← Österreich

{'item': '405-1/171/1/9-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.06.2018 Geschäftszahl405-1/171/1/9-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der EE-FF und des AH AG, beide vertreten durch die Rechtsanwälte AB AA & Partner, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 12.04.2017, Zahl XXX/2005/089,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der EE-FF und des AH AG, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Ausschussbericht AA & Partner, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 12.04.2017, Zahl XXX/2005/089, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 46 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 46, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und werden diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2007, Zl XXX/2005/033, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf naturschutzrechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Neuerrichtung einer Bewegungshalle für Pferde im Bereich der Grundstücke GN YYY/1 und YYY/3, beide KG GG, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30.04.2009 insofern Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass über den geänderten verfahrenseinleitenden Antrag die Behörde in erster Instanz zu entscheiden habe. In der Folge erging ein weiterer Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2010, Zl XXX/2005/057, mit dem wiederum dem Antrag der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben wurde. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.2011, Zl QQQ-42/2011, wurde der Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zum oben angeführten Antrag bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob die Landesumweltanwaltschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Antrag der Landesumweltanwaltschaft LL auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2011 nicht stattgegeben. Mit der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2014, 2011/10/0058-8, wurde der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft LL Folge geben und der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom 27.10.2016, Zl LVwG-1/223/37-2016, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.03.2010 - nach eingehender Interessenabwägung – abgewiesen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2017, Ra 2016/10/0151-5, zurückgewiesen. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 12.04.2017, Zl XXX/2005/089, mit dem den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des vorigen Zustandes derart aufgetragen wurde, dass der ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Um- und Zubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie die neu errichtete Bewegungshalle im Bereich der Grundstücke GN YYY/2 und YYY/3, beide KG GG, vollständig abzubauen und zu entfernen sind, erlassen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Errichtung der Bewegungshalle mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.2011 bewilligt worden sei. Die nachträgliche Aufhebung des (formell) rechtskräftigen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mache den Bau der Bewegungshalle damit nicht zu einem Vorhaben, das ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt worden sei. Im Gegensatz zu § 16 Abs 3 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) bestimme das NSchG nämlich nicht, dass eine Wiederherstellung auch dann aufgetragen werden könne, wenn die Bewilligung nachträglich aufgehoben worden sei. Auch sei die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages im Ermessen der Behörde und habe diese vor Erlass eines Wiederherstellungsauftrages zu ermitteln, welche der ihr gegebenen Maßnahmen zu ergreifen seien, nämlich die Wiederherstellung des vorigen Zustandes (als äußerstes Extrem) oder die bloße Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen werde (als weniger weitreichende Maßnahme).In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Errichtung der Bewegungshalle mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.2011 bewilligt worden sei. Die nachträgliche Aufhebung des (formell) rechtskräftigen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mache den Bau der Bewegungshalle damit nicht zu einem Vorhaben, das ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt worden sei. Im Gegensatz zu , Paragraph 16, Absatz 3, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) bestimme das NSchG nämlich nicht, dass eine Wiederherstellung auch dann aufgetragen werden könne, wenn die Bewilligung nachträglich aufgehoben worden sei. Auch sei die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages im Ermessen der Behörde und habe diese vor Erlass eines Wiederherstellungsauftrages zu ermitteln, welche der ihr gegebenen Maßnahmen zu ergreifen seien, nämlich die Wiederherstellung des vorigen Zustandes (als äußerstes Extrem) oder die bloße Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen werde (als weniger weitreichende Maßnahme). In der Sache wurde am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung sind die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie Vertreter der belangten Behörde und der Landesumweltanwaltschaft LL erschienen. Festgehalten wurde, dass der Akt der belangten Behörde als verlesen gelten kann und dass beim Akt des Landesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen inhaltlichen Erhebungen bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt wurden. Der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft legt Entgegnungen zum Beschwerdeschriftsatz vor, die als Beilage A zum Akt genommen werden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass, sollte eine Abtragung der gegenständlichen Zu- und Umbauten erforderlich sein, dies das wirtschaftliche Ende des Betriebes bedeuten würde. In der Stellungnahme zu den Entgegnungen des Vertreters der Landesumweltanwaltschaft führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter anderem nochmals aus, dass keinesfalls ein Vorhaben, das bewilligt worden sei, nach Aufhebung der Bewilligung zu einem unrechtmäßig ausgeführten Vorhaben werde. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den Verfahrensgang angeht darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zusätzlich konnte festgestellt werden: Die Grundstücke GN YYY/2 und YYY/3, beide KG GG, auf denen die vom bekämpften Bescheid betroffenen baulichen Maßnahmen errichtet wurden, befinden sich im Landschaftsschutzgebiet Salzburg Süd. Mit den gegenständlichen Baumaßnahmen für den Um- und Zubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie einer neu errichteten Bewegungshalle für Pferde wurde am 16.05.2011 begonnen. Diese Baumaßnahmen erfolgten nach Erteilung der Bewilligung mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 01.03.2011. Wie im Verfahrensgang dargelegt hat die Landesumweltanwaltschaft LL gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (nach erfolgtem Beginn der Baumaßnahmen) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2011 keine Folge gegeben. Das ganze Vorhaben wurde in drei Abschnitten umgesetzt und wurden im ersten Abschnitt - noch vor dem 03.06.2011 - acht Boxen für Zuchtstuten errichtet. Nach Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber vor Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof, wurde das gesamte Bauvorhaben verwirklicht. Weitergehende Sachverhaltsdarstellungen erübrigen sich mangels Entscheidungsrelevanz. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der Behörde, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 sowie in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt und diese Feststellungen im Zuge der Verhandlung auch nicht bestritten wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden gemäß § 46 Abs 1 NSchG bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.Wurden gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NSchG bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Rechtlich folgt daraus: Unter dem Begriff „Wiederherstellung“ gemäß § 46 NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.Unter dem Begriff „Wiederherstellung“ gemäß Paragraph 46, NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen. Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend ein Vorhaben nicht im Verfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages zu prüfen sind (zB VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022). Auch die Vornahme einer Interessensabwägung iSd § 3a NSchG ist daher nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchzuführen. Im Wiederherstellungsverfahren ist eine solche nicht vorgesehen, da die Behörde im Zuge dieses Verfahrens nur verpflichtet ist, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben (vgl VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0034).Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend ein Vorhaben nicht im Verfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages zu prüfen sind (zB VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022). Auch die Vornahme einer Interessensabwägung iSd Paragraph 3 a, NSchG ist daher nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchzuführen. Im Wiederherstellungsverfahren ist eine solche nicht vorgesehen, da die Behörde im Zuge dieses Verfahrens nur verpflichtet ist, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben vergleiche VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0034). In der vorliegenden Rechtssache ist daher "lediglich" zu prüfen, ob bei dem festgestellten Sachverhalt (Ausführung und Errichtung der beantragten Maßnahmen - aufgrund einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung - während eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, wobei im fortgesetzten Verfahren der Wegfall der Bewilligung erfolgte) eine Wiederherstellung gemäß § 46 Abs 1 NSchG durch die Behörde aufgetragen werden darf.In der vorliegenden Rechtssache ist daher "lediglich" zu prüfen, ob bei dem festgestellten Sachverhalt (Ausführung und Errichtung der beantragten Maßnahmen - aufgrund einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung - während eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, wobei im fortgesetzten Verfahren der Wegfall der Bewilligung erfolgte) eine Wiederherstellung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NSchG durch die Behörde aufgetragen werden darf. Richtig ist, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1981 (2841/80) ausgesprochen hat, dass - wenn eine baubehördliche Bewilligung vorlag, die nachträglich für nichtig erklärt wurde - ein baupolizeilicher Auftrag nach § 16 Abs 3 BauPolG 1973 in der damaligen Fassung nicht zulässig (gewesen) ist. Da dieses Ergebnis vom Landesgesetzgeber nicht erwünscht war und wie auch in den erläuternden Bemerkungen zur daraufhin erfolgten Gesetzesänderung (Baupolizeigesetz Novelle 1983) ausgeführt wurde, dieses Ergebnis wohl auch nicht vor dem Gleichheitssatz zu bestehen vermochte, wurde kurz darauf im § 16 Abs 3 die Wortfolge „oder ist Ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden" eingefügt.Richtig ist, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1981 (2841/80) ausgesprochen hat, dass - wenn eine baubehördliche Bewilligung vorlag, die nachträglich für nichtig erklärt wurde - ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1973 in der damaligen Fassung nicht zulässig (gewesen) ist. Da dieses Ergebnis vom Landesgesetzgeber nicht erwünscht war und wie auch in den erläuternden Bemerkungen zur daraufhin erfolgten Gesetzesänderung (Baupolizeigesetz Novelle 1983) ausgeführt wurde, dieses Ergebnis wohl auch nicht vor dem Gleichheitssatz zu bestehen vermochte, wurde kurz darauf im Paragraph 16, Absatz 3, die Wortfolge „oder ist Ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden" eingefügt. Allerdings - wie bereits vom Vertreter der Landesumweltanwaltschaft LL vorgebracht - kann § 16 Baupolizeigesetz 1973 mit § 46 NSchG nicht verglichen werden, da bereits der Wortlaut des Naturschutzgesetzes ein anderer ist ("Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt ... "). Durch Aufhebung des Bescheides (mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde) durch den Verwaltungsgerichtshof erweisen sich die vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls als unrechtmäßig ausgeführt.Allerdings - wie bereits vom Vertreter der Landesumweltanwaltschaft LL vorgebracht - kann Paragraph 16, Baupolizeigesetz 1973 mit Paragraph 46, NSchG nicht verglichen werden, da bereits der Wortlaut des Naturschutzgesetzes ein anderer ist ("Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt ... "). Durch Aufhebung des Bescheides (mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde) durch den Verwaltungsgerichtshof erweisen sich die vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls als unrechtmäßig ausgeführt. Auch wenn Beschwerden (Rechtslage vor 01.01.2014) an den Verwaltungsgerichtshof dogmatisch als außerordentliche Rechtsmittel, die nicht dem regulären Instanzenzug angehören, einzustufen sind, sind gemäß § 63 Abs 1 VwGG die Behörden und (seit 01.01.2014) auch die Verwaltungsgerichte verpflichtet, im Falle der Stattgebung einer Beschwerde an den VwGH (nunmehr Revision) in der betreffenden Rechtssache und den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Solange an den Höchstgerichten ein Verfahren anhängig ist, können die Parteien des Verfahrens daher naturgemäß nicht davon ausgehen, dass ihre Rechtsposition, die sie vor der höchstgerichtlichen Entscheidung innehatten, auch nach dieser Entscheidung unverändert bleibt, da ansonsten Entscheidungen der Höchstgerichte keine rechtliche Relevanz hätten. Auch wenn Beschwerden (Rechtslage vor 01.01.2014) an den Verwaltungsgerichtshof dogmatisch als außerordentliche Rechtsmittel, die nicht dem regulären Instanzenzug angehören, einzustufen sind, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Behörden und (seit 01.01.2014) auch die Verwaltungsgerichte verpflichtet, im Falle der Stattgebung einer Beschwerde an den VwGH (nunmehr Revision) in der betreffenden Rechtssache und den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Solange an den Höchstgerichten ein Verfahren anhängig ist, können die Parteien des Verfahrens daher naturgemäß nicht davon ausgehen, dass ihre Rechtsposition, die sie vor der höchstgerichtlichen Entscheidung innehatten, auch nach dieser Entscheidung unverändert bleibt, da ansonsten Entscheidungen der Höchstgerichte keine rechtliche Relevanz hätten. Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 03.06.2011 keine Folge gegeben. Einerseits kann auf Grund dieses Umstandes nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt sich bereits insofern präjudiziert hätte, dass er davon ausging, die Beschwerde abzuweisen und andererseits kann dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht unterstellt werden, dass er möglicherweise eine Entscheidung trifft, die in der Realität nicht umsetzbar wäre, zumal dies bedeuten würde, dass der Verwaltungsgerichtshof faktisch nur über ein abstraktes Rechtsproblem entscheiden würde. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung davon ausgegangen, dass bei Nichtstattgebung dieses Antrages eine allfällige spätere Aufhebung in der Sache eine unumkehrbare Beeinträchtigung (im Sinne, dass ein Wiederherstellungsauftrag nicht erteilt werden könnte) mit sich bringen würde, hätte der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben. Denn in der Begründung zu der Ablehnung des Antrages auf aufschiebende Wirkung, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben betreffend die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab. … Mit diesen - die behördlichen Ermächtigungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verkennenden – Mutmaßungen wird aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Eingriffe in die Natur und Landschaft notwendigerweise unumkehrbare Beeinträchtigungen mit sich bringen würden" (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016-6). Der Verwaltungsgerichtshof ging sohin eindeutig von der rechtlichen Möglichkeit aus, dass die Behörde in diesem Fall auch einen Wiederherstellungsauftrag erlassen kann. Zu beachten ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 46 Abs 1 NSchG nicht hindernd entgegensteht (VwGH vom 10.01.2017, Ra 2016/10/0151 [mit weiteren Zitaten]). Wenn nicht einmal eine mögliche zukünftige Bewilligung einem Entfernungsauftrag im Wege steht, so darf umso mehr eine weggefallene Bewilligung, die damit das Vorhaben unrechtmäßig macht, ein Hinderungsgrund für einen Wiederherstellungsauftrag darstellen.Zu beachten ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NSchG nicht hindernd entgegensteht (VwGH vom 10.01.2017, Ra 2016/10/0151 [mit weiteren Zitaten]). Wenn nicht einmal eine mögliche zukünftige Bewilligung einem Entfernungsauftrag im Wege steht, so darf umso mehr eine weggefallene Bewilligung, die damit das Vorhaben unrechtmäßig macht, ein Hinderungsgrund für einen Wiederherstellungsauftrag darstellen. Keinesfalls kann zudem dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er ein Ergebnis gewünscht hätte, welches es verunmöglicht, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in die Realität umzusetzen. Auch im Zusammenhang mit dem burgenländischen Naturschutzgesetz führt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 31.05.1999, 96/10/0052 aus, dass, wenn in derselben Sache zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vorliegen, der spätere mangels Anfechtung den früheren derogiert. In der solcherart herbeigeführten Beseitigung der seinerzeit erteilten rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung liegt - unter der Annahme der Identität der Sache - die Voraussetzung eines Wiederherstellungsauftrages "Ausführung ohne Bewilligung bzw abweichend von einer Bewilligung" vor. Von nichts anderem ist in dieser Sache auszugehen. Auch in der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um eine formell rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung, die durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder wegfällt. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Bestimmung des § 46 Abs 1 NSchG auch diesfalls Anwendung zu finden hat, zumal den Beschwerdeführern klar sein musste, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Rechtsposition verändern könnte. Die Beschwerdeführer haben sohin nicht nur vor Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung, sondern auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache, die Baumaßnahmen mit dem vollen Risiko, dass möglicherweise der vorige Zustand wiederherzustellen sein wird, durchgeführt bzw durchführen lassen.Auch in der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um eine formell rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung, die durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder wegfällt. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, NSchG auch diesfalls Anwendung zu finden hat, zumal den Beschwerdeführern klar sein musste, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Rechtsposition verändern könnte. Die Beschwerdeführer haben sohin nicht nur vor Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung, sondern auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache, die Baumaßnahmen mit dem vollen Risiko, dass möglicherweise der vorige Zustand wiederherzustellen sein wird, durchgeführt bzw durchführen lassen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des § 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetzes auch dann erteilt werden kann, wenn eine formell rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vorlag und diese Bewilligung in der Folge durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder wegfällt, fehlt. Darüber hinaus ist der dargestellte Sachverhalt nicht nur ein Spezifikum eines Einzelfalles, sondern kommen derartige Konstellationen des Öfteren vor.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetzes auch dann erteilt werden kann, wenn eine formell rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vorlag und diese Bewilligung in der Folge durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder wegfällt, fehlt. Darüber hinaus ist der dargestellte Sachverhalt nicht nur ein Spezifikum eines Einzelfalles, sondern kommen derartige Konstellationen des Öfteren vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.171.1.9.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.