G), LGBl Nr 74/1999 idgF, die Bewilligung für die Errichtung einer Ankündigungsanlage LED-Wall mit einer Bildschirmbreite von 3,20 m und einer Bildschirmhöhe von 1,60 m auf Grundstück yyy/y KG X., nach Maßgabe folgender mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Salzburg versehener Einreichunterlagen auf fünf Jahre bis 6.6.2023 erteilt:Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und den Beschwerdeführern JG und BZ über ihr Ansuchen vom 19.5.2015, in der Fassung der Projektänderung vom 10.4.2018,
Paragraph 6, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1999, idgF, die Bewilligung für die Errichtung einer Ankündigungsanlage LED-Wall mit einer Bildschirmbreite von 3,20 m und einer Bildschirmhöhe von 1,60 m auf Grundstück yyy/y KG römisch zehn., nach Maßgabe folgender mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Salzburg versehener Einreichunterlagen auf fünf Jahre bis 6.6.2023 erteilt: Plandarstellung der … vom 9.5.2018, bestehend aus Lageplan M 1:500, Aufriss/Ansicht M 1:100, Grundriss M 1:100; Betriebsbeschreibung, verfasst von der JV, …, vom 12.2.2018; Messprotokoll über die lichttechnische Aufnahme einer Videotafel, verfasst von Ziviltechniker Dipl.-Ing. DP, …, vom 3.2.2016 Für die Erteilung der Bewilligung haben die Beschwerdeführer
F, iVm § 6 Abs 3 Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018, LGBl Nr 23/2018, und der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011 idgF, folgende Verwaltungsabgaben binnen zwei Wochen auf das Konto IBAN: ATZZ ZZZZ ZZZZ ZZZZ ZZZZ, Zahlungsreferenz: zzzzzzzzzz, zu entrichten (s. beiliegender Erlagschein):Für die Erteilung der Bewilligung haben die Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG und dem Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1969, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2018,, und der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2011, idgF, folgende Verwaltungsabgaben binnen zwei Wochen auf das Konto IBAN: ATZZ ZZZZ ZZZZ ZZZZ ZZZZ, Zahlungsreferenz: zzzzzzzzzz, zu entrichten (s. beiliegender Erlagschein): Tarifpost 111 für die Bewilligung der Ankündigungsanlage
G (je angefangene m² Fläche € 13,90 mit 100% Zuschlag für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen) € 166,80Tarifpost 111 für die Bewilligung der Ankündigungsanlage
Paragraph 6, OSchG , (je angefangene m² Fläche € 13,90 mit 100% Zuschlag , für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen) € 166,80 Tarifpost 6 für die Vidierung der Projektsunterlagen (9 Vidierungen à € 13,90) € 125,10 Gesamtsumme: € 291,90 Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 19.10.2015 beantragten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde X. die Genehmigung
G) für die Errichtung einer freistehenden LED Ankündigungsanlage (Nettodisplaygröße von 11,14 m²) mit einer Breite von 4,48 m und einer Gesamthöhe von 6,40 m (Bildschirmhöhe 2,56 m) in der Ortschaft Y. auf Grundstück yyy/y KG X.. Mit Ansuchen vom 19.10.2015 beantragten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde römisch zehn. die Genehmigung
Paragraph 6, Ortsbildschutzgesetz (OSchG) für die Errichtung einer freistehenden LED Ankündigungsanlage (Nettodisplaygröße von 11,14 m²) mit einer Breite von 4,48 m und einer Gesamthöhe von 6,40 m (Bildschirmhöhe 2,56 m) in der Ortschaft Y. auf Grundstück yyy/y KG römisch zehn.. Mit Schreiben vom 29.10.2015 teilte die Bauabteilung der Marktgemeinde X. im Auftrag des Bürgermeisters den Beschwerdeführern mit, dass ihr Antrag vom 19.5.2015 abgelehnt werden müsse, da in der Gemeindevertretung der Marktgemeinde X. ein Beschluss gefasst worden sei, welche Genehmigungen für weitere Werbeanlagen ausschließe.Mit Schreiben vom 29.10.2015 teilte die Bauabteilung der Marktgemeinde römisch zehn. im Auftrag des Bürgermeisters den Beschwerdeführern mit, dass ihr Antrag vom 19.5.2015 abgelehnt werden müsse, da in der Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn. ein Beschluss gefasst worden sei, welche Genehmigungen für weitere Werbeanlagen ausschließe. Mit Eingabe ihrer nunmehrigen Rechtsvertreter vom 2.1.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über ihren Antrag nach § 6 OSchG.Mit Eingabe ihrer nunmehrigen Rechtsvertreter vom 2.1.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über ihren Antrag nach Paragraph 6, OSchG. Am 10.4.2017 übermittelte die Bauabteilung den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer ein von den Ortsplanern der Marktgemeinde X. erstelltes (negatives) Raumordnungsgutachten vom 27.3.2017 zu den Auswirkungen einer Werbeanlage auf das Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde X. zum Parteiengehör.Am 10.4.2017 übermittelte die Bauabteilung den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer ein von den Ortsplanern der Marktgemeinde römisch zehn. erstelltes (negatives) Raumordnungsgutachten vom 27.3.2017 zu den Auswirkungen einer Werbeanlage auf das Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde römisch zehn. zum Parteiengehör. Am 4.5.2017 legten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Gegengutachten ihres Privatsachverständigen vom 3.5.2017 zum Raumordnungsgutachten vom 27.3.2017 vor. Mit Bescheid vom 1.8.2017 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde X. den Beschwerdeführern
G die Aufstellung einer LED Werbetafel in der Ortschaft Y. an der L … XY Straße auf Grundstück yyy/y KG X.. In der Bescheidbegründung führte der Bürgermeister zusammengefasst unter Hinweis auf § 6 Abs 3 OSchG aus, dass nach dem ermittelten Sachverhalt (er verwies dabei im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten der Ortsplaner) sich die Anlage nicht in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen werde. Durch die von der Werbetafel ausgehende Störung, vor allem durch die wechselnde Helligkeit und aufgrund der Größe, Art und Beschaffenheit der Anlage, werde eine deutliche Beeinträchtigung sowohl für das Ortsbild als auch für die unmittelbaren Bewohner herbeigeführt.Mit Bescheid vom 1.8.2017 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn. den Beschwerdeführern
Paragraph 5, OSchG die Aufstellung einer LED Werbetafel in der Ortschaft Y. an der L … XY Straße auf Grundstück yyy/y KG römisch zehn.. In der Bescheidbegründung führte der Bürgermeister zusammengefasst unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 3, OSchG aus, dass nach dem ermittelten Sachverhalt (er verwies dabei im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten der Ortsplaner) sich die Anlage nicht in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen werde. Durch die von der Werbetafel ausgehende Störung, vor allem durch die wechselnde Helligkeit und aufgrund der Größe, Art und Beschaffenheit der Anlage, werde eine deutliche Beeinträchtigung sowohl für das Ortsbild als auch für die unmittelbaren Bewohner herbeigeführt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 14.8.2017 eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde X. (im Folgenden: belangte Behörde).Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 14.8.2017 eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn. (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretungssitzung am 11.12.2017 die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich den Bescheid des Bürgermeisters vom 1.8.2017. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 18.1.2018 eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Sie brachten zusammengefasst vor, dass die von ihnen projektierte LED Werbeanlage in keinster Weise das Ortsbild störe, wobei sie im Wesentlichen auf das von ihnen beigebrachte Privatgutachten verwiesen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Unschlüssigkeit ihres Gutachtens attestiert. Sie beantragten den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach Berichtigung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Ankündigungsanlage stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht richtete zunächst an die Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage der in § 6 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 OSchG geforderten Plan- und Einreichunterlagen.Das Verwaltungsgericht richtete zunächst an die Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage der in Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, OSchG geforderten Plan- und Einreichunterlagen. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12.2.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine planliche Darstellung, einen Grundbuchsauszug, einen Nachweis über die Verfügungsberechtigung für den Anbringungsort (Pachtvertrag), eine nähere Betriebsbeschreibung, sowie ein Messprotokoll über die lichttechnische Aufnahme einer Videotafel. Sie stellten weiters klar, dass die Bewilligung im Sinne des § 7 OSchG für 5 Jahre begehrt werde. Nach den vorgelegten technischen Daten soll die LED Werbeanlage eine Bildschirmfläche von 11,14 m² (Breite 4,35 m, Höhe 2,56
G beantragte LED-Ankündigungsanlage ist mit einer Bildschirmbreite von 3,2 m und einer Bildschirmhöhe von 1,6 m (Gesamtbildschirmfläche 5,12 m²) gegenüber der ursprünglich beantragten Anlage (Gesamtbildschirmfläche 11,14 m²) um mehr als 50 % verkleinert und weist mit einer Gesamthöhe von 2,83 m (bezogen auf das Niveau der XY Straße) eine deutlich niedrigere Höhe als ursprünglich beantragt auf. Der beantragte Aufstellungsort der Ankündigungsanlage befindet sich im nördlichen Bereich des als Grünland ausgewiesenen Grundstückes yyy/y KG X. mit einem Abstand von 5 m zur Fahrbahn der XY Straße und von 2 m zum dahinterliegenden als Bauland ausgewiesenen Grundstück vvvv KG V., welches durch eine Hecke begrenzt wird. Der Übergang des Landschaftsraums im beantragten Aufstellungsort zur vorhandenen ländlich geprägte Wohnbebauung westlich und östlich der XY Straße wird durch die verkleinerte Ankündigungsanlage in nur sehr geringer Weise verändert. Die Leuchtwirkung der Ankündigungsanlage ist mit der Leuchtwirkung, die durch die Fenster der umliegenden Häuser erreicht wird, vergleichbar. Die Leuchtfläche erreicht etwa die Größe von 3 Fenstern der umgebenden Häuser. Eine Störung oder Beeinträchtigung des Ortsbildes aus Richtung X. ist nicht zu erwarten. Aus Richtung V. ist die in reduzierter Größe vorgesehene Anlage kaum mehr erkennbar, die Erkennbarkeit des Landschaftsbildes, im Wesentlichen der Bebauung auf dem … Rücken, bleibt unberührt.Die von den Beschwerdeführern mit Änderungsansuchen vom 10.4.2018 zur Bewilligung
Paragraph 6, OSchG beantragte LED-Ankündigungsanlage ist mit einer Bildschirmbreite von 3,2 m und einer Bildschirmhöhe von 1,6 m (Gesamtbildschirmfläche 5,12 m²) gegenüber der ursprünglich beantragten Anlage (Gesamtbildschirmfläche 11,14 m²) um mehr als 50 % verkleinert und weist mit einer Gesamthöhe von 2,83 m (bezogen auf das Niveau der XY Straße) eine deutlich niedrigere Höhe als ursprünglich beantragt auf. Der beantragte Aufstellungsort der Ankündigungsanlage befindet sich im nördlichen Bereich des als Grünland ausgewiesenen Grundstückes yyy/y KG römisch zehn. mit einem Abstand von 5 m zur Fahrbahn der XY Straße und von 2 m zum dahinterliegenden als Bauland ausgewiesenen Grundstück vvvv KG römisch fünf., welches durch eine Hecke begrenzt wird. Der Übergang des Landschaftsraums im beantragten Aufstellungsort zur vorhandenen ländlich geprägte Wohnbebauung westlich und östlich der XY Straße wird durch die verkleinerte Ankündigungsanlage in nur sehr geringer Weise verändert. Die Leuchtwirkung der Ankündigungsanlage ist mit der Leuchtwirkung, die durch die Fenster der umliegenden Häuser erreicht wird, vergleichbar. Die Leuchtfläche erreicht etwa die Größe von 3 Fenstern der umgebenden Häuser. Eine Störung oder Beeinträchtigung des Ortsbildes aus Richtung römisch zehn. ist nicht zu erwarten. Aus Richtung römisch fünf. ist die in reduzierter Größe vorgesehene Anlage kaum mehr erkennbar, die Erkennbarkeit des Landschaftsbildes, im Wesentlichen der Bebauung auf dem … Rücken, bleibt unberührt. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfestellungen gründen sich auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten Änderungspläne und das dazu erstattete Amtsgutachten vom 19.4.2018 des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Ortsbildschutz. Der Amtssachverständige hat darin nach detaillierter Befundaufnahme des im beantragten Aufstellungsort bestehenden Orts-und Landschaftsbildes die Auswirkungen der beantragten Ankündigungsanlage dargelegt und dazu schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, warum nach erfolgter wesentlicher Reduzierung des Ausmaßes der Anlage eine Störung und Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr zu erwarten ist. Demgegenüber fehlen im von der belangten Behörde vorgelegten Gegengutachten ihrer Ortsplanerin vom 16.4.2018 konkrete nachvollziehbare Feststellungen zu den Auswirkungen der wesentlich verkleinerten Ankündigungsanlage. Die Sachverständige der belangten Behörde (Ortsplanerin) hat, worauf der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung zutreffend hinweist, in ihrem Gutachten nicht schlüssig aufgezeigt, warum nach Verkleinerung der Ankündigungsanlage die durch die neue Anlage bewirkten Änderungen noch eine konkrete Beeinträchtigung darstellen sollten. Sie ist insbesondere auch nicht auf die von den Beschwerdeführern eingereichte einen Projektsbestandteil bildende Betriebsbeschreibung zur Betriebszeit der Ankündigungsanlage, den Intervallen der Ankündigungen und der Leuchtstärke, sowie auf das dazu vorgelegte Messprotokoll über die lichttechnische Aufnahme der Videotafel eingegangen. Das Verwaltungsgericht folgt daher zu den zu erwarteten Auswirkungen der verkleinerten Ankündigungsanlage auf das Ortsbild den Ausführungen des Amtsgutachters in seinem Gutachten vom 19.4.2018. Rechtliche Beurteilung:
G ist Ortsbild im Sinne des Gesetzes das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
Paragraph eins, OSchG ist Ortsbild im Sinne des Gesetzes das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.
G bedarf die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen
Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.
Paragraph 6, Absatz eins, OSchG bedarf die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen
Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke. Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist (§ 6 Abs 2 OSchG).Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt Paragraph 4, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist (Paragraph 6, Absatz 2, OSchG). Aus § 4 Abs 2 und 3 OSchG ergibt sich die Verpflichtung des Antragstellers die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben, wobei, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangt werden können.Aus Paragraph 4, Absatz 2 und 3 OSchG ergibt sich die Verpflichtung des Antragstellers die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben, wobei, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangt werden können.
G ist die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.
Paragraph 6, Absatz 3, OSchG ist die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden. Für die Frage, ob im konkreten Einzelfall durch die beantragte Ankündigungsanlage eine Störung oder Verunstaltung des Ortsbildes im Sinne des Gesetzes vorliegt, hat die Bewilligungsbehörde ein ausreichend begründetes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (vgl. VwGH 15.9.1992, 92/05/0123 mwN). Dabei hat die Behörde ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des charakteristischen Orts(teil)bildes oder Landschaftsbildes zu beurteilen (vgl. VwGH 19.12.1996, 93/06/0229; 23.6.2010, 2009/06/0014). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die Verwaltungsgerichte anzuwenden.Für die Frage, ob im konkreten Einzelfall durch die beantragte Ankündigungsanlage eine Störung oder Verunstaltung des Ortsbildes im Sinne des Gesetzes vorliegt, hat die Bewilligungsbehörde ein ausreichend begründetes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen vergleiche VwGH 15.9.1992, 92/05/0123 mwN). Dabei hat die Behörde ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des charakteristischen Orts(teil)bildes oder Landschaftsbildes zu beurteilen vergleiche VwGH 19.12.1996, 93/06/0229; 23.6.2010, 2009/06/0014). Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf die Verwaltungsgerichte anzuwenden.
G gilt die mit der Bewilligung der Errichtung (Änderung)
verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen für die begehrte Zeitdauer, höchstens jedoch für fünf Jahre ab der Erteilung der Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, OSchG gilt die mit der Bewilligung der Errichtung (Änderung)
Paragraph 6, verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigungen für die begehrte Zeitdauer, höchstens jedoch für fünf Jahre ab der Erteilung der Bewilligung. Die gegenständlich beantragte LED Videowall für wechselnde Ankündigungen stellt jedenfalls eine Ankündigungsanlage im Sinne des § 6 OSchG dar (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0232).Die gegenständlich beantragte LED Videowall für wechselnde Ankündigungen stellt jedenfalls eine Ankündigungsanlage im Sinne des Paragraph 6, OSchG dar vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/06/0232). Die Verfügungsberechtigung über den Aufstellungsort
G haben die Beschwerdeführer nach Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts durch Vorlage des Pachtvertrags mit den Grundstückseigentümern nachgewiesen. Die Verfügungsberechtigung über den Aufstellungsort
Paragraph 6, Absatz 2, OSchG haben die Beschwerdeführer nach Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts durch Vorlage des Pachtvertrags mit den Grundstückseigentümern nachgewiesen. Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht den verfahrenseinleitenden Antrag
Durch diese Projektänderung wird die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068).Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 13, Absatz 8, AVG durch eine wesentliche Verkleinerung des Projektes geändert. Durch diese Projektänderung wird die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068). Die Auswirkungen des geänderten (wesentlich verkleinerten) Projekts auf das Ortsbild im Aufstellungsbereich wurde durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Ortsbildschutz an Hand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes beurteilt, wobei der Amtssachverständige schlüssig ausführte, dass in Folge der Verkleinerung der Ankündigungsfläche (Leuchtfläche des Bildschirms) eine beeinträchtigende bzw. störende Wirkung nicht mehr zu erwarten sei. Dem konnte die belangte Behörde durch das von ihr vorgelegte Gutachten ihrer Ortsplanerin nicht erfolgreich entgegentreten. Wie bereits ausgeführt hat sich die Ortsplanerin der belangten Behörde nicht konkret mit der Projektänderung (Betriebsbeschreibung zu den Leuchtstärken, lichttechnisches Messprotokoll) auseinandergesetzt und auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, woraus konkret nach wesentlicher Verkleinerung der Ankündigungsanlage die Störung bzw. Verunstaltung des Ortsbildes im Aufstellungsbereich abzuleiten sei. Die von ihr angeführte Wahrnehmbarkeit der Ankündigungsanlage alleine begründet noch keine Störung oder Verunstaltung im Sinne des Gesetzes. Auch mit ihrem Hinweis auf das räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde im Hinblick auf die YZ.-Siedlung (Festlegung der Freihaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Filial-Kirche S. von jeglichen das Landschaftsbild beeinträchtigenden und störenden baulichen Maßnahmen) hat die Sachverständige der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan, worin die Beeinträchtigung durch die gegenständliche verkleinerte Ankündigungsanlage konkret liegt, zumal sie selbst in ihrer Befundaufnahme ausführte, dass die verkleinerte Anlage vom Norden nur mehr marginal in Erscheinung treten bzw. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar sei. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Ankündigungsanlage rechtlich weder um ein Bauwerk, noch um eine bauliche Anlage oder eine bauliche Maßnahme im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 BauPolG. Der Verweis der Sachverständigen auf das BauTG 2015, sowie auf das Salzburger Landesstraßengesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz zur Begründung ihrer negativen gutachterlichen Stellungnahme geht daher ins Leere. Die ortsbildschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist im Einzelfall nach den Vorgaben des § 6 OSchG zu beurteilen. Es kann somit auch nicht ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass aufgrund negativer Erfahrungen von anderen Ankündigungsanlagen im Gemeindegebiet generell keine weiteren Ankündigungsanlagen mehr errichtet werden sollen, einen ortsbildschutzrechtlichen Versagungsgrund begründen.Die Auswirkungen des geänderten (wesentlich verkleinerten) Projekts auf das Ortsbild im Aufstellungsbereich wurde durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Ortsbildschutz an Hand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes beurteilt, wobei der Amtssachverständige schlüssig ausführte, dass in Folge der Verkleinerung der Ankündigungsfläche (Leuchtfläche des Bildschirms) eine beeinträchtigende bzw. störende Wirkung nicht mehr zu erwarten sei. Dem konnte die belangte Behörde durch das von ihr vorgelegte Gutachten ihrer Ortsplanerin nicht erfolgreich entgegentreten. Wie bereits ausgeführt hat sich die Ortsplanerin der belangten Behörde nicht konkret mit der Projektänderung (Betriebsbeschreibung zu den Leuchtstärken, lichttechnisches Messprotokoll) auseinandergesetzt und auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, woraus konkret nach wesentlicher Verkleinerung der Ankündigungsanlage die Störung bzw. Verunstaltung des Ortsbildes im Aufstellungsbereich abzuleiten sei. Die von ihr angeführte Wahrnehmbarkeit der Ankündigungsanlage alleine begründet noch keine Störung oder Verunstaltung im Sinne des Gesetzes. Auch mit ihrem Hinweis auf das räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde im Hinblick auf die YZ.-Siedlung (Festlegung der Freihaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Filial-Kirche S. von jeglichen das Landschaftsbild beeinträchtigenden und störenden baulichen Maßnahmen) hat die Sachverständige der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan, worin die Beeinträchtigung durch die gegenständliche verkleinerte Ankündigungsanlage konkret liegt, zumal sie selbst in ihrer Befundaufnahme ausführte, dass die verkleinerte Anlage vom Norden nur mehr marginal in Erscheinung treten bzw. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar sei. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Ankündigungsanlage rechtlich weder um ein Bauwerk, noch um eine bauliche Anlage oder eine bauliche Maßnahme im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, BauPolG. Der Verweis der Sachverständigen auf das BauTG 2015, sowie auf das Salzburger Landesstraßengesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz zur Begründung ihrer negativen gutachterlichen Stellungnahme geht daher ins Leere. Die ortsbildschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist im Einzelfall nach den Vorgaben des Paragraph 6, OSchG zu beurteilen. Es kann somit auch nicht ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass aufgrund negativer Erfahrungen von anderen Ankündigungsanlagen im Gemeindegebiet generell keine weiteren Ankündigungsanlagen mehr errichtet werden sollen, einen ortsbildschutzrechtlichen Versagungsgrund begründen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren liegen nach Projektänderung vom 10.4.2018 keine Versagungsgründe nach § 6 OSchG vor, sodass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung haben.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren liegen nach Projektänderung vom 10.4.2018 keine Versagungsgründe nach Paragraph 6, OSchG vor, sodass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung haben. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der angefochtene Versagungsbescheid aufzuheben und den Beschwerdeführern antragsgemäß nach Projektänderung die Bewilligung nach § 6 OSchG zu erteilen.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der angefochtene Versagungsbescheid aufzuheben und den Beschwerdeführern antragsgemäß nach Projektänderung die Bewilligung nach Paragraph 6, OSchG zu erteilen. Mit der Erteilung der Bewilligung sind auch die nach den näher angeführten Landesabgabenvorschriften vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben für die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung samt Genehmigungsvermerken
AVG vorzuschreiben.Mit der Erteilung der Bewilligung sind auch die nach den näher angeführten Landesabgabenvorschriften vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben für die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung samt Genehmigungsvermerken
Paragraph 78, AVG vorzuschreiben. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 92/05/0123, 93/06/0229, 2010/06/0232, Ra 2016/05/0068). Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 92/05/0123, 93/06/0229, 2010/06/0232, Ra 2016/05/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.324.1.29.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.