RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.06.2018 Geschäftszahl405-4/1976/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AB ,…, vertreten durch die … Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.04.2018, Zahl xxxxx-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht ,…, vertreten durch die … Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.04.2018, Zahl xxxxx-2018, zu R e c h t: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zeitlich bis zum 19.06.2019 befristet und ihm aufgetragen wird, für den Zeitraum von einem Jahr sich alle 2 Monate einer harntoxikologischen Untersuchung auf Suchtmittel zu unterziehen und der Führerscheinbehörde die Untersuchungsbefunde vorzulegen. Die Termine für die Vorlage der harntoxikologischen Untersuchungsbefunde lauten nunmehr: 07.07.2018, 07.09.2018, 07.11.2018, 07.01.2019, 07.03.2019, 07.05.2019 und 07.06.
- Im Übrigen (hinsichtlich der Auflage zur halbjährlichen Vorlage von Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Termine für die Vorlage der fachpsychiatrischen Gutachten mit 07.09.2018 und 07.06.2019 neu festgelegt werden und dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, sich bei Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.04.2018 schränkte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zeitlich bis zum 07.03.2021 ein und erteilte ihm die Auflagen, alle zwei Monate, insgesamt für den Zeitraum von drei Jahren, sich einer harntoxikologischen Untersuchung zu unterziehen und halbjährlich auf ein Jahr ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen. Die harntoxikologischen Untersuchungsbefunde seien beginnend mit 07.05.2018 vorzulegen. Termine für die Vorlage der Gutachten des Facharztes für Psychiatrie seien der 07.09.2018 und der 07.03.
- Im letzten Spruchabsatz schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Mit Bescheid vom 05.04.2018 schränkte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zeitlich bis zum 07.03.2021 ein und erteilte ihm die Auflagen, alle zwei Monate, insgesamt für den Zeitraum von drei Jahren, sich einer harntoxikologischen Untersuchung zu unterziehen und halbjährlich auf ein Jahr ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen. Die harntoxikologischen Untersuchungsbefunde seien beginnend mit 07.05.2018 vorzulegen. Termine für die Vorlage der Gutachten des Facharztes für Psychiatrie seien der 07.09.2018 und der 07.03.
- Im letzten Spruchabsatz schloss die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Die belangte Behörde begründete die Einschränkung der Lenkberechtigung mit einem 20-jährigen Drogenkonsum des Beschwerdeführers und den dazu eingeholten amtsärztlichen und fachärztlichen Gutachten. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.04.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen die Einschränkung seiner Lenkberechtigung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein und verband diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung nicht vorliegen. Eine Suchtmittelabhängigkeit gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV sei bei ihm nicht gegeben und liege auch kein gehäufter Missbrauch vor, da er lediglich höchstens zweimal wöchentlich Cannabis zu sich genommen habe. Er habe seit dem 26.04.2017 kein Cannabis mehr konsumiert. Selbst für den Fall, dass er lediglich bedingt geeignet sei, seien die vorgeschriebenen Intervalle der Kontrolluntersuchungen nicht angemessen. Seiner Ansicht nach würde eine Überprüfung alle 4 Monate für einen Zeitraum von 1,5 Jahren sowie eine fachpsychologische Kontrolle ausreichen, um die Drogenabstinenz zu fördern und einen Rückfall zu erkennen. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine angemessene Herabsetzung der Untersuchungsintervalle.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.04.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen die Einschränkung seiner Lenkberechtigung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein und verband diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung nicht vorliegen. Eine Suchtmittelabhängigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV sei bei ihm nicht gegeben und liege auch kein gehäufter Missbrauch vor, da er lediglich höchstens zweimal wöchentlich Cannabis zu sich genommen habe. Er habe seit dem 26.04.2017 kein Cannabis mehr konsumiert. Selbst für den Fall, dass er lediglich bedingt geeignet sei, seien die vorgeschriebenen Intervalle der Kontrolluntersuchungen nicht angemessen. Seiner Ansicht nach würde eine Überprüfung alle 4 Monate für einen Zeitraum von 1,5 Jahren sowie eine fachpsychologische Kontrolle ausreichen, um die Drogenabstinenz zu fördern und einen Rückfall zu erkennen. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine angemessene Herabsetzung der Untersuchungsintervalle. Mit Beschluss vom 09.05.2018 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab. Am 19.06.2018 führte das Verwaltungsgericht in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Der medizinische Amtssachverständige (Amtsarzt), der im Verfahren vor der belangten Behörde die Untersuchung des Beschwerdeführers durchführte, erstattete zu den erforderlichen Intervallen eine fachliche Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Folgender maßgeblicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist seit 3.12.1999 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B. Folgender Drogenkonsum durch den Beschwerdeführer ist erwiesen: Ecstasy und Kokain: zuletzt im Jahr 1994; Cannabis: ca. 2 Jahre vor Erteilung der Lenkberechtigung vom Beschwerdeführer probiert; regelmäßiger Cannabiskonsum (2.500 Fälle) durch den Beschwerdeführer ca. seit 2001 bis Juni 2017 durch Rauchen von Joints zweimal pro Woche. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die vorliegende Aktenlage, Einsicht in das zentrale Führerscheinregister und die Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte die aktenkundigen von der Polizei und vom Facharzt für Psychiatrie festgehaltenen Angaben über seinen Drogenkonsum in der Vergangenheit nicht in Abrede. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Gemäß § 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Das in § 14 Abs 5 FSG-GV für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch auf Fälle anzuwenden, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wurde, die während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage trat und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0088 mwN), sowie auch auf die Konstellationen, in denen in der Vergangenheit zwar keine Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln vorlag, sehr wohl aber ein gehäufter Missbrauch derselben stattgefunden hat (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). Das in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch auf Fälle anzuwenden, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wurde, die während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage trat und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0088 mwN), sowie auch auf die Konstellationen, in denen in der Vergangenheit zwar keine Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln vorlag, sehr wohl aber ein gehäufter Missbrauch derselben stattgefunden hat (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). Von Letzterem ist im vorliegenden Sachverhalt auszugehen. Ein über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten zweimal wöchentlich erfolgter Cannabiskonsum durch den Beschwerdeführer (2.500 Fälle) stellt jedenfalls einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV dar, der die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erforderlich macht.Von Letzterem ist im vorliegenden Sachverhalt auszugehen. Ein über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten zweimal wöchentlich erfolgter Cannabiskonsum durch den Beschwerdeführer (2.500 Fälle) stellt jedenfalls einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV dar, der die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erforderlich macht. Ist nach den Bestimmungen der FSG-GV die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies gemäß § 2 Abs 1 FSG-GV mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu verbinden. Ist nach den Bestimmungen der FSG-GV die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FSG-GV mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu verbinden. Das Beschwerdevorbringen, wonach bei ihm die Voraussetzungen des § 14 Abs 5 FSG nicht erfüllt seien, geht somit ins Leere.Das Beschwerdevorbringen, wonach bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, FSG nicht erfüllt seien, geht somit ins Leere. Zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Untersuchungsintervalle: Der Amtsarzt stützte sich zum Erfordernis der zweimonatigen Intervalle der Harntoxikologie auf das vom Beschwerdeführer selbst beigebrachte fachpsychiatrische Gutachten. Er hat das Erfordernis von zweimonatigen Untersuchungsintervallen zum Nachweis von Suchtmittelkonsum in der Beschwerdeverhandlung mit der Halbwertszeit der Suchtmittel schlüssig begründet und ist der Beschwerdeführer dem auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten. Zum Zeitraum der erforderlichen Überwachung des Beschwerdeführers führte der Amtsarzt aus, dass bei entsprechender Vorlage der halbjährlichen psychiatrischen Kontrollen aus fachlicher Sicht auch eine Verkürzung der Befristung auf ein Jahr mit anschließender amtsärztlicher Untersuchung möglich erscheint. Aufgrund dieser Aussage des Amtsarztes in der Beschwerdeverhandlung konnte dem Eventualantrag insofern Folge gegeben werden, dass beim Beschwerdeführer der Überwachungszeitraum mit anschließender amtsärztlicher Nachuntersuchung von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dies bedingt gemäß § 2 Abs 1 FSG-GV eine entsprechend kürzere Befristung der Lenkberechtigung.Aufgrund dieser Aussage des Amtsarztes in der Beschwerdeverhandlung konnte dem Eventualantrag insofern Folge gegeben werden, dass beim Beschwerdeführer der Überwachungszeitraum mit anschließender amtsärztlicher Nachuntersuchung von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dies bedingt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FSG-GV eine entsprechend kürzere Befristung der Lenkberechtigung. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2017/11/0232 mwN). Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Ra 2017/11/0232 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1976.1.5.2018