargelegt war der belangten Behörde der australische Pensionsbezug des Gatten der Beschwerdeführerin – und hier insbesondere dessen zweimalige Auszahlung pro Monat – bereits seit der erstmaligen Antragstellung nach dem MSG im Jahr 2012 bekannt. Auch aus der weiteren Vorlage von den Zeitraum mehrerer Monate abdeckenden Pensionsnachweisen bzw Kontoumsatzlisten wäre dies erkennbar gewesen bzw hätte dies der Behörde im Sinn des § 30 Abs 1 Z 2 MSG bekannt sein müssen. Das dennoch entstandene, der Sphäre der belangten Behörde zuzuordnende Vollzugsversäumnis kann der Beschwerdeführerin im Lichte der obigen Rechtsprechung des VwGH nicht zum Nachteil gereichen. Diese war von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes zu entbinden.Wie im Sachverhalt dargelegt war der belangten Behörde der australische Pensionsbezug des Gatten der Beschwerdeführerin – und hier insbesondere dessen zweimalige Auszahlung pro Monat – bereits seit der erstmaligen Antragstellung nach dem MSG im Jahr 2012 bekannt. Auch aus der weiteren Vorlage von den Zeitraum mehrerer Monate abdeckenden Pensionsnachweisen bzw Kontoumsatzlisten wäre dies erkennbar gewesen bzw hätte dies der Behörde im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG bekannt sein müssen. Das dennoch entstandene, der Sphäre der belangten Behörde zuzuordnende Vollzugsversäumnis kann der Beschwerdeführerin im Lichte der obigen Rechtsprechung des VwGH nicht zum Nachteil gereichen. Diese war von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes zu entbinden. 5.
- Auf die Höhe des wie dargestellt rechtswidrig vorgeschriebenen Kostenersatzes und das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.485.1.6.2018