GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin, AB AA, geb AC in EE, NN,
G die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (NN) nachweist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin, Ausschussbericht AA, geb AC in EE, NN,
Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (NN) nachweist. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.10.2017 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
G) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf Grund des Bezugs einer Sozialhilfeleistung, nämlich von erweiterter Wohnbeihilfe
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, nicht hinreichend gesichert sei.Mit Bescheid vom 18.10.2017 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf Grund des Bezugs einer Sozialhilfeleistung, nämlich von erweiterter Wohnbeihilfe
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, nicht hinreichend gesichert sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht den Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe, vertritt dazu jedoch die Rechtsansicht, dass es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe um keine Sozialhilfeleistung im Sinne des § 10 Abs 5 StbG handle. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Landesgesetzgeber die erweiterte Wohnbeihilfe bewusst im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz und nicht im Salzburger Sozialhilfegesetz geregelt habe. Zudem seien die Wohnbauförderung und die Sozialhilfe (veraltet "Armenwesen") verschiedenen Kompetenztatbeständen des Bundesverfassungsgesetzes zugeordnet. In Bezug auf das Armenwesen sei die Grundsatzgesetzgebung
Abs 1 Z 1 B-VG Bundessache, die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung fallen
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei eine Regelung nur dann dem Armenwesen zuzuordnen, wenn "die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist" (VfGH, 3.10.2006, G33/06 ua). Die Berücksichtigung sozialer Umstände mache für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens (Muzak/Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5 2015, Art 12, Seite 77). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht den Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe, vertritt dazu jedoch die Rechtsansicht, dass es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe um keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG handle. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Landesgesetzgeber die erweiterte Wohnbeihilfe bewusst im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz und nicht im Salzburger Sozialhilfegesetz geregelt habe. Zudem seien die Wohnbauförderung und die Sozialhilfe (veraltet "Armenwesen") verschiedenen Kompetenztatbeständen des Bundesverfassungsgesetzes zugeordnet. In Bezug auf das Armenwesen sei die Grundsatzgesetzgebung
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Bundessache, die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung fallen
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei eine Regelung nur dann dem Armenwesen zuzuordnen, wenn "die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist" (VfGH, 3.10.2006, G33/06 ua). Die Berücksichtigung sozialer Umstände mache für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens (Muzak/Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5 2015, Artikel 12,, Seite 77). Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG) sei dem Kompetenztatbestand Wohnbau und Wohnhaussanierung zugeordnet und sei dessen Hauptzweck die Beschaffung von Wohnraum unter Mitberücksichtigung von sozialen Aspekten. Durch die Aufnahme in dieses Gesetz habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich um keine Leistung der Sozialhilfe handle. Die erweiterte Wohnbeihilfe entspreche auch nicht dem allgemeinen Verständnis einer Sozialhilfe. Sozialhilfe habe den Zweck, den gesamten Lebensunterhalt einer hilfsbedürftigen Person abzudecken (Mayr/Pfeil in Pürgy, Das Recht der Länder II/1, Mindestsicherung und Sozialhilfe, Seite 263, 275). Die erweiterte Wohnbeihilfe biete nur eine Unterstützung bei der Finanzierung einer Mietwohnung, nicht jedoch auch in Bezug auf den übrigen Lebensunterhalt, wie etwa Nahrung und Kleidung. Sie unterstütze nicht allgemein Menschen in einer sozialen Notlage, sondern nur speziell die Hauptmieter bestimmter Wohnungskategorien. Bei näherer Betrachtung sei die erweiterte Wohnbeihilfe auch nicht von einer sozialen Notlage abhängig.
Vm § 36 Abs 2 S.WFG komme es nur auf das laufende Haushaltseinkommen an. Bestehendes Vermögen, eine Bedarfsdeckung durch Dritte oder die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft spielen im Gegensatz zur Sozialhilfe keine Rolle (Mayr/Pfeil in Pürgy, Das Recht der Länder II/1, Mindestsicherung und Sozialhilfe, Seite 274). Auch ein reicher Privatier könne somit erweiterte Wohnbeihilfe in Anspruch nehmen.
Paragraph 48 b, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, S.WFG komme es nur auf das laufende Haushaltseinkommen an. Bestehendes Vermögen, eine Bedarfsdeckung durch Dritte oder die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft spielen im Gegensatz zur Sozialhilfe keine Rolle (Mayr/Pfeil in Pürgy, Das Recht der Länder II/1, Mindestsicherung und Sozialhilfe, Seite 274). Auch ein reicher Privatier könne somit erweiterte Wohnbeihilfe in Anspruch nehmen. Abgesehen davon führe der Bezug einer Sozialhilfeleistung nach § 10 Abs 5 StbG auch nicht automatisch zu einer Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Wortlaut von § 10 Abs 5 StbG spreche eindeutig gegen eine Sperrwirkung. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen komme es nicht an, sondern haben diese lediglich bei der Berechnung der Einkünfte außer Betracht zu bleiben. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005, mit welcher § 10 Abs 5 StbG eingeführt worden sei, ergebe sich, dass es nicht allein darum gehe, ob tatsächlich eine Sozialhilfeleistung bezogen werde, sondern lediglich darum, ob eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen notwendig sei. Im konkreten Fall sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auch ohne Bezug der geringfügigen Beihilfe gesichert. Abgesehen davon führe der Bezug einer Sozialhilfeleistung nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG auch nicht automatisch zu einer Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Wortlaut von Paragraph 10, Absatz 5, StbG spreche eindeutig gegen eine Sperrwirkung. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen komme es nicht an, sondern haben diese lediglich bei der Berechnung der Einkünfte außer Betracht zu bleiben. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005, mit welcher Paragraph 10, Absatz 5, StbG eingeführt worden sei, ergebe sich, dass es nicht allein darum gehe, ob tatsächlich eine Sozialhilfeleistung bezogen werde, sondern lediglich darum, ob eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen notwendig sei. Im konkreten Fall sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auch ohne Bezug der geringfügigen Beihilfe gesichert. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am AC in EE geboren und ist nn Staatsangehörige. Seit 4.9.2002 ist die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen FF GG verheiratet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Eltern von vier minderjährigen Kindern, die allesamt in Österreich geboren sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Beschwerdeführerin ist seit 22.2.2005 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig. Seit 23.2.2010 verfügt die Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Am 19.11.2014 hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist weder in finanzstrafrechtlicher noch in kriminal-, staats- und verwaltungspolizeilicher Hinsicht nachteilig in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B1. Am 16.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Salzburg bestanden. Die als Hausfrau tätige Beschwerdeführerin verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2014 bei der HH II GmbH in JJ als Fachhelfer tätig gewesen. Die als Hausfrau tätige Beschwerdeführerin verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2014 bei der HH römisch zwei GmbH in JJ als Fachhelfer tätig gewesen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist hinreichend gesichert, da die Summe des Haushaltseinkommens im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2014 die Summe der maßgeblichen Richtsätze um € 24.200,13 überschreitet und zudem keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen zum einen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Urkunden (Heiratsurkunde, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten und der Kinder, nn Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin, Jahreslohnzettel 2013, 2014, Einkommenssteuerbescheide 2011, 2012, 2013, Mietvertrag, Mietvorschreibungen 2011 bis 2014, KSV-Auskunft, B1 Zertifikat, Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe), zum anderen auf den von der belangten Behörde sowie im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Magistrats Salzburg, der Landespolizeidirektion Salzburg,, des Finanzamtes Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AP). Die nachstehende Tabelle zeigt das im entscheidungsrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis zur Antragstellung im November 2014 lukrierte Haushalteinkommen unter Miteinbeziehung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und erweiterter Wohnbeihilfe. Aus der Mitteilung des Amtes des Salzburger Landesregierung, Referat Wohnbauförderung, vom 8.2.2016 bzw den Ausdrucken vom 19.11.2014 ergibt sich, dass vom Gatten der Beschwerdeführerin von September 2012 bis über den Antragszeitpunkt hinaus erweiterte Wohnbeihilfe in Höhe von € 182 monatlich bezogen worden ist. Vom nachgewiesenen Haushaltseinkommen wurden die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Miet- und Kreditbelastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Abzug gebracht. Diesem Ergebnis (anrechenbares Einkommen) wurde das erforderliche Einkommen, welches sich aus den in den jeweiligen Jahren
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Richtsätzen ergibt, gegenübergestellt und daraus ein Überhang von € 24.200,13 berechnet. Einkommen Aufwendungen Freibetrag Anrechenbares Einkommen Erforderliches Einkommen Differenz 2014 33.797,09 11.950,49 3.014,66 22.861,26 19.969,29 + 4.891,97 2013 35.119,75 12.026,88 3.211,68 26.304,55 21.274,20 + 5.030,35 2012 41.175,81 8.762,22 3.124,20 35.537,79 20.694,72 + 14.843,07 2011 3.566,37 705,94 253,51 3.113,94 1.679,20 + 1.434,74 Gesamt 87.817,54 63.617,41 + 24.200,13 Rechtliche Grundlagen: § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - VerleihungParagraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - Verleihung
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt; 2.Ziffer 2 er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt; 3.Ziffer 3 gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 5.Ziffer 5 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 6.Ziffer 6 gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7.Ziffer 7 er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. (..)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (..) § 11a Abs 1 StbGParagraph 11 a, Absatz eins, StbG Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennEinem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1.Ziffer eins sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2.Ziffer 2 die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3.Ziffer 3 er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist. § 20 StbGParagraph 20, StbG
im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile
Paragraph 15, MRG aufgeschlüsselt sind; 6. die Wohnung, ausgenommen die Nutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung des Vermieters und Mieters oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen. Erwägungen und Ergebnis:
G ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und er bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit diesem lebt. Die seit 2005 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Paragraph 11 a, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und er bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit diesem lebt. Die seit 2005 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin keine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen aufweist und auch keine ihre Person betreffende gerichtliche Strafverfahren anhängig sind. Zudem weist die Beschwerdeführerin weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf noch liegen die Person der Beschwerdeführerin betreffende fremdenpolizeiliche Verfügungen vor. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin lässt daher den Schluss zu, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genannte öffentliche Interessen gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde oder diese einen Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Republik haben würde, haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Die in § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Z 8 sowie Abs 2 StbG festgehaltenen Verleihungsvoraussetzungen liegen somit vor. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin keine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen aufweist und auch keine ihre Person betreffende gerichtliche Strafverfahren anhängig sind. Zudem weist die Beschwerdeführerin weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf noch liegen die Person der Beschwerdeführerin betreffende fremdenpolizeiliche Verfügungen vor. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin lässt daher den Schluss zu, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genannte öffentliche Interessen gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde oder diese einen Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Republik haben würde, haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, sowie Absatz 2, StbG festgehaltenen Verleihungsvoraussetzungen liegen somit vor.
G darf eine Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert ist. Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist, ist in § 10 Abs 5 StbG näher definiert. Demnach müssen feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Mit seinem Erkenntnis vom 20.6.2017, Ra2017/01/ 0127, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass seit der Novelle BGBl I Nr 136/2013, der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt und nicht vor dem Entscheidungszeitpunkt nachweisen muss. Es wird daher sowohl im Hinblick auf die nachzuweisenden Einkünfte als auch im Hinblick auf die gesetzlichen Richtsätze auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die Monate Dezember 2011 bis Mai 2014 als für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten 30 Monats-Zeitraum geltend gemacht.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf eine Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert ist. Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist, ist in Paragraph 10, Absatz 5, StbG näher definiert. Demnach müssen feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Mit seinem Erkenntnis vom 20.6.2017, Ra2017/01/ 0127, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2013,, der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt und nicht vor dem Entscheidungszeitpunkt nachweisen muss. Es wird daher sowohl im Hinblick auf die nachzuweisenden Einkünfte als auch im Hinblick auf die gesetzlichen Richtsätze auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die Monate Dezember 2011 bis Mai 2014 als für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten 30 Monats-Zeitraum geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist selbst nicht erwerbstätig, lebt aber mit ihrem unterhaltspflichtigen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder war daher zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz nach §293 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht (VwGH 20.9.2011, 2009/01/0065). Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebendunterhalt gesichert ist (VwGH 16.12.2009, 2007/01/1276).Die Beschwerdeführerin ist selbst nicht erwerbstätig, lebt aber mit ihrem unterhaltspflichtigen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder war daher zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz nach §293 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht (VwGH 20.9.2011, 2009/01/0065). Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebendunterhalt gesichert ist (VwGH 16.12.2009, 2007/01/1276). Im konkreten Fall haben die diesbezüglichen Berechnungen wie oben dargelegt, gezeigt, dass das nachgewiesene Haushaltseinkommen den Haushaltrichtsatz deutlich überschreitet. Zu diesem Ergebnis ist auch die belangte Behörde gelangt, allerdings ist diese davon ausgegangen, dass es sich bei dem im relevanten Zeitraum festgestellten Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe um eine Sozialhilfeleistung handle. Im Hinblick auf § 10 Abs 5 StGB, wonach im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Behörde daher zu dem Schluss gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gesichert sei. Im konkreten Fall haben die diesbezüglichen Berechnungen wie oben dargelegt, gezeigt, dass das nachgewiesene Haushaltseinkommen den Haushaltrichtsatz deutlich überschreitet. Zu diesem Ergebnis ist auch die belangte Behörde gelangt, allerdings ist diese davon ausgegangen, dass es sich bei dem im relevanten Zeitraum festgestellten Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe um eine Sozialhilfeleistung handle. Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 5, StGB, wonach im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Behörde daher zu dem Schluss gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gesichert sei. Die Beschwerde vertritt die gegenteilige Rechtsansicht und schließt sich das erkennende Gericht aus folgenden Überlegungen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin an. Zunächst ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Verfahren angesichts des für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraumes Dezember 2011 bis November 2014 das S.WFG 1990 in der Fassung LGBl Nr 119/2011 maßgeblich ist. Seit der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004 (LGBl Nr 35/2004) kennt das S. WFG zwei Arten von Wohnbeihilfen. Während die Wohnbeihilfe
S.WFG ausschließlich dem Mieter einer geförderten Mietwohnungen gewährt werden kann, handelt es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe
S. WFG um einen Zuschuss, der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz einer nicht oder nicht mehr geförderten Wohnung gewährt werden kann. Aus dem WFG ergibt sich weiter, dass sowohl die Wohnbeihilfe als auch die erweiterte Wohnbeihilfe gewährt werden können, wenn der Mieter einer Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist (§ 36 Abs 2 S. WFG 1990).Zunächst ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Verfahren angesichts des für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraumes Dezember 2011 bis November 2014 das S.WFG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2011, maßgeblich ist. Seit der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004 Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2004,) kennt das S. WFG zwei Arten von Wohnbeihilfen. Während die Wohnbeihilfe
Paragraph 34, S.WFG ausschließlich dem Mieter einer geförderten Mietwohnungen gewährt werden kann, handelt es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe
Paragraph 48 a, S. WFG um einen Zuschuss, der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz einer nicht oder nicht mehr geförderten Wohnung gewährt werden kann. Aus dem WFG ergibt sich weiter, dass sowohl die Wohnbeihilfe als auch die erweiterte Wohnbeihilfe gewährt werden können, wenn der Mieter einer Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist (Paragraph 36, Absatz 2, S. WFG 1990). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.12.1963, KII-1/63, festgehalten, dass die Berücksichtigung sozialer Umstände für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens macht. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist. Sowohl mit der Wohnbeihilfe als auch mit der erweiterten Wohnbeihilfe soll einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Wohnungsaufwandsbelastungen begegnet werden. Das Ansinnen, damit sozial Bedürftige zu unterstützen liegt auf der Hand. Die soziale Hilfsbedürftigkeit stellt jedoch nicht das alleinige Motiv für die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe dar. Aus der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 35/2004, ergibt sich nämlich, dass man mit der Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe den Zweck verfolgt hat, den Zustrom auf den (geförderten) Wohnungsmarkt einzudämmen.Sowohl mit der Wohnbeihilfe als auch mit der erweiterten Wohnbeihilfe soll einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Wohnungsaufwandsbelastungen begegnet werden. Das Ansinnen, damit sozial Bedürftige zu unterstützen liegt auf der Hand. Die soziale Hilfsbedürftigkeit stellt jedoch nicht das alleinige Motiv für die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe dar. Aus der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2004,, ergibt sich nämlich, dass man mit der Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe den Zweck verfolgt hat, den Zustrom auf den (geförderten) Wohnungsmarkt einzudämmen. So wird festgehalten, dass die erweitere Wohnbeihilfe aus wohnungs- und förderpolitischen Erwägungen nur für unbefristete Mietverhältnisse vorgesehen ist, da bei diesen angenommen werden könne, dass der Mieter seine Wohnungsfrage längerfristig gelöst hat. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht die Entlastung des Wohnungsmarktes als primäres Motiv für die erweiterte Wohnbeihilfe. Angesichts der im Bundesland Salzburg, insbesondere in der Landeshauptstadt vorherrschende Knappheit an leistbarem Wohnraum dient die erweitere Wohnbeihilfe dem Versuch die Wohnungsnachfrage von sozial schwachen Mietern zu zügeln. Demnach handelt es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe um ein Instrumentarium zur Entlastung des Wohnungsmarktes, indem man im Wissen um das überschaubare Angebot an leistbaren Wohnraum versucht die Wohnungsnachfrage gering zu halten. Eine Differenzierung wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, wonach allein die Wohnbeihilfe keine Sozialhilfeleistung darstelle, erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt es keinen Widerspruch dar, wenn man einerseits davon ausgeht, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Lage ist ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, sie aber andererseits durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind, weshalb sie eine Förderung mittels erweiterter Wohnbeihilfe erhalten. Auch das Salzburger Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnbeihilfe und erweiterter Wohnbeihilfe, sondern zählt beide Arten von Wohnbeihilfe zum Einkommen (§ 6 Abs 1 MSG). Das Landesverwaltungsgericht Wien führt in seinem Erkenntnis vom 12.2.2016, VGW-151/022/11014/2015 in einem gleichgelagerten Fall - und insoweit auch auf das beschwerdegegenständlichen Verfahren umlegbar - aus, dass es sich bei der Wohnbeihilfe
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ähnlich wie bei der Familienbeihilfe um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistung einer Gebietskörperschaft handle:Auch das Salzburger Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnbeihilfe und erweiterter Wohnbeihilfe, sondern zählt beide Arten von Wohnbeihilfe zum Einkommen (Paragraph 6, Absatz eins, MSG). Das Landesverwaltungsgericht Wien führt in seinem Erkenntnis vom 12.2.2016, VGW-151/022/11014/2015 in einem gleichgelagerten Fall - und insoweit auch auf das beschwerdegegenständlichen Verfahren umlegbar - aus, dass es sich bei der Wohnbeihilfe
Paragraph 60, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ähnlich wie bei der Familienbeihilfe um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistung einer Gebietskörperschaft handle: "Unter Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nämlich nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens im Sinne von Art 12 Abs 1 Z 1 iVm Art 15 Abs 6 B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (vgl. etwa § 1 Abs 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Art 2 Abs 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Es erscheint insofern nur konsequent, dass § 10 Abs 5 StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte.""Unter Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nämlich nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Artikel 2, Absatz 2, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Es erscheint insofern nur konsequent, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte." Zur Bekräftigung ihres Standpunktes verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Ecker/ Kvasina/Peyrl, wonach der Bezug von Mietbeihilfe eine Sozialhilfeleistung im Sinne des §10 Abs 5 StbG darstelle. Aus hiergerichtlicher Sicht kann aber der auf § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz abstellende Begriff Mietbeihilfe nicht zwangsläufig mit dem verfahrensgegenständlich relevanten Begriff der erweiterten Wohnbeihilfe gleichgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass Wohnbeihilfen in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt sind, vermag die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch nichts zu gewinnen, wenn sie ohne weitere Begründung auf eine Neuauflage einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Inneres und die darin enthaltene undifferenzierte Definition verweist, wonach Wohnbeihilfe eine Sozialhilfeleistung sei und keinen Einkommensbestandteil darstelle bzw sie auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg verweist, in welcher Wohnbeihilfe mit dem Hinweis auf die Wohnbeihilferichtlinie 2016 des Landes Vorarlberg als soziale Leistung qualifiziert wird (9.11.2016, LVwG-451-3/ 2016-R4).Zur Bekräftigung ihres Standpunktes verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Ecker/ Kvasina/Peyrl, wonach der Bezug von Mietbeihilfe eine Sozialhilfeleistung im Sinne des §10 Absatz 5, StbG darstelle. Aus hiergerichtlicher Sicht kann aber der auf Paragraph 9, Wiener Mindestsicherungsgesetz abstellende Begriff Mietbeihilfe nicht zwangsläufig mit dem verfahrensgegenständlich relevanten Begriff der erweiterten Wohnbeihilfe gleichgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass Wohnbeihilfen in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt sind, vermag die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch nichts zu gewinnen, wenn sie ohne weitere Begründung auf eine Neuauflage einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Inneres und die darin enthaltene undifferenzierte Definition verweist, wonach Wohnbeihilfe eine Sozialhilfeleistung sei und keinen Einkommensbestandteil darstelle bzw sie auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg verweist, in welcher Wohnbeihilfe mit dem Hinweis auf die Wohnbeihilferichtlinie 2016 des Landes Vorarlberg als soziale Leistung qualifiziert wird (9.11.2016, LVwG-451-3/ 2016-R4). In Anbetracht dessen, dass im geltend gemachten Zeitraum die zur Verfügung stehenden Einkünfte, wozu neben dem Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin auch das bezogene Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe (VwGH 20.6.2012, 2011/01/ 0217) sowie der Bezug der erweiterten Wohnbeihilfe zählen, die Summe der maßgeblichen Richtsätze nach ASVG übersteigt und im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als hinreichend gesichert im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 StbG anzusehen. In Anbetracht dessen, dass im geltend gemachten Zeitraum die zur Verfügung stehenden Einkünfte, wozu neben dem Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin auch das bezogene Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe (VwGH 20.6.2012, 2011/01/ 0217) sowie der Bezug der erweiterten Wohnbeihilfe zählen, die Summe der maßgeblichen Richtsätze nach ASVG übersteigt und im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als hinreichend gesichert im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Da die Beschwerdeführerin sowohl über ausreichende Deutschkenntnisse als auch über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Salzburg verfügt, sind auch die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 StbG als erfüllt anzusehen. Da die Beschwerdeführerin sowohl über ausreichende Deutschkenntnisse als auch über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Salzburg verfügt, sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG als erfüllt anzusehen. Aus § 10 Abs 3 StbG ergibt sich, dass einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Aus § 11 Gesetz über die nn Staatsangehörigkeit (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 110. Lieferung, NN) ergibt sich, dass ein NNer, der durch seine Wahl in einem ausländischen Staat eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, seine nn Staatsangehörigkeit verliert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines von der nn Vertretungsbehörde in Wien ausgestellten nn Reisepasses ist, der Nachweis des Ausscheidens aus dem nn Staatsverband unmöglich oder unzumutbar wäre, haben sich nicht ergeben.Aus Paragraph 10, Absatz 3, StbG ergibt sich, dass einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Aus Paragraph 11, Gesetz über die nn Staatsangehörigkeit (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 110. Lieferung, NN) ergibt sich, dass ein NNer, der durch seine Wahl in einem ausländischen Staat eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, seine nn Staatsangehörigkeit verliert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines von der nn Vertretungsbehörde in Wien ausgestellten nn Reisepasses ist, der Nachweis des Ausscheidens aus dem nn Staatsverband unmöglich oder unzumutbar wäre, haben sich nicht ergeben. Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind, keine Erteilungshindernisse festgestellt wurden und der Beschwerdeführerin das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband weder unmöglich noch unzumutbar ist, war
G die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass die Beschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem nn Staat nachweist. Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind, keine Erteilungshindernisse festgestellt wurden und der Beschwerdeführerin das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband weder unmöglich noch unzumutbar ist, war
Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass die Beschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem nn Staat nachweist. Auf Grund des sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Verfahrensergebnisses konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
GVG) entfallen. Auf Grund des sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Verfahrensergebnisses konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen. Die Einhebung der anfallenden Verwaltungsabgaben und Gebühren ist durch die belangte Behörde zu veranlassen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe nach dem S. WFG 1990 um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des § 10 Abs 5 StbG handelt, bislang fehlt. Darüber hinaus kommt der Beantwortung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe nach dem S. WFG 1990 um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG handelt, bislang fehlt. Darüber hinaus kommt der Beantwortung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.11.70.1.13.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.