GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz zur Last gelegt. Der Spruch lautet: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma T. GmbH, in 5020 Salzburg, U. 6 etb., als Betreiber der Glückspielgeräte mit der Bezeichnung FA-1 bis FA-5 im Lokal mit der Bezeichnung „V.", in 5020 Salzburg, U. 6 etb., zu verantworten, dass am 11.12.2014, um 12.40 Uhr, in dem zum Lokal gehörigen Nebenräumlichkeit folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma T. GmbH, in 5020 Salzburg, U. 6 etb., als Betreiber der Glückspielgeräte mit der Bezeichnung FA-1 bis FA-5 im Lokal mit der Bezeichnung „V.", in 5020 Salzburg, U. 6 etb., zu verantworten, dass am 11.12.2014, um 12.40 Uhr, in dem zum Lokal gehörigen Nebenräumlichkeit folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden: I. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Casino Multigame" mit der Seriennummer 507525 (interne Bezeichnung FA-1). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Island") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,05 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 10,50 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 998 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. römisch eins. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Casino Multigame" mit der Seriennummer 507525 (interne Bezeichnung FA-1). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Island") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,05 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 10,50 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 998 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. II. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "APEX" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-2). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Bear") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 4,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 998 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. römisch zwei. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "APEX" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-2). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Bear") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 4,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 998 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. III. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "ACT" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-3). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Power Liner") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,50 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 248 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. römisch drei. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "ACT" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-3). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Power Liner") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,50 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 248 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. IV. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "APEX" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-4). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Bear") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,50 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 198 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. römisch vier. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "APEX" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FA-4). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Golden Bear") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,50 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 198 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. V. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "HOT 10" mit der Seriennummer APE12386 (interne Bezeichnung FA-5). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Red Hot Fruits") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 23 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 498 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. römisch fünf. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "HOT 10" mit der Seriennummer APE12386 (interne Bezeichnung FA-5). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Red Hot Fruits") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 23 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 498 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. Bei den genannten Geräten handelt es sich allesamt um sogenannte Walzenspielgeräte, mit welchem Glückspiele in Form von Walzenspiele durchgeführt wurden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung konnte ein Speileinsatz gewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet waren. Das jeweilige Spiel wurde mit der Starttaste ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Eine Einsatzsteigerung konnte durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste vorgenommen werden. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern wurde keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt: I. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 105/2014 römisch eins. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 105 aus 2014, 11. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 105/2014 11. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 105 aus 2014, 111. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 105/2014 111. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 105 aus 2014, IV. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 105/2014 römisch vier. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 105 aus 2014, V. § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 105/2014 römisch fünf. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 105 aus 2014,
Vm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, BGBI. Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 105 aus 2014,, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von I. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, römisch eins. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, II. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, römisch zwei. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, III. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, römisch drei. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, IV. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, römisch vier. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, V. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, römisch fünf. 3.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt. Ferner haben Sie
Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 1.500,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 1.500,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 16.500 Euro. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 16 Verwaltungsstrafgesetz
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist seit 23.04.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, U. 6, mit einer Stammeinlage von € 35.000,00. Am 11.12.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im von der T. GmbH betriebenen Wettlokal in der Stadt Salzburg, U. 6, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden in einem Hinterzimmer des Spiellokales, in welchem sich zu Beginn der Kontrolle ein Spieler aufhielt, insgesamt fünf eingeschaltete und betriebsbereite Walzenspielgeräte (interne Bezeichnung der Finanzpolizei FA1 bis FA5) vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf der Geräte wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Bei den Geräten FA1 bis FA5 handelt es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei den Probespielen der Finanzpolizei wurden Mindesteinsätze pro Spiel von € 0,05 bis € 5,00 festgestellt. Die Geräte wiesen auch sogenannte Gambling-Funktionen auf, bei denen dem Spieler die Möglichkeit geboten wurde, einen vorher erzielten Gewinn durch Betätigung einer weiteren Taste zu verdoppeln bzw. zu vervielfachen. Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz von € 20,00 und 3 Supergames bis € 20,00 und 998 Supergames. Die räumliche Situation im gegenständlichen Lokal ist dergestalt, dass man zunächst einen großen Raum betritt, in dem Wetterminals und Fernseher samt Theke vorhanden sind. In einem weiteren Raum waren die gegenständlichen Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt. Laut unbestrittener Angaben der anlässlich der Kontrolle angetroffenen Angestellten X. W., welche zum Zeitpunkt der Kontrolle seit ca. 3-4 Wochen im Lokal beschäftigt war, waren die Geräte bereits an ihrem ersten Arbeitstag im Lokal aufgestellt. Die räumliche Situation im gegenständlichen Lokal ist dergestalt, dass man zunächst einen großen Raum betritt, in dem Wetterminals und Fernseher samt Theke vorhanden sind. In einem weiteren Raum waren die gegenständlichen Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt. Laut unbestrittener Angaben der anlässlich der Kontrolle angetroffenen Angestellten römisch zehn. W., welche zum Zeitpunkt der Kontrolle seit ca. 3-4 Wochen im Lokal beschäftigt war, waren die Geräte bereits an ihrem ersten Arbeitstag im Lokal aufgestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5 G, l, ü, c, k, s, s, p, i, e, l, g, e, s, e, t, z, keinen Gebrauch gemacht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.03.2015, Zahl 287023/15, wurden die gegenständlichen Glücksspielgeräte samt einem Steckschlüssel beschlagnahmt. Dieser Bescheid ist gegenüber der T. GmbH als Inhaberin in Rechtskraft erwachsen. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende ausführliche Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSP 26 Formulare), die nicht bestrittenen niederschriftlichen Angaben der Auskunftsperson (eine Angestellte der T. GmbH) bei der Glücksspielamtshandlung am 11.12.2014 und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Außer Streit steht, dass das gegenständliche Lokal mit der Bezeichnung „V.“ in 5020 Salzburg, U. 6, von der T. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Wettlokal betrieben wird (Firmenbuchauszug FNxxxxxx. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Ergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten FA1 bis FA4 angebotenen Gewinnspiele zufallsabhängig ist. Das Beschwerdevorbringen, die gegenständlichen Geräte seien nicht für potentielle Spieler zugänglich gewesen, wird eindeutig durch die Tatsache widerlegt, dass zu Beginn der Kontrolle in dem Raum, in dem die gegenständlichen Glücksspielgeräte aufgestellt waren, ein Spieler angetroffen wurde. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glückspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die schlüssige Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG Oberösterreich vom 18.09.2014 entspricht) und den Glücksspielbericht 2010 bis 2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30-Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit „ Glücksspiel und Begleitkriminalität“
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal T. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal T. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit seinem weiteren Vorbringen kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt im Ergebnis nichts gewinnen: Das Straferkenntnis verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG: Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Bereits im vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren wurde festgestellt, dass diese ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweist.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die T. GmbH über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Bereits im vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren wurde festgestellt, dass diese ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweist. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) und der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der T. GmbH
Paragraph 9, VStG für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt dem Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass in an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt dem Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass in an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen auf eine seiner Ansicht nach einhellige Lehrmeinung zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen und will daraus ableiten, dass er vertrauen durfte, dass sein Verhalten keinen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle noch sonst rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht kann einen unverschuldeten Rechtsirrtum zur Frage der Anwendbarkeit (bzw Nichtanwendbarkeit) der ihr zur Last gelegten Strafbestimmungen des GSpG nicht erkennen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht nur auf die von ihm vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, er musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht nur auf die von ihm vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, er musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese Judikatur ist nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer kann daher schon daraus keinen schuldausschließenden Vertrauensschutz im Hinblick auf eine generelle Nichtanwendbarkeit der Strafbestimmungen des GSpG ableiten. Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten fünf Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 dritte Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung anzulasten ist.Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten fünf Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung anzulasten ist. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 bis € 30.000,00 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Vorliegend wurde jeweils die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten verhängt.Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 bis € 30.000,00 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Vorliegend wurde jeweils die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten verhängt. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Milderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Das Verwaltungsgericht erachtet daher die jeweils verhängten Mindeststrafen des gegenständlichen Glücksspielgesetzes als grundsätzlich für gerechtfertigt und waren diese insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen geboten, um den Beschwerdeführer von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Zur Ersatzfreiheitsstrafe:
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 52 Abs 1 und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe § 16 Abs 2 erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Da in Paragraph 52, Absatz eins und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 10 Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils der Mindeststrafe des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG entsprechen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 10 Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils der Mindeststrafe des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG entsprechen. Es lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (hier 16,6 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (hier 57 % der Höchststrafe) aber ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, ist dafür zumindest eine Begründung erforderlich (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214 mwN). Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im oberen Bereich des
G festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im oberen Bereich des
Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerde ist daher im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben und sind diese entsprechend herabzusetzen, wobei vom Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein Ausmaß von 30 Stunden je Spruchteil im Verhältnis zur ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen angesehen wird. Es waren daher spruchgemäß die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde dagegen abzuweisen. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 VStG liegen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, VStG liegen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2015/17/002 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2015/17/002 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.41.1.11.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.