Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 4§ 2§ 30§ 35§ 45§ 47§ 48§ 49§ 5§ 57§ 62RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.06.2018 Geschäftszahl405-9/490/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte
§ 28Vw
GVG iVm §§ 29 und 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 29 und 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb AC, AD 30/4, 5020 Salzburg, ist verpflichtet, den in der Zeit von 1.7.2017 bis zum 30.9.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 1.145,00 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geb AC, AD 30/4, 5020 Salzburg, ist verpflichtet, den in der Zeit von 1.7.2017 bis zum 30.9.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 1.145,00 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz ist in monatlichen Raten von € 100,- bis spätestens 15. des jeweiligen Monats zu leisten. Die erste Rate ist mit 1.8.2018 fällig und endet mit vollständiger Abdeckung des Aufwandes. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.11.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/26-2017, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 1.7.2017 bis zum 30.9.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 2.151,03 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz wurde vorgeschrieben in monatlichen Raten von € 100,- bis spätestens 15. des jeweiligen Monats. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 26.6.2017 und 7.8.2017 Herrn AA Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Juli, August und September 2017 in der Höhe von € 1.434,02 monatlich zuerkannt und ausbezahlt worden seien, da die Ehefrau AJ AI mit Leistung berücksichtigt worden sei. Frau AJ habe jedoch laut Schreiben von der Grundversorgung des Landes Salzburg für den Zeitraum Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 365,- für Juli 2017, in der Höhe von € 415,- für August 2017 und in der Höhe von € 365,- für September 2017 bezogen. Frau AJ habe
§ 4
Abs 3 Z 3 MSG keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und sei daher ohne Leistungsanspruch bei der Berechnung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Wohnkosten sei die Ehefrau als weitere Haushaltszugehörige Person für den höchstzulässigen Wohnaufwand
§ 2Abs 2 MSV-W zu berücksichtigen.
Die gesamten Wohnkosten seien daher auf alle im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, zwei Personen,
§ 2Abs 4 MSV-W aufzuteilen.
Herr AA habe für den Zeitraum Juli bis September 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 717,01 monatlich gehabt. Der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von insgesamt € 2.151,03 müsse
§ 30
Z 2 MSG zurückbezahlt werden, da erst zum späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass Frau AJ Leistungen aus der Grundversorgung im Juli, August und September erhalten habe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.11.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/26-2017, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 1.7.2017 bis zum 30.9.2017 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 2.151,03 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz wurde vorgeschrieben in monatlichen Raten von € 100,- bis spätestens 15. des jeweiligen Monats. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 26.6.2017 und 7.8.2017 Herrn AA Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Juli, August und September 2017 in der Höhe von € 1.434,02 monatlich zuerkannt und ausbezahlt worden seien, da die Ehefrau AJ AI mit Leistung berücksichtigt worden sei. Frau AJ habe jedoch laut Schreiben von der Grundversorgung des Landes Salzburg für den Zeitraum Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 365,- für Juli 2017, in der Höhe von € 415,- für August 2017 und in der Höhe von € 365,- für September 2017 bezogen. Frau AJ habe
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, MSG keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und sei daher ohne Leistungsanspruch bei der Berechnung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Wohnkosten sei die Ehefrau als weitere Haushaltszugehörige Person für den höchstzulässigen Wohnaufwand
Paragraph 2, Absatz 2, MSV-W zu berücksichtigen. Die gesamten Wohnkosten seien daher auf alle im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, zwei Personen,
Paragraph 2, Absatz 4, MSV-W aufzuteilen. Herr AA habe für den Zeitraum Juli bis September 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 717,01 monatlich gehabt. Der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von insgesamt € 2.151,03 müsse
Paragraph 30, Ziffer 2, MSG zurückbezahlt werden, da erst zum späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass Frau AJ Leistungen aus der Grundversorgung im Juli, August und September erhalten habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.11.2017, bei der Behörde eingelangt am 23.11.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen bezogen habe und das Sozialamt mit Bescheid vom 7.11.2017 eine Neuberechnung durchgeführt habe. Dabei sei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Beschwerdeführer zuerkannt worden, jedoch nicht der Ehegattin. Der Ehegattin des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 1.6.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe daher für sich und für die Ehefrau um Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 7/2017 ersucht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe beim Sozialamt einen Termin gehabt und ein entsprechendes Belehrungsblatt auf Deutsch und Arabisch unterschrieben. Zur Abgrenzung zwischen Mindestsicherung und Grundversorgung gebe es bereits eine grundlegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.2.2017 zu Zahl 405-9/152/1/22-
- Vor dem Hintergrund der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) seien die Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes richtlinienkonform zu interpretieren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe daher ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungen aus der Grundversorgung seien als Einkommen einzurechnen. Daher werde ersucht, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Beschwerdeführer und der Ehegattin für Juli bis September 2017 zuzuerkennen und die Verpflichtung zum Kostenersatz auf € 1.145,- (€ 365,- + € 415,- + € 365,-) zu reduzieren.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.11.2017, bei der Behörde eingelangt am 23.11.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen bezogen habe und das Sozialamt mit Bescheid vom 7.11.2017 eine Neuberechnung durchgeführt habe. Dabei sei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Beschwerdeführer zuerkannt worden, jedoch nicht der Ehegattin. Der Ehegattin des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 1.6.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe daher für sich und für die Ehefrau um Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 7 aus 2017, ersucht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe beim Sozialamt einen Termin gehabt und ein entsprechendes Belehrungsblatt auf Deutsch und Arabisch unterschrieben. Zur Abgrenzung zwischen Mindestsicherung und Grundversorgung gebe es bereits eine grundlegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.2.2017 zu Zahl 405-9/152/1/22-
- Vor dem Hintergrund der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) seien die Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes richtlinienkonform zu interpretieren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe daher ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungen aus der Grundversorgung seien als Einkommen einzurechnen. Daher werde ersucht, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dem Beschwerdeführer und der Ehegattin für Juli bis September 2017 zuzuerkennen und die Verpflichtung zum Kostenersatz auf € 1.145,- (€ 365,- + € 415,- + € 365,-) zu reduzieren. Mit 20.2.2018 hat die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass am 22.11.2017 das Beschwerdeschreiben von Herrn AA bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden sei. Mit Bescheid vom 26.6.2017 und 7.8.2017 seien Herrn AA Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Juli, August und September in der Höhe von € 1.434,02 monatlich zuerkannt und ausbezahlt worden. Die Ehegattin sei auf Grund des mit 7.6.2017 in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheides bei der BMS mitberücksichtigt worden. Frau AJ habe jedoch laut Schreiben vom 24.10.2017 von der Grundversorgung des Landes Salzburg für den Zeitraum Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 365,- für Juli 2017, € 415,- für August 2017 und € 365,- für September 2017 bezogen. Der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegattin bestehe erst ab Oktober 2017 und nicht bereits für die Monate Juli bis September 2017, da der asylrechtliche Zuerkennungsbescheid vom 7.6.2017 Rechtskraft erlangt habe, die persönlichen Voraussetzungen der §§ 4 Abs 1 iVm 4 Abs 2 Z 4 MSG erfüllt seien und ab Oktober 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezogen worden seien, sodass die Ehefrau nicht mehr unter den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs 3 Z 3 MSG falle. Der Kostenersatz sei seitens der Behörde zu Recht erlassen worden, da Frau AJ in den Monaten Juli bis September 2017 unter den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs 3 Z 3 MSG falle und daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei in den Monaten Juli bis September 2017 ohne Leistungsanspruch bei der Berechnung zu berücksichtigen. Der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von insgesamt € 2.151,03 müsse
§ 30
Z 2 MSG zurückbezahlt werden, da erst am 24.10.2017 bekannt geworden sei, dass Frau AJ Leistungen aus der Grundversorgung für die Monate Juli, August und September 2017 erhalten habe. Mit 20.2.2018 hat die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass am 22.11.2017 das Beschwerdeschreiben von Herrn AA bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden sei. Mit Bescheid vom 26.6.2017 und 7.8.2017 seien Herrn AA Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate Juli, August und September in der Höhe von € 1.434,02 monatlich zuerkannt und ausbezahlt worden. Die Ehegattin sei auf Grund des mit 7.6.2017 in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheides bei der BMS mitberücksichtigt worden. Frau AJ habe jedoch laut Schreiben vom 24.10.2017 von der Grundversorgung des Landes Salzburg für den Zeitraum Juli bis September 2017 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 365,- für Juli 2017, € 415,- für August 2017 und € 365,- für September 2017 bezogen. Der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegattin bestehe erst ab Oktober 2017 und nicht bereits für die Monate Juli bis September 2017, da der asylrechtliche Zuerkennungsbescheid vom 7.6.2017 Rechtskraft erlangt habe, die persönlichen Voraussetzungen der Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 4 Absatz 2, Ziffer 4, MSG erfüllt seien und ab Oktober 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezogen worden seien, sodass die Ehefrau nicht mehr unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, MSG falle. Der Kostenersatz sei seitens der Behörde zu Recht erlassen worden, da Frau AJ in den Monaten Juli bis September 2017 unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, MSG falle und daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei in den Monaten Juli bis September 2017 ohne Leistungsanspruch bei der Berechnung zu berücksichtigen. Der zu viel zuerkannte und ausbezahlte Betrag von insgesamt € 2.151,03 müsse
Paragraph 30, Ziffer 2, MSG zurückbezahlt werden, da erst am 24.10.2017 bekannt geworden sei, dass Frau AJ Leistungen aus der Grundversorgung für die Monate Juli, August und September 2017 erhalten habe. In vorliegender Angelegenheit fand am 9.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Daran haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin teilgenommen. Als Dolmetscher für die Sprache Arabisch war Herr AE AF der Verhandlung beigezogen. In der Verhandlung wurde die Partei gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts verlesen. Auf Grund eines Versehens ist die belangte Behörde zu der Verhandlung am 9.5.2018 nicht geladen worden. Folglich wurde nach telefonischer Rücksprache der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung mit der Bitte um Stellungnahme dahingehend übermittelt, ob eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt wird. Mit Schreiben vom 17.5.2018 hat die belangte Behörde auf eine weitere Verhandlung verzichtet und zum Protokoll angeführt, dass das Beschwerdedatum in der zweiten Zeile des Protokolls auf Seite 3, 22.1.2017 laute, die Beschwerde jedoch vom 22.11.2017 sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich am 17.7.2017 € 300,- von Herrn AO AP geliehen habe, da er von der Mindestsicherung noch kein Geld erhalten habe. Dazu merkte die belangte Behörde an, dass diese Begründung dahingehend nicht schlüssig sei, da Mindestsicherung immer am Anfang des Monats überwiesen werde - laut Kontoauszug vom 4.7.2017 € 834,02 BMS Juli 2017, 1.8.2017 € 834,02 BMS August 2017. Ansonsten werde auf den verfahrensgegenständlichen Kostenersatzbescheid und die Beschwerdevorlage verwiesen. Die Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass Personen auch mit rechtskräftigem, positivem Asylbescheid so lang unter den Tatbestand
§ 4
Abs 3 Z 3 MSG fallen, solange sie noch Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Diese Personen würden nicht über die persönlichen Voraussetzungen verfügen, um Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können.Auf Grund eines Versehens ist die belangte Behörde zu der Verhandlung am 9.5.2018 nicht geladen worden. Folglich wurde nach telefonischer Rücksprache der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung mit der Bitte um Stellungnahme dahingehend übermittelt, ob eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt wird. Mit Schreiben vom 17.5.2018 hat die belangte Behörde auf eine weitere Verhandlung verzichtet und zum Protokoll angeführt, dass das Beschwerdedatum in der zweiten Zeile des Protokolls auf Seite 3, 22.1.2017 laute, die Beschwerde jedoch vom 22.11.2017 sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich am 17.7.2017 € 300,- von Herrn AO AP geliehen habe, da er von der Mindestsicherung noch kein Geld erhalten habe. Dazu merkte die belangte Behörde an, dass diese Begründung dahingehend nicht schlüssig sei, da Mindestsicherung immer am Anfang des Monats überwiesen werde - laut Kontoauszug vom 4.7.2017 € 834,02 BMS Juli 2017, 1.8.2017 € 834,02 BMS August 2017. Ansonsten werde auf den verfahrensgegenständlichen Kostenersatzbescheid und die Beschwerdevorlage verwiesen. Die Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass Personen auch mit rechtskräftigem, positivem Asylbescheid so lang unter den Tatbestand
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, MSG fallen, solange sie noch Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Diese Personen würden nicht über die persönlichen Voraussetzungen verfügen, um Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb AC, ist am 15.9.2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.4.2015 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Berichtigungsbescheid vom 27.4.2015 wurde der Vorname des Beschwerdeführers auf AB geändert und dazu ausgeführt, dass es sich hier um einen Schreibfehler gehandelt hat, welcher zu berichtigen gewesen war. Bis 2017 hat der Beschwerdeführer in Wien gewohnt und ist im Mai 2017 nach Salzburg übersiedelt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers Frau AJ AI, geb yy, hat am 16.11.2016 einen Antrag
§ 35Asylgesetz beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.6.2017 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geb AC, ist am 15.9.2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.4.2015 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Berichtigungsbescheid vom 27.4.2015 wurde der Vorname des Beschwerdeführers auf Ausschussbericht geändert und dazu ausgeführt, dass es sich hier um einen Schreibfehler gehandelt hat, welcher zu berichtigen gewesen war. Bis 2017 hat der Beschwerdeführer in Wien gewohnt und ist im Mai 2017 nach Salzburg übersiedelt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers Frau AJ AI, geb yy, hat am 16.11.2016 einen Antrag
Paragraph 35, Asylgesetz beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.6.2017 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Frau AJ ist im Mai 2017 nach Salzburg gekommen. Dort hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch für sie einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli und August 2017 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 9.6.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/10-2017, Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. An Pflichtanspruch ergab sich ein Betrag von € 1.266,70, an Kann-Leistung ein Betrag von € 167,
- Mit Bescheid vom 14.8.2017, 3/01-BMS/xxx/19-2017, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auch für den Monat August 2017 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. An Pflichtleistung ergab sich wiederum ein Betrag von € 1.266,70, an Kann-Leistung ein Betrag von € 167,
- In der Niederschrift vom 19.5.2017 vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Einzahlung von AO AP in der Höhe von € 300,- auf seinem Konto vom 17.7.2017 ein Betrag war, den sich der Beschwerdeführer von seinem Großcousin ausgeliehen hat. Er hat dazu angegeben, dass er dieses Geld wieder zurückzahlen muss. Diese Angabe hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt und dazu ausgeführt, dass er das Geld inzwischen wieder zurückgezahlt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich dieses Geld geliehen hat, da die Mindestsicherung für diesen Monat noch nicht eingelangt ist. Mit Schreiben vom 24.10.2017 hat die Grundversorgungsabteilung, Referat 3/03, Soziale Absicherung und Eingliederung, der belangten Behörde mitgeteilt, dass man davon Kenntnis erlangt hat, dass Frau AI AJ ab Juli 2017 mit ihrem Gatten in die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung miteinbezogen wurde. Dazu hat die Grundversorgungsstelle ausgeführt, dass Frau AJ seit Juli 2017 Grundversorgungsleistungen bezogen hat in der Höhe von € 150,- für Miete und € 215,- für Lebensunterhalt, somit € 365,- für den Monat Juli 2017, € 150,- für Miete, € 215,- für Lebensunterhalt und € 50,- für Bekleidung, somit ein Betrag von € 415,- für den Monat August 2017 sowie € 150,- für Miete, € 215,- für Lebensunterhalt, somit insgesamt einen Betrag von € 365,- für den Monat September
- Insgesamt wurden somit in diesen drei Monaten Beträge in der Höhe von € 1.145,- an Grundversorgungsleistungen bezogen. In weiterer Folge erging am 7.11.2017 zur Zahl 3/01-BMS/xxx/26-2017 der hier verfahrensgegenständliche Kostenersatzbescheid mit dem die gewährte und ausbezahlte Mindestsicherungsleistung in der Höhe von € 2.151,03 für die Monate Juli, August und September 2017 zurückgefordert wurden. Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Kontoauszügen, Kontonummer xxxxx, Bankleitzahl zzz, ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 17.7.2017 eine Gutschrift in der Höhe von € 300,- von Herrn AO AP überwiesen wurde. Die belangte Behörde hat diese € 300,- in die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Juli 2017 nicht miteinbezogen. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung angegeben, dass er sich dieses Geld ausgeliehen hat und auch wieder zurückgegeben hat. Zu den sonstigen Eigenerlägen, die aus dem Kontoauszug ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben, dass es sich dabei um Beträge handelt, die der Beschwerdeführer von seinem Konto zuvor abgehoben hat, um finanzielle Mittel zu Hause zur Verfügung zu haben, und in weiterer Folge auf das Konto wieder einbezahlt hat. Auch diese Eigenerläge wurden in die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Juli bis September 2017 nicht miteinberechnet. Der Beschwerdeführer und seine Gattin bewohnen eine Wohnung in der AD 30/4 in 5020 Salzburg. Diese Wohnung bewohnen die beiden alleine und haben dafür eine monatliche Miete in der Höhe von € 570,- zzgl € 30,- Heizkostenakonto zu begleichen. Die oben getroffenen Feststellungen haben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem beim Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind dabei nicht hervorgetreten, weshalb der obige Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Grundsätze …
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. … § 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Persönliche Voraussetzungen Paragraph 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Persönliche Voraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
- Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder
den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 65 und 65 a FPG 2005 oder
den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EG”
§ 45
NAG,“Daueraufenthalt-EG”
Paragraph 45, NAG, b) “Familienangehöriger”
§ 47
Abs 2 NAG,“Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c) “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”
§ 48
NAG,“Daueraufenthalt-Familienangehöriger”
Paragraph 48, NAG, d) “Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
§ 49
NAG;“Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
- nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
- Personen, die auf Grund eines Reisevisums (§ 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Reisevisums (Paragraph 20, FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen;
- schutzbedürftige Fremde
§ 5
des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des EinkommensParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des Einkommens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. … § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Hilfe für den Lebensunterhalt und den WohnbedarfParagraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages
Z 1.besteht 21 % des Betrages
Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Von den Mindeststandards
Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(3)Von den Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 29 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - ErsatzansprücheParagraph 29, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Ersatzansprüche
(1)Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1.die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);1.die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (Paragraph 30,); 2.unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).2.unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (Paragraph 31,).
(2)Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3)Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.
(3)Durch Absatz eins, werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht beschränkt. § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre ErbenParagraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
(1)Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1.die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;1.die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist; 2.nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; 3.sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet; oder 4. sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten
Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten
Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
(4)Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. § 5 Salzburger Grundversorgungsgesetzes idgF - ZielgruppeParagraph 5, Salzburger Grundversorgungsgesetzes idgF - Zielgruppe
(1)Die Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, gewährt. Trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg kommt eine solche nicht in Betracht für: 1.Ziffer eins Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind; 2.Ziffer 2 Fremde, die von der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung) einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen worden sind;Fremde, die von der Koordinationsstelle (Artikel 3, Absatz 2, der Grundversorgungsvereinbarung) einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen worden sind; 3.Ziffer 3 Fremde, die ohne Herstellung des Einvernehmens mit den dafür zuständigen Stellen die Grundversorgung nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften eigenmächtig verlassen haben.
(2)Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.
(3)Schutzbedürftig sind: 1.Ziffer eins Asylwerberinnen und Asylwerber; 2.Ziffer 2 Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist; 3.Ziffer 3 Fremde mit a)Litera a einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs 1 Z 1 oder 2 Asyl
G,einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG, b)Litera b einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene auf Grund einer Verordnung
§ 62Asyl
G odereinem Aufenthaltsrecht für Vertriebene auf Grund einer Verordnung
Paragraph 62, AsylG oder c)Litera c einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 10 NAG;einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG; 4.Ziffer 4 Fremde ohne ein Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind; 5.Ziffer 5 Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, soweit sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Anspruch nehmen. Artikel 29 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht subsidiären Schutz und für Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) - Sozialhilfeleistungen
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Für Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz hat die hilfesuchende Person selbst Ersatz zu leisten, wenn nachträglich bekannt geworden ist, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (vgl § 29 Abs 1 Z 1 MSG sowie § 30 Abs 1 Z 2 MSG). Auf Grundlage dieser Bestimmungenen ist der in diesem Verfahren bekämpfte Kostenersatzbescheid ergangen, da die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeit keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugestanden wären und daher der entsprechende Anteil der geleisteten Mindestsicherung zurückbezahlt werden muss. Für Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz hat die hilfesuchende Person selbst Ersatz zu leisten, wenn nachträglich bekannt geworden ist, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, MSG sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG). Auf Grundlage dieser Bestimmungenen ist der in diesem Verfahren bekämpfte Kostenersatzbescheid ergangen, da die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeit keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugestanden wären und daher der entsprechende Anteil der geleisteten Mindestsicherung zurückbezahlt werden muss.
§ 4
Abs 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben nur jene Personen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz vorbehaltlich Abs 3, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. § 4 Abs 2 Z 4 MSG zählt zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. § 4 Abs 3 MSG hingegen führt aus, dass keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz insbesondere schutzbedürftige Fremde
§ 5des Salzburger Grundversorgungsgesetzes haben.
§ 5 Salzburger Grundversorgungsgesetz führt aus, dass die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt wird, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Zum Begriff der Schutzbedürftigkeit führt § 5 Abs 3 Salzburger Grundversorgungsgesetz aus, dass darunter Asylwerber und Asylwerberinnen fallen sowie
Z 5 Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, soweit sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Anspruch nehmen.
Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben nur jene Personen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz vorbehaltlich Absatz 3,, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSG zählt zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. Paragraph 4, Absatz 3, MSG hingegen führt aus, dass keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz insbesondere schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes haben. Paragraph 5, Salzburger Grundversorgungsgesetz führt aus, dass die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt wird, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Zum Begriff der Schutzbedürftigkeit führt Paragraph 5, Absatz 3, Salzburger Grundversorgungsgesetz aus, dass darunter Asylwerber und Asylwerberinnen fallen sowie
Ziffer 5, Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, soweit sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Anspruch nehmen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in den Monaten Juli bis September Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, da sie nach Ansicht der zuständigen Behörde die Voraussetzungen
§ 5Salzburger Grundversorgungsgesetz erfüllt hat.
Die nun hier verfahrensgegenständlich zuständige Behörde ist der Ansicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Bezug von Grundversorgung die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 Z 3 nicht erfüllt, da sie als schutzbedürftige Fremde
§ 5Salzburger Grundversorgungsgesetz eingeordnet wurde.
Gleichermaßen legt jedoch das Salzburger Grundversorgungsgesetz fest, dass Asylberechtigte nicht schutzbedürftig sind, wenn sie Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Anspruch nehmen. Nun wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Bedarfsmonaten Juli, August und September 2017 sehr wohl in der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt und hätte sie demnach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz gehabt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in den Monaten Juli bis September Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, da sie nach Ansicht der zuständigen Behörde die Voraussetzungen
Paragraph 5, Salzburger Grundversorgungsgesetz erfüllt hat. Die nun hier verfahrensgegenständlich zuständige Behörde ist der Ansicht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Bezug von Grundversorgung die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erfüllt, da sie als schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, Salzburger Grundversorgungsgesetz eingeordnet wurde. Gleichermaßen legt jedoch das Salzburger Grundversorgungsgesetz fest, dass Asylberechtigte nicht schutzbedürftig sind, wenn sie Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Anspruch nehmen. Nun wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Bedarfsmonaten Juli, August und September 2017 sehr wohl in der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt und hätte sie demnach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz gehabt. Somit zeigt sich, dass allein aus dem Wortlaut der hier verfahrensgegenständlich einschlägigen Gesetze Salzburger Grundversorgungsgesetz und Salzburger Mindestsicherungsgesetz der tatsächliche Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw Grundversorgung nicht gelöst werden kann. Der Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Asylberechtigte beruht im Wesentlichen auf der Statusrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für den einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Richtlinie führt im Erwägungsgrund 45 aus, dass insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle es angezeigt ist, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Art 29 der Statusrichtlinie führt konkret zu den Sozialhilfeleistungen aus, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaates erhalten (vgl dazu auch VwGH vom 15.12.2001, Zahl 2008/10/0001; VwGH vom 29.9.2011, Zahl 2011/16/0065) Der Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Asylberechtigte beruht im Wesentlichen auf der Statusrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für den einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Richtlinie führt im Erwägungsgrund 45 aus, dass insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle es angezeigt ist, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Artikel 29, der Statusrichtlinie führt konkret zu den Sozialhilfeleistungen aus, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaates erhalten vergleiche dazu auch VwGH vom 15.12.2001, Zahl 2008/10/0001; VwGH vom 29.9.2011, Zahl 2011/16/0065) Die Richtlinie legt somit klar fest, dass ab Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder einer Asylberechtigten die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass diesen Personen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates, somit österreichischen Staatsbürgern, gewährt wird. Ab Zeitpunkt der Asylberechtigung erfüllen somit die Asylberechtigten die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung genauso wie österreichische Staatsbürger. Die Vorgaben der Statusrichtlinie wurden zwar im Wesentlichen im Salzburger Mindestsicherungsgesetz bzw. im Salzburger Grundversorgungsgesetz umgesetzt, der Beginn des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bleibt aber durch den gesetzlichen Wortlaut unklar. Aus den Vorgaben des Art 288 Abs 3 AEUV ("Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziel verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel") sowie aus Art 4 Abs 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) wird das an Behörden und Gerichte gerichtete Gebot abgeleitet, nationale Vorschriften richtlinienkonform auszulegen (vg. Schroeder in Grundkurs Europarecht, § 6 Rz 64 sowie EuGH Rs 14/83 von Colson und Kamann Rn 26). Auch bei der Anwendung von nationalem Recht ist dieses im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in Artikel 189 Abs 3 EWG-V (jetzt Art 288 Abs 3 AEUV- vormals Art 249 Abs 3 EGV) genannte Ziel zu erreichen (zur Abgrenzung von der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie Streinz, Europarecht, Rz 455ff). Die Vorgaben der Statusrichtlinie wurden zwar im Wesentlichen im Salzburger Mindestsicherungsgesetz bzw. im Salzburger Grundversorgungsgesetz umgesetzt, der Beginn des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bleibt aber durch den gesetzlichen Wortlaut unklar. Aus den Vorgaben des Artikel 288, Absatz 3, AEUV ("Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziel verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel") sowie aus Artikel 4, Absatz 3, EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) wird das an Behörden und Gerichte gerichtete Gebot abgeleitet, nationale Vorschriften richtlinienkonform auszulegen (vg. Schroeder in Grundkurs Europarecht, Paragraph 6, Rz 64 sowie EuGH Rs 14/83 von Colson und Kamann Rn 26). Auch bei der Anwendung von nationalem Recht ist dieses im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in Artikel 189 Absatz 3, EWG-V (jetzt Artikel 288, Absatz 3, AEUV- vormals Artikel 249, Absatz 3, EGV) genannte Ziel zu erreichen (zur Abgrenzung von der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie Streinz, Europarecht, Rz 455ff). Aufgrund der klaren Vorgabe des Art 29 der Statusrichtlinie heißt dies nun für den vorliegenden Fall, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ab Zuerkennung der Asylberechtigung Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Aufgrund der klaren Vorgabe des Artikel 29, der Statusrichtlinie heißt dies nun für den vorliegenden Fall, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ab Zuerkennung der Asylberechtigung Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Jene Beträge, die ihr zusätzlich aus der Grundversorgung zuerkannt wurden, sind in den bedarfsgegenständlichen Monaten als Einkommen anzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Einkommen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 365,- für Juli 2017, € 415,- für August 2017 und € 365,- für September 2017 ergab sich für die Bedarfsgemeinschaft somit ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 901,70 für Juli 2017, ein Betrag von € 861,70 für August 2017 sowie ein Betrag von € 901,70 ebenfalls für September
- Die Differenz zum ausbezahlten Mindestsicherungsbetrag beträgt somit insgesamt € 1.145,- und entspricht jenem Betrag, der an Einkommen aus der Grundversorgung der Ehegattin des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusätzlich noch zur Verfügung gestanden ist. Zu dem Eigenerlag in der Höhe von € 300,- des Großcousins AO AP ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, dass die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Mindestsicherung noch nicht ausbezahlt worden ist und er sich daher Geld ausgeliehen habe, nicht schlüssig erscheint. Von einer Miteinbeziehung dieses Eigenerlages war aber dennoch auf Grund des sonstigen nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich das Geld ausgeliehen hat und dann wieder zurückbezahlt hat, und auch im Hinblick auf § 5 Abs 1 MSG abzusehen.Zu dem Eigenerlag in der Höhe von € 300,- des Großcousins AO AP ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, dass die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Mindestsicherung noch nicht ausbezahlt worden ist und er sich daher Geld ausgeliehen habe, nicht schlüssig erscheint. Von einer Miteinbeziehung dieses Eigenerlages war aber dennoch auf Grund des sonstigen nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich das Geld ausgeliehen hat und dann wieder zurückbezahlt hat, und auch im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, MSG abzusehen. Sohin war der Kostenersatz auf einen Betrag von € 1.145,- zu reduzieren und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern. Zur Höhe der Rate von € 100,- wurde weder in Beschwerde noch in der Verhandlung ein Vorbringen erstattet. Folglich wurde diese auch für den reduzierten Kostenersatz beibehalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.490.1.10.2018