RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.06.2018 Geschäftszahl405-9/501/1/11-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau AB AA, vertreten durch Herrn Dr. AE AA, gegen Punkt 1) des Bescheides der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.02.2018, Zahl 3/01-SH/xxx/2-2018, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, vertreten durch Herrn Dr. AE AA, gegen Punkt 1) des Bescheides der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.02.2018, Zahl 3/01-SH/xxx/2-2018, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Punkt 1) des angefochtenen Bescheides in der Weise korrigiert, dass dieser zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Punkt 1) des angefochtenen Bescheides in der Weise korrigiert, dass dieser zu lauten hat: „Für Frau AB AA, geb. AC, werden gemäß § 17 SSHG die Aufenthaltskosten im Seniorenheim AF für die Zeit von 04.12.2017 bis 31.01.2018 folgendermaßen getragen:„Für Frau Ausschussbericht AA, geb. AC, werden gemäß Paragraph 17, SSHG die Aufenthaltskosten im Seniorenheim AF für die Zeit von 04.12.2017 bis 31.01.2018 folgendermaßen getragen: Bei Aufenthaltskosten von täglich € 92,85 (Dezember 2017) bzw € 95,15 (Jänner 2018) hat Frau AA eine Eigenleistung von € 1319,19 (Dezember 2017) bzw € 1244,00 (Jänner 2018) zu tragen“. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Punkt 1) des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag von Frau AA auf Gewährung von Sozialhilfe für die Unterbringung im Seniorenheim AF bezüglich des Zeitraumes 04.12.2017 bis 31.01.2018 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass für diesen Zeitraum keine Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Salzburger Sozialhilfegesetzes vorliege. Frau AA habe die Seniorenheimkosten für 12/2017 (€ 2.982,68) und 01/2018 (€ 3.268,02) vollständig bezahlt. Begründet wurde dies damit, dass für diesen Zeitraum keine Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Salzburger Sozialhilfegesetzes vorliege. Frau AA habe die Seniorenheimkosten für 12 aus 2017, (€ 2.982,68) und 01 aus 2018, (€ 3.268,02) vollständig bezahlt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg - Sozialamt als Bezirksverwaltungsbehörde vom 15.2.2018, 3/01-SH/xxx/2-2018 wird durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE erhoben. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin während einer Quarantäne in der Senioreneinrichtung zugestellt und dem bevollmächtigten Vertreter nach Ende der Erkrankung am 24.2.2018 ausgehändigt. Die Beschwerde richtet sich gegen Punkt 1) des Spruches, mit dem die Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen für den Zeitraum 4.12.2017 bis 31.1.2018 abgewiesen wurde. BEGRÜNDUNG Die Antragstellerin hat am 27.12.2017 Sozialhilfe ab dem Tag der Übersiedlung in das Seniorenwohnhaus - also ab 4.12.2017 - beantragt. Bis zur Einbringung des Antrages wurden keine Vorschreibungen der Aufenthaltskosten vorgenommen und auch keine Zahlungen geleistet. Die Verrechnungsstelle der Einrichtung wurde am Tag der Einbringung (27.1.2017) über den Sozialhilfeantrag informiert und die Sistierung allfälliger künftiger Vorschreibungen bis zum Abschluss des Sozialhilfeverfahrens vereinbart. Am 2.1.2018 wurden insgesamt 5 SEPA-Lastschriften an die Bank der Antragstellerin übermittelt, darunter auch eine betreffend der Aufenthaltskosten im Dezember 2017 und eine betreffend der Aufenthaltskosten im Jänner
- Da bei einem zur Bestreitung der Aufenthaltskosten nicht ausreichenden Einkommen die Aufenthaltskosten aus der Sozialhilfe zu decken sind und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurden diese beiden SEPA-Lastschriften innerhalb der im § 45 Zahlungsdienstegesetz vorgesehen Frist zurückgeleitet. Die Forderungen aus den anderen SEPA-Lastschriften vom 2.1.2018 wurden hingegen von der Antragstellerin beglichen: Das sind die Kosten der Heim-Haftpflichtversicherung für 2017 und 2018 sowie die im Zeitraum von der Unterzeichnung des Heimvertrages am 20.11.2017 bis zum Einzug am 4.12.2017 angefallen Kosten.Am 2.1.2018 wurden insgesamt 5 SEPA-Lastschriften an die Bank der Antragstellerin übermittelt, darunter auch eine betreffend der Aufenthaltskosten im Dezember 2017 und eine betreffend der Aufenthaltskosten im Jänner
- Da bei einem zur Bestreitung der Aufenthaltskosten nicht ausreichenden Einkommen die Aufenthaltskosten aus der Sozialhilfe zu decken sind und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wurden diese beiden SEPA-Lastschriften innerhalb der im Paragraph 45, Zahlungsdienstegesetz vorgesehen Frist zurückgeleitet. Die Forderungen aus den anderen SEPA-Lastschriften vom 2.1.2018 wurden hingegen von der Antragstellerin beglichen: Das sind die Kosten der Heim-Haftpflichtversicherung für 2017 und 2018 sowie die im Zeitraum von der Unterzeichnung des Heimvertrages am 20.11.2017 bis zum Einzug am 4.12.2017 angefallen Kosten. Die Sozialhilfe kann ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag eingebracht wurde. Demnach wäre die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ab dem 4.12.2017 zu prüfen gewesen. Die Behörde klammerte den Zeitraum vom 4.12.2017 bis 31.1.2018 aus und wies den Sozialhilfeantrag für diesen Zeitraum ohne inhaltliche Prüfung ab. Dabei ging die Behörde davon aus, dass die Seniorenheimkosten für diesen Zeitraum vollständig beglichen worden waren. Tatsächlich sind diese Seniorenheimkosten – wie oben dargestellt - noch offen. Wie bereits aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen hervorgeht, verfügt die Antragstellerin über eine Witwenpension von € 858,59 (Dezember 2017) bzw. € 877,38 (ab Jänner 2018) und über Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 677,
- Die Voraussetzungen zur Deckung der Aufenthaltskosten aus der Sozialhilfe sind daher nicht erst ab Februar 2018 sondern in gleicher Weise bereits ab Einzug in das Seniorenheim am 4.12.2017 gegeben. Ich stelle daher in Vertretung der Beschwerdeführerin den BESCHWERDEANTRAG, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin auf Grund der bereits ab dem Einzug in das Seniorenheim vorliegenden Voraussetzungen die Sozialhilfe antragsgemäß ab 4.12.2017 gewährt wird. Salzburg, 25.2.2018 (Dr. AE AA)“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Im Beschwerdeverfahren hat der Vertreter von Frau AA noch folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt: „Wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2018, Zahl 3/01-SH/xxx/2-2018, ausgeführt, ist der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt (Bezahlung der Seniorenheimkosten für Dezember 2017 und Jänner 2018) unrichtig. Tatsächlich erfolgten seitens der Beschwerdeführerin keine Zahlungen für Seniorenheimkosten ab 4.12.
- Die am 2.1.2018 eingereichten SEPA-Lastschriften wurden innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgegeben. Sie erfüllten überdies nicht die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Einzug (keine SEPA-Pre-Notification 14 Tage vor der geplanten Einziehung). Der Vertrauensperson laut Heimvertrag (ident mit dem Beschwerdevertreter) lagen und liegen keine Rechnungen vor (der vorgelegte Akt enthält eine interne Rechnung für Jänner mit dem handschriftlichen Vermerk "erstellt am 19.12.2017", weist aber das Rechnungsdatum 2.1.2018 auf). Die belangte Behörde hat darüber hinaus mit aktenkundigem Schreiben vom 28.12.2017 an die Pensionsversicherungsanstalt die Bezahlung der Pflegekosten der Beschwerdeführerin aus der Sozialhilfe des Landes Salzburg ab 4.12.2017 angezeigt und die gesetzliche Abtretung der Pensions- und Pflegegeldansprüche gemäß § 324 Abs 3 ASVG und gemäß § 13 BPGG bekanntgegeben. Den beiden Lastschriften am 2.1.2018 fehlte damit die rechtliche Grundlage.„Wie bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2018, Zahl 3/01-SH/xxx/2-2018, ausgeführt, ist der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt (Bezahlung der Seniorenheimkosten für Dezember 2017 und Jänner 2018) unrichtig. Tatsächlich erfolgten seitens der Beschwerdeführerin keine Zahlungen für Seniorenheimkosten ab 4.12.
- Die am 2.1.2018 eingereichten SEPA-Lastschriften wurden innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgegeben. Sie erfüllten überdies nicht die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Einzug (keine SEPA-Pre-Notification 14 Tage vor der geplanten Einziehung). Der Vertrauensperson laut Heimvertrag (ident mit dem Beschwerdevertreter) lagen und liegen keine Rechnungen vor (der vorgelegte Akt enthält eine interne Rechnung für Jänner mit dem handschriftlichen Vermerk "erstellt am 19.12.2017", weist aber das Rechnungsdatum 2.1.2018 auf). Die belangte Behörde hat darüber hinaus mit aktenkundigem Schreiben vom 28.12.2017 an die Pensionsversicherungsanstalt die Bezahlung der Pflegekosten der Beschwerdeführerin aus der Sozialhilfe des Landes Salzburg ab 4.12.2017 angezeigt und die gesetzliche Abtretung der Pensions- und Pflegegeldansprüche gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG und gemäß Paragraph 13, BPGG bekanntgegeben. Den beiden Lastschriften am 2.1.2018 fehlte damit die rechtliche Grundlage. Dem Seniorenheim war seit der Aufnahme am 4.12.2017 auf Grund des dabei erhobenen Einkommens bekannt, dass die Beschwerdeführerin keine Selbstzahlerin ist und einen Antrag auf Sozialhilfe einbringen wird. Allerdings wurde seitens des Seniorenheims davon abgeraten, noch im Dezember einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, weil sich 2018 die Rechtslage ändere. Als die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin am 22.12.2017 einen vom Amt der Salzburger Landesregierung auf Basis der neuen Rechtslage bereitgestellten Sozialhilfeantrag in der Verwaltung des Seniorenheims vorbeibrachte, wurde abermals von der Einbringung abgeraten und mitgeteilt, dass das Seniorenheim selbst nicht zum Ausfüllen des der Heimleitung vorbehaltenen Antragsteils (Punkt 11) berechtigt sei. Der Beschwerdevertreter bestand, nachdem er telefonisch einbezogen wurde, auf Weiterleitung des Antrages und ersuchte um Übermittlung an die zuständige Stelle. Wie dem vorgelegten Akt zu entnehmen ist, hat das Seniorenheim den Antrag daraufhin an die belangte Behörde weitergleitet, nicht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Einbringung des Sozialhilfeantrags auf Wunsch des Beschwerdevertreters bereits im Dezember erfolge (Mail von Frau AG an Frau AH vom 22.12.2017). Da sich der Beschwerdevertreter nicht sicher sein konnte, dass der Antrag auf Sozialhilfe ab 4.12.2017 rechtzeitig und vollständig ausgefüllt bei der Behörde einlangt, hat er ihn am 27.12.2017 in der Seniorenbetreuung der Stadt Salzburg bezüglich des auf die Heimleitung entfallenden Punktes 11 ergänzen lassen und persönlich beim Sozialamt eingebracht. Im Zuge dessen hat die Mitarbeiterin der Seniorenbetreuung von sich aus in Anwesenheit des Beschwerdevertreters mit der Heimkostenverrechnung telefoniert und unter Hinweis auf den vorliegenden Sozialhilfeantrag den Stopp allfälliger Zahlungen veranlasst. Nach Aussage der Mitarbeiterin der Seniorenbetreuung entspreche das der üblichen Vorgangsweise, sobald ein Sozialhilfeantrag eingebracht wurde. Am 1.1.2018 traten die Verfassungsbestimmungen des § 330a ASVG iVm § 707a Abs 2 ASVG in Kraft. Den beiden Verfassungsbestimmungen liegt die Wertentscheidung des (Verfassungs- )Gesetzgebers zugrunde, dass stationäre Pflege - soweit das Einkommen des Gepflegten nicht ausreicht - nicht aus dessen Vermögen finanziert werden muss, sondern vom Staat (iwS) zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne OGH 2 Ob 224/17f). Mit den Verfassungsbestimmungen wurde das bis zum 31.12.2017 im Salzburger Sozialhilfegesetz enthaltene Subsidiaritätsprinzip bezüglich der Sozialhilfe in Seniorenheimen insofern eingeschränkt, als unter den eigenen Mitteln nur mehr das Einkommen (inklusive Pflegegeld) anzusehen ist. Auch für Pflegekosten, die vor dem 1.1.2018 entstanden sind, können ab dem 1.1.2018 im Rahmen der Sozialhilfe keine Ansprüche gegen das Vermögen der in den Verfassungsbestimmungen genannten Personenkreise gestellt werden. Die Rechtslage ist eindeutig, abweichende Übergangsbestimmungen wurden nicht erlassen.Am 1.1.2018 traten die Verfassungsbestimmungen des Paragraph 330 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG in Kraft. Den beiden Verfassungsbestimmungen liegt die Wertentscheidung des (Verfassungs- )Gesetzgebers zugrunde, dass stationäre Pflege - soweit das Einkommen des Gepflegten nicht ausreicht - nicht aus dessen Vermögen finanziert werden muss, sondern vom Staat (iwS) zu gewähren ist vergleiche in diesem Sinne OGH 2 Ob 224/17f). Mit den Verfassungsbestimmungen wurde das bis zum 31.12.2017 im Salzburger Sozialhilfegesetz enthaltene Subsidiaritätsprinzip bezüglich der Sozialhilfe in Seniorenheimen insofern eingeschränkt, als unter den eigenen Mitteln nur mehr das Einkommen (inklusive Pflegegeld) anzusehen ist. Auch für Pflegekosten, die vor dem 1.1.2018 entstanden sind, können ab dem 1.1.2018 im Rahmen der Sozialhilfe keine Ansprüche gegen das Vermögen der in den Verfassungsbestimmungen genannten Personenkreise gestellt werden. Die Rechtslage ist eindeutig, abweichende Übergangsbestimmungen wurden nicht erlassen. Für die von der belangten Behörde am 15.2.2018 getroffene Entscheidung bedeutet die zu diesem Zeitpunkt gegebene Rechtslage, dass der Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe zur Gänze unzulässig war. Das Verbot ist in einem weiten Sinn zu verstehen, auf das verfassungsrechtlich geschützte Vermögen kann nach dem 1.1.2018 selbst bei einer vollstreckbaren Verpflichtung nicht mehr exekutiv zugegriffen werden (vgl. das OGH-Urteil und dort zitierte Literatur). Wäre die zufällige Abschöpfung aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin am 2.1.2018 gelungen, hätte dies im Zusammenwirken mit der darauf gegründeten Abweisung des Sozialhilfeanspruchs im Spruchteil Punkt 1) im Ergebnis eine Umgehung des verfassungsrechtlichen Zugriffsverbots bedeutet.Für die von der belangten Behörde am 15.2.2018 getroffene Entscheidung bedeutet die zu diesem Zeitpunkt gegebene Rechtslage, dass der Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe zur Gänze unzulässig war. Das Verbot ist in einem weiten Sinn zu verstehen, auf das verfassungsrechtlich geschützte Vermögen kann nach dem 1.1.2018 selbst bei einer vollstreckbaren Verpflichtung nicht mehr exekutiv zugegriffen werden vergleiche das OGH-Urteil und dort zitierte Literatur). Wäre die zufällige Abschöpfung aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin am 2.1.2018 gelungen, hätte dies im Zusammenwirken mit der darauf gegründeten Abweisung des Sozialhilfeanspruchs im Spruchteil Punkt 1) im Ergebnis eine Umgehung des verfassungsrechtlichen Zugriffsverbots bedeutet. Dass auf Grund des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Leistungspflicht aus der Sozialhilfe zur Abdeckung Pflegekosten besteht, hat die belangte Behörde nicht bestritten. In diesem Sinne hat sie nicht nur Sozialhilfe ab 1.2.2018 bewilligt, sondern bereits am 28.12.2017 die Pensionsversicherungsanstalt über die Bezahlung der Aufenthaltskosten ab 4.12.2017 aus der Sozialhilfe informiert und die gesetzliche Abtretung der Ansprüche angezeigt. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage wird daher wie bereits in der Beschwerde die Aufhebung des Spruchteils Punkt 1) des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Sozialhilfe ab dem 4.12.2017 beantragt.“ Am 11.04.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Vom Vertreter von Frau AA, Dr. AE AA, wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Ich verweise auf die bereits schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen bzw. meine schriftlichen Ergänzungen, die ich an das Landesverwaltungsgericht gesandt habe. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese besagten zwei Lastschriftverfahren letztendlich nicht durchgeführt wurden und somit die besagten Beträge nicht vom Konto meiner Mutter abgebucht wurden. Es sind also de facto keine Zahlungen für die Monate Dezember und Jänner erfolgt. Ich lege diesbezüglich auch noch entsprechende Auszüge betreffend das Konto meiner Mutter vor, aus denen die jeweiligen Rückleitungen dieser Beträge ersichtlich sind. Diese Auszüge können in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen werden.“ Seitens der Vertreterin des Sozialamts wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Ich verweise auf meinen am 15.2.2018 erstellten Bescheid und die damals für mich gegebene Sachlage. Ich habe eben von der Verrechnungsstelle die entsprechenden Informationen erhalten, dass die Zahlungen erfolgt seien. Ich habe daher für Dezember 2017 bzw Jänner 2018 abweisliche Entscheidungen in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erlassen. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob hier tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist oder - wie von Beschwerdeführerseite ausgeführt - diese Zahlungen nicht erfolgt sind. Ich kann aber diesbezügliche Erkundigungen bei der Verrechnung einholen und werde diese binnen zwei Wochen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Kenntnis bringen.“ Noch am selben Tag wurde seitens der belangten Behörde per e-mail mitgeteilt, dass die Hauskosten für Frau AA zwar ursprünglich beglichen, aber am 26.02.2018 die bereits bezahlten Beträge von der Bank aufgrund Kundeneinspruches zurückgebucht worden seien. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 15.04.2018 noch Folgendes vorgebracht: „Das anhängige Verfahren wurde nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Mittwoch, 11.4.2018, fortgesetzt. Während der Verhandlung wurde an Hand der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass die von der belangten Behörde angenommenen Zahlungen für Dezember 2017 und Jänner 2018 nicht wirksam geworden sind (Rückleitungen vom 26.2.2018). Bezüglich anderer Lastschriften lagen der Vertreterin der belangten Behörde im Ergebnis der Befragung durch das erkennende Gericht keine Informationen vor. Eine Nachschau auf den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin hat allerdings nunmehr ergeben, dass die Verrechnungsstelle der Sozialabteilung des Magistrates – wiederum ohne Vorlage von Rechnungen und ohne ordnungsgemäße SEPA-Pre-Notification – am 3.4.2018 weitere Lastschriften bei der Bank der Beschwerdeführerin eingereicht: 1) Abrechnung 12/2017-12/2017, Magistrat Salzburg, Betrag von 1.419,27 Euro. Diese Lastschrift wurde mangels Deckung des Kontos der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt. 2) Vorschreibung 01/2018 Magistrat Salzburg, Betrag 1.334,30 Euro. Dieser Betrag war gedeckt und wurde abgebucht. (Beilage 1)2) Vorschreibung 01 aus 2018, Magistrat Salzburg, Betrag 1.334,30 Euro. Dieser Betrag war gedeckt und wurde abgebucht. (Beilage 1) Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat noch am Mittwoch, 11.4.2018, bei der Verrechnungsstelle der Sozialabteilung des Magistrates (Frau AI) eine Erklärung bezüglich dieser Lastschriften angefordert. Daraufhin wurden die beiliegenden Berechnungen vom 6.3.2018 zu den Pflegekosten im Dezember 2017 und Jänner 2018 per Mail übermittelt. (Beilage 2) Die Berechnungen nehmen - ohne die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren abzuwarten - eine 80/20-Teilung gemäß SSHG vor. Auf dieser Basis wurden die Lastschriften bei der Bank der Beschwerdeführerin eingereicht. Dass die Lastschrift für Dezember 2017 einen im Vergleich zu Berechnung um 100,08 Euro überhöhten Betrag ausweist, kann in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben, weil diese Lastschrift ohnehin nicht durchgeführt wurde. Die Lastschrift für Janner 2018 im Betrag von 1.334,30 Euro wurde durchgeführt. Sie unterliegt allerdings noch der achtwöchigen Einspruchsfrist gemäß Zahlungsdienstegesetz und kann gegebenenfalls beeinsprucht werden. Der korrekte Lastschriftbetrag auf Grund des (teilweisen) Übergangs der Ansprüche aus Witwenpension und Pflegegeld der Beschwerdeführerin auf den Sozialhilfeträger (Legalzession) im Jänner betragt 1.244,00 Euro. Zwar hat die PVA auf Grund des Schreibens der belangten Behörde vom 28.12.2017 am 4.1.2018 einen Verpflegskostenanteil von 1228,89 Euro festgestellt. (Beilage 3) Die PVA hat aber den Verpflegskostenanteil und das Taschengeld (Anweisungsbetrag) noch im Jänner auf Grund der Anhebung der Witwenpension mit 1.1.2018 angepasst. Die neue Berechnung weist dann einen Verpflegskostenanteil von 1.244,00 Euro und ein Taschengeld von 220,68 Euro aus. Letzterer Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 1.2.2018 auch angewiesen. Der ruhende Pflegegeldanteil („Differenzruhen") in Höhe von 90,30 Euro wurde von der PVA bereits bei dieser Teilung im Jänner 2018 einbehalten und darf nicht noch einmal eingezogen werden. (Beilage 4) Zwar wurde nach der Ablehnung der Sozialhilfe für Jänner von der PVA am 19.3.2018 der Verpflegskostenanteil von 1.244,00 Euro an die Beschwerdeführerin überwiesen, nicht aber der ruhende Pflegegeldteil von 90,30 Euro. (Beilage 5) Für Dezember 2017 wurde von der PVA keine Teilung vorgenommen. Es waren dem Seniorenheimträger laut Berechnung der Verrechnungsstelle 1.319,19 Euro als Eigenleistung zu überweisen. Das im Mail von Frau AI ermittelte Taschengeld von 216,90 Euro wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Sowohl das Taschengeld der Beschwerdeführerin für Dezember 2017 und Jänner 2018 in Höhe von 216,90 Euro (Dezember) bzw. 220,68 (Jänner) Euro als auch die bei Aufhebung des Spruchteils Punkt 1 des angefochtenen Bescheids noch ausstehende Eigenleistung (Verpflegskostenanteil) für den Sozialhilfeträger aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.319,19 Euro (Dezember) bzw. 1.244,00 Euro (Jänner) sind aus den vorgelegten Dokumenten ersichtlich und stehen somit unzweifelhaft fest. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird daher dahingehend präzisiert, dass das erkennende Gericht gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGVG im Zuge der beantragten Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids inhaltlich über die Kostenteilung im Sinne des vorhergehenden Absatzes für Dezember 2017 und Jänner 2018 abspricht.“Der Antrag der Beschwerdeführerin wird daher dahingehend präzisiert, dass das erkennende Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Zuge der beantragten Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids inhaltlich über die Kostenteilung im Sinne des vorhergehenden Absatzes für Dezember 2017 und Jänner 2018 abspricht.“ Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 21.12.2017 um Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen (Kostenübernahme ab 04.12.2017 im Seniorenwohnhaus AF) angesucht. In Punkt 1) des angefochtenen Bescheides wurde dieser Antrag bezüglich des Zeitraumes 04.12.2017 bis 31.01.2018 abgewiesen, da aufgrund der vollständigen Bezahlung der Heimkosten für diesen Zeitraum nicht von Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes ausgegangen werden könne. Im Beschwerdeverfahren hat sich – wie in der Beschwerde ausgeführt – ergeben, dass die Heimkosten für die Monate 12/2017 und 01/2018 zwar zunächst im Lastschriftverfahren abgebucht, aufgrund Kundeneinspruchs aber in der Folge zurückgebucht und somit nicht von Frau AA bezahlt wurden.Im Beschwerdeverfahren hat sich – wie in der Beschwerde ausgeführt – ergeben, dass die Heimkosten für die Monate 12 aus 2017, und 01 aus 2018, zwar zunächst im Lastschriftverfahren abgebucht, aufgrund Kundeneinspruchs aber in der Folge zurückgebucht und somit nicht von Frau AA bezahlt wurden. Rechtslage: Salzburger Sozialhilfegesetz § 6Paragraph 6
(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. … § 8Paragraph 8
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern. … ASVG Verbot des Pflegeregresses § 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. § 707a. Paragraph 707 a,
(1)...
(2)(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit
- Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmungen besteht seit 01.01.2018 das Verbot des Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten. Bezogen auf Zeiträume, die vor diesem Datum liegen, dürfen Regressforderungen nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Begleichung der Heimkosten vom Konto von Frau AA wegen Rückbuchung nicht erfolgt ist, kommt jedenfalls Berechtigung zu. Eine zeitraumbezogene Betrachtung im Leistungsverfahren (vgl. etwa VwGH 2016/10/0090) ergibt für Jänner 2018 jedenfalls, dass allfälliges Vermögen von Frau AA bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (im Gegensatz zum Zeitraum Dezember 2017) nicht mehr herangezogen werden darf. Eine zeitraumbezogene Betrachtung im Leistungsverfahren vergleiche etwa VwGH 2016/10/0090) ergibt für Jänner 2018 jedenfalls, dass allfälliges Vermögen von Frau AA bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (im Gegensatz zum Zeitraum Dezember 2017) nicht mehr herangezogen werden darf. Aus dem Einkommen von Frau AA ergibt sich für Jänner 2018 folgende Berechnung: Pension monatlich € 877,38 Abzüglich Taschengeld € 175,48 Eigenleistung aus Einkommen € 701,90 Pflegegeld Stufe 4 monatlich € 677,60 Abzüglich Taschengeld € 45,20 Abzüglich Ruhensbetrag € 90,30 Eigenleistung aus Pflegegeld € 542,10 Gesamtsumme Eigenleistung € 1244,00 Die Aufenthaltskosten im Seniorenheim AF von täglich € 95,15 (Jänner 2018) waren daher abzüglich der oben angeführten Eigenleistungen als Sozialhilfeleistungen gemäß § 17 SSHG zuzusprechen.Die Aufenthaltskosten im Seniorenheim AF von täglich € 95,15 (Jänner 2018) waren daher abzüglich der oben angeführten Eigenleistungen als Sozialhilfeleistungen gemäß Paragraph 17, SSHG zuzusprechen. Anderes gilt für den Antrag betreffend den Monat Dezember
- Wie schon oben ausgeführt, gilt das Rückwirkungsgebot des § 707a Abs 2 ASVG nur für Regressverfahren. Jede andere Auslegung (Ausdehnung auf Leistungsverfahren) ergäbe auch keinen Sinn: eine verpflichtende Einstellung von im Jahr 2018 anhängigen Leistungsverfahren würde ja jede Zuerkennung von Sozialhilfe verhindern. Somit ist hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2017 auch das (verwertbare) Vermögen gemäß § 8 SSHG zu berücksichtigen, bei in Heimen untergebrachten Personen wie Frau AA natürlich abzüglich des „Schonvermögens“ des § 8 Abs 2 Z 2 leg cit (für das Jahr 2017 beträgt dieses für Alleinunterstützte € 5235,- gemäß VO LGBl Nr 88/2016).Anderes gilt für den Antrag betreffend den Monat Dezember
- Wie schon oben ausgeführt, gilt das Rückwirkungsgebot des Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG nur für Regressverfahren. Jede andere Auslegung (Ausdehnung auf Leistungsverfahren) ergäbe auch keinen Sinn: eine verpflichtende Einstellung von im Jahr 2018 anhängigen Leistungsverfahren würde ja jede Zuerkennung von Sozialhilfe verhindern. Somit ist hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2017 auch das (verwertbare) Vermögen gemäß Paragraph 8, SSHG zu berücksichtigen, bei in Heimen untergebrachten Personen wie Frau AA natürlich abzüglich des „Schonvermögens“ des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit (für das Jahr 2017 beträgt dieses für Alleinunterstützte € 5235,- gemäß VO Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2016,). Gemäß Aktenlage belief sich der Kontostand von Frau AA zum Antragszeitpunkt auf € 1212,72; sonstiges Vermögen ist nicht aktenkundig. Somit ergibt sich für den Zeitraum Dezember 2017 folgende Berechnung: Pension monatlich € 858,49 Abzüglich Taschengeld € 171,70 Eigenleistung aus Einkommen € 686,79 Pflegegeld Stufe 4 monatlich € 677,60 Abzüglich Taschengeld € 45,20 Eigenleistung aus Pflegegeld € 632,40 Gesamtsumme Eigenleistung € 1319,19 Der Beschwerdeführerin war daher Sozialhilfe für die Monate 12/2017 und 01/2018 im oben berechneten Ausmaß zuzuerkennen und daher Punkt 1) des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.Der Beschwerdeführerin war daher Sozialhilfe für die Monate 12 aus 2017, und 01 aus 2018, im oben berechneten Ausmaß zuzuerkennen und daher Punkt 1) des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ein Vermögenszugriff auch im Jahr 2018 für Leistungszeiträume, die davor liegen, noch möglich ist, existiert bis dato offensichtlich nicht, spielt aber für den gegenständlichen Fall keine Rolle, da das Vermögen von Frau AA hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2017 jedenfalls unter der Schonvermögensgrenze lag.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ein Vermögenszugriff auch im Jahr 2018 für Leistungszeiträume, die davor liegen, noch möglich ist, existiert bis dato offensichtlich nicht, spielt aber für den gegenständlichen Fall keine Rolle, da das Vermögen von Frau AA hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2017 jedenfalls unter der Schonvermögensgrenze lag. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.501.1.11.2018