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{'item': '405-9/201/1/16-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.06.2018 Geschäftszahl405-9/201/1/16-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AA GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin, AC 7, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. AT AU, AV, AC 7, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr. AW AK, AM 102, 5020 Salzburg, auf Grund des Antrages des AR AS, verstorben am 17.08.2016, zuletzt wohnhaft in 5020 Salzburg, AQ 27/Top 335, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 08.11.2016, Zahl 3/01-SH/ xxx/26-2016, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird wie folgt stattgegeben: Gemäß §§ 6, 7 und 17 Salzburger Sozialhilfegesetz wird der AA GmbH in Liquidation, Sozialhilfe zur Bestreitung der Aufenthaltskosten für den am 17.08.2016 verstorbenen AR AS, im Seniorenwohnhaus AA für den Zeitraum 01.06.2016 bis 17.08.2016, zuerkannt:Gemäß Paragraphen 6, 7 und 17 Salzburger Sozialhilfegesetz wird der AA GmbH in Liquidation, Sozialhilfe zur Bestreitung der Aufenthaltskosten für den am 17.08.2016 verstorbenen AR AS, im Seniorenwohnhaus AA für den Zeitraum 01.06.2016 bis 17.08.2016, zuerkannt: Die Aufenthaltskosten in Höhe der geltenden Tarifobergrenzen betragen vom 01.06.2016 bis zum 17.08.2016 täglich € 93,

  1. Die Eigenleistung beträgt vom 01.06.2016 bis 17.08.2016 monatlich € 1.031,
  2. Die Eigenleistung bei Ruhen des Pflegegeldbezuges für Juni 2016 vermindert sich täglich in Höhe von € 13,55, für Juli und August 2016 täglich in Höhe von € 13,
  3. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016, hinsichtlich des Antrages des Herrn AR AS auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung des Aufenthaltes in der oben angeführten Einrichtung, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6, 7, 17, 29 und 32a Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) idgF angeführt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Verstorbene den mit 09.06.2016 datierten Sozialhilfeantrag unterfertigt habe, dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Weiters führte sie an, dass es eine Vereinbarung vom 15.10.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter des Verstorbenen gegeben habe, dass sie im Falle des Ablebens des AR AS offene Forderungen aufgrund ihrer Haftungserklärung zu übernehmen habe. Da sie somit zur Zahlung der offenen Forderungen aus dem Betreuungsvertrag verpflichtet sei, scheide die Gewährung von Sozialhilfe gemäß §§ 7, 17 Abs 9 S.SHG aus. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016, hinsichtlich des Antrages des Herrn AR AS auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung des Aufenthaltes in der oben angeführten Einrichtung, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 6, 7, 17, 29 und 32 a Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) idgF angeführt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Verstorbene den mit 09.06.2016 datierten Sozialhilfeantrag unterfertigt habe, dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Weiters führte sie an, dass es eine Vereinbarung vom 15.10.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter des Verstorbenen gegeben habe, dass sie im Falle des Ablebens des AR AS offene Forderungen aufgrund ihrer Haftungserklärung zu übernehmen habe. Da sie somit zur Zahlung der offenen Forderungen aus dem Betreuungsvertrag verpflichtet sei, scheide die Gewährung von Sozialhilfe gemäß Paragraphen 7, 17, Absatz 9, S.SHG aus. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die von Frau AX (nunmehr AY) übernommene Verpflichtung, offene Forderungen aus dem Betreuungsvertrag zu übernehmen, sich ausschließlich auf den Todesfall von Herrn AS beziehe und stelle daher keine mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistung eines Dritten an den Leistungserbringer im Sinne des § 17 Abs 9 S.SHG dar. Frau AY leiste durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht an den Leistungserbringer, sondern hafte nur in dem einen Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des Herrn AS noch offene Forderungen aus dem Betreuungsvertrag bestünden. Weder seien darüber hinaus wiederkehrende Leistungen vereinbart worden, noch habe Frau AY nach Abgabe der Haftungserklärung Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht. Die belangte Behörde verwechsle hier Haftungserklärung mit einer Erklärung über die Übernahme einer Hilfeleistung. Bei der von Frau AY abgegebenen Haftungserklärung handle es sich weder um eine Hilfeleistungserklärung Sinne des § 7 S.SHG, noch um eine im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarten Leistung an den Leistungserbringer im Sinne des § 17 Abs 9 S.SHG, sondern ausschließlich um eine Haftungserklärung zum Zeitpunkt des Ablebens des Herrn AS und habe die belangte Behörde bereits die Notwendigkeit der Unterbringung zu Sicherung des Lebensbedarfes des Herrn AS festgestellt, somit zur Tragung der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung ab dem 01.06.2016 verpflichtet sei.Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die von Frau AX (nunmehr AY) übernommene Verpflichtung, offene Forderungen aus dem Betreuungsvertrag zu übernehmen, sich ausschließlich auf den Todesfall von Herrn AS beziehe und stelle daher keine mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistung eines Dritten an den Leistungserbringer im Sinne des Paragraph 17, Absatz 9, S.SHG dar. Frau AY leiste durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht an den Leistungserbringer, sondern hafte nur in dem einen Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des Herrn AS noch offene Forderungen aus dem Betreuungsvertrag bestünden. Weder seien darüber hinaus wiederkehrende Leistungen vereinbart worden, noch habe Frau AY nach Abgabe der Haftungserklärung Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht. Die belangte Behörde verwechsle hier Haftungserklärung mit einer Erklärung über die Übernahme einer Hilfeleistung. Bei der von Frau AY abgegebenen Haftungserklärung handle es sich weder um eine Hilfeleistungserklärung Sinne des Paragraph 7, S.SHG, noch um eine im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarten Leistung an den Leistungserbringer im Sinne des Paragraph 17, Absatz 9, S.SHG, sondern ausschließlich um eine Haftungserklärung zum Zeitpunkt des Ablebens des Herrn AS und habe die belangte Behörde bereits die Notwendigkeit der Unterbringung zu Sicherung des Lebensbedarfes des Herrn AS festgestellt, somit zur Tragung der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung ab dem 01.06.2016 verpflichtet sei. Mit Vorlageschreiben vom 12.12.2016 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Tochter, Frau AX (AY), dem Sozialamt am 10.05.2016 mitteilte, dass Herr AS nicht mehr geschäftsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe am 31.05.2016 beim Bezirksgericht Salzburg eine Sachwalterschaft für Herrn AS beantragt. Der mit 09.06.2016 datierte Sozialhilfeantrag sei von Herrn AS unterfertigt worden, es werde jedoch davon ausgegangen, dass der Antrag vom Heim (von Frau AZ) ausgefüllt worden sei und dass Herr AS zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Herr AS sei vor der Bestellung eines Sachwalters verstorben. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin den Antrag mit Unterstützung des Hauses gemeinsam mit Herrn AS und in Abstimmung mit dessen Töchtern erstellt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe im Interesse von Herrn AS gelegen gewesen sei. Am 14.09.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Sachverhalt: AR AS, geboren am yy, verstarb am 17.08.
  4. Der Verstorbene wurde vom 15.10.2015 bis 17.08.2016 in der Einrichtung AA GmbH in Salzburg betreut und gepflegt. Zur Sicherung des Lebensbedarfes war die Unterbringung in der AA GmbH des AR AS notwendig. AR AS hatte eine monatliche Alterspension von € 347,91 und eine Ausgleichszulage von € 528,
  5. Abzüglich des Taschengeldes für AR AS von € 167,55 ergibt dies samt einem Korrekturbetrag von -0,01 eine Eigenleistung aus seinem Einkommen von € 670,
  6. Herr AS erhielt ein Bundespflegegeld der Stufe 3 in Höhe von monatlich € 451,80 abzüglich des daraus resultierenden Taschengeldes von € 45,20 und eines Ruhensbetrages von € 45,20, somit war eine Eigenleistung aus dem Pflegegeld von € 361,40 gegeben. Den Betrag von € 1.031,60 (Einkommen und Pflegegeld) konnte AR AS als Hilfeempfänger an die Beschwerdeführerin leisten. Für die Aufenthaltskosten vom 01.06.2016 bis 17.08.2016 bei der Beschwerdeführerin hatte AR AS täglich € 93,05 (täglicher Grundtarif € 41,26, täglicher Pflegegeldtarif € 51,79) zu leisten. Vermögen hatte AR AS in der verfahrensgegenständlichen Zeit keines mehr. Zwischen der Beschwerdeführerin und AR AS wurde am 15.10.2015 eine Vereinbarung abgeschlossen, welche auch die Tochter BA AX (AY) mit folgendem Inhalt unterschrieben hat: "I. Es wird festgestellt, dass die AA GmbH einen Betreuungsvertrag betreffend Herrn AS AR abgeschlossen hat. II.römisch zwei. Falls beim Ableben des Herrn AS AR noch offene Forderungen der AA GmbH - resultierend aus dem Betreuungsvertrag - gegenüber dem Verstorbenen bestehen sollten, dann erklärt Frau AX BA mit Unterfertigung dieser Vereinbarung ausdrücklich, für derartige offene Forderungen die Haftung zu übernehmen und, falls die offene Forderung nicht aus einer Kaution abgedeckt werden kann, Zahlung zu leisten. Ausdrücklich erklärt die Unterfertigte, darüber belehrt worden zu sein, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um eine Haftungserklärung handelt, die unter Umständen eine Zahlungspflicht auslösen kann. III.römisch drei. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen den Parteien, die diese Vereinbarung abschließen, schriftlich erstellt werden." Der Betreuungsvertrag selbst wurde von der AA GmbH und AR AS unterschrieben. Die Tochter BA AX (nunmehr AY) hielt zu diesem Zeitpunkt ihren Vater für geschäftsfähig. Die belangte Behörde hat durch einen Erhebungsbeamten am 31.03.2016 festgestellt, dass Herr AS geschäfts-, einsichts- und urteilsfähig ist. Am 10.05.2016 hat die Tochter des Herrn AS dem Sozialamt mitgeteilt, dass ihr Vater nicht mehr geschäftsfähig sei. Die belangte Behörde hat die Sachwalterschaft von Amts wegen nicht angeregt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 31.05.2016 beim Bezirksgericht Salzburg eine Sachwalterschaft für AR AS beantragt. Mithilfe der Heimleitung der AA GmbH hatte AR AS am 09.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 01.06.2016 im AA GmbH gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt.Mithilfe der Heimleitung der AA GmbH hatte AR AS am 09.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 01.06.2016 im AA GmbH gemäß Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt. Am 17.08.2016 ist AR AS verstorben. Mit diesem Tag wurde das Verfahren beim Bezirksgericht Salzburg, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für ihn geprüft hätte werden sollen, aufgrund des Ablebens eingestellt. Am 25.08.2016 stellte die AA GmbH einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Antrages vom 14.06.2016 Sozialhilfe ab 01.06.2016 zu gewähren. Mit 16.11.2016 hat die AA GmbH der Tochter des Verstorbenen BA AX (AY) die Heimkosten von Mai 2016 bis 17.08.2016 in der Höhe von insgesamt € 10.774,41 in Rechnung gestellt. Die Heimkosten im Juni 2016 wurden mit € 2.791,50, für Juli 2016 mit € 2.884,55 sowie für August 2016 mit € 1.508,25 festgesetzt. Für Mai 2018 liegt kein Antrag vor. Festgestellt wird, dass beim Ableben des AR AS kein Sachwalter für ihn bestellt war und über einen Sozialhilfebeitrag ab 01.06.2016 bis zum Ableben des AR AS am 17.08.2016 zu entscheiden ist. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des Aktes der belangten Behörde und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen. Unbestritten lag ein Antrag ab 01.06.2016 vor. Für Mai 2016 lag kein Antrag vor. Unbestritten hat die Tochter des Verstorbenen im Oktober 2015 eine Haftungserklärung unterschrieben. Rechtliches: § 6 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Paragraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG)

(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a)Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
  1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt;
  2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht bessergestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat;
  3. Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; und
  4. Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und
  5. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.
  6. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Paragraph 7, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen. § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG)
(1)Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4)Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Absatz 5, dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
(8)Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(8)Die auf Grund des Absatz 5, festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(9)Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10)Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
(10)Die Leistung von Entgelten gemäß Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
  1. die Aufnahmekriterien,
  2. die Einweisungsrechte,
  3. die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
  4. die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
  5. die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
  6. die Gebarungskontrolle. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.
(10a)Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(10a)Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Absatz 10, erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt. § 32a Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Paragraph 32 a, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 17, noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen. Rechtliche Erwägungen: Zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Verstorbenen: Eine Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des AR AS in Zusammenhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe ab 01.06.2016 konnte für dieses Verfahren nicht festgestellt werden. AR AS ist vor der Entscheidung über eine Sachwalterschaft (für ihn) verstorben. Auch wenn beim Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe vom 14.06.2016 an das Land Salzburg “Sachwalterschaft wurde beantragt“ angekreuzt und auch beim Bezirksgericht Salzburg ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde, so bedeutet dies nicht, dass AR AS zusammen mit der Heimleitung der AA GmbH keinen solchen Antrag hätte stellen dürfen. Auch hat dieser Antrag ihm nicht zum Nachteil gereicht. Bis zum Ableben des AR AS wurde nicht festgestellt, ob für den Verstorbenen tatsächlich ein Sachwalter zu bestellen gewesen wäre. Somit war von einer ordnungsgemäßen Antragstellung auszugehen. Die von BA AX (AY) übernommene Verpflichtung, offene Forderungen aus dem Betreuungsvertrag zu übernehmen, bezieht sich auf den Todesfall von AR AS. Diese Haftungserklärung galt auch noch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. BA AX konnte diese mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vereinbarung einseitig nicht widerrufen. Die mit der AA GmbH abgeschlossene Vereinbarung stellt aber keine mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistung der BA AY an die AA GmbH im Sinne des § 17 Abs 9 S.SHG oder § 7 S.SHG dar. Durch diese Vereinbarung haftet sie nicht für die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Heimaufnahme. BA AX (AY) hat mit der Haftungserklärung keine Hilfeleistung im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes übernommen. Da die belangte Behörde im Bescheid vom 08.11.2015 festgestellt hat, dass die Unterbringung des AR AS in der AA GmbH zur Sicherung seines Lebensbedarfes notwendig war, war sie auch zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Die mit der AA GmbH abgeschlossene Vereinbarung stellt aber keine mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistung der BA AY an die AA GmbH im Sinne des Paragraph 17, Absatz 9, S.SHG oder Paragraph 7, S.SHG dar. Durch diese Vereinbarung haftet sie nicht für die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Heimaufnahme. BA AX (AY) hat mit der Haftungserklärung keine Hilfeleistung im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes übernommen. Da die belangte Behörde im Bescheid vom 08.11.2015 festgestellt hat, dass die Unterbringung des AR AS in der AA GmbH zur Sicherung seines Lebensbedarfes notwendig war, war sie auch zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Der Beschwerdeführerin ist nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Sozialhilfeträger nicht eine in Zukunft eintretende Bedingung (Todesfall) als Argumentation heranziehen kann, warum zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Sozialhilfe zu gewähren ist. Da die belangte Behörde vom Einlangen des Antrages am 14.06.2016 bis zum Ableben des AR AS am 17.08.2016 keine Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe getroffen hat, kann dies nicht der AA GmbH bzw der BA AY zum Nachteil gereichen. Zur Höhe der Heimkosten: - Grundtarif täglich: € 41,26 - Pflegetarif Stufe 3 täglich: € 51,79Summe: € 93,05- Pflegetarif Stufe 3 täglich: € 51,79, Summe: € 93,05 Zur Höhe der Eigenleistung aus dem Pensions- und sonstigen Einkommen und dem Pflegegeld: Die Eigenleistung aus dem laufenden Pensions- und Pflegegeldbezug beträgt ab 01.06.2016 auf monatlich € 1.031,60 und errechnet sich wie folgt:- gemäß § 8 Abs 5 S.SHG 80% vom Einkommen: € 670,20Die Eigenleistung aus dem laufenden Pensions- und Pflegegeldbezug beträgt ab 01.06.2016 auf monatlich € 1.031,60 und errechnet sich wie folgt:, - gemäß Paragraph 8, Absatz 5, S.SHG 80% vom Einkommen: € 670,20 - gemäß § 13 Abs 3 BPGG Pflegegeld Stufe 3 abzüglich 10% Taschengeld - gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BPGG Pflegegeld Stufe 3 abzüglich 10% Taschengeld und einem Ruhensbetrag von monatlich € 45,20: € 361,40 Summe: € 1.031,60 Die Verminderung der Eigenleistung bei Ruhen des Pflegegeldbezuges für Juni 2016 in Höhe von täglich € 13,55 errechnet sich basierend auf dem monatlich einzusetzenden Bezug in Höhe von € 451,80 minus Taschengeld in Höhe von € 45,20 dividiert durch 30 Tage, für Juli und August 2016 in Höhe von täglich € 13,11 errechnet sich basierend auf dem monatlich einzusetzenden Bezug in Höhe von € 451,80 minus Taschengeld in Höhe von € 45,20 dividiert durch 31 Tage. Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.201.1.16.2017

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